Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.12.2023, Az.: 7 LB 19/21

Nachvollziehbare Wahrung der Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch einen hinter den Regelmaßen des geltenden technischen Regelwerks ( hier: Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)) zurückbleibenden Minderausbaus; Begrenzung der Reichweite eines Rücknahmeverlangens durch den in § 75 Abs. 1a VwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Planerhaltung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.12.2023
Aktenzeichen
7 LB 19/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 50597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:1204.7LB19.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 19.11.2019 - AZ: 2 A 457/18

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zwar ist ein Planungsträger nicht grundsätzlich gehindert, abweichend von den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) individuelle Lösungen zu verwirklichen, weil die RASt 06 lediglich sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus konkretisieren, die Planungsbehörde jedoch nicht binden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2008 - 10 D 16/07. NE -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2001 - 7a D 20/99.NE -, juris). Allerdings muss auch ein hinter diesen Regelmaßen des geltenden technischen Regelwerks zurückbleibender Minderausbau die Erfordernisse der Verkehrssicherheit noch nachvollziehbar wahren. Um dies beurteilen zu können, ist erforderlich, dass die Planungsbehörde dafür alle tatsächlichen Gegebenheiten und Umstände in ihre Überlegungen mit einbezogen, hinreichend berücksichtigt und abgewogen hat.

  2. 2.

    Schon der Wortlaut des § 34 Abs. 2 BNAtSchG ( führen kann ) zeigt, dass die Folge bereits dann aktiviert wird, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung nicht auszuschließen ist; die Erheblichkeit betreffende Bewertungsunsicherheiten gehen in Folge dessen zu Lasten des zu beurteilenden Projekts (in Anschluss an Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 102. EL, BNatSchG, § 34 Rn. 26 und BVerwG, Urteil vom 10.04.2013 - 4 C 3.12 -, juris).

  3. 3.

    Der in § 75 Abs. 1a VwVfG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Planerhaltung begrenzt die Reichweite eines Rücknahmeverlangens und scheidet eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aus, wenn der Mangel, der seine Rechtswidrigkeit begründet, kein zwingendes Planungshindernis betrifft, sondern durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung, die in einer Änderung oder Bestätigung, aber auch in einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen kann, behoben werden kann, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen (st. Rspr., BVerwG, Urteile vom 23.06.2020 - 9 A 23.19 -, juris und vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 -, juris).

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 19. November 2019 - - geändert.

Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. November 2017 in der Fassung der Berichtigung vom 8. März 2018 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner einerseits und der Beklagte andererseits jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Kreisstraße 40 "A-Straße". Die K 40, beginnend im Gemeindegebiet der Beigeladenen und von dort aus südwestlicher Richtung kommend in nordöstliche Richtung verlaufend, soll durch Aus- und Umbau an den nordöstlich des Gemeindegebiets liegenden Autobahnzubringer zur Anschlussstelle A-Stadt der M. angeschlossen werden. Der Zubringer selbst ist als Bestandteil der Planfeststellungsbeschlüsse der Bundesautobahn M. (BAB M.) bestandskräftig festgestellt.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten und innerhalb des Gemeindegebiets der Beigeladenen belegenen Grundstücks A-Straße. In dem Gebäude unterhält die Klägerin zu 1. eine Tierarztpraxis, der Kläger zu 2. ein Büro als Sachverständiger.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 beantragte der Vorhabenträger den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses zum Aus- und Umbau der im Wesentlichen durch bebautes Gebiet verlaufenden A-Straße. Die Planunterlagen wurden erstmals vom 21. November 2011 bis zum 5. Dezember 2011, sowie nachfolgend aufgrund von jeweils vorgenommenen Änderungen vom 22. Dezember 2015 bis zum 21. Januar 2016 sowie vom 6. Juni 2017 bis zum 5. Juli 2017 nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung ausgelegt. Nach einem ersten Erörterungstermin am 26. und 27. Mai 2016 wurde aufgrund der nachfolgenden Änderungen am 7. September 2017 ein weiterer Erörterungstermin durchgeführt.

Die Kläger haben sich im Anhörungsverfahren sowohl durch ihren Prozessbevollmächtigten, u.a. mit Einwendungen vom 5. Dezember 2011, 4. Februar 2016 und 20. Juli 2017, als auch durch eigenständige Einwendungen beteiligt.

Unter dem 28. November 2017 erließ der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der Kreisstraße 40 "A-Straße" von der K. -Straße einschließlich Ausbau des Knotenpunktes A-Straße/K. -Straße/L. -Straße in der A-Stadt von Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+864,92. Nach öffentlicher Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses durch Veröffentlichung im Stader Tageblatt am 30. November 2017 korrigierte der Beklagte nach Anhörung des Vorhabenträgers den Planfeststellungsbeschluss am 8. März 2018 dahingehend, dass die bisher lediglich nachrichtlich vorgelegte Unterlage 17.1.2.5 (Schalltechnische Untersuchung) planfestgestellt und mit einem Genehmigungsvermerk versehen wurde. Zudem wurde eine Nebenbestimmung aufgenommen, in der die Grundstücke benannt wurden, deren Eigentümer dem Grunde nach einen Anspruch auf passiven Schallschutz haben.

Der Planfeststellungsbeschluss sieht eine Umgestaltung des Knotenpunkts A-Straße/K. -Straße/L. -Straße zu einer aufgeweiteten, lichtsignalgeregelten Kreuzung, einen Ausbau der A-Straße zu einer 7 m breiten, zweispurigen Fahrbahn mit jeweils seitlich 3 m hohen Lärmschutzwänden und parallel dazu hinter den Lärmschutzwänden sog. Anliegerstraßen, teilweise mit Wendehämmern versehen, zur Erschließung der bisher durch die A-Straße selbst erschlossenen Grundstücke vor. Über die Anliegerstraßen wird in Teilen zugleich der die Kreisstraße 40 begleitende Rad- und Fußgängerverkehr geführt. Sowohl die Gestaltung der A-Straße selbst als auch die der Anliegerstraßen und Wendehämmer weicht aufgrund der gegebenen engen Platzverhältnisse in ihrer Dimensionierung und Ausführung in großen Teilen von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006, RASt 06) ab.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 22. Januar 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stade erhoben. Sie haben die sachliche Unzuständigkeit des Beklagten für das Gesamtvorhaben gerügt, weil dieses u.a. den Bau von Anliegerstraßen umfasse, die als Gemeindestraßen in die Straßenbaulast und dem folgend in die Zuständigkeit der beigeladenen Hansestadt Buxtehude fielen. Infolge dessen liege auch ein Bekanntmachungsfehler vor, da der falsche Vorhabenträger bezeichnet und der Beklagte unzuständig für die Bekanntmachung gewesen sei.

Des Weiteren haben sie geltend gemacht, die am 8. März 2018 vorgenommene Korrektur des Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Berichtigung nach § 42 Satz 1 VwVfG sei unzulässig. Der Sache nach habe der Beklagte damit eine sachliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen, die eine Planergänzung im Sinne von § 76 Abs. 1 VwVfG darstelle und der Bekanntmachung bedurft hätte.

Die Bauausführung sei in unzulässiger Weise ausgeklammert worden. Mit Blick auf die Erheblichkeit des Baulärms hätte dessen Konfliktbewältigung nicht auf die Ausführungsplanung verschoben werden dürfen. Die erheblichen Grenzwert-Überschreitungen des Baulärms führten zu einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und hätten im Übrigen in der Abwägungsentscheidung Berücksichtigung finden müssen. Die den Baulärm betreffende Nebenbestimmung 1.1.4.2 des Planfeststellungsbeschlusses löse den Konflikt nicht. Das Baustellenlärmgutachten sei fehlerhaft; die Baukosten der konkreten Bauausführung seien erheblich für die Variantenprüfung.

Nach der zweiten Planänderung hätte es einer weiteren öffentlichen Auslegung bedurft, die nicht erfolgt sei. Es fehle an einer Planrechtfertigung.

Die Verkehrsuntersuchung entspreche nicht dem Stand der Technik und weiche erheblich von den Ergebnissen der aktuellen BAB M. Prognose ab.

Der Beklagte habe weder eine hinreichende noch eine zutreffende Berücksichtigung des Verkehrslärms vorgenommen, und diesen auch nicht zutreffend abgewogen. Bei fehlerfreier Berechnung des Verkehrslärms ergäben sich an einer Vielzahl von Messpunkten weitere Überschreitungen der Grenzwerte. Trotz aktiven Lärmschutzes werde die Enteignungsschwelle an noch mehr Objekten überschritten als bisher angenommen.

Zudem seien die geplanten Straßen - sowohl die K 40 als auch die Anliegerstraßen und Anbindungen - nicht hinreichend dimensioniert; die Zufahrten zu den Anliegerstraßen seien zu gering dimensioniert und diese nicht mehr ohne Weiteres mit Feuerwehrfahrzeugen erreichbar. Die Anliegerstraßen selbst und die Wendehämmer seien ebenfalls nicht ausreichend dimensioniert.

Der Beklagte hätte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) neben den Kosten keine weiteren öffentlichen Belange in die Prüfung einbeziehen dürfen.

Die Voraussetzungen für die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses angenommene Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 5 Abs. 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Moore bei Buxtehude" in der Stadt Buxtehude, Landkreis Stade, und in der Gemeinde Neu Wulmstorf, Landkreis Harburg, (NSG-VO "Moore bei Buxtehude") für die vorhabenbedingte Inanspruchnahme von 0,12 ha Fläche des Naturschutzgebietes lägen nicht vor.

Der Beklagte übergewichte im Rahmen der Abwägung die öffentlichen Belange.

Die Variantenwahl sei fehlerhaft erfolgt, insbesondere die FFH-rechtliche Zulässigkeit nicht rechtmäßig geprüft worden. Der Beklagte habe zudem die vermehrt durch das europäische Vogelschutzgebiet laufenden Varianten fehlerhaft bereits im Vorwege ausgeschieden. Auch hätte sich die Variante V 2.2 eindeutig als die bessere, da öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, aufgedrängt. Der Kostenvergleich im Rahmen der Variantenwahl sei nicht nachvollziehbar. Die vorhabenbedingte Luftschadstoffbelastung sei unzureichend abgewogen worden. Durch die planfestgestellte Variante würden zusätzliche massive Emittenten entlang der A-Straße geführt, die daraus resultierenden Schadstoffbelastungen verstießen gegen die Vorgaben der 39. BImSchV. Die Existenzgefährdung der Klägerin zu 1) sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zum Ausbau der Kreisstraße 40 - A-Straße - vom 28. November 2017 in der Fassung der Berichtigung vom 8. März 2018 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zum Ausbau der Kreisstraße 40 - A-Straße - vom 28. November 2017 in der Fassung der Berichtigung vom 8. März 2018 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

weiter hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zum Ausbau der Kreisstraße 40 - A-Straße - vom 28. November 2017 in der Fassung der Berichtigung vom 8. März 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts um geeignete aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergänzen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist den Einwendungen der Kläger entgegengetreten und hat im Wesentlichen geltend gemacht, seine sachliche Zuständigkeit auch für die Anliegerstraßen ergebe sich aus § 75 Abs. 1 Hs. 1 VwVfG, weil es sich um eine Folgemaßnahme in diesem Sinne handele. Die am 8. März 2018 vorgenommene Korrektur stelle sich als Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Satz 1 VwVfG dar. Ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften bei der Planung der Straßen bestehe ebenso wenig wie ein Verstoß gegen zwingendes Recht oder die Grundsätze der Planrechtfertigung. Auch die planerische Abwägung sei nicht zu beanstanden. Die Dimensionierung der A-Straße, der Knotenpunkte und der Anliegerstraßen sei ebenso fehlerfrei erfolgt wie die Variantenprüfung. Nach Einschätzung des Stadtbrandmeisters der Beigeladenen bestünden keine Bedenken gegen die Befahrbarkeit der neu entstehenden Zufahrtsmöglichkeiten für Feuerwehrfahrzeuge. Die Kritik der Kläger an der Luftschadstoffprognose gehe schon deshalb ins Leere, weil diese sich nicht fachlich mit den zugrundegelegten Daten etc. auseinandersetze. Die von den Klägern stattdessen herangezogenen Ermittlungen des "HermEliN"-Projekts ließen keine Schlüsse auf den hier planfestgestellten Straßenabschnitt zu. Hinsichtlich der Ermittlung des zu erwartenden Straßenverkehrslärms sei die Berücksichtigung von lediglich Fahrzeugen von mehr als 3,5 t im Rahmen des Lkw-Anteils der schalltechnischen Untersuchung nicht zu beanstanden. Aufgrund neuerer Entwicklungen der Technik habe eine anderweitige Berechnung vorgenommen werden und eine eigenständige Definition des Begriffs "Lkw" zugrunde gelegt werden können, im Übrigen ergebe sich kein signifikanter Unterschied beim Mittelungspegel LM zwischen den Berechnungsergebnissen bei 2,8 t oder 3,5 t. Selbst wenn man die von den Klägern angenommenen höheren Lkw-Anteile von + 50 % zugrunde legen würde, würde dies kaum zu Abweichungen führen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. November 2019 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. November 2017 in der Fassung der Berichtigung vom 8. März 2018 betreffend den Ausbau der A-Straße K 40 zwischen der Einmündung in die K. -Straße und dem Autobahnanschluss an die BAB M. aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Planfeststellungsbeschluss erweise sich aufgrund eines Abwägungsfehlers als rechtswidrig und sei aufzuheben, weil die Planfeststellungsbehörde fehlerhaft alle östlich der Bebauung von A-Stadt verlaufenden Neubauvarianten mit dem Argument ausgeschieden habe, diesen stünde § 34 BNatSchG entgegen, da eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes "Moore bei Buxtehude" zu verzeichnen sei. Diese Argumentation sei unzutreffend, weil schon eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes nicht vorliege. Die wertbestimmende Art des Schutzgebiets, der Wachtelkönig, komme in den von den Neubauvarianten 2.1.1 bis 2.1.4 betroffenen Gebieten nicht vor. Auch das in der Schutzgebietsverordnung vorgesehene Erhaltungsziel der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes stünde einem etwaigen Bau nicht entgegen. Konkrete Maßnahmen, die sich tatsächlich auf die geschützten Gebiete auswirken würden, seien bisher weder in Angriff genommen noch in Aussicht. Allein die vom Beklagten angenommene Überschreitung eines Orientierungswerts zum quantitativ-absoluten Flächenverlust von 1.600 qm rechtfertige nicht die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets. Da die östlichen Umfahrungsvarianten nicht abschließend geplant worden seien, stehe nicht verbindlich fest, inwieweit eine Inanspruchnahme des Schutzgebietes tatsächlich erfolgen würde. Dem von dem Beklagten angenommenen Grenzwert von 1.600 qm komme eine Verbindlichkeit nicht zu, vielmehr bedürfe es einer Bewertung der Einzelfallumstände, die nicht erfolgt sei. Mit Blick auf die ebenfalls erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch seien die Aspekte des Naturschutzes und des Schutzgutes Tier im Rahmen der Abwägung überhöht worden. Nicht nachvollziehbar sei des Weiteren, dass der Beklagte die geringen Kosten der gewählten Ausbauvariante zugunsten dieser in die Abwägung stelle, nicht aber berücksichtigt werde, dass im Falle einer Variante, bei der eine Schließung des südwestlichen Teils der A-Straße erfolge, überhaupt keine zusätzlichen Ausbaukosten zu erwarten seien. Auch die bei dieser Variante resultierenden geringeren Lärmbelastungen seien fehlerhaft nicht berücksichtigt, zudem andere Gesichtspunkte - etwa die Störung bzw. Unterbrechung von Sichtbeziehungen - zu stark bewertet worden. Dies führe insgesamt zu einem Abwägungsfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führe.

Selbst bei Unterstellung zugunsten des Beklagten, dass eine das Vogelschutzgebiet querende Alternative eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG darstelle, erweise sich die Abwägung gleichwohl als fehlerhaft, weil auch in diesem Fall eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens und dem Interesse am Erhalt des FFH-Gebiets vorzunehmen sei. Die in dem Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Bewertung, allein durch die Verletzung des Vogelschutzgebietes durch die Neubauvarianten seien diese in der Abwägung zunächst als weniger vorzugswürdig anzusehen, genüge dem nicht. Vielmehr sei auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Alternative erhebliche Eingriffe in die Gesundheit des Menschen in Form von Lärmimmissionen nach sich ziehe.

Da eine Planergänzung im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nicht möglich sei, weil eine mögliche Entscheidung für eine andere Variante sich letztlich als vollkommen neues Vorhaben darstelle, sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aufzuheben und die weiteren von den Beteiligten angesprochenen Streitpunkte bedürften keiner weiteren Prüfung.

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 14. Januar 2021 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Zur Begründung der Berufung vertieft der Beklagte im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt im Wesentlichen aus: Die Abwägungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei kein Ausschluss der durch das Vogelschutzgebiet verlaufenden Varianten auf Grundlage des § 34 Abs. 2 BNatSchG erfolgt. Der Beklagte habe vielmehr eine Abweichungsentscheidung im Sinne von § 34 Abs. 3 BNatSchG im Planfeststellungsbeschluss erwogen und die Umgehungsvarianten unter weiteren Gesichtspunkten mit der planfestgestellten Variante verglichen. Ungeachtet dessen würden alle diesbezüglichen Varianten tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes zur Folge haben und könnten nicht durch eine Abweichungsentscheidung zugelassen werden. Der Verlust von 1.800 qm potenzieller Lebensraumfläche könne das Ziel der Schutzverordnung, einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen, offensichtlich verhindern. Auch unter Heranziehung des Fachkonventionsvorschlags zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP - Endbericht zum Teil Fachkonventionen von Lambrecht/Trautner (Konventionsvorschlag Lambrecht/Trautner) würden die Neubauvarianten eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes verursachen. Das Verwaltungsgericht sei zudem von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Der Leiter des Naturschutzamtes des Beklagten habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht nur ausgeführt, dass an einem Managementplan gearbeitet werde, sondern auch dargelegt, dass bereits Habitatsverbesserungsmaßnahmen durchgeführt, Flächen hinzuerworben und im Jahr 2019 bereits sechs rufende Wachtelkönig-Männchen festgestellt worden seien. Auch würden entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht alle - mit Ausnahme des Kriteriums B) - weiteren Kriterien des Konventionsvorschlags von Lambrecht/Trautner für die Annahme einer Unschädlichkeit des Flächenverlusts vorliegen. Auch das Kriterium E) (Kumulation mit anderen Wirkfaktoren) sei nicht erfüllt. Eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3, 5 BNatSchG komme ohnehin nicht in Betracht, da die planfestgestellte Ausbauvariante eine zumutbare Alternative darstelle mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG nicht erfüllt seien. Die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zur Kostenaufstellung seien ebenso unzutreffend wie dessen Annahme, bei den Neubauvarianten seien die Geschwindigkeitsvarianten oder die verschiedenen Ausbauvarianten bezüglich der A-Straße nicht berücksichtigt worden. Schließlich seien auch die Anwohnerinteressen, insbesondere auch mit Blick auf die Lärmproblematik, hinreichend berücksichtigt worden. Selbst etwaige Abwägungsfehler unterstellt, wären diese als unerheblich, zumindest aber als heilbar anzusehen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 19. November 2019 - - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zum Az. 66.12.50 zum Ausbau der Kreisstraße 40 - A-Straße - vom 28. November 2017 in der Gestalt der Berichtigung vom 8. März 2018 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Die Kläger verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts und vertiefen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie machen unter anderem geltend, dem Planfeststellungsbeschluss mangele es an einer hinreichenden Feststellung zur tatsächlichen Flächeninanspruchnahme durch die Neubauvarianten, insbesondere die Variante V 2.2 sei hinsichtlich des Kriteriums "B" (quantitativ-absoluter Flächenverlust) im Sinne des Fachkonventionsvorschlags von Lamprecht/Trautner nicht hinreichend untersucht worden. Zudem fehle es an einer umfassenden Überprüfung aller Kriterien nach dem Fachkonventionsvorschlag. Die Kostenschätzung stelle sich insgesamt als lückenhaft und unplausibel dar.

Die Beigeladene stellt weiterhin keinen Antrag und äußert sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig (A.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet (B.). Auf die Klage der Kläger ist der angegriffene Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, aber nicht gänzlich aufzuheben.

A.

Die auf Antrag des Beklagten mit Beschluss des Senats vom 14. Januar 2021 zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6 VwGO mit Schriftsatz vom 5. Februar 2021 und unter Bezugnahme auf die Schriftsätze des Berufungszulassungsverfahrens vom 24. Februar 2020, 27. Mai 2020 und 27. November 2020 hinreichend begründet worden.

B.

Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Wird ein Planfeststellungsbeschluss lediglich für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil die Mängel, an denen er leidet, durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, darf das Gericht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht offenlassen, sondern ist gehalten, das Klagevorbringen umfassend zu prüfen. Führt die Berufung zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, mit dem ein Planfeststellungsbeschluss aufgehoben worden ist, ist infolge dessen im Berufungsverfahren auch das erstinstanzliche Vorbringen der Kläger zu überprüfen, soweit die weiteren Anträge in Rede stehen. Der erstinstanzliche Streitstoff wirkt fort (W.R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 128 Rn. 2). Insoweit gibt es keine Präklusion oder Beschränkung der berufungsgerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn - wie vorliegend - erstinstanzlich keine Überprüfung aller Rügen stattgefunden hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2023 - 4 LB 5/21 -, juris).

Nach Maßgabe dessen erweist sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zum Ausbau der Kreisstraße 40 "A-Straße" vom 28. November 2017 in der Fassung der Berichtigung vom 8. März 2018 als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (I.). Allerdings führt dies nicht zu der durch das Verwaltungsgericht ausgesprochenen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur zu der von den Klägern hilfsweise verfolgten Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit desselben (II.).

I.

Den Klägern steht als enteignungsbetroffenen Grundstückseigentümern des Grundstücks A-Straße ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit zu (sog. Vollüberprüfungsanspruch, BVerwG, Urteil vom 21.03.2023 - 4 A 9.21 -, juris). Der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen unterliegt allerdings Einschränkungen. Nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, führt zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 - 9 A 15.16 -, juris). Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs keine Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 23.01.2015 - 7 VR 6.14 -, juris, BVerwG, Beschluss vom 26.06.2019 - 4 A 5.18 -, juris; Urteil des Senats vom 08.07.2021 - 7 KS 87/18 -, juris). Dasselbe gilt auch, wenn behauptete Mängel des Planfeststellungsbeschlusses durch schlichte Planergänzung - etwa durch Schutzmaßnahmen oder kleinräumige Trassenverschiebungen ohne Auswirkungen auf den Trassenverlauf in Höhe der enteignungsbetroffenen Grundstücke - behoben werden können. Auch umfasst das Recht des Enteignungsbetroffenen, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wenden, grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris). Unabhängig davon können sowohl mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung als auch durch die Planfeststellung nur mittelbar eigentumsbetroffene Kläger als Teil der betroffenen Öffentlichkeit Verfahrensfehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung rügen (BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 14.15 -, juris). Zu der Rügemöglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO tritt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) die durch den Bundesgesetzgeber für den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer in zulässiger Weise erhobenen Klage auch Verfahrensfehler zu rügen, die zu keiner Individualrechtsverletzung zulasten des jeweiligen Klägers führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 1.17 -, juris).

Nach Maßgabe dessen erweist sich der Planfeststellungsbeschluss als formell rechtmäßig (1.), weist aber materiell-rechtliche Fehler auf (2).

1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an formellen Fehlern, die zu den von den Klägern verfolgten Rechtsschutzzielen führen.

a) Der Beklagte war für die Planung sowohl des Ausbaus der A-Straße als Kreisstraße als auch der neu geplanten Anliegerstraßen sowie der Anpassungen der Zufahrten zum N. -Straße und zum O. -Straße zuständig. Die Inanspruchnahme von Flurstücken sowie die damit einhergehenden Planungen für die neu vorgesehenen Anliegerstraßen sowie die Anpassungen der Zufahrten zum N. -Straße und zum O. -Straße stellen eine notwendige Folgemaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 38 Abs. 4 NStrG, § 1 Abs. 1 NVwVfG dar. Folgemaßnahmen sind alle Regelungen außerhalb der eigentlichen Zulassung des Vorhabens, die für eine angemessene Entscheidung über die durch das Vorhaben aufgeworfenen Probleme erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 7 C 11.12 -, juris). Notwendig im Sinne der Norm sind nur Folgemaßnahmen, die dem Anschluss und der Anpassung des Vorhabens an andere Anlagen dienen, Probleme von einigem Gewicht betreffen und erforderlich sind, um durch das Vorhaben aufgeworfene Konflikte zu bewältigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.2010 - 9 A 12.09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2005 - 9 A 62.03 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.02.1988 - 4 C 54.84 -, juris). Dies ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn die Folgemaßnahmen dazu dienen, nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit des vorhandenen Wegenetzes zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 31.08.1995 - 11 VR 14.95 -, juris). Nach Maßgabe dessen sind diese Voraussetzungen hinsichtlich der geplanten Anliegerstraßen sowie der Umgestaltung der Zufahrten zum N. -Straße und zum O. -Straße erfüllt. Diese Planung betrifft zwar nicht mehr (ausschließlich) die Zulassung des eigentlichen Vorhabens, des Aus- und Umbaus der K 40, sie führt allerdings ein durch die Vorhabenzulassung unmittelbar hervorgerufenes Folgeproblem einer Lösung zu. Denn aufgrund der Errichtung der Schallschutzwände entfällt die bisher über die K 40 erfolgende Erschließung der nach der Planung nunmehr an diese Anliegerstraßen grenzenden Grundstücke bzw. ist zur Aufrechterhaltung der Erschließung der Umbau der benannten Einmündungen notwendig. Der Verlust der Erschließung ist damit unmittelbare Folge des Vorhabens, die (Wieder-)Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der Erschließung durch eine anderweitige bzw. angepasste Zuwegung - auch in Form von Anliegerstraßen - demgemäß eine notwendige Folgemaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 38 Abs. 4 NStrG, § 1 Abs. 1 NVwVfG (vgl. auch Beschluss des Senats vom 27.04.2022 - 7 MS 181/21 -, juris).

b) Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem beachtlichen Verfahrensfehler, auf den sich die Kläger mit Erfolg berufen können.

Dies gilt zunächst mit Blick auf § 4 UmwRG. § 4 UmwRG ist anwendbar, da es sich bei dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) UmwRG handelt.

Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG wird von den Klägern nicht gerügt und ist auch nicht ersichtlich. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG auch verlangt werden, wenn ein anderer Verfahrensfehler als ein solcher nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 UmwRG vorliegt, der nicht geheilt worden ist, nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist und überdies der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat, wobei zur Beteiligung am Entscheidungsprozess auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind, gehört. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der "Art des Verfahrensfehlers" ist zu verlangen, dass der Verfahrensfehler gerade hinsichtlich der durch das UVPG bzw. durch § 10 BImSchG vorgeschriebenen Beteiligung der Öffentlichkeit von Relevanz ist, die Vergleichbarkeit der "Schwere des Verfahrensfehlers" verlangt, dass der Verfahrensfehler im Einzelfall dazu geführt hat, dass das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt seinen Zweck und seine Anstoß- und Informationswirkung verfehlt hat (Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 100. EL Jan. 2023, § 4 UmwRG, Rnrn. 35, 41). Nach Maßgabe dessen kann der in der Klageschrift vom 22. Januar 2018 nur substanzlos behauptete - und von den Klägern nachfolgend auch nicht mehr vertiefte - Vorwurf einer fehlenden weiteren öffentlichen Planauslegung nach der zweiten Planänderung nicht verfangen. Nach der zweiten Planänderung erfolgte eine erneute Auslegung vom 6. Juni 2017 bis zum 5. Juli 2017. Soweit damit - wovon wohl der Beklagte ausgeht - eine fehlende weitere öffentliche Planauslegung in Folge des zweiten Erörterungstermins am 7. September 2017 gemeint sein sollte, fehlt es gänzlich an einer nachvollziehbaren und substantiierten Darlegung, welche Änderungen inwiefern durch die Kläger zu rügen wären. Derartiges ist ohne substantiierten Vortrag der Kläger auch nicht ersichtlich.

Mit Blick auf die unter B. I. 1. a) erfolgten Ausführungen zur Zuständigkeit des Beklagten für das vorliegend angegriffene Vorhaben dringen die Kläger auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, ein Verfahrensfehler in Form eines Bekanntmachungsmangels ergebe sich daraus, dass die Bekanntmachung durch eine unzuständige Stelle erfolgt sei. Der Beklagte war - wie ausgeführt - die für dieses Vorhaben und damit auch für die Bekanntmachung zuständige Stelle.

Auch die nachträglich erfolgte Aufnahme einer weiteren Nebenbestimmung in Ziff. 1.1.4.5 - zugunsten der Kläger - und förmliche Planfeststellung der bisher nur nachrichtlich zur Verfügung gestellten schalltechnischen Untersuchung (17.1.2.5) im Wege der bloßen Berichtigung am 8. März 2018 - wie vorliegend geschehen - kann von den Klägern nicht mit Erfolg angegriffen werden. Insbesondere bedurfte es dafür nicht, wie von den Klägern geltend gemacht, eines förmlichen Planergänzungsverfahrens und fehlt es infolge dessen auch nicht an einer hinreichenden Bekanntmachung i.S.v. § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG. Jedenfalls dann, wenn wie vorliegend, sich aus dem - zuvor planfestgestellten - erläuternden Teil des Planfeststellungsbeschlusses ausdrücklich und nahezu wortgleich die Festlegung passiver Schallschutzansprüche für konkret bezeichnete Grundstücke und Gebäude ergibt, stellt sich die nachträgliche Aufnahme einer Nebenbestimmung mit wortgleichem Inhalt in den verfügenden Teil als Berichtigung einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Satz 1 VwVfG dar. Schon eine klarstellende Darstellung ist als auch im Planfeststellungsverfahren zulässige Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu bewerten, die keiner besonderen Form bedarf (BVerwG, Beschluss vom 11.07.2002 - 9 VR 6.02 -, juris). Gleiches gilt, wenn ein Planfeststellungsbeschluss infolge eines offenkundigen Versehens der zuständigen Behörde unvollständig erlassen worden ist, weil eine derartige Berichtigung lediglich klarstellt, was wirklich gewollt war (BVerwG, Beschluss vom 11.01.2000 - 11 VR 4.99 -, juris).

Nichts Anderes kann in Folge dessen gelten, wenn sich das tatsächlich Gewollte bereits ausdrücklich aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst ergibt. Vorliegend enthält Ziffer 2.2.3.5.2.5 des Planfeststellungsbeschlusses im begründenden Teil zur Thematik "Immissionen/Passiver Schallschutz" ausdrücklich folgende Ausführungen:

"Soweit der aktive Schallschutz nicht ausreicht, um die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Verkehrslärm sicherzustellen, haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke Anspruch auf passiven Schallschutz durch Einsatz von Schallschutzfenstern und ggf. auch Dachsanierungen. Für betroffene Außenwohnbereiche besteht ein Anspruch auf einmalige Entschädigung. Nach Maßgabe der in der Planunterlage 17.1.2.5 genau bezeichneten Immissionsorte betrifft dies die Grundstücke mit folgenden Gebäuden:

- O. -Straße ...,

- N. -Straße...,

- A-Straße ...,

- P. -Straße ...,

- Q. -Straße...

Die zu entschädigenden Außenwohnbereiche betreffen die Grundstücke A-Straße ..., P. -Straße ... und Q. -Straße ..."

Aus dieser klaren Formulierung ergibt sich der unzweifelhafte Regelungswille der Planfeststellungsbehörde zur Bewilligung passiver Schallschutzmaßnahmen dem Grunde nach für die benannten Grundstücke. Das versehentliche Nichterfassen dieses auch im verfügenden Teil stellt sich vor diesem Hintergrund als offenkundig dar. Für eine von den Klägern angeführte "fehlende Anstoßfunktion" hinsichtlich passiver Schallschutzansprüche verbleibt vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Formulierung ebenfalls kein Raum. Mit Blick auf die zulässige Berichtigung liegt auch die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführte mangelnde Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses nicht vor.

Die in diesem Zusammenhang ebenfalls erfolgte förmliche Planfeststellung der bereits nachrichtlich bekanntgemachten schalltechnischen Untersuchung (Unterlage 17.1.2.5 des PFB) ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies dient lediglich der Klarstellung.

Die von den Klägern schließlich zunächst noch als Frage einer (verfahrensfehlerhaften) Unbestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses behandelte Ausklammerung der Berücksichtigung von Baulärm stellt sich der Sache nach als materielle Einwendung dar und ist von den Klägern auch so nachfolgend aufrechterhalten worden, so dass deren Beurteilung im Weiteren erfolgt.

2. Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich als materiell rechtswidrig. Zwar ist das Vorhaben plangerechtfertigt (a)) und verstößt auch nicht derart gegen zwingendes Recht, dass dies den Klägern zum Erfolg verhilft (b)), allerdings weist der Planfeststellungsbeschluss Abwägungsmängel auf (c)).

a) Eine planerische Rechtfertigung für das Vorhaben liegt vor. Die Planrechtfertigung ist ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Sie ist Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei einer Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 -, juris; Urteil des Senats vom 08.07.2021 - 7 KS 87/18 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2016 - 8 C 10674/15 -, juris). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 NStrG haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen. Der Planfeststellungsbeschluss legt ausführlich dar, dass der Ausbau der K 40 der Verbesserung des Wegenetzes sowohl zur Entlastung der B 73 als auch der Anbindung der Stadt A-Stadt an die Bundesautobahn BAB M. dient. Jedenfalls vor letzterem Hintergrund bestehen an der Planrechtfertigung keine Zweifel. Der Einwand der Kläger, an einer Planrechtfertigung fehle es bereits deshalb, weil das Vorhaben in Abmessung, Dimensionierung, Befahrbarkeit insb. der neu geplanten Anliegerstraße nicht dem Stand der Technik entspreche (insb. Vorgaben der RASt 06), so dass es sich nicht als "vernünftig" darstelle, ist der Sache nach keine Frage der Planrechtfertigung, sondern einer etwaigen nicht hinreichenden Interessenabwägung. Die Planrechtfertigung ist bereits dann gegeben, wenn das Vorhaben - wie vorliegend - auf die Verwirklichung der mit dem einschlägigen Fachgesetz generell verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und vernünftigerweise geboten ist; sie stellt praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit dar (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2014, - 9 B 29.14 -, juris).

b) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht derart gegen zwingendes Recht, dass dies die von den Klägern begehrte Anfechtung oder Feststellung rechtfertigen würde.

aa) Nicht durchdringen können die Kläger mit ihrer Rüge, eine rechtmäßige Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und § 5 Abs. 2 NSG-VO Naturschutzgebiet "Moore bei Buxtehude" für die vorhabenbedingte Inanspruchnahme von 0,12 ha Fläche des Naturschutzgebietes liege nicht vor und die Verkehrsuntersuchungen (Unterlage 21.1) entsprächen nicht dem Stand der Technik und wichen von den aktuellen BAB M. Prognosen ab. Diese pauschale Kritik haben die Kläger lediglich substanzlos in den Raum gestellt und diese setzt sich nicht mit den dazu erfolgten für den Senat grundsätzlich nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss auseinander. Unter Ziffer 2.2.3.7.4 stellt die Planfeststellungsbehörde dar, dass und weshalb eine entsprechende Befreiung erteilt wird. Eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen fehlt. Gleiches gilt hinsichtlich der Kritik der Kläger, die Verkehrsuntersuchungen (Unterlage 21.1 ff.) entsprächen nicht dem Stand der Technik und wichen von den aktuellen BAB M. Prognosen ab. Die Planfeststellungsbehörde setzt sich im Planfeststellungsbeschluss mehrfach damit auseinander, dass und weshalb die neuen Zahlen für die Bundesautobahn aus ihrer Sicht keinen Anlass gaben, die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verkehrsprognose zu überarbeiten oder fortzuschreiben. Mit dem Argument des Planfeststellungsbeschlusses, dass die Verkehrsuntersuchungen für die BAB M. grobmaschiger erfolgen und den Verkehr im nachgeordneten Straßennetz daher nicht im Detail abbilden könnten und weshalb die Zahlen der für die lokale Planung verwandten Prognose von denen der Verkehrsuntersuchung der M. abweichen könnten (bspw. S. 121 PFB), setzt sich die Klage nicht ansatzweise auseinander. Das Vorbringen der Kläger ist auch insoweit vollkommen substanzlos und führt nicht auf eine abweichende Beurteilung.

bb) Soweit die Kläger der Auffassung sind, an ihrem Grundstück bestehe eine höhere Verkehrslärmbelastung als von dem der Planung zugrundeliegenden Schallgutachten berechnet und das schalltechnische Gutachten habe fehlerhafte Maßstäbe angewendet, weil der maßgebliche Lkw-Anteil unzutreffend berechnet worden sei, machen sie der Sache nach eine Verletzung von § 41 BImSchG i.V.m. der 16. Verordnung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (16.BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung) geltend. Zwar rügen sie zu Recht, dass der Lkw-Anteil entgegen den rechtlichen Vorgaben unter Auslassung des Lkw-Anteils zwischen 2,8 t und 3,5 t erfolgt ist. Dass die gutachterliche Vorgehensweise diesen nicht berücksichtigt hat, obwohl dies den Vorgaben der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses entsprochen hätte, wird auch von dem Beklagten nicht bestritten. Der Beurteilungspegel für Straßen war gemäß der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Fassung der 16. BImSchV (Fassung ab dem 01.01.2015) gemäß deren § 3 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 zu errechnen, die auf die RLS-90 Bezug nimmt. Nach Anlage 1 Satz 2 werden die maßgebende stündliche Verkehrsstärke M und der maßgebende Lkw-Anteil p mit Hilfe der der Planung zugrundeliegenden prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) nach Tabelle A berechnet, sofern keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen, die unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung im Prognosezeitraum zur Ermittlung der a) maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke M (in Kfz/h), b) des maßgebenden Lkw-Anteils p (über 2,8 t Gesamtgewicht) in % am Gesamtverkehr für den Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr als Mittelwert über alle Tage des Jahres herangezogen werden. Die Vorschrift enthält in Folge dessen sowohl für den Faktor "M" als auch für den Faktor "p" im Klammerzusatz in der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV konkrete Vorgaben, was darunter zu fassen ist, insbesondere, dass der maßgebende Lkw-Anteil "p" alle Fahrzeuge über 2,8 t erfasst.

Entgegen den Ausführungen des Beklagten konnte nicht davon abweichend aufgrund neuerer Entwicklungen der Technik eine anderweitige Berechnung vorgenommen werden oder eine andere Definition des Begriffs Lkw erfolgen, weil eine einzelfallbezogene Modifikation des Berechnungsverfahrens weder in der Richtlinie selbst noch in der 16. BImSchV vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 A 20.08 -, juris zur im Wesentlichen gleichlautenden Fassung der 16. BImSchV für den Geltungszeitraum 01.10.2006 - 31.12.2014). Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der benannten Entscheidung, denen der Senat folgt, ist es Ziel der Verordnung und der RLS-90, Vorschriften für die Berechnungsverfahren zur quantitativen Darstellung der Lärmbelastung von Straßenbauvorhaben zur Verfügung zu stellen. Dadurch sollen die Planfeststellungsbehörden und andere Anwender der Richtlinien in die Lage versetzt werden, aufgrund einheitlicher, auf Erfahrungswerten beruhender Verfahrensvorgaben Aussagen zur Berücksichtigung und Abwägung der Belange des Lärmschutzes bei Straßenplanungen zu treffen, den Nachweis der Erforderlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen zu führen, wirtschaftliche und wirkungsvolle Lösungen für den Lärmschutz zu entwickeln und Lärmschutzmaßnahmen zu bemessen und zu optimieren. Ausgehend davon ist eine einzelfallbezogene Modifikation der Berechnungsverfahren weder in der Richtlinie selbst noch in der Verkehrslärmschutzverordnung vorgesehen. Der Regelungsauftrag an den Verordnungsgeber, für Rechtssicherheit und Gleichbehandlung bei der Beurteilung von Verkehrsimmissionen zu sorgen, verlangt, dass sich Lärmgutachten strikt an die Vorgaben der Verordnung und in Bezug genommenen Richtlinien halten (BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 A 20.08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 A 7.00 -, juris). Ob die technischen und tatsächlichen Voraussetzungen, die der Ermittlung der Werte der RLS-90 zugrunde lagen, mittlerweile - wie der Beklagte meint - aufgrund technischen Fortschritts und Entwicklungen am Fahrzeugmarkt anders zu beurteilen wären, spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle. Ebenso wenig kann eine eigenständige Definition dessen, was unter den Begriff des Lkw zu fassen ist, erfolgen. Die Ermittlung der Verkehrslärmimmissionen entspricht damit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Es lässt sich mit Blick auf die in der gutachterlichen Stellungnahme der Fa. R. vom 23. Januar 2018 "zur Schalltechnischen Untersuchung für den Ausbau der Kreisstraße K 40, A-Straße, Unterlage 17.1.1 von S., 19.04.2017" ermittelten Werte, denen der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist, auch nicht feststellen, dass die daraus resultierenden Abweichungen bei der Immissionspegelbestimmung gänzlich unbeachtlich wären, etwa, weil sie sich insgesamt nicht auswirkten.

Gleichwohl führt dies vorliegend für die Kläger - unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen zwingendes Recht - nicht zum Erfolg ihres Klagebegehrens. Denn der benannten gutachterlichen Stellungnahme der Fa. R. sind unter Berücksichtigung der zutreffenden Berechnungsmethode lediglich Erhöhungen an den Immissionspunkten Fel002, Fel01, Rub001, Rub002 und Rub003, mithin an den Immissionsorten der Grundstücke O. -Straße ... sowie A-Straße ..., nicht hingegen am Grundstück der Kläger zu entnehmen. In Folge dessen lässt sich aber bereits nicht feststellen, dass sich allein der Verstoß gegen die Vorgaben der RLS-90 zu Lasten der Kläger ausgewirkt hat, der Fehler mithin für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger erheblich, insbesondere kausal ist.

Kein Verstoß gegen zwingendes Recht ergibt sich in diesem Zusammenhang ferner daraus, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG andere Gründe als die Kosten aktiver Schallschutzmaßnahmen berücksichtigt hat. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der § 41 Abs. 2 BImSchG Teil des planerischen Abwägungsprozesses ist und alle öffentlichen und privaten Belange berücksichtigt werden können (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 43.08 -, juris; vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2009 - 7 KS 78/06 -, juris).

cc) Nicht durchdringen können die Kläger mit ihrem Vorbringen, ein Verstoß gegen zwingendes Recht ergebe sich daraus, dass es sich bei dem zu erwartenden Baulärm um absolut unzulässigen Baulärm nach der AVV Baulärm handele, weil eine gesundheitsgefährdende Überschreitung zulässiger Grenzwerte vorliege. Die AVV Baulärm benennt schon keine Grenzwerte, sondern Richtwerte (BVerwG, Urteil vom 05.10.2021 - 7 A 14.20 -, juris). Der Begriff des Immissionsrichtwerts im Anwendungsbereich der AVV Baulärm lässt Abweichungen beispielsweise dann zu, wenn im Einwirkungsbereich der Baustelle eine tatsächliche Lärmvorbelastung vorhanden ist, die über dem maßgeblichen Richtwert der AVV Baulärm liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 7 A 11.11 -, juris). Die Behörde muss deshalb bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Baustellenlärm die Immissionsrichtwerte aus Ziffer 3.1.1 AVV Baulärm auch nicht als strikt verbindlich zugrunde legen (OVG B-Stadt, Urteil vom 12.05.2021 - 1 Bf 492/19 -, juris). Infolge dessen können die Kläger daraus auch keinen Verstoß gegen zwingendes Recht für sich herleiten.

dd) Ebenfalls kein Verstoß gegen zwingendes Recht ergibt sich, soweit die Kläger die Abweichungen von den Vorgaben der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) als Verstoß gegen § 10 Abs. 2 NStrG einschätzen. Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob es sich bei § 10 Abs. 2 NStrG um eine die Kläger schützende Vorschrift handelt, der zwingende Rechtssätze zu entnehmen sind, weil sich - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - aus den Vorgaben der RASt 06 kein Sicherheitsmaßstab ergibt, den es einzuhalten gilt. Gemäß § 10 Abs. 2 NStrG haben die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten technisch allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Die RASt 06 konkretisieren lediglich sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus (Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.07.2021 - 11 ZB 19.749 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, juris zu EAE 85/95) und binden die Planungsbehörde nicht. Auch ein hinter den Regelmaßen des geltenden technischen Regelwerks zurückbleibender Minderausbau kann deshalb die Erfordernisse der Verkehrssicherheit noch nachvollziehbar wahren (vgl. zu den EAE 85/95: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2008 - 10 D 16/07. NE -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2001 - 7a D 20/99.NE -, juris). Eine bindende Bedeutung kommt den RASt 06 vor diesem Hintergrund nicht zu.

c) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist allerdings Abwägungsmängel auf. Im Ergebnis zutreffend ist insofern die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich der angegriffene Beschluss aufgrund von Abwägungsmängeln als rechtswidrig erweist.

Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 NStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Dies ist vorliegend nicht hinreichend geschehen.

Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, sowie - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, juris, und vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris; Urteile des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris, und vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris). Gerichtlich zu beanstanden ist es aber, wenn die Prüfung ergibt, dass bestimmten öffentlichen Belangen im konkreten Fall kein ausreichendes Gewicht zukommt, um entgegenstehende private Belange zu überwinden oder gar diese Prüfung nicht ausreichend präzise vorgenommen werden kann (Urteil des Senats vom 18.09.2003 - 7 LB 2437/01 -, BeckRS 2003, 24656).

Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind dabei gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 NStrG, § 75 Abs. 1a VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

Gemessen daran lässt sich eine hinreichende Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde nicht feststellen.

aa) Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte davon ausgeht, dass im Rahmen der Planung der Anliegerstraßen eine hinreichende Abwägung der gegenläufigen Interessen stattgefunden habe. Die unter Ziffer 2.2.3.3.3 des Planfeststellungsbeschlusses von dem Beklagten vorgenommene Einschätzung, die geplanten Anliegerstraßen würden eine hinreichende Dimensionierung aufweisen, leidet unter einem Abwägungsmangel. Zwar ist ein Planungsträger grundsätzlich nicht gehindert - wie bereits ausgeführt und vorliegend auch geschehen - abweichend von den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) individuelle Lösungen zu verwirklichen, weil die RASt 06 lediglich sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus konkretisieren, die Planungsbehörde jedoch nicht binden. Allerdings muss auch ein hinter den Regelmaßen des geltenden technischen Regelwerks zurückbleibender Minderausbau die Erfordernisse der Verkehrssicherheit noch nachvollziehbar wahren (s.o.). Um dies beurteilen zu können, ist erforderlich, dass die Planungsbehörde dafür alle tatsächlichen Gegebenheiten und Umstände in ihre Überlegungen mit einbezogen und hinreichend berücksichtigt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Beklagte bei der Beurteilung des ganz überwiegend hinter den Regelmaßen zurückbleibenden Minderausbau der Anliegerstraßen das tatsächliche Verkehrsgeschehen hinreichend erwogen hat. Dies gilt zunächst, soweit die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Ausführungen zur Bemessung der Anliegerstraßen davon ausgeht, dass die Wahl der Fahrbahnbreite von vornehmlich 4,10 m trotz der Empfehlung der RASt 06, selbst bei der nach den RASt 06 vorgesehenen geringstmöglich dimensionierten Straßenvariante eines Wohnwegs (Ziff. 5.2.1 RASt 06) eine Mindestbreite von 4,50 m vorzusehen, keine besonderen Beeinträchtigungen durch das Verkehrsaufkommen erwarten lasse. Ausweislich des Erläuterungsberichts (S. 64, Abb. 13) und den ergänzenden Erläuterungen des Sachbeistands der Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung bemisst sich dabei die Breite von 4,10 m der geplanten Anliegerstraße in Richtungsfahrbahn A-Stadt, d.h. nordwestlich der A-Straße, bereits inklusive einer (überfahrbaren) Rinne von 0,32 m. Der Planfeststellungsbeschluss gibt nichts dafür her, dass der Beklagte in diesem Zusammenhang den Umstand in seine Überlegungen miteinbezogen hat, dass es sich - anders als den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zugrunde gelegt - nordwestlich der A-Straße nicht allein um eine Anliegerstraße handelt, die - als Mischfläche ausgestaltet - ausschließlich der Aufnahme des Anliegerverkehrs und damit einem äußerst geringen Verkehrsaufkommen durch die Anlieger dient. Ausweislich der Planunterlagen dienen die Anliegerstraßen und damit die Straßenflächen in diesem Bereich vielmehr zugleich auch der Aufnahme des überörtlichen Fußgänger- und Radfahrverkehrs der parallel verlaufenden Kreisstraße A-Straße (K 40). Der Erläuterungsbericht (S. 18/19) führt dazu explizit aus, dass die K 40 regional die A-Stadt mit der Ortschaft T. verbinde und die A-Straße (K 40) auf kurzem Wege in die A-Stadt mit zentralen Einrichtungen und Schulen führe, weshalb mit regelmäßigem Fußgänger- und Radverkehr zu rechnen sei. Mit der Anlage gesonderter Geh- und Radwege - abseits der K 40 - sei mit einer Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger und Radfahrer zu rechnen (S. 27 Erläuterungsbericht).

Die Erfassung des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs am Knotenpunkt K. -Straße/A-Straße aus Mai 2013 (Planunterlage 21.10.02) zeigt dabei ein verstärktes Aufkommen von Fußgängern und Radfahrern aus der A-Straße kommend insbesondere für die Morgenstunden, wobei das Aufkommen der Radfahrer deutlich überwiegt. Der Schwerpunkt der Nutzung liegt dabei auf der nordwestlichen Seite der A-Straße (Tabelle 4) und lässt sich mit Blick auf die festgestellten Fußgänger- und Radfahrerzahlen ersichtlich nicht mit bloßer Nutzung allein durch Anlieger der A-Straße erklären. Dies zugrunde gelegt hätte es einer hinreichenden Berücksichtigung dieses zusätzlichen Nutzungsaufkommens auf den Anliegerstraßen insbesondere mit Blick auf die gleichwohl erfolgte Planung einer geringeren Fahrbahnbreite und insbesondere der nachvollziehbaren Feststellung bedurft, weshalb dessen ungeachtet die Planfeststellungsbehörde davon ausgeht, dass der Minderausbau die Erfordernisse der Verkehrssicherheit dennoch nachvollziehbar wahre. Dies gilt mit Blick auf die konkreten örtlichen Verhältnisse der Anliegerstraße auch vor dem klägerischen Grundstück umso mehr, als sich - soweit ersichtlich - links und rechts der Anliegerstraße mit einem Streifen von lediglich 25 cm zur Grundstücksgrenze der Anlieger einerseits und der sich andererseits unmittelbar anschließenden 3 m hohen Schallschutzwand keinerlei seitliche Ausweichmöglichkeiten ergeben dürften. Ausführungen dazu finden sich im Planfeststellungsbeschluss nicht, obwohl die Planfeststellungsbehörde im Weiteren (S. 110 PFB) selbst davon ausgeht, dass Radfahrer der Verbindungsstrecke T. -Stadt - A-Stadt die auf der nordwestlichen Seite der K 40 vorgesehenen Anliegerstraßen mitbenutzen.

Dies gilt des Weiteren, soweit entgegen Ziff. 6.1.2.1 RASt 06 der Planfeststellungsbeschluss zugleich auch auf die Anlage einer Wendeanlage am Ende der Anliegerstraße in diesem Bereich, d.h. in Höhe der Grundstücksgrenze A-Straße, verzichtet. Es erschließt sich bereits nicht nachvollziehbar, wie der Kfz-Verkehr in diesem Bereich ein Wendemanöver vollziehen soll. Mit Rücksicht auf den weiten Spielraum der planerischen Gestaltungsfreiheit kann sich eine etwaige Unerlässlichkeit einer Wendeanlage zwar nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Diese müssen, um das annehmen zu dürfen, derart sein, dass sich die Annahme aufdrängt, bei dem Verzicht auf eine Wendeanlage kämen die Belange des Verkehrs in unvertretbarer Weise zu kurz, diese Lösung sei im Hinblick auf die Anforderungen des Verkehrs schlechthin nicht akzeptabel. Vorliegend ergibt sich ein Abwägungsfehler allerdings schon daraus, dass sich dem Planfeststellungsbeschluss in diesem Zusammenhang erneut nicht entnehmen lässt, dass eine Berücksichtigung des aus der K 40 zusätzlich resultierenden Fußgänger- und Radverkehrs erfolgt ist. Der Planfeststellungsbeschluss stellt für den Wegfall einer Wendeanlage vornehmlich auf die Wohneinheiten A-Straße und den daraus resultierenden Anliegerverkehr ab. Jedenfalls dann aber, wenn wie vorliegend die Straße als Mischfläche vorgesehen ist, bei der der gesamte Straßenraum allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung steht und die Anliegerstraße zugleich auch der Aufnahme des kreisstraßenbegleitenden Fußgänger- und Radverkehrs dient, sind diese auch im Rahmen der Prüfung, ob eine Wendeanlage erforderlich ist, zu berücksichtigen.

Zudem weist die Abwägung, mit der die Planfeststellungsbehörde sich entgegen den Empfehlungen der RASt 06 gegen die Anlage einer Wendeanlage entschieden hat, auch deshalb Fehler auf, weil sie auf unzutreffenden Tatsachenannahmen beruht. Nach Ziffer 6.1.2.1 sollte das Ende einer Stichstraße als Wendeanlage gestaltet werden. Für die erforderliche Wendefläche können Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten mitbenutzt werden. Gemäß Ziffer 6.1.2.2 RASt 06 werden Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen und Stichwegen angelegt, wenn Gehwegüberfahrten oder Garagenflächen für Wendevorgänge nicht mitbenutzt werden können. Der Planfeststellungsbeschluss stellt unter Ziffer 2.2.3.3.3 (S. 99) darauf ab, dass Pkw und kleine Lieferwagen für ihr Wendemanöver die Grundstückszufahrten oder den angrenzenden Geh- und Radweg nutzen könnten. Das Befahren von Geh- und Radwegen ist mit Blick auf § 41 Abs. 1 StVO, Anlage 2, lfd. Nrn. 16, 19, 20 Spalte 3 Nr. 2) jedoch für jeglichen anderen Verkehr nicht erlaubt und kommt deshalb nicht in Betracht. Eine Gehwegüberfahrt ist nicht gegeben. Die angrenzenden Grundstücke sind nur durch einen 0,25 m umfassenden Streifen von der Straße getrennt. Eine Grundstückszufahrt in dem Sinne ergibt sich danach ebenfalls nicht. Einen Anspruch darauf, darüber hinaus Privatgrundstücke zu befahren, besteht für den Kraftfahrzeugverkehr nicht, zumal es dem Grundstückseigentümer unbenommen bleibt, sein Grundstück durch Umzäunung oder ähnliches vor unerlaubtem Befahren zu schützen. Dies gilt umso mehr, als die Planfeststellungsbehörde an dieser Stelle in Höhe des Grundstücks A-Straße die für dieses Mehrfamilienhaus erforderlichen Stellplätze vorgesehen hat. Ob sich die derzeitige Lösung vor diesem Hintergrund im Hinblick auf die Anforderungen des Verkehrs darüber hinaus schlechthin als nicht akzeptabel darstellen kann, lässt sich durch den Senat derzeit nicht beurteilen, weil es dafür weiterer Feststellungen bedarf, auf welche Art und Weise die Planfeststellungsbehörde den aufgezeigten Umständen begegnen will.

Des Weiteren verfängt die Argumentation des Beklagten, trotz der nach den RASt 06 vorgesehenen Mindestbreite von 4,75 m für den Begegnungsverkehr Pkw/Pkw sei eine Fahrbahnbreite von 4,10 m noch zulässig, weil dies nach Bild 17, Ziff. 4.3 RASt 06 zumindest noch eine eingeschränkte Begegnung ermögliche, nicht. Ausweislich der Erläuterungen in Ziffer 4.3 der RASt 06 dienen die in Bild 17 wiedergegebenen Beispiele für den Raumbedarf in erster Linie gerade nicht der Herleitung von Fahrbahnbreiten, sondern der Überprüfung möglicher funktionaler Eignung von Entwürfen bezogen auf die Abwicklung von Begegnungs- bzw. Vorbeifahrfällen.

Ebenfalls nicht überzeugend ist die Argumentation im Planfeststellungsbeschluss, bei einem Begegnungsverkehr Pkw/Lkw, für die die RASt 06 einen Raumbedarf von 5,55 m bzw. 5,00 m bei eingeschränkten Bewegungsspielräumen empfehle, sei die in weiten Bereichen vorgesehene Straßenbreite von 4,10 m ebenfalls nicht zu beanstanden, weil ein Ausweichen auf die Grundstückszufahrten möglich und zumutbar sei. Entsprechende Grundstückszufahrten gibt es nicht. Zwischen Grundstücksgrenze und Anliegerstraße ist ausweislich des Erläuterungsberichts (Regelquerschnitt K 40 A-Straße, Ziff. 4.4, Abb. 13, Bl. 64) in wesentlichen Teilen lediglich ein Streifen von 0,25 cm vorgesehen. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zur (unzulässigen) Berücksichtigung der Inanspruchnahme von Privatgrundstücken verwiesen.

Bedenken bestehen schließlich auch, soweit der Planfeststellungsbeschluss darauf abstellt, dass nach Ziffer 6.1.1.10 schmale Zweirichtungsfahrbahnen mit geringem Verkehr eine Fahrbahnbreite von 3,50 m (in Ausnahmefällen sogar 3,00 m) betragen könnten. Ausweislich der Tabelle 16 RASt 06 ist hierfür nicht nur auf den geringen Verkehr abzustellen, sondern auch die Länge der Erschließungsstraße zu berücksichtigen. Bei Abschnittslängen von 50-100 m wird eine Fahrbahnbreite von 4,75 m (bei beengten Verhältnissen 4,50 m) empfohlen, nur bei einer Abschnittslänge von unter bzw. bis zu 50 m gilt das von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Mindermaß. Diese Abschnittslänge wird vorliegend jedoch regelmäßig durch die Anliegerstraßen überschritten.

Die Annahme einer hinreichenden Dimensionierung der Anliegerstraßen beruht in Folge dessen auf diversen fehlerhaften bzw. nicht hinreichend ermittelten Tatsachengrundlagen. Dieser Mangel ist nicht nach § 38 NStrG i.V.m. § 1 NVwVfG, § 75 Abs. 1a VwVfG unerheblich. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil die Mängel sich den Planunterlagen entnehmen lassen und ihnen auch ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis nicht abgesprochen werden kann. Denn nach den Umständen des Falles lässt sich schon nicht ausschließen, dass im Bereich der klägerischen Grundstücke eine anderweitige Planung oder aber die Abwägung insgesamt anders ausgefallen wäre.

bb) Ebenfalls zutreffend rügen die Kläger die Planung hinsichtlich der Knotenpunkte als fehlerhaft. Der Planfeststellungsbeschluss führt zwar aus, dass die einzelnen Knotenpunkte (A-Straße/K. -Straße/L. -Straße, A-Straße/N. -Straße, A-Straße/O. -Straße und A-Straße/Zubringer BAB M.) hinreichend dimensioniert seien (S. 89 PFB). Nachfolgend wird für jeden einzelnen Knotenpunkt die Qualität des Verkehrsablaufs erörtert und es erfolgt eine Auseinandersetzung mit seitlichen Sicherheitsräumen und der Dimensionierung von Trenninseln und Furten. Es fehlt jedoch gänzlich an einer Darstellung und Auseinandersetzung mit der Frage der Befahrbarkeit im Sinne eines Schleppkurvennachweises. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass ein Nachweis der Befahrbarkeit nicht gefordert sei, dringt er damit nicht durch. Die Frage der Befahrbarkeit ist zwingende Voraussetzung für die Einschätzung, dass die Knotenpunkte - insbesondere trotz Abweichungen von den Empfehlungen der RASt 06 - hinreichend dimensioniert sind, denn nur ein befahrbarer Knotenpunkt kann denklogisch auch hinreichend dimensioniert sein.

Ungeachtet dessen sind auch nach den RASt 06 (Ziffer 6.3.9.1) im Übrigen die geometrischen Verhältnisse bei Einmündungen und Kreuzungen mit den Schleppkurven für die maßgebenden Bemessungsfahrzeuge zu überprüfen. Hinsichtlich der Bemessungsfahrzeuge verweisen die RASt 06 auf die Richtlinien Nr. 287 für Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen 2001 der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV 2001). Nach Maßgabe dessen ist eine hinreichende Berücksichtigung im Planfeststellungsbeschluss schon deshalb nicht erfolgt, weil die der Unterlage 16.04 zugrunde gelegten Bemessungsfahrzeuge - ungeachtet der Frage, ob die Planfeststellungsbehörde diese überhaupt in ihre Abwägungen hinsichtlich der Knotenpunkte einbezogen hat - nicht den Vorgaben der FGSV 2001 für Bemessungsfahrzeuge entsprachen und durchgehend geringere Maße aufwiesen. Dies wird auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 01.02.2019, S.45). Zwar kann die Planfeststellungsbehörde wie bereits ausgeführt grundsätzlich von entsprechenden Empfehlungen der RASt 06 abweichen, weil diese die Behörde nicht binden, allerdings ist dann erforderlich, dass sie alle zu berücksichtigenden Umstände, mithin auch die Frage, weshalb trotz von den Empfehlungen abweichender, insbesondere geringer dimensionierter, Bemessungsfahrzeuge oder Gestaltung der Knotenpunkte, gleichwohl eine hinreichende Dimensionierung der Straße vorliegt, in ihre Überlegungen mit einbezogen und dies abgewogen hat. Dazu finden sich im Planfeststellungsbeschluss keinerlei Erwägungen.

Dieser Mangel ist allerdings im Ergebnis nicht nach § 38 NStrG i.V.m. § 1 NVwVfG, § 75 Abs. 1a VwVfG erheblich. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Vorliegend ist der Mangel offensichtlich, weil er sich den Planunterlagen entnehmen lässt. Zur Überzeugung des Senats lässt sich aber nicht feststellen, dass dies einen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt hat.

Zwar dürfte nach der durch den Beklagten im gerichtlichen Verfahren nachgeholten Überprüfung der Knotenpunkte mithilfe FSGV 2001-gemaßter Fahrzeuge schon nach den Angaben des Sachbeistands des Beklagten selbst, der U., in deren Stellungnahme vom 1. August 2018 (Bl. 618 d.A.) davon auszugehen sein, dass Änderungen in der Planung des Kreuzungsbereichs K. -Straße/L. -Straße/A-Straße vorzunehmen sind. Ausweislich dessen müsste die Trenninsel in der A-Straße verschmälert werden, um eine Befahrbarkeit mit größeren Fahrzeugen zu gewährleisten. Dass allerdings diese so vorzunehmende Änderung Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt hätte, erscheint dem Senat ausgeschlossen. Denn sie betrifft lediglich die marginale Verschmälerung eines Fußgängerüberwegs, ohne dass dies Auswirkungen auf die übrigen Planungen hätte. Ist ein als verletzt geltend gemachter (öffentlicher) Belang nur von örtlicher Bedeutung und führt auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Änderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks, etwa, wenn - wie hier - behauptete Mängel durch kleinräumige Linienverschiebungen oder Änderungen ohne Auswirkungen auf den Verlauf in Höhe der enteignungsbetroffenen Grundstücke behoben werden können, führt dies nicht zu den klägerseits geltend gemachten Rechtsfolgen, denn für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger ist dieser Fehler dann nicht erheblich, insbesondere nicht kausal (BVerwG, Beschluss vom 23.01.2015 - 7 VR 6.14 -, juris m.w.N.).

Im Übrigen lässt sich hinsichtlich der Knotenpunkte auch nach den Erläuterungen des Sachbeistands der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats nicht feststellen, dass auch bei Zugrundelegung FSGV 2001-gemaßter Fahrzeuge eine Befahrbarkeit nicht gewährleistet wäre.

Nach Ziffer 6.3.9.1 der RASt 06 genügt es für die Befahrbarkeit eines Knotenpunktes schon im Sinne der RASt 06, wenn ein Fahrzeug den Knotenpunkt zumindest in geringer Geschwindigkeit und ggfls. unter Mitbenutzung von Gegenfahrstreifen befahren kann.

Unter Zugrundelegung dessen lässt sich anhand der im gerichtlichen Verfahren durch den Beklagten nachgeholten Überprüfung der Knotenpunkte mithilfe FSGV 2001-gemaßter Fahrzeuge zur Überzeugung des Senats nicht feststellen, dass hinsichtlich der übrigen Knotenpunkte eine Befahrbarkeit nicht gewährleistet wäre. Auch wenn der Planfeststellungsbeschluss insoweit gleichwohl fehlerhaft ist, da die Berücksichtigung der korrekt gemaßten Fahrzeuge nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist und der Beklagte dies, so wie etwaig sich daraus ergebender Veränderungen in der Planung, auch nicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens durch Einbeziehung - etwa durch Protokollerklärung - nachgeholt hat, erscheint es dem Senat ausgeschlossen, dass die so vorzunehmende Änderung Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt hätte.

Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen: Soweit der Sachbeistand der Kläger insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung anhand der Folie Nr. 8 der von ihm überreichen Powerpoint-Präsentation die Auffassung vertreten hat, eine fehlende Befahrbarkeit zeige sich daran, dass bei gleichzeitig abbiegenden Verkehren von der K. -Straße in die A-Straße einerseits und von der K. -Straße in die L. -Straße andererseits die Verkehre sich beim Abbiegen gegenseitig blockierten, in Knotenpunkten von Hauptverkehrsstraßen mit Hauptverkehrsstraßen die Mitbenutzung von Gegenfahrstreifen durch Lastzüge und Linienbusse nach den RASt 06 aber in der Regel vermieden werden solle, überzeugt dies den Senat schon deshalb nicht, weil nicht nachvollziehbar ist, warum eine derartige Situation - mit Blick auf die vollumfängliche Lichtsignalisierung der Kreuzung - nicht mithilfe einer entsprechenden Lichtsignalführung vermieden werden können sollte, wie es auch von dem Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde.

Hinsichtlich der von den Klägern erhobenen Kritik an Blatt 1d des Anlagenkonvoluts B0 (S. 613 d.A, Kreuzung A-Straße/K. -Straße/L. -Straße) hat der Sachbeistand des Beklagten für den Senat nachvollziehbar und in sich schlüssig im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert, dass das dort abgebildete Hineinragen der Schleppkurve in die Mittelinsel lediglich auf ein ungenaues Aufsetzen des Bemessungsfahrzeugs in die Schleppkurve in der Zeichnung zurückzuführen sei, hingegen nicht bedeute, dass dies der Befahrbarkeit entgegenstehe. Dem sind die Kläger und deren Sachbeistand auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Die von den Klägern erhobene Kritik, die Dimensionierung des Vorhabens lasse eine hinreichende Befahrbarkeit und Erreichbarkeit der Grundstücke durch Feuerwehrfahrzeuge nicht zu, verfängt ebenfalls nicht. Es ist den Klägern zwar zuzugestehen, dass dies im Einzelfall durch die Feuerwehr nur unter erschwerten Bedingungen, etwa unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn oder - bei größeren Einsatzfahrzeugen - in Teilstücken rückwärtsfahrend gewährleistet ist. Soweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Sachbeistand der Kläger nochmals anhand der Folie 7 seiner Powerpoint-Präsentation erläuternd ausgeführt hat, dass und weshalb er die vorgesehene Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn und in Teilen zu erfolgende Rückwärtsfahrt als ungeeignet bzw. unüblich erachte, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Einschränkungen gesehen und in dem Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt wurden (S. 112 f. PFB). Die Planfeststellungsbehörde hat diese Umstände ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses sowohl mit dem zuständigen Stadtbrandmeister der A-Stadt als auch mit der nach § 2 Abs. 1 NBrandSchG zuständigen Brandabwehrbehörde erörtert. Weder die Erreichbarkeit noch die Frage der Sicherstellung eines hinreichend schnellen Feuerwehreinsatzes wurden von diesen in Zweifel gezogen. Dass vor diesem Hintergrund eine hinreichende Erreichbarkeit nach Ansicht der Kläger überhaupt nicht gewährleistet ist, überzeugt nicht.

cc) Nicht durchdringen können die Kläger im Ergebnis mit ihrem gegen die Dimensionierung der A-Straße gerichteten Vorbringen. Soweit die Kläger diesbezüglich Zweifel an der Einordnung der A-Straße als Verbindungsstraße im Sinne von Ziff. 5.2.11 RASt 06 aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und der Funktion der A-Straße erheben, vermag dies nicht zu überzeugen. Ihre in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, es sei für eine derartige Einordnung eine Verkehrsstärke von 2600 Kfz pro 24 Stunden vorgesehen, geht offenbar auf einen Lesefehler zurück. Eine Verbindungsstraße im Sinne von Ziff. 5.2.11 RASt 06 zeichnet sich u.a. durch eine Verkehrsstärke von 800 Kfz bis über 2600 Kfz pro Stunde mit vorherrschender Verbindungsfunktion und einer Länge von 500 m bis über 1000 m aus. Dem entspricht das geplante Vorhaben mit einem zu erwartenden Verkehrsaufkommen von 1.950 Kfz/h (bzw. 21.000 Kfz/24h). Entgegen der Annahme der Kläger ist die Straße auch nicht ausschließlich als Autobahnzubringer einzuordnen. Sie dient vielmehr weiterhin (auch) der Verbindung des Straßennetzes.

dd) Mit ihrem Vorbringen, die Planfeststellungsbehörde habe vorliegend nicht hinreichend die Lärmbelastung aufgrund der Bauausführung berücksichtigt, dringen die Kläger ebenfalls durch. Der Planfeststellungsbeschluss genügt im Hinblick auf den Baulärm schon nicht den Anforderungen an die planerische Konfliktbewältigung. Grundsätzlich müssen alle durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Probleme auch im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden. Eine rein technische Problematik im Sinne der Detailplanung zur Bauausführung darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch ausgeklammert werden, soweit sie lediglich technische, nach dem Stand der Technik lösbare Probleme aufwirft. Soweit dabei allerdings abwägungsbeachtliche Belange berührt werden, kann darüber nicht im Rahmen der Bauausführung, sondern muss im Rahmen der Planfeststellung entschieden werden (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, juris). So liegt der Fall hier. Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung der S. zum zu erwartenden Baustellenlärm im Rahmen des Ausbaus der Kreisstraße 40 A-Straße in A-Stadt vom 17. Mai 2017 (BA 009, Verfahrensakte 3, S. 1195 ff.) kommt es im Bereich des klägerischen Grundstücks zu baubedingten Lärmeinwirkungen von über 80 dB(A) tags. Die Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (AVV Baulärm), die gemäß Ziffer 3.1.1 b) für Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen vorhandenen sind, einen Immissionsrichtwert von 55 db(A) tags vorsieht, werden demgemäß schon nach der eigenen Lärmbegutachtung des Beklagten - ohne weitere Maßnahmen - ganz erheblich überschritten, und zwar insbesondere in einem Ausmaß, welches noch erheblich über der in der Rechtsprechung regelmäßig angenommenen grundrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze zum Schutz der Gesundheit von mehr als 70 dB(A) tags liegt. Davon geht - der Sache nach - auch die Planfeststellungsbehörde ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses unter Ziffer 1.1.4.2 und 2.2.3.5.5 aus.

Verursacht die Bauausführung absehbar unzumutbare Belastungen, gehören diese zu den nachteiligen Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, für die bereits im Planfeststellungsbeschluss eine Lösung entwickelt werden muss. Deshalb kann hier die Rechtsprechung, dass die Bauphase der Ausführungsplanung überlassen bleiben kann, wenn sie lediglich technische, nach dem Stand der Technik lösbare Probleme aufwirft (dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris), nicht herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 08.09.2016 - 3 A 5.15 -, juris). In einem solchen Fall hat die Planungsbehörde auf Grundlage des Baulärmgutachtens bereits im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses konkret zu entscheiden und festzulegen, welche Vorkehrungen zum Schutz gegen Baulärm dem Vorhabenträger gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aufzuerlegen sind und kann dies nicht aus dem Planfeststellungsbeschluss ausklammern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2016 - 3 VR 2.15 -, juris).

Die Nebenbestimmung 1.1.4.2 des Planfeststellungsbeschlusses genügt dem nicht. Zwar darf die Planfeststellungsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn die Bauausführung - wie hier - mit erheblichen Beeinträchtigungen einhergeht, sich in der Regel darauf beschränken, den verbindlichen Rahmen des Zumutbaren festzulegen; sie muss aber zugleich auch die Instrumente bestimmen, mit denen die Rechte der Betroffenen zu wahren sind (BVerwG, Urteil vom 08.09.2016 - 3 A 5.15 -, juris). Nur die Umsetzung eines solchen zur Sicherstellung des gebotenen Schutzes tauglichen Konzepts kann der Bauausführung überlassen bleiben, wenn hierfür anerkannte technische Regelwerke zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil vom 08.09.2016, a.a.O.). Die in der Nebenbestimmung 1.1.4.2 vorgesehenen Regelungen bestimmen - entgegen den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses - nicht in hinreichendem Ausmaße die Instrumente, mit denen die Rechte der Betroffenen gewahrt werden. Die Vorgabe, dass während der Bauausführung der Vorhabenträger die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm einzuhalten habe, löst den bereits bekannten Konflikt der erheblichen Lärmbelastung nicht. Die darin enthaltene Vorgabe, bei der Bauausführung dem Stand der Technik und den Vorgaben der 32. BImSchV entsprechende Baumaschinen anzuwenden, hilft ebenfalls nicht weiter, da diese ausweislich der Eingangsparameter des Baulärmgutachtens bereits ausschließlich bei der Ermittlung der zu erwartenden Werte des Baulärmgutachtens der Untersuchung zugrunde gelegt wurden. Gleiches gilt hinsichtlich der Vorgabe des Planfeststellungsbeschlusses, die Bauarbeiten seien ausschließlich in der Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr durchzuführen bzw. diese bei Einsatz des Plattenrüttlers und des Straßenfertigers sowie den Bohrvorgang von Trägern auf den Zeitraum von 7 Uhr bis 18 Uhr zu begrenzen. Bei diesen Zeiten handelt es sich ausweislich der Eingangsparameter der schalltechnischen Untersuchung ebenfalls im ganz Wesentlichen um die ohnehin nur vorgesehenen Zeiten, zu denen Bauarbeiten erfolgen sollen. Danach finden Baustellenarbeiten nur im Tageszeitraum zwischen 7 Uhr und 20 Uhr statt und fallen Baustellenemissionen voraussichtlich nur von 7 Uhr bis 18 Uhr statt. Betrieb bis 20 Uhr sei nur in Ausnahmefällen geplant (S. 13 schalltechnische Untersuchung). Mit der weiteren Vorgabe der Nebenbestimmung an den Vorhabenträger, einen Immissionsschutzbeauftragten zu beauftragen, der gegebenenfalls notwendige Minderungsmaßnahmen zum Schutze der Nachbarschaft zu veranlassen hat, verlagert die Planfeststellungsbehörde die ihr obliegende Aufgabe, konkret zu entscheiden und festzulegen, welche Vorkehrungen zum Schutz gegen Baulärm dem Vorhabenträger gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aufzuerlegen sind, im vorliegenden Einzelfall in unzulässiger Weise auf diesen, ebenso, soweit ihm aufgegeben wird, im Rahmen der Detailplanung zu überprüfen, inwieweit das Aufstellen mobiler Lärmschutzwände beidseitig des jeweils bebauten Straßenzuges in Betracht kommt.

Mit den in der schalltechnischen Untersuchung der S. vom 17. Mai 2017 hingegen aufgezeigten Möglichkeiten ("Diskussion möglicher Lärmminderungsstrategien - 10", S. 22 ff.) der Reduktion des erkanntermaßen erheblich über der in der Rechtsprechung regelmäßig angenommenen grundrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze zum Schutz der Gesundheit von mehr als 70 dB(A) liegenden Baulärms, etwa dem Einsatz mobiler Schallschutzwände, kürzerer Arbeitszeiten von weniger als 2,5 h pro Tag für die besonders intensiven Gerätschaften wie Rüttler und Straßenfertiger und Optimierung der Bautätigkeiten durch kürzere Arbeitszeiten im allgemeinen oder auch passiven Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen der betroffenen Gebäude, setzt sich der Planfeststellungsbeschluss selbst nicht auseinander und gibt demgemäß dem Vorhabenträger auch keine konkreten Vorkehrungen zum Schutz gegen Baulärm auf.

In Folge dessen leidet der Planfeststellungsbeschluss zugleich auch an einem Abwägungsmangel, denn die Planfeststellungsbehörde hat durch die Verlagerung der Baulärmproblematik nicht alle Belange in die Abwägung eingestellt, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen. Der Mangel ist nicht nach § 38 NStrG i.V.m. § 1 NVwVfG, § 75 Abs. 1a VwVfG unerheblich. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Der Mangel ist offensichtlich, weil er sich den Planunterlagen entnehmen lässt. Ihm kann auch ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis nicht abgesprochen werden. Denn nach den Umständen des Falles lässt sich schon nicht ausschließen, dass weitergehende Schallschutzmaßnahmen angeordnet worden wären, wenn die bereits bekannten und erheblich über der Zumutbarkeitsgrenze liegenden Lärmbelastungen berücksichtigt worden wären oder aber die Abwägung insgesamt anders ausgefallen wäre. Die Planfeststellungsbehörde wird im Rahmen der noch vorzunehmenden Baulärmbetrachtung dabei auch zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen haben, ob tatsächlich alle durch das Bauvorhaben zu erwartenden Lärmquellen und erforderlichen Ausgangsdaten in die Begutachtung eingeflossen sind. Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang beispielsweise zu Recht, dass dem bisher zur Verfügung gestellten Baulärmgutachten zumindest nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob auch etwaige Maßnahmen zur Entfernung des bisherigen Straßenaufbaus in die Berechnungen mit eingeflossen sind und inwieweit Berücksichtigung gefunden hat, dass die der Beurteilung zugrunde gelegten Szenarien nicht zwingend unabhängig voneinander als Lärmquellen wirken.

ee) Die unter B. 2. b) bb) erfolgten Erwägungen zur Problematik der Verkehrslärmbetrachtung führen dazu, dass die zu erwartende Lärmbelastung nicht richtig ermittelt und hiervon auch die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zu den anzuordnenden Schutzauflagen sowie die Abwägung gemäß §§ 41 Abs. 2, 42 BImSchG zwischen den Maßnahmen aktiven Schallschutzes bzw. dem Verweis von Betroffenen auf passiven Schallschutz und ggf. weitergehende Ansprüche infiziert wurde. Der Mangel ist nicht nach § 38 NStrG i.V.m. § 1 NVwVfG, § 75 Abs. 1a VwVfG unerheblich. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Der Mangel ist offensichtlich, weil er sich den Planunterlagen entnehmen lässt. Ihm kann auch ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis nicht abgesprochen werden. Denn nach den Umständen des Falles lässt sich schon nicht ausschließen, dass die Abwägung, mit Blick auf etwaige weitere die Schwelle von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts überschreitende Konfliktfälle, insgesamt anders ausgefallen wäre. In diesem Zusammenhang können sich auch die Kläger auf die fehlerhafte Verkehrslärmermittlung berufen, obwohl sie selbst keine unmittelbare Pegelerhöhung betrifft, weil nicht auszuschließen ist, dass eine Berücksichtigung der zutreffenden Pegelwerte aufgrund der daraus resultierenden Erhöhung der Schutzfälle zu einer abweichenden Planung insgesamt führen kann und damit sich letztlich auch zugunsten der Kläger auswirken würde. Der Beklagte kann in diesem Zusammenhang auch nicht geltend machen, dass mit Blick auf die Neufassung der 16. BImSchV die fehlende Einbeziehung der Fahrzeuge zwischen 2,8 t und 3,5 t unerheblich wäre. Zu Recht weisen die Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit Blick auf die Übergangsvorschrift des § 6 der 16. BImSchV n.F. (in der Fassung vom 04.11.2020) für eine - nunmehr - abweichende Berechnung kein Raum ist. Danach berechnet sich der Beurteilungspegel nach den Vorschriften der Verordnung in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Fassung, wenn - wie hier - vor Ablauf des 1. März 2021 der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gestellt worden ist. Für die diesbezügliche Argumentation des Beklagten, dies sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass diese Regelung allein zugunsten des Vorhabenträgers, nicht aber zu dessen Lasten anzuwenden sei, besteht kein Raum. Die Vorschrift gibt für eine derartige Auslegung nichts her.

ff) Nicht abwägungsfehlerhaft ist hingegen grundsätzlich die Berücksichtigung weiterer öffentlicher und privater Belange bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne von § 41 Abs. 2 BImSchG. Der Senat folgt insoweit der Rechtsauffassung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, nach der § 41 Abs. 2 BImSchG Teil des planerischen Abwägungsprozesses ist und alle öffentlichen und privaten Belange berücksichtigt werden können. Gleichwohl infiziert die fehlende hinreichende Ermittlung der Lärmimmissionen (s.o.) zugleich auch die Fragen der hinreichenden Berücksichtigung des Vorrangs des aktiven Lärmschutzes sowie der Gewichtung der festgestellten Schutzfälle durch die Planfeststellungsbehörde und der Kosten-Nutzen-Analyse. Der Senat weist mit Blick auf die von den Klägern im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals hervorgehobenen Einwände gegen das von dem Beklagten vorgenommene Lärmschutzkonzept darauf hin, dass die Frage, wie weit der in § 41 Abs. 1 BImSchG festgelegte Vorrang des aktiven Lärmschutzes reicht, gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG nach Maßgabe einer Kosten-Nutzen-Analyse zu entscheiden ist, nach der zunächst davon auszugehen ist, welcher Betrag für Schutzmaßnahmen aufzuwenden wäre, mit denen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sichergestellt würde (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 08.09.2016 - 3 A 5.15 -, juris; Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 -, juris; Urteil vom 18.07.2013 - 7 A 9.12 -, juris). Wenn die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen darf, dass die Herstellung eines Vollschutzes unverhältnismäßig ist, sind - von dem grundsätzlichen Ziel eines Vollschutzes ausgehend - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verringerung der Geräuschbelastung zu ermitteln. Insbesondere sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig, die in den Kosten pro gelöstem Schutzfall zum Ausdruck kommen (vgl. Urteil des Senats vom 18.03.2021 - 7 KS 40/18 -, juris). Dabei ist es aber wiederum sachgerecht und aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, Schutzabschnitte zu bilden, in denen gleichartige Verhältnisse vorherrschen. Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2016 - 3 A 5.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 7 A 9.12 -, juris). Varianten aktiven Schallschutzes, die mit deutlich höheren Kosten bei nur geringfügig besserer Schutzwirkung einhergehen (sog. Sprungkosten), können als unverhältnismäßig ausgeschieden werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 15.03.2000 - 11 A 42.97 -, juris).

Auch diese Mängel sind im Sinne von § 38 NStrG i.V.m. § 1 NVwVfG, § 75 Abs. 1a VwVfG nicht unerheblich, da sie offensichtlich sind, weil sie sich den Planunterlagen entnehmen lassen und es sich nach den Umständen des Falls nicht ausschließen lässt, dass die Abwägung insgesamt anders ausgefallen wäre.

gg) Abwägungsmängel zeigen sich im Ergebnis des Weiteren hinsichtlich der Variantenwahl. Die Variantenwahl ist als Abwägungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2009 - 9 VR 1.09 -, juris; Urteil des Senats vom 20.07.2021 - 7 KS 87/18 -, juris). Wesentliches Element planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Gewichtung der verschiedenen Belange. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Variante ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Varianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, darf die Planfeststellungsbehörde einerseits schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009 - 9 B 10.09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, juris; Urteil des Senats vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris). Andererseits darf sie aber eine Variante nicht mit fehlerhaften Erwägungen frühzeitig nicht weiter verfolgen, wenn diese ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 29.94 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, juris).

Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 -, juris).

Zwar unterliegt auch die Überprüfung der Variantenauswahl des Vorhabenträgers durch die Planfeststellungsbehörde aufgrund der bestehenden Antragsbindung gewissen Einschränkungen. Dies entbindet die Planfeststellungsbehörde jedoch nicht von einer eigenständigen Überprüfung der in Betracht kommenden Planungsalternativen, insbesondere unter Berücksichtigung der geltend gemachten Einwendungen Betroffener. Erst bei der eigentlichen (endgültigen) Auswahlentscheidung ist sie - im Hinblick auf die planerische Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers - auf die Prüfung beschränkt, ob dessen Erwägungen vertretbar und damit geeignet sind, die (endgültige) Variantenwahl zu rechtfertigen und ob - und ggf. aus welchen Gründen - sie sich diese zu eigen machen will (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2016 - 5 S 1443/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris).

Als Bewertungskriterien der Variantenauswahl legt die Planfeststellungsbehörde ausweislich Ziffer 2.2.3.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses die "Befriedigung des regelmäßigen Verkehrsbedürfnisses, insbesondere die Qualität des Verkehrsablaufs und die Verkehrssicherheit", den Grundsatz der "Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit" sowie die Berücksichtigung von "Umweltauswirkungen/Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch/Wohnen (inkl. menschliche Gesundheit und städtebauliche Wirkung), Mensch/Erholung, Tiere und Pflanzen, Landschaft, Boden, Wasser, Luft und Klima, Kultur und Sachgüter" zu Grunde.

(a) Nicht zu beanstanden ist entgegen der Kritik der Kläger grundsätzlich der bereits in einem frühen Verfahrensstadium vorgenommene Ausschluss aller Varianten, die nicht an die - bestandskräftig planfestgestellte - Autobahnanbindung des Planfeststellungsbeschlusses BAB M., 2. Bauabschnitt, anschließen. Varianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, darf die Planfeststellungsbehörde - wie ausgeführt - schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009 - 9 B 10.09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, juris; Urteil des Senats vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris). Der Beklagte hat unwiderlegt vorgetragen, dass eine erneute Befassung mit diesem Vorhaben der für diesen Planfeststellungsbeschluss zuständigen Planfeststellungsbehörde nicht beabsichtigt ist. Eine entsprechende Anbindungsmöglichkeit dieser Varianten ergibt sich demnach nicht. Ausweislich des bestandskräftigen Änderungs- und Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses betreffend den Bauabschnitt 2 der BAB M. vom 14. November 2011 endet die Anschlussstelle mit Anbindung in die A-Straße. Entgegen den Ausführungen der Kläger handelt es sich bei der von ihnen - hinsichtlich der Ursprungsvarianten - favorisierten Variante V2b auch nicht um eine Ortsumgehung durch Verbindung der A-Straße mit dem V. -Straße. Ausweislich des von ihnen selbst benannten Übersichtslageplans der Varianten vom 26. Oktober 2011 (Anlage K 13) quert diese Variante lediglich die A-Straße, bindet aber nicht an diese an und würde demzufolge eine abweichende Planung der Anschlussstelle erfordern.

(b) Nach Maßgabe der unter gg) genannten Kriterien ist die Variantenwahl aber im Ergebnis gleichwohl abwägungsfehlerhaft.

Der Planfeststellungsbeschluss (S. 68) führt hinsichtlich des Schutzgutes Mensch aus, der für die Gesundheit kritische Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und/oder 60 dB(A) nachts werde an 14 Gebäuden erreicht oder überschritten, die nach der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionswerte an weiteren 45 Gebäuden. Diese Annahme entspricht schon nicht den gutachterlichen Feststellungen der S. vom 16. Februar 2017 (Anlage 17.1.1) und der planfestgestellten Anlage 17.1.2.5. Danach verbleiben selbst bei Zugrundelegung der auf fehlerhafter Berechnungsgrundlage ermittelten Immissionswerte auch nach Berücksichtigung des geplanten aktiven Schallschutzes 16 der 86 untersuchten Gebäude, bei denen der für die Gesundheit kritische Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und/oder 60 dB(A) nachts trotz aktiver Schallschutzmaßnahmen erreicht oder überschritten wird. Insgesamt besteht Anspruch dem Grunde nach für passive Schallschutzmaßnahmen für 58 von 86 untersuchten Gebäuden (die zuvor genannten 16 Gebäude eingerechnet), mithin für mehr als 2/3 der untersuchten Anlieger. Der Senat unterstellt allerdings zugunsten des Beklagten, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handelt, da an anderer Stelle im Planfeststellungsbeschluss (S. 45 PFB) die zutreffende Anzahl betroffener Gebäude angenommen wird. Dennoch folgt schon aus der fehlerhaften - und damit unzureichenden - Lärmbetrachtung (s.o.) ein Abwägungsmangel, weil es an einer hinreichenden Tatsachenermittlung zur tatsächlichen Betroffenheit des Schutzgutes Mensch fehlt.

(c) Weitere Abwägungsmängel zeigen sich auch hinsichtlich des Kriteriums "Naturhaushalt, Schutzgut Tiere und Pflanzen" (S. 70 ff. PFB). Der Senat teilt zwar im Ergebnis nicht die Einschätzung der Kläger und des Verwaltungsgerichts, dass eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNAtSchG nicht in Betracht komme ((i)). Gleichwohl hat die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Ausnahmeprüfung des § 34 Abs. 3 bis 5 NatSchG aufgrund der bereits festgestellten Mängel im Rahmen der Ermittlung der Tatsachengrundlagen keine hinreichende Berücksichtigung aller erforderlichen Umstände vornehmen können ((ii)).

(i) Die Planfeststellungsbehörde geht im Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass die Neubauvarianten grundsätzlich bereits an § 34 Abs. 2 BNatSchG scheitern. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass zwar der Variantenvergleich vom 18. September 2014 (Unterlage 21.07) zu dem Ergebnis komme, dass keine der Varianten zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG führe, weil die Flächeninanspruchnahme keine relevanten Habitatverluste für die wertgebende Art Wachtelkönig bedinge, da der betroffene Bereich bereits seit mehreren Jahren nicht mehr von der Art besiedelt werde. Gleichwohl komme es aber nach der Einschätzung der Planfeststellungsbehörde zu erheblichen Flächenverlusten von - je nach Variante - ca. 1.800 qm - ca. 4.200 qm. Da dieser Flächenverlust potenziell geeigneten Lebensraum betreffe, sei die Erheblichkeit der Beeinträchtigung - insoweit abweichend von der Einschätzung in der Unterlage 21.7 - grundsätzlich zu bejahen. Diese Flächenverluste könnten unter Heranziehung des Konventionsvorschlags von Lambrecht & Trautner (Endbericht des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens "Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP", Juni 2007) nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde auch unter Würdigung des Einzelfalls nicht mehr als Bagatelle eingestuft werden. Zu dem Ergebnis einer erheblichen Beeinträchtigung komme abweichend von der Unterlage 21.07 auch die FFH-Verträglichkeitsstudie des Vorhabenträgers (Unterlage 19.7) sowie ein detaillierterer Variantenvergleich vom 2. September 2015 (Unterlage 19.8).

Die Einschätzung einer erheblichen Beeinträchtigung der Planfeststellungsbehörde ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt vor seiner Zulassung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen; es darf nur zugelassen werden, wenn es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11 2013 - 9 A 14.12 -, juris). Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7 - FFH-Richtlinie - FFH-RL); dieser muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden. Die Verträglichkeitsprüfung ist indes nicht auf ein - wissenschaftlich nicht nachweisbares - "Nullrisiko" auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, d.h. nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Diese Prüfung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten (BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris). Zwar kann es zulässig sein, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Allerdings ist hierfür erforderlich, dass sich Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel nicht ausräumen lassen (BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris). Um die Zulassungssperre des § 34 Abs. 2 BNatSchG zu aktivieren, bedarf es andererseits aber keiner positiven Feststellung einer relevanten Beeinträchtigung. Schon der Wortlaut der Vorschrift ("führen kann") zeigt, dass die Verbotsfolge bereits dann aktiviert wird, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 102. EL, BNatSchG, § 34 Rn. 26 m.w.N.). Für die behördliche Entscheidung kommt es daher nicht auf die Nachweisbarkeit einer erheblichen Beeinträchtigung, sondern vielmehr darauf an, dass deren Ausbleiben positiv festgestellt werden kann; die Erheblichkeit betreffende Bewertungsunsicherheiten gehen daher zu Lasten des zu beurteilenden Projekts (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 102. EL, BNatSchG, § 34 Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 10.04.2013 - 4 C 3.12 -, juris).

Nach Maßgabe dessen ist die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung durch die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn nach Einschätzung des Senats ist eine solche jedenfalls nicht auszuschließen.

Der Fachkonventionsvorschlag von Lambrecht & Trautner, dessen Zugrundelegung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A -25.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris), geht zunächst von der Grundannahme aus, dass ein durch direkten Flächenentzug hervorgerufener direkter und dauerhafter Verlust von Teilen eines nach den Erhaltungszielen geschützten Lebensraumtyps bzw. Habitats einer Art - wie vorliegend - in der Regel eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt, da dieser Verlust aller bioökologischen Funktionen auf der betroffenen Fläche den Erhaltungszielen grundsätzlich zuwiderläuft. Darüber hinaus werden aber auch Bedingungen bzw. bestimmte Konstellationen formuliert, bei denen aus naturschutzfachlichen bzw. ökologischen Gesichtspunkten von der Regelannahme einer Erheblichkeit solcher Beeinträchtigungen abgewichen werden kann; der Konventionsvorschlag stellt dabei kumulativ neben anderen Kriterien auf Orientierungswerte absoluten und relativen Flächenverlusts ab. Die Orientierungswerte von Lambrecht & Trautner beruhen auf der Annahme, dass vorhabenbedingte Verluste von Flächen eines Lebensraumtyps der FFH-Richtlinie bzw. von Habitaten der in Natura 2000-Gebieten geschützten Tierarten dann keine erheblichen Beeinträchtigungen darstellen, wenn sie lediglich Bagatellcharakter haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Orientierungswerte, wenngleich sie keine normative Geltung beanspruchen können, mangels besserer Erkenntnisse im Regelfall anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 73.07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

Im Einzelfall kann die Beeinträchtigung nach Lambrecht & Trautner als nicht erheblich eingestuft werden, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt werden: A) Die in Anspruch genommene Fläche ist kein für die Art essenzieller bzw. obligater Bestandteil des Habitats (Qualitativ-funktionale Besonderheiten); B) Der Umfang der direkten Flächeninanspruchnahme überschreitet die in Tabelle 3 für die jeweilige Art dargestellten Orientierungswerte, soweit diese für das betroffene Teilhabitat anwendbar sind, nicht (Orientierungswert "quantitativ-absoluter Flächenverlust"); C) Der Umfang der direkten Flächeninanspruchnahme ist nicht größer als 1 % der Gesamtfläche des jeweiligen Lebensraums bzw. Habitats der Art im Gebiet bzw. in einem definierten Teilgebiet (Orientierungswert "quantitativ-relativer Flächenverlust"); D) Auch nach Einbeziehung etwaiger Flächenverluste durch kumulativ zu berücksichtigende Pläne und Projekte werden die Orientierungswerte nicht überschritten (Kumulation "Flächenentzug durch andere Pläne/Projekte"); E) Auch durch andere Wirkfaktoren des Projekts oder Plans werden keine erheblichen Beeinträchtigungen verursacht (Kumulation mit "anderen Wirkfaktoren").

Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass die Planfeststellungsbehörde auf Grundlage dessen zu der Einschätzung gelangt ist, vorliegend verbleibe es bei der Grundannahme, dass der Flächenentzug durch die durch das Vogelschutzgebiet verlaufenden Varianten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Habitats des Wachtelkönigs und damit eines Erhaltungsziels des Vogelschutzgebietes führen kann. Entgegen der Einschätzung der Kläger geht der Senat in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Beklagte eine eigenständige Einzelfallprüfung vorgenommen hat, denn die Planfeststellungsbehörde setzt sich im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses mit der Frage auseinander, inwieweit die einzelnen Kriterien vorliegen (S. 73 PFB a.E.) und führt insbesondere aus, weshalb unter Zugrundelegung dessen sie zu der Einschätzung gelangt, dass die durch die Neubauvarianten verursachten Flächenverluste nicht mehr als Bagatelle eingestuft werden könnten.

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang rügen, es fehle an einer hinreichenden Ermittlung des tatsächlich zu befürchtenden quantitativ-absoluten Flächenverlusts und schon auf Grundlage dessen das Kriterium B) als nicht erfüllt ansehen, teilt der Senat diese Zweifel nicht. Die Planfeststellungsbehörde ist im Rahmen der Variantenwahl nicht gehalten, jede Variante in allen einen Einzelheiten auszuplanen. Maßgeblich ist, dass eine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht. Dies ist vorliegend der Fall. Ausweislich der Unterlage 19.7 waren die wesentlichen Entwurfselemente, insbesondere Lage, Ausdehnung und Gradienten der Varianten, bekannt.

Auf Grundlage dessen ist es nach Auffassung des Senats unerheblich, soweit geringfügige Abweichungen vom Umfang der direkten Flächeninanspruchnahme der geplanten Umgehungsvarianten mit Blick auf die diesbezüglichen ca.-Angaben im Planfeststellungsbeschluss ("ca. 1800 m2") im Raume stehen können, welche nichts daran ändern können, dass der für den Wachtelkönig maßgebliche Orientierungswert von 1.600 qm unzweifelhaft überschritten ist. Außerdem ist unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme - für sich genommen - die in Tabelle 3 für die jeweilige Art dargestellten Orientierungswerte, soweit diese für das betroffene Teilhabitat anwendbar sind, überschreitet oder nicht (Orientierungswert "quantitativ-absoluter Flächenverlust", Kriterium B), nicht feststellbar, dass auch die nach dem Fachkonventionsvorschlag kumulativ erforderlichen Kriterien D) (Auch nach Einbeziehung etwaiger Flächenverluste durch kumulativ zu berücksichtigende Pläne und Projekte werden die Orientierungswerte nicht überschritten (Kumulation "Flächenentzug durch andere Pläne/Projekte")) und E) (Auch durch andere Wirkfaktoren des Projekts oder Plans werden keine erheblichen Beeinträchtigungen verursacht (Kumulation mit "anderen Wirkfaktoren")) erfüllt sind. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zum einen, dass nicht nur bereits durch den Bau der BAB M. selbst das Vogelschutzgebiet erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, sondern bei den Umgehungsvarianten zusätzlich auch eine Betroffenheit des Vogelschutzgebietes unmittelbar östlich der A-Straße in einer Größenordnung von 0,12 ha durch Verlärmung pp. zu verzeichnen ist.

Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass sich die unmittelbar durch den Flächenentzug in Anspruch genommenen Flächen für die Varianten zum einen am äußersten Rand des Vogelschutzgebietes befinden und zudem auch nicht ohne weiteres offensichtlich ist, dass diese Bereiche eine besondere Wertigkeit für den Wachtelkönig aufweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann bei der Beantwortung der Frage tolerabler Flächenverluste insbesondere eine Rolle spielen, ob die Verlustfläche am Rande des betroffenen Gebietes liegt und dieser Bereich keine besondere Wertigkeit für die in Rede stehende Art besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 -, juris). Gleichwohl ist vorliegend zu beachten, dass nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 der maßgeblichen Naturschutzgebietsverordnung "Moore bei Buxtehude" besonderer Schutzzweck des Schutzgebiets nicht nur die Erhaltung, sondern auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands, und zwar dies wiederum nicht nur durch die Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestands der wertbestimmenden Art des Wachtelkönigs, sondern auch der Schutz und die Entwicklung seiner Lebensräume durch Erhaltung und Entwicklung entsprechender Strukturen ist. Ist demnach Schutzziel jedenfalls auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes durch Entwicklung der Lebensräume durch Entwicklung entsprechender Strukturen, ist maßgeblich, ob das in Rede stehende Gebiet noch hinreichend feststellbares Potential zu einer Lebensraumeignung aufweist. Dass dieses vollkommen auszuschließen ist, machen weder die Kläger geltend, noch gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür. Dagegen sprechen insbesondere die Ausführungen in der Unterlage 19.7 (S.10), nach der sich für Wachtelkönig-Lebensräume bedeutsame Strukturen auch im nordwestlichen Teil des Vogelschutzgebietes befinden, wenn auch derzeit auf wenigen, zumeist kleineren Einzelparzellen, die durch größere, intensiv landwirtschaftlich genutzte Bereiche voneinander getrennt sind und deshalb dem Wachtelkönig derzeit keine dauerhafte Ansiedlung ermöglichen. Wie zuvor ausgeführt, kommt es für die Entscheidung nicht auf die Nachweisbarkeit einer erheblichen Beeinträchtigung, sondern vielmehr darauf an, dass deren Ausbleiben positiv festgestellt werden kann; dafür ergeben sich nach Einschätzung des Senats vorliegend aufgrund dessen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Gehen die Erheblichkeit betreffende Bewertungsunsicherheiten zu Lasten des zu beurteilenden Projekts (s.o. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 102. EL, BNatSchG, § 34 Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 10.04.2013 - 4 C 3.12 -, juris), ist zumindest nicht auszuschließen, dass das Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann.

Kommt die Verbotsfolge des § 34 Abs. 2 BNatSchG zum Tragen, kann ein Vorhaben gleichwohl unter strikter Wahrung der in § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bezeichneten Voraussetzungen zugelassen werden, weshalb es im Rahmen der Variantenwahl der Prüfung bedarf, ob eine entsprechende Ausnahme in Betracht zu ziehen ist. Hiervon geht auch die Planfeststellungsbehörde aus (S. 75 PFB). Nach § 34 Abs. 3 BNatSchG darf ein Projekt abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (Nr. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.06.2017 - 4 A 11.16, 4 A 13.16 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris m.w.N.) kommt ein Absehen von einer möglichen Alternative unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten auch dann in Betracht, wenn diese "andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt". Ob eine Alternative zumutbar ist oder nicht, ist daher auch mit Blick auf Gemeinwohlbelange und Interessen planbetroffener Dritter zu bestimmen. Auch der gebotene Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen kann mithin dazu führen, dass eine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG nicht zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 14.06.2017 - 4 A 11.16, 4 A 13.16 -, juris). In Folge dessen zeigt sich hier aber der Abwägungsfehler der Planfeststellungsbehörde. Denn es fehlt mit Blick auf die zuvor dargestellten Defizite hinsichtlich der Betrachtung der Betroffenheiten der Kläger durch die planfestgestellte Variante an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

Auch die im Rahmen der Variantenwahl aufgezeigten Mängel sind nicht nach § 38 NStrG i.V.m. § 1 NVwVfG, § 75 Abs. 1a VwVfG unerheblich. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Der Mangel ist offensichtlich, weil er sich den Planunterlagen entnehmen lässt. Ihm kann auch ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis nicht abgesprochen werden, da die Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets eines der maßgeblichen Kriterien ist, aufgrund dessen die Abwägungsentscheidung zugunsten der Vorzugsvariante und gegen die Umgehungsvarianten ausgefallen ist.

Soweit die Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung - erstmals - vorgetragen haben, ein Fehler bei der Variantenauswahl ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte nicht die im Termin zur mündlichen Verhandlung von dem Beklagten in den Raum gestellte Variante, die mit einer unter der Erheblichkeitsgrenze für den Flächenverlust liegenden Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes, dafür aber mit dem Abriss zweier Wohnhäuser einhergehen würde, in Betracht gezogen habe, können sie damit nicht durchdringen. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen des Berufungsverfahrens haben die Kläger entsprechende Alternativen substantiiert in den Raum gestellt. Das Vorbringen ist insofern nicht nur verspätet, sondern auch vollkommen substanzlos.

hh) Soweit die Kläger lediglich pauschal geltend machen, ein weiterer Abwägungsfehler ergäbe sich daraus, dass der Beklagte zu Unrecht zu Lasten der Umgehungsvarianten V 2.1 und V 2.2 einen Aufwand von 9,5 Mio. EUR an der A-Straße berücksichtigt hätte, für die Variante V 2.3 hingegen nicht, so dass sich nicht erschließe, weshalb dieser Aufwand für die Umgehungsvarianten überhaupt zu berücksichtigen sei, der finanzielle Aufwand und Kostenunterschied zur Vorzugsvariante mithin tatsächlich wesentlich geringer ausfiele, können sie damit nicht durchdringen. Insoweit fehlt es bereits an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den dies betreffenden Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses, in dem die unterschiedliche Kostenbewertung zwischen den Varianten V 2.1/V 2.2 und der Variante V 2.3 mit dem fehlenden Erfordernis eines Ausbaus der A-Straße im Falle der Variante V 2.3 begründet wird (S. 78 PFB). Eine abweichende Bewertung ist vor diesem Hintergrund durchaus plausibel, da die Variante V 2.3 - anders als die Varianten V 2.1 und V 2.2. - keinerlei Anschluss an die A-Straße aufweist.

Dem im Weiteren lediglich substanzlos vorgetragenen Einwand der Kläger, die Kostenschätzung sei nicht nachvollziehbar, fehlt es gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. Die Planfeststellungsbehörde hat dazu u.a. auf die Anlage 8 der Kostenschätzung des Vorhabenträgers (Unterlage 21.10.04) zur Begründung der von ihr zugrunde gelegten Kosten Bezug genommen, aus der sich Einzelpositionen der geschätzten Kosten ergeben und zudem eigenständige, sich aus dem Planfeststellungsbeschluss (S. 78 - S. 84 PFB) ergebende Faktoren berücksichtigt. Allerdings wirkt sich die unzureichende Lärmermittlung auch auf die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Kostenabwägung aus und weist in Folge dessen ein Ermittlungsdefizit auch hinsichtlich der Kosten auf. Denn die Planfeststellungsbehörde (S. 79 f. PFB) geht selbst davon aus, dass in die Kostenschätzung der Vorzugsvariante V1 auch Entschädigungskosten aufzunehmen sind, etwa durch Übernahmeansprüche, Wertminderungen des Resteigentums oder baubedingt evtl. erforderlich werdende Hotelaufenthalte oder Entschädigungskosten betroffener Anwohner. Eine hinreichende Ermittlung dessen lässt sich schon nur anhand einer zureichenden Lärmprognose und einer hinreichenden entsprechenden Ermittlung der baubedingten Lärmauswirkungen und Entschädigungskosten vornehmen, an denen es nach obigen Ausführungen fehlt. Der Planfeststellungsbeschluss führt insoweit selbst aus, dass es für eine Quantifizierung dieser Entschädigung an ausreichend belastbaren Anhaltspunkten fehle (S. 83 PFB) und zeigt insofern ein Ermittlungsdefizit selbst auf. Die aufgezeigten Mängel sind nicht nach § 38 NStrG i.V.m. § 1 NVwVfG, § 75 Abs. 1a VwVfG unerheblich. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Der Mangel hinsichtlich der Kostenabwägung ist offensichtlich, weil er sich den Planunterlagen entnehmen lässt. Ihm kann auch ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis nicht abgesprochen werden. Denn nach den Umständen des Falles lässt sich schon nicht ausschließen, dass die Abwägung insgesamt anders ausgefallen wäre. Ausweislich Ziffer 2.2.3.2.2 ist der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - mithin sind auch Kostengesichtspunkte - eines der wesentlichen Bewertungskriterien für die Planfeststellungsbehörde. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass mit Blick auf die - durch die Planfeststellungsbehörde offen gelassenen - eventuellen Zusatzkosten für die Umgehungsvarianten (Kosten für die Vermeidung und Kompensation negativer Umweltauswirkungen) ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis von vorneherein ausgeschlossen ist.

ii) Nicht durchdringen können die Kläger mit ihrem Vorbringen, die Nullvariante sei abwägungsfehlerhaft ausgeschlossen worden. Soweit sie in diesem Zusammenhang darauf abstellen, ob die Verwirklichung der Vorzugsvariante zur Erreichung der Planungsziele mit Blick auf die damit einhergehenden Nachteile vernünftigerweise geboten sei, handelt es sich der Sache nach um eine Frage der Planrechtfertigung. Insofern wird auf die dazu erfolgten Ausführungen verwiesen. Im Übrigen erschöpft sich die Argumentation der Kläger zu einem etwaigen "abwägungsfehlerhaften Ausschluss der Nullvariante anhand der Ziele des Niedersächsischen Straßengesetzes" der Sache nach ebenfalls an einer Kritik der Planrechtfertigung, indem sie ausführen, auch im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass keines der Teilziele das Vorhaben zu rechtfertigen vermöge. In Bezug auf die Nullvariante verkennen die Kläger, dass eine zur Realisierung der mit dem Vorhaben verfolgten Ziele ungeeignete Variante schon keine von der Planfeststellungsbehörde in Betracht zu ziehende Alternativlösung darstellen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2021 - 11 D 77/19.AK -, juris).

jj) Das Vorbringen der Klägerin zu 1), ihre Tierarztpraxis sei durch das Vorhaben einer Existenzgefährdung ausgesetzt, vermag der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Dieses Vorbringen wird lediglich substanzlos und schlagwortartig in den Raum gestellt, ohne dass dies im gerichtlichen Verfahren wesentlich näher begründet worden ist. Insbesondere setzt es sich auch nicht mit den dies betreffenden Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 284 f. PFB) substantiiert auseinander. Die Planfeststellungsbehörde hat nachvollziehbar und in sich schlüssig dargelegt, dass nicht hinreichend nachvollziehbar ist, inwieweit sich die fehlende Anbindung an die A-Straße durch Errichtung der Lärmschutzwand ursächlich für eine erhebliche, d.h. existenzgefährdende, geringere Kundenzahl der Tierarztpraxis auswirken könnte. Die Klägerin zu 1) selbst habe eingeräumt, dass ein Großteil ihrer Kunden Stammkunden seien, die sie "vom Welpen bis zum Tod" begleite und sich nicht erkennen lasse, inwieweit die Kunden sich wegen einer anderweitigen Zufahrt zur Praxis abwenden sollten. Hinsichtlich der "Laufkundschaft" habe die Klägerin zu 1) auf Nachfrage der Planfeststellungsbehörde nur sehr vage und allgemein gehaltene Aussagen gemacht; es überzeuge auch nicht, dass potentielle Kunden - gleichsam im Vorbeigehen - eine tierärztliche Praxis in Anspruch nehmen, weil es sich nicht um eine alltägliche Inanspruchnahme einer Dienstleistung handele. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

Die Klägerin zu 1), die sich auf ihre spezielle betriebliche Situation beruft, muss grundsätzlich die Umstände, die sie im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt wissen will, der Planfeststellungsbehörde zur Kenntnis bringen. Sie ist dabei zwar nicht verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, und hat die Möglichkeit, entsprechende Details zurückzuhalten oder zu "schwärzen". Sie muss aber, soweit ihr das ohne Preisgabe schutzwürdiger Daten möglich und zumutbar ist, die betrieblichen und geschäftlichen Umstände, auf die sie die Geltendmachung einer Existenzgefährdung stützt, so ausführlich darstellen, dass der Planfeststellungsbehörde eine Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die betriebliche Existenz des Unternehmens möglich ist. Erfolgt dies nicht, kann die Planfeststellungsbehörde hinreichende Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung verneinen, ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen - etwa das Einholen eines Sachverständigengutachtens - verfolgen zu müssen (BVerwG, Urteil vom 12.06.2019 - 9 A 2.18 -, juris). Nach Maßgabe dessen durfte der Beklagte vorliegend von weiteren Aufklärungsmaßnahmen absehen. Dies gilt im gerichtlichen Verfahren umso mehr, als die Klägerin zu 1) sich auch im gerichtlichen Verfahren nicht vertiefend mit den Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses auseinandergesetzt hat. Wird - wie hier - der Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit zum Gegenstand der Klage gemacht, muss sich das Vorbringen auf den Planfeststellungsbeschluss, mit dem das Vorhaben zugelassen wird, beziehen. Eine lediglich pauschale Bezugnahme oder Wiederholung früherer Einwände ohne ein Eingehen auf deren Würdigung im Planfeststellungsbeschluss - oder die bloße Negierung dessen - genügt dann nicht; denn Gegenstand der Klage sind nicht die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwände, sondern ist der Planfeststellungsbeschluss. Soweit die Klägerin zu 1) im gerichtlichen Verfahren zur Begründung der Existenzgefährdung darauf abstellt, dass eine Erreichbarkeit nicht gewährleistet sei, vermag dies nicht zu einer abweichenden Einschätzung führen. Die Praxis wird nach eigenem Klagevortrag der Klägerin zu 1) überwiegend von lokaler und Laufkundschaft aufgesucht. Die Erschließung des Grundstücks als Eckgrundstück A-Straße/W. -Straße ist weiterhin gewährleistet. Nach den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses - mit denen sich die Klägerin zu 1) nicht substantiiert auseinandergesetzt hat - kann das Grundstück mit Blick auf die Lage auch W. auch weiterhin von Lkw oder Ähnlichem erreicht werden.

kk) Auch mit ihrem Vorbringen, die vorhabenbedingte Luftschadstoffbelastung sei nicht hinreichend abgewogen worden, dringen die Kläger nicht durch. Soweit sie in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die EU-Richtlinie 2008/50/EG bzw. deren Umsetzung in deutsches Recht durch die 39. BImSchV durch Überschreitung der darin enthaltenen Grenzwerte rügen, berücksichtigen sie nicht, dass die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind (BVerwG, Urteil vom 07.07.2022 - 9 A 1.21 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11.10.2017 - 9 A 14.16 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 -, juris). Soweit danach ein Vorhaben gleichwohl dann nicht zugelassen werden darf, wenn absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern - etwa weil die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten (BVerwG, Urteil vom 07.07.2022 - 9 A 1.21 -, juris) -, sind Anhaltspunkte hierfür weder ersichtlich noch von den Klägern dargelegt. Mit ihrem Vorbringen, schon heute weise A-Stadt nach der HermEliN-Studie des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim aus dem Jahr 2017 - Teilbericht Hotspot-Ermittlung - (Hotspot-Ermittlung und Emissionskataster lagebezogen in Niedersachsen, Anlage K 16) Luftschadstoffe in gesetzeswidriger Höhe auf, dringen die Kläger nicht durch. Der Beklagte hat zurecht darauf hingewiesen, dass bereits nach den Ausführungen des Teilberichts selbst die Emissionen für das Bezugsjahr 2011 berechnet wurden (Methodik der Hotspotermittlung, S. 14 des Berichts) und zudem explizit in dem Bericht darauf hingewiesen wird, dass die Berechnung der Immissionsbelastung und damit zugleich der Identifikation als Hotspot aufgrund fehlender Verfügbarkeit realer Daten zum Teil auf nicht validierten oder synthetischen, mit dem EKatDyn erzeugten Daten zum Straßenverkehr beruhen und deshalb keine realen Verkehrsstärken und -zusammensetzungen abgebildet würden. Der Bericht führt weiterhin aus, dass nicht an jedem genannten, potenziell berechneten Hotspot vor diesem Hintergrund auch in der Realität hohe Luftschadstoffimmissionen festgestellt werden könnten ("Fazit und Ausblick", S. 27 des Berichts), und zur Validierung der erzielten Ergebnisse zur Verkehrsbelastung und der kleinskaligen Ausbreitungsberechnung die Erhebung realer Verkehrsdaten als nächster Schritt vorgeschlagen werde. Vor diesem Hintergrund lässt sich die von den Klägern vorgebrachte Behauptung nicht validieren und ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung.

Auch die weiteren Einwendungen der Kläger gegen die Behandlung der Luftschadstoffthematik im Planfeststellungsbeschluss verfangen nicht. Mit ihrem Vorbringen, der Planfeststellungsbeschluss stütze sich lediglich auf eine in mehreren Kilometer Entfernung von der A- Straße gelegene Messstation, der keine Aussagekraft für die Belastungssituation an dem in Rede stehenden Straßenabschnitt zukomme, vermögen die Kläger den Planfeststellungsbeschluss nicht zu erschüttern. Dieser befasst sich unter Zugrundelegung der luftschadstofftechnischen Untersuchung des Vorhabenträgers vom 16. Oktober 2014 (Unterlage 17.2) (Ziff. 2.2.2.2.3.6) mit den Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität bzw. -reinhaltung (Ziff. 2.2.3.5.3). Entgegen der Annahme der Kläger orientiert sich die luftschadstofftechnische Untersuchung nicht allein an dieser Messstation - deren Messergebnis ist vielmehr ein Faktor unter mehreren, die der Ermittlung des tatsächlich zugrunde gelegten Untersuchungsergebnisses dienen. Ausweislich der luftschadstofftechnischen Untersuchung vom 16. Oktober 2014 setzt sich die errechnete Gesamtbelastung mit Luftschadstoffen aus der Hintergrund- und der Zusatzbelastung zusammen, wobei die Hintergrundbelastung das Konzentrationsniveau bezeichnet, welches sich aus dem großräumigen, ländlichen Hintergrund und der Summe der im weiteren Umfeld verteilten Quellen relativ homogen über größeren Flächen des Stadtgebiets einstellt. Die Zusatzbelastung hingegen erfasst den aus den Modellrechnungen berücksichtigten Straßenverkehr (Unterlage 17.2, S. 10).

Der Planfeststellungsbeschluss enthält entgegen den Ausführungen der Kläger auch nicht die Feststellung, dass Schadstoffe hinter der Lärmschutzwand "gefangen" blieben und sich nicht auf die angrenzend lebende und arbeitende Bevölkerung auswirken würden. Vielmehr wird in der von den Klägern zitierten Passage des Planfeststellungsbeschlusses (S. 56 f. PFB) lediglich ausgeführt, dass "die Wohngrundstücke - durch Lärmschutzwände teilweise abgeschirmt - kaum über das Maß der ohnehin vorhandenen Hintergrundbelastung hinaus belastet werden." Daraus ergibt sich weder die Festlegung, dass Schadstoffe hinter der Lärmschutzwand gefangen blieben, noch negiert dies eine Belastung der Anwohner gänzlich. Vielmehr erfolgt unter Ziffer 2.2.2.2.3.6 eine dezidierte Darlegung der Luftschadstoffe in Korrelation zu den einzelnen Bereichen der K 40, der Rad- und Fußwege sowie einzelner Grundstücke. In diesem Zusammenhang wird auch ein gewisser Abschirmeffekt durch die geplanten Lärmschutzwände angeführt, der sich so auch den gutachterlichen Feststellungen entnehmen lässt (Unterlage 17.2, S. 19 f.).

Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass aufgrund der vorliegenden Prognose zur Luftschadstoffbelastung (Unterlage 17.2) davon ausgegangen werden kann, dass auch nach Realisierung des Vorhabens die maßgeblichen Grenzwerte für die Luftreinhaltung eingehalten werden können, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

II.

Die aufgezeigten Mängel führen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts allerdings nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dessen. Zur Überzeugung des Senats ist es nicht ausgeschlossen, dass die aufgezeigten Mängel durch Planergänzung bzw. ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Der in § 75 Abs. 1a VwVfG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Planerhaltung begrenzt die Reichweite eines Rücknahmeverlangens und scheidet eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aus, wenn der Mangel, der seine Rechtswidrigkeit begründet, kein zwingendes Planungshindernis betrifft, sondern durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung, die in einer Änderung oder Bestätigung, aber auch in einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen kann, behoben werden kann, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 23.06.2020 - 9 A 23.19 -, juris und vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 -, juris). Die Fehlerfolgenregelung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG findet dabei nicht nur auf Abwägungsmängel, sondern entsprechend auch auf Verstöße gegen Vorschriften des strikten Rechts Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 27.01.2022 - 9 B 36.21 -, juris). Nach Maßgabe dessen kam vorliegend lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses in Betracht.

Ob sich letztlich, wie die Kläger vortragen, unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen, lässt sich mit Blick auf die zuvor festgestellten diversen Ermittlungsdefizite und -unzulänglichkeiten, deren Nachholung es zunächst bedarf, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht beurteilen und bleibt deshalb der Planfeststellungsbehörde in dem vorzunehmenden Verfahren vorbehalten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.