Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.07.2017, Az.: 4 PA 205/17

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versendung eines Schriftsatzes am vorletzten Tag einer gesetzlichen Frist als Einschreiben; Vertrauen eines Rechtsschutzsuchenden auf die Entgegennahme eines Einschreibens am Freitagnachmittag oder Freitagabend von einem Gerichtsbediensteten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.07.2017
Aktenzeichen
4 PA 205/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 23817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 2017, 880
  • NdsVBl 2017, 9
  • NordÖR 2017, 472
  • ZKF 2017, 287-288

Amtlicher Leitsatz

Da es nicht unüblich ist, dass die Geschäftszeiten von Behörden und Gerichten an Freitagen bereits in der Mittagszeit enden, darf sich ein Rechtschutzsuchender, der einen zur Wahrung einer gesetzlichen Frist bestimmten Schriftsatz als Einschreiben versendet, nicht darauf verlassen, dass das Einschreiben gegebenenfalls auch noch am Freitagnachmittag oder Freitagabend von einem Gerichtsbediensteten entgegengenommen wird.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Gründe

Der "Widerspruch" der Klägerin gegen den Beschluss vom 26. Juni 2017, mit dem der Senat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2017 - 3 A 2439/17 - verworfen hat, ist als Antrag nach § 60 VwGO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde auszulegen.

Dieser Antrag hat keinen Erfolg, denn die Klägerin war nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert, die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuhalten. Sie hat nicht in ausreichender Weise dafür Sorge getragen, dass die von Ihr verfasste Beschwerdeschrift rechtzeitig vor Fristablauf beim Verwaltungsgericht eingeht.

Ohne Verschulden ist eine gesetzliche Frist nur dann versäumt, wenn der Rechtsschutzsuchende den zur Fristwahrung bestimmten Schriftsatz so rechtzeitig absendet, dass er bei normalem Beförderungsverlauf mit dessen fristgerechtem Eingang bei Gericht rechnen kann. Wählt er die Versendungsart des eingeschriebenen Briefes, so muss er Verzögerungen bei der Zustellung, mit denen nach der allgemeinen Erfahrung bei dieser Versendungsform gerechnet werden muss, in Kauf nehmen. Weil Postsendungen bei der Zustellung als eingeschriebener Brief unterwegs besonderen Kontrollen unterliegen, kann nicht ohne weiteres darauf vertraut werden, dass ein Schriftstück bereits einen Tag nach der Aufgabe des Einschreibens beim Empfänger eingeht. Der Rechtsschutzsuchende muss dann die Postsendung entweder entsprechend früher aufgeben oder - wenn er dies versäumt hat - eine Versendungsart wählen, die unter normalen postalischen Verhältnissen gewährleistet, dass die Postsendung noch innerhalb der offenen Frist bei dem Gericht eingehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.1966 - III C 249.64 -, DVBl. 1966, 692, Beschl. v. 11.5.1976 - III B 15.76 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 92 u. Beschl. v. 6.10.1995 - 7 B 163.95 -, NJW 1996, 409; Bay. VGH, Urt. v. 20.2.1974 - Nr. 258 II 73 -, BayVBl. 1974, 681; OVG NRW, Beschl. v. 5.3.1996 - 24 B 3509/95 -, OVGE MüLü 45, 261 = NJW 1996, 2809; KG Berlin, Beschl. v. 10.5.2005 - 3 Ws 186/05 -, NStZ-RR 2006, 142; OLG Hamm, Beschl. v. 4.11.2008 - 2 Ws 328/08 -; VG Hamburg, Urt. v. 4.6.2009 - 20 K 2787/08 -; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 32. EL 2016, § 60 Rn. 40; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 60 Rn. 17; a. A. LSG NRW, Beschl. v. 9.7.2012 - L 19 AS 1725/11 NZB - u. v. 12.4.2017 - L 8 R 488/16 B -).

Die Klägerin hat gemäß dem ihrem Wiedereinsetzungsantrag in Ablichtung beigefügten Einlieferungsbeleg die an das Verwaltungsgericht adressierte Beschwerdeschrift erst am 1. Juni 2017, dem vorletzten Tag der laufenden Rechtsmittelfrist, um 11:39 Uhr bei der Deutschen Post AG als Einschreiben aufgegeben. Sie hat sich damit für eine Versendungsform entschieden, bei der die Zustellung des Schreibens nur während der Geschäftszeiten des Verwaltungsgerichts möglich war, denn ein Einschreiben wird dem Empfänger nur gegen Unterschrift übergeben. Abgesehen von den Verzögerungen, mit denen bei dieser Versendungsart allgemein gerechnet werden muss, konnte sich die Klägerin insbesondere auch deshalb nicht darauf verlassen, dass das Einschreiben am 2. Juni 2017 noch innerhalb der Geschäftszeiten beim Verwaltungsgericht eingehen würde, weil der Tag des Fristablaufs ein Freitag war und die Geschäftszeit des Verwaltungsgerichts Hannover Freitags bereits um 12:00 Uhr endet. Dies hätte die Klägerin bei der Wahl der Versendungsform in Rechnung stellen müssen, denn es ist nicht unüblich, dass die Geschäftszeiten von Behörden und Gerichten an Freitagen bereits in der Mittagszeit enden. Deshalb konnte sie nicht davon ausgehen, dass beim Verwaltungsgericht Hannover gegebenenfalls auch noch am Freitagnachmittag oder Freitagabend ein Bediensteter das Einschreiben entgegennehmen würde (ähnlich OVG NRW, Beschl. v. 20.10.1986 - 21 A 199/86 -, NJW 1987, 1353), zumal die Geschäftszeiten des Verwaltungsgerichts Hannover auch auf der Homepage des Gerichts veröffentlicht sind (https://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/service/kontakt/kontakt-71725.html). Die Klägerin hätte sich daher bei der Absendung der Beschwerdeschrift am vorletzten Tag der Rechtsmittelfrist für eine Versendungsform entscheiden müssen, bei der gewährleistet gewesen wäre, dass das Schreiben bei dem Verwaltungsgericht auch außerhalb der Geschäftszeiten hätte eingehen können. Dies wäre bei einer Versendung als einfacher Brief oder als "Einschreiben Einwurf" der Fall gewesen, da das Schreiben in diesem Fall vom Briefträger in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts hätte eingeworfen werden können.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).