Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.07.2017, Az.: 1 KN 171/16

Ausgleichsmaßnahme; Flüchtling; Milieuschutz; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Verschattung; Vertrauensschutz; Planänderung; Wohnungseigentümergemeinschaft; gesunde Wohnverhältnisse

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.07.2017
Aktenzeichen
1 KN 171/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist befugt, ein Normenkontrollverfahren gegen die Planung benachbarter Wohnbauflächen mit dem Argument zu führen, das führe zu einer unzumutbaren Verschattung der Wohnungen.
2. Zur Zumutbarkeit von Verschattungen.

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil wird hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Wohnungseigentümergemeinschaft der Grundstücke G. straße 2 bis 6 (gerade) wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 0-90 „H.“ im Wesentlichen mit der Begründung, die hierdurch südlich ihres Areals ermöglichte Bebauung werde ihr Grundstück in unzumutbarer Weise verschatten. Der Plan enttäusche das Vertrauen, das sie aufgrund der für ihr Grundstück geltenden planerischen Festsetzungen für eine südliche Fortsetzung der Bebauung hätten hegen dürfen. Die beabsichtigte Nutzung (Flüchtlinge und Wohnraum finanziell eher schwächer Bemittelte) verfestige eine Situation städtebaulichen sozialen Missstands in Form instabiler Bevölkerungsstrukturen.

Die genannten Grundstücke der Antragstellerin (Flurstücke H., I., J. und K. der Gemarkung A-Stadt) liegen nördlich der G. straße und sind mit drei viergeschossigen Reihenhäusern mit insgesamt 28 Eigentumswohnungen bebaut. Diese verfügen nach Süden im Erdgeschoss über eine Terrasse mit Gartenanteil, darüber jeweils über einen Balkon.

Diese drei Grundstücke bilden derzeit den südlichen Abschluss der bebauten Ortslage im Kernstadtbereich der Antragsgegnerin. Westlich davon schließt der Gärtnereibauhof der Antragsgegnerin, östlich ein Schulzentrum an, das jeweils deutlich weiter nach Süden reicht als die bislang bis zur G. straße hin entstandene Bebauung.

Das Areal der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des 1970 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 0-24/3. Dieser setzt allgemeines Wohngebiet als Nutzungsart, außerdem fest, dass die mehrgeschossigen Gebäude im Karree G. straße (Süden), L. straße (Osten), M. Ring (Norden) und N. weg mit ihren Traufseiten straßenseitig aufgestellt werden, ohne eine geschlossene Blockrandbebauung zu bilden, und damit einen grünen Binnenhof umschließen.

Die Begründung zum Plan 0-24/3 sieht für die Wohngebiete eine „städtische, im vertretbaren Rahmen verdichtete Bebauung, d. h. keine Zersiedlung der Landschaft“ vor. Weiter heißt es darin:

„Die mehrgeschossigen Bauten sind um die Hauptverkehrszüge … gruppiert. Damit rücken die eingeschossigen Bauten – die erst in weiteren Bebauungsplänen ausgewiesen werden – an den Rand des im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Baugebietes. Die Gruppierung der mehrgeschossigen Bauten, deren Ordnungssystem der rechte Winkel ist, sollen Räume bilden, auch über den Straßenraum hinweg. Die Straße hört damit auf, Richtschnur der Bebauung zu sein.… Der entstehende Raum soll, soweit er nicht den Bedürfnissen des Verkehrs dient, Spiel- und Erholungsraum sein.“

Nördlich des M. Rings sind die Mehrparteienhäuser bis hin zur O. -Straße verbreitet so angeordnet, dass sie im Süden der Karrees nordsüdlich, an deren Nordrand jeweils parallel zu den westöstlich verlaufenden Straßen aufgereiht sind.

Der dreieckig geformte Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes schließt gegenüber dem Areal der Antragstellerin an die Südseite der G. straße an. Festgesetzt wird ein allgemeines Wohngebiet, dessen L-förmiger Bauteppich nur die Westspitze und nach Süden einen kleineren Grundstücksbereich im Knie dieser überbaubaren Fläche ausspart. Diese überbaubare Fläche reicht im Norden bis auf drei Meter an die Südgrenze der G. straße heran. Es sind dort mindestens zwei, höchstens drei Vollgeschosse zulässig bei einer Grundflächenzahl von 0,35. Als abweichende Bauweise ist in Nummer 2.-3 der textlichen Festsetzungen festgesetzt, dass die Gebäude- bzw. Hausgruppenlänge maximal 40 m betragen darf. Die Gebäudehöhe wird auf 12 m begrenzt. Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen enthält dazu Festsetzungen. Ihre Nr. 2.2 bestimmt, dass geringfügige Überschreitungen der festgesetzten Höhen zugelassen werden könnten. Für unwesentliche Gebäudeteile könnten weitere Überschreitungen zugelassen werden.

Das Planaufstellungsverfahren vollzog sich in folgenden Schritten:

Im Januar 2016 fasste die Antragsgegnerin unter dem Eindruck des Zustroms von Flüchtlingen den Aufstellungsbeschluss für ein Wohngebiet, das alternativ der Unterbringung von Flüchtlingen oder von Personen mit geringem Einkommen dienen sollte.

Die frühzeitige Beteiligung fand im Februar 2016 statt. Nach Bekanntmachung (23.4.2016) legt die Antragsgegnerin den Planentwurf vom 2. Mai bis zum 2. Juni 2016 öffentlich aus. Die Belehrung nach § 47 Abs. 2a VwGO lautete:

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung kann unzulässig sein, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden sind, aber hätten geltend gemacht werden können.

Während der Auslegung ging nur die Stellungnahme des Verwalters der Antragstellerin ein, der hierbei allerdings nicht auf seine Verwalterfunktion verwies. Er machte, wie die Bürgerinitiative, die sich gegen das Planvorhaben gebildet hatte, unter anderem geltend, es gebe aktuell keinen Bedarf für die Unterbringung von Flüchtlingen mehr, das Gebiet werde sozial gefährdet und die ermöglichte Riegelbebauung werde zu unzumutbarer Verschattung des Grundstücks G. straße Nr. 4 führen.

Die Vertretung beschloss am 29. September 2016 über die Satzung und die Abwägungsvorschläge. Der Hauptverwaltungsbeamte fertigte den Plan am 17. Oktober 2016 aus; die Bekanntmachung folgte unter dem 3. November 2016.

Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags macht die Antragstellerin geltend:

Sie sei nicht nur beteiligungsfähig, sondern auch antragsbefugt. Sie nehme eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 Abs. 1 WEG vor. Dieses werde durch den angegriffenen Plan möglicherweise verletzt. Der Antrag scheitere nicht an § 47 Abs. 2a VwGO, weil ihr Verwalter mit Schreiben vom 31.5.2016 Einwendungen erhoben habe. Die Antragsfrist sei gewahrt.

Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei nicht erforderlich. Seine Zielsetzung, Flüchtlinge unterzubringen, nicht mehr dringlich. Er entspreche nicht dem Rahmenkonzept der Antragsgegnerin, die Bauhöhe zum Außenbereich hin abzutreppen und die Bebauungsdichte auszudünnen. Er trage nicht, wie erforderlich, dazu bei, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Gleiches gelte für die Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und für die Berücksichtigung der Belange der Umwelt.

Ihr Vertrauen in die Festsetzungen des Plans Nr. 0-24/3 werde rechtswidrig enttäuscht.

Es könne eine unzumutbar rücksichtslose Riegelbebauung von bis zu 86 m Länge und etwa 13 m Höhe entstehen. Diese könne gerade im Winter zu einer unzumutbaren Verschattung ihres Grundstücks führen. Das Ausmaß dieser Verschattung sei fehlerhaft nicht weiter ermittelt worden; dazu wäre eine Simulation notwendig gewesen. Die Antragsgegnerin hätte durch Festsetzung von Baufenstern oder maximaler Gebäudelängen dafür Sorge tragen müssen, dass keine Riegelbebauung entstehen kann. Der Verweis der Antragsgegnerin, den Konflikt im Vergabeverfahren zu lösen, sei eine unverbindliche Vertröstung.

Der Plan sei unbestimmt bzw. widersprüchlich im Hinblick auf die Festsetzung eines Pflanzstreifens. Er verstoße gegen die Eingriffsregelung des § 1a BauGB. Denn der danach notwendige Ausgleich sei rechtlich (mangels Festsetzung der Ausgleichsfläche im Plan) und tatsächlich (mangels Ansiedelbarkeit der H. am neuen Standort) nicht gesichert. Schließlich sei nicht absehbar, ob nach Austausch des kontaminierten Bodens noch eine Regenwasserversickerung möglich sei. Auch insoweit fehle es an Ermittlungen.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 29. September 2016 von der Vertretung der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 0-90 „H.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin nimmt die Zulässigkeit des Antrages in Abrede. Die Antragstellerin sei zwar beteiligungsfähig. Mit dem Normenkontrollantrag würden aber nur Rechte der Sondereigentümer und nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht. Denn die maßgebliche Verschattung betreffe nur die Wohnungen, die in Sondereigentum stünden. Die geltend gemachten Belange seien darüber hinaus objektiv geringwertig und könnten schon deswegen keine Antragsbefugnis begründen. Die Antragstellerin habe mit solchen Festsetzungen rechnen müssen, weil der Flächennutzungsplan schon seit 1980 eine Bebauung südlich der G. straße vorsehe. Die Annahme, dass ein Bauriegel von deutlich über 12 m Höhe entstehen könne, sei nach den Planfestsetzungen nicht gerechtfertigt. Die durch einen Planvollzug ermöglichte Verschattung sei unerheblich. Deswegen scheide insgesamt eine mögliche Verletzung der Rechte der Antragstellerin aus. Im Übrigen sei der Antrag nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.

Auch objektiv-rechtlich sei der Plan rechtmäßig. Die eintretende Verschattung sei hinzunehmen, alle Belange seien ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt, gewichtet und ins Verhältnis gesetzt worden. Der für das Antragsteller-Grundstück geltende Plan Nr. 0-24/3 habe keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass das südlich anschließende Nachbargebiet nicht so wie geschehen beplant werden werde.

Die Rüge der Unbestimmtheit der Festsetzungen beruhe auf einem Missverständnis der Planzeichnung.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

Der fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. In Frage steht hier das Recht der Antragstellerin auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB; nach ihrer Ansicht wird der Belang der gesunden Wohnverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) durch die Verschattung unzumutbar verkürzt.

Die Antragstellerin ist als Wohnungseigentümergemeinschaft befugt, diese Rechte im Normenkontrollverfahren geltend zu machen (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 7.8.2009 - 10 A 6.07 -, ZMR 2010, 491, JURIS-Rdnr. 20; OVG Münster, Urt. v. 20.11.2013 - 7 A 2341/11 -, BauR 2014, 252 = BRS 81 Nr. 198; Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 -, ZfBR 2012, 684 = BRS 79 Nr. 33).

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG. Als solche ist sie gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig im Normenkontrollverfahren, da § 10 Abs. 6 S. 1 und 2 WEG einer solchen Gemeinschaft die Rechtsfähigkeit verleiht.

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG weist der Gemeinschaft nicht nur die Befugnis zur Wahrung eigener Rechte am Gemeinschaftseigentum zu, sondern auch die Ausübungsbefugnis für fremde Rechte im eigenen Namen der Gemeinschaft. Bei diesen geht es um bestimmte Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer als Sondereigentümer. Das Gesetz geht damit über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit hinaus und statuiert eine Ausübungsermächtigung und Prozessstandschaft des Verbands auch für individuelle Eigentümerrechte.

Die Wahrnehmungskompetenz der Gemeinschaft erfasst die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 6 S. 3, Alt. 1: geborene Ausübungsbefugnis) sowie die sonstigen Rechte der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können (Alt. 2: „ebenso …“: gekorene Ausübungsbefugnis (vgl. BeckOGK Falkner WEG § 10 Rn. 461, beck-online).

Die gekorene Befugnis betrifft Rechte der Wohnungseigentümer, die zwar nicht zwingend gemeinschaftlich geltend gemacht werden müssen, die aber für eine gemeinsame Geltendmachung potentiell geeignet sind. Es genügt, wenn eine Ausübung durch die Gemeinschaft für die Anspruchsdurchsetzung förderlich ist. Der Gegenstand des Anspruchs muss aber noch innerhalb der gemeinschaftlichen Verwaltung liegen und einen Bezug zum Verbandszweck aufweisen. Es handelt sich um Individualansprüche mit „Gemeinschaftsbezug“ (BeckOGK/Falkner WEG § 10 Rn. 466, beck-online).

Die Geltendmachung von Abwehransprüchen, die gegen ein durch Bebauungsplan ermöglichtes Vorhaben ausgelöst werden, kann mindestens zur gekorenen Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft gehören (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2014 – 15 CS 14.949, ZMR 2015, 499, JURIS-Rdnr. 19). Das ist der Fall, wenn die befürchteten Beeinträchtigungen nicht nur ein einzelnes Sondereigentum betreffen und daher die Ausübung des Rechts durch die Gemeinschaft der Anspruchsdurchsetzung förderlich, wenn vielleicht auch nicht zwingend ist.

Hier geht es um die Verschattung des Grundstücks der Antragstellerin. Diese wirkt nicht allein auf die Nutzung des Sondereigentums in der Gestalt der Fensteröffnungen, Balkone und Terrassen ein, sondern auch auf die Gartenanteile der Wohnungseigentümer und auf das Grundstück im Ganzen. Auch insoweit kann Verschattung zu Nachteilen bei der gärtnerischen Nutzung führen. Es wäre daher nicht förderlich darauf abzustellen, welche Betroffenheiten zum Sondereigentum gehören und welche zum Gemeinschaftseigentum. Eine gemeinschaftliche Geltendmachung gegenüber der planenden Gemeinde ist jedenfalls sinnvoll. Daher ist hier zumindest ein Fall der gekorenen Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft gegeben (im Ergebnis ebenso: OVG Münster, Urt. v. 6.7.2012 – 2 D 27/11.NE – , Rn. 26, 33, juris; VGH München, Urteil vom 29. Juli 2011 – 15 N 08.2086 –, Rn. 16, juris; OVG Berlin-Brbg, Beschluss vom 07. August 2009 – OVG 10 A 6.07 –, Rn. 20, juris). Die von der Antragsgegnerin herangezogene Entscheidung des BGH v. 9. Dezember 2016 (- V ZR 84/16 –, ZfBR 2017, 256 [BGH 15.12.2016 - IX ZR 58/16]) betrifft lediglich die interne Kostenaufteilung in der Gemeinschaft, nicht die Verteilung der Ausübungszuständigkeiten für Abwehrrechte.

Eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung durch Untergewichtung der ermöglichten Verschattung ist nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Das zeigen schon die ausführlichen Stellungnahmen der Beteiligten zu der Verschattungsfrage. Da klare Grenzwerte nicht einschlägig sind, kommt es für die Zumutbarkeit der Verschattung auf die Würdigung des Einzelfalls an. Es handelt sich bei der Verschattungswirkung auch nicht um einen eindeutig geringwertigen Belang, der nicht zu berücksichtigen gewesen wäre.

Der Normenkontrollantrag scheitert nicht an § 47 Abs. 2a VwGO aF. Es unterliegt zwar Zweifeln, ob der Verwalter der Antragstellerin in dieser Eigenschaft oder nur als Privatperson während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen vorgebracht hatte. Darauf kommt es aber nicht an, weil in der Auslegungsbekanntmachung nicht hinreichend auf die Folgen unterlassener Beteiligung für die Möglichkeit hingewiesen worden war, eine primäre Normenkontrolle zu führen. Der oben mitgeteilte Wortlaut ist geeignet, die Wahrung prozessualer Obliegenheiten erheblich zu erschweren. Denn darin wurde nicht mitgeteilt, ein Normenkontrollantrag „ist unzulässig“, wenn sich der Betreffende nicht wie geboten beteiligt hat. Vielmehr wird lediglich angemerkt, die „könne“ der Fall sein. Diese Formulierung ist geeignet, beim Adressaten den Eindruck erwecken, es bestehe selbst dann die Möglichkeit, in zulässiger Weise das Verfahren nach § 47 VwGO durchzuführen, wenn er sich nicht beteiligt habe.

Deswegen kann unentschieden bleiben, ob § 47 Abs. 2a VwGO ohnedies nicht mehr anzuwenden ist, weil diese Vorschrift durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (von 29.5.2017, BGBl. I S. 1298) mit Wirkung zum 2. Juni 2017 aufgehoben worden ist. Eine Übergangsvorschrift für Altverfahren enthält das Gesetz nicht. Das könnte nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts dazu führen, dass die neue prozessuale Vorschrift auch anhängige Verfahren ergreift (BVerfGE 87, 48; BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 CN 12.97 –, BVerwGE 106, 237-241; Beckmann/Kleefisch, NVwZ 1997, 1193 mwN). Weil § 47 Abs. 2a VwGO ohnedies keine der Antragstellerin nachteilige Folgen hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Grundsätze nicht nur dann gelten, wenn eine Gesetzesänderung einem bis dahin zulässigen Rechtsbehelf die Zulässigkeit rauben, sondern auch dann, wenn dieser Rechtsbehelf bis dahin an einer nunmehr korrigierten Vorschrift zu scheitern drohte.

Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

Der Plan ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Er ist es dann, wenn er nach der planerischen Konzeption, welche die Gemeinde wählen darf, notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 75 Nr. 8). Die während der Planaufstellung nachlassende Dringlichkeit der Unterbringung von Flüchtlingen nimmt dem Plan nicht die Erforderlichkeit. Denn der Zweck der Planung zielte daneben auf die Unterbringung einkommensschwacher Personen (vgl. Planbegründung Ziff. 2.1). Dass dafür zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein Bedarf bestand ist nicht substantiiert vorgetragen und kann auch – gerade im Angesicht der Mietpreisentwicklungen – nicht angenommen werden. Eine rechnerische Bedarfsanalyse ist nicht erforderlich.

Die Planerforderlichkeit entfällt auch nicht deswegen, weil der Plan Rahmenvorstellungen der Antragsgegnerin (vgl. Planbegründung Ziff. 4.1: „Ausdünnung“ zum Ortsrand hin) für die städtebauliche Entwicklung der Südstadt widerspräche. Die Neubebauung im Planbereich muss ein Vollgeschoss weniger haben als die Bebauung nördlich davon (die teilweise bis 22 m hoch ist) und geht also zum Außenbereich hin zu niedrigerer Bebauung über. Da der Flächennutzungsplan noch weiter südlich gelegene Wohnbauflächen ausweist, ist eine weitere Abtreppung möglich. Das Rahmenkonzept schreibt nicht zwingend vor, dass unmittelbar südlich der G. straße nur noch eingeschossige Bebauung angesiedelt werden darf. Auch die Bebauungsdichte nimmt im neuen Planbereich etwas ab (GFZ 0,35 statt 0,4 nördlich des neuen Plangebiets); insoweit gilt Entsprechendes wie für die Geschossigkeit.

Ob der für das Grundstück der Antragstellerin geltende Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 0-24/3 aus dem Jahr 1970 geeignet ist, für alle darauf folgenden Pläne ein verbindliches Rahmenkonzept aufzustellen, stellt keine Frage der Erforderlichkeit, sondern nur einen Gesichtspunkt dar, der im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist.

Der angegriffene Plan Nr. 0-90 ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung ist nicht erkennbar. Die getroffenen Festsetzungen sind ihrer Art nach zulässig.

Die getroffenen Festsetzungen sind nicht widersprüchlich oder zu unbestimmt.

Die Planzeichnung weist direkt südlich der G. straße einen Pflanzstreifen aus. In diesen ist eine Breitenbestimmung von 2 m eingetragen. Die textliche Festsetzung Ziff. 4.3 legt fest, dass auf dem 2 m breiten Pflanzstreifen nur bestimmte Unterbrechungen zulässig seien. Das ist konsistent.

Die Eintragung der Ziffer 3 auf dem Pflanzstreifen in der Planzeichnung betrifft nicht die Breite des Streifens, sondern den Abstand der Baugrenze von der Plangrenze. Dieser Abstand findet sich gleichermaßen im Norden und Osten des Plangebiets. Bei genauer Betrachtung der Planzeichnung offenbart sich auch, dass die Position der Ziffer 3 nicht genau parallel mit der Ziffer 2 steht.

Der Plan genügt dem Abwägungsgebot, § 1 Abs. 7 BauGB.

Ein Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan ist rechtswidrig, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Das Abwägungsgebot ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Schließlich liegt eine Verletzung auch vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301).

Die Planung hat die nach Lage der Dinge erheblichen Belange zwar möglicherweise nicht vollständig eingestellt; dies hat sich aber im Ergebnis nicht ausgewirkt. Das betrifft die Frage, ob die streitige Planung dazu führt, dass sich im Süden der Antragstellerin ein Ghetto bildet.

Von Beginn der Planung an wurde vielfach vorgetragen, dass die Planung von Wohnungen für einkommensschwache Schichten in der Südstadt deren soziale Probleme verstärken würde. Soweit sich die Antragstellerin mit dieser Kritik auf öffentliche Äußerungen des Hauptverwaltungsbeamten der Antragsgegnerin beruft, Flüchtlinge gemeindeweit und nicht nur in bestimmten Teilen unterzubringen, kann dies dem Normenkontrollantrag von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB verbietet es, vorab verbindliche Äußerungen über den künftigen Inhalt von Bauleitplänen abzugeben. Das gilt auch und gerade im Hinblick auf den Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde. Dieser ist nicht der Rat/das Vertretungsorgan und kann damit „von vornherein“ keine Erklärungen abgeben, deren Inhalt die Ratsmitglieder zwingend zu berücksichtigen hätten.

Ob die Gemeindevertretung beim Satzungsbeschluss § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB in ausreichendem Maße beachtet hat, unterliegt möglicherweise Zweifeln. Danach muss die Gemeinde auf die Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen bedacht sein. Dies ist ein in der Bauleitplanung erheblicher Belang. Die Begründung zum EAG Bau (vom 24.6.2004, BGBl. I S. 1359), mit dem diese Vorschrift novelliert worden ist, führt dazu aus (BT-Drucks. 15/2250 S. 37):

In Nummer 2 soll die bisher genannte Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen durch den Belang der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen ersetzt werden. Die bisherige Fassung ist zwar in entsprechenden Fällen ein zutreffender städtebaulicher Belang; indes kann in bestimmten städtebaulichen Situationen auch eine einheitliche Sozialstruktur der Gewährleistung ausgewogener und konfliktarmer Wohnverhältnisse dienen. Diese Anliegen werden daher vollständiger erfasst, wenn auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen abgestellt wird (vgl. auch § 6 Satz 2 Nr. 3 Wohnraumförderungsgesetz).

Auch die Literatur ist der Ansicht, dass die Verhinderung sozialer Ghettobildung ein erheblicher Belang sein kann (deutlich Gierke in: Brügelmann, BauGB, § 1 Rn. 581: „Die soziale Mischung der Bevölkerung ist, muss aber nicht in jedem Fall ein städtebauliches Ziel sein.“).

Die Planbegründung befasst sich in Ziff. 6.1 „Soziale Belange“ nicht mit dieser Frage, sondern lediglich mit Detailfragen. Die Abwägungsentscheidung (S. 36 der Planbegründung zu Nr. 11.1) geht allerdings in der Abwägung zur Stellungnahme der Bürgerinitiative auf diesen Punkt ein:

„Die in der Stellungnahme zum Ausdruck gebrachte Besorgnis (Bildung eines sozialen Brennpunkts …) wird daher nicht geteilt, zumal ein sog. „Milieu- oder Niveauschutz“ oder ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegenüber einer bestimmten Belegungsdichte im Bauplanungsrecht nicht existiert.“

Mit dem letzten Halbsatz verkennt die Antragsgegnerin möglicherweise ihre Aufgabe in der städtebaulichen Planung. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB macht deutlich, dass eine – unterstellte – soziale Verelendung eines Stadtteils ein Belang ist, der in der städtebaulichen Planung zu berücksichtigen ist. Allerdings ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 Nr. 2, Alt. 3 BauGB in der Bauleitplanung ohnedies sehr beschränkt. Er wird sich eher in Erhaltungssatzungen oder Verträgen nach § 11 BauGB auswirken können. Das Regelungsarsenal, das das Baugesetzbuch dem Bebauungsplan an die Hand gibt, ist nur sehr eingeschränkt geeignet, das nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 Alt. 3 BauGB zu Berücksichtigende umzusetzen. Das ist: Verhinderung einer Ghettobildung, keine Monokulturen nach Alter (nur junge Familien bzw. nur „Alte“), sozialem Status (etwa: nur sozial Stärkere oder sozial Schwächere) oder Bauweise (ausschließlich Wohnblöcke mit sehr vielen Geschossen). Zudem richtet sich dieser abwägungsbeachtliche Belang nicht allein an den Bereich dieses Bebauungsplans. Es geht vielmehr um die Zusammensetzung der Gebiete. Das können auch die Geltungsbereiche mehrerer Bebauungspläne sein. Insoweit ist hier zu beobachten, dass etwa die Nutzerstruktur der Sondereigentümer der Antragstellerin nach ihrem Vortrag keine oder nur wenige derjenigen aufweist, deren Ansiedlung die Antragsgegnerin mit ihrem hier angegriffenen Bebauungsplan bezweckt. Schon deren Existenz ist daher geeignet anzunehmen, dass im hier interessierenden Gemeindebereich eine dem § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB widerstreitender Zustand auch bei Ausnutzung des angegriffenen Planes nicht unbedingt eintreten muss.

Selbst wenn die Antragsgegnerin den vorstehend umrissenen Gesichtspunkt nicht vollständig in der Abwägung berücksichtigt hätte, hätte sich dieser Einstellungsfehler nicht auf das Ergebnis ausgewirkt. Standortalternativen waren nicht gegeben, weil aufgrund anderer Eigentumsverhältnisse an den in Betracht kommenden Grundstücken Vorhaben auf Alternativstandorten nicht hätten zügig realisiert werden können (Planbegründung Ziff. 4.4). Damit blieb nur der Standort in der Südstadt übrig.

Es kommt hinzu, dass die Berücksichtigung der Belange von Flüchtlingen schon durch das Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) als Nr. 13 als gleichfalls abwägungsbeachtlicher Belang in den Kanon des § 1 Abs. 6 BauGB aufgenommen worden ist. Dem kommt hier beachtliche Bedeutung zu. Es mag zwar sein, dass sich nach Planerlass die Situation, Flüchtlinge unterbringen zu müssen, entspannt hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist, ob die Gemeinde diesen Gesichtspunkt bei seinem Erlass (§ 214 Absatz 3 Satz 1 BauGB) für beachtlich halten durfte. Das ist der Fall. Schon der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber kurz hintereinander mit den eilends erlassenen Gesetzen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) sowie Art. 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) die Absätze 8 bis 10 bzw. 11 bis 17 in § 246 BauGB einfügte, zeigt, dass diesem Belang ein ganz erhebliches Gewicht zukommt. § 246 Abs. 8 ff. BauGB erlaubt den Gemeinden „Erstehilfemaßnahmen“, welche sich nicht rechtzeitig auf den Zuzug von Flüchtlingen hatten einstellen können. Sie sind damit gerade nicht Ausdruck der Einschätzung, Flüchtlinge sollten unter Beiseiteschiebung des geltenden Bauplanungsrechts untergebracht werden können; das wird mit den genannten Vorschriften nur befristet gestattet, ohne dass Gemeinden damit auf Dauer ein bauplanungsrechtlicher Vorteil für die bauliche Inanspruchnahme der Flächen zuwüchse, für die von § 246 Abs. 8 ff. BauGB Gebrauch gemacht wird. Im Vordergrund vorausschauender gemeindlicher Planung steht unverändert die „normale“ Bauleitplanung, welche durch § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB auch darauf Bedacht zu nehmen hat, Flüchtlinge angemessen unterbringen zu können. Diesem Gesichtspunkt durfte die Antragsgegnerin bei Schaffung des angegriffenen Plans vorrangige Bedeutung beimessen. Dass sich die Erwartung - oder besser: Sorge -, es würden größeren Umfangs Flüchtlinge unterzubringen sein, später reduzierte, kann einer auf kontinuierliche Planung bedachten Gemeinde nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist daher in jedem Fall gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich und führt nicht zur Unwirksamkeit des Plans.

Dass und inwiefern die Planungsleitlinie der baukulturellen Erhaltung des Ortsbildes nach § 1 Abs. 5 S. 2, letzter HS BauGB durch den Plan verfehlt wird, erschießt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht. Die Leitlinie strebt eine Gesamtqualität der städtebaulichen Bodenordnung an. Leitlinien richten primär die Aufmerksamkeit des Plangebers auf bestimmte Bereiche aus. Sie sind nicht selbst unmittelbar Abwägungsgegenstand (Gierke, in: Brügelmann, BauGB § 1 Rn. 539). Vorliegend ist die baukulturelle Qualität als Belang in der Planung erörtert worden, indem die Fragen der Ausrichtung der Baufenster, der Geschossigkeit und der städtebaulichen Raumbildung in die Erwägungen eingestellt und abgewogen wurden. Soweit die Antragstellerin mit diesem Punkt auf die Weiterführung der bisherigen Bauleitpläne abzielt, wird das im Folgenden erörtert.

Die Abwägungsentscheidung leidet nicht daran, dass sie eine zugunsten der Antragstellerin streitende Vertrauensposition missachtete. Es trifft zwar zu, dass eine vorhandene und ausgenutzte Planung einen Vertrauenstatbestand in den Fortbestand der gegenwärtigen Situation zu begründen vermag, den die Gemeinde bei der Umgestaltung dieser städtebaulichen Situation zu berücksichtigen hat. Einen Ausschlusstatbestand stellt ein solches Vertrauen von vornherein nicht dar, sondern nur einen möglicherweise abwägungsbeachtlichen Gesichtspunkt. Eine derartige Position kann die Antragstellerin für ihr Areal aber nicht reklamieren.

Der angegriffene Plan betrifft nicht ihr Grundstück, sondern „nur“ dessen Umgebung. Es ist schon sehr diskussionsbedürftig, ob die allein für das eigene Grundstück geltenden Festsetzungen die weitere Bebauung in dem Umfang soll bestimmen können, wie dies die Antragstellerin für richtig hält.

Selbst wenn das der Fall wäre, begründete der 1970 in Kraft gesetzte Bebauungsplan 0-24/3 kein Vertrauen des Inhalts, dass südlich der G. straße kein solches Gebilde entsteht. Der Vortrag der Antragstellerin geht dahin, das Konzept des Plans (rechte Winkel und Straßenparallelität) werde hinsichtlich der Ausrichtung der Baukörper verlassen. Das ist nicht der Fall; der Plan 0-90 schreibt dieses Konzept geradezu fort. Stattdessen stehen etliche Alternativvorschläge der Antragstellerin quer zu diesem Konzept. Weiter macht die Antragstellerin geltend, es sollten Räume auch über die Straßen hinweg gebildet werden. Aus dem Plan 0-24/3 ergibt sich aber nicht, ob damit die L. straße gemeint ist oder auch die die Plangrenze bildende G. straße. Näher liegt es, diese Aussage auf die überplante L. straße zu beziehen.

Im Übrigen hatte es in der Planbegründung lediglich geheißen:

Die Gruppierung der mehrgeschossigen Bauten, deren Ordnungssystem der rechte Winkel ist, sollen Räume bilden, auch über den Straßenraum hinweg. Die Straße hört damit auf, Richtschnur der Bebauung zu sein.“

Daraus ist nach Auffassung des Senats aber kein Schluss zu ziehen, dass dies auch im Verhältnis zu neuen Plangebieten gesichert werden sollte. Namentlich lässt sich diesem Passus schon nach seinem Wortlaut nicht entnehmen, selbst 45 Jahre später solle hier nur eine Bebauung zugelassen werden können, die an Geschossigkeit das deutlich unterschreitet, was die Antragstellerin auf ihrem Areal praktiziert, außerdem ihnen eine kaum eingeschränkte Aussicht auf die südlich davon liegenden Areale weiterhin garantieren. Aus den Planfestsetzungen 0-24/3 ergibt sich sogar das Gegenteil. Die Planzeichnung (vgl. Auszug S. 9 unten der Planbegründung) zeigt, dass auch südlich der Fahrbahn der G. straße ein Parkstreifen vorgesehen ist, der in etwa so lang ist wie der, der in dieser Planzeichnung vorgesehen und nach dem Luftbild bei google-maps an der Nordseite schon verwirklicht worden ist. Dieser umfasst etwa 30 Parkbuchten. Wenn dieses auch an der Südseite sollte verwirklicht werden können, zudem die Planzeichnung 0.24/3 eine breite südliche Fortsetzung der L. straße vorsieht mit einem an der Westseite beginnenden weiteren Parkstreifen, dann kann dies nur bedeuten, schon 1970 habe sich die Antragsgegnerin vorgenommen gehabt, unter anderem das jetzt überplante Areal von intensiver Wohnbebauung in Anspruch nehmen zu lassen. Wenn sie diese Absicht rund 45 Jahre lang nicht verwirklichte, begründet dies keinen Vertrauenstatbestand der Antragstellerin. Das war auch nicht als Aufgabe dieser Planungsabsichten zu deuten. Vielmehr hat die Antragstellerin so lange „Glück gehabt“. Auf dessen Prolongation besteht aber kein städtebaurechtlich ableitbarer Anspruch.

Die Antragsteller verweisen ohne durchgreifenden Erfolg darauf, dass die Antragsgegnerin nördlich ihres Areals bis hin zur O. -Straße die Baublöcke so aufgestellt habe, dass sie zu den Straßensüdseiten ihre schmalen Giebelseiten richteten. Abgesehen davon, dass dies beispielsweise für die Südseite der P. straße in tatsächlicher Hinsicht nicht zutrifft, ist dieser Vortrag auch rechtlich unerheblich. Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 2008 - 1 KN 1735 - ausgeführt:

Es gibt keinen Rechtssatz, der die Gemeinde verpflichtete, an einer einmal eingeschlagenen Planungslinie ein für alle Mal und für alle Bereiche ihres Gebiets festzuhalten. Die Gemeinde darf zwischen den verschiedenen Gemeindebereichen vielmehr differenzieren. Sie darf auch Gesichtspunkte, die sie für einen bestimmten Bereich früher für ausschlaggebend hielt, modifizieren oder aufgeben. Gewissen Beschränkungen unterliegt sie nur, wenn sie bestehende Planfestsetzungen ändern will, auf deren Fortbestand die Planunterworfenen und/oder Nachbarn des Plangebietes/-änderungs-bereiches vertrauen und auf deren Fortgeltung diese sich eingerichtet haben. Dann hat die planende Gemeinde zu ermitteln, welches Gewicht diesem Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen zukommt (vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 – 4 NB 3.92 , NVwZ 1993, 468 = DVBl. 1992, 1441 = BRS 54 Nr. 21; siehe auch Beschl. v. 3.12.1997 – 4 B 193.97 , Buchholz 11, Art. 14 GG Nr. 317; vgl. a. Senatsurt. v. 18.9.2001 – 1 L 3779/00 , BauR 2002, 906 = DVBl. 2002, 713).

Die Gemeinde trifft mit anderen Worten keine Verpflichtung, ein einmal gewähltes „Strickmuster“ für alle weiteren Karrees beizubehalten, die sie in der Folgezeit schafft. Ein solcher Zwang zur Uniformität lässt sich dem Baugesetzbuch nicht entnehmen. Dass die Antragsgegnerin für das Karree, dessen Südseite die Baulichkeiten der Antragstellerin einnehmen, sowie für das östlich anschließende eine Art Wagenburg als Grundform wählte, verpflichtete sie gerade nicht, nunmehr auf lange Wohnblöcke zu verzichten. Dann wäre es zudem - im Gegenteil - gerade konsequent, wenn sie gegenüber der Antragstellerin sogar einen Block ermöglicht haben würde, der in etwa dem entspricht, der südlich des M. Rings und östlich der L. straße steht; das hat die Antragsgegnerin durch die Längenbegrenzung auf maximal 40 m zum Vorteil der Antragstellerin gerade ausgeschlossen.

Der Belang gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ist von der Antragsgegnerin in die Abwägung eingestellt und zutreffend behandelt worden. Dieses Interesse konkretisiert sich bei dem Plan Nr. 0-90 in der Frage der Verschattung der Bestandsbauten außerhalb des Plangebiets. Diese ist erörtert und abgewogen worden; daher liegt ein Einstellungsfehler i. S. eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht vor.

Der durch die neu ermöglichte Bebauung verursachte Verschattungskonflikt durfte allerdings nicht in das Verfahren um die Vergabe des Plangrundstücks verlagert werden. Denn es ist schon rechtlich ganz unsicher, welche quantitative Rolle die Verschattungsfrage bei der Vergabeentscheidung spielen durfte. Dies ergibt sich auch aus den Planakten, soweit sie Kriterien zur Vergabeentscheidung aufführen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens darauf abgestellt, ob die maximal zulässige Planausnutzung zu einer rücksichtslosen Verschattung führen würde. Angesichts der relativ weiten Abstände zwischen der Neubebauung und den Bestandsbauten war die Antragsgegnerin nicht durch § 2 Abs. 3 BauGB gehalten, eine gutachtliche Ermittlung der Verschattungswirkung zu beauftragen (zur Ermittlungstiefe hinsichtlich einer wesentlich stärkeren Verschattungswirkung als hier vgl. OVG Münster, Urt. v. 6.7.2012 – 2 D 27/11.NE –, ZfBR 2012, 684 = UPR 2012, 397 = BRS 79 Nr. 33, JURIS-Rdnr. 67).

Die Zumutbarkeit einer Verschattung ist planungsrechtlich nach gefestigter Rechtsprechung im Einzelfall zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - BVerwG 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 <48>; OVG Münster, Urt. v. 6.7.2012, - 2 D 27/11.NE -, BRS 79 Nr. 33. JURIS-Rdnr. 63). Deswegen hat der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. u.a. nichtveröffentlichtes Urteil vom 16.1.2014 - 1 KN 61/12 -) allgemeinverbindliche Grenzen der Verschattung nicht definiert. In dieser Entscheidung heißt es unter anderem:

Schon für die Frage, ob das Gebot der Rücksichtnahme insoweit verletzt worden ist, kann zwar einbezogen werden, dass in innerstädtischen Lagen nicht alle Fenster eines Hauses das ganze Jahr über optimal von Sonneneinstrahlung belichtet werden können (OVG Münster, Urt. v. 6.7.2012, a.a.O., m.w.N. d. Rspr. d. OVG Münster u. d. BVerwG). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber insoweit auch darauf abgestellt, dass allein die Einhaltung eines wohnhygienischen Aspektes nicht genüge, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Die Beeinträchtigung der Wohnqualität müsse ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen (Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 -, BRS 69 Nr. 20; Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 2.04 -, Juris; Anm. Gatz, Juris-Praxisreport v. 29.8.2005). Die Grenze der Zumutbarkeit kann danach bereits erreicht sein, wenn sich die Verschattung eines Wohnhauses in der - insoweit entscheidenden - sonnenarmen Zeit um 20 bis 30 % erhöht. Andererseits führt eine Verschattung von mehr als 33 % in den Wintermonaten nicht automatisch zu einer erheblichen Beeinträchtigung für die Anwohner (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 -, Juris, Rdn. 5). Ausschlaggebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Zwar hat nicht jedes Gebäude einen Freiraum auf dem eigenen Grundstück, der eine Verschattungswirkung der Bebauung auf den Nachbargrundstücken ausschließen kann. Insoweit muss auch berücksichtigt werden, dass eine Bebauung, die den jeweiligen Abstandsvorschriften genügt, im Allgemeinen nicht rücksichtslos sein wird und ein Grundstückseigentümer mit einer solchen Bebauung auch jeweils rechnen muss.

Der Senat gelangt unter Würdigung der maßgeblichen Umstände zu dem Ergebnis, dass eine teilweise im Winter eintretende Verschattung der Wohnungen im Erdgeschoss des Gebäudes der Antragstellerin zumutbar ist. Dafür spricht das große Gewicht des Zieles der Schaffung von preisgünstigem Wohnraum. Der bauordnungsrechtlich notwendige Abstand - erhebliches Indiz für die Annahme, die Verschattungswirkung sei zuzumuten - ist weit überschritten. Eine Verschattung ist rücksichtslos, wenn sie das Maß der erforderlichen Besonnung unterschreitet. Gesunde Wohnverhältnisse fordern ausreichende Besonnung und Belüftung.

Diesen Interessen trägt einerseits das Bauordnungsrecht mit seinen Abstandsvorschriften Rechnung. Die bauordnungsrechtlichen Abstände werden bei Beachtung der planerischen Festsetzungen uneingeschränkt eingehalten. Nach § 5 Abs. 2 NBauO beträgt der erforderliche Abstand 0,5 H. Ausgehend von einer Höhe von 12 m sind das 6 m. Nach § 6 Abs. 1 NBauO darf die Straßenbreite bis zur Mittellinie hinzugerechnet werden. Die G. straße ist ca. 19 m breit, also sind 9,50 m anrechenbar. Das Gebäude hat ausweislich der Festsetzung der Baugrenze 3 Abstand zur Straße einzuhalten. Also ergibt sich ein Abstand von 12,50 m. Damit wäre sogar 1 H eingehalten und nicht nur 0,5 H.

Zum Einfluss der Grenzabstandsvorschriften in Nachbarstreitigkeiten hatte der Senat (B. v. 18.2.2009 – 1 ME 282/08 –, BauR 2009, 954 = BRS 74 Nr. 182, JURIS-Rdnr. 43) hat hierzu im Zusammenhang mit Nachbarstreitigkeiten ausgeführt:

„Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten scheidet aber in der Regel aus, wenn die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. OVG Hamburg, B. v. 26.9.2007 - 2 Bs 188/07 -, NordÖR 2008, 73; differenzierend nach der Novellierung des § 6 BauO NRW, aber im Ergebnis ähnlich: OVG Münster, B. v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 -, juris).“

Nun verfolgen Bauordnungs- und Planungsrecht zugegebenermaßen unterschiedliche Ziele (BVerwG, v. 11.1.1999 – 4 B 128.98BauR 1999, 615; Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Aufl. 2013, § 5 Rn. 39). In der Abwägung darf sich die Gemeinde nicht (ohne Weiteres) damit zufrieden geben, das sicherzustellen, was der Planbegünstigte nach Bauordnungs- sowie Nachbarrecht ohnedies zugestehen müsste. Aber auch diese Betrachtung ergibt, dass die angegriffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden ist. Es wird nur eine sehr begrenzte, in städtischer Lage ohne weiteres hinzunehmende und zuzumutende Verschattungswirkung eintreten. Auch wenn der Planbereich (noch) am Ortsrand liegt, ändert dies nichts daran, dass sich das Grundstück der Antragstellerin in Innerortslage befindet. Dort kann weder Schutz vor Einsichtnahme noch füglich verlangt/erwartet werden, dass rund ums Jahre jedwede Verschattung unterbleibt. Im weiteren Umkreis der betroffenen Bauten finden sich jedenfalls im Wesentlichen vergleichbare Konstellationen. Nach den oben gewürdigten Festsetzungen des Bebauungsplans O-24/3 musste die Antragstellerin schon seit 45 Jahren damit rechnen, dass sich südlich davon eine Bebauung etabliert, deren Dichte der ihren entspricht.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den Nachbarinteressen durch Höhenbegrenzung und Begrenzung der Ausnutzbarkeit des Grundstücks zusätzlich Rechnung getragen. Da ein Baukörper maximal 40 m lang sein darf, kann das Baufenster im Plan nicht durch eine einzige 80 m lange Riegelbebauung ausgenutzt werden; dadurch sind innerhalb des Baufensters Abstände nach NBauO einzuhalten. Das schränkt die Wirkungen einer eintretenden Verschattung zusätzlich ein. Die Antragstellerin musste schließlich ausweislich des Flächennutzungsplans damit rechnen, dass der Bereich südlich der G. straße eines Tages mit Wohngebäuden bebaut wird.

Weitere – planungsrechtlich nicht zwingend erforderliche – Rücksichtnahme ist im Verfahren zur Veräußerung des Plangrundstücks möglich, wenn ein Investor ausgesucht wird, dessen Projekt die Baukörper dementsprechend platziert.

Unabhängig davon hat der Senat zur Kontrolle seiner Beurteilung der Zumutbarkeit der Verschattung das eintretende Maß der Verschattung nach an der DIN 5034-1“ Tageslicht in Innenräumen“ aus dem Jahr 2011 zur Belichtung von Wohnräumen ermittelt. Zur zulässigen Verschattung von Wohnräumen heißt es in der DIN 5034-1 unter Ziffer 4.4:

4.4 Besonnung

Ob die Möglichkeit einer Besonnung eines Aufenthaltsraumes erwünscht oder unerwünscht ist, hängt in der Regel von dessen Verwendungszweck ab. Vor allem für Wohnräume ist die Besonnbarkeit ein wichtiges Qualitätsmerkmal, da eine ausreichende Besonnung zur Gesundheit und zum Wohlbefinden beiträgt. Deshalb sollte die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum der Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche 4 h betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sicher gestellt sein, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 h betragen. Als Nachweisort gilt die Fenstermitte in Fassadenebene.

Zusätzlich definiert Ziffer 3.6 Besonnungsdauer

Summe der Zeitintervalle (z.B. innerhalb eines gegebenen Tages), während der die Sonne von einem Punkt aus gesehen sowohl über dem natürlichen Horizont (Grenzlinie zwischen Himmel und Geländekontur bestehend z. B. aus Bergen, Bäumen, Bebauung usw.) als auch mindestens 6° über dem wahren Horizont steht.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe des Internet-Programms www.sonnenverlauf.de für den Standort A-Stadt und das Datum des 17. Januar die Schattenwurflänge des nach dem angegriffenen Plan zulässigen Gebäudes ermitteln lassen. Dabei hat er von der maximalen Gebäudehöhe von 12 m die Höhe abgezogen, in der der Messpunkt am Gebäude der Antragstellerin über Boden liegt. Dies geschah, um die Länge des Schattens mit dem Abstand der Gebäude untereinander vergleichen zu können. Deswegen wurde in das Programm eine Gebäudehöhe von 9,80 m (12 m minus Fensterhöhe Antragstellerin: gemäß Bauakten: Sockel Fußboden 0,70 m + 1,50 m Fenstermitte über Fußboden) eingegeben. Dabei ergab sich für den Zeitpunkt 11.47 h am 17. Januar eine Schattenlänge von 33, 46 m und für 12.47 h eine Länge von 32, 28 m. Die Gebäude selbst halten einen Abstand voneinander, der nicht in der gesamten Front identisch ist, aber ungefähr 33 m beträgt. Bei Eingabe größerer Gebäudehöhen ist der Schatten entsprechend länger. Am maßgeblichen Messpunkt wird also für den Januartermin eine volle Stunde Besonnung nur ganz knapp verfehlt. Am Äquinoktium ist die Besonnung gewährleistet. Der geforderte Sonneneinfallswinkel wird auch im Januar mit etwas mehr als 16 Grad eingehalten.

Die Antragstellerin trägt nun zwar dazu vor, ihr Gebäude sei abweichend von den Baugenehmigungsunterlagen ohne Sockel erbaut worden. Unabhängig von der Frage, ob dieser Bau gegen eine dann verstärkte Verschattung rechtlich schutzwürdig wäre, hält der Senat aber auch dann eine dementsprechend leicht verstärkte Verschattung aus den genannten Gründen für noch zumutbar.

Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung einen Hauptbeweisantrag gestellt. Ziel dieses Antrages war, durch einen sachverständigen Gutachter dartun zu lassen, dass bei voller Planausnutzung die Wohnungen im Erdgeschoss des Gebäudes der Antragstellerin z. B. an einem 17. Januar weniger als eine volle Stunde besonnt werden.

Die unter Beweis gestellte Tatsache ist rechtlich nicht erheblich. DIN-Vorschriften sind keine rechtlich verbindlichen Normen. Ohnehin nimmt der Senat bei seiner Würdigung an, dass eine volle Stunde Besonnung nicht ganz erreicht würde. Das wird durch die Ergebnisse der Simulation im Internet bestätigt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hängt nicht nur von der Zeitdauer der Besonnung ab, sondern auch von anderen Umständen des Einzelfalls, die aus der Sicht des Senats wie ausgeführt entscheidend für die Zumutbarkeit der eintretenden Verschattung sprechen.

Der Verlust der bisher für die Wohnungen der Antragstellerin bestehenden Aussichtsmöglichkeit in den Außenbereich ist als Einwendung nicht ausdrücklich geltend gemacht worden. Angesichts des Siedlungsdruckes, den die Antragsgegnerin geltend macht, durfte dieser geringwertige Belang in der Abwägung zurückgestellt werden. Selbst wenn man einen Einstellungsfehler erkennen wollte, war dieser nicht ergebnisrelevant. Zudem hatte schon der Bebauungsplan O-24/3 - ebenso wie der Flächennutzungsplan - erkennen lassen, dass sich die bauliche Entwicklung in einer Weise nach Süden fortsetzen werde, dass der gegenwärtig vorteilhafte Zustand - freie Sicht nach Süden - nicht auf alle Zeiten erhalten bleiben werde.

Eine erdrückende Wirkung der planermöglichten Bebauung auf das Grundstück der Antragstellerin kommt angesichts des Abstandes von ca. 33 m und seitlich freiem Ausblick überhaupt nicht in Betracht.

Belange der Umwelt sind entgegen dem Vortrag der Antragstellerin in die Abwägung eingestellt worden.

Die Antragstellerin macht der Sache nach geltend, die Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in den Naturhaushalt seien nicht gesichert, weil sie nicht im Plan selbst festgesetzt sind, sondern auf einer Fläche im Eigentum der Antragsgegnerin durchgeführt werden sollen. Dies soll durch Aufwertung der Fläche und Ansiedlung der H. erfolgen.

Der Ausgleich des Eingriffs ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin rechtlich gesichert. Der Ausgleich soll gemäß § 1a Abs. 3 S. 4, 2. Alt. BauGB auf einer Fläche im Eigentum der Antragsgegnerin stattfinden. Der Ausgleich ist hinreichend gesichert, wenn die Fläche im Eigentum der Gemeinde steht und diese sich im Bebauungsplanverfahren verpflichtet hat, nach Ort und Art genau beschriebene Maßnahmen durchzuführen (BVerwG Urt. v. 19.9.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58-69; Schrödter, BauGB, § 1a Rn. 92). Das ist vorliegend gegeben.

Der Vortrag der Antragstellerin, die H. könne am neuen Standort kein neues Biotop bilden, ist unsubstantiiert. Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahme ist geplant, Boden samt Sämlingen am neuen Standort einzubringen. Daher ist nicht ersichtlich, warum dort kein neuer Biotop entstehen soll. Die Antragsgegnerin hat das ihr Obliegende getan um den Eingriffsausgleich zu ermöglichen und sogar noch ein Erfolgsmonitoring vorgesehen.

Selbst wenn sich die H. nicht auf Dauer verpflanzen lassen wird/kann, wäre der Plan nicht zu bestanden. Denn ist dies ob der Eigenart dieser Pflanze denknotwendig ausgeschlossen, käme ihrem Auftreten keine absolute Sperrwirkung zu. Dann müsste sie eben ohne Ausgleich weichen. Es wäre im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB nicht von vornherein illusorisch anzunehmen, dass insoweit eine Abweichung nach dem NNatSchG in Betracht kommt.

Der Vortrag zur Regenwasserversickerung gibt gleichfalls keinen Anlass, die Ermittlungstiefe der Antragsgegnerin zu beanstanden. Die Antragstellerin bestreitet nicht die Versickerungsfähigkeit des Bodens im Baufensterbereich generell. Sie meint lediglich, es könne sein, dass bei der notwendigen Altlastensanierung (s. Hinweis Nr. 8.5 im Bebauungsplan) nicht versickerungsfähiger Boden neu eingebracht wird. Wenn im Rahmen der Altlastensanierung Boden ausgetauscht wird, ist es indes lebensfremd anzunehmen, dass das so, wie von der Antragstellerin behauptet, geschieht. Der ins Blaue gezielte Einwand der Antragstellerin musste auf der planerischen Ebene der Konfliktlösung nicht bearbeitet werden. Es handelt sich um eine Frage der Baugenehmigung und der Durchführung der Arbeiten bei der Bodensanierung.

Die Kosten der Altlastbeseitigung hat die Antragsgegnerin wie geboten grob kalkuliert und mit dem erzielbaren Kaufpreis für das Grundstück gegengerechnet. Daraus ergab sich nicht, dass der Plan nicht vollziehbar wäre. Weitere Ermittlungen dazu musste die Antragsgegnerin nicht vornehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.