Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.07.2017, Az.: 5 LA 111/16

Betreuung; Diensthund; Diensthundeführer; Pflegezeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.07.2017
Aktenzeichen
5 LA 111/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.06.2016 - AZ: 1 A 296/15

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer (Einzelrichterin) - vom 27. Juni 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.

1. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit seines in der Zeit vom 23. Juli 2015 bis zum 12. August 2015 verbrachten Erholungsurlaubs pro Kalendertag eine Arbeitsstunde für die Pflege und Betreuung des ihm zugewiesenen Diensthundes auf seine Jahresarbeitszeit anzurechnen. Der Senat macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Kläger hat keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ist lediglich das Folgende nochmals hervorzuheben bzw. zu ergänzen:

Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mit der in Nr. 4.5.3 Abs. 4 des Erlasses „Haltung, Ausbildung und Einsatz von Diensthunden bei der Polizei des Landes Niedersachsen“ vom 5. Juli 2011 (im Folgenden nur kurz: Erlass) getroffenen Regelung rechtsfehlerfrei gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Nds. ArbZVO eine von § 2 Nds. ArbZVO („Regelmäßige Arbeitszeit“) abweichende Regelung getroffen hat.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. ArbZVO beträgt die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. Nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Nds. ArbZVO können die obersten Dienstbehörden für einzelne Verwaltungsbereiche von § 2 Nds. ArbZVO abweichende Regelungen treffen. Eine solche abweichende Regelung ist mit der Bestimmung der Nr. 4.5.3 Abs. 4 Satz 1 des Erlasses getroffen worden. Danach sind den Diensthundeführern für die Betreuung des Diensthundes täglich 60 Minuten auf die Arbeitszeit anzurechnen. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Diensthundeführer wird mithin entsprechend reduziert.

Die Regelung der Nr. 4.5.3 Abs. 4 Satz 2 des Erlasses, wonach die Anrechnung der Betreuungszeit während Urlaubszeiten und bei Krankheit des Diensthundeführers entfällt, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht willkürlich, sondern aus den von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen angeführten Gründen rechtmäßig. Denn in dem Erlass ist durch mehrere Regelungen dafür Sorge getragen worden, dass Polizeibeamte, denen ein Diensthund zugewiesen worden ist, hierdurch während ihrer Urlaubszeiten und im Falle einer Erkrankung nicht in einer unzumutbaren Weise belastet werden.

Gemäß Nr. 5.2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Erlasses soll zwar unter anderem auch während Urlaubs- und Krankheitszeiten die Haltung und Unterbringung der Diensthunde grundsätzlich im privaten Bereich der Diensthundeführer erfolgen. Der Erlass lässt jedoch ausdrücklich Ausnahmen von diesem Grundsatz zu. Denn nach Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 1 des Erlasses ist sowohl eine gelegentlich notwendige Betreuung des Diensthundes durch geeignete Angehörige bzw. Vertrauenspersonen oder andere Diensthundeführer als auch eine externe Unterbringung zulässig. Als externe Unterbringung sieht Nr. 4.2 Abs. 4 des Erlasses die vorübergehende Unterbringung des Diensthundes in einer Tierpension vor. Einzelheiten für den Fall einer externen Unterbringung von Diensthunden bei gewerblichen Anbietern sind in Nr. 8.4 des „Handbuchs für die Diensthundeführerin / den Diensthundeführer der Polizei des Landes Niedersachsen“ (Stand: 5.7.2011; im Folgenden nur kurz: Handbuch), das gemäß Nr. 7 des Erlasses für verbindlich erklärt worden ist, geregelt worden.

Angesichts des Umstandes, dass Diensthundeführer mithin die Möglichkeit haben, während ihrer Urlaubs- und Krankheitszeiten den ihnen zugewiesenen Diensthund extern unterzubringen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass in dem Erlass geregelt worden ist, dass Zeiten, die Diensthundeführer während dieser Zeiten für die Betreuung eines Diensthundes aufwenden, nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden.

Bei Berücksichtigung der dargestellten Regelungen ist auch die Befürchtung des Klägers, dass es gegen seine Dienstpflichten verstoßen und seine Eignung als Diensthundeführer in Frage stellen würde, wenn er auf eine externe Unterbringung des ihm zugewiesenen Diensthundes drängen würde, nur weil ihm für eine Betreuung während des Urlaubs keine Pflegezeit angerechnet wird, nicht begründet. Die Beklagte hat zudem schon erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 vorgetragen, dass sie Anträge von Diensthundeführern, Diensthunde vorübergehend in einer Tierpension unterzubringen, grundsätzlich nicht ablehne und dass diese Möglichkeit von mehreren Diensthundeführern genutzt werde und daher bei ihr gängige Praxis sei. Die Richtigkeit dieses Vorbringens hat der Kläger weder erst- noch zweitinstanzlich in Zweifel gezogen. Sein Vorbringen, die vorübergehende Unterbringung eines Diensthundes in einer Tierpension sei nicht artgerecht, hat der Kläger nicht substantiiert. In dem Vertrag, den die Beklagte im Falle einer kurzfristigen Unterbringung eines Diensthundes in einer Tierpension mit deren Leiter zu schließen hat, hat der Leiter der Tierpension außerdem zu versichern, dass er für eine artgerechte Unterbringung des Diensthundes Sorge trägt (vgl. § 2 der Anlage 15 zu Nr. 8.4 Abs. 1 des Handbuchs).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch die Formulierung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage dargelegt werden. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, das heißt worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, weshalb die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 a Rn 54). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob ein Diensthundeführer Anspruch auf Anrechnung von 60 Minuten Pflegezeit täglich auf seine Jahresarbeitszeit hat, wenn er den ihm zugewiesenen Diensthund während Urlaubs- und Krankheitszeiten in seinem privaten Bereich betreut, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Denn sie lässt sich, wie den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen ist, schon im Berufungszulassungsverfahren ohne weiteres beantworten. In einem solchen Fall kommt die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.2.2009 - 5 LA 334/08 -; vgl. zur Revisionszulassung BVerwG, Beschluss vom 27.8.1996 - BVerwG 8 B 165.96 -, juris Rn 2).

3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).