Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.10.2016, Az.: 7 KS 3/13

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.10.2016
Aktenzeichen
7 KS 3/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die Frage, ob eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, ist das letztlich zur Genehmigung gestellte und genehmigte Vorhaben in den Blick zu nehmen.

2. Wenn selbst unter Zugrundelegung des eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG das Ergebnis einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil auf der Basis aller im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung vorliegenden Informationen das seinerzeit gefundene Ergebnis, das Vorhaben könne keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, nicht plausibel ist, liegt neben § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) vor (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282).

3. Jedenfalls nach vollständiger Realisierung eines planfestgestellten Vorhabens ist die Heilung des - sich aus einer zu Unrecht unterbliebenen UVP ergebenden - Fehlers nicht mehr möglich, so dass der Planfeststellungsbeschluss aufzuheben und nicht lediglich dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen ist.

Tenor:

Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den „Ersatzneubau der 110-kV-Freileitung Hemmoor - Industriestraße mit Abzweig Otterndorf in der Stadt Cuxhaven, sowie den Samtgemeinden Hemmoor, Land Hadeln, Börde Lamstedt und Am Dobrock, Landkreis Cuxhaven“ vom 27. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungs-fähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten vom 27. Dezember 2012 für den „Ersatzneubau“ der 110-kV-Freileitung Hemmoor - Industriestraße mit Abzweig Otterndorf in der Stadt Cuxhaven sowie den Samtgemeinden Hemmoor, Land Hadeln, Börde Lamstedt und Am Dobrock im Landkreis Cuxhaven. Mit dem inzwischen realisierten Projekt hat die E.ON Netz GmbH als Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (im Folgenden für beide: Beigeladene) als Vorhabenträgerin die zuvor vorhandenen Netzübertragungskapazitäten erhöht. Das Vorhaben umfasst in seinem Hauptteil den Ersatz der 1954 erbauten, ca. 34,70 km langen 110-kV-Freileitung (LH-14-1232) zwischen den Umspannwerken Hemmoor und Cuxhaven-Industriestraße. Der vorherige Trassenverlauf ist im Wesentlichen beibehalten worden. Lediglich im Bereich der Masten 36 bis 38 ist er geringfügig geändert worden. Die Leitung durchläuft u. a. auf einer Länge von 1.700 m das FFH-Gebiet „Balksee und Randmoore, Nordahner Holz“ sowie auf einer Länge von 530 m das Naturschutzgebiet „Balksee und Randmoore“. Die bestehenden Masten und Leiterseile wurden zurückgebaut und ersetzt, wobei die Masthöhen und der Abstand der Leiterseile zur Geländeoberfläche an verschiedenen Stellen - im Einzelfall um mehr als 10 m - erhöht worden sind. Die in Höhe des (neuen) Mastes 93 in Richtung Umspannwerk Otterndorf abzweigende, ca. 3,35 km lange 110-kV-Freileitung aus dem Jahre 1969 (LH-14-1233) ist in entsprechender Weise erneuert worden. Außerdem ist die 110-kV-Freileitung Surheide-Cuxhaven (LH-14-4841) geändert worden, indem sie durch einen neuen Winkelmast gemeinsam mit der Leitung Hemmoor-Industriestraße in das Umspannwerk Cuxhaven eingeschleift wird.

Der Kläger ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstelle in E., F.. Die Standorte der (neuen) Masten 87 und 89 liegen auf seinen Flurstücken, dementsprechend wurden auch Leiterseile über seine Grundflächen gespannt. Der Mast 89 steht in einem Abstand von etwa 4 m zu seinem Scheunengebäude, der geringste Abstand zu seiner Hofstelle beträgt ca. 35 bis 40 m.

Im Juli 2009 beantragte die Beigeladene vorab eine UVP-Vorprüfung durchzuführen und legte dafür einen Antrag mit Erläuterungsbericht sowie eine Karte vor. Die Prüfung schloss die Beklagte mit dem Ergebnis ab, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich. Die Beigeladene beantragte im Folgenden am 15. April 2011 die Planfeststellung für das Vorhaben. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 20. Juni 2011 bis zum 19. Juli 2011 in der Stadt Cuxhaven, der Samtgemeinde Land Hadeln sowie weiteren planbetroffenen Samtgemeinden zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt. In der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung in den Cuxhavener Nachrichten vom 7. Juni 2011 wurde unter II. 7. darauf hingewiesen, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durch die Zulassungsbehörde gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - ergeben habe, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch die Maßnahme zu befürchten seien. Eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibe daher, was hiermit der Öffentlichkeit gemäß § 3a UVPG bekannt gemacht werde.

Der Kläger äußerte sich innerhalb der bis zum 2. August 2011 gesetzten Einwendungsfrist zu dem Vorhaben. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011, welches am 1. August 2011 bei der Samtgemeinde Land Hadeln einging, gab er zu bedenken, dass durch die Bauarbeiten an dem neu geplanten Mast 89 sein (Scheunen-)Gebäude in Mitleidenschaft gezogen werden könne. Die Eingriffe in das Landschaftsbild seien von einem Planungsbüro als erheblich eingestuft worden. Ferner hielt er die Verdreifachung der Leitungsstärke der Freileitung wegen damit einhergehender elektromagnetischer Belastungen für die Wohnnutzung auf seinem Grundstück für bedenklich und sah sich in der zukünftigen Nutzung seiner landwirtschaftlichen Flächen beeinträchtigt.

Nach Durchführung des Erörterungstermins am 27. und 28. März 2012 erließ die Beklagte am 27. Dezember 2012 den Planfeststellungsbeschluss und wies die Einwendungen des Klägers, soweit ihnen nicht im Anschluss an den Erörterungstermin durch eine Planänderung in der Gestalt einer Erhöhung der Bodenabstände der Freileitung entsprochen worden war, zurück.

Der Kläger hat gegen den Planfeststellungsbeschluss die vorliegende Klage erhoben. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat der Senat abgelehnt (vgl. Beschl. v. 3.12.2013 - 7 MS 4/13 -, DVBl 2014, 190) und eine sich   anschließende Anhörungsrüge zurückgewiesen (vgl. Beschl. v. 25.2.2014 - 7 MS 122/13 -). Auf diese beiden Beschlüsse wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Zur Begründung der Klage macht der Kläger - nach Ergehen der genannten Beschlüsse - im Wesentlichen geltend: Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil den sich aus dem UVPG ergebenden Anforderungen nicht entsprochen worden sei. Mit diesem Einwand sei er - anders als noch im Eilverfahren angenommen - nicht präkludiert. Dies folge aus der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (C-137/14). Die Beklagte habe weder die Durchführung noch das Ergebnis ihrer UVP-Vorprüfung in einer § 3c Satz 6 UVPG entsprechenden Weise dokumentiert. Weder in der öffentlichen Bekanntmachung noch im Planfeststellungsbeschluss noch in der Verwaltungsakte fände sich eine eigene und nachvollziehbare Dokumentation der Beklagten selbst, die sich an den Kriterien des § 3c UVPG orientiere.

Darüber hinaus sei das Ergebnis der von der Beklagten durchgeführten UVP-Vorprüfung nicht vertretbar. Die von der Beigeladenen vorgelegten Dokumente würden die normativen Grundlagen und die Relevanzschwellen des Fachrechts verkennen. Es werde der Unterschied zwischen § 3c und § 3e UVPG übersehen. Zu Unrecht sei in den UVP-Vorprüfungsunterlagen bei dem „Ersatzneubau“ unter Hinweis auf § 3e UVPG nur die Veränderung der Umweltauswirkungen durch den Neubau im Verhältnis zur zuvor bestehenden Leitung in den Blick genommen worden. Richtigerweise hätten, da der Neubau keinerlei Teile des Altvorhabens nutze, gemäß § 3c UVPG die Auswirkungen insgesamt in den Blick genommen werden müssen. Dies gelte selbst, wenn - mit der Beklagten - § 3e UVPG angewandt werde. Denn auch insoweit seien etwaige Vorbelastungen zu berücksichtigen, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung ihrer Funktion, Genehmigungsentscheidungen vorzubereiten, gerecht werden könne. Dass die Umweltauswirkungen des gesamten Vorhabens in den Blick zu nehmen seien, werde durch die unionsrechtlichen Anforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung belegt. Der Gedanke, dass die alte Anlage im Falle der Nichtrealisierung der neuen Leitung Bestandsschutz genieße, könne dem nicht entgegen gehalten werden. Dies zeige das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur „Waldschlösschenbrücke“ und die „Bulgarien-Entscheidung“. Beiden sei der Gedanke zu entnehmen, dass eine aktive Verpflichtung der Mitgliedstaaten bestehe, bei Altvorhaben, die die maßgeblichen Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich beeinträchtigten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Beeinträchtigungen in Zukunft auszuschließen. Letztlich zeige der Umstand, dass neben den von der Vorhabenträgerin in den Antragsunterlagen vorgesehenen schadensbegrenzenden Nebenbestimmungen die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss weitere angeordnet habe, dass selbst bei nur saldierender Betrachtung die Relevanzschwellen des Fachrechts überschritten (gewesen) seien.

Der Kläger beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den „Ersatzneubau der 110-kV-Freileitung Hemmoor - Industriestraße mit Abzweig Otterndorf in der Stadt Cuxhaven, sowie den Samtgemeinden Hemmoor, Land Hadeln, Börde Lamstedt und Am Dobrock, Landkreis Cuxhaven“ vom 27. Dezember 2012 aufzuheben,

2. hilfsweise

dem Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen zur Klärung vorzulegen:

a. Steht Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) einer Auslegung und Anwendung dahingehend entgegen, dass Gegenstand der Einzelfalluntersuchung im Falle eines „Ersatzneubaus“, der den vorherigen vollständigen Rückbau eines vor Inkrafttreten der Richtlinie errichteten vorherigen Projekts erfordert, nur ein Differenzvergleich der betriebsbedingten Umweltauswirkungen zwischen Alt- und Neubauvorhaben ist?

b. Steht Art. 11 der Richtlinie 2011/92 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) einer Auslegung und Anwendung dahingehend entgegen, dass in einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren von einer nachträglichen Heilbarkeit von UVP-Vorprüfungsfehlern auch dann zu Lasten des klagenden Mitglieds der betroffenen Öffentlichkeit ausgegangen werden kann, wenn das streitgegenständliche Projekt bereits verwirklicht worden ist?

3. weiter hilfsweise,

festzustellen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

4. weiter hilfsweise,

festzustellen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist,

5. weiter hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers weitergehende Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen anzuordnen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Rechte des Klägers erforderlich sind,

6. weiter hilfsweise,

die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen, ob Gegenstand der nötigen UVP-Vorprüfung eines sog. „Ersatzneubaus“ eines Infrastrukturvorhabens bei vollständig nötigen Rückbau des Altvorhabens und unter weitgehender Nutzung seiner Trasse alle betriebsbedingten Umweltauswirkungen des Vorhabens oder nur die Differenz zwischen den betriebsbedingten Umweltauswirkungen des Alt- und des geplanten Neubauvorhabens sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage mit den Haupt- und Hilfsanträgen abzuweisen,

hilfsweise,

das Verfahren gem. § 4 Abs. 1b Satz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes bis zur Heilung von eventuell vom Gericht festgestellten Verfahrensfehlern auszusetzen.

Sie macht geltend, aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (a. a. O.) folge nicht, dass der Kläger mit seinen Einwendungen nicht präkludiert sei. Der Europäische Gerichtshof habe nämlich ausdrücklich entschieden, dass nationale Präklusionsvorschriften nicht generell gemeinschaftsrechtswidrig seien. „Z. B. bei missbräuchlichem oder unredlichem Verhalten“ dürfte danach Vorbringen ausgeschlossen werden. Welche Fälle neben den genannten („z. B.“) davon erfasst seien und was darunter zu verstehen sei, müsse, da der Europäische Gerichtshof dies nicht definiert habe, aus den Zielen der UVP-Richtlinie und des übrigen Europarechts hergeleitet werden. Da es Ziel der UVP-Richtlinie sei, die Berücksichtigung von Umweltbelangen bei Genehmigungsentscheidungen sicherzustellen, könne nur solches Vorbringen berücksichtigt werden, von denen die Genehmigungsbehörde vor der Erteilung der Genehmigung Kenntnis erlange. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass das Europarecht einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur leisten wolle. Ferner seien auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes europarechtlich anerkannt. Die UVP-Richtlinie dürfe nicht abgekoppelt von diesen Zielen betrachtet werden. Vielmehr sei eine praktische Konkordanz herzustellen. Angesichts des bloßen Anwendungsvorrangs des Europarechts müsse daher im Einzelfall geprüft werden, in welchen Fallgestaltungen die nationalen Präklusionsregelungen gegen Europarecht verstießen. Danach sei es im vorliegenden Fall gemessen an den gemeinschaftsrechtlichen Zielen, die Energieinfrastruktur auszubauen und dabei Umweltbelange in der Verwaltungsentscheidung zu berücksichtigen, zulässig und erforderlich, im Gerichtsverfahren solche Einwendungen als präkludiert zu betrachten, die während des Planfeststellungsverfahrens nicht vorgetragen wurden und sich der Behörde auch nicht von sich aus aufdrängen mussten. Dies werde durch eine Betrachtung der Funktion der gerichtlichen Kontrolle bestätigt.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei die UVP-Vorprüfung hinreichend dokumentiert i. S. d. § 3c Satz 6 UVPG. Die Beigeladene habe als Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 25. Juni 2009 zwei Anlagen vorgelegt. Dabei handele es sich um einen Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht für Hochspannungsfreileitungen sowie einen Erläuterungsbericht. Der Prüfkatalog bilde die in Anlage 2 zum UVPG aufgestellten Kriterien ab und entspreche damit den Anforderungen an eine UVP-Vorprüfung. Unter Ziffer 5 enthalte der Erläuterungsbericht eine Zusammenfassung und die Schlussfolgerung, dass das Vorhaben keiner UVP bedürfe. Damit werde die Vorprüfung nachvollziehbar. Auf der Grundlage dieser Unterlagen habe die Beklagte die eigentliche Vorprüfung durchgeführt und sei - wie sich aus dem Schreiben vom 27. Juli 2009 ergebe - zu dem Ergebnis gelangt, dass eine UVP-Pflicht nicht gegeben sei. Dabei habe sie sich ausdrücklich auf die vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen gestützt. Diese Unterlagen habe sie in die Verfahrensakte aufgenommen und sie dadurch zu einer „eigenen Dokumentation“ gemacht. Dies genüge den rechtlichen Anforderungen.

Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung sei auch in der Sache richtig. Die Ausführungen des Klägers zu § 3c und § 3e UVPG berücksichtigten nicht, dass § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG auf § 3c UVPG verweise. Zwischen den Vorschriften bestehe daher kein Widerspruch, sondern sie ergänzten einander. Bei der Frage, ob ein Vorhaben gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, komme der zuständigen Behörde ein Einschätzungsspielraum zu, der sich auch auf die Frage erstrecke, ob die vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen eine geeignete Grundlage bildeten. Das Gericht sei insoweit auf eine Nachvollziehbarkeitskontrolle beschränkt. Gegenstand der Prüfung sei nicht das geänderte Vorhaben, sondern die Änderung als solche (auch zusammen mit dem Grundvorhaben). Dies ergebe sich schon daraus, dass die von dem Grundvorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen durch dessen Bestandskraft gedeckt und daher von den Betroffenen hinzunehmen seien. Die Vorbelastung durch die ersetzte Leitung sei zu berücksichtigen, da sie die in ihrer Umgebung liegenden Grundstücke präge und deren Schutzwürdigkeit mindere. Keinesfalls könnten die von dem Ersatzneubau und die von der Altleitung ausgehenden Umweltauswirkungen addiert werden. Selbst wenn man den Ersatzneubau als neues Vorhaben wertete, würde sich nichts ändern, da auch insoweit Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen - und als solche sei der Rückbau der Altleitung zu werten - bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen  zu berücksichtigen seien. Entgegen der Auffassung des Klägers ließe sich die Bestandskraft der Altleitung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des „Uckermarkurteils“ des Bundesverwaltungsgerichts nicht negieren. Die entschiedenen Fälle seien mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar.

Unzutreffend sei schließlich die Behauptung des Klägers, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte teilweise Nebenbestimmungen verfügt habe, die im Antrag der Beigeladenen so nicht vorgesehen gewesen seien. Zwar gingen die Nebenbestimmungen 1.1.3.2.13 und 1.1.3.2.14 des Planfeststellungsbeschlusses tatsächlich über die im Antrag enthaltenen Vorkehrungen hinaus. Gemäß § 3c Satz 3 UVPG seien bei der Vorprüfung jedoch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, durch die Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen werden könnten, zu berücksichtigen. Dies gelte nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere für vom Vorhabenträger vorgesehene Maßnahmen. Damit sei aber nicht ausgeschlossen, dass die Planfeststellungsbehörde auch solche Maßnahmen in ihre Erwägungen einbeziehe, die der Vorhabenträger in seinen Antragsunterlagen zwar nicht vorgesehen habe, die sie jedoch durch Nebenbestimmungen anordnen könne. Im Übrigen sei für die Frage, ob die UVP-Vorprüfung den Anforderungen genüge, der Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen und sie auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen zu treffen. Dabei sei die Planfeststellungsbehörde auf eine überschlägige Vorschau beschränkt und dürfe nicht mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe durchermitteln. Das Ergebnis dieser Vorschau werde dann nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich im weiteren Verlauf des Planfeststellungsverfahrens zeige, dass Nebenbestimmungen erforderlich seien.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass die UVP-Vorprüfung fehlerhaft sei, so könne der Fehler nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Vielmehr sei trotz der Regelung des § 4 Abs. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - lediglich dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit bis zur Behebung des Fehlers anzuordnen, denn gemäß § 4 Abs. 1b) Satz 1 Nr. 2 UmwRG blieben die Planerhaltungsvorschriften unberührt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Vorprüfung, sofern sie nachzuholen wäre, zu dem Ergebnis kommen könne, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Selbst die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung könne nachgeholt werden, zwar nicht „im“ gerichtlichen Verfahren, wohl aber nach dessen Abschluss vor der Behörde. Dem stehe der Umstand, dass das Vorhaben realisiert worden sei, nicht entgegen, da auch nach Realisierung eine ergebnisoffene Abwägung erfolge und dies ggf. von den Gerichten kontrolliert werden könne. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Altleitung bereits entsorgt worden sei und nicht wieder aufgebaut werden könne. Der Kläger könne aber nicht beanspruchen, so gestellt zu werden, dass am Ende überhaupt keine Leitung über sein Grundstück verlaufe. Allenfalls könne er erreichen, dass erneut eine der Altleitung entsprechende Leitung errichtet werde. Diese wäre erneut mit Bauarbeiten verbunden, die ihrerseits u. a. einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien und danach wohl nicht gerechtfertigt wären.

Die Beigeladene hat zur Sache Stellung genommen und den Planfeststellungsbeschluss ebenfalls verteidigt, Anträge jedoch nicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Beiakten sowie die Akten des Verfahrens 7 KS 5/13 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Die Entscheidung der Beklagten über die Zulassung des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) i. V. m. Satz 2 sowie nach Buchst. a) UmwRG  in der anzuwendenden aktuellen Fassung aufzuheben.

Die seitens der Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls genügt nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG mit der Folge, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG von einer gleichsam nicht durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG auszugehen ist (hierzu im Folgenden unter II. 1.). Zudem ist die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG (hierzu unter II. 2.)).

I. Diese Verfahrensmängel sind für den Kläger rügefähig. Die entsprechende Befugnis wird ihm durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Abs. 3 UmwRG vermittelt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Buchst. a)) oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls (Buchst. b)) nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist.

Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss stellt ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dar, denn es handelt sich hierbei um eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens i. S. d. § 2 Abs. 3 UVPG, für die nach diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Dies folgt aus 19.1.2 der Anlage 1 zum UVPG, wonach für Vorhaben, die - wie hier - die Errichtung und den Betrieb einer Hochspannungsfreileitung mit einer Länge von mehr als 15 km mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV betreffen, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist.

Zwar hat der Kläger den Einwand der unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung des Einzelfalls erstmals im Klageverfahren erhoben, er ist mit seinem diesbezüglichen Vortrag gleichwohl nicht gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG bzw. § 43a Nr. 7 EnWG a. F. präkludiert. Der Senat hat zwar in der Vergangenheit (vgl. Urt. v. 19.9.2013 - 7 KS 209/11 -, ZUR 2014, 106; Beschl. v. 3.12.2013 - 7 MS 4/13 -, DVBl 2014, 190) noch die Auffassung vertreten, die Einwendung einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege der fachgesetzlichen Einwendungspräklusion. Inzwischen hat allerdings der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 15. Oktober 2015 (- C-137/14 -, NJW 2015, 3495) entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat, indem sie den Umfang der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen beschränkt, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin mit Urteil vom 22. Oktober 2015 (- 7 C 15.13 - , NVwZ 2016, 308) entschieden, dass ein Ausschluss von Einwendungen, wie er in § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG vorgesehen ist, mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU und Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU nicht vereinbar ist und Präklusionsvorschriften in dem von der Richtlinie erfassten Bereich daher außer Anwendung bleiben müssen. Im Revisionsverfahren gegen das o.a. Urteil des Senats vom 19. September 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem nunmehr mit Urteil vom 25. Mai 2016 (- 3 C 2.15 -, juris) die - erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhobene - Einwendung einer unzulänglichen Dokumentation der Umweltverträglichkeitsprüfung ausdrücklich zugelassen. Im Hinblick darauf ist die - oben angeführte - frühere Rechtsprechung des Senats überholt; der Senat hält an ihr nicht fest (so schon: Urt. d. Sen. v. 26.8.2016 - 7 KS 41/13 -, juris). Die dagegen erhobenen Einwände der Beklagten überzeugen nicht. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 (- C-137/14 -, a. a. O.) im Hinblick auf die Einwände der Rechtssicherheit und Effizienz des Verwaltungsverfahrens ausgeführt: „Diese dem Rechtsbehelfsführer auferlegte Beschränkung hinsichtlich der Art der Gründe, die er vor dem Gericht geltend machen darf, das für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der ihn betreffenden Verwaltungsentscheidung zuständig ist, kann nicht durch Erwägungen gerechtfertigt werden, die auf die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit abstellen. Es ist nämlich keineswegs erwiesen, dass eine umfassende gerichtliche Kontrolle der sachlichen Richtigkeit dieser Entscheidung diesem Grundsatz abträglich sein könnte. Was das Argument der Effizienz von Verwaltungsverfahren angeht, mag zwar in bestimmten Fällen der Umstand, dass ein Grund erstmals vor Gericht vorgetragen wird, den ordnungsgemäßen Ablauf dieses Verfahrens behindern, doch genügt der Hinweis darauf, dass das mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 angestrebte Ziel nicht nur darin besteht, den rechtsuchenden Bürgern einen möglichst weitreichenden Zugang zu gerichtlicher Überprüfung zu geben, sondern auch darin, eine umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen.“

II. 1. Vorliegend liegt ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG vor. Darunter ist nicht nur das Fehlen einer nach dem UVPG erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls zu fassen, sondern auch eine den Vorgaben des UVPG widersprechende derartige Vorprüfung. Dies folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG und hat seinen Grund darin, dass andernfalls § 3a Satz 4 UVPG, wonach bei einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, leerliefe (BT-Drs. 17/10957, S. 17; Urt. d. Sen. v. 18.02.2016 - 7 LC 99/14 -, ZUR 2016, 423 [OVG Rheinland-Pfalz 28.04.2016 - 8 B 10285/16.OVG]). Die Beklagte hat die hier - wie dargelegt - gemäß 19.1.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Es begegnet insoweit keinen Bedenken, dass die Vorprüfung auf Initiative der Beigeladenen bereits vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens erfolgt ist (vgl. Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bd. 1, Stand: Mai 2016, UVPG, § 3c Rn. 7). Ein solcher gesonderter Antrag vor Einleitung des Zulassungsverfahrens entspricht der ersten in § 3a Satz 1 UVPG genannten Variante und führt zu einer isoliert feststellenden Entscheidung außerhalb des Scoping-Verfahrens (vgl. Dienes in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 3a UVPG, Rn. 7). Die Beklagte ist nach interner Überprüfung der von der Vorhabenträgerin vorgelegten UVP-Vorprüfungsunterlagen (Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht für Hochspannungsfreileitungen mit Erläuterungsbericht des Planungsbüros G. vom 25.6.2009 und Karte) unter dem 27. Juli 2009 zu dem Ergebnis gelangt, dass das geplante Vorhaben zu keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werde. Dieses Prüfergebnis und die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher unterbleibe, hat die Beklagte gemäß § 3a Satz 2 Halbs. 2 UVPG im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Unterlagen formell ordnungsgemäß bekanntgegeben (vgl. II. 7 der Bekanntmachung).

Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG genügte jedoch nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG mit der Folge, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG von einem einer nicht durchgeführten Vorprüfung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG gleichgestellten Fehler auszugehen ist.

Gemäß § 3c Satz 1 UVPG ist, sofern in der Anlage 1 zum UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Der Maßstab für die Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen ist dem materiellen Zulassungsrecht zu entnehmen. Nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können, weil materielle Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83, v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 und v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92). § 3c UVPG spricht von einer „überschlägigen“ Prüfung. Die zuständige Behörde darf deshalb nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässiger Weise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Die Vorprüfung darf sich andererseits nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen. Vielmehr muss sie auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138; BVerwG, Urt. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92; Urt. d. Sen. v. 18.2.2016 - 7 LC 99/14 -, ZUR 2016, 423). Der Behörde kommt ein Einschätzungsspielraum bzgl. der Frage zu, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung als notwendig angesehen werden (BVerwG, Urt. v. 7.12.2006 - 4 C 16.04 -, BVerwGE 127, 208).

§ 3a Satz 4 UVPG begrenzt die gerichtliche Prüfung einer - aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG getroffenen - behördlichen Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, darauf, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Durch das Gericht erfolgt eine Plausibilitätskontrolle unter Zugrundelegung der von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebenen Begründung (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138). Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282). Verbleibende Zweifel bei der Vorprüfung müssen zur Konsequenz haben, dass zu Gunsten einer UVP-Pflicht entschieden wird (vgl. Dienes in: Hoppe/Beckmann, a. a. O., § 3c UVPG, Rn. 12; Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 3c Rn. 16). Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung ausschließen, liegen danach vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2012 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506; Beschl. v. 23.2.2016 - 3 S 2225/15 -, BauR 2016, 1148; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 455).

Hiervon ausgehend erweist sich das Ergebnis der UVP-Vorprüfung der Beklagten als nicht nachvollziehbar.

Dabei lässt der Senat letztlich offen, ob - wie der Kläger annimmt - § 3c UVPG direkt anwendbar ist (so wohl: OVG NRW, Urt. v. 6.9.2013 - 11 D 118/10.AK -, DVBl 2013, 1524, juris Rn. 94) oder - wie die Beklagte und die Beigeladene meinen - eine bloße Änderung der zuvor bestehenden Leitung (vgl. zur Änderung in Abgrenzung zum Neubau eines Schienenweges: BVerwG, Urt. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 -, NVwZ 2005, 591) vorliegt und § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG einschlägig ist, der seinerseits auf § 3c UVPG verweist. Zweifel an der Anwendbarkeit des § 3e UVPG ergeben sich schon daraus, dass es sich bei der zuvor als „Altvorhaben“ bestehenden Freileitung nicht um ein UVP-pflichtiges, sondern selbst „nur“ ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben handelte. Die wohl herrschende Literaturauffassung nimmt Änderungen oder Erweiterungen solcher „Altvorhaben“ aber generell vom Anwendungsbereich des § 3e UVPG aus und beurteilt sie stattdessen nach § 3b Abs. 3 oder § 3c Satz 5 UVPG (vgl. Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 3e Rn. 12; Dienes in: Hoppe/ Beckmann, a. a. O., § 3e Rn. 8 m. w. N.).

Auch die wohl hinter dem Streit der Beteiligten über die einschlägige Norm des UVPG stehende, davon aber letztlich unabhängig zu beurteilende Frage, ob bei der Beurteilung der drohenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. d. § 3c UVPG das gesamte Vorhaben oder nur die von dem Ersatzneubau ausgehenden Veränderungen gegenüber der vorherigen Leitung in den Blick zu nehmen sind, kann für die Entscheidung im vorliegenden Fall offenbleiben (vgl. zu dem Thema der Saldierung bzw. der Berücksichtigung eines Altbestands allgemein: BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83; Urt. v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, NVwZ 2016, 844; OVG NRW, Urt. v. 6.9.2013 - 11 D 118/10.AK -, DVBl 2013, 1524).

a. Selbst wenn man nämlich mit der Beklagten annimmt, es sei zulässig, neben den durch die Bauarbeiten bedingten Auswirkungen anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen nur insoweit in die Betrachtung einzustellen, soweit sie sich aus den Veränderungen der Leitung gegenüber dem vorherigen Bestand ergeben, ist das im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG gefundene Ergebnis nicht nachvollziehbar i. S. d. 3a Satz 4 UVPG.

Zwar kommt der Beklagten - wie dargelegt - ein Einschätzungsspielraum bzgl. der Frage zu, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung als notwendig angesehen werden und soll sich die Prüfung auf eine überschlägige Vorausschau beschränken. Auf der Grundlage der seinerzeit vorliegenden Unterlagen und Informationen erweist sich die durchgeführte Vorprüfung jedoch als eine bloß oberflächliche Abschätzung spekulativen Charakters und ist das von der Beklagten gefundene Ergebnis, das Vorhaben werde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, unter Zugrundelegung der von ihr gegebenen Begründung nicht plausibel.

Die Ausführungen der Beklagten in dem die UVP-Vorprüfung dokumentierenden Schreiben vom 27. Juli 2009 erschöpfen sich in folgenden Sätzen:

„…der mir vorgelegte Prüfkatalog zur UVP-Pflicht wurde fachlich durch das Dezernat 22 der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr beurteilt.

Nach Durchsicht der Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass das geplante Vorhaben zu keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen wird.

Gleichwohl wird auf die Abarbeitung der in Teil B4 erwähnten zu erstellenden Fachbeiträge (LBP, FFH-VP, spezieller Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) und Befreiungsvoraussetzungen großer Wert zu legen sein.

Insgesamt wird der Einschätzung des Antragstellers aus fachlicher Sicht jedoch gefolgt, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben nicht gegeben ist.“

Eine weitere Begründung der Beklagten des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung des Einzelfalls findet sich in den Verwaltungsvorgängen nicht. In dem internen Schreiben des Dezernates 22 an das Dezernat 33 der Beklagten vom 20. Juli 2009, welches im Wesentlichen den gleichen Wortlaut hat, wurde als Anlage Bezug genommen auf „1 Antrag auf UVP-Vorprüfung mit Karte“. Dabei handelt es sich ersichtlich um den von der Beigeladenen ausgefüllten und vorgelegten „Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht für Hochspannungsfreileitungen“ mit einer Karte sowie einen von dem Planungsbüro G. verfassten siebenseitigen Erläuterungsbericht zum Prüfkatalog. In dem Prüfkatalog ist im Einzelnen dargestellt, dass u. a. FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, gesetzliche Biotope von dem „Ersatzneubau“ durchquert werden. Unter 3. des Prüfkatalogs werden mittels einer Matrix die Kriterien für die Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter dargestellt. Eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ ist danach für vier Schutzgüter („Tiere“, „Pflanzen“, „Boden“ sowie „Kultur- und sonstige Sachgüter“) festgestellt worden. Bei drei der genannten Schutzgüter  ist die Feststellung kombiniert mit der Bemerkung „geringe Wiederherstellbarkeit“ („Pflanzen“, „Boden“, „Kultur- und sonstige Sachgüter“). Für „Pflanzen“ und „Boden“ kommt noch eine „lange Dauer“ hinzu. An einer Bewertung dieser Kriterien bzw. einer plausiblen Begründung, warum gleichwohl erhebliche Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht eintreten können, fehlt es.

In dem Erläuterungsbericht vom Juni 2009 heißt es, nachdem dargelegt worden ist, dass die Freileitungstrasse u. a. das FFH-Gebiet „Balksee und Randmoore, Nordahner Holz“ sowie das Naturschutzgebiet „Balksee und Randmoore“ quert:

„4. Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zum geplanten Ersatzneubau werden die erwarteten vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter beschrieben. Die Vorbelastung, insbesondere durch die bereits vorhandene Freileitung, wird dabei berücksichtigt.

Geplant ist die Neuerrichtung einer 110-kV-Freileitung wobei die bestehenden Standorte sowie Größe und Art der Freileitung weitestgehend unverändert bleiben. Es ist somit anlage- und betriebsbedingt nicht mit zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen durch die neue 110-kV-Freileitung zu rechnen.

Baubedingte Wirkungen sind mit der Bautätigkeit verbunden. Sie können sich bei der Errichtung einer Freileitung aus der Herstellung der Mastfundamente, der Montage der Mastgestänge, das Auflegen der Leiterseile und den damit verbundenen Baustellenflächen und -zufahrten ergeben. Beeinträchtigungen sind dabei insbesondere für die Schutzgüter Boden, Wasser, Arten und Biotope sowie Kulturgüter (archäologische Denkmale) zu erwarten. Die Verwendung zugelassener Materialien und die Einhaltung rechtlicher Auflagen sind im Rahmen der Bautätigkeit obligatorisch. Die baubedingten Wirkungen sind räumlich und zeitlich eng auf die bestehenden Maststandorte begrenzt.

5. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

Im Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG ist für das geplante Vorhaben der Änderung der 110-kV-Freileitung zwischen dem Umspannwerk (UW) Hemmoor und dem UW Cuxhaven (Industriestraße) Nr. 14-4441 sowie dem Abzweig Otterndorf zum UW Otterndorf (Nr. 14-4442) eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht erforderlich. Zusätzlich zu den Darstellungen dieses Erläuterungsberichtes sind der Einschätzung die Punkte 1 bis 3 des Prüfkataloges zugrunde gelegt.

Die Änderung der Freileitungen umfasst die Neuerrichtung der Freileitung an den bestehenden Standorten, wobei Größe und Art der Freileitung weitestgehend unverändert bleiben. Somit ist anlage- und betriebsbedingt nicht mit zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen durch die 110-kV-Freileitungen zu rechen.

Die bauzeitlichen Schall- und Erschütterungsemissionen sind punktuell und werden nur kurzzeitig auftreten. Es sind dadurch keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.

Zur Kompensation der erwarteten Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes durch insbesondere baubedingte Auswirkungen im Bereich der Baustellenflächen und -zufahrten wird ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt. Zudem wird hier die Verträglichkeit des Projekts mit den Schutzzwecken des NSG „Balksee und Randmoore“ sowie die Befreiungsvoraussetzung abgearbeitet und das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden hergestellt.

Gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG ist das geplante Vorhaben auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des im Trassenverlauf gelegenen FFH-Gebiets „Balksee und Randmoore, Nordahner Holz“ zu überprüfen.

Die Befreiungsvoraussetzungen sind ebenfalls für die Beanspruchung denkmalrechtlich geschützter Objekte zu prüfen und das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden herzustellen.

Zusätzlich zu den Untersuchungen gemäß § 19 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) sind die artenschutzrechtlichen Regelungen gemäß § 42 BNatSchG bei Planungen zu berücksichtigen. Eine mögliche Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der FFH-RL bzw. der europäischen Vogelarten wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden in einem Artschutzrechtlichen Fachbeitrag überprüft.“

Im von der Beigeladenen vorgelegten Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht für Hochspannungsfreileitungen ist unter „4. Gesamteinschätzung der Auswirkungen des Vorhabens“ als Begründung für die Einschätzung, das Vorhaben könne keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen haben, dieser unter 5. zitierte Text wortgleich enthalten.

Selbst wenn man, was durchaus zweifelhaft erscheint, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen bei der Prüfung im Rahmen des § 3c UVPG allein mit dem Argument als nicht zu erwarten charakterisieren durfte, dass „Größe und Art der Freileitung weitestgehend unverändert bleiben“, erscheint das gefundene Ergebnis nicht nachvollziehbar. In der Darstellung selbst sind nämlich - wie dargelegt - für verschiedene relevante Schutzgüter („Tiere“, „Pflanzen“, „Boden“, „Kultur- und sonstige Sachgüter“) die Kategorien „hohe Wahrscheinlichkeit“, „geringe Wiederherstellbarkeit“ und „lange Dauer“ angekreuzt worden ist. Darüber hinaus lagen erkennbar in einem erheblichen Umfang besonders geschützte Gebiete im Sinne der Anlage 2 zum UVPG wie etwa ein FFH- sowie ein Naturschutzgebiet auf der vorgesehenen Leitungstrasse. Selbst nach Einschätzung der Beklagten und der Beigeladenen (vgl. Schreiben der Beklagten vom 27. Juli 2009 sowie Antrag auf UVP-Vorprüfung) wurden zudem Befreiungen von gerade den Schutzgütern i. S. der Anlage 2 zum UVPG dienenden denkmal- und naturschutzrechtlichen Verboten sowie Kompensationen für Eingriffe für ggf. notwendig erachtet. Auch bei Anerkennung des Einschätzungsspielraums der Beklagten ist vor diesem Hintergrund das eine UVP-Pflicht verneinende Schreiben vom 27. Juli 2009, in dem auf die noch erforderliche sorgfältige Abarbeitung der Fachbeiträge (LBP, FFH-VP, spezieller Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) und der Befreiungsvoraussetzungen hingewiesen wird, auch in Verbindung mit den von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, den Schluss, es könne keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen geben, plausibel zu machen. Über den ausgefüllten Prüfkatalog, die kurze Beschreibung des Vorhabens und den Erläuterungsbericht hinausgehendende Unterlagen, die als Basis für eine solche Prognose hätten dienen können, lagen erkennbar nicht vor. Mithin ist auch bei Zugrundlegung des reduzierten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs, die im Zeitpunkt der Vorprüfung 2009 getroffenen Prognose, es stehe fest, dass die genannten Umweltbelange keinen Einfluss auf das Ergebnis der Planfeststellung haben würden (vgl. dazu:  BVerwG, Urt. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92), nicht nachvollziehbar. Somit genügte die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG mit der Folge, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ein Fehler vorliegt, der einer nicht durchgeführten Vorprüfung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG gleichkommt.

b. Selbst wenn man dies anders sieht, fehlt es an der Nachvollziehbarkeit im genannten Sinne unter einem weiteren Gesichtspunkt. Das letztlich zur Genehmigung gestellte - und dann mit weiteren Abweichungen vom Antrag genehmigte und mittlerweile errichtete - Vorhaben besitzt nämlich eine deutlich höhere Umweltrelevanz als dasjenige, welches seinerzeit im Rahmen des Antrags zur UVP-Vorprüfung beschrieben worden war.

Zwar sind nach Abschluss der Vorprüfung gewonnene Erkenntnisse für die gerichtliche Beurteilung des Vorprüfungsergebnisses grundsätzlich nicht von Bedeutung, weil der Plausibilitätskontrolle die von der Behörde für ihr Ergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht (nur) um nach Durchführung der UVP-Vorprüfung des Einzelfalls gewonnene neue Erkenntnisse zu den Umweltauswirkungen des zur Genehmigung gestellten Vorhabens. Vielmehr weicht das letztlich zur Genehmigung gestellte Vorhaben selbst - und das dann genehmigte gar noch mehr - von dem in dem Antrag auf UVP-Vorprüfung beschriebenen Projekt insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen Höhe der Masten ab.

Im Antrag auf UVP-Vorprüfung aus dem Jahr 2009 ist ausgeführt, es sei ein „Ersatzneubau der 162 bestehenden Masten an gleichen Standorten“ vorgesehen und die Mastgrößen sowie die Seilaufhängepunkte blieben „annähernd gleich“. „In Einzelfällen“ erfolge „eine Erhöhung der Masten um max. 1 m“, zudem werde sich der Mastfuß „etwas vergrößern“ (vgl. Antrag S. 3, 1. Merkmale des Vorhabens). Zur Genehmigung gestellt wurde jedoch letztlich ein Vorhaben, bei dem an mehr als der Hälfte der vorgesehenen Standorte eine deutliche Erhöhung der Masten gegenüber dem vorherigen Bestand im Einzelfall um bis zu 9,40 m vorgesehen war. Nachdem im Verfahren dann an wenigen Stellen noch weitere Erhöhungen um einige Meter wohl auf Wunsch einiger Grundstückeigentümer erfolgten, sind gemäß dem planfestgestellten „Ersatzbau“ einzelne Masten sogar 10,30 m höher als die zuvor bestehenden. Daraus ergeben sich - auch im Verhältnis zur vorherigen Leitung - anlagebedingte deutliche Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild jedenfalls im Nahbereich. Der Landschaftspflegerische Begleitplan von November 2012 führt aus: „Da die geplante Erhöhung 20 % der Bestandshöhe bei über der Hälfte der Maststandorte überschreitet, liegt gemäß den „Hinweisen zur Anwendung der Eingriffsregelung beim Bau von Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen und Erdkabeln“ … eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor“ (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 93). Eine Erhöhung um mehr als 20 % ist danach für 90 Masten vorgesehen, „nur“ 71 werden dagegen um weniger als 20 % erhöht. Dem entsprechend sieht der Planfeststellungsbeschluss - dem Landschaftspflegerischen Begleitplan folgend - als Auflage Ersatzzahlungen in Höhe von insgesamt fast 450.000 EUR an die Unteren Naturschutzbehörden der Stadt und des Landkreises Cuxhaven für nicht ausgleichbare Eingriffe in das Landschaftsbild vor. Zwar führt der Umstand von Ersatzzahlungen, die nicht als Minderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen anzusehen sind, wohl nicht in jedem Fall zwingend zur Annahme einer UVP-Pflicht (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457 -, juris). Sie stellen aber ein Indiz dar. Es kommt hinzu, dass die deutlichen Erhöhungen nicht nur für wenige, sondern - wie dargelegt - für mehr als die Hälfte der Masten auf der insgesamt fast 40 km langen Trasse vorgesehen sind. Ferner sind auch die im Bereich des FFH-Gebietes gelegenen und - anders als im Antrag auf UVP-Vorprüfung zunächst ausgeführt - zudem etwas verschobenen Masten 28 bis 33 betroffen. Es konnte jedenfalls nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass etwa die vorhandenen Vogel- und Fledermausarten und Populationen z. B. hinsichtlich der Scheuch- oder Barrierewirkung sowie des Tötungsverbotes in gleicher Weise betroffen sind, wenn die Masten deutlich höher sind und deshalb auch die Leitung in einem wesentlich größeren Abstand zum Boden verläuft. Zwar ist letztlich im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgeführt worden: „Betriebsbedingte Auswirkungen ergeben sich nicht durch die Erhöhung der Masten, da der notwendige Schutzstreifen nicht verbreitert werden muss.“ Hintergrund war aber, dass anders als bei der Bestandsleitung nunmehr V-Ketten und ein neuer Seiltyp verwendet wurden, so dass die Breite der Schutzstreifen verringert werden konnte (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 10). Der Umstand, dass nach der UVP-Vorprüfung umfänglich weiter ermittelt und versucht wurde, durch Umplanungen die Umwelteinwirkungen zu minimieren, stellt aber gerade ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass der Erkenntnisstand bei der UVP-Vorprüfung nicht ausreichte, um erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282). Die Frage der Plausibilität des Ergebnisses hat sich unter diesen Umständen neu gestellt und die Beklagte musste, um sich nicht dem Vorwurf einer zu oberflächlichen, im Ergebnis spekulativen Umweltverträglichkeitsprüfung auszusetzen, eine neue oder jedenfalls eine Aktualisierung der Vorprüfung vornehmen. Dies hat die Beklagte jedoch ersichtlich nicht getan, sondern die 2009 durchgeführte UVP-Vorprüfung erkennbar auf das dann zur Genehmigung gestellte Vorhaben bezogen und als für dieses ausreichend erachtet. Dies wird dadurch belegt, dass sie in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in den Cuxhavener Nachrichten vom 7. Juni 2011 unter II. 7. darauf hingewiesen hat, dass die - 2009 auf der Basis der damaligen Informationen durchgeführte - allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durch die Zulassungsbehörde gemäß § 3c UVPG ergeben habe, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch die Maßnahme zu befürchten seien. Im Planfeststellungsbeschluss selbst ist dann ebenfalls nur der gleichlautende Hinweis enthalten. Es würde aber dem Ziel der Regelung des § 3c UVPG entgegen laufen, wenn - für die Beurteilung der Erheblichkeit drohender Umweltauswirkungen maßgebliche - Änderungen des Vorhabens für die Frage der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung nur deshalb außer Betracht bleiben dürften, weil sie seitens des Vorhabenträgers oder der Genehmigungsbehörde nicht von Beginn an, sondern erst im Laufe des Verfahrens nach der Durchführung der UVP-Vorprüfung vorgesehen wurden.

Hinzu kommt, dass sich offenbar bei den im Genehmigungsverfahren durchgeführten vertieften Prüfungen herausgestellt hat, dass - neben den von der Beigeladenen im Antrag (und damit ohnehin erst nach der Vorprüfung) vorgesehenen Maßnahmen wie der Beschränkung der Bauarbeiten im FFH-Gebiet „Balksee und Randmoore, Nordahner Holz“ auf die Zeiten außerhalb der Brutsaison - weitere naturschutzrechtlich bedingte Nebenbestimmungen erforderlich waren, um die Genehmigung erteilen zu können. So ist u. a. eine Nisthilfe für den Fischadler sowie zur Minimierung des Kollisionsrisikos von geschützten Vogelarten (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag S. 41) eine Erweiterung der von der Beigeladenen im Antrag vorgesehenen Vogelschutzmarkierungen verfügt worden. Zwar können Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die bereits vom Träger des Vorhabens vorgesehen sind und die nachteiligen Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich machen (§ 3c Satz 3 UVPG). Selbst das (absehbare) Erfordernis umweltschützender Nebenbestimmungen führt nicht zwangsläufig zur Annahme erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, sondern es bedarf insoweit einer Gewichtung der betroffenen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit auf der Grundlage der im Vorprüfungsstadium zur Verfügung stehenden Unterlagen bereits geklärt ist und feststeht, dass eine Nebenbestimmung zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geeignet und ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353; Urt. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 -, BVerwG 150, 92). Etwaige über die von der Beigeladenen vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen hinausgehenden Umweltschutzauflagen können jedoch ein Indiz für die Annahme darstellen, dass das auf der Grundlage des im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung vorhandenen Erkenntnisstands (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353; OVG NRW, Urt. v. 25.2.2015 - 8 A 959/10 -, BauR 2015, 1138) gefundene Ergebnis, es drohten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, nicht plausibel erscheint. Denn die Genehmigung kann nur unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung 2009 aber nicht nur weder bekannt noch absehbar, welche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen der Vorhabenträger selbst vorsehen würde noch ob über die im Genehmigungsantrag vorgesehenen Maßnahmen weitere Umweltschutzauflagen erforderlich sein würden. Erst recht stand seinerzeit nicht fest, dass die von der Beigeladenen vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geeignet und ausreichend sein würden oder jedenfalls mittels weiterer Nebenbestimmungen sichergestellt werden könnte, dass keine erheblichen Umwelteinwirkungen eintreten. Mithin ist die auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Vorprüfung 2009 zur Verfügung stehenden Unterlagen von der Beklagten getroffene Prognose, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen hervorrufen könne, selbst bei Berücksichtigung des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs nicht nachvollziehbar.

2. Es liegt vorliegend zudem ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG, d. h. einer erforderlichen und nicht durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Umstand, dass sich das Ergebnis der Vorprüfung, erhebliche nachteilige Auswirkungen seien nicht zu erwarten, als nicht nachvollziehbar erweist, zugleich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282). Es kann letztlich offenbleiben, ob dieser Schluss in allen Fällen der Nichtnachvollziehbarkeit i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 3a Satz 4 UVPG zwingend ist oder in solchen Fällen nur „in aller Regel eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen“, deren Unterbleiben einen Mangel i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG darstellt (so: Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 4 UmwRG, § 4 Rn. 14). Jedenfalls wenn - wie hier - auf der Basis aller seinerzeit vorliegenden Informationen das im Rahmen einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls gefundene Ergebnis, das Vorhaben könne keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, nicht plausibel ist, ist von einer UVP-Pflicht auszugehen. Denn - wie dargelegt - ist schon bei insoweit verbleibenden Zweifeln im Rahmen der Vorprüfung zu Gunsten einer UVP-Pflicht zu entscheiden (vgl. Dienes in: Hoppe/Beckmann, a. a. O., § 3c UVPG, Rn. 12). Dies folgt daraus, dass mit der Vorprüfung nicht geklärt werden soll, ob es tatsächlich zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen kommen wird. Es geht vielmehr um die Feststellung eines Besorgnispotentials. Dabei kann der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 3c UVPG keine tiefer gehende Prüfung vorgeschrieben hat, aus europarechtlichen Gründen nicht zu Lasten der Umweltverträglichkeitsprüfung gehen. Um die Wirksamkeit der UVP-Richtlinie nicht zu unterlaufen, ist daher, wenn ein summarischer Vorprüfungsmaßstab gewählt wird, bei verbleibenden Unsicherheiten eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (vgl. Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 3c Rn. 16).

Es ist insoweit nicht zulässig, retrospektiv darauf abzustellen, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung letztlich zu dem Ergebnis gelangt ist, es drohten bei Berücksichtigung der Vermeidungs-, Schutz-  und Ausgleichsmaßnahmen durch das Projekt keine erheblichen Beeinträchtigungen der zu schützenden und zu erhaltenden FFH-Lebensräume und Arten (vgl. S. 29 f. der FFH-Verträglichkeitsprüfung), und durch die Bauausführung sowie die vorgesehenen Auflagen die Umweltauswirkungen letztlich begrenzt und das Vorhaben genehmigt werden konnte. Denn dies würde dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung zuwiderlaufen. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind - wie dargelegt - erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann, wenn sie so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Vielmehr soll die Umweltverträglichkeitsprüfung gerade im Planfeststellungsrecht als formalisierter Zwischenschritt die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung soll daher grundsätzlich auch die Abwägungsentscheidung vorbereiten, wenn Umweltauswirkungen in diese eingehen und damit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 m. w. N.). Mithin muss für die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben erforderlich ist, auf den Zeitpunkt im Verfahren abgestellt werden, in dem die Behörde die Entscheidung nach § 3c UVPG treffen musste bzw. letztlich getroffen hat.

3. Eine Rechtsverletzung des Klägers ist nicht erforderlich. Eine ohne die hierfür erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung erfolgte Genehmigung ist auf die Klage eines gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138; Beschl. v. 27.6.2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014; Urt. d. Sen. v. 18.2.2016 - 7 LC 99/14 -, ZUR 2016, 423). Auf eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es insoweit nicht an. Die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ergebende Fehlerfolgenregelung ist gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar, so dass die Klage auch ohne eine materielle Rechtsverletzung des Klägers begründet ist.

III. Der Verfahrensfehler hat zur Folge, dass die Entscheidung der Beklagten über die Zulassung des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss trotz der Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG aufzuheben ist.

Wie unter II. dargelegt, handelt es sich vorliegend nicht nur um einen Mangel im Rahmen der Vorprüfung (vgl. dazu u. a.: BVerwG, Urt. v. 20.8.2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352; und Urt. v. 25.5.2016 - 3 C 2.15 -, juris), sondern den Fall einer zu Unrecht unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung.

In der Vergangenheit hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Fall einer zu Unrecht unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung angenommen, dass dieser Mangel in einem nach Abschluss des Rechtsstreits stattfindenden ergänzenden Verfahren behebbar ist (vgl. Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282; Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353). Dies hatte zur Folge, dass die den Entscheidungen zu Grunde liegenden Planfeststellungsbeschlüsse nicht aufgehoben wurden, sondern lediglich die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festgestellt wurde.

In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2015 (- 7 C 15.13 -, NVwZ 2016, 308) ist dagegen unter Bezugnahme auf eine neuere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 7.11.2013 - C-72/12 -, NVwZ 2014, 49) ausgeführt:

§ 4 Abs. 1 UmwRG muss in unionsrechtskonformer Auslegung aber jedenfalls auf solche Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt werden, die nach ihrer Art und Schwere den in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Fehlern vergleichbar sind, insbesondere weil sie der betroffenen Öffentlichkeit die vor-gesehene Möglichkeit genommen haben, Zugang zu den auszulegenden Unter-lagen zu erhalten und sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen (EuGH a.a.O. Rn. 54). Auch derartige absolute Verfahrensfehler müssen unabhängig von § 46 VwVfG und unabhängig von der konkreten Möglichkeit, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <361 f.>; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 7 C 20.11 - NVwZ 2012, 448 Rn. 39 m. w. N.), zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen.“

Die Möglichkeit der „bloßen“ Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses ist dagegen nicht (mehr) erörtert worden. Vor diesem Hintergrund und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 7. November 2013 (Az. C-72/12) ist der Senat in einer aktuellen Entscheidung davon ausgegangen, dass in diesen Fällen trotz der speziellen Fehlerfolgenregelung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG der Planfeststellungsbeschuss aufzuheben ist (vgl. Urt. d. Sen. v. 26.8.2016 - 7 KS 41/13 -, juris).

Selbst wenn man dies anders sähe, kann die unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Fall deshalb nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden, weil das Vorhaben bereits realisiert ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt in den zitierten Urteilen (vgl. Urt. v. 20.12.2011, - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282; Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353) zur Rechtfertigung eines Rechtswidrigkeitsfeststellungs- und Nichtvollziehbarkeitsausspruchs anstelle eines Aufhebungsausspruchs aus, dass die Zulassungsentscheidung ja nicht ausgeführt werden dürfe, bevor die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und die in ihrem Rahmen getroffenen Feststellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen des Vorhabens in einer erneuten Zulassungsentscheidung gewürdigt worden seien und dadurch eine Umgehung oder Nichtanwendung der Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung verhindert werde. Diese könnten vielmehr ihre volle Wirkkraft entfalten. Diese der UVP-Richtlinie Rechnung tragende Argumentation trägt jedoch, wenn - wie hier - das Vorhaben schon realisiert worden ist, nicht mehr. Zwar kann, worauf die Beklagte hinweist, auch nach einer nachgeholten Umweltverträglichkeitsprüfung das dann gefundene Ergebnis von den Gerichten kontrolliert werden, dies reicht aber insoweit nicht aus. Auch die Literatur geht davon aus, dass ein Fehlerbehebungsverfahren voraussetzt, dass im konkreten Fall die Maßgabe beachtet wird, dass die Planungsentscheidung bis zum Abschluss des wieder aufgenommenen Verfahrens nicht vollzogen wird (vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 4 UmwRG, Rn. 21). Da dies vorliegend nicht (mehr) möglich ist, war die Entscheidung der Beklagten aufzuheben.

IV. Der Hilfsantrag der Beklagten, das Verfahren gemäß § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG bis zur Heilung von eventuell vom Gericht festgestellten Verfahrensfehlern auszusetzen, war schon deshalb abzulehnen, weil - wie dargelegt - eine Heilung durch Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.