Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.07.2017, Az.: 7 KS 10/15

Abfall; Abfalldeponie; Abwägung; Abwasser; Abwasserbeseitigung; Deponiesickerwasser

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.07.2017
Aktenzeichen
7 KS 10/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Werden das Deponiesickerwasser und das belastete Betriebsflächenwasser einer Abfalldeponie in einem Sickerwasserspeicherbecken zur Entsorgung als Abfall zwischengespeichert, dann können die Wässer anschließend als Abfall abtransportiert und einem Abfallbeseitigungsunternehmen angedient werden. Dem Wasserrecht unterfallende Abwasserbeseitigungspflichten stehen dem nicht entgegen.

2. Wird das Transportwasser nach Maßgabe des Abfallschlüssels 190702 der Abfallverzeichnis-Verordnung als Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält, und damit als gefährlicher Abfall eingestuft, ist zudem zu berücksichtigen, dass gefährliche Abfälle in Niedersachsen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen sind.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Samtgemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Januar 2015 für die Errichtung und den Betrieb einer Abfalldeponie der Deponieklasse (DK) I.

Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 04. März 2011 bei dem Beklagten die Planfeststellung für das Vorhaben. Der Standort der geplanten Deponie liegt im Außenbereich der Gemeinde Selsingen nordöstlich der Ortslage Haaßel und westlich der Gemeinde Anderlingen. In seiner unmittelbaren Umgebung schließen sich landwirtschaftliche Nutzflächen sowie westlich und nordwestlich Waldflächen an. Auf der Deponie sollen mineralische Abfälle (insbesondere Boden, Bauschutt) abgelagert werden. Die Deponiefläche sollte sich nach den ursprünglichen Planunterlagen auf einer Fläche von ca. 24,5 ha erstrecken, das Ablagerungsvolumen innerhalb einer Basis- und Oberflächenabdichtung sollte ca. 1.800.000 m³ umfassen. Den Antragsunterlagen war unter anderem ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) mit integrierter Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) der F. (G.) beigegeben. Die Planunterlagen wurden im Internet veröffentlicht und lagen in der Zeit vom 28. März 2011 bis zum 27. April 2011 in der Samtgemeinde und Gemeinde Selsingen sowie der Gemeinde Anderlingen zur Einsichtnahme aus.

Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 19. Mai 2011 zu dem Vorhaben Stellung und lehnte es ab. Für die geplante Deponie sei der erforderliche Bedarf nicht gegeben. Im Übrigen sei das Vorhaben an dem geplanten Standort wegen der Beeinträchtigung von Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie weiterer Belange des Allgemeinwohls unzulässig.

Das Antragsverfahren wurde durch einen sog. Runden Tisch begleitet, an dem unter anderem eine gegen das Vorhaben eingestellte Bürgerinitiative H. (im Folgenden: Bürgerinitiative) und auch Vertreter der Klägerin teilnahmen. In der Folgezeit wurden die Planunterlagen mit dem Ziel einer Reduzierung der Deponiekapazität überarbeitet. Dem lag zugrunde, dass die Beigeladene über einen Teil der Deponieflächen nicht verfügte und der Landkreis Rotenburg (Wümme) mitgeteilt hatte, eine in seinem Eigentum stehende - später auf die Gemeinde Selsingen übertragene - Fläche (Flurstück I., Flur J., Gemarkung Haaßel) an die Beigeladene nicht übertragen zu wollen. Die umzäunte Deponiefläche wurde auf 9,94 ha verkleinert und das tatsächlich nutzbare Deponievolumen auf bis zu 640.000 m³ verringert. Die von der eigentlichen Deponie inklusive der Randwälle bedeckte Grundfläche soll nach den geänderten Unterlagen ca. 260 m breit und ca. 270 m lang sein. Die Aufhaldung soll bis auf gut 28 m über Geländeoberkante (GOK) erfolgen.

Die geänderten Planunterlagen wurden im Internet veröffentlicht und in der Zeit vom 27. Mai 2013 bis zum 28. Juni 2013 in den oben bezeichneten Kommunen erneut ausgelegt.

Mit ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2013 hielt die Klägerin ihre Bedenken gegen das Vorhaben aufrecht.

Der Erörterungstermin fand am 11. und 12. Dezember 2013 in der Gemeinde Selsingen statt.

Der Beklagte stellte den Plan unter dem 28. Januar 2015 fest. Unter Ziffer I.3. des Planfeststellungsbeschlusses (PFB) erteilte er der Beigeladenen zugleich die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser vom Deponiegelände in das Gewässer Haaßel-Windershuser Abzugsgraben und vom Parkplatz sowie den Dachflächen des Bürocontainers in ein geplantes Versickerungsbecken. Die für nicht erledigt erklärten und nicht als gegenstandslos erachteten Einwendungen und Stellungnahmen zu dem Vorhaben wies der Beklagte zurück. Die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses und der wasserrechtlichen Erlaubnis wurde angeordnet.

Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin am 02. Februar 2015 zugestellt. Am 26. Februar 2015 hat sie Klage erhoben. Auf einen in einem Parallelverfahren einer Umweltvereinigung gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 (7 MS 8/15, juris) die aufschiebende Wirkung der Klage (7 KS 7/15) wiederhergestellt.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend: Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil die zwingend notwendige Erschließung des Vorhabens nicht geregelt sei. Zur Erschließung gehöre auch die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung. Hier regele der Planfeststellungsbeschluss lediglich das Sammeln von Abwasser in einem Sickerwasserspeicherbecken. Sie, die Klägerin, sei gemäß §§ 56 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 96 Abs. 1 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) in Verbindung mit §§ 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 13 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) abwasserbeseitigungspflichtig. Diese Pflicht sei nicht abdingbar. Abwasser falle an, wenn es in einem Rohrleitungssystem gesammelt werde, um es entweder zum Abwasserkanal oder zur grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage, wozu auch abflusslose Sammelgruben gehörten, zu leiten. Zu beanstanden sei außerdem, dass die Angaben im Anhang 2 des Planfeststellungsbeschlusses (gemeint: Anlage 2 der Antragsunterlagen, Technische Berechnungen der K. GmbH, diese planfestgestellt in der Fassung vom 03.12.2013, im Folgenden: Technische Berechnungen), dort Anhang 5, zur Bemessung der Stahlbetonbecken für das Niederschlagswasser fehlerhaft seien. Dies gelte insbesondere für den zugrunde gelegten Drosselabflusswert sowie für weitere technische Berechnungen zu den abflusswirksamen Flächen. Auch die undurchlässigen Flächen seien fehlerhaft berechnet worden. Sie betrügen in der Summe nicht 16.502 m², sondern 19.515 m². Der im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Ansatz für den Abflussbeiwert von 0,20 werde bestritten. Zu bemängeln sei weiterhin, dass ein Brandschutzkonzept fehle und die Versorgung mit Löschwasser unklar sei. Der Beklagte habe sich mit diesem Problem überhaupt nicht befasst. Sie, die Klägerin, sei für den abwehrenden Brandschutz zuständig.

Die Klägerin beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Januar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie Hassel, Gemeinde Selsingen, aufzuheben,

2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Januar 2015 bezüglich der Frage der Beseitigung der Sanitär- und Deponieabwässer ergänzend zu regeln.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die Klage für unzulässig. Die Klägerin sei in eigenen Rechten als Samtgemeinde nicht verletzt. Der Beigeladenen sei durch den Planfeststellungsbeschluss aufgegeben worden, das belastete Deponiesickerwasser abzutransportieren, nachdem die Klägerin unter anderem im Erörterungstermin am 11./12. Dezember 2013 Bedenken gegen die Annahme von Schmutzwasser geäußert und das mit den Planunterlagen vorgelegte Abwasserkonzept als nicht hinreichend aussagekräftig kritisiert habe. Das Sickerwasser und das belastete Oberflächenwasser würden als Abfall abtransportiert. Für Maßnahmen des Abfallrechts sei die Klägerin nicht zuständig.

Die Klage sei jedenfalls auch unbegründet. Die Abfallbeseitigung sei entsprechend dem Antrag der Beigeladenen geregelt worden. Das Sickerwasserspeicherbecken sei nicht besonders genehmigungsbedürftig, weil das Schmutzwasser darin lediglich für den Abtransport gesammelt und nicht für die Abwasserbeseitigung vorbereitet werde. Der Planfeststellungsbeschluss eröffne allerdings die Möglichkeit, das Schmutzwasser der Klägerin zu einer Beseitigung als Abwasser anzudienen, falls die Klägerin sich zu der Annahme doch noch bereit erklären sollte. Es handele sich um eine Option, um der Stellung der Klägerin, die sich bisher zu dem Sachverhalt nur unklar geäußert habe, gerecht zu werden. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bemessung der Stahlbetonbecken für das belastete Oberflächenwasser seien nicht ersichtlich. Die Orientierung an dem Arbeitsblatt DWA-A 117 entspreche dem Stand der Technik. Die Belange des Brandschutzes seien in der Betriebsordnung und dem Betriebshandbuch zu regeln. Die Klägerin erhalte ausreichend Gelegenheit, sich im Rahmen dieser Regelungen mit ihren Vorschlägen einzubringen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hält die Zulässigkeit der Klage für zweifelhaft, weil nicht recht deutlich werde, dass und wie die Klägerin durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt sein könne. Durch das Deponievorhaben werde in kommunale Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Klägerin nicht eingegriffen. Der Vortrag der Klägerin lasse auch nicht erkennen, weshalb Belange des Brandschutzes beeinträchtigt sein könnten. Ihre Forderung, dass das Brandschutzkonzept mit der örtlichen Feuerwehr abzustimmen sei, werde durch den Planfeststellungsbeschluss nicht infrage gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die zu dem Parallelverfahren 7 KS 7/15 beigezogenen Planunterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie kann geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hierfür genügt es, dass eine Verletzung von Rechten nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris). Die Voraussetzungen sind gegeben. Eine Verletzung des durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützten kommunalen Selbstverwaltungsrechts durch das Deponievorhaben kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Klägerin behauptet ein Regelungsdefizit in Bezug auf den planfestgestellten Abtransport des Deponiesickerwassers und des belasteten Betriebswassers, für das sie gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 NWG abwasserbeseitigungspflichtig sei. Die Abwasserbeseitigungspflicht gehört zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (§ 96 Abs. 1 Satz 2 NWG). Die Aufgabe wird gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 13 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) und Nr. 2 Buchst. a) NKomVG von der Klägerin als Samtgemeinde wahrgenommen. Auch die Aufgabenwahrnehmung nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (NBrandSchG) gehört nach dessen § 1 Abs. 2 zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und - hier nicht weiter relevant - der Landkreise. Sie obliegt gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NKomVG der Klägerin anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Brandschutzbelange kann nach dem Vortrag der Klägerin nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinen Mängeln, die gemäß dem Hauptantrag der Klägerin zu seiner Aufhebung oder - als Minus hierzu - zumindest zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. Dabei ist zu Grunde zu legen, dass die Begründetheit der Klage einer Gemeinde die Verletzung eigener Rechte voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 9.12 -, juris; Urteil vom 30.03.2017 - 7 C 17.15 -, juris). Ihr steht kein Anspruch auf eine vollumfängliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses zu. Insbesondere ist die Gemeinde im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger, wie zum Beispiel Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen oder des Naturschutzes, geltend zu machen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 28.04.2016 - 9 A 8.15 -, juris, und vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, juris).

a. Mit ihrer Kritik an dem mit dem Planfeststellungsbeschluss verfügten Abtransport des Deponiesickerwassers und des belasteten Oberflächenwassers dringt die Klägerin nicht durch. Die Beanstandung führt nicht auf einen Rechtsfehler, namentlich einen Abwägungsmangel des Planfeststellungsbeschlusses.

Das Gebot, die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen („Abwägungsgebot“, vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56), trägt für den Bereich der Planentscheidungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, dessen Einhaltung daneben keiner eigenen Prüfung mehr bedarf. Es ist unmittelbar verfassungsrechtlich gesichert und tritt ergänzend neben das einfache (Fach-)Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276). Es ist deshalb unschädlich, dass die §§ 35, 36 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die Geltung des Abwägungsgebots nicht ausdrücklich anordnen (Mann in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 36 Rn. 60; vgl. auch Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 74 Rn. 95 ff). Seine Beachtung wird im Übrigen in § 75 Abs. 1a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), welcher durch die Verweisung in § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG Anwendung findet, vorausgesetzt. Inhaltlich verlangt das Abwägungsgebot, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind gemäß § 75 Abs. 1a VwVfG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

Es begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Beklagte der Beigeladenen aufgegeben hat, das Deponiesickerwasser und das belastete/verschmutzte Betriebsflächenwasser zur externen Abfallentsorgung abtransportieren zu lassen, und damit davon abgesehen hat, eine Andienungspflicht der Beigeladenen gegenüber der Klägerin zu begründen. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung als Erfordernis der ausreichenden Erschließung des Betriebsgrundstücks gewährleistet sein muss. Da die Abwasserbeseitigung - wie dargelegt - zum eigenen Wirkungskreis der Klägerin gehört, könnte eine fehlerhafte Regelung der Abwasserbeseitigung im Planfeststellungsbeschluss sich als eine Beeinträchtigung des grundgesetzlich geschützten kommunalen Selbstverwaltungsrechts darstellen. Dadurch wiederum könnte das Recht der Klägerin auf eine fehlerfreie Abwägung ihrer (öffentlichen) Belange verletzt, mithin ein Abwägungsmangel gegeben sein. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin überzeugt aber in der Sache nicht.

Insoweit ist zunächst anzumerken, dass es keiner Vertiefung bedarf, ob der Klägerin ein widersprüchliches Verhalten entgegenzuhalten sein könnte, welches sich daraus ergeben könnte, dass sie eine Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses rügt, die der Beklagte explizit deshalb getroffen hat, um einer in diesem Zusammenhang geäußerten Einwendung der Klägerin Rechnung zu tragen (vgl. PFB Seite 88). Die Klägerin hatte sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Stellungnahmen vom 19. Mai 2011 und 17. Juli 2013 sowie im Erörterungstermin am 11. Dezember 2013 kritisch zu dem von der Beigeladenen zunächst favorisierten Anschluss an das kommunale Kanalnetz zur Ableitung des Deponiesickerwassers geäußert. Das kann hier dahinstehen, weil der der Beigeladenen auferlegte Abtransport des Sickerwassers und des verschmutzten Oberflächenwassers zur Entsorgung als Abfall unabhängig davon, ob damit den im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen entsprochen worden ist und/oder die Klägerin ihre diesbezügliche Kritik an dem planfestgestellten Vorhaben in widersprüchlicher Weise geändert haben könnte, nicht zu beanstanden ist.

Der Beklagte durfte der Beigeladenen nach Maßgabe der Nebenbestimmung unter III.G.3.5. des Planfeststellungsbeschlusses aufgeben, das Sickerwasser als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes extern zu entsorgen, und diese Anordnung durch die Nebenbestimmung unter III.G.4. ergänzen. Danach ist das belastete/verschmutzte Betriebsflächenwasser über das Sickerwasserspeicherbecken zu entsorgen, womit gemeint ist, dass es ebenso wie das Sickerwasser zur Abfallentsorgung abtransportiert werden soll. Als Betriebsflächenwasser dieser Art wird das Oberflächenwasser behandelt, welches auf den Flächen für die Kleinanlieferung, auf der Zuwegung und den Gehwegen sowie der befestigten Ringstraße anfällt (vgl. Technische Berechnungen, Seite 4). Dem liegt die nicht zu beanstandende Annahme zu Grunde, dass in diesen Bereichen eine Kontaminierung des Oberflächenwassers nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten nach § 2 Abs. 1 KrWG 1. für die Vermeidung von Abfällen sowie 2. die Verwertung von Abfällen, 3. die Beseitigung von Abfällen und 4. die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Unter den Begriff des Stoffes kann eine jedwede Substanz unabhängig von ihrem Aggregatzustand fallen. Sowohl feste als auch gasförmige und - wie hier - flüssige Substanzen können Abfall sein (Versteyl in Versteyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 3 Rn. 7 ff; Scheier in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, Stand: April 2017, § 2 KrWG Rn. 134). Bei dem abzutransportierenden Sickerwasser und dem belasteten Betriebsflächenwasser handelt es sich um Abfall zur Beseitigung. Der Transport unterfällt deshalb dem abfallrechtlichen Regime. Soweit durch § 2 Abs. 2 KrWG bestimmte Stoffe oder Gegenstände vom Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen werden, sind die darin angeführten Ausnahmetatbestände nicht einschlägig. In Betracht kommt allenfalls eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG, demgemäß das Gesetz nicht gilt für Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden. Darum geht es hier nicht. Das Deponiesickerwasser und das belastete Betriebsflächenwasser werden vom Betriebsgelände der Beigeladenen nicht in ein Gewässer eingeleitet. Sie werden über Rohrleitungen in das Sickerwasserspeicherbecken geführt und dort für den Abtransport vorgehalten. Dieser Vorgang stellt auch kein Einleiten oder Einbringen in eine Abwasseranlage vor. Abwasseranlagen sind alle auf eine gewisse Dauer angelegte privaten wie öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, insbesondere zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie zum Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung (Versteyl in Versteyl/Mann/Schomerus,  a. a. O., § 2 Rn. 31; Scheier in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, a. a. O., § 2 KrWG Rn. 139; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 60 Rn. 9; Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Aufl., Bd. VII, Anm. 63.1.2.2). In dem Sickerwasserspeicherbecken wird kein Wasser behandelt. Unter Behandeln ist das Einwirken auf einen Stoff zu verstehen, um seine Eigenschaften zu verändern (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 54 Rn. 23). Ein derartiges Einwirken findet bei der schlichten Zwischenspeicherung des verschmutzten Wassers, wie sie hier vorgesehen ist, nicht statt. Es liegt auch kein Sammeln von Abwasser vor, durch welches die Abwasserbeseitigungspflicht der Klägerin nach §§ 56 Satz 1 WHG, 96 Abs. 1 NWG begründet sein könnte. Das Sammeln von Abwasser besteht aus dem Erfassen oder Zusammenführen aus den Anfallstellen (Czychowski/Reinhardt, a.  a. O., § 54 Rn. 21; Ganske in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2017, § 54 WHG Rn. 38). Zwar erscheint es nicht fernliegend, die Zwischenspeicherung des Deponiesickerwassers und des belasteten Betriebsflächenwassers als eine derartige Zusammenführung anzusehen. Dadurch, dass die Zwischenspeicherung zur Vorbereitung der Entsorgung des Wassers als Abfall erfolgt, fehlt es aber an dem erforderlichen Bezug zu der dem Regime des Wasserrechts unterfallenden Abwasserbeseitigung. Der Bezug ist gegeben, wenn das gesammelte Wasser alsbald der weiteren Abwasserbeseitigung (zum Beispiel in einer Kläranlage) zugeführt wird (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 54 Rn. 21). Daran fehlt es, wenn wie hier das Wasser nach seiner Zwischenspeicherung abtransportiert wird, um es als Abfall zu entsorgen und einem Abfallbeseitigungsunternehmen anzudienen. Der Transport von Sickerwasser zu einer Abfallbehandlungsanlage unterliegt dann dem Abfallrecht (Möller, a. a. O.; vgl. auch Scheier in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, a. a. O., § 2 KrWG Rn. 152; Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 2 Rn. 32: „Daher gilt, sobald der Stoff in die Abwasseranlage eingebracht wurde, das strenge wasserrechtliche Regime“).

In dem von den Beteiligten zitierten Beschluss vom 09. März 2007 (7 LA 197/06, juris) hat der erkennende Senat bereits zu der dem § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG entsprechenden Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) ausgeführt:

„Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG findet das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz keine Anwendung für „ … Stoffe, sobald diese in Gewässer  oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden“. Die heutige Gesetzesfassung geht zurück auf die Neuformulierung der - bis dahin in  § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG 1986 enthaltenen - Bereichsausnahme für die Abwasserentsorgung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (Formulierung: „Stoffe, die …“) durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 1996. § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG damaliger Fassung beruhte seinerseits auf einer Änderung der ursprünglichen Formulierung im Abfallgesetz 1972 („Abwässer, soweit …“), die die begriffliche Trennung zwischen „Abfall“ und „Abwasser“ überflüssig machen sollte. In den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 10/2885, S. 13 f) wird insoweit ausgeführt:

 „Der Sinn … der vorgesehenen Änderung liegt darin, solche Vorgänge dem Regelungsbereich des Abfallgesetzes zu entziehen, die bereits von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) abgedeckt werden. … Hiervon ausgehend ist die vorgesehene Ersetzung des Begriffs „Abwasser“ durch den Begriff „Stoffe“ als zweckmäßig und notwendig anzusehen. … Die Einführung des Begriffs „Stoffe“ entspricht dabei dem Sprachgebrauch des Wasserhaushaltsgesetzes, … . Die beabsichtigte Novellierung ist von praktischem Nutzen, weil in Zukunft in den hier maßgeblichen Fällen keine Abgrenzung Abwasser/Abfall mehr erforderlich sein wird. So werden z.B. nach der beabsichtigten Neuregelung unzweifelhaft auch flüssige Abfallstoffe unter § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG fallen.“

Nach der gesetzgeberischen Vorstellung bei der Novellierung des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG sollte damit auch „Abwasser“, wie das hier in Rede stehende Deponiesickerwasser, grundsätzlich als Abfall erfasst und - jenseits der Reichweite der Bereichsausnahme - den Bestimmungen des Abfallregimes unterworfen werden.

Mit der weiteren Änderung des Wortlauts der - nun in § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG 1996 übernommenen - Bereichsausnahme im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat der Gesetzgeber die Vorschrift präzisiert („Stoffe, sobald …“ statt Relativsatz „Stoffe, die …“) und die Abgrenzung zwischen wasserrechtlichem und abfallrechtlichem Regime durch eine zeitliche Zäsur vorgenommen (Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 2 Rdnr. 43). Mit der gesetzlichen Formulierung „sobald“ wird klargestellt, dass Vorwirkungen der beabsichtigten wasserrechtlichen Entsorgung von Abfällen auf den vorangehenden Transport mittels Tankwagen zur Abwasserbeseitigungsanlage ausgeschlossen und die Stoffe erst mit dem Zeitpunkt der Einleitung bzw. Einbringung dem Regime des Abfallrechts entzogen sind. Die - rein zeitliche - Abgrenzung zwischen dem Regime des Abfall- und des Wasserrechts sichert zugleich, dass spezifischen Gefahren aus dem Transport von flüssigen Abfällen begegnet werden kann (vgl. insbes. § 49 KrW-/AbfG), für die das Wasserrecht - im Gegensatz zum Abfallrecht - kein rechtliches Instrumentarium bereitstellt. Vor Einleitung oder Einbringung in das Gewässer oder die Abwasseranlage findet mithin für Transporte von Abwasser - wie bei anderen flüssigen Abfallstoffen - Abfallrecht Anwendung (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl, aaO). Der „Transport mit einem Spezialfahrzeug zur Abwasserbehandlungsanlage“ ist demnach - anders als die Klägerin meint - nicht als „Teil des Gesamtvorganges“ allein dem Wasserrecht unterstellt. Dies entspricht einhelliger Auffassung in der abfallrechtlichen Kommentarliteratur, in der sich auch die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vermissten eindeutigen Aussagen zur Rechtslage finden (vgl. etwa Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Loseblatt, Stand: November 2006, § 2 KrW-/AbfG, Rdnr. 19: „Die Einfügung der Worte „sobald diese“ hat auch zur Folge, dass gewerbemäßige Abwassertransporte per Tankwagen zu einer Kläranlage der Genehmigung nach § 49 bedürfen“; Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzgesetz, Loseblatt, Stand: November 2006, § 2 KrW-/AbfG Rdnr. 167: „Abfälle, die z.B. per Lkw auf das Gelände einer Abwasser(Behandlungs-)anlage verbracht werden, um dort … mit dem anderweitig zugeleiteten Abwasser behandelt zu werden, unterliegen bis zur Einleitung der abfallrechtlichen Kontrolle“; Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2002,  § 2 Rdnr. 48: „Ein Transport auf öffentlichen Straßen zur Einleitungsstelle ist daher nach § 49 genehmigungsbedürftig“ sowie Kunig/Paetow/Versteyl, aaO: „Zuvor - etwa auch für Transporte - gilt Abfallrecht“; zurückhaltend Breuer, in Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Loseblatt, Stand August 2000, § 2 Rn. 55: „das Wort „sobald“ soll allerdings zur Folge haben, dass gewerbliche Transporte von Abwasser in Tankwagen zu einer Abwasseranlage nach § 49 der Genehmigung bedürfen“)…“

Daran hält der Senat auch im Hinblick auf die Nachfolgeregelung in § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG fest. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Senat es in seinem Beschluss vom 09. März 2007 - unter den Bedingungen des damaligen Sachverhalts - ausdrücklich offen gelassen hat, ob das Sickerwasser auf der Deponie, wo es in einem Sammelbecken gefasst worden war, dem abwasserrechtlichen Regime unterlag. Die Entscheidung verhält sich (lediglich) dazu, dass der Abtransport des Sickerwassers mit Tanklastwagen von der Deponie dem seinerzeit geltenden Abfallrecht unterfiel. Nach den zuvor gemachten Ausführungen besteht indes kein Zweifel daran, dass es in der hier gegebenen Konstellation, in der das Deponiesickerwasser und das belastete Betriebsflächenwasser in einem Sickerwasserspeicherbecken für den Abtransport als Abfall zwischengespeichert werden, dann auch als Abfall abtransportiert werden können. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Transportwasser hier gemäß der Nebenbestimmung unter III.G.3.5. des Planfeststellungsbeschlusses nach Maßgabe des Abfallschlüssels 190702 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV, hier in der Fassung vom 24.02.2012, BGBl. I S. 212) als Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält, eingestuft wird, d. h. als gefährlicher Abfall im Sinne der §§ 3 Abs. 1 AVV, 3 Abs. 5, 48 KrWG. Gefährliche Abfälle sind in Niedersachsen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen (§§ 13, 16 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Abfallgesetz – NAbfG). Eine Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde, hier der Klägerin, welche dem entgegenstehen könnte, wird insoweit nicht begründet.

Die Vorschrift des § 54 Abs. 1 WHG, in welcher der Begriff des Abwassers definiert wird, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Abwasser ist danach 1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie 2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Durch den Satz 2 der Vorschrift wird in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) fingiert, dass das bezeichnete Wasser rechtlich als Schmutzwasser anzusehen ist, und dadurch der Anwendungsbereich der §§ 55 ff WHG eröffnet (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 54 Rn. 16). Das Deponiesickerwasser stellt zwar grundsätzlich Wasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG dar. Dies schließt seine Einordnung als Abfall aber nicht aus (vgl. auch Möller, a. a. O., demzufolge Abwasser als Unterfall des Abfalls definiert wird) und ändert nichts daran, dass der Beklagte der Vorhabenträgerin den Transport des Deponiesickerwassers und des belasteten Betriebsflächenwassers zur Entsorgung als Abfall aufgeben durfte, weil das Abfallrecht diesen Vorgang erfasst. Die Begriffsbestimmung in § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG wird dadurch nicht sinnentleert. Sie ist ohne weiteres relevant, soweit Deponiesickerwasser, welches mangels „Gebrauchs“ nicht schon unter den Begriff des Abwassers in § 54 Abs. 1 Satz 1 WHG fällt, als Abwasser beseitigt werden soll.

b. Mit ihrer Kritik an der Berechnung einzelner Parameter des Stahlbetonbeckens für das Niederschlagswasser vermag die Klägerin einen (Abwägungs-)Fehler des Planfeststellungsbeschlusses, auf den sie sich mit Erfolg berufen könnte, nicht aufzuzeigen.

Die Klägerin beanstandet, dass nach den Angaben im Anhang 2 des Planfeststellungsbeschluss - gemeint sind damit die Technischen Berechnungen gemäß der Anlage 2 der Antragsunterlagen - bei der Bemessung der Rückstauhalteräume gemäß dem Näherungsverfahren nach Arbeitsblatt DWA-A 117 in Bezug auf das Stahlbetonbecken für belastetes Oberflächenwasser von einem Drosselabfluss von 5,0 l/s ausgegangen werde. Insoweit ist zunächst anzumerken, dass die Kritik von vornherein ins Leere geht, weil das belastete Oberflächenwasser nach dem Planfeststellungsbeschluss - wie dargelegt - als Abfall abtransportiert und nicht in die Schmutzwasserkanalisation der Klägerin abgeleitet werden soll. Die dem Anhang 5 der Technischen Berechnungen beigefügte Bemerkung, dass der zu Grunde gelegte Drosselabfluss mit der Kläranlage noch abzustimmen sei, ist dementsprechend gegenstandslos geworden. Ein Drosselabfluss von 5,0 l/s ist allerdings auch für die Speicherung und den Abfluss des unbelasteten Niederschlagswassers in den Vorfluter zu Grunde gelegt worden (vgl. Anhang 3 und 6 der Technischen Berechnungen sowie den Genehmigungsantrag (mit Erläuterungsbericht) vom 09.04.2013, Seite 48). Die Bemessung des Rückhalteraums erfolgte im Näherungsverfahren nach Arbeitsblatt DWA-A 117 und entspricht damit, wie der Sachbeistand des Beklagten L. (Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim) und der Sachbeistand der Beigeladenen M. (K. GmbH) in der mündlichen Verhandlung ergänzend zur Klageerwiderung des Beklagten vom 27. Mai 2015 bekräftigt haben, dem Stand der Technik. Die Klägerin hält den Drosselabflusswert demgegenüber nur pauschal  für unzutreffend und trägt zur Begründung ihrer Auffassung nichts weiter vor. Eine fachliche Stellungnahme, die ihren Einwand stützen könnte, hat sie nicht beigebracht. Letztlich ist ihr Vortrag nur substanzlos geblieben.

Die Klägerin hält weiterhin den bei der Ermittlung der ablaufwirksamen, d. h. undurchlässigen Flächen (Aυ) nach dem Arbeitsblatt DWA-A 138 für die Randwälle mit einer Fläche von 3.013 m² in Ansatz gebrachten mittleren Abflussbeiwert (ψm) von 0,20 für zu niedrig, weil er nur für Gärten, Wiesen und Kulturland anwendbar sei. Aufgrund der lehmigen Böschung sei richtigerweise der für lehmige Sandböden geltende Wert von 0,40 anzusetzen. Auch dieser Einwand ist nur substanzlos geblieben. Dass die Zugrundelegung des Arbeitsblatts DWA-A 138 nicht dem Stand der Technik entsprechen soll, behauptet die Klägerin selbst nicht. Soweit in den - planfestgestellten - Technischen Berechnungen der für Gärten, Wiesen und Kulturland vorgesehene mittlere Abflussbeiwert von 0,20 in Ansatz gebracht wird, erscheint das im Hinblick auf die im Planfeststellungsbeschluss beschriebenen örtlichen Gegebenheiten (vgl. nur PFB Seiten 36 f) ohne weiteres nachvollziehbar und ist von dem Sachbeistand L. in der mündlichen Verhandlung nochmals begründet worden. Der Sachbeistand hat zu dem an den Böschungen anfallenden Niederschlagswasser erläutert, dass der Abflussbeiwert von 0,20 in den Böschungsbereichen auskömmlich sei und dies auch für die relativ ungünstige Bauphase gelte. Mit ihrem schlichten Verweis auf die lehmige Beschaffenheit der Böschungen stellt die Klägerin die dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde gelegten fachlichen Bewertungen nicht infrage.

Selbst wenn der Drosselabflusswert und/oder der mittlere Abflussbeiwert nicht in jeder Hinsicht korrekt berechnet worden sein sollten, führte dies im Übrigen nicht auf einen Mangel, auf den sich die Klägerin berufen könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass dadurch Rechte der Klägerin verletzt sein könnten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin trägt hierzu nichts vor, auch nicht im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten Abwasserbeseitigungspflicht. Ihre Beanstandungen betreffen das Niederschlagswasser, für das sie grundsätzlich nicht beseitigungspflichtig ist. Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind gemäß § 96 Abs. 3 Nr. 1 NWG anstelle der Gemeinde die Grundstückseigentümer verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass sie sich die Beseitigungspflicht für das Niederschlagswasser nach dieser Vorschrift vorbehalten habe. Dies lässt sich auch ihrer Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage in den Einzugsgebieten der Abwasserreinigungsanlagen Selsingen und Rockstedt (in der Fassung vom 16.09.2014, abrufbar unter https://www.selsingen.de/b%C3%BCrgerservice-informationen-1/satzungen/) nicht entnehmen. Die Beigeladene weist zu Recht darauf hin, dass in Bezug auf das Niederschlagswasser Belange des allgemeinen Gewässerschutzes betroffen sind, die von der Rügebefugnis der Klägerin nicht umfasst sind.

c. Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich Mängel des Brandschutzkonzepts, die sie insbesondere darin sieht, dass auf der Grundlage der Planunterlagen die Löschwasserversorgung nicht gesichert sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Belange des Brandschutzes im Einzelnen in der Betriebsordnung und dem Betriebshandbuch geregelt werden können, welche gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) vor Beginn der Ablagerungsphase nach Maßgabe von Nrn. 1.1 und 1.2 ihres Anhangs 5 zu erstellen sind. Belange der Klägerin, insbesondere auch im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes, können dann gegebenenfalls berücksichtigt werden. Die Anforderungen der Deponieverordnung gelten kraft Gesetzes, der Planfeststellungsbeschluss ordnet ihre Beachtung zudem ausdrücklich an (vgl. PFB III.A.1. und III.A.14.). Ein dem Planfeststellungsbeschluss anhaftendes Regelungsdefizit ist nicht zu erkennen. Der Verweis der Klägerin darauf, dass die Betriebsordnung und das Betriebshandbuch nur den Normalbetrieb der Deponie beträfen, trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Dies mag für die Betriebsordnung gelten, die die für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb notwendigen Vorschriften zu enthalten hat. Ob damit allein der Normalbetrieb angesprochen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist im Betriebshandbuch nicht allein der Normalbetrieb in den Blick zu nehmen. In ihm sind für den Normalbetrieb, für die Instandhaltung und für Betriebsstörungen die für eine gemeinwohlverträgliche Ablagerung der Abfälle und für die Betriebssicherheit der Deponie erforderlichen Maßnahmen, die mit den Alarm- und Notfallplänen abzustimmen sind, festzulegen. Das Betriebshandbuch betrifft somit auch Störfälle.

Dass die verkehrsmäßige Erschließung im Hinblick auf das Befahren mit Löschfahrzeugen unzureichend sein könnte, ist im Hinblick auf die im Übrigen gegebene Erschließung des Deponiebetriebsgeländes nicht ansatzweise zu erkennen und wird von der Klägerin nur substanzlos in den Raum gestellt. Entsprechendes gilt für die Löschwasserversorgung. Insoweit ist auch ein Regelungsdefizit des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu erkennen. Nach den planfestgestellten Antragsunterlagen (vgl. Genehmigungsantrag Seite 34) erfolgt die Wasserversorgung der Deponie für das Trink-, Brauch- und auch das Löschwasser durch eine längs im Seitenraum der Zufahrtstraße verlaufende Druckleitung DN 100. Löschwasser kann aus einem im Eingangsbereich angeordneten Hydranten entnommen werden.

Der weitere Einwand der Klägerin, während der Bauphase könne ein Brand, zum Beispiel ein Schwelbrand der Kunststoffabdeckfolie oder ein Fahrzeugbrand, schwerwiegende Beeinträchtigungen des angrenzenden Ökosystems verursachen, führt nicht auf einen Mangel, der zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führen könnte. Wie dargelegt, sind Naturschutzbelange für sie nicht rügefähig. Davon abgesehen ist nicht zu erkennen, dass in dieser Hinsicht ein zwingender Regelungsbedarf im Planfeststellungsbeschluss bestanden hat und Einzelheiten hierzu nicht den in der Ausführungsphase noch zu erstellenden Alarm- und Notfallplänen überlassen bleiben durften.

2. Das Begehren der Klägerin, den Beklagten hilfsweise zur ergänzenden Regelung des Planfeststellungsbeschlusses bezüglich der Frage der Beseitigung der Sanitär- und Deponieabwässer zu verpflichten, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der geltend gemachte Regelungsbedarf besteht nicht. Auf die zuvor gemachten Ausführungen wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht der Billigkeit, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.