Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.07.2017, Az.: 4 OA 165/17

Vornahme einer Streitwerterhöhung in rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren bzgl. Bestehens von absehbaren Auswirkungen auf zukünftig noch zu erhebende Rundfunkbeiträge; Rundfunkbeitragserhebung im privaten Bereich

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.07.2017
Aktenzeichen
4 OA 165/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 49518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2017:0703.4OA165.17.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 24.03.2017 - AZ: 4 A 12/17

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren, in denen um die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung als solcher gestritten wird, ist in der Regel eine Streitwerterhöhung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG vorzunehmen, da offensichtlich absehbare Auswirkungen auf zukünftig noch zu erhebende Rundfunkbeiträge bestehen.

  2. 2.

    Der Senat bemisst hierbei den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger grundsätzlich anhand eines zukünftigen Zeitraumes von drei Jahren.

  3. 3.

    Hieraus folgt, dass bei der Rundfunkbeitragserhebung im privaten Bereich regelmäßig ein Erhöhungsbetrag nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in Höhe von 630,- EUR (36 Monate x 17,50 EUR) anzusetzen ist.

  4. 4.

    Bei der Streitwerterhöhung ist jedoch gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz GKG die Begrenzung der Summe auf das Dreifache des Wertes nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zu beachten.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 24. März 2017 geändert.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 1.095,50 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem erstinstanzlichen Urteil, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 1.396,50 EUR zu hoch festgesetzt.

2

Für die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, wenn der Antrag des Klägers - wie hier - eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Gegenstand des Klageantrages sind der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2015 sowie der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. März 2015 über einen rückständigen Rundfunkbeitrag sowie Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 465,50 EUR, so dass dieser Betrag als Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zugrunde zu legen ist.

3

Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist gemäß der Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (eingefügt durch Gesetz v. 23.7.2013, BGBl. I S. 2586) die Höhe des sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwertes um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Wertes nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht überschreiten darf. Gemäß der Rechtsprechung des Senats hat hiernach in rundfunkbeitragsrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden grundsätzlich eine Streitwertanhebung zu erfolgen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.9.2015 - 4 ME 269/15 -; v. 12.7.2016 - 4 OA 223/17; v. 2.9.2016 - 4 ME 252/16 - u. v. 12.6.2017 - 4 ME 168/17 -; ebenso auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.3.2016 - 7 A 10952/15 -). Dies begründet sich daraus, dass ein die Rundfunkbeitragsfestsetzung für einen vergangenen Zeitraum betreffender Klageantrag, mit welchem Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung als solcher geltend gemacht werden, in der Regel offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftig noch zu erhebende Rundfunkbeiträge bzw. noch zu erlassende Festsetzungsbescheide des Beklagten in demselben Rundfunkbeitragsrechtsverhältnis hat.

4

Die gegen eine Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG vorgebrachten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

5

Soweit sie zunächst vorgetragen hat, die Regelung betreffe allein Verfahren aus dem Bereich der Steuerverwaltung und insofern auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Streitwertbeschluss v. 25.1.2017 - 6 C 18.16 -) verwiesen hat, in welchem zu einer dort nicht vorgenommenen Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ausgeführt worden ist, dass diese Regelung insbesondere Verfahren aus dem Bereich der Steuerverwaltung erfassen solle, folgt der Senat dem nicht. Denn eine Beschränkung des Anwendungsbereiches von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf finanzgerichtliche Verfahren ergibt sich schon nicht aus dem Gesetzeswortlaut. § 52 GKG gilt nach der gesetzlichen Überschrift sowie nach seinem Absatz 1 vielmehr für alle Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nicht in § 52 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 sowie Abs. 5 GKG auf einzelne Gerichtsbarkeiten bezogene Sonderregelungen getroffen werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Kritik aus den Ländern an einer zu niedrigen Höhe der Streitwerte in der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit nachkommen wollte (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 245). Zwar hat der Gesetzgeber dabei insbesondere auf finanzgerichtliche Verfahren abgestellt, die typischerweise bezogen auf die Steuererklärung eines Jahres geführt werden, sich aber für eine Mehrzahl von Jahren auswirken. Daneben hat er jedoch angeführt, dass entsprechendes für die Streitwertbemessung im Kommunalabgabenrecht gelte (vgl. ebd.). Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Streitigkeit erfolgt die Abgabenfestsetzung zwar nicht für einen Jahreszeitraum, aufgrund des Fortlaufens des Rundfunkbeitragsrechtsverhältnisses ist aber ebenso absehbar, dass in der Zukunft wiederkehrende und dabei gleichgelagerte Rundfunkbeitragserhebungen erfolgen bzw. diesbezügliche Festsetzungsbescheide ergehen werden, zu deren Rechtmäßigkeit sich dieselben Rechtsfragen wie vorliegend stellen werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.10.2014 - 9 OA 271/14 - zum Kommunalabgabenrecht; Schneider, NJW 2014, 522). Diese absehbaren zukünftigen Auswirkungen sind auch offensichtlich, da eine künftige Heranziehung des Rundfunkbeitragspflichtigen nicht nur eine theoretische Möglichkeit darstellt, sondern aufgrund der alleinigen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung in aller Regel zu erwarten ist.

6

Soweit die Klägerin darüber hinaus das Fehlen einer Begründung für das Bestehen offensichtlich absehbarer zukünftiger Auswirkungen in der angegriffenen Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht gerügt hat, stellt sie das Vorliegen der für eine Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen selbst nicht in Frage. Auch ist für eine Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG gerade nicht ausschlaggebend, ob sich der Klageantrag selbst bereits auf zukünftig zu erwartende Beitragserhebungen bezieht. Die Erhöhung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG stellt zudem keine finanzielle Sanktion für die Beschreitung des Rechtsweges dar, sondern ist vom Gesetzgeber zur Vermeidung einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zur tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Kläger angeordnet worden (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 245).

7

Bei der Bemessung des Betrages der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen i.S.d. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG geht der Senat in rundfunkbeitragsrechtlichen Streitigkeiten davon aus, dass in der Regel für einen zukünftigen Zeitraum von drei Jahren wiederkehrende und gleichgelagerte Rundfunkbeitragserhebungen in dem konkreten Rundfunkbeitragsrechtsverhältnis zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 12.6.2017 - 4 ME 168/17 -). Für einen darüber hinaus gehenden zukünftigen Zeitraum sieht der Senat das Kriterium der "Offensichtlichkeit" der absehbaren zukünftigen Auswirkungen (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 312) aufgrund des fortschreitenden Zeitablaufes nicht mehr als erfüllt an. Bei einem derzeit geltenden monatlichen Rundfunkbeitrag für eine Wohnung im privaten Bereich von 17,50 EUR folgt hieraus ein Anhebungsbetrag i.S.d. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in Höhe von 630,- EUR (36 Monate x 17,50 EUR). Die Bemessung der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen i.S.d. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG anhand einer generellen Verdreifachung des Ausgangsstreitwertes nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist dagegen nicht sachgerecht, da hiermit die Bemessung der zukünftigen Auswirkungen davon abhängig gemacht würde, für welchen Zeitraum und somit in welcher Höhe die Rundfunkbeitragsfestsetzung für die Vergangenheit im Streit steht.

8

Demnach ist hier ein Streitwert in Höhe von 1.095,50 EUR festzusetzen (465,50 EUR zuzüglich 630,- EUR).

9

Die gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz GKG bestehende Begrenzung der sich aus dem Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und dem Anhebungsbetrag gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 GKG ergebenden Summe auf das Dreifache des Wertes nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG greift vorliegend nicht.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GVG).