Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.07.2017, Az.: 7 KS 12/15

Abfalldeponie; gemeindliches Selbstgestaltungsrecht; Klagebefugnis; kommunales Selbstverwaltungsrecht; Planungshoheit; Umweltverträglichkeitsprüfung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.07.2017
Aktenzeichen
7 KS 12/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Gemeinde ist nicht wegen einer von ihr geltend gemachten Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, wenn sie (lediglich) das Unterbleiben einer erneuten Auslegung von überarbeiteten Unterlagen rügt, durch die ihre Belange nicht tangiert werden.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerinnen - jeweils Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Selsingen - wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Januar 2015 für die Errichtung und den Betrieb einer Abfalldeponie der Deponieklasse (DK) I.

Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 04. März 2011 bei dem Beklagten die Planfeststellung für das Vorhaben. Der Standort der geplanten Deponie liegt im Außenbereich des Gemeindegebiets der Klägerin zu 1. nordöstlich der Ortslage Haaßel und westlich des Gemeindegebiets der Klägerin zu 2.. In seiner unmittelbaren Umgebung schließen sich landwirtschaftliche Nutzflächen sowie westlich und nordwestlich Waldflächen an. Auf der Deponie sollen mineralische Abfälle (insbesondere Boden, Bauschutt) abgelagert werden. Die Deponiefläche sollte sich nach den ursprünglichen Planunterlagen auf einer Fläche von ca. 24,5 ha erstrecken, das Ablagerungsvolumen innerhalb einer Basis- und Oberflächenabdichtung sollte ca. 1.800.000 m³ umfassen. Den Antragsunterlagen war unter anderem ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) mit integrierter Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) der F. (G.) beigegeben. Die Planunterlagen wurden im Internet veröffentlicht und lagen in der Zeit vom 28. März 2011 bis zum 27. April 2011 bei der Samtgemeinde Selsingen sowie der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. zur Einsichtnahme aus.

Die Samtgemeinde Selsingen nahm mit Schreiben vom 19. Mai 2011 als Träger öffentlicher Belange zu dem Vorhaben Stellung und lehnte es mit umfassender Begründung ab. Für die geplante Deponie sei der erforderliche Bedarf nicht gegeben. Im Übrigen sei das Vorhaben an dem geplanten Standort wegen der Beeinträchtigung von Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie weiterer Belange des Allgemeinwohls unzulässig. Die Stellungnahme wurde auch von den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde einschließlich der Klägerinnen zu 1. und 2. unterzeichnet mit dem Vermerk, dass sich die Gemeinden der Stellungnahme ausdrücklich anschließen. Mit weiteren Stellungnahmen vom 17. Mai 2011 (der Klägerin zu 2.) und 19. Mai 2011 (der Klägerin zu 1.) lehnten die Klägerinnen das Vorhaben nochmals ab.

Das Antragsverfahren wurde durch einen sog. Runden Tisch begleitet, an dem unter anderem eine gegen das Vorhaben eingestellte Bürgerinitiative H. (im Folgenden: Bürgerinitiative) und auch Vertreter der Klägerinnen teilnahmen. In der Folgezeit wurden die Planunterlagen mit dem Ziel einer Reduzierung der Deponiekapazität überarbeitet. Dem lag zugrunde, dass die Beigeladene über einen Teil der Deponieflächen nicht verfügte und der Landkreis Rotenburg (Wümme) mitgeteilt hatte, eine in seinem Eigentum stehende - später von der Klägerin zu 1. erworbene - Fläche (Flurstück I., Flur J., Gemarkung Haaßel) an die Beigeladene nicht übertragen zu wollen. Die umzäunte Deponiefläche wurde auf 9,94 ha verkleinert und das tatsächlich nutzbare Deponievolumen auf bis zu 640.000 m³ verringert. Die von der eigentlichen Deponie inklusive der Randwälle bedeckte Grundfläche soll nach den geänderten Unterlagen ca. 260 m breit und ca. 270 m lang sein. Die Aufhaldung soll bis auf gut 28 m über Geländeoberkante (GOK) erfolgen.

Die geänderten Planunterlagen wurden im Internet veröffentlicht und in der Zeit vom 27. Mai 2013 bis zum 28. Juni 2013 in den oben bezeichneten Kommunen erneut ausgelegt.

Mit Schreiben vom 09. Juli 2013 erhoben die Klägerinnen zu 1. und 2. Einwendungen gegen das Vorhaben. Mit weiteren Stellungnahmen vom 16. Juli 2013 (der Klägerin zu 1.) und 30. Juli 2013 (der Klägerin zu 2.) lehnten sie das Vorhaben zudem in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange ab.

Der Erörterungstermin fand am 11. und 12. Dezember 2013 bei der Klägerin zu 1. statt.

Der Beklagte stellte den Plan unter dem 28. Januar 2015 fest. Unter Ziffer I.3. des Planfeststellungsbeschlusses (PFB) erteilte er der Beigeladenen zugleich die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser vom Deponiegelände in das Gewässer Haaßel-Windershuser Abzugsgraben und vom Parkplatz sowie den Dachflächen des Bürocontainers in ein geplantes Versickerungsbecken. Die für nicht erledigt erklärten und nicht als gegenstandslos erachteten Einwendungen und Stellungnahmen zu dem Vorhaben wies der Beklagte zurück. Die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses und der wasserrechtlichen Erlaubnis wurde angeordnet.

Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Klägerinnen am 02. Februar 2015 zugestellt. Am 02. März 2015 haben sie Klage erhoben. Auf einen in einem Parallelverfahren einer Umweltvereinigung gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 (7 MS 8/15, juris) die aufschiebende Wirkung der Klage (zum Aktenzeichen 7 KS 7/15) wiederhergestellt.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend:

Die Klage sei zulässig. Beide Klägerinnen würden durch das Deponievorhaben in ihrer gemeindlichen Planungshoheit und in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht berührt (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG -). Aufgrund des Lieferverkehrs von und zu dem Deponiegelände sei mit einer ständigen Verlärmung von bestehenden oder potentiellen Wohngebieten zu rechnen. Die Ausweisung neuer Wohngebiete werde verhindert. Das Deponievorhaben füge sich nicht in das Ortsbild ein. Die Klagebefugnis ergebe sich auch daraus, dass der Planfeststellungsbeschluss ohne eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ergangen sei, nachdem die Vorhabenträgerin entscheidungserhebliche Unterlagen, nämlich eine Überarbeitung der Biotoptypenkartierung des Planungsbüros G. und der Technischen Berechnungen der K. GmbH vom 03. Dezember 2013 (im Folgenden: Technische Berechnungen), im laufenden Verfahren nachgereicht habe. Der Beteiligungsmangel stelle eine Verletzung von Art. 6, 8 und 11 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) sowie der §§ 9, 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) dar und könne von ihnen gemäß § 4 Abs. 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerügt werden. Die Klägerin zu 1. sei von dem Vorhaben auch als Eigentümerin des Flurstücks I. der Flur J., Gemarkung Haaßel, betroffen. Das Flurstück grenze südlich an das Deponiegelände. Es sei als Ersatzanpflanzung aufgeforstet worden und auf Dauer zu unterhalten. Es sei nicht auszuschließen, dass das Deponievorhaben sich auf die untergrundhydraulischen Verhältnisse nachteilig auswirken werde.

Die Klage sei auch begründet. Der Planfeststellungsbeschluss sei formell rechtsfehlerhaft ergangen, weil die Überarbeitung der Biotoptypenkartierung und der Technischen Berechnungen eine erneute Auslegung der Planunterlagen erfordert habe. Die Voraussetzungen für ein Absehen von einer erneuten Auslegung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG hätten nicht vorgelegen. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell fehlerhaft. Die Klägerin zu 1. sei in ihrem Eigentumsrecht an dem Flurstück I. betroffen. Das Flurstück werde insbesondere den Staubimmissionen durch das Deponievorhaben ausgesetzt, weshalb zu befürchten sei, dass die Ersatzanpflanzungen Schaden nehmen werden. Die Klägerin zu 1. sei in ihrer gemeindlichen Planungshoheit betroffen, weil östlich der Bundesstraße B 71 und nördlich der Kreisstraße K 118 geplante Wohngebiete nicht mehr ausgewiesen werden könnten. Sie werde in ihrem Recht, das Ortsgepräge selbst bestimmen zu können, beeinträchtigt. Zu befürchten seien weiterhin gravierende Auswirkungen auf das gemeindliche Straßennetz durch den planfestgestellten Abtransport des Deponiesickerwassers. Die Klägerin zu 2. werde auf ihrem Gemeindegebiet ebenfalls durch Lärm- und Staubimmissionen des Zulieferverkehrs beeinträchtigt. Der Schwerlastverkehr werde auf dem Weg zur Autobahn A 1 den gemeindlichen Kindergarten passieren, insoweit bestehe ein erhöhtes Unfallrisiko.

Die Klägerinnen beantragen,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Januar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie Haaßel, Gemeinde Selsingen, aufzuheben,

2. hilfsweise, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unzulässig, weil eine abwägungsfehlerhafte Beeinträchtigung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts beider Klägerinnen nicht zu erkennen sei. Das Deponievorhaben werde weitab von den Rändern der Wohnbebauung der klagenden Gemeinden verwirklicht, nachteilige Auswirkungen auf die gemeindliche Planungshoheit seien nicht einmal als Möglichkeit ersichtlich. Der Abtransport des Deponiesickerwassers betreffe keine Belange der Klägerinnen. Mängel im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung seien ohne Anknüpfung an eine materielle Rechtsposition nicht rügefähig. Eine derartige Anknüpfung sei hier nicht gegeben. Die Klägerin zu 1. sei auch nicht wegen einer Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts an dem Flurstück I. klagebefugt. Im Planfeststellungsbeschluss werde hinreichend Vorsorge getroffen, dass das Flurstück I. nicht beeinträchtigt wird. Hinzuweisen sei auf Maßnahmen zur Vermeidung von Staubentwicklungen und auf die von der Vorhabenträgerin vorgelegte Versiegelungsberechnung, derzufolge aufgrund der Versiegelung auf dem Deponiegelände keine Wasserstandsänderungen in angrenzenden Bereichen zu erwarten seien. Die Klage sei jedenfalls auch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leider weder an dem geltend gemachten Verfahrensfehler noch an materiellen Mängeln.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt das streitige Vorhaben und hält die Klage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die zu dem Parallelverfahren 7 KS 7/15 beigezogenen Planunterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist in Bezug auf die Klägerin zu 1. zulässig (I.1.), aber unbegründet (I.2.). Die Klage der Klägerin zu 2. ist unzulässig (II.1.), im Übrigen wäre auch sie unbegründet (II.2.).

I.

1. Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Sie kann geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hierfür genügt es, dass eine Verletzung von Rechten nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris). Die Voraussetzungen sind gegeben. Eine Verletzung des fachplanerischen Abwägungsgebots, auf welches sich die Klägerin zu 1. berufen kann, erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Gemeinde wie ein privater Grundstückseigentümer die (teilweise) Inanspruchnahme eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks als abwägungserheblichen Belang geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013, a. a. O.; Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, juris). Wird fremdes Grundeigentum durch eine hoheitliche Planung betroffen, in dem es entweder unmittelbar überplant wird oder als Nachbargrundstück nachteilige Wirkungen von dem beabsichtigten Vorhaben zu erwarten hat, so ist dieser Umstand grundsätzlich als privater Belang in die planerische Abwägung einzubeziehen. Eine solche Betroffenheit ist nur dann nicht abwägungserheblich, wenn sie entweder objektiv geringfügig oder nicht schutzwürdig ist. Diese Grundsätze sind auch für Grundstücke in gemeindlichem Eigentum maßgebend, ungeachtet des Umstandes, dass Gemeinden sich nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG berufen können. Das Gebot der gerechten Abwägung der planbetroffenen Belange erfasst grundsätzlich alle Rechtspositionen und sonstigen rechtlich geschützten Interessen, unabhängig davon, ob diese Belange auch verfassungsrechtlich abgesichert sind. Das ist auch bei dem lediglich einfachrechtlich geschützten Eigentum einer Gemeinde nicht anders. Diese ist Inhaberin aller Rechte, die sich für einen Eigentümer aus §§ 903 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass eine Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken in der Umgebung eines Fachplanungsvorhabens ebenso wie private Grundstückseigentümer nach den allgemeinen Grundsätzen Schutz vor nachteiligen Wirkungen, zum Beispiel durch Ausgleichsmaßnahmen, verlangen kann. Dieser Schutz setzt nicht voraus, dass das betreffende Grundstück einen spezifischen Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben besitzt (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96, m. w. N.).

Nach den dargelegten Maßstäben kann nach dem Vortrag der Klägerin zu 1. nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass abwägungserhebliche Belange in Bezug auf das vor dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses vom Landkreis Rotenburg (Wümme) erworbene und inzwischen in ihrem Eigentum stehende Flurstück I. der Flur J., Gemarkung Haaßel, fehlerhaft abgewogen wurden. Das Flurstück I. grenzt unmittelbar an das geplante Deponiegelände. Eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Flurstücks erscheint möglich. Ob sich die Klagebefugnis darüber hinaus aus einer möglichen Beeinträchtigung des durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts ergeben könnte, kann danach dahinstehen. Mit der Bejahung der Klagebefugnis wegen der Eigentumsbetroffenheit ist die Klage insgesamt zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013, a. a. O.).

2. Die Klage der Klägerin zu 1. ist unbegründet.

Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinen Mängeln, die gemäß dem Hauptantrag der Klägerin zu 1. zu seiner Aufhebung oder gemäß ihrem Hilfsantrag zumindest zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. Dabei ist zu Grunde zu legen, dass die Begründetheit der Klage einer Gemeinde die Verletzung eigener Rechte voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 9.12 -, juris; Urteil vom 30.03.2017 - 7 C 17.15 -, juris). Ihr steht kein Anspruch auf vollumfängliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses zu. Insbesondere ist die Gemeinde im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger, wie zum Beispiel Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen oder des Naturschutzes, geltend zu machen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 28.04.2016 - 9 A 8.15 -, juris, und vom 15.12.2016, a. a. O.).

a. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinen formellen Mängeln, auf die sich die Klägerin zu 1. mit Erfolg berufen könnte. Die Klägerin beanstandet, dass der Beklagte es unterlassen habe, im Anschluss an eine Überarbeitung der Technischen Berechnungen (vgl. dazu Anlage 2 der Antragsunterlagen, planfestgestellt in der Fassung vom 03.12.2013) und der Biotoptypenkartierung (vgl. dazu PFB Anlage 9) diese überarbeiteten Unterlagen nochmals auszulegen. Darin liege ein Mangel der Umweltverträglichkeitsprüfung. Dem ist nicht zu folgen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 04. Juli 2017 in dem Parallelverfahren 7 KS 7/15 ausgeführt hat, mussten beide Unterlagen nicht erneut zur Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt werden. Insoweit hat der Senat ausgeführt:

„1. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist ein Verfahrensmangel nicht darin zu sehen, dass die Technischen Berechnungen des Planungsbüros K. GmbH vom 03. Dezember 2013 nicht ausgelegt worden sind. Ein Verstoß gegen Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung liegt nicht vor.

Nach § 9 Abs. 1 UVPG (a. F.) hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so kann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris) liegt ein Verfahrensfehler nicht darin, dass die Anhörungsbehörde davon abgesehen hat, nach Ablauf der Einwendungsfrist geänderte Planunterlagen und eingeholte Gutachten auslegen zu lassen. Soll ein bereits ausgelegter Plan geändert werden, so erübrigt sich grundsätzlich eine erneute Auslegung und es reicht gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG aus, Behörden und Drittbetroffenen, deren Aufgabenbereich bzw. Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Planänderungen so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen. Auch im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung müssen gemäß § 9 Abs. 1 UVPG nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, juris). Ob Gutachten dazugehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Das gilt auch für nachträglich eingeholte Gutachten. Anlass, sie auszulegen, besteht nur, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können.

Der Beklagte hat die Öffentlichkeit hier zunächst zu dem ursprünglichen, mit Antrag vom 04. März 2011 zur Zulassung gestellten Vorhaben beteiligt. Er hat die Planunterlagen in der Zeit vom 28. März 2011 bis zum 27. April 2011 in der Samtgemeinde und Gemeinde Selsingen sowie der Gemeinde Anderlingen zur Einsicht auslegen lassen, sie zusätzlich im Internet veröffentlicht und in der Auslegungsbekanntmachung auf eine Einwendungsfrist bis zum 11. Mai 2011 hingewiesen. Den Trägern öffentlicher Belange wurde vorab mit Schreiben vom 10. März 2011 mit einer Frist bis zum 01. Mai 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und den Verbänden, unter ihnen der Kläger, wurde mit Schreiben vom 11. März 2011 ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Nach Änderung des Antrags auf Planfeststellung gemäß dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 09. April 2013 wurden die Planunterlagen ein zweites Mal ausgelegt in der Zeit vom 27. Mai 2013 bis zum 26. Juni 2013 mit einer Einwendungsfrist bis zum 10. Juli 2013. Die Träger öffentlicher Belange und die Verbände, unter ihnen wiederum der Kläger, wurden mit Schreiben vom 13. bzw. 14. Mai 2013 mit einer Stellungnahmefrist bis zum 01. Juli 2013 erneut beteiligt. Die vom Kläger in Bezug genommenen Technischen Berechnungen stammen - wie dargelegt - vom 03. Dezember 2013 und sind damit erst nach der zweiten Auslegung, aber noch vor dem Erörterungstermin, welcher am 11./12. Dezember 2013 in der Gemeinde Selsingen stattfand, in das Verfahren eingeführt worden. Die Berechnungen befassen sich mit der geologischen Barriere, der Oberflächenwasserableitung und dem Sickerwasser. Sie stellen eine Überarbeitung der entsprechenden Berechnungen zu diesen Themen vom 08. April 2013 dar, welche Gegenstand der zweiten Auslegung gewesen sind. Eine Planänderung, die ein Ergänzungsverfahren nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG erfordert hätte, kann ihn ihnen nicht gesehen werden. Dies gilt auch mit Blick auf den Vortrag des Klägers, eine Änderung des Vorhabens liege insoweit vor, als die Anlage 2 eine Reihe von das Wassermanagement betreffende Änderungen enthalte, insbesondere die Entsorgung des Sickerwassers durch Dritte anstelle der Einleitung in das Abwasserkanalnetz. Der Einwand überzeugt nicht, denn in den Technischen Berechnungen wird der Abtransport des auf den befestigten Betriebsflächen anfallenden Oberflächenwassers und des Sickerwassers der Deponie per Tankwagen zu einer externen Entsorgung zwar alternativ zur indirekten Einleitung in die Schmutzwasserkanalisation der Gemeinde (gemeint: der Samtgemeinde) Selsingen erwähnt (vgl. Seite 2), im Übrigen beschränkt sich die Anlage 2 aber auf die genannten Berechnungen. Dass die Einleitung insbesondere des Deponiesickerwassers in das kommunale Abwasserbeseitigungsnetz der Gemeinde bzw. Samtgemeinde Selsingen sich als nicht durchsetzbar erweisen und deshalb eine Entsorgung über eine andere geeignete Anlage erforderlich sein könnte, findet sich bereits in den geänderten Planunterlagen, die Gegenstand der zweiten Auslegung gewesen sind (vgl. Erläuterungsbericht Seite 33). Zu dem Problem hat sich dann auch die L. mbH (M.) mit Stellungnahme vom 04. Juni 2013 geäußert. Insoweit befassen sich die Technischen Berechnungen vom 03. Dezember 2013 nicht mit einem erstmalig aufgezeigten Problem, sondern mit Detailfragen, die auf keine (erneute) Planänderung abzielten. Soweit der Kläger auf verkehrliche Belange im Zusammenhang mit dem Abtransport von Wasser hinweist, sind diese überhaupt nicht Gegenstand der Technischen Berechnungen, sondern Gegenstand der schalltechnischen Untersuchungen durch die N. GmbH & Co. KG (im Folgenden: O.) gewesen, die zu der Erkenntnis geführt haben, dass die nächstgelegenen Immissionsorte (Wohnhäuser P., Q., R.) außerhalb des Einwirkungsbereichs des Vorhabens liegen und die anzusetzenden Immissionsrichtwerte selbst dann noch unterschritten werden, wenn sich die zugrunde gelegten Fahrzeugmengen um den Faktor 1.000 erhöhen sollten. Das Vorhaben ist indes darauf angelegt, dass im Mittel zehn Lkw/Tag den Deponiestandort für Abfallanlieferungen ansteuern. Für den geplanten Transport des Sicker- und belasteten Oberflächenwassers geht die Planung von maximal zwei Fahrten/Tag aus, wenn alle Abschnitte in Betrieb sind. Insoweit ist der Einschätzung des Beklagten, die verkehrlichen Belastungen (einschließlich Lärmimmissionen) durch den Abtransport von Wasser seien zu vernachlässigen, zu folgen.

Die Auslegung der Technischen Berechnungen war auch nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG (a. F.) geboten. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit konnte unterbleiben, weil keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen gewesen sind. Das Vorbringen des Klägers führt nicht zu der Annahme, die Auslegung der Technischen Berechnungen sei erforderlich gewesen, um die Geltendmachung von Betroffenheiten in Bezug auf das Wassermanagement zu ermöglichen. Dies war bereits auf der Grundlage der ausgelegten Unterlagen der Fall.

Ohne Erfolg trägt der Kläger vor, die vorgesehene Abdichtung des Sickerwasserdränagesystems während des Betriebes (Technische Berechnungen Seite 3) berge die Gefahr in sich, dass belastetes Oberflächenwasser in das Regenrückhaltebecken gelange. Die Technischen Berechnungen bieten keine Grundlage für einen derartigen Abfluss. An der vom Kläger in Bezug genommenen Stelle wird in der Unterlage die Versickerung unbelasteten Oberflächenwassers auf noch nicht mit Abfällen belegten Ablagerungsflächen beschrieben und klargestellt, dass ein Übertritt von Oberflächenwasser - gemeint ist damit belastetes Oberflächenwasser - in das Sickerwassersystem unterbunden wird.

Der Verweis des Klägers auf (vermeintlich) zwei neue Sickerwassersammlerabschnitte (Technische Berechnungen Seite 7) führt auf keinen Beteiligungsmangel. Der Einwand, auf einer Fläche von weiteren 14.000 m² könne belastetes Oberflächenwasser anfallen, ist nicht nachvollziehbar. Die beanstandete Unterlage gibt nichts dafür her, dass - entgegen den zuvor ausgelegten Planunterlagen - das Regenrückhaltebecken mit belastetem Oberflächenwasser kontaminiert werden könnte. Im Übrigen hat der Beklagte unter Verweis auf den ausgelegten Erläuterungsbericht (dort Anlage 1, Zeichnung 2448001-04-002) zu Recht angemerkt, dass die Technischen Berechnungen sich nicht zu zwei zusätzlichen Sickerwassersammlerabschnitten verhalten. Der Deponiekörper wird in insgesamt acht Sickerwassersammlerabschnitte unterteilt; daran ändern die überarbeiteten Technischen Berechnungen nichts.

Der Kläger beanstandet eine Veränderung bzw. Verkleinerung der Muldenmaße. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass neue Bodenverhältnisse geschaffen werden. Dem ist nicht zu folgen. Der Kläger stellt nachteilige Änderungen der Bodenverhältnisse nur substanzlos in den Raum. Diese sind schon vom Ansatz her nicht nachvollziehbar, soweit es um eine Verkleinerung des Muldenvolumens (von 1.552 m³ auf 130 m³) geht. Im Übrigen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Einwand lediglich eine Korrektur von Rechenfehlern betrifft, durch die ein Beteiligungserfordernis nicht begründet worden ist.

Die Kritik des Klägers an der Bemessung des Regenwassers auf der Basis von 24 Stunden/Jahr (Technische Berechnungen Seite 10) führt auf keinen Beteiligungsmangel. Dieser Wert ist bereits in den Technischen Berechnungen vom 08. April 2013 zu Grunde gelegt worden. Soweit der Kläger geltend macht, der Bemessungssatz sei zu klein gewählt worden, ist der Beklagte dieser Kritik in der Sache unter Verweis auf den Stand der Technik entgegengetreten. Insoweit ist auch ein inhaltlicher Mangel der Berechnungen nicht zu erkennen.

Der Kläger beanstandet eine unzulässige Verlagerung von Vorgaben für das Material und die Abmessungen des Sickerwasserspeicherbeckens in die Ausführungsplanung (Technische Berechnungen Seite 12). Auch insoweit ist das Erfordernis einer Auslegung der Unterlage nicht zu erkennen. Bereits in den Technischen Berechnungen vom 08. April 2013 findet sich ein entsprechender Verweis auf die Ausführungsplanung (vgl. dort Seite 11). Davon abgesehen überzeugt der Einwand des Klägers auch deshalb nicht, weil die Technischen Berechnungen die wesentlichen Angaben zu dem Speicherbecken enthalten (vgl. Seiten 10 ff). Es handelt sich um ein dreigeteiltes, 66 m langes, 19 m breites und 2,50 m tiefes Stahlbetonbecken mit einem berechneten Volumen von 2.257 m³. Die Wandstärke des Beckens beträgt etwa 35 cm, die Sohlstärke etwa 50 cm. Soweit einzelne bautechnische Details der Ausführungsplanung vorbehalten bleiben sollen, ist dagegen nichts zu erinnern.

Der Kläger macht geltend, zusätzliche Umweltauswirkungen seien zu besorgen, weil die Änderung der Technischen Berechnungen auf eine Erhöhung der verkehrsbedingten Immissionen hinweise. Der Kläger macht diese Befürchtung fest an einem Fassungsvermögen des Sickerwasserspeicherbeckens von 1.269 m³, welches eine erhöhte Anzahl von Transportbewegungen mit sich bringe. Der Vortrag geht von vornherein ins Leere. Denn er bezieht sich auf das berechnete Gesamtnettovolumen des anfallenden Sickerwassers. Dieses ist in den ausgelegten Technischen Berechnungen vom 08. April 2013 noch mit einem größeren Umfang, nämlich 1.785 m³ angegeben worden. Das Fassungsvermögen des Beckens wurde in beiden Unterlagen mit jeweils 2.257 m³ angesetzt.

Mit seinem Einwand, belastetes Wasser könne beim Abpumpen in einen Tanklastzug verschüttet werden und das umliegende Erdreich kontaminieren, dringt der Kläger nicht durch. Insoweit sind zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht ersichtlich. Dass die Befüllung von Tanklastzügen fachgerecht zu erfolgen hat, kann, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, den Betriebsanweisungen des Deponiebetreibers überlassen bleiben und lässt einen Bedarf für eine (erneute) Beteiligung des Klägers nicht erkennen. Abgesehen davon verhalten sich die Technischen Berechnungen zu den Betankungsvorgängen nicht.

Der Kläger sieht eine Gefahr darin, dass durch die phasenweise Abdichtung des Sickerwassersystems während des Betriebs der Deponie kontaminiertes Wasser in das Regenrückhaltebecken und den Vorfluter gelangen könne, und verweist auf die Technischen Berechnungen, dort Seite 7. Dem ist nicht zu folgen. Wie dargelegt, geben die Technischen Berechnungen nichts dafür her, dass kontaminiertes Wasser in das Rückhaltebecken gelangen kann. Dies ist, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, wegen des Gefälles zum Speicherbecken, in das das Sickerwasser geführt werden soll, nicht zu besorgen. Schon deshalb ist ein Bedürfnis für eine (erneute) Auslegung der Technischen Berechnungen nicht zu erkennen. Abgesehen davon zeigt der Kläger nicht auf, inwieweit diese sich in Bezug auf das angesprochene Problem geändert haben sollen. Auch in den Technischen Berechnungen vom 08. April 2013 finden sich Hinweise auf phasenweise Abdeckungen der Einlagerungsflächen (vgl. Anhang 6 der Berechnungen).

Der Kläger macht geltend, es würden dem örtlichen Wasserkreislauf größere Wassermengen entzogen, weil nicht mehr vorgesehen sei, unbelastetes Sickerwasser in den Vorfluter einzuleiten. Dies habe erhebliche Auswirkungen auf den angrenzenden Quellwald. Auch damit vermag er nicht durchzudringen. Zu berücksichtigen ist, dass die Technischen Berechnungen sich mit dem Problem des Wasserentzugs nicht befassen und in dieser Hinsicht auch keine Anstoßwirkung für die Geltendmachung zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen entfaltet haben. In ihnen wird allerdings beschrieben, dass das unbelastete Oberflächenwasser in dem geplanten Regenrückhaltebecken gepuffert und von dort über eine Abflussleitung an den Vorfluter abgegeben werden soll. Das Abflusssystem wird sowohl in den Technischen Berechnungen vom 08. April 2013 als auch in ihrer Überarbeitung vom 03. Dezember 2013 erläutert. Dass durch die überarbeitete Fassung in Bezug auf dieses Thema umweltrelevante zusätzliche oder neue Betroffenheiten zutage getreten sein sollen, überzeugt entgegen der Kritik des Klägers nicht.

2. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 UVPG kann entgegen dem Vortrag des Klägers nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte es unterlassen hat, die Biotoptypenkartierung mit „Stand“ vom 15. Dezember 2014 auszulegen, welche als Anlage 9 (des PFB) planfestgestellt worden ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass den ausgelegten Planunterlagen - hier im Rahmen der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Zeitraum vom 27. Mai 2013 bis zum 28. Juni 2013 - eine Biotoptypenkartierung beigefügt war, in welcher die in dem Einwirkungsbereich des Vorhabens vorhandenen Lebensräume beschrieben wurden. Der Öffentlichkeit wurde es dadurch ermöglicht, sich mit den festgestellten Biotopen auf den Deponieflächen und ihrer Umgebung zu befassen und auseinanderzusetzen. Die ausgelegten Unterlagen haben in dieser Hinsicht die ihr zugeschriebene Anstoßwirkung gezeigt; in der Folgezeit sind demgemäß bei dem Beklagten auch eine Reihe von Bedenken und Einwendungen - unter anderem des Klägers - wegen der Biotoptypenkartierung eingegangen. Die Stellungnahmen haben den Beklagten dazu veranlasst, im Mai 2014 eine Begehung durch den Fachgutachter der Beigeladenen unter Teilnahme von Vertretern der unteren Naturschutzbehörde, des NLWKN und der Bürgerinitiative durchzuführen und streitige Fragen einzelner Biotopzuordnungen zu klären. Die Biotoptypenkartierung mit dem Datum 15. Dezember 2014 ist das Ergebnis dieses Überarbeitungsprozesses. Der Beklagte durfte die Kartierung zum Bestandteil des Plans feststellen, ohne sie zuvor nochmals auslegen zu müssen.

Die dagegen vorgebrachten Bedenken des Klägers überzeugen nicht. Zum einen bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, in welcher Fassung die Überarbeitung der Unterlage planfestgestellt worden ist. Die vom Kläger in Bezug genommenen Daten „04.08.2014“ und „15.12.2014“ weisen auf keine Unstimmigkeiten hin, sondern lassen sich nach der nachvollziehbaren Erläuterung des Beklagten mit dem Bearbeitungsstand einerseits und dem Ausdruck am 15. Dezember 2014 (auf den im Folgenden abgestellt wird) andererseits erklären. Darauf, dass es sich um inhaltlich unterschiedliche Überarbeitungen handeln könnte, deutet nichts hin.

Die Kartierung vom 15. Dezember 2014 hat den Beklagten nicht zu der Annahme führen müssen, es seien zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen. Zwar wurden zahlreiche Biotope nach der Begehung im Mai 2014 und anschließender fachlicher Diskussion im Vergleich zur ausgelegten Biotoptypenkartierung anders klassifiziert. Insoweit kann auf die Aufstellung durch die untere Naturschutzbehörde vom 26. Juni 2014 Bezug genommen werden (Beiakte D Bl. 342). Soweit der Kläger die Überarbeitung beanstandet hat, hat der Beklagte die Kritik überzeugend entkräftet und erläutert, dass Änderungen in der Kartierung im Wesentlichen durch eine differenziertere und kleinräumigere Einordnung der Lebensräume bedingt gewesen seien. So sind beispielsweise zuvor einheitlich als Erlenbruchwald (WAR, geschützt) klassifizierte Waldbestände zu einem Komplex aus Erlen-Eschen-Auwald (WET, geschützt), Erlen-Eschen-Quellwald (WEQ, geschützt) und einem Erlen-Quellbruchwald (WARQ, geschützt) umklassifiziert worden. Neue naturschutzrechtliche Konsequenzen für Vermeidung, Ausgleich oder Ersatz haben sich für dieses Biotop und auch für weitere Biotope infolge der kleinräumigeren Betrachtung nicht ergeben. Die Wallhecke auf dem Deponiegelände ist in der Kartierung geändert worden von HWN (neu angelegte Wallhecke) zu HWS (Strauch-Wallhecke). Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass beide Biotoptypen als geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 22 NAGBNatSchG anzusehen sind. Durch die Klassifizierung einer kleineren Fläche des Geländes von Glbj (artenarmes Intensivgrünland, Brache, Flatterbinse) zu GNRj (nährstoffreiche Nasswiese, Flatterbinse, geschützt) erkennt der Beklagte jetzt zwar einen gesetzlichen Schutz der Fläche an. Konsequenzen für die Eingriffsfolgenbewältigung sind aber nicht gegeben, weil die vorgesehene Kompensationsmaßnahme A/E1 nach der fachlichen Einschätzung der Planfeststellungsbehörde weiterhin trägt. Auch insoweit sind neue Betroffenheiten, die eine Auslegung der Biotoptypenkartierung erfordert hätten, vertretbar verneint worden.

Der Vortrag des Klägers, es habe einer Auslegung der überarbeiteten Unterlage schon deshalb bedurft, weil sämtliche Flächen im Einwirkungsbereich der Deponie zuvor als nicht geschützt dargestellt worden seien und dies in der Biotoptypenkartierung vom 15. Dezember 2014 nicht mehr aufrechterhalten worden sei, trifft nicht zu. Vielmehr weist bereits die im Jahr 2013 ausgelegte Biotoptypenkartierung nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope aus, wobei dies auf der Karte mit einem „§“-Zusatz kenntlich gemacht wurde. In Bezug auf das nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NAGBNatSchG geschützte Ödland weist der Beklagte auf die ursprüngliche Erfassung als GIbj-Biotop und den seit dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 16. Mai 2013 anzuwendenden Kartierschlüssel hin, wodurch sich der in der Biotoptypenkartierung vom 15. Dezember 2014 aufgenommene Zusatz mit einem „§“-Zeichen erklärt.

Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen in dem Unterlassen einer Auslegung der Biotoptypenkartierung vom 15. Dezember 2014 einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 1 UVPG erblicken wollte, wäre dieser Mangel nicht erheblich. Zu Recht weisen der Beklagte und die Beigeladene darauf hin, dass es sich nicht um einen schweren Fehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG handeln würde, der zur Aufhebung oder zumindest zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führte. Der Mangel einer unterbliebenen Auslegung eines Gutachtens oder - wie hier - einer einzelnen Kartierung kann nicht dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG angegebenen (schwerwiegenden) Mangel einer unterbliebenen und nicht nachgeholten erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls gleichgestellt werden und stellt auch kein Fehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG dar. Nach dieser Bestimmung wird ein so genannter absoluter Verfahrensfehler darin gesehen, dass eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 9 UVPG oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Vorliegend geht es zwar um einen - unterstellten - Verstoß gegen § 9 Abs. 1 UVPG. Allerdings zielt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG auf eine gänzlich unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung, nicht auf ein Beteiligungsdefizit im Hinblick auf eine einzelne Unterlage ab. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, a. a. O.) in dem Unterlassen einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich eines - sogar erst im Klageverfahren, d. h. nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses vorgelegten - wasserrechtlichen Fachbeitrags keinen absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG erblickt.

Nach § 4 Abs. 1a UmwRG gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, § 46 VwVfG. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet. Bei der Anwendung dieses Absatzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.01.2016, a. a. O.; vgl. auch Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, a. a. O.) Folgendes zu beachten:

„Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Rechtsprechung hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 2069) auf von § 4 Abs. 1 UmwRG a.F. nicht erfasste Verfahrensfehler das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch § 46 VwVfG angewendet (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171Rn. 17).

Eine Aufhebung konnte deshalb nur beansprucht werden, wenn der Verfahrensfehler für das den Kläger belastende Ergebnis der Planfeststellung kausal war. Kausalität setzt die nach den Umständen des Falls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171Rn. 68 sowie Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 7 C 20.11 - NVwZ 2012, 448Rn. 39 - und vom 23. Oktober 2014 - 9 B 29.14 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 237 Rn. 7).

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712] (Altrip) ausgesprochen, dass im Falle einer - von § 4 Abs. 1 UmwRG a.F. nicht erfassten - fehlerhaft durchgeführten UVP in Bezug auf das Kausalitätskriterium eine Rechtsverletzung im Sinne der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985, ABl. Nr. L 175 S. 40, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 S. 1 - UVP-RL -) nur verneint werden könne, wenn das Gericht - ohne dem Rechtsbehelfsführer insoweit in irgendeiner Form die Beweislast aufzubürden, aber gegebenenfalls anhand der vom Bauherrn oder von den zuständigen Behörden vorgelegten Beweise und allgemeiner der gesamten dem Gericht vorliegenden Akte - zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dabei sei es auch Sache des Gerichts, unter anderem den Grad der Schwere des geltend gemachten Fehlers zu berücksichtigen und dabei insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. In seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - [ECLI:EU:C:2015:683] - Rn. 54 ff. hat der Europäische Gerichtshof die tragenden Erwägungen seiner Altrip-Entscheidung bekräftigt (a.a.O. Rn. 62).

Der Bundesgesetzgeber hat die Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (a.a.O.) zum Anlass genommen, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) "im Wege einer 1:1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben" anzupassen (BT-Drs. 18/5927 S. 1, auch zu den folgenden Zitaten). Angesichts der in dem Altrip-Urteil des Europäischen Gerichtshofs enthaltenen "Hinweise und Grundsätze zur gerichtlichen Überprüfung von Verfahrensfehlern und zu den Voraussetzungen, unter denen solche Verfahrensfehler einen Aufhebungsanspruch begründen", sollten in den neu gefassten Absätzen 1 bis 1b des § 4 UmwRG "die unterschiedlichen Fehlerfolgen klarstellend geregelt werden". Ziel der Neuregelung ist es, in § 4 UmwRG noch "deutlicher zwischen absoluten (Absatz 1) und relativen (Absatz 1a) Verfahrensfehlern" zu unterscheiden (BT-Drs. 18/5927 S. 9). Die in § 4 Abs. 1 UmwRG geregelten, um weitere Fehlergruppen ergänzten absoluten Verfahrensfehler führen - wie bisher - ohne weiteres, d.h. unabhängig von den in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 46 VwVfG geregelten Voraussetzungen, zur Aufhebung des Verwaltungsakts. Nicht unter Absatz 1 fallende - relative - Verfahrensfehler werden nunmehr in § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. gesetzlich geregelt. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG n.F. stellt klar, dass bei relativen Verfahrensfehlern - anders als bei absoluten Verfahrensfehlern - § 46 VwVfG gilt. Die Aufhebung eines (nicht nichtigen) Verwaltungsakts kann deshalb wegen eines relativen Verfahrensfehlers nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zur Aufklärung dieser Frage hat das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 VwGO) alle verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Lässt sich nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG n.F. vermutet (Kausalitätsvermutung). Das Gericht hat in diesem Fall also zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass der Verfahrensfehler Einfluss auf die Sachentscheidung gehabt hat. Damit soll sichergestellt werden, dass § 46 VwVfG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern im Altrip-Urteil aufgestellt hat, angewandt wird, insbesondere, dass dem Rechtsbehelfsführer in keiner Form die (materielle) Beweislast für die Frage auferlegt wird, ob die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (BT-Drs. 18/5927 S. 10).“

Nach diesen Maßstäben kann von einer Unbeachtlichkeit eines - unterstellten - Beteiligungsmangels nach § 46 VwVfG ausgegangen werden. Denn die gebotene Auswertung der Planunterlagen führt ohne weiteres zu der Überzeugung, dass die unterbliebene Auslegung der Biotoptypenkartierung vom 15. Dezember 2014 die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Wie dargelegt, ist die Überarbeitung der Biotoptypenkartierung auf entsprechende Kritik - unter anderem auch des Klägers - an der zuvor ausgelegten Kartierung zurückzuführen, welche auch Gegenstand des Erörterungstermins am 11./12. Dezember 2013 gewesen ist. Im Mai 2014 fand eine Begehung der Flächen im Einwirkungsbereich des Vorhabens statt unter Beteiligung des oben genannten Personenkreises. Die Erkenntnisse aus der gemeinsamen Begehung und ihrer Diskussion sind sodann in die Überarbeitung der Kartierung („08/2014“) eingeflossen, welche unter dem 27. Oktober 2014 der unteren Naturschutzbehörde, dem NLWKN, der Bürgerinitiative und mehreren Umweltverbänden zur Stellungnahme zugeleitet wurde. Nach Eingang verschiedener Stellungnahmen - unter anderem auch des Klägers - wurde eine abschließende Bewertung vorgenommen und die Kartierung wurde schließlich (mit Ausdruck vom 15.12.2014) als Unterlage planfestgestellt. Die Überarbeitung der Kartierung war somit von Anfang an darauf angelegt, nicht nur den Sachverstand der Fachgutachter der Beigeladenen, sondern auch den der Fachbehörden und der Verbände mit einfließen zu lassen und einen möglichst breiten Konsens bei der Biotoptypenklassifizierung zu erzielen. Die an dem Prozess Beteiligten haben sich dem nicht verweigert, sondern mitgewirkt und ihre fachliche Einschätzung hinsichtlich einer zutreffenden Beschreibung der Biotope gegenüber dem Beklagten abgegeben. Es ist auszuschließen, dass eine umfassendere Öffentlichkeitsbeteiligung in der Gestalt einer erneuten Auslegung der (überarbeiteten) Biotoptypenkartierung die Entscheidung beeinflusst hätte.“

An dieser Beurteilung hält der Senat auch in dem vorliegenden Verfahren, in dem sich keine abweichenden Gesichtspunkte ergeben haben, fest. Insoweit erübrigen sich an dieser Stelle auch weitere Ausführungen dazu, ob die gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vorgebrachten Einwendungen von der Rügebefugnis der Gemeinde umfasst sind (vgl. dazu unten zur Klage der Klägerin zu 2.).

b. Der Planfeststellungsbeschluss hält auch den materiell-rechtlichen Rügen der Klägerin zu 1. stand.

aa. Die von ihr geltend gemachten planbedingten Beeinträchtigungen des Flurstücks I. führen auf keinen Abwägungsmangel.

Die Klägerin zu 1. trägt vor, das südlich an das Deponiegelände angrenzende Flurstück werde durch vorhabenbedingte Staubimmissionen beeinträchtigt. Diese Besorgnis wird indes nur substanzlos in den Raum gestellt. Im Planfeststellungsbeschluss werden Staubemissionen des Deponievorhabens nicht vernachlässigt. Es wird erkannt, dass betriebsbedingte Veränderungen durch Staub (Stoffeintrag) von der Deponie in angrenzende empfindliche Biotope, wie Moor-und Auwaldstandorte in östlicher und nördlicher Richtung, nicht vollständig ausgeschlossen werden können (vgl. PFB Seite 59). Der Planfeststellungsbeschluss sieht deshalb in den Nebenbestimmungen unter III.D.3.-13. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vor. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dieser Bewertung erhebliche Beeinträchtigungen des Bewuchses auf dem - südlich an das Deponiegelände angrenzenden - Flurstück I. verursacht werden, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 1. trägt hierzu nichts vor. Auf dem Flurstück befinden sich auch keine Biotope, deren Empfindlichkeit eine zusätzliche Betrachtung erfordert hätte. Die Klägerin zu 1. behauptet dies selbst nicht. Sie befürchtet, dass Ersatzpflanzungen auf dem Flurstück Schaden nehmen könnten. Auf der Grundlage dieser nur allgemein gehaltenen Befürchtung ist ein Fehler bei der Abwägung erheblicher Belange nicht ansatzweise zu erkennen.

Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin zu 1. Beeinträchtigungen der untergrundhydraulischen Verhältnisse rügt. Zu den planfestgestellten Unterlagen gehört unter anderem das Gutachten der S. mbH (T.) vom 04. Oktober 2011 (Anlage 17 der Antragsunterlagen) mit untergrundhydraulischen Berechnungen. Gegenstand der Untersuchung waren vorhabenbedingte Beeinflussungen der Grundwasserneubildung in der Umgebung des Deponiekörpers mit Auswirkungen auf den nördlich der Deponie befindlichen Erlensumpfwald. Das Gutachten gelangt zu der Feststellung, dass die Versiegelung des Deponiekörpers weder Auswirkungen auf die Schichtenwasserstände in dem Waldgebiet noch auf die Grundwasserstände im Hauptgrundwasserleiter habe. Die letztgenannte Aussage zum Hauptgrundwasserleiter ist nicht nur für das Waldgebiet, sondern darüber hinaus für den Einwirkungsbereich des Deponievorhabens relevant. Der Planfeststellungsbeschluss selbst gelangt zu der Bewertung, dass bau- und betriebsbedingte Änderungen im Wasserregime (Entwässerung) in ihren Auswirkungen auf angrenzende Biotope - gemeint sind damit die Biotope, auf die auch im Zusammenhang mit den Staubbelastungen abgestellt worden ist - unter Berücksichtigung von Vorkehrungen zur Vermeidung und Minderung nicht als erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 14 BNatSchG anzusehen seien (vgl. PFB Seite 59). Auch insoweit ist nicht zu erkennen, weshalb Abweichendes für das Flurstück I. gelten sollte. Der pauschale Einwand der Klägerin zu 1. gibt dafür nichts her.

bb. Soweit die Klägerin zu 1. sich in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt sieht, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Das Deponievorhaben soll im Außenbereich der Gemeinde realisiert werden, welcher für eine weitere bauliche Entwicklung weitgehend nicht zur Verfügung stehen dürfte. Der Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung in Haaßel beträgt ca. 2 km (vgl. PFB Seite 90). Die Klägerin zu 1. weist auf eine Erweiterung der Bebauung westlich der Bundesstraße B 71 und nördlich der Kreisstraße K 118 hin, welche sie für gefährdet ansieht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Deponievorhaben einer baulichen Entwicklung in diesem Bereich entgegenstehen könnte. Eine Bauleitplanung, welche sich bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend konkretisiert und verfestigt haben könnte (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.), vermag die Klägerin nicht vorzuweisen. Soweit sie auf den Aufstellungsbeschluss vom 16. Juni 2010 für den Bebauungsplan Nr. 27 „Im Alten Felde II“ hinweist, ist nach ihrem Vortrag unklar geblieben, ob und weshalb das Aufstellungsverfahren nicht weiter durchgeführt worden ist. Das Plangebiet liegt auch weiter entfernt von dem Deponiegelände als die schon vorhandene Wohnbebauung in der Gemeinde. Die verkehrlichen Belastungen durch den Zulieferverkehr des Deponievorhabens, welcher nur zum Teil über die Kreisstraße K 118 und im gleichen Maße über die südlich des Deponiegeländes in Richtung Anderlingen führende Kreisstraße K 109 geleitet werden soll, haben jedenfalls nicht das Gewicht, welches ihnen die Klägerin zuschreibt. Der Planfeststellungsbeschluss geht von einem Deponiebetrieb werktags zwischen 6:00 Uhr und 19:00 Uhr mit einem Schwerlastverkehr von durchschnittlich etwa zehn Lkw-Fahrten aus, hinzu kommen der Kleinanlieferverkehr sowie etwa zwei Lkw-Fahrten/Tag für den Abtransport des Deponiesickerwassers und des belasteten Oberflächenwassers. Nach der schalltechnischen Untersuchung der N. GmbH & Co. KG vom 08. Januar 2013 (Anlage 21 der Antragsunterlagen) werden durch das Deponievorhaben keine erheblichen Geräuschimmissionen verursacht. An dem maßgeblichen Immissionsort IP-2 (Wohnhaus Q.) wird der dort anzusetzende Immissionsrichtwert nach den Berechnungen der Schallgutachter selbst bei einer Spitzenauslastung von 20 Lkw/Tag um 24 dB(A) unterschritten. Mögliche Geräuschspitzen werden ebenfalls für unbedeutend erachtet. Der Planfeststellungsbeschluss enthält in den Nebenbestimmungen (vgl. PFB III.D.1.- 2.) Auflagen zum Schutz vor Geräuschbeeinträchtigungen und sichert dadurch die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ab. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Klägerin zu 1. setzt sich mit den entsprechenden Bewertungen und Maßgaben des Planfeststellungsbeschlusses nicht auseinander. Eine Beeinträchtigung von konkreten Planungen der Erweiterung vorhandener oder Ausweisung neuerer Wohngebiete ist auf der Grundlage ihres letztlich nur substanzlos gebliebenen Vortrags nicht ersichtlich.

cc. Der Klägerin zu 1. kann nicht in ihrem Vorbringen hinsichtlich einer Beeinträchtigung des allgemeinen kommunalen (planerischen) Gestaltungsrechts gefolgt werden. Nach der von ihr zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; vgl. auch Urteil vom 30.05.2012 - 9 A 35.10 -, juris) schützt das in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallende gemeindliche Selbstgestaltungsrecht vor Maßnahmen, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. Der Eingriff in das Selbstgestaltungsrecht kann überwunden werden, da es der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Abwägungsgebotes unter dem Vorbehalt der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbenommen bleibt, gegenläufigen Belangen den Vorrang einzuräumen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin zu 1. erheblich betroffen sein könnte. Das Deponievorhaben wird nicht in der zentralen Ortslage, sondern eher in einem Randbereich der Gemeinde durchgeführt. Wie dargelegt, besteht ein erheblicher Abstand zur geschlossenen Wohnbebauung. Eine entscheidende Prägung des Ortsbildes entfaltet das Vorhaben schon aufgrund seiner Lage nicht. Der Planfeststellungsbeschluss legt allerdings zugrunde (vgl. PFB Seite 83), dass das Landschaftsbild durch die Errichtung der Deponie dauerhaft beeinträchtigt wird. Die Deponie wird sich im Endausbau 28 m über das ebene Gelände erheben. Dieser Gesichtspunkt mag auch mit Blick auf das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde von Relevanz sein. Der Beklagte hat sich mit den entsprechenden Auswirkungen aber auseinandergesetzt. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds wird für unvermeidbar gehalten, weil eine (weitere) Reduzierung des Deponievorhabens im Hinblick auf das Interesse an der Schaffung einer leistungsfähigen Abfallbeseitigungsstruktur abzulehnen sei. Im Übrigen sollen nachteilige Beeinträchtigungen der Landschaftserlebensfunktion, welche durch die Beseitigung landschaftsprägender Gehölze und die Errichtung des Deponiekörpers verursacht werden, durch die Entwicklung von artenreichem Extensivgrünland auf Ackerstandorten westlich des Deponiegeländes und von Laubwaldbeständen südlich der Deponie sowie durch die naturschutzorientierte Rekultivierung des Deponiekörpers ausgeglichen werden. Außerdem wird der Vorhabenträgerin in den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses (unter III.H.3.13) eine Ergänzung des Landschaftspflegerischen Begleitplans aufgegeben, damit die Sichtachse auf die Deponie von der Zufahrtstraße aus geschlossen wird. Durch diese Maßnahmen werden die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf das Orts- und Landschaftsbild erheblich gemindert. Abwägungsfehler sind nicht zu erkennen, auch nicht mit Blick auf das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin zu 1..

dd. Die Befürchtung der Klägerin zu 1., das gemeindliche Straßennetz werde durch den planfestgestellten Abtransport des Deponiesickerwassers gravierende Auswirkungen erfahren, ist nicht nachvollziehbar. Wie dargelegt, finden Transportbewegungen für die Entsorgung des Deponiesickerwassers und des belasteten Oberflächenwassers in einem geringen Umfang von durchschnittlich etwa zwei Lkw-Fahrten/Tag an. Gravierende Auswirkungen auf das gemeindliche Straßennetz sind nicht ansatzweise zu erkennen, zumal sich für den gesamten Zu- und Abgangsverkehr der Deponie insbesondere die oben genannten Kreisstraßen K 118 und K 109 anbieten. Für diese ist die Klägerin zu 1. - mit Ausnahme von etwaigen Gehwegen an Ortsdurchfahrten (vgl. §§ 43 Abs. 5, 49 Niedersächsisches Straßengesetz  - NStrG -) auch nicht straßenbaulastpflichtig.

II.

1. Die Klage der Klägerin zu 2. ist unzulässig. Eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO steht ihr nicht zur Seite. Eine Verletzung eigener Rechte ist nach ihrem Vorbringen von vornherein ausgeschlossen.

Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin zu 2. durch das Deponievorhaben ist nicht zu erkennen. Das Vorhaben soll - wie dargelegt - auf dem Gebiet der Klägerin zu 1. und nicht dem der Klägerin zu 2. durchgeführt werden. Der Deponiestandort befindet sich zwar in einem Randbereich dieser Gemeinde. Er grenzt aber nicht unmittelbar an das Gemeindegebiet der Klägerin zu 2., sondern liegt mit deutlichem Abstand westlich davon inmitten des Außenbereichs der Klägerin zu 1.. Auch die nächstgelegenen Flächen auf dem Gemeindegebiet der Klägerin zu 2. sind Außenbereichsflächen. Die Klägerin zu 2. trägt nichts dazu vor, dass eine hinreichend konkrete und verfestigte Bauleitplanung durch das planfestgestellte Vorhaben beeinträchtigt sein könnte. Abwägungserhebliche Belange der Klägerin zu 2. sind insbesondere auch nicht mit Blick auf den vorhabenbedingten Zulieferverkehr zu erkennen, welcher lediglich zu einem Teil über die Kreisstraße K 109 geführt werden soll (siehe oben). Die Klägerin stellt unzumutbare Zuwächse an Lärm- und Staubimmissionen nur unsubstantiiert in den Raum. Wie bereits ausgeführt wurde, findet ein Zu- und Abgangsverkehr mit Lkw (einschließlich des Abtransports des Deponiesickerwassers und des belasteten Betriebsflächenwassers) nur in geringem Umfang statt; hinzu kommt der Kleinanlieferverkehr. Erhebliche Lärm- und Staubimmissionen im Einwirkungsbereich des Deponievorhabens können nach den der Planung zu Grunde gelegten gutachterlichen Untersuchungen des O. (Anlagen 21 und 18 der Antragsunterlagen) und im Hinblick auf die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Immissionsschutzauflagen (unter III.D.) ausgeschlossen werden. Weshalb mit Blick auf eine potentielle Beeinträchtigung gemeindlicher Planungen der Klägerin zu 2. Abweichendes gelten sollte, ist auf der Grundlage ihres Vortrags nicht nachvollziehbar und erschließt sich dem Senat auch sonst nicht.

Eine objektiv nicht nur geringfügige Betroffenheit vermag die Klägerin zu 2. auch nicht mit ihrem Hinweis auf den im Kreuzungsbereich der U. /V. gelegenen kommunalen Kindergarten darzutun. Eine Erhöhung von Unfallrisiken durch den Zulieferverkehr des Deponievorhabens ist nicht ersichtlich. Die Klägerin trägt auch hierzu nichts Substanzielles vor. Dasselbe gilt - erneut - für immissionsbedingte Beeinträchtigungen, zu denen sich die Klägerin zu 2. nicht näher verhält. Eine lediglich abstrakte Möglichkeit negativer Auswirkungen - hier verkehrsbedingter Auswirkungen des Deponievorhabens - auf vorhandene gemeindliche Einrichtungen - hier den gemeindlichen Kindergarten - reicht für die Geltendmachung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht aus.

Die Klägerin zu 2. ist auch nicht wegen einer von ihr geltend gemachten Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung klagebefugt. Soweit sie - wie schon die Klägerin zu 1. - das Unterbleiben einer erneuten Auslegung der überarbeiteten Technischen Berechnungen und der Biotoptypenkartierung beanstandet, führt das nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte. Die Technischen Berechnungen befassen sich mit den technischen Anforderungen an das Sickerwasserspeicherbecken und das Regenrückhaltebecken, Belange der Klägerin zu 2. sind insoweit nicht tangiert. Gleiches gilt für die Überarbeitung der Biotoptypenkartierung. Insoweit sind naturschutzfachliche Belange betroffen, die der Klägerin zu 2. keine Abwehrrechte gegen das Vorhaben vermitteln. Die Klägerin macht allerdings geltend, sie sei Teil der zu beteiligenden Öffentlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 6 UVPG (in der im Verwaltungsverfahren und bis zur Entscheidung des Senats geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.01.2013, BGBl. I S. 95) und deshalb befugt, eine Verletzung von Beteiligungsrechten als Verfahrensfehler nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 UmwRG zu rügen. Auch damit dringt sie nicht durch. Der Senat teilt nicht die von ihr vertretene Auffassung, dass die von UVP-pflichtigen Vorhaben betroffene Öffentlichkeit grundsätzlich jeden Verfahrensfehler rügen kann und derartige Fehler stets die Klagebefugnis vermitteln. Soweit Verfahrensfehler gemäß § 4 UmwRG (nunmehr in der Fassung des Gesetzes vom 29.05.2017, BGBl. I S. 1298) einen Aufhebungsanspruch eines Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO - hier einer Gemeinde als juristischer Person - begründen, setzt dies einen Rechtsbehelf voraus, dessen Zulässigkeit von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013, a. a. O.; Urteil vom 30.03.2017, a. a. O.). Wie dargelegt, ist diese Voraussetzung nicht gegeben.

2. Sofern man abweichend von den vorstehenden Ausführungen die Klägerin zu 2. für klagebefugt und die Klage für zulässig erachten sollte, wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Dem Beklagten kann, indem er die überarbeiteten Technischen Berechnungen und die aktualisierte Biotoptypenkartierung nicht (erneut) ausgelegt hat, eine Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Auf die oben gemachten Ausführungen wird verwiesen. Eine fehlerhafte Abwägung von Belangen der Klägerin zu 2. im Zusammenhang mit den verkehrsbedingten und sonstigen Immissionen des Vorhabens ist nicht ersichtlich. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Antrag auf Abweisung der Klage gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.