Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.12.2023, Az.: 7 MS 49/22

Beschränkung der von einer Fachplanung betroffenen Gemeinde auf die ihrem Schutz dienende Rüge; Stützung ihres Rechtsmittels gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf das in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht oder ihr zivilrechtliches Eigentum; Einbeziehung bestehender entgegenstehender Festsetzungen eines Bebauungsplans als öffentliche Belange des Städtebaus in die fachplanerische Abwägung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.12.2023
Aktenzeichen
7 MS 49/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 46594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:1214.7MS49.22.00

Fundstellen

  • AbfallR 2024, 47
  • DÖV 2024, 284
  • KommJur 2024, 153-160
  • NordÖR 2024, 150

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die von einer Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Gegen eine Planfeststellungsbeschluss kann sie ihr Rechtsmittel auf das in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht oder ihr zivilrechtliches Eigentum stützen. Sie ist hingegen nicht befugt, sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Sachwalterin der Allgemeinheit oder ihrer Bürger zu machen, um den Schutz des Eigentums oder der Gesundheit ihrer Bürger gerichtlich zu verfolgen (BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 8.15 -, juris).

  2. 2.

    Bestehende entgegenstehende Festsetzungen eines Bebauungsplans sind als öffentliche Belange des Städtebaus in die fachplanerische Abwägung einzubeziehen und entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen, sie können aber abwägend überwunden werden. Weder der Prioritätsgrundsatz noch das Gebot der Rücksichtnahme auf städtebauliche Belange in § 38 Satz 1 Hs. 2 BauGB bedeuten, dass eine abweichende Planung gänzlich ausgeschlossen wäre.

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 5. Oktober 2022 gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 1. September 2022 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie F., C., - AZ.: G. -, vom 1. September 2022.

Die Beigeladene (Vorhabenträgerin) beantragte mit Schreiben vom 2. März 2015 bei dem Antragsgegner als Planfeststellungsbehörde die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 35 Abs. 2 KrWG zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlich zugänglichen Deponie der Deponieklasse I am Standort F. in der C. (BA 001, S. 234). Nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens durch den Antragsgegner und einer ersten Auslegung der Planunterlagen vom 9. April 2015 bis 8. Mai 2015 erfolgte aufgrund von Änderungen und Ergänzungen der Planung eine erneute Auslegung vom 6. Juni 2018 bis zum 5. Juli 2018. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 1. September 2022 stellte der Antragsgegner den Plan zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie F., C., fest.

Die geplante Deponiefläche umfasst in der Gemarkung F. in der C. in der Flur ...die Flurstücke H., I., J., K., L., M., N. und O., die im Eigentum der Vorhabenträgerin stehen. Die geplante Deponiefläche wird bisher von der Vorhabenträgerin als Sandabbaufläche betrieben und genutzt. Die Flurstücke befinden sich auf dem Gebiet der Antragstellerin.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Klage vom 5. Oktober 2022 (7 KS 31/22), über die noch nicht entschieden ist, und zugleich dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das planfestgestellte Vorhaben und begehrt im vorliegenden Verfahren die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners. Sie macht im Wesentlichen die Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit durch eine unzureichende Abwägung und eine damit einhergehende Beeinträchtigung ihrer städtebaulichen Belange sowie formelle Unzulänglichkeiten des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Der Antragsgegner und die Beigeladene sind ihrem Begehren entgegengetreten und verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

II

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg.

1. Der nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO statthafte Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 1. September 2022, "Plan zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie F., C.", ist zulässig, die Antragstellerin insbesondere antragsbefugt. Die Antragstellerin macht eine Verletzung des aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts u.a. in Form der Planungshoheit geltend. Auch das Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen ist ein schützenswerter Belang. Die gemeindliche Planungshoheit kann auch betroffen sein, wenn sich ein Fachplanungsvorhaben auf wesentliche Teile von in Bebauungsplänen ausgewiesenen Gebieten auswirkt (BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 9 A 22.18 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.12.2021 - 4 A 2.20 -, juris).

2. Der Antrag ist allerdings unbegründet.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits oder deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Gemäß § 80c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO gilt dabei u.a. für Verfahren nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 VwGO - zu denen das vorliegende Planfeststellungsverfahren gehört - für die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§§ 80 und 80a VwGO) ergänzend § 80c Abs. 2 bis 4 VwGO.

Auf Grundlage dessen führt das Vorbringen der Antragstellerin nicht zum Erfolg des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, weil der Rechtsbehelf der Hauptsache nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.

a) Mit ihren Einwänden gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Vorhabens dringt die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht durch. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide an einem Verfahrensfehler in der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zur Umweltverträglichkeitsprüfung und führt dazu aus, der Antragsgegner habe es fehlerhaft unterlassen, in der zweiten Auslegungsbekanntmachung sowie in dem diesbezüglich an die Antragstellerin gerichteten Schreiben (betreffend die 2. Auslegung vom 6. Juni 2018 bis zum 5. Juli 2018) auf die in den ausgelegten Unterlagen enthaltene Alternativenprüfung hinzuweisen. Dass die Alternativenprüfung tatsächlich ausgelegt wurde, bestreitet auch die Antragstellerin nicht; sie macht mithin einen Bekanntmachungsmangel geltend.

Der Senat kann es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes schon mit Blick auf die darin allein summarisch vorzunehmende Prüfung dahingestellt lassen, ob die Bekanntmachung - wie von der Antragstellerin gerügt - gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG in der hier geltenden Fassung des UVPG, die bis zum 15.05.2017 galt, verstößt. In diesem Zusammenhang sei lediglich angemerkt, dass schon nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diese Vorschrift keine vollständige Auflistung aller vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen erfordert, sondern einen aussagekräftigen Überblick genügen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 - , juris; BVerwG, Urteil vom 07.07.2022 - 9 A 1.21 -, juris) und es sich zudem insbesondere um umweltrelevante Unterlagen handeln muss, die von dieser Vorschrift erfasst sind.

Jedenfalls wäre ein etwaiger so gearteter Mangel nicht erheblich. Bekanntmachungsmängel sind nicht als absolute, sondern lediglich als relative Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris; Urteil des Senats vom 02.09.2020 - 7 KS 17/15 -, juris). Als solcher gilt für einen etwaigen Bekanntmachungsmangel § 46 VwVfG (§ 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG) mit der Folge, dass eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht beansprucht werden kann, wenn offensichtlich ist, dass die (etwaige) Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Lässt sich allerdings nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG vermutet (Kausalitätsvermutung).

Zur Überzeugung des Senats ist auf Grundlage der verfügbaren Planunterlagen jedoch offensichtlich, dass der nicht erfolgte Hinweis auf die tatsächlich ausgelegte Alternativenprüfung in der Bekanntmachungsmitteilung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zweck der Bekanntmachung ist es, zur Prüfung der eigenen Betroffenheit und einer Beteiligung am Verfahren anhand des ausgelegten Plans anzustoßen, nicht aber, über den Plan so ausführlich Auskunft zu geben, dass eine nähere Information anhand der Planunterlagen entbehrlich ist. Nichts spricht dafür, dass der Antragstellerin oder der Öffentlichkeit im Übrigen infolge eines etwaigen Bekanntmachungsmangels die Möglichkeit der Beteiligung genommen worden wäre, zumal die Frage, ob das Deponievorhaben überhaupt und wenn ja, gerade an dieser Stelle erfolgen muss, in der gesamten Öffentlichkeitsbeteiligung einen breiten Raum eingenommen hat. Nicht nur die Antragstellerin selbst, auch die beteiligten Umweltverbände haben Einwendungen und Stellungnahmen (Stellungnahme des BUND vom 19.05.2015 auf die die Stellungnahme des BUND vom 17.08.2018 verweist, Stellungnahme der Antragstellerin vom 20.05.2015, Stellungnahme der Antragstellerin vom 06.08.2018) auch zu dieser Frage abgegeben und die Planfeststellungsbehörde zu einer umfassenden Prüfung dieses Belangs angehalten. Die Antragstellerin nimmt in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2018 (S. 16) sogar ausdrücklich Bezug auf die vorgelegte Alternativenuntersuchung A 11, deren mangelnde Bekanntmachung sie rügt. Vor diesem Hintergrund ist es auszuschließen, dass allein aufgrund eines von der Antragstellerin geforderten Hinweises auch auf die von ihr in Bezug genommenen Unterlagen zusätzliche Erkenntnisse in dem Planfeststellungsverfahren gewonnen worden wären (vgl. so auch: Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris).

Soweit die Antragstellerin den Vorwurf der Befangenheit gegenüber dem Mitarbeiter des Antragsgegners Herrn P. in den Raum stellt, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich, inwieweit sich nach Ansicht der Antragstellerin daraus die Erfolgsaussicht ihrer in der Hauptsache verfolgten Klage begründende Auswirkungen ergeben sollen. Zwar kann die Mitwirkung eines Amtsträgers an einem Verwaltungsverfahren trotz bestehender Besorgnis der Befangenheit die hiervon erfasste Amtshandlung verfahrensfehlerhaft und damit rechtswidrig werden lassen (Heßhaus in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG; 60. Ed., § 21 Rn. 15). Es fehlt allerdings schon an jeglichem konkretisierenden Vorbringen durch die Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, inwieweit diese Voraussetzungen vorliegen. Das VwVfG enthält keine § 47 ZPO vergleichbare Regelung, wonach bei einem Ablehnungsgesuch nur noch unaufschiebbare Handlungen vorgenommen werden dürfen. Ungeachtet dessen wäre nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung selbst bei Unterstellung eines etwaigen Verfahrensfehlers durch Mitwirkung eines etwaig befangenen Mitarbeiters dieser aller Voraussicht nach nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Ein solcher Mangel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur beachtlich, wenn die konkrete Möglichkeit ersichtlich ist, dass der Fehler für das Ergebnis ursächlich geworden ist (BVerwG, Urteil vom 18.12.1987 - 4 C 9.86 -, juris; BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13.08 -, NVwZ 1987, 578 ff. [BVerwG 05.12.1986 - BVerwG 4 C 13.85]). Dies ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass insbesondere in einem Großverfahren - wie vorliegend - die Beeinflussung der komplexen Endentscheidung allein durch den geschilderten Sachverhalt nahezu ausgeschlossen scheint und zudem der Planfeststellungsbeschluss auch durch eine weitere Mitarbeiterin des Antragsgegners gezeichnet wurde, die Entscheidung also ohnehin nicht in der alleinigen Entscheidungsverantwortung des von den Befangenheitsvorwürfen betroffenen Mitarbeiters lag.

b) Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin führt nicht zum Erfolg ihres Begehrens.

Die Antragstellerin als von einer Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Sie kann ein Rechtsmittel gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf das in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in Gestalt der gemeindlichen Planungshoheit, oder ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum stützen. Diese Rechte vermitteln ihr keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Beschluss vom 14.02.2017 - 4 VR 18.16 -, juris). Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu Lasten der Antragstellerin würde nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses führen, weil die Antragstellerin nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist (BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, juris; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, juris). Dem einfachrechtlichen Eigentumsschutz ist ein Vollüberprüfungsanspruch nicht immanent. Eine Gemeinde ist schließlich auch nicht befugt, sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Sachwalterin der Allgemeinheit oder ihrer Bürger zu machen und den Schutz des Eigentums oder der Gesundheit ihrer Bürger gerichtlich zu verfolgen (stRspr, etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 8.15 -, juris). Nach Maßgabe dessen dringt die Antragstellerin nach summarischer Prüfung mit ihren materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht durch.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt aller Voraussicht nach dem fachplanerischen Abwägungsgebot, soweit es die Antragstellerin betrifft. Das Abwägungsgebot trägt für den Bereich der Planungsentscheidungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, dessen Einhaltung daneben keiner eigenen Prüfung mehr bedarf. Es ist unmittelbar verfassungsrechtlich gesichert und tritt ergänzend neben das einfache (Fach-) Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 -, juris). Dass die §§ 35, 36 KrWG die Geltung des Abwägungsgebots nicht ausdrücklich anordnen, ist deshalb unschädlich; seine Beachtung wird im Übrigen in § 75 Abs. 1a VwVfG, welcher durch die Verweisung in § 38 KrWG Anwendung findet, vorausgesetzt (Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris). Inhaltlich verlangt das Abwägungsgebot, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris). Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind gemäß § 75 Abs. 1a VwVfG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt.

Die Kritik der Antragstellerin, ihre gemeindliche Planungshoheit sei verletzt, weil der Antragsgegner den fachplanerischen Belangen gegenüber den städtebaulichen Belangen ohne zureichende Gründe den Vorrang gegeben habe, verfängt aller Voraussicht nach nicht.

aa) Soweit die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Zweifel vorträgt, ob die Einwendungen und Stellungnahmen, die Antragsgegner und Vorhabenträgerin im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur 49. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Q. abgegeben haben, den Anforderungen an einen Widerspruch gemäß § 7 BauGB entsprachen, weil beide nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben und nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass sie aufgrund ihrer geltend gemachten Einwendungen gegen den Flächennutzungsplan sich nicht an die darin aufgenommenen Darstellungen gebunden sehen würden, dringt sie damit nicht durch. Der Sache nach macht sie damit eine Bindung der Betreffenden an den Flächennutzungsplan nach § 7 Satz 1 BauGB geltend. Gemäß § 7 Satz 1 BauGB haben öffentliche Planungsträger, die nach § 4 BauGB oder § 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben.

Für den Widerspruch nach § 7 Satz 1, 2 BauGB ist allerdings weder die ausdrückliche Bezeichnung als Widerspruch erforderlich (Kraft, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 59. Ed. § 7 Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.04.2007 - 8 ZB 06.2648 -, BeckRS 2007, 29666), noch bedarf es einer konkreten ausdrücklichen Erklärung, sich nicht an die Darstellungen des Flächennutzungsplanes gebunden zu sehen; er dient vielmehr der Unterrichtung der Gemeinde über die raumbeanspruchenden Interessen und Belange sowie der Angabe der sie stützenden Argumente, damit die Gemeinde in die Lage versetzt wird, den Ausgleich der auf die Bodennutzung des Gemeindegebiets einwirkenden unterschiedlichen Interessen und Belange aufeinander abzustimmen und im Kollisionsfall einen Ausgleich anzustreben. Die Gemeinde soll dadurch in die Lage versetzt werden, diesen Ausgleich vorzunehmen und eine zutreffende Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmen (Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 150. EL, § 7 Rn.7). Vor diesem Hintergrund ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn aufgrund der geltend gemachten fachplanerischen Belange deutlich wird, dass eine Bindung durch den Flächennutzungsplan mit dem von der Gemeinde beabsichtigten Inhalt nicht hingenommen wird (Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O.). Dass dies vorliegend nicht der Fall war, macht schon die Antragstellerin nicht geltend, sie erhebt lediglich - im vorliegenden Fall unberechtigte - Zweifel an der Form der erhobenen Einwendungen. Den Ausführungen der Beigeladenen, stets ihre Ablehnung der Änderungsplanungen hinsichtlich des Flächennutzungsplans sowie ihren Willen, das Deponievorhaben weiterzuverfolgen, in ihren Stellungnahmen zu den Bauleitplanverfahren deutlich gemacht zu haben, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Für den Antragsgegner selbst vermag eine Bindung schon deshalb nicht in Betracht zu kommen, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan das Planfeststellungsverfahren noch nicht bei der Planfeststellungsbehörde anhängig war und infolge dessen der Antragsgegner auch noch nicht als öffentlicher Planungsträger gehalten sein konnte, Widerspruch gegen den Flächennutzungsplan zu erheben, um eine Anpassungspflicht zu vermeiden (Hessischer VGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 3/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.1997 - 8 S 991/96 -, juris; vgl. Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 - , juris). Für die von der Antragstellerin geltend gemachten Zweifel an den Voraussetzungen eines Widerspruchs im Sinne von § 7 BauGB bzw. einer etwaigen Bindung besteht vor diesem Hintergrund bei derzeitigem Stand kein Raum.

bb) Besteht demgemäß keine Bindung an den Flächennutzungsplan nach § 7 Satz 1 BauGB, sind im Rahmen der Abwägung mit Blick auf § 38 Satz 1 2. Hs. BauGB städtebauliche Belange im Rahmen der Fachplanung zu berücksichtigen.

Die Planfeststellungsbehörde hat entgegen der Annahme der Antragstellerin sowohl den Prioritätsgrundsatz als auch materielle Belange der Bauleitplanung in diesem Zusammenhang hinreichend berücksichtigt.

Für das Zusammentreffen konkurrierender Planungsvorstellungen kommunaler Bauleitplanung einerseits und Fachplanung andererseits ist anerkannt, dass grundsätzlich die eine Planung auf die andere, die einen zeitlichen Vorsprung hat, Rücksicht zu nehmen hat, sofern bereits ein hinreichender Grad der Verfestigung und Konkretisierung der Planung vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2002 - 9 VR 14.02 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 - 7 B 73.06 -, juris). Von diesen Grundsätzen geht auch der Antragsgegner aus. Der Planfeststellungsbeschluss führt ausdrücklich aus, dass die Bauleitplanung als zeitlich vorlaufende Planung grundsätzlich Priorität genießt und der Deponieplan dem nachfolgt (PFB S. 131 f.). Der Prioritätsgrundsatz bedeutet allerdings nicht, dass eine abweichende Planung gänzlich ausgeschlossen wäre. Der Prioritätsgrundsatz stellt lediglich ein Abwägungskriterium dar, nicht hingegen eine formale Vorrangregel des Inhalts, dass sich die frühere Planung stets gegenüber der späteren durchsetzt (BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, juris). Bestehende entgegenstehende Festsetzungen eines Bebauungsplans sind als - öffentliche - Belange des Städtebaus in die fachplanerische Abwägung einzubeziehen und entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen, sie können aber abwägend überwunden werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.1998 - 5 S 1/98 -, juris). Auch das Gebot der Rücksichtnahme auf städtebauliche Belange in § 38 Satz 1 Hs. 2 BauGB bedeutet nicht, dass damit nicht zu vereinbarende Fachplanungen unterlassen werden müssen, denn dies würde der gesetzlich vorgesehenen Privilegierung der Fachplanungen nach § 38 BauGB (vgl. dazu in den Gesetzesmaterialien: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BauGB und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung vom 04.12.1996, BT-Drs. 13/6392 S. 61; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 101. EL, § 38 Rn. 20) widersprechen.

cc) Nach Maßgabe dessen hatte die Planfeststellungsbehörde auch entgegenstehende Festsetzungen eines Bebauungsplans als - öffentliche - Belange des Städtebaus in die fachplanerische Abwägung einzubeziehen und entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen. Das ist vorliegend nach der allein vorzunehmenden summarischen Prüfung aller Voraussicht nach in nicht zu beanstandender Weise geschehen.

Dem Planfeststellungsbeschluss und der darin enthaltenen Abwägung steht dabei nicht die Entscheidung des 1. Senats in dem Normenkontrollverfahren betreffend den Bebauungsplan Nr. 8 (Urteil vom 31.05.2016 Az.: 1 KN 48/15) entgegen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war allein der angegriffene Bebauungsplan; der vorliegend streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss war zu diesem Zeitpunkt noch nicht existent, so dass schon deshalb die Ausführungen des 1. Senats keine Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses und dessen Interessenabwägung - in seiner konkreten Ausformung - enthielten und enthalten konnten. Ungeachtet dessen kommt es auf die Ausführungen des 1. Senats in dem benannten Urteil betreffend den Bebauungsplan Nr. 8 und der darin enthaltenen Abwägung aber auch deshalb nicht an, weil eine vorhergehende - als rechtmäßig erachtete - Abwägung eines Bebauungsplans als Grundlage der darin enthaltenen Festsetzungen, wie zuvor ausgeführt, im Rahmen der nachfolgenden fachplanerischen Abwägung überwunden werden kann.

Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang die Annahme der Antragstellerin, die Planfeststellungsbehörde hätte andere, gewichtigere Belange finden müssen, als die Antragstellerin ihrer eigenen, zeitlich vorgehenden Abwägung für den Bebauungsplan zugrunde gelegt hat. Eine derartige Annahme würde nicht nur dem Fachplanungsprivileg des § 38 Satz 1 BauGB zuwiderlaufen, sondern zugleich auch dem Grundsatz der planerischen Gestaltungsfreiheit widersprechen. Jede Planung ist im Rahmen der Abwägung grundsätzlich gehalten, die maßgeblichen Belange - mit dem ihnen zukommenden Gewicht - in die Abwägung einzustellen, hinreichend zu berücksichtigen und abzuwägen. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen Belanges und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Infolge dessen ist es auch nicht ausgeschlossen, dass - bei Einhaltung der so gezogenen Grenzen - ein anderes Ergebnis, wie es etwa aus der Abwägung der Bauleitplanung erfolgt ist, ebenso denkbar wäre, ohne dass dies zugleich die Abwägung des Antragsgegners als rechtswidrig erscheinen lassen muss.

Dass dem Antragsgegner innerhalb des so gezogenen Rahmens hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen wäre, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht feststellen.

Die Planfeststellungsbehörde hat die Bauleitplanung als erheblichen Belang berücksichtigt, insbesondere explizit ausgeführt, dass dem Schutz der kommunalen Planungshoheit vorliegend ein erhebliches Gewicht zukomme, dem Bebauungsplan aufgrund der vorlaufenden Planung Priorität zukomme und die Deponieplanung hinreichend Rücksicht zu nehmen habe (S. 131 PFB), sich des Weiteren in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss mit den textlichen Festsetzungen des betroffenen Bebauungsplans auseinandergesetzt (S. 132 ff. PFB) und zudem das städtebauliche Konzept der Antragstellerin berücksichtigt (S. 135 ff. PFB).

Sie kommt zu dem Ergebnis, dass den städtebaulichen Vorstellungen der Antragstellerin weitestgehend Rechnung getragen werde und diese, soweit es unter Berücksichtigung der Erfordernisse an den Deponieabbau möglich sei, zur Entfaltung gebracht würden (S. 138 PFB). Sie verkennt dabei nicht, dass es gleichwohl zu einem Konflikt zwischen den divergierenden Planungen kommt (S. 139 PFB), löst diesen jedoch dahingehend, dass sie den Belangen der gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung ein höheres Gewicht zumisst als der uneingeschränkten touristischen Nutzung. Sie begründet dies insbesondere mit der Notwendigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Deponie.

Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, eine Deponie stelle einen Fremdkörper in der Erlebnislandschaft dar und der Sandabbau sei nur noch über die Kreisstraße 51 als trennendes Element hinweg wahrnehmbar, setzt sie allein ihre eigene Bewertung an Stelle derer der Planfeststellungsbehörde, zeigt damit jedoch einen Abwägungsmangel nicht auf. Gleiches gilt, soweit sie geltend macht, durch die Planung würde die gemeindliche Planung erheblich aufgeschoben. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Punkte berücksichtigt und dazu u.a. ausgeführt, die Realisierung der Deponie erfolge in Bauabschnitten mit der Folge, dass während der gesamten Betriebsdauer Sukzessionsbereiche vorhanden seien und in Folge dessen Naturerlebnisbereiche und der Charakter der Ausprägung von Biotypen und Lebensräumen dem Wesen nach bestehen blieben. Auch die Umsetzung des Ziels der Erlebbarmachung des Themas "Sand" sei trotz Errichtung der Deponie möglich, weil alle dafür erforderlichen Elemente sich auf den nördlich an die Deponie anschließenden Flächen befänden und auch die Fläche der Deponie während des Betriebes und nach Beendigung auf dem überwiegenden Teil Sukzession auf Rohbodenstandorten aufweisen werde (S. 135 f. PFB). Mit Rücksicht auf den abfallwirtschaftlichen Belang des vorhandenen Bedarfs der Errichtung und des Betriebs einer Deponie der Klasse I sei diese Einschränkung bzw. zeitliche Verzögerung jedoch hinzunehmen.

Der Einschätzung der Antragstellerin, eine Umsetzung der städtebaulichen Belange werde im Kern verhindert, weil das städtebauliche Konzept auf einer Verbindung der Einrichtungen einer Erlebnislandschaft mit dem durch den Sandabbau hinterlassenen Natur- bzw. Kulturraum beruhe, vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil die Antragstellerin selbst ausführt, dass der Sandabbau auch trotz des Deponievorhabens weiterhin wahrnehmbar und erlebbar sei, wenn auch über die Kreisstraße 51 hinweg.

Soweit die Antragstellerin im Weiteren auf ihre Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vom 6. August 2018 Bezug nimmt, um weitere Beeinträchtigungen des Bauleitplanvorhabens zu referieren, ohne sich insoweit im Einzelnen mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinanderzusetzen, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil es insoweit gänzlich an einer Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss fehlt. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind nicht die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen oder Stellungnahmen, sondern ist der Planfeststellungsbeschluss mit den darin enthaltenen Erwägungen. Eine zeitlich dem vorgelagerte Stellungnahme kann sich nicht mit den Erwägungen des allein maßgeblichen - zeitlich nachgelagerten - planfeststellenden Beschlusses auseinandersetzen (ebenso: Beschluss des Senats vom 11.10.2023 - 7 MS 29/23 -, n.v.).

Auch das Vorbringen der Antragstellerin zum Bienen- und Hummelvorkommen verfängt nicht. Soweit sie deren - nach ihrer Auffassung - unzureichende Ermittlung rügt, vermag dies ihrem Rechtschutzbegehren schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sie, wie sie zu Recht selbst ausführt, etwaige artenschutzrechtliche Verstöße mangels entsprechenden Klagebefugnis nicht geltend machen kann.

Die Ausführungen der Antragstellerin, die gemeindliche Planungshoheit sei insoweit deshalb betroffen, weil deren Bauleitplanung auf diesem Artenreichtum aufbaue, führen nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Die Beigeladene hat bereits unwidersprochen und - soweit nach der bildlichen Darstellung in der "Artenschutzfachlichen Analyse der Vorkommen von Wildbienen (Hymenoptera Apiformis) in der ehemaligen Sandabbaugrube F." des Umwelt- und Medienbüros R. (Anlage ASt. 6, dort S. 4) erkennbar - aller Voraussicht nach auch zutreffend vorgetragen, dass die von der Antragstellerin für ihre Argumentation vorgelegte Analyse zum Wildbienenvorkommen (Anlage ASt. 6) nicht die geplante Deponiefläche selbst erfasst, mithin für das dortige Vorkommen ohnehin keine Aussage trifft. Selbst wenn man unterstellt, dass das Gebiet zum Einzugsbereich der Tiere gehört, erschließt sich aber insbesondere nicht und ist auch nicht plausibel dargelegt, inwiefern sich durch die neue Erhebung zeigt, dass die gemeindliche Planungshoheit (vermehrt) betroffen sein sollte als bisher schon durch die Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegt. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, lag auch bereits der Einschätzung des Planfeststellungsbeschlusses zugrunde, dass das Gebiet von besonderer Bedeutung als Lebensraum für Wildbienen ist, der Belang des diesbezüglichen Artenreichtums per se war mithin ohnehin bereits berücksichtigt.

Die Antragstellerin kann sich im Ergebnis auch nicht auf eine - nach ihrer Auffassung - unzureichende Lärmbegutachtung berufen. Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen. Anforderungen des Immissionsschutzes sowie des Lärmschutzes dienen allein dem öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener, sind hingegen nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet. Eine Gemeinde kann deshalb Lärmschutzinteressen (oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen oder des Naturschutzes) nicht als Sachwalterin des Gemeinwohls geltend machen (BVerwG, Urteil vom 9.12.2021 - 4 A 2.20 -, juris; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, juris).

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, eine eigene Betroffenheit ergebe sich gleichwohl daraus, dass die mit dem Bebauungsplan Nr. 8 festgesetzte Nutzung keine Nutzung durch Dritte sei, sondern eine Nutzung als "Einrichtung Erlebnislandschaft" der Antragstellerin, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Senat kann es dahingestellt lassen, inwieweit tatsächlich eine gemeindliche Einrichtung "Erlebnislandschaft" im Raume steht. Mit ihrer Kritik, die schalltechnische Untersuchung habe im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 keine Immissionsorte untersucht, zeigt sie keinen Fehler auf. Hinsichtlich des etwaigen, Deponie bedingten zusätzlichen Verkehrs gilt, dass der Verkehrslärmschutz nach §§ 41 ff. BImSchG und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 16. BImSchV vom 12.06.1990) sich nur auf bauliche Anlagen, die entweder schon vorhanden oder doch zumindest planerisch konkretisiert sind und Außenwohnbereichsflächen, d.h. zum Wohnen im Freien geeignete und bestimmte Flächen des Grundstücks, bezieht (BVerwG, Urteil vom 5.10.2021 - 7 A 13.20 -, juris). Dass derartige Bezugspunkte sich auf dem Gelände der Erlebnislandschaft befinden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Schutz beschränkt sich zudem auf einen Personenkreis, der einen besonderen Bezug zur emittierenden Quelle aufweist; Besucher, die sich nur gelegentlich und zeitlich begrenzt an einem Ort aufhalten, fallen nicht darunter (so zur Frage der Schutzwürdigkeit von Besuchern eines Biergartens: BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 7 A 11.11 -, juris).

In Folge dessen kann sich die Antragstellerin insoweit nicht auf eine unzureichende (Verkehrs-)Lärmbegutachtung berufen, weil für die Erlebnislandschaft der Schutzbereich der 16. BImSchV nicht eröffnet ist.

Gleiches gilt für eine etwaige Begutachtung nach der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998).

Ein nach der TA Lärm zu berücksichtigender Immissionsort setzt ebenfalls das Vorhandensein schutzbedürftiger Räume oder eine Fläche voraus, auf der nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen, vgl. Nr. 2.3 TA Lärm und Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm.

Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass ein schutzbedürftiger Raum im Sinne der TA Lärm im Bereich der Erlebnislandschaft nicht ersichtlich ist. Dabei handelt es sich regelmäßig um Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienen. Nr. A.1.3 Satz 1 b) TA Lärm bestimmt den Immissionsort für unbebaute Flächen oder bebaute Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten. Maßgeblich ist dabei für die Bestimmung eines Immissionsortes jedoch der am stärksten betroffene Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Der B-Plan Nr. 8 sieht solches, soweit ersichtlich, schon nicht vor. Selbst wenn aber unterstellt würde, dass derartige Gebäude bauplanungsrechtlich denkbar wären, wäre dies vorliegend unerheblich. Die TA Lärm gilt nicht für bloß denkbare, aber nicht näher konkretisierte schutzbedürftige Bauvorhaben in der Zukunft (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL, TA Lärm Nr. 2, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2017 - 5 S 1475/16 -, juris). Konkrete Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen sind hier nicht ersichtlich.

Dass schließlich die schalltechnische Untersuchung vom 20. November 2015 zeigt, dass schon bei der der Deponie nächstgelegenen Wohnbebauung, die sich in einer Entfernung von nur 120 m zur Deponie selbst befindet, an allen Immissionsorten die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowie die Grenzwerte der 16. BImSchV bereits nicht überschritten werden, und auch dies gegen eine unzulässige Lärmbelastung der Erlebnislandschaft spräche, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, auch unabhängig von etwaigen Immissionsgrenzwerten und Immissionsorten wäre eine Lärmbetrachtung erforderlich, lässt sie außer Acht, dass die Planfeststellungsbehörde eine Lärmbetrachtung mit Blick auf die Antragstellerin durchaus in Betracht gezogen hat. So setzt sich der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich mit der Frage der Immissionen sowohl in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 8 und die von der Antragstellerin geplante Erlebnislandschaft (S. 134 ff. PFB) als auch den Bebauungsplan Nr. 12 "Sondergebiet Beherbergungsgewerbe und Gastronomie" (S. 136 ff. PFB) auseinander.

dd) Der Einschätzung der Antragstellerin, dass die Planfeststellungsbehörde die Belange der Deponie im Verhältnis zu den eigenen Belangen unrechtmäßig überhöht oder aber falsch bewertet habe, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.

Die Kritik der Antragstellerin an der Standortauswahl verfängt nicht.

Nach den in der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen müssen ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden. Das gilt für die Landes- und Regionalplanung ebenso wie für die Fachplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 - BVerwG 4 C 13.85 -, juris). Die Standortauswahl ist nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich später herausstellt, dass eine zurückgestellte Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen und Wertungen ersatzweise zu planen und sich dabei von den Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Ein Abwägungsfehler liegt also nicht schon dann vor, wenn für und gegen den einen wie den anderen Standort einleuchtende Gründe ins Feld geführt werden können. Die Standortwahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Die Bewertung der privaten, kommunalen und allgemeinen öffentlichen Belange sowie ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen Entscheidung aus, die gerichtlich nur auf die Einhaltung rechtlicher Schranken hin überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 -, juris). Alternativen, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris; Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris).

Nach Maßgabe dessen kann die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen. Dass sich eine verworfene Alternative eindeutig als die bessere hätte aufdrängen müssen, macht schon die Antragstellerin nicht geltend und lässt sich im Rahmen der allein vorzunehmenden summarischen Prüfung auch nicht feststellen. Dass der Planungsbehörde hingegen infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist, ist auf Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin ebenfalls nicht ersichtlich.

Das Vorbringen der Antragstellerin, da weder das Landes-Raumordnungsprogramm noch der Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen oder das Abfallwirtschaftskonzept des Landkreises oder sonstige Maßnahmen eine räumliche Standortbestimmung für die streitgegenständliche Fläche vorgenommen hätten und der abstrakt angenommene Bedarf anderweitig gedeckt werden könnte, könne der Deponiebedarf die Bauleitplanung der Antragstellerin nur überwiegen, wenn sich die Standortentscheidung als nahezu alternativlos erweise, verfängt nicht. Insoweit setzt die Antragstellerin (erneut) allein ihre eigene Gewichtung an Stelle die der Planfeststellungsbehörde, ohne jedoch einen konkreten Abwägungsfehler aufzuzeigen. Es ist ureigenste Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die gegenläufigen Belange zu gewichten und zu bewerten.

Die von der Antragstellerin geltend gemachten Methodik-Fehler bei der Standortauswahl führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin geltend macht, das vorliegende Gebiet hätte von vorneherein schon nach den Kriterien der Alternativenprüfung ausgeschlossen werden müssen, weil ausweislich der dort zugrunde gelegten Kriterien (Anlage 11 S. 10) Sandabbaugebiete, die nach erfolgtem Abbau teilweise als Wohn-, Gewerbe- oder Erholungsgebiet genutzt werden, als Alternativstandort ausscheiden, sofern die verbleibende Gesamtfläche die zur Errichtung einer Deponie erforderliche Mindestfläche unterschreite. Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob es sich vorliegend bei den außerhalb des Eigentums der Vorhabenträgerin liegenden Flächen um ein "Erholungsgebiet" in diesem Sinne handelt, wobei der Vergleich mit den weiteren, als besonders schutzwürdig eingestuften Gebieten "Wohn- und Gewerbegebiete" daran Zweifel aufkommen lassen dürfte. Selbst bei Unterstellung dessen verfängt die Argumentation der Antragstellerin gleichwohl nicht, weil nach dem in der Alternativenprüfung aufgestellten Kriterium weiterhin erforderlich ist, dass "die verbleibende Gesamtfläche die zur Errichtung einer Deponie erforderliche Mindestfläche unterschreitet". Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die im Eigentum der Vorhabenträgerin befindlichen Flächen, die - da im Eigentum der Vorhabenträgerin stehend - jedenfalls nicht mehr zu einem etwaigen Erholungsgebiet hinzugerechnet werden können, eine Gesamtfläche von ca. 12 ha aufweisen und demgemäß oberhalb der festgesetzten Mindestgröße von 10 ha liegen. In Folge dessen kann auch die Argumentation der Antragstellerin, das Kriterium der "Schutzabstände zu Erholungsgebieten" sei nicht eingehalten, nicht verfangen.

Mit ihrem weiteren Vorbringen, ein Mangel der Kriterienauswahl ergebe sich daraus, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Mindestfläche von 10 ha als Kriterium zugrunde gelegt werde, die in der Zulassung befindliche Deponie S. aber aufzeige, dass auch eine Gesamtfläche unter 10 ha mit einer Ablagerungsfläche von nur 5,6 ha offenkundig wirtschaftlich betrieben werden könne, kann die Antragstellerin schon deshalb nicht durchdringen, weil die in Bezug genommene Deponie schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin bisher noch nicht einmal bestandskräftig geplant ist, zudem allein der Umstand, dass diese - eine - Deponie mit einem geringeren Flächenbedarf (hinsichtlich der Ablagerungsfläche, vgl. dazu Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris) geplant wird, nicht zugleich den Nachweis führt, dass eine Mindestfläche von 10 ha als Kriterium bei anderen Vorhaben an anderen Standorten nicht tragfähig ist.

Die weitere Kritik der Antragstellerin, bei der Berechnung des Abfallschwerpunktes hätte T. als Anfallort ausgeschlossen werden müssen bzw. nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn dies auch bei der Frage der Bedarfsberechnung geschehen wäre, überzeugt schon deshalb nicht, weil es sich bei Bedarf und Abfallschwerpunkt um zwei gänzlich unterschiedliche Sachverhalte handelt. Ungeachtet dessen ist die Antragstellerin der Feststellung der Beigeladenen, dass selbst ohne Berücksichtigung der Abfälle von T. nur eine geringfügige Verlagerung des Abfallschwerpunktes nach Südosten erfolgen würde, nicht entgegengetreten. Dass sich dadurch eine Alternative als eindeutig vorzugswürdigere Lösung hätte aufdrängen müssen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ebenfalls keinen Erfolg hat die Antragstellerin mit ihrem Einwand, neben dem Kriterium der Nähe zur BAB 27 hätte zusätzlich auch eine besondere Nähe zu Bundesstraßen mitberücksichtigt werden müssen. In der Alternativenprüfung wird ausgeführt, dass die Entfernung zur BAB 27 deshalb als Kriterium eingeflossen sei, weil es sich um eine zentrale Verkehrsachse im Suchgebiet handele und deshalb Standorte als vorteilhaft erachtet würden, die dicht an dieser zentralen Verkehrsachse liegen und von den Anschlussstellen aus möglichst ohne Ortsdurchfahrten erreicht werden können (Anlage 11 S. 10). Die so vorgenommene, nachvollziehbare und in sich schlüssige Kriterienauswahl ist nicht zu beanstanden. Dass es neben den gewählten Kriterien andere, ebenso denkbare und mit guten Gründen vertretbare, Kriterien gibt, führt aber nicht auf eine Fehlerhaftigkeit.

Soweit die Antragstellerin im Weiteren Zweifel daran hegt, ob es sich tatsächlich um eine öffentlich zugängliche Deponie handelt, die nicht nur einen individuellen Bedarf, sondern einen allgemeinen Bedarf deckt, weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass nur eine solche - öffentlich zugängliche - Deponie ausweislich des Antrags vom 2. März 2015 ausdrücklich beantragt und in Folge dessen auch genehmigt worden ist.

Soweit die Antragstellerin schließlich eine Parallele zur Vollzugsfolgenabwägung in der Entscheidung des Senats vom 22. Juli 2016 (7 MS 19/16, juris) zieht, vermag dies dem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Verfahren schon der Sache nach nicht vergleichbar sind. Anders als vorliegend war der Senat in dem dortigen Verfahren zu der Einschätzung gelangt, dass eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einem Ergebnis führt, weil die Klage eine Vielzahl schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen aufwarf, die in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden konnten, weshalb der Senat eine allein aufgrund dessen gebotene, von den Erfolgsaussichten losgelöste folgenorientierte Interessenabwägung vorgenommen hat (Beschluss des Senats vom 22. Juli 2016, a.a.O.). Vorliegend hingegen konnte eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage - wie geschehen - erfolgen. Demgemäß bedarf es auch keiner Vertiefung, ob es im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung nunmehr gemäß § 80c Abs. 3 VwGO geboten wäre, den vorläufigen Rechtsschutz nach Maßgabe dieser Vorschrift zu beschränken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Ziff. 1.5, 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).