Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.07.2017, Az.: 5 LA 168/16

Rechtsstreit um die Anerkennung der Zeit eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes in der polnischen Volksarmee als ruhegehaltfähig

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.07.2017
Aktenzeichen
5 LA 168/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 49486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2017:0726.5LA168.16.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 12.10.2016 - AZ: 8 A 7/16

Amtlicher Leitsatz

Hat ein früherer Vertriebener, der Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist, nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der polnischen Volksarmee abgeleistet, gilt diese Zeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG als ruhegehaltsfähig.

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 8. Kammer (Einzelrichterin) - vom 12. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 2.880,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung der Zeit seines Wehrdienstes in der polnischen Volksarmee als ruhegehaltfähig.

2

Der 1956 geborene Kläger ist Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Er war als Amtsinspektor im Justizvollzugsdienst des Landes Niedersachsen tätig und ist mit Wirkung vom 1. März 2016 in den Ruhestand getreten.

3

Unter dem 4. Juni 2014 bat der Kläger um Überprüfung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Er bat u. a. um Prüfung, ob sein in den Jahren 1975 bis 1977 bei der polnischen Volksarmee geleisteter Wehrdienst auf die Zeiten im öffentlichen Dienst angerechnet werden könne. Er sei Vertriebener gewesen. Zum Zeitpunkt seiner Umsiedlung habe sich sein Herkunftsort noch "unter polnischer Verwaltung" befunden und sei erst später von der deutschen Regierung als polnisches Gebiet anerkannt worden.

4

Mit Bescheid vom 19. Juni 2014 erkannte die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen - die Funktionsvorgängerin des Beklagten - Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig an. Nicht als ruhegehaltfähig anerkannt wurde die Zeit des bei der polnischen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2008 (- 5 LC 204/07 -, juris) ausgeführt, der Wehrdienst könne nicht nach § 9 NBeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden, da zum Zeitpunkt des Ableistens des Wehrdienstes durch den Kläger sein Heimatland noch nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gewesen sei. Der Beitritt Polens sei erst zum 1. Mai 2004 erfolgt.

5

Der Kläger legte gegen die Nichtanerkennung des Wehrdienstes in der polnischen Volksarmee als ruhegehaltfähige Dienstzeit Widerspruch ein, den die OFD Niedersachsen mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015 zurückwies.

6

Am 18. Februar 2015 hat der Kläger Klage erhoben.

7

Mit Urteil vom 12. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat den Beklagten verpflichtet, den von dem Kläger vom 28. Oktober 1975 bis 14. Oktober 1977 abgeleisteten Wehrdienst bei der polnischen Volksarmee als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, und es hat den Bescheid der OFD Niedersachsen vom 19. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 aufgehoben, soweit er dem entgegengesteht.

8

Hiergegen richtet sich der Antrag des Beklagten vom 17. November 2016 auf Zulassung der Berufung.

II.

9

Der Zulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg.

10

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

11

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG gilt als ruhegehaltfähig die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat.

12

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass diese Voraussetzung mit dem Ableisten des Wehrdienstes in Polen durch den Kläger gegeben sei. Auf einen nationalen Bezug des Dienstverhältnisses komme es nicht an. Nicht erforderlich sei dem Wortlaut der Vorschrift zufolge, dass der Wehrdienst oder der Polizeivollzugsdienst im Inland bzw. nach nationalem Recht geleistet worden sei.

13

Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nicht zu entkräften vermocht.

14

Der Beklagte wendet gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ohne Erfolg ein, für die Anerkennung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG sei entscheidend, dass der Wehrdienst nach deutschem Recht abgeleistet worden sei.

15

Diese Auffassung des Beklagten findet in dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG keine Stütze. § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG ist - anders als die voranstehende Regelung des § 8 Abs. 1 NBeamtVG, die die Anerkennung der Ableistung von berufsmäßigem Wehrdienst als ruhegehaltfähige Dienstzeit regelt - nicht auf Dienst in der Bundeswehr oder in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) beschränkt.

16

Der Vortrag des Beklagten, § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG könne im inhaltlichen Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 NBeamtVG restriktiv dahingehend ausgelegt werden, dass die dortige Beschränkung auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG "ausstrahle" und dort lediglich im Zuge eines redaktionellen Versehens ausgelassen worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Umstand, dass beide Vorschriften unterschiedlich ausgestaltet sind, spricht gerade dafür, dass § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG in Bezug auf nichtberufsmäßigen Wehrdienst eine gegenüber der Berücksichtigung von Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes weiterreichende Regelung treffen soll.

17

Dem Gesetzgebungswillen lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass eine restriktive Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG gewollt gewesen wäre und insoweit ein redaktionelles Versehen vorliegen würde. Während der Bundesgesetzgeber die Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: BeamtVG a. F.), die denselben Wortlaut wie der hier maßgebliche § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG hatte, mit Wirkung vom 22. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert und die Tatbestandsmerkmale "in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik" eingefügt hat, hat der niedersächsische Gesetzgeber eine entsprechende Änderung im Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz nicht vorgenommen. Er hat zwar mit Wirkung zum 1. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 73) das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz neu geregelt und anschließend einzelne Vorschriften noch durch weitere Gesetze geändert, er hat jedoch nicht wie der Bundesgesetzgeber die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG geändert.

18

Aus der Motivation des Bundesgesetzgebers, die ihn zu einer Beschränkung des Wortlauts des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG veranlasst hat, lassen sich keine Schlussfolgerungen auf den Willen des (insoweit untätig gebliebenen) niedersächsischen Gesetzgebers ziehen. Überdies spricht auch die Gesetzesbegründung des Bundesgesetzgebers entgegen der Ansicht des Beklagten nicht für eine nur redaktionelle Änderung des zuvor seit dem 1. Februar 2002 bis zum 21. März 2012 unveränderten § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F., sondern für eine inhaltliche Änderung. Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 26. September 2011 heißt es (Bundestagsdrucksache 17/7142 S. 32):

19

"Mit der Änderung wird zum einen die Terminologie der Vorschriften zur Berücksichtigung von Wehrdienst (§§ 8 und 9) vereinheitlicht und den Maßgaben der Artikel 12a und 17a GG Rechnung getragen. Nur für den Dienst in deutschen Streitkräften besteht die Möglichkeit von Dienstverpflichtungen und von gerechtfertigten Grundrechtseingriffen. Daher lässt sich auch nur dafür begründen, dass ein Anspruch auf Berücksichtigung dieser Zeiten eines Wehrdienstes als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz besteht. Zeiten eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in ausländischen Streitkräften führen demgegenüber ebenso wenig wie Zeiten eines berufsmäßigen Wehrdienstes in ausländischen Streitkräften nach § 8 zu einem Anspruch auf Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Zum anderen werden die Regelungen zu vergleichbaren Zeiten durch Aufnahme des zivilen Ersatzdienstes redaktionell angepasst."

20

Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in dessen Urteil vom 28. März 2014 (- 23 K 1278/11 -, juris Rn. 105), dass nach diesen Erläuterungen die Beschränkung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG auf Dienst in der Bundeswehr oder in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR konzeptionell eine Änderung gewesen ist, die der Bundesgesetzgeber mit inhaltlichen Erwägungen begründet hat.

21

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, nach Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG sollten durch die Berücksichtigung des nach deutschem Wehrrecht abgeleisteten Wehrdienstes eventuelle Nachteile im Hinblick auf eine verzögerte Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeglichen werden.

22

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG dient dazu, versorgungsrechtliche Nachteile durch den nicht berufsmäßigen Wehrdienst mit Blick auf eine verzögerte Berufung in das Beamtenverhältnis auszugleichen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.12.2008 - 5 LC 204/07 -, juris Rn. 42 zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F.). Auch nach dem gleichlautenden § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. kam es nicht auf den nationalen Bezug des Dienstverhältnisses an. Nach jener Vorschrift war es ebenfalls nicht erforderlich, dass der Wehrdienst im Inland geleistet worden ist. Eine dahingehende Einschränkung ergab sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Hiervon gehen auch die (an die jetzige Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG noch nicht angepassten) Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgunggesetz des Bundes (Tz. 9.1.3.2 und 9.1.3.3) aus (Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2017, Band 2, § 9 BeamtVG Rn. 15). Dass für die hier identische Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG etwas Anderes gelten würde, ist nicht erkennbar.

23

Soweit der Beklagte vorträgt, es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, berufsmäßigen und nichtberufsmäßigen Wehrdienst zu unterscheiden, überzeugt dies nicht. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 2008 (a. a. O., Rn. 42) zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. festgestellt, dass sich der Beamtenversorgungsgesetzgeber bewusst zu einer in den tatbestandlichen Voraussetzungen unterschiedlichen Fiktion von Vordienstzeiten bei berufsmäßigem und bei nichtberufsmäßigem Wehrdienst entschieden und nur im ersten Fall die Anerkennung als ruhegehaltfähig an die Ableistung des Wehrdienstes bei der Bundeswehr etc. geknüpft hat. Der Senat hat in seinem Urteil weiter ausgeführt, dass diese Ungleichbehandlung wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung des berufsmäßigen Wehrdienstes gegenüber dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst sachlich gerechtfertigt ist, weshalb sich aus dem Zusammenhang des § 9 BeamtVG a. F. zu § 8 BeamtVG a. F. für die Annahme einer einschränkenden Auslegung zwingende Anhaltspunkte nicht herleiten lassen. Dies gilt auch hier in Bezug auf den gleichlautenden § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG. Während der berufsmäßige Wehrdienst auf freiwilliger Verpflichtung beruht und der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit eine berufliche Stellung erlangen, wird der nichtberufsmäßige Wehrdienst regelmäßig aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, gelegentlich auch freiwillig geleistet und soll nicht auf Dauer Existenzgrundlage sein (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., § 8 BeamtVG Rn. 18). Dieser Unterschied rechtfertigt es, einen Ausgleich versorgungsrechtlicher Nachteile nicht auf die in § 8 Abs. 1 NBeamtVG genannten Organisationen zu beschränken.

24

Der Beklagte vermag auch nicht mit seinem Vortrag durchzudringen, im Zusammenhang mit der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten würden bestimmte Dienste quasi bundesdeutschen Dienstherren zugerechnet - wie die staatlichen Dienste der ehemaligen DDR oder nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts Dienste in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften während der Zeit der Mitgliedschaft -, eine vergleichbare Situation dürfe es jedoch im Hinblick auf das sonstige Ausland nicht geben. Der beschließende Senat hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (a. a. O., Rn. 42) entschieden, dass von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften (Niederlande) in seinem Heimatland abgeleisteter Wehrdienst nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. ruhegehaltfähig ist, wenn der Wehrdienst zu einem Zeitpunkt geleistet wurde, als das Land bereits Mitglied der Europäischen Gemeinschaften war. Der Senat hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Anerkennung eines solchen nichtberufsmäßigen Wehrdienstes von der Intention, versorgungsrechtliche Nachteile durch den nichtberufsmäßigen Wehrdienst mit Blick auf eine verzögerte Berufung in das Beamtenverhältnis auszugleichen, umfasst sei und dass eine unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zu Beamten, die ihren nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr abgeleistet hätten, nicht gerechtfertigt sei (Urteil vom 9.12.2008, a. a. O., Rn. 42). Diese Erwägungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Anders als in jenem Fall eines niederländischen Staatsangehörigen handelt es sich hier bei dem Kläger um einen früheren Vertriebenen, der unstreitig Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Dass der Gesetzeszweck des Ausgleichs versorgungsrechtlicher Nachteile nicht zum Tragen kommen soll, wenn ein früherer Vertriebener, der Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist und in seinem Herkunftsland einen nichtberufsmäßigen Wehrdienst geleistet hat, nach Eintritt in den Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erhält, ist nicht erkennbar. Es bestehen keine sachlichen Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung derartiger Vordienstzeiten im Vergleich zu deutschen Beamten, die ihren nichtberufsmäßigen Wehrdienst bei der Bundeswehr geleistet haben, rechtfertigen könnten (siehe auch Kümmel, NBeamtVG, § 9 Rn. 9, wonach § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG deshalb keine abschließende Festlegung der in Frage kommenden Organisationen wie in § 8 Abs. 1 NBeamtVG enthalte, weil dies ansonsten für verschiedene Personengruppen, z. B. ausländische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit, zu Benachteiligungen führe). Hinzu kommt, dass ein funktioneller oder sonstiger, insbesondere zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Wehrdienstverhältnis und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis für die Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG nicht notwendig ist (Nds. OVG, Urteil vom 9.12.2008, a. a. O., Rn. 42).

25

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

27

Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts und ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 1. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14) und in Verbindung mit der sog. Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 - BVerwG 2 B 53.99 -, juris: zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus, hier 24 x 120,-- EUR).

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).