Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.07.2017, Az.: 11 ME 181/17

Beschwerdeantrag; Darlegungsgebot; Rechtsschutzbedürfnis; Reichsbürger; Restrisiko; Waffenbesitzkarte; Waffenrecht; hinreichende Wahrscheinlichkeit; Widerruf; waffenrechtliche Zuverlässigkeit; Zuverlässigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.07.2017
Aktenzeichen
11 ME 181/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.06.2017 - AZ: 1 B 1460/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Einem Inhaber von Waffenbesitzkarten, der sich in Schreiben an Behörden als sogenannter "Reichsbürger" zu erkennen gibt und die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die des Waffengesetzes in Abrede stellt, fehlt in der Regel die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 15. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.507,66 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller ist Inhaber von zwei Waffenbesitzkarten, in der insgesamt neun Waffen eingetragen sind. Er wendet sich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. April 2017, mit dem neben weiteren Anordnungen die Waffenbesitzkarten wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit des Antragstellers widerrufen und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,63 EUR festgesetzt wurden. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage (1 A 1459/17) des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat es mit dem angegriffenen Beschluss hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungskosten unter Hinweis auf die Anforderungen in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgelehnt.

Die dagegen vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass die Beschwerde nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits insgesamt unzulässig ist. Wie noch ausgeführt wird, ist der Antragsteller der Gruppe der sogenannten „Reichsbürger“ zuzurechnen, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer staatlichen Organe leugnet und sämtliche nach Ende des Zweiten Weltkrieges erlassenen Rechtsnormen und mithin auch Akte der Verwaltungsorgane und Entscheidungen der Justizorgane von Bund und Ländern als unwirksam ansieht. Die sich daraus ergebenden Zweifel, ob einem „Reichsbürger“ ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wie hier die Beschwerde gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts abgesprochen werden muss und ob eine solche Beschwerde allein wegen der das staatliche Gewaltmonopol negierenden Grundeinstellung des Antragstellers als rechtsmissbräuchlich oder als unauflösbar in sich widersprüchlich zu bewerten ist (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.11.2016 - 19 A 1457/16 -, NJW 2017, 424, juris, Rdnr. 12), lässt der Senat dahinstehen.

Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochenen Nebenanordnungen abgelehnt hat, geht der Senat angesichts des ausdrücklich formulierten Beschwerdeantrages des anwaltlich vertretenen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, davon aus, dass insoweit eine Rechtshängigkeit in der Beschwerdeinstanz nicht eingetreten ist. Der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche bestimmte Beschwerdeantrag legt die Zielrichtung und den Umfang der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes fest und soll sicherstellen, dass das Beschwerdegericht zum einen nicht etwas anderes als das vom Beschwerdeführer gewollte zuspricht, zum anderen aber erschöpfend über die Beschwerde entscheidet (vgl. hierzu Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 146, Rdnr. 66 m. w. N.).

Hinsichtlich der Ablehnung des Antrages des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung der Verwaltungskosten fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ausweislich des ausdrücklich formulierten Beschwerdeantrages sind auch die festgesetzten Verwaltungskosten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, ohne dass der Antragsteller insoweit seiner Darlegungspflicht nachgekommen ist. Hierauf bezogen ist die Beschwerde deshalb gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig.

Der Bescheid des Antragsgegners wird sich im Hauptsacheverfahren hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarten liegen vor. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz - hier: die Waffenbesitzkarten gemäß § 10 Abs. 1 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2 a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2 b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 2 c).

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der gesetzlich umschriebenen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, bei der es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt, im Rahmen der zukunftsbezogenen Beurteilung in einem ersten Schritt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl. v. 19.4.2010 - 11 LA 389/09 -, juris, Rdnr. 3) hervorgehoben, dass angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich ist, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird, sondern es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus. Ein Restrisiko muss dabei nicht hingenommen werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. v. 28.1.2015 - BVerwG 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594; Beschl. v. 31.1.2008 -  BVerwG 6 B 4.08 -, Rdnr. 5; Senatsbeschl. v. 21.12.2012 - 11 LA 309/12 -, NdsRpfl. 2013, 125, juris, Rdnr. 3). Einwände gegen diesen - zutreffenden - abstrakten Maßstab zur Prüfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht vorgebracht.

2. Mit seinem Beschwerdevorbringen gegen die in einem zweiten Schritt von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Subsumtion dieser Grundsätze auf seinen Einzelfall dringt der Antragsteller nicht durch.

Der Senat hat bereits Bedenken, ob der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Der Beschwerdeführer hat hiernach darzulegen, warum die konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichts änderungsbedürftig ist. Die Begründung muss konkret ausführen, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Erforderlich ist, dass mit der Beschwerde die der Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die der Beschwerdeführer in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet werden und sodann im Einzelnen substantiiert ausgeführt wird, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Der Beschwerdeführer muss sich deshalb im Einzelnen mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags reicht nicht aus (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 146, Rdnr. 73 m. w. N.). Der Antragsteller beschränkt sich in seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen darauf, sein erstinstanzliches Vorbringen stichwortartig zu wiederholen, ohne sich im Einzelnen dezidiert mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Die sich daraus ergebenden Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde können im Ergebnis dahinstehen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller zu Recht dem Kreis der sogenannten „Reichsbürger“ zugerechnet und hieraus sowie insbesondere aus dem näher dargelegten Verhalten des Antragstellers im behördlichen Verfahren auf dessen waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen. Zur Begründung bezieht sich das Verwaltungsgericht auf die Einlassungen des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 im Rahmen eines Bußgeldverfahrens an das Stadtamt C. und auf die beiden Schreiben seines seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Januar 2014 an den Antragsgegner in einem Verfahren zur Prüfung der Fahreignung des Antragstellers. In dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 legt der Antragsteller unter anderem dar, dass das Ordnungswidrigkeitengesetz rückwirkend aufgehoben worden sei, sodass es an einer gültigen Rechtsgrundlage für das Bußgeldverfahren fehle. Die Abschaffung des Geltungsbereichs dieser „BRD“-Gesetzbücher beweise endgültig, dass die Justiz der Organisation der „Bundesrepublik Deutschland“ nur noch für Personen zuständig sei, die sich der Herrschaftsgewalt und der Gerichtsbarkeit der Organisation der „Bundesrepublik Deutschland“ unterwerfen wollten. Mit seinem Widerspruch und seiner Anzeige einer Selbstverwaltung gebe er zur Kenntnis, dass er nicht mehr dazu gehöre. Er dulde diese Vorgehensweise nicht mehr und berufe sich gleichzeitig auf Art. 20 Abs. 4 GG. Wenn das Stadtamt C. sich darüber hinwegsetze, sei das Diktatur, Willkür, Arroganz der Macht und nebenbei eine schwere Straftat im Amt. Jede weitere Vorgehensweise der Behörden sei gesetzeswidrig, rechtsunwirksam, privat und unrechtsstaatlich gegenüber den Personen, die dieses für sich proklamierten. In dem ersten Schreiben seines seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Januar 2014, der sich als „Internationaler Recht( )beistand“ bezeichnet, heißt es unter der Überschrift „Wenn Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht!...Selbstverwaltung der natürlichen Person nach BGB § 1 mit Erklärung zum veränderten Personenstand vom 23. November 2010“ unter anderem: „„Zunächst mache ich Sie darauf aufmerksam, dass ich nur Fälle gegen die Verletzungen von Menschenrechte bearbeite. Dies ist immer dann der Fall, wenn meine Mandanten durch einen ‚Nichtstaat‘, wie den einer sog. ‚BRD‘ juristisch verfolgt werden. Die sog. ‚BRD‘ besteht zwar faktisch, aber nicht juristisch! Dies ist in Ihrem Fall genauso… Zudem haben sie meinen Mandanten nichts anzuweisen! Er muss ihnen gegenüber keinerlei Rechenschaft ablegen! Ihr Verhalten ist absolut menschenrechtsverachtend und wird juristische Folgen haben. Sie zweifeln ohne jeglichen rechtlichen Grund an den geistigen und körperlichen Fähigkeiten meines Mandanten? Wie sieht es denn mit den Ihren aus?“. Das „Ansinnen“ des Antragsgegners werde - so heißt es in dem zweiten Schreiben vom 17. Januar 2014 - ferner nur unter einer Reihe von Bedingungen angenommen, u.a. dass innerhalb einer Frist von acht Werktagen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt werde. Komme der Antragsgegner den Bedingungen nicht fristgerecht nach, gelte dies u.a. als „unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu einem privaten, kommerziellen Pfandrecht in Höhe von 50.000,- € meinerseits Ihnen persönlich gegenüber (Haftung nach § 823 BGB) als auch ihrer Behörde gegenüber in Höhe von 1.000.000,- €“ und als „unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Publikation dieser Notiz in einem von mir frei wählbaren internationalen Schuldnerverzeichnis“. Die Schreiben wurden mit dem Schriftzug „Deutsches Reich“ gestempelt. Den Schreiben waren diverse Anlagen beigefügt, in denen es u. a. heißt: „Die Bundesrepublik ist nicht als Staat geschaffen worden, sondern als Zentralverwaltung für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet, tätig auf der Grundlage von Militärgesetzen und Direktiven der Drei Mächte und dies bis auf den heutigen Tag“.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller im typischen Duktus der sog. Reichsbürgerbewegung die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des deutschen Rechts und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede stellt. Es hat ferner ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass der Antragsteller mit diesen Erklärungen über bloße Sympathiebekundungen für diesen Personenkreis hinausgeht, und hieraus geschlussfolgert, dass hierdurch das von Inhabern von Waffenbesitzkarten zu fordernde Vertrauen in den Antragsteller durchgreifend erschüttert ist, ohne dass es für die Prognose weiterer Aktivitäten, die konkrete Verstöße gegen das Waffengesetz erwarten lassen, bedarf.

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Er stellt - wie bereits in erster Instanz - lediglich pauschal in Abrede, dem Kreis der sog. „Reichsbürger“ anzugehören, ohne sich von seinen früheren Einlassungen zu distanzieren. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe das Schreiben an das Stadtamt C. vom 25. Oktober 2013 zu Unrecht herangezogen, greift nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist zwar derjenige der letzten Behördenentscheidung (N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, m. w. N.). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides des Antragsgegners vom 21. April 2017 waren das Schreiben vom 25. Oktober 2013 und die weiteren Schreiben vom 17. Januar 2014 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte noch aktuell und daher zu berücksichtigen.

Etwas anderes folgt nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, er stelle sich behördlichen Verfahren, komme etwaigen Aufforderungen der Behörden nach und lasse diese mit den üblichen Rechtsmitteln überprüfen. Diese Verhaltensweise mag zwar aus Sicht eines sog. „Reichsbürgers“ nicht folgerichtig und widersprüchlich sein. Sie ist aber nicht geeignet, die aufgezeigten durchgreifenden Zweifel an der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu zerstreuen. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung erneut auf das Verfahren zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis hinweist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass Gegenstand jenes Verfahrens allein die nach anderen Maßstäben vorzunehmende Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges war. Hierzu verhält sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ebenso wenig wie zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der 12. Senat des beschließenden Gerichts in seinem jenem Verfahren zugrunde liegenden Vergleichsbeschluss vom 19. Mai 2014 - 12 ME 86/14 - entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung durch den Antragsgegner festgestellt hat, sondern den Beteiligten vorgeschlagen hat, dass sich der Antragsteller hinsichtlich seiner Fahreignung ärztlich untersuchen lässt. Gegenstand der seinerzeitigen Gutachtenfrage war nicht die Zugehörigkeit des Antragstellers zur sog. Reichsbürgerszene, sondern die Frage einer der Fahreignung entgegenstehenden Gesundheitsstörung oder Krankheit.

Da das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten mithin zu Recht abgelehnt hat, kommt auch die von dem Antragsteller mit seinem Beschwerdeantrag begehrte Aufhebung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO dergestalt, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, ihm die Waffen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wieder auszuhändigen, nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11). Bei dem Widerruf einer Waffenbesitzkarte bringt der Senat als Streitwert im Hauptsacheverfahren den Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG  in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz. In diesem Auffangwert ist zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten. Für alle weiteren Waffen - hier: acht - sind jeweils 750 EUR anzusetzen. Hinzu gerechnet werden die festgesetzten Verwaltungskosten in Höhe von 30,63 EUR. Der auf den Widerruf der Waffenbesitzkarten entfallende Betrag von 11.000 EUR ist in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Hinsichtlich der Verwaltungsgebühr wird ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes in Ansatz gebracht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).