Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.05.2024, Az.: 7 MS 81/23

Streit um einen Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie; Von einer Verwaltungsbehörde bestellte Gutachter; Berücksichtigung des klimaschutzrechtlichen Berücksichtigungsgebots

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.05.2024
Aktenzeichen
7 MS 81/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 14700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0507.7MS81.23.00

Fundstelle

  • AbfallR 2024, 133-143

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Behörde ebenso wie das Gericht kann sich für eine Einschätzung auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - 7 BN 3.19 -, juris). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse verfolgenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - 7 BN 3.19 -, juris).

  2. 2.

    § 36 Abs. 1 Nr 1 KrWG und § 15 Abs. 2 KrWG dienen dem Schutz des Wohls der Allgemeinheit und damit ausschließlich öffentlichen Belangen, nicht jedoch dem Schutz von Rechten und Belangen einzelner (BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 - 7 B 14.14 -, juris m.w.N. zur Vorgängerregelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2023 - 20 D 377/21.AK -, juris).

  3. 3.

    Nicht durch die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums und insofern nur mittelbar betroffene Individualkläger können eine Berücksichtigung des klimaschutzrechtlichen Berücksichtigungsgebots nicht per se, sondern allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer entsprechenden Betroffenheit eigener Belange bzw. nachteilige Auswirkungen auf eigene Rechtspositionen beanspruchen (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2021 - 20 B 1690/21 - , juris; vgl. auch Fellenberg in: Fellenberg/Guckelberger, Klimaschutzrecht, 1. Aufl., § 13 KSG Rn. 57).

Tenor:

Der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 27. September 2022 gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 1. September 2022 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 325.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie K. -Stadt, Gemeinde L. -Stadt, - AZ.: ... -, vom 1. September 2022.

Die Beigeladene (Vorhabenträgerin) beantragte mit Schreiben vom 2. März 2015 bei dem Antragsgegner als Planfeststellungsbehörde die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 35 Abs. 2 KrWG zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlich zugänglichen Deponie der Deponieklasse I am Standort K. -Stadt in der Gemeinde L. -Stadt (BA 001, S. 234). Nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens durch den Antragsgegner und einer ersten Auslegung der Planunterlagen vom 9. April 2015 bis 8. Mai 2015 erfolgte aufgrund von Änderungen und Ergänzungen der Planung eine erneute Auslegung vom 6. Juni 2018 bis zum 5. Juli 2018. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 1. September 2022 stellte der Antragsgegner den Plan zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie K. -Stadt, Gemeinde L. -Stadt, fest.

Die geplante Deponiefläche umfasst in der Gemarkung K. -Stadt in der Gemeinde L. -Stadt in der Flur M. die Flurstücke N., O., P., Q., R., S., T. und U., die alle im Eigentum der Vorhabenträgerin stehen. Die geplante Deponiefläche wird bisher von der Vorhabenträgerin als Sandabbaufläche betrieben und genutzt. Die Antragsteller sind Eigentümer des nahe der geplanten Deponie gelegenen Landguts V. mit einer Fläche von ca. 94 ha. Sie wenden sich mit ihrer Klage vom 27. September 2022 (7 KS 30/22), über die noch nicht entschieden ist, und zugleich mit dem am 12. Oktober 2023 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das planfestgestellte Vorhaben und begehren im vorliegenden Verfahren die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners.

Sie machen im Wesentlichen formelle Unzulänglichkeiten des Planfeststellungsbeschlusses sowie die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere auch die Verletzung umweltbezogener Vorschriften, sowie Abwägungsfehler geltend. Der Antragsgegner und die Beigeladene sind ihrem Begehren entgegengetreten und verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg.

1. Der nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO statthafte Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 1. September 2022, "Plan zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie K. -Stadt, Gemeinde L. -Stadt", ist zulässig, die Antragsteller als natürliche Personen sind beteiligtenfähig und aktivlegitimiert. Eine Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit; Kläger bzw. Antragsteller sind danach - selbst wenn die Antragsteller im vorliegenden Verfahren in einer Erbengemeinschaft verbunden wären - die Mitglieder einer Erbengemeinschaft als natürliche Personen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 A 1.04 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2015 - D 7/12.AK -, juris). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Antragsteller, wie nunmehr zuletzt vorgetragen, bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch notariellen Vertrag Eigentümer der betreffenden Ländereien geworden sind oder dies - wie zunächst vorgetragen - im Wege der Erbfolge als Erbengemeinschaft erfolgte. Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, es sei zu einer unzulässigen "Auswechslung" in der Person der Antragsteller nach Ablauf der Klagefrist gekommen, weil in der Klageschrift zunächst die Bezeichnung "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" verwandt wurde und erst nachfolgend - nach Ablauf der Klagebegründungsfrist - die "Erbengemeinschaft C." im Aktivrubrum angeführt worden sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

Zutreffend ist zwar, dass die Bezeichnung der klagenden Partei in der Klageschrift nicht eindeutig erfolgte. Einerseits erfolgte im Rubrum der Klageschrift - nach Nennung der natürlichen Personen - die Formulierung "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts", andererseits wurde in der Klagschrift mehrfach die Formulierung "die Kläger" verwendet. Aufgrund dessen hat der Senat bereits mit Eingangsverfügung vom 5. Oktober 2022 im Hauptsacheverfahren um Klarstellung gebeten, ob als klagende Partei die GbR, vertreten durch die Gesellschafter, oder die natürlichen Personen auftreten sollen, weil beides mit Blick auf die zweideutige Formulierung innerhalb der Klageschrift denkbar war. Der Bitte um Klarstellung sind die Kläger nachfolgend mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2022 nachgekommen. Von einer Auswechslung in der Person der Aktivpartei kann vor diesem Hintergrund sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Rede sein, allenfalls einer - zulässigen - Klarstellung auf Nachfrage des Senats. Die nunmehr erfolgte Mitteilung, dass auch eine Erbengemeinschaft - rechtlich gesehen - nicht vorliege, hat vor diesem Hintergrund ebenfalls keine Auswirkung.

2. Der Antrag ist allerdings unbegründet.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits oder deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Gemäß § 80c Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt dabei u.a. für Verfahren nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 VwGO - zu denen das vorliegende Planfeststellungsverfahren gehört - für die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§§ 80 und 80a VwGO) ergänzend § 80c Abs. 2 bis 4 VwGO. Auf Grundlage dessen führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs überwiegt das Interesse der Antragsteller an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, weil der Rechtsbehelf der Hauptsache nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.

Zu Recht macht die Beigeladene geltend, dass die Antragsteller sich nicht auf eine Vollüberprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses berufen können. Sie haben keinen Anspruch auf vollständige gerichtliche Überprüfung des auf § 35 Abs. 2 KrWG gestützten Planfeststellungsbeschlusses, weil ein von einem Vorhaben - wie vorliegend - nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums und insofern nur mittelbar Betroffener nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen kann (BVerwG, Urteil vom 24..20 - 9 A 24.10 -, juris; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 7.15 -, juris; Urteil vom 28..2017 - 7 A 1.17 -, juris). Die im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Vorhabenfläche umfasst keine Grundstücke, die im Eigentum der Antragsteller stehen oder an welchen diesen sonstige Rechte zustehen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, können sie demgemäß ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. In Folge dessen können die Antragsteller insbesondere nicht mit Erfolg rügen, bei der Planung seien Belange der Landschaftspflege sowie des Arten - oder Naturschutzes nicht hinreichend berücksichtigt worden (vgl. ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2023 - 20 D 377/21.AK -, juris). Gleiches gilt, soweit sie eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Menschen, Gewässer oder Böden, Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm, Nichtbeachtung der Raumordnungsziele oder -grundsätze sowie des Städtebaus unabhängig von einem subjektiven Bezug rügen. Ob, wie die Antragsteller meinen, sich aus der Garzweiler II - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17.12.2013, 1 BvR 3139/08) ein Vollüberprüfungsanspruch auch bei nicht unmittelbar von einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen in Ausnahmefällen ableiten lässt, ist unerheblich, weil der vorliegende Sachverhalt jedenfalls nicht mit dem der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Geschehen vergleichbar ist. Zutreffend führt die Beigeladene insofern aus, dass die Gebäude der Antragsteller nicht nur im Außenbereich mit dem nach § 35 Abs. 1 BauGB behafteten Risiko liegen, sondern auch die Erschließung unverändert bleibt. Von einer "vollständigen Beseitigung der sozialen Bezüge des Wohneigentums", wie sie in der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, kann vor diesem Hintergrund vorliegend keine Rede sein. Aus übergeordnetem Recht, dem Unionsrecht - auch unter Berücksichtigung von Art. 9 Aarhus-Konvention in Verbindungmit Art. 47 der Grundrechte-Charta - oder Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention folgt nichts Anderes. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass ein Individualkläger bzw. -antragsteller Verstöße etwa gegen umweltrechtliche Vorschriften unabhängig von einer Verletzung eigener Rechte geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2021 - 7 C 3.20 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2021 - 20 B 1690/21 -, juris). Für die von den Antragstellern aufgeworfene Frage eines Vorabentscheidungsersuchens im Sinne von Art. 267 AEUV besteht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens schon deshalb kein Raum, weil bei Auslegungsfragen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Vorlageverpflichtung besteht, da eine endgültige Entscheidung nicht getroffen wird (vgl. W.-R- Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 80 Rn. 164).

Ungeachtet vorhergehender Erwägungen können Drittbetroffene allerdings den fehlenden Bedarf für ein planfestgestelltes Vorhaben und damit das Fehlen einer Planrechtfertigung rügen. Ein mittelbar Eigentumsbetroffener kann deshalb geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts - kein Bedarf streitet. Nicht verlangen kann er allerdings die Prüfung, ob die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, d. h. insbesondere das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (BVerwG, Urteil vom 09..2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 35/12 -, juris).

Unabhängig von dem Vorstehenden können sowohl mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung als auch durch die Planfeststellung nur mittelbar eigentumsbetroffene Kläger als Teil der betroffenen Öffentlichkeit schließlich Verfahrensfehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung rügen (BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 14.15 -, juris). Zu der Rügemöglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VwGO tritt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 2 UmwRG die durch den Bundesgesetzgeber für den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer in zulässiger Weise erhobenen Klage auch Verfahrensfehler zu rügen, die zu keiner Individualrechtsverletzung zulasten des jeweiligen Klägers führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, juris; Urteil vom 28..2017 - 7 A 1.17 -, juris).

Mit ihren Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit des Vorhabens dringen die Antragsteller aller Voraussicht nach nicht durch.

a) Soweit die Antragsteller den Vorwurf der Befangenheit gegenüber dem Mitarbeiter des Antragsgegners Herrn W. in den Raum stellen, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich, inwieweit sich nach Ansicht der Antragsteller daraus die Erfolgsaussicht ihrer in der Hauptsache verfolgten Klage begründende Auswirkungen ergeben sollen. Der Senat hat bereits in dem Parallelverfahren 7 MS 49/22 (Beschluss vom 14.12.2023) ausgeführt, dass zwar die Mitwirkung eines Amtsträgers an einem Verwaltungsverfahren trotz bestehender Besorgnis der Befangenheit die hiervon erfasste Amtshandlung verfahrensfehlerhaft und damit rechtswidrig werden lassen kann (Heßhaus in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 60. Ed., § 21 Rn. 15). Es fehlt allerdings schon an konkretisierendem Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, inwieweit diese Voraussetzungen vorliegen. Das VwVfG enthält keine § 47 ZPO vergleichbare Regelung, wonach bei einem Ablehnungsgesuch nur noch unaufschiebbare Handlungen vorgenommen werden dürfen. Ungeachtet dessen wäre nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung selbst bei Unterstellung eines etwaigen Verfahrensfehlers durch Mitwirkung eines etwaig befangenen Mitarbeiters dieser aller Voraussicht nach nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller ist ein solcher Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur beachtlich, wenn die konkrete Möglichkeit ersichtlich ist, dass der Fehler für das Ergebnis ursächlich geworden ist (BVerwG, Urteil vom 18.12.1987 - 4 C 9.86 -, juris; BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13.08 -, NVwZ 1987, 578 ff. [BVerwG 05.12.1986 - BVerwG 4 C 13.85]). Dies ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass insbesondere in einem Großverfahren - wie vorliegend - die Beeinflussung der komplexen Endentscheidung allein durch den geschilderten Sachverhalt nahezu ausgeschlossen scheint und zudem der Planfeststellungsbeschluss auch durch eine weitere Mitarbeiterin des Antragsgegners gezeichnet wurde, die Entscheidung also ohnehin nicht in der alleinigen Entscheidungsverantwortung des von den Befangenheitsvorwürfen betroffenen Mitarbeiters lag.

b) Soweit die Antragsteller Bekanntmachungsmängel dergestalt rügen, dass zum einen die amtliche Bekanntmachung für die erneute Auslegung im Jahr 2018 nicht rechtskonform erfolgt sei, da der Hinweis auf einen etwaigen Einwendungsausschluss nicht mehr der zum Zeitpunkt der erneuten Auslegung gültigen Rechtslage entsprochen habe bzw. die Vorgaben des Urteils des EuGH vom 15. Oktober 2015 (NVwZ 2015, 1665 ff.) nicht berücksichtige, und zum anderen die amtliche Bekanntmachung nicht hinreichend deutlich gemacht habe, dass es sich lediglich um aktualisierte Unterlagen handele, kann der Senat es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes schon mit Blick auf die darin allein summarisch vorzunehmende Prüfung dahingestellt lassen, ob darin tatsächlich Bekanntmachungsmängel zu sehen wären. Jedenfalls wäre ein etwaiger so gearteter Mangel nicht erheblich. Bekanntmachungsmängel sind nicht als absolute, sondern lediglich als relative Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris; Urteil des Senats vom 02.09.2020 - 7 KS 17/15 -, juris; Beschluss des Senats vom 14.12.2023 - 7 MS 49/22 -, juris). Als solcher gilt für einen etwaigen Bekanntmachungsmangel § 46 VwVfG (§ 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG) mit der Folge, dass eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht beansprucht werden kann, wenn offensichtlich ist, dass die (etwaige) Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Lässt sich allerdings nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet (Kausalitätsvermutung), § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG. Zur Überzeugung des Senats ist auf Grundlage der verfügbaren Unterlagen jedoch offensichtlich, dass die angeblichen Bekanntmachungsmängel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben. Zweck der Bekanntmachung ist es, zur Prüfung der eigenen Betroffenheit und einer Beteiligung am Verfahren anhand des ausgelegten Plans anzustoßen, nicht aber, über den Plan oder die rechtlichen Möglichkeiten so ausführlich Auskunft zu geben, dass eine nähere Information anhand der Planunterlagen entbehrlich ist. Nichts spricht dafür, dass den Antragstellern (oder der Öffentlichkeit) infolge der Nichterwähnung, dass mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG lediglich einen Hinweis auf eine formelle Präklusion erfolgen solle, die Möglichkeit der Beteiligung genommen worden wäre. Gleiches gilt, soweit die Antragsteller der Auffassung sind, es sei nicht hinreichend erkennbar gewesen, dass es sich bei der zweiten Auslegung lediglich um aktualisierte Unterlagen handele. Entsprechendes ist durch die Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt worden. Die Frage, ob das Deponievorhaben überhaupt und wenn ja, gerade an dieser Stelle verwirklicht werden muss, hat im Übrigen unabhängig davon in der gesamten Öffentlichkeitsbeteiligung einen breiten Raum eingenommen. Eine Vielzahl von Einwendungen sind im Rahmen beider Auslegungen erhoben worden. Weshalb Einwender und insbesondere die Antragsteller "abgeschreckt" worden sein sollten, sich ein weiteres Mal mit der Angelegenheit zu befassen, ist weder nachvollziehbar noch von den Antragstellern dargelegt.

c) Ebenfalls nicht durchdringen können die Antragsteller aller Voraussicht nach mit ihren gegen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gerichteten Rügen. Unter den - im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht näher definierten - Begriff des Verfahrensfehlers werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen solche Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Da im Planfeststellungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden ist, kommt als Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG allenfalls ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in Betracht, d.h. ein Verfahrensfehler, der nach Art und Schwere mit denen in Nr. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit einer gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang rügen, ein erneutes Scoping sei unzulässigerweise unterblieben, ist weder nachvollziehbar dargelegt noch ersichtlich, inwieweit sich daraus ein Verfahrensfehler in diesem Sinne ergeben soll. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur erneuten Durchführung eines Scopings ist ohne Weiteres nicht ersichtlich. Das Scoping ist nicht obligatorisch und kann zudem nach, aber auch schon vor der Antragstellung für ein Vorhaben stattfinden (Reidt/Augustin in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 15 UVPG Rn. 1). Das Scoping hat insbesondere nur informellen Charakter und beeinflusst daher die formelle Rechtmäßigkeit der UVP grundsätzlich nicht (Reidt/Augustin in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, a.a.O.).

Auch die Rüge der Antragsteller, dem Planfeststellungsbeschluss liege die falsche Fassung des UVPG zugrunde, verfängt nicht. Zutreffend weist die Beigeladene darauf hin, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG gegeben sind. Soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass zum Zeitpunkt der ersten Auslegung die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht vollständig ausgelegen hätten und deshalb eine Anwendung des § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG nicht in Betracht komme, ist darauf hinzuweisen, dass es regelmäßig ausreicht, wenn die Unterlagen im Wesentlichen vollständig sind (Reidt/Augustin in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 74 UVPG Rn. ). Dass es möglicherweise noch zu einzelnen Nachforderungen der zuständigen Behörde oder Ergänzungen kommt, ist unschädlich. Im Zweifelsfall - so auch hier - ist im Übrigen in einem derartigen Fall aber jedenfalls ein Rückgriff auf Nr. 1 möglich, weil man die Aufforderung der zuständigen Behörde, ergänzende Unterlagen vorzulegen, als Unterrichtung i.S.v. § 5 UVPG a.F. ansehen muss (Reidt/Augustin in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 74 UVPG Rn. ).

Soweit die Antragsteller schließlich - über die unbestreitbar festzustellenden Ausführungen zu den Schutzgütern Klima und Luft hinausgehend - einen eigenständigen klimaschutzrechtlichen Fachbeitrag mit Blick auf § 13 KSG im Rahmen der UVP für erforderlich erachten, rügen sie in der Sache nicht den äußeren Verfahrensgang, sondern den nach ihrer Auffassung mangelhaften Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der aber nicht Gegenstand eines Verfahrensfehlers sein kann. Ungeachtet dessen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass in Fällen, in denen das UVPG in der bis zum 15. Mai 2017 geltenden Fassung anzuwenden ist, die zwischenzeitliche Erweiterung des Klimabegriffs nicht dazu führt, dass eine nach altem Recht durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nachträglich wiederaufgenommen und um weitere Prüfungspunkte ergänzt werden muss (BVerwG, Urteil vom 04.05.2022 - 9 A 7/21 -, juris).

d) Soweit die Antragsteller den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag als unzureichend erachten, insbesondere eine unzutreffende Bestandserfassung rügen, ist dieses Vorbringen unerheblich, weil ihnen insoweit - wie bereits ausgeführt - ein Rügerecht nicht zusteht. Soweit das Vorbringen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Antragsteller damit - der Sache nach - auch einen formellen Fehler im Sinne eines Verfahrensfehlers rügen wollen, führt der Einwand jedenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG. Die Frage einer unzutreffenden oder unzureichenden Bestandserfassung betrifft nicht den Gang des Verwaltungsverfahrens, sondern die nach materiell-rechtlichen Vorgaben vorzunehmende Willensbildung und Entscheidungsfindung. Indem die Antragsteller insbesondere einwenden, der artenschutzrechtliche Fachbeitrag sei unzureichend, weil u.a. Uhu, Schleiereule, Kornweihe und Rebhuhn nicht hinreichend berücksichtigt worden seien und die Auswirkungen auf andere Tierarten nicht zutreffend eruiert worden seien, zudem die Beurteilung des § 44 BNatSchG nicht zutreffend erfolge, Wildbienen und Reptilien nicht zutreffend oder hinreichend bewertet werden, wenden sie sich inhaltlich gegen die in dem Fachbeitrag getroffenen Aussagen und Feststellungen, dies betrifft aber nicht den äußeren Verfahrensgang (vgl. zu angeblich "falschen" bzw. unzureichenden Feststellungen im Rahmen eines Verkehrsgutachtens: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2023 - 20 D 377/21. AK -, juris).

e) Entsprechendes gilt, soweit die Antragsteller eine Verunstaltung des Landschaftsbildes geltend machen. Der Sache nach rügen die Antragsteller insoweit schon keinen Verfahrensfehler, sondern halten die Erwägungen für "unausgewogen", stellen mithin auf einen Abwägungsfehler ab. Hinsichtlich des aus § 15 Abs. 1 BNatSchG folgenden Gebots der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds steht den Antragstellern mangels subjektiver Rechtsstellung ein Rügerecht aber ohnehin nicht zu (vgl. ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2023 - 20 D 377/21. AK -, juris).

f) Die Antragsteller können sich nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach nicht auf Fehler im Rahmen der Alternativenprüfung berufen. Soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass "die UVS" der Beigeladenen keine Aussage zu geprüften Alternativen enthalte, ist weder dargelegt noch nachvollziehbar, inwieweit sich daraus ein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG für das Verfahren des Antragsgegners ergeben solle. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die neue Fassung des UVPG nicht an. Ungeachtet dessen ist - selbst wenn man unterstellte, dass § 16 UVPG zur Anwendung gelangte - nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG hinreichend geklärt, dass § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG keine Pflicht zur Alternativenprüfung regelt (Reidt/Augustin in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 16 UVPG Rn. 33). Die Antragsteller selbst führen aus, dass die Beigeladene zu einem späteren Zeitpunkt einen (Standort-)Vergleich nachgereicht habe. Mit Blick auf § 16 Abs. 7 UVPG besteht kein Zweifel, dass eine Nachbesserung auch nachfolgend möglich und zulässig ist. Die vom Vorhabenträger vorgelegte Alternativenuntersuchung (A) umfasst dabei - entgegen der Darstellung der Antragsteller - auch nicht nur "eine Tabelle auf wenigen DIN A4 Blättern", wie die Beigeladene zu Recht anmerkt. Selbst wenn man aber hinsichtlich des von den Antragstellern gerügten Umstandes einen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in Betracht zöge, ist der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit einer gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung am Entscheidungsprozess dadurch ersichtlich nicht genommen worden, weil die Frage der Standortalternativen - wie bereits ausgeführt - in der gesamten Öffentlichkeitsbeteiligung einen breiten Raum eingenommen hat.

Der Sache nach rügen die Antragsteller im Rahmen ihrer Ausführungen zur Alternativenprüfung zugleich auch die Abwägung der Standortalternativen im Planfeststellungsbeschluss, mithin die Standortwahl, indem sie die nachfolgend im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zugrunde gelegten Kriterien kritisieren. Aller Voraussicht nach dringen die Antragsteller auch insoweit nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein vorzunehmenden bloß summarischen Prüfung nicht durch. Nach den in der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen müssen ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden. Das gilt für die Landes- und Regionalplanung ebenso wie für die Fachplanung (vgl. Beschluss des Senats vom 14.12.2023 - 7 MS 49/22 -, juris m.w.N.). Die Standortauswahl ist nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich später herausstellt, dass eine zurückgestellte Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen und Wertungen ersatzweise zu planen und sich dabei von den Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Ein Abwägungsfehler liegt also nicht schon dann vor, wenn für und gegen den einen wie den anderen Standort einleuchtende Gründe ins Feld geführt werden können. Die Standortwahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Die Bewertung der privaten, kommunalen und allgemeinen öffentlichen Belange sowie ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen Entscheidung aus, die gerichtlich nur auf die Einhaltung rechtlicher Schranken hin überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 -, juris). Alternativen, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (vgl. Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris, BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris). Nach Maßgabe dessen können die Antragsteller mit ihrem Vorbringen aller Voraussicht nach nicht durchdringen. Dass sich eine verworfene Alternative eindeutig als die bessere hätte aufdrängen müssen, machen schon die Antragsteller selbst nicht geltend und lässt sich im Rahmen der allein vorzunehmenden summarischen Prüfung auch nicht feststellen. Dass der Planungsbehörde hingegen infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist, ist auf Grundlage des Vorbringens der Antragsteller ebenfalls nicht ersichtlich. Dass die Beigeladene mit einem geringen Anteil der Deponiekapazität diese auch für ihren eigenen Bedarf nutzen will, steht der Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass es sich bei dem Vorhaben um ein gemeinnütziges handele, selbst dann nicht entgegen, wenn man den von den Antragstellern unterstellten - und von der Beigeladene bestrittenen - Anteil der Privatnützigkeit mit 25 % bemessen würde, denn ersichtlich wäre selbst danach der ganz überwiegende Teil der Gemeinnützigkeit vorbehalten. Ebenso verfängt nicht die Argumentation der Antragsteller, der Standortvergleich sei ausschließlich auf Flächen bezogen worden, die der Vorhabenträgerin zur Verfügung stünden. Schon aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst (S. 86 ff. PFB, vgl. auch dort Fn. 83) ergibt sich ausdrücklich, dass dies nicht der Fall ist. Ebenso wenig ist vor diesem Hintergrund die Behauptung der Antragsteller zutreffend, die Nullvariante werde im Planfeststellungsbeschluss überhaupt nicht erwogen. Diese wird - worauf die Beigeladene zutreffend hinweist - bspw. auf Seite 88 des Planfeststellungsbeschlusses vielmehr ausdrücklich erwogen und sodann als Alternative verworfen. Soweit die Antragsteller sich schließlich gegen die Argumentation des Planfeststellungsbeschlusses mit Blick auf Transportentfernungen und Abfallschwerpunkte wenden, setzen die Antragsteller der Sache nach allein ihre eigene Gewichtung an Stelle die der Planfeststellungsbehörde, ohne dadurch jedoch konkrete Abwägungsfehler aufzuzeigen. Es ist ureigenste Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die gegenläufigen Belange zu gewichten und zu bewerten. Dass es neben den gewählten Kriterien andere, ebenso denkbare und mit guten Gründen vertretbare Kriterien gibt, führt aber nicht auf eine Fehlerhaftigkeit.

g) Nicht durchdringen können die Antragsteller aller Voraussicht nach mit ihrer gegen die Planrechtfertigung gerichtete Einwendung. Die Planrechtfertigung ist ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Sie ist Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei einer Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 -, juris; Urteil des Senats vom 08.07.2021 - 7 KS 87/18 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2016 - 8 C 10674/15 -, juris). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben nach summarischer Prüfung. Mit ihrem Vorbringen, die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Annahme eines Bedarfs sei unzutreffend, dringen die Antragsteller nicht durch. Insoweit fehlt es bereits gänzlich an einer Auseinandersetzung mit der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Argumentation des Antragsgegners, dass der Abfallwirtschaftsplan des Landes Niedersachsen insbesondere im Norden Niedersachsens einen Bedarf für zusätzliche Deponiekapazitäten der Klasse I oder gleichwertig nutzbare Kapazitäten - auch zur Sicherstellung kostenmäßig angemessener Entsorgungsmöglichkeiten mit Blick auf sonst große Transportradien und damit verbundene Weiterungen - vorsehe und auch der Landkreis X. -Stadt mittlerweile, abweichend von einer früheren Einschätzung, einen entsprechenden Bedarf sehe. Soweit die Antragsteller insoweit auf das - zeitlich vorgelagerte - Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis X. -Stadt aus dem Jahr 2012 rekurrieren, verfängt ihr Vortrag schon aus diesem Grund ebenso wenig wie ihr Einwand, nach ihrer Ansicht sei es umweltfreundlicher, entsprechende DK-I-Abfälle zu anderweitigen Deponien zu verbringen, denn letzteres ist allenfalls eine Frage der Abwägung, spricht aber nicht gegen die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, das Vorhaben sei vernünftigerweise geboten. Die Planrechtfertigung ist bereits dann gegeben, wenn das Vorhaben - wie vorliegend - auf die Verwirklichung der mit dem einschlägigen Fachgesetz generell verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und vernünftigerweise geboten ist; sie stellt praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit dar (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2014, - 9 B 29.14 -, juris).

h) Soweit die Antragsteller auf eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 KrWG) abstellen, können sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil die Antragsteller sich auf einen etwaigen Verstoß des § 36 Abs. 1 Nr 1 KrWG bzw. des § 15 Abs. 2 KrWG nicht berufen können. Beide Vorschriften dienen dem Schutz des Wohls der Allgemeinheit und damit ausschließlich öffentlichen Belangen, nicht jedoch dem Schutz von Rechten und Belangen einzelner (Fellenberg/Schiller in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl., § 36 Rn. 17 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 - 7 B 14.14 -, juris m.w.N. zur Vorgängerregelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2023 - 20 D 377/21.AK -, juris). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsteller kommt es mithin - unter dem Blickwinkel des Wohls der Allgemeinheit - nicht an. Dies gilt nach summarischer Prüfung insbesondere hinsichtlich ihrer Ausführungen bezüglich einer etwaigen Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen, eines etwaigen Widerspruchs zur Raumordnung, Bauleitplanung oder zu den Zielen und Grundsätzen des Städtebaus, sowie im Übrigen, soweit ein Bezug zu subjektiven Belangen der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch nachvollziehbar ist. Berücksichtigungsfähig sind ihre diesbezüglichen Ausführungen vor diesem Hintergrund nur, soweit sie über § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG, wonach der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nur erteilt werden darf, wenn keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind, eine subjektive Betroffenheit geltend machen können. Voraussetzung des Versagungsgrunds nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG ist, dass nachteilige Wirkungen zu erwarten sind. Sie müssen nach allgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach annähernd voraussehbar sein; je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen (Fellenberg/Schiller in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl., § 36 Rn. 57 f.). Derartige nachteilige Wirkungen lassen sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen.

i) Die Antragsteller können aller Voraussicht nach und nach summarischer Prüfung nicht mit ihren wasserrechtliche Belange betreffenden Einwendungen durchdringen. Soweit sie geltend machen, der Planfeststellungsbeschluss genüge nicht den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - in der Fassung der Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 3, S. 32)) zum Verschlechterungs- oder Verbesserungsverbot, fehlt es den Antragstellern aller Voraussicht nach an einer - erforderlichen - subjektiven Rechtsverletzung. Auch das Unionsrecht gebietet es nicht, dass Mitglieder der von einem Projekt betroffenen Öffentlichkeit auch dann befugt sein müssen, vor den zuständigen nationalen Gerichten die Verletzung der Pflichten zur Verhinderung der Verschlechterung von Wasserkörpern und zur Verbesserung ihres Zustands geltend zu machen, wenn diese Verletzung sie nicht unmittelbar betrifft. Insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die Antragsteller durch das Planvorhaben allenfalls mittelbar betroffen sind, besteht deshalb keine pauschale Rügebefugnis hinsichtlich wasserrechtlicher Belange durch den Einzelnen (vgl. bereits: Urteil des Senats vom 02.09.2020 - 7 KS 17/15 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2023 - 20 D 377/21.AK -, juris). Infolge dessen kommt es auf das Vorbringen der Antragsteller zur Befürchtung einer etwaigen schädlichen Beeinflussung von Gewässern ebenso wenig an wie auf die Frage, ob eine Setzung des Deponiekörpers hätte Berücksichtigung finden müssen.

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend machen, es drohe die Gefahr der Beeinträchtigung eines auf ihrem Grundstück befindlichen Trinkwasserbrunnens, ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass sich aufgrund dessen eine subjektive Rechtsposition der Antragsteller ergäbe. Das Vorbringen der Antragsteller zu einer etwaigen berechtigten Nutzung eines Brunnens auf ihrem Grundstück, welches allein zu einer subjektiven Betroffenheit führen könnte, ist - trotz entsprechender Ausführungen des Antragsgegners, dass weder der Unteren Wasserbehörde noch dem Gesundheitsamt ein entsprechender Brunnen bekannt gegeben sei - nur substanzlos geblieben. Zum Kreis der unmittelbar Betroffenen im Sinne von Art. 4 Abs. 1b WRRL zählt nur, wer zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt ist und das Grundwasser legitim in diesem Sinne nutzt; nicht unmittelbar betroffen ist hingegen derjenige, der nicht über eine besonders geschützte Entnahmeposition verfügt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2023 - 20 D 377/21.AK -, juris m.w.N.).

Ebenfalls in diesem Zusammenhang ist der Einwand der Antragsteller zu sehen, die Planung gefährde durch die Grundwasserabsenkung bzw. ein Absinken der Grundwasserneubildungsrate die Vegetation auf den Flächen der Antragsteller. Wie dargelegt können die Antragsteller wasserrechtliche Bedenken nur im Rahmen einer subjektiven Betroffenheit rügen. Der Planfeststellungsbeschluss führt unter Bezugnahme auf das hydrologische Gutachten des Büros Y. vom 31. Mai 2012 (Anhang G 3) aus, dass sich das Grundwasserdargebot durch die Deponiemaßnahme nicht ändern werde (S. 173 PFB). Das zugrundeliegende Gutachten führt dabei explizit aus, dass negative Auswirkungen auf die forstwirtschaftlichen/landwirtschaftlichen Nutzungen und Biotope sowie die in größerer Entfernung verlaufenden Vorfluter aufgrund der vorliegenden Daten nicht zu befürchten sind. Die zuständige Fachbehörde, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, habe diese Einschätzung in ihrer Stellungnahme bestätigt. Soweit die Antragsteller abweichend davon nur substanzlos ausführen, die Planung gefährde in hohem Maße die Vegetation auf den antragstellerischen Flächen, weil es zu einer die Vegetation schädigenden Grundwasserabsenkung etc. komme, fehlt es nicht nur gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den - gutachtergestützten - entgegenstehenden Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses, sondern auch an einer nachvollziehbaren Begründung der abweichenden Auffassung der Antragsteller. Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend machen, es sei nicht erklärlich, weshalb die UVS von einem Absenkbetrag von 4 m mit einer Reichweite von 120 m (Anhang G3) ausgehe, der Planfeststellungsbeschluss hingegen eine Grundwasserabsenkung von nur 0,6 m mit einer Reichweite von 18 m zugrunde lege, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil bereits bei Zugrundelegung der Berechnungen des Anhangs G3 nach obigen Ausführungen eine Beeinträchtigung der Vegetation auf den antragstellerischen Flächen nicht zu befürchten wäre, im letzteren Fall eine Gefährdung der Flächen der Antragsteller mit Blick auf deren ersichtlich geringeren Auswirkungen mithin erst recht nicht in Betracht käme. Ungeachtet dessen ist im Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (G7, S. 8) der Z. vom 2. November 2017 dargelegt und von dem Antragsgegner im Rahmen der Antragserwiderung nachvollziehbar ausgeführt, dass die Unterschiede in der Bewertung sich durch unterschiedliche Modellierungen des LBEG einerseits und der Hydrogeologischen Stellungnahme zur UVS andererseits erklären. Dass die Berechnungen dabei von einer durchschnittlichen Entnahmemenge von 15.000m3/a ausgehen, ist mit Blick auf deren Prognosecharakter unschädlich. Soweit die Antragsteller anführen, der Planfeststellungbeschluss beschränke die Entnahme nicht jahresweise, so dass nicht auszuschließen sei, dass in einem Jahr ein größerer Betrag entnommen werde, berücksichtigen sie schon nicht, dass dann im Umkehrschluss zu einem anderen Zeitpunkt innerhalb des zugrundegelegten 10-Jahreszeitraums in Folge dessen eine geringere Entnahme erfolgen wird.

Der ebenfalls im wasserrechtlichen Zusammenhang erhobene Einwand der Antragsteller, nicht hinreichend Berücksichtigung habe gefunden, dass Schadstoffe über kontaminierte Oberflächenwässer zu einer Gefährdung führen könnten, verhilft den Antragstellern aller Voraussicht nach ebenfalls nicht zum Erfolg. Soweit sie insoweit eine etwaige Gefahr der Kontaminierung des Grundwassers in den Raum stellen, steht ihnen eine entsprechende Rügebefugnis mangels subjektiver Betroffenheit nicht zu. Die in diesem Zusammenhang ebenfalls geäußerte Auffassung der Antragsteller, kontaminierte Oberflächenwässer könnten im Zusammenhang mit Starkregenereignissen auf ihr Grundstück gelangen, etwa, wenn die Sickerwasserbecken ihre Kapazitätsgrenze erreichten, ist ebenfalls lediglich substanzlos in den Raum gestellt. Insofern fehlt es vollständig an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den entsprechenden Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Punkt Oberflächenwasser (2.7), wonach das Sickerwasserbecken deutliche Kapazitätsreserven aufweist, weshalb ein Überlaufen von Sickerwasser bei Starkregenereignissen nicht zu befürchten sei (S. 79 PFB), und insbesondere an hinreichenden Erwägungen, weshalb die Antragsteller dieser Einschätzung nicht folgen.

j) Ebenfalls nicht plausibel dargelegt ist mit Blick auf die aufgrund erfolgter Laservermessungen vorgenommene Einschätzung der Baumhöhen die bloße gegenteilige Behauptung der Antragsteller, die zwischen Deponie und Gebäuden liegenden Bäume hätten keinen Abschirmeffekt in Hinblick auf den Deponiekörper und die Höhe der Bäume falle geringer aus als im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegt. Auch insoweit stellen die Antragsteller lediglich eine abweichende Auffassung - ohne weitere nachvollziehbare Erwägungen für diese - in den Raum.

k) Eine subjektive Betroffenheit kommt in Betracht, soweit die Antragsteller einwenden, die Staubproblematik sei nicht hinreichend bewältigt. Mit ihren diesbezüglichen Einwendungen dringen sie im Ergebnis aller Voraussicht nach jedoch nicht durch. Sie rügen insbesondere, dass die wegen der teilweisen Überschreitung der nach der TA-Luft zulässigen Staubkonzentration vorgesehenen staubmindernden Maßnahmen durch Installierung einer Beregnung der Deponie mittels Weitstrahlregnern, die Eingang in den Planfeststellungsbeschluss gefunden haben, das Gefährdungsrisiko nicht zu beherrschen vermögen, welches die Antragsteller insbesondere in einer drohenden Gesundheitsbeeinträchtigung und einer schleichenden Verstaubung und Belastung von Teilen ihres Grundstücks sehen. Die gegen die vorgesehenen Maßnahmen und diesbezüglichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde gerichteten Einwendungen der Antragsteller sind ohne Substanz. Der Planfeststellungsbeschluss sieht unter "III. Nebenbestimmungen und Hinweise", dort zum Punkt "D. Immissionsschutz" in Ziffer 3.-13. eine Vielzahl von Regelungen zum Umgang mit und zur Vermeidung von auftretenden Stauben vor. Der Planfeststellungsbeschluss (bspw. S. 96, S. 121 PFB) geht dabei unter Zugrundelegung der gutachterlichen Stellungnahme der AA. vom 16. September 2016 (U5) zur Staubprognose und der zusätzlich eingeholten Stellungnahme der Zentralen Unterstützungsstelle Luftreinhaltung, Lärm und Gefahrenstoffe (ZUS LLG) vom 18. November 2016 (U5a) davon aus, dass bei Anwendung der vorgesehenen Staubminderungsmaßnahmen die zusätzlichen Belastungen an den Beurteilungspunkten unterhalb der Irrelevanzschwelle von 3 % des als Beurteilungsmaßstabs angesetzten Immissionsrichtwerts liegen werde. Substantiierte Einwendungen setzen die Antragsteller dem nicht entgegen. Soweit sie die der Prognose zugrundeliegende Zusammensetzung des Abfallgemischs als "nicht hinreichend konservativ" rügen, setzen sie erneut allein - ohne nähere Erläuterung, woher sie dies sachverständig zu beurteilen vermögen - ihre eigene Bewertung anstelle derer der Sachverständigen. Gleiches gilt, soweit sie das Beregnungskonzept als unzureichend angreifen und die der Staubprognose zugrunde gelegten Eingangsdaten in Frage stellen. Schon mit Blick auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bloße summarische Prüfung können die Antragsteller damit die auf den sachverständigen Stellungnahmen stützenden Einschätzungen nicht erschüttern. Die Behörde ebenso wie das Gericht kann sich für eine Einschätzung ohne weiteres auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - 7 BN 3.19 -, juris). Allein die Tatsache, dass eine Verwaltungsbehörde ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, begründet als solche nicht die Vermutung mangelnder Objektivität des von ihr eingesetzten Sachverständigen. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist ebenso wie die Gerichtsbarkeit an Recht und Gesetz gebunden und hat den Sachverhalt nach objektiven Maßstäben aufzuklären. Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind demgemäß - nicht anders als die entsprechend sachkundigen eigenen Bediensteten einer mit besonderem Sachverstand ausgestatteten technischen Fachbehörde bzw. Fachabteilung - als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse verfolgenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - 7 BN 3.19 -, juris). Die von den Antragstellern insoweit ohne weitere Erläuterung in den Raum gestellten Bedenken gegen die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde sind vor diesem Hintergrund ohne Substanz. Dies gilt umso mehr, als auch die Stellungnahme der ZUS LLG vom 18. November 2016, die die Planfeststellungsbehörde ausdrücklich zur Überprüfung der sachverständig erstellten Staubprognose eingeholt hat, zu keinem anderen Ergebnis kommt. Dieser ist vielmehr ausdrücklich zu entnehmen, dass die der Staubprognose zugrunde gelegten Annahmen zur Staubneigung (50 % nicht staubend, 40 % schwach staubend, 10 % mittel staubend) nach dortiger Einschätzung im Bereich dessen lägen, was in vergleichbaren Begutachtungen für die betroffenen Bau- und Abbruchabfälle zur Abschätzung der Staubneigung in Ansatz gebracht werde, die Ansätze zur Berechnung von Überschreitungshäufigkeiten des Tagesmittelwertes von PM10 im Wesentlichen plausibel seien und aufgrund von durchgeführten vergleichenden Berechnungen festzustellen sei, dass die im Gutachten getroffenen Aussagen zur sicheren Einhaltung der Immissionswerte für den Staubniederschlag und die Schwebstaubkonzentration im Jahresmittel sowohl für die Berechnungsvariante mit als auch ohne Emissionsminderungsmaßnahmen plausibel seien.

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang weiterhin ausführen, Stromausfälle gefährdeten das Beregnungskonzept ebenso wie die Gefahr, dass im Zuge des Klimawandels nur noch unzureichende Grundwasservorräte zur Verfügung stünden, ist dieses Vorbringen vollkommen substanzlos und ersichtlich aus der Luft gegriffen, da es für derart konkrete Auswirkungen keinerlei Anhaltspunkte gibt und die Antragsteller diese auch nicht aufzeigen.

l) Ebenfalls keinen Erfolg haben die Antragsteller aller Voraussicht nach mit ihren Einwänden gegen die Lärmbetrachtung, die ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer subjektiven Betroffenheit zu berücksichtigen ist. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass ein Nachtbetrieb nicht beantragt und damit auch nicht zu erwarten ist; soweit die Antragsteller gleichwohl pauschal von einer nächtlichen Beregnung sowie von nächtlichen Wartungsvorgängen ausgehen, gibt im Übrigen auch die Einzelauswertung der einzelnen Lärmquellen in der lärmschutztechnischen Untersuchung der AA. (U4) nichts für die - ohnehin nur substanzlos in den Raum gestellte - Behauptung der Antragsteller her, dass der nächtliche Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten der Antragsteller aufgrund dessen nicht eingehalten werden würde. Die ausschließlich als Tauchpumpen eingesetzten Pumpen befinden sich ebenso wenig nahegelegen zu den Gebäuden der Antragsteller wie die Parkplätze nahe des Eingangsbereichs für etwaige Wartungsfahrzeuge. Soweit die Antragsteller des Weiteren Zweifel an den für die betriebsinternen Fahrzeuge angesetzten Schallpegel geltend machen und insofern auf ein Beispiel eines einen Graben mit Schottersteinen verfüllenden Baggers mit nachfolgendem Verdichten durch Aufschlagen mit der Baggerschaufel bzw. die Geräuschentwicklung in einer Brecheranlage abstellen, gilt nichts Anderes. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil - wie die Beigeladene zu Recht einwendet - derartige Situationen mit den vorliegenden Fallgestaltungen nicht vergleichbar sind. Ungeachtet dessen treten die Antragsteller der schalltechnischen Untersuchung und den darin getätigten Annahmen insofern auch nicht - etwa mit Hilfe einer anderweitigen fachlichen Stellungnahme - substantiiert entgegen.

m) Mit ihren eine unzureichende Berücksichtigung des Denkmalschutzes betreffenden Bedenken dringen die Antragsteller aller Voraussicht nach nicht durch. In Betracht kommen ohnehin nur solche Einwendungen, die zugleich eine subjektive Rechtsposition der Antragsteller betreffen, da die Bestimmungen des Denkmalschutzrechts grundsätzlich nicht drittschützend sind. Als Eigentümer eines etwaigen Denkmals ist ihnen mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG lediglich die Möglichkeit eröffnet, einem Vorhaben entgegenzutreten, welches die Denkmalwürdigkeit ihres Anwesens möglicherweise beeinträchtigt. Zwar gehen die Antragsteller zutreffend davon aus, dass nach § 5 Satz 1 NDSchG der Schutz des Gesetzes nicht davon abhängig ist, dass - was vorliegend nicht der Fall ist - Kulturdenkmale in das Verzeichnis nach § 4 NDSchG eingetragen sind. Allein der Umstand, dass die Antragsteller - oder auch der Landkreis X. -Stadt oder sonstige Dritte - einzelne Bestandteile ihres Eigentums für denkmalwürdig erachten, genügt allerdings nicht. Zur Beurteilung des Denkmalwerts ist Fachwissen erforderlich und kommt es deshalb auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters an. Dieses Fachwissen vermittelt in erster Linie das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, das als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mitwirkt und dem die in § 21 Abs. 1 Satz 2 NDSchG aufgeführten Aufgaben obliegen (vgl. Urteil des Senats vom 30.06. 2009 - 7 KS 186/06 -, juris m.w.N). Mit Blick auf die Ausführungen des Antragsgegners, denen die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind, dass nach Auskunft des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege die betreffenden Gebäude bereits im Jahr 2015 mit negativem Ergebnis überprüft worden seien, lässt sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur summarisch vorzunehmenden Prüfung eine hinreichende Grundlage für die von den Antragstellern erhobenen Bedenken nicht feststellen; dies spricht vielmehr erheblich gegen ihre Behauptung der Denkmalwürdigkeit - insbesondere zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - und infolge dessen auch gegen von den Antragstellern insoweit erhobene Zweifel an einer hinreichenden Abwägung dieser Belange ebenso wie gegen einen etwaigen Verstoß gegen § 8 NDSchG. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang einen fehlenden "Nachweis" über die Auskunft des Niedersächsischen Landesamtes rügen, ist darauf zu verweisen, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nur eine summarische Prüfung erfolgt. Ebenso wenig gibt die von den Antragstellern vorgelegte E-Mail der Mitarbeiterin Dr. AB. vom 3. März 2023 des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege entgegen der Einschätzung der Antragsteller Grundlage, von einer "anderweitigen Tendenz" des Landesamtes auszugehen. Diese spricht vielmehr schon mit Blick auf die darin enthaltenen Ausführungen "inwiefern eine erneute Prüfung Sinn ergibt" (Hervorhebung durch den Senat) eher für die vom Antragsgegner angeführte Ablehnung im Jahr 2015 und führt im Übrigen lediglich aus, dass die Mitarbeiterin anbietet, sich mit dem (nicht näher benannten) Gebäude ergebnisoffen zu befassen. Für eine Tendenz zugunsten der Einschätzung der Antragsteller spricht dies jedenfalls nicht.

n) Soweit die Antragsteller schließlich als abwägungsfehlerhaft rügen, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht dem Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG genüge, ist zu beachten, dass sie eine fehlerfreie Abwägung der Belange des Klimaschutzes nicht per se, sondern allein unter dem Gesichtspunkt einer entsprechenden Betroffenheit eigener Belange bzw. nachteilige Auswirkungen auf eigene Rechtspositionen im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG beanspruchen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2021 - 20 B 1690/21 - , juris; vgl. auch Fellenberg in: Fellenberg/Guckelberger, Klimaschutzrecht, 1. Aufl., § 13 KSG Rn. 57), die jedoch unter diesem Gesichtspunkt von den Antragstellern in keiner Weise substantiiert ausgeführt werden und auch nicht ersichtlich sind.

o) Eine von den Antragstellern in den Raum gestellte unzureichende Betrachtung des Wertverlustes, die zu einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht feststellen. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich mit der Frage des Wertverlustes gerade auch des der Deponie am nächsten gelegenen Wohneigentums der Antragsteller explizit auseinandergesetzt (S. 155 ff. PFB). Die Planfeststellungsbehörde ist dabei unter Berücksichtigung der Entfernung von 120 m zu der Deponie zu der Einschätzung gelangt, dass aufgrund der optischen Trennung durch den Wald eine Beeinträchtigung des Grundstückswertes sowie des Wohnwertes nicht per se zu erwarten sei. Selbst wenn man an dieser Einschätzung Zweifel tragen mag, führt dies aber im Ergebnis nicht auf einen abwägungserheblichen Fehler, denn die Planfeststellungsbehörde hat nachfolgend ausgeführt, dass Belange der Wertminderung und Verringerung des Wohnwertes dessen ungeachtet gleichwohl als entscheidungs- und abwägungserheblich eingestuft worden sind, diese im Ergebnis jedoch der Zulassung der Deponie nicht entgegenstünden. Insbesondere habe ein Nachbar - wie vorliegend - die Nutzung von Grundstücken in seiner Umgebung dann hinzunehmen, wenn sich die damit verbundenen Beeinträchtigungen - wie vorliegend die mit der Deponie verbundenen Belastungen - im rechtlichen Rahmen hielten. Insgesamt sei eine im Rahmen der Gemeinwohlverpflichtung liegende Beeinträchtigung hinzunehmen. Die mit der Deponie verbundenen Beeinträchtigungen der Grundstücke seien zumutbar, und gemessen an dem Ziel einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung wögen die Beeinträchtigungen letztlich nicht so schwer, dass sie dem Vorhaben entgegenstünden. Selbst wenn vor diesem Hintergrund die Einschätzung, dass aufgrund der optischen Trennung durch den Wald eine Beeinträchtigung des Grundstückswertes sowie des Wohnwertes nicht per se zu erwarten sei, nicht geteilt würde, führte dies nach summarischer Prüfung nicht zu einer Rechtswidrigkeit. Denn Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG). Letzteres lässt sich aller Voraussicht nach mit Blick auf die vorhergehenden Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht feststellen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese einen eigenen Antrag nicht gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Ziff. 1.5 sowie Ziff. 34.2.1, 2.2.1 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, ). Die Antragsteller selbst gehen ausweislich des - erst nach der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Klageverfahren eingereichten - Schriftsatzes vom 6. Dezember 2022 von einem Wertverlust von mindestens 750.000 EUR aus.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).