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§ 127 NWG - Behörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Oberste Wasserbehörde ist das Fachministerium.

(2) 1Die Landkreise, die kreisfreien und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Wasserbehörden wahr. 2Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). 3Eine kreisfreie Stadt kann mit einem benachbarten Landkreis, eine große selbständige Stadt mit dem Landkreis vereinbaren, dass der Landkreis auch für das Gebiet der Stadt die Aufgaben der unteren Wasserbehörde erfüllt. 4Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fachministeriums; sie ist von den Vertragschließenden ortsüblich bekannt zu machen. 5Ist die Gemeinde aufgrund einer Verordnung nach § 98 Abs. 1 Satz 1 anstelle der Wasserbehörde für die Genehmigung und die Überwachung des Einleitens von Abwasser zuständig, so hat sie, soweit es zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist, die Befugnisse der Wasserbehörde.