Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.11.2015, Az.: 1 MN 116/15

Auslegungsbekanntmachung; Öffentlichkeitsbeteiligung; Präklusion; umweltbezogene Informationen; Umweltinformationen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.11.2015
Aktenzeichen
1 MN 116/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Sind im Rahmen einer eingeschränkten erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung Umweltinformationen, die schon in der ersten Auslegungsbekanntmachung benannt wurden, auch für die Beurteilung der Änderungen relevant, so sind diese in der neuen Auslegungsbekanntmachung ein zweites Mal anzugeben.

Ist ein Vorhaben räumlich und funktional in den Betriebsprozess eines umfassenderen Betriebes eingegliedert, so richtet sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach der des Gesamtbetriebes (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, NVwZ-RR 1992, 402 = BRS 52 Nr. 52 = juris Rn. 12).

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 37 „Witthöftsfelde, 1. Bauabschnitt“ der Antragsgegnerin. Sie fürchten, dass dessen Ausnutzung zu Wohnbauzwecken die Entwicklung ihrer Gewerbebetriebe beeinträchtigen wird.

Die Antragstellerin zu 1. führt am Westrand des Kernorts der Antragsgegnerin, im Nordosten des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans, einen Betrieb zum Handel mit und zur Reparatur von Landmaschinen und Gartengeräten. Auf dem Betriebsgelände liegt im Norden eine große Werkhalle mit umliegenden Arbeitsflächen, im Süden eine Ausstellungsfläche. Der Antragsteller zu 2. betreibt auf demselben Gelände, südöstlich der Werkhalle der Antragstellerin zu 1., einen Zimmereibetrieb. Nordwestlich des Grundstücks beider Antragsteller liegt der Betrieb der Firma K., der Maschinen zur Herstellung von Holzpellets fertigt. Nordwestlich dieses Betriebes (Wohngebiet L.) sowie jenseits einer die Antragstellerbetriebe östlich begrenzenden Bahnlinie liegt Wohnbebauung.

Am 13.2.2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans, mit dem südlich und westlich des Antragstellergrundstücks überwiegend Wohnbebauung ermöglicht werden sollte. Vom 12.11.2013 bis zum 13.12.2013 fand die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung statt, vom 8.12.2014 bis einschließlich 9.1.2015 eine erste öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. In der Auslegungsbekanntmachung vom 28.11.2014 heißt es unter anderem:

Umweltdaten wurden zur bestehenden und geplanten Bodennutzung, zur betroffenen Flora und Fauna und Topographie (Geländehöhen, Landschaftsbild), zu den Schutzgütern Boden (Bodenart), Wasser (Oberflächenwasser), Luft (Schall, Lärm), zu etwaigen Auswirkungen von Erschütterungen, zu den bestehenden und zukünftigen Verkehrsbelastungen und deren Umweltauswirkungen sowie zu Kulturgütern (Bau- und Bodendenkmäler) erhoben.

Neben dem Umweltbericht als Bestandteil der Begründung liegen der Begründung folgende umweltbezogene Informationen bei:

Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange:

- Landkreis Harburg betreffend: Naturschutz und Landschaftspflege, Wasserwirtschaft, Lärmimmissionen (Verkehrs- und Gewerbelärm), Emissionen, die von den Gewerbegrundstücken ausgehen, Bodendenkmalpflege

- Industrie- und Handelskammer betreffend Immissionsschutz

- Handwerkskammer Braunschweig-G-Stadt-Stade betreffend Immissionsschutz

- Gewerbeaufsichtsamt betreffend Immissionsschutz

- OHE betreffend Lärm und Erschütterungsemissionen von der angrenzenden Bahnstrecke

- NABU betreffend Artenschutz

Fachgutachten:

- Bodenuntersuchung […] vom 27.11.2013

- Entwässerungskonzept (Wasserrechtsantrag) ([…], 25.3.2014)

- Verkehrstechnisches Gutachten und Ergänzung, Büro […]

- Schalltechnisches Gutachten, Büro Lärmkontor, November 2014

- Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biologe […]

2 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit:

u.a. betreffend Größe des Baugebietes, Verkehrssicherheit für Schulkinder.“

Der Geltungsbereich der Satzung war in einem anliegenden Übersichtsplan in Kontur abgebildet.

Der Planentwurf sah eine Festsetzung etwa der nördlichen Hälfte des Antragstellergrundstücks mit der Werkhalle der Antragstellerin zu 1. sowie eines Großteils des Betriebsgeländes des Antragstellers zu 2. als Gewerbegebiet vor. Darum herum lag L-förmig ein Mischgebietsgürtel, der im Süden als „MI 1“ auch die Ausstellungsfläche der Antragstellerin zu 1. sowie einen Teil des Betriebsgeländes des Antragstellers zu 2. einschloss. Westlich des Mischgebiets, ca. 100 m westlich des Antragstellergrundstücks schloss sich ein ca. 25 m breiter als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzter Streifen an. Südlich des Betriebsgeländes und der genannten Baugebiete war, in Ost-West-Richtung das Plangebiet durchquerend, eine Entlastungsstraße für den Verkehr von der innerörtlichen Eyendorfer Straße vorgesehen. Südlich der Entlastungsstraße waren weitläufige allgemeine Wohngebiete mit Erschließungsstraßen, Wendeplätzen sowie Fuß- und Radwegen festgesetzt, die im Nordosten mithin nur durch die Entlastungsstraße und das knapp 50 m breite MI 1 von den Werkgeländen der Antragsteller getrennt sind. Unmittelbar jenseits der Westgrenze des Antragstellergrundstücks sowie des Betriebsgeländes der Firma K. sind Lärmschutzwände von 2,7 m Höhe festgesetzt (textliche Festsetzung 6.1). Ferner waren die nach den festgesetzten Baugrenzen bebaubaren Flächen westlich und südlich des Gewerbegebiets, d.h. das MI 1 und ein Teil des westlichen Mischgebiets sowie der Nordosten des südlichen Wohngebiets mit den Festsetzungen X1, X2 und X3 belegt. Dort waren nach den textlichen Festsetzungen 6.2 zu öffnende Fenster von in der Nacht genutzten Aufenthaltsräumen ausschließlich an der südlichen bzw. im westlichen X2-Gebiet an der südlichen und/oder westlichen Gebäudefassade anzuordnen.

Im Auslegungsverfahren beteiligten sich beide Antragsteller sowie die Handwerkskammer Braunschweig-G-Stadt-Stade und die IHK G-Stadt-Wolfsburg mit Stellungnahmen. Unter anderem rügten sie, dass die Planung von falschen räumlichen und betrieblichen Voraussetzung für die Antragsteller ausgingen.

Daraufhin modifizierte die Antragsgegnerin ihre Planung; insbesondere wurde das Gewerbegebiet geringfügig zu Lasten des südlichen Mischgebiets erweitert, so dass es nunmehr das gesamte Werksgelände des Antragstellers zu 2. umfasst; dafür entfiel eine bisher zugunsten des Antragstellers zu 2. vorgenommene Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO. Die Nutzbarkeit des MI 1 außerhalb der Baugrenzen wurde erweitert und für die Gebiete X1 bis X3 wurde die Anlage der Außenwohnbereiche auf die lärmabgewandten Gebäudeseiten beschränkt. Ferner ließ die Antragsgegnerin das schalltechnische Gutachten anpassen (neu: Stand 4. März 2015). Weitere Veränderungen nahm die Antragsgegnerin am Wegesystem vor.

Vom 23.3.2015 bis einschließlich 13.4.2015 führte die Antragsgegnerin eine erneute, auf die Änderungen und Ergänzungen beschränkte öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 Satz 2, 3 BauGB durch. In der Auslegungsbekanntmachung vom 13.3.2015 heißt es:

„Gegenüber dem Stand der öffentlichen Auslegung wurden keine neuen Umweltdaten erhoben. Das vorliegende Schallschutzgutachten wurde aktualisiert (s.u.). Neben dem Umweltbericht als Bestandteil der Begründung liegen der geänderten Begründung folgende umweltbezogene Informationen bei:

Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung:

- Landkreis Harburg betreffend: Naturschutz und Landschaftspflege, Bodenschutz, Wasserwirtschaft

- Helms Museum betreffend Bodendenkmalpflege

- Industrie- und Handelskammer / Handwerkskammer / Gewerbeaufsichtsamt betreffend Immissionsschutz

Fachgutachten:

- Aktualisiertes Schalltechnisches Gutachten, Büro Lärmkontor, März 2015

Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit:

u.a. betreffend Lärmschutz und Gestaltung des Ortsbildes“

Mit Schreiben vom 9.4.2015 bat die Antragstellerin zu 1. um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme. Mit Schreiben und E-Mail vom 13.4.2015 erklärte die Antragsgegnerin, dass sie eine Fristverlängerung bis zum 16.4.2015 gewähre. Unter dem 14.4.2015 trug die Antragstellerin zu 1. erneute Bedenken vor. Der Antragsteller zu 2. gab keine Stellungnahme ab. Am 29.4.2015 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die in beiden Auslegungen eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung durch den Bürgermeister am 29.5.2015 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss im Amtsblatt für den Landkreis Harburg vom 4.6.2015 bekannt.

Am 30.7.2015 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrolleilantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie vor: Ihr Antrag sei zulässig, insbesondere nicht mangels Beteiligung in der zweiten öffentlichen Auslegung nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Der Antragstellerin zu 1. sei die Einwendungsfrist verlängert worden.

Beide Auslegungsbekanntmachungen seien zudem fehlerhaft gewesen, insbesondere wegen unzureichender Angaben zu verfügbaren Umweltinformationen. Im Übrigen wolle sie sich auch auf eine erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erkennbare unzureichende Planbekanntmachung berufen.

Der Antrag sei auch begründet. Ein möglicher Investor habe bereits die Absicht signalisiert, in unmittelbarer Nachbarschaft zum Antragstellergrundstück ein Wohngebäude zu errichten, so dass Eilrechtsschutz geboten sei. Der Plan sei rechtswidrig. Neben den genannten Verfahrensmängeln verstoße der Plan gegen das Entwicklungsgebot. Der Flächennutzungsplan sehe einen weitaus breiteren Mischgebietsgürtel um die bestehenden Gewerbebetriebe herum vor als der Bebauungsplan. Die Planung verstoße gegen § 1a Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB und § 4c BauGB. Die Mischgebietsfestsetzungen seien ein Etikettenschwindel. Sie dienten allein dem Zweck, auf dem Papier den Immissionskonflikt zwischen Wohnen und Gewerbe zu lösen. Einen Bedarf an Mischgebietsflächen habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt, vielmehr deutlich gemacht, dass es ihr eigentlich auf die Planung von Wohngebieten ankomme. Es sei zu bezweifeln, dass die Ausstellungsfläche der Antragstellerin zu 1. als Annex zu einem GE-typischen Betrieb im Mischgebiet zulässig sei. Die Planung verstoße mehrfach gegen das Abwägungsgebot. Die Gemeinde habe nicht hinreichend geprüft, ob sie Wohnraum auch durch Nachverdichtung statt auf der grünen Wiese schaffen könne. Der Trennungsgrundsatz werde missachtet. Die Schallschutzwand erfülle ihren Zweck nicht. Das Schallschutzgutachten sei fehlerhaft, seine Prämissen würden zudem durch den Plan nicht sichergestellt.

Der Gutachter gehe von der abschirmenden Wirkung einer Riegelbebauung aus und fordere auf den lärmzugewandten Gebäudeseiten passiven Schallschutz. Beides sei im Bebauungsplan aber nicht festgesetzt. Die Antragsgegnerin habe ferner Vibrationen und tieffrequenten Schall nicht hinreichend geprüft. Schließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass dem Betrieb mit der Planung Entwicklungschancen genommen würden.

Die Antragsteller beantragen,

den vom Rat der Antragsgegenerin am 29. April 2015 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 37 „Witthöftsfelde, 1. Bauabschnitt“ mit örtlicher Bauvorschrift und Teilaufhebungen der Bebauungspläne Nr. 34 und 18 einstweilen außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hält den Antrag für unzulässig, da nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Die Planbekanntmachung sei ausreichend. Die Angaben zu umweltbezogenen Informationen seien ausreichend, etwaige einzelne Defizite seien gemäß § 214 Abs. 1 BauGB unerheblich. Die Antragsgegnerin sei im Übrigen bereit, etwaige Verfahrensfehler zu heilen. Der Plan sei auch materiell rechtmäßig. Das Entwicklungsgebot sei beachtet; die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans – Trennung des Gewerbestandorts und zu entwickelnder Wohngebiete durch einen Mischgebietsgürtel – sei beibehalten worden, lediglich die Grenzen im Einzelnen seien verschoben worden. Ein etwaiger Verstoß sei auch unbeachtlich, da die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werde. Gegen das Abwägungsgebot sei nicht verstoßen worden. Die Belange der Antragsteller seien intensiv erwogen worden. Allerdings sei ein erheblicher Teil der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1. nicht genehmigt; die Betriebserlaubnis sehe nur Tagbetrieb sowie die Einhaltung eines Dauerschallwertes von 60 dB(A) tags an einem Messpunkt östlich der Bahngleise vor. Die ungenehmigten Tätigkeiten seien auch nicht genehmigungsfähig, da das mit Blick auf die vorhandene benachbarte Wohnbebauung zur Verfügung stehende Lärmkontingent bereits durch den Betrieb K. ausgeschöpft werde. Die Umweltprüfung und die Abwägung der Umweltbelange seien nicht zu beanstanden. Die Schaffung von Mischgebieten gerade als Puffer zwischen Wohn- und Gewerbegebieten sei nach der Rechtsprechung unbedenklich; im Übrigen sei in der Begründung zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans und im Strategie- und Handlungskonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2006 der Bedarf an Mischgebietsflächen dargelegt. Ein Bedarf an neuen Wohn- und Gewerbeflächen bestehe, der Grundsatz sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sei nicht verletzt. Dem Trennungsgrundsatz sei genügt. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar, die im Plan nicht festgesetzten Annahmen bzw. Vorschläge des Gutachters seien für dessen Schluss, die festgesetzte Bebauung sei vertretbar, nicht kausal. Die vom Gutachter geforderten Betriebseinschränkungen beträfen teils nicht die Antragsteller, teils seien sie wegen der Illegalität ihrer Tätigkeiten ohnehin erforderlich. Die Festsetzung für die Flächen X1-X3 sei hinreichend bestimmt; mit ihrer Hilfe könne im Baugenehmigungsverfahren, ggf. in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. BauNVO eine verträgliche Bauweise gefunden werden. Anhaltspunkte für problematische Schwingungen durch Fahrzeuge habe es nicht gegeben.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin bei. Vertiefend betont sie die hinreichende Anstoßwirkung der Auslegungsbekanntmachungen und trägt vor: Der Plan sichere durch den Mischgebietspuffer die Tätigkeit der Antragsteller erstmals ab, weshalb bereits ihr Rechtsschutzbedürfnis in Frage stehe. Die südliche Ausstellungsfläche sei bislang Außenbereich und überhaupt nicht baulich nutzbar. Die im westlichen Mischgebiet projektierte Riegelbebauung sei tatsächlich in Planung und solle zum Antragstellergrundstück nur Flure aufweisen; seine Errichtung liege also im Interesse der Antragsteller. Vibrationen seien sozialadäquat, zudem müssten Gebäude nach § 12 NBauO standsicher errichtet werden.

II.

Der Antrag ist zulässig.

Die Antragsteller sind nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und hierauf hingewiesen wurde. Finden, wie hier, mehrere öffentliche Auslegungen statt, so kann der Antragsteller, jedenfalls wenn mit der späteren von ihm ursprünglich beanstandete Festsetzungen zu seinen Gunsten geändert werden, sich grundsätzlich nicht mit einer Beteiligung im ersten Auslegungsverfahren begnügen; er muss auch im zweiten Beteiligungsverfahren deutlich machen, dass bzw. inwieweit er an seinen Einwendungen festhält (BVerwG, Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 -, BVerwGE 149, 88 = juris Rn. 14 ff.). § 47 Abs. 2a VwGO ist jedoch unanwendbar, wenn die der versäumten Öffentlichkeitsbeteiligung vorausgehende Auslegungsbekanntmachung ihre Anstoßwirkung verfehlte, etwa weil die nach § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB erforderlichen Angaben zu verfügbaren Umweltinformationen fehlen (vgl. dazu Senatsurt. v. 10.2.2015 - 1 KN 124/13 -, BauR 2015, 785 = juris Rn. 24 ff. m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Die Pflicht zur ortsüblichen Bekanntmachung der Arten umweltbezogener Informationen erfordert es, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthaltene Liste von Umweltbelangen, die der Muster-Einführungserlass zum EAG Bau in Ziffer 3.4.2.3 als Orientierungshilfe empfiehlt, kann hierbei grundsätzlich nicht mehr sein als eine Gliederungshilfe, weil die bekanntzumachenden Umweltinformationen stets nur den konkret vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen entnommen werden können. Auf der "sicheren Seite" ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 23).

Diese Voraussetzungen muss auch eine Auslegungsbekanntmachung, die auf eine nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB beschränkte erneute Öffentlichkeitsbeteiligung hinweist, erfüllen; dies lediglich mit der Einschränkung, dass in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung nur auf die umweltbezogenen Informationen hinzuweisen ist, die zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs verfügbar sind (BVerwG, Urt. v. 7.5.2014 - 4 CN 5.13 -, NVwZ 2014, 1170 = juris Rn. 12). Das bedeutet freilich nicht, dass lediglich umweltbezogene Informationen anzugeben sind, die seit der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung neu hinzugekommen sind. Sind Informationen, die schon in der ersten Auslegungsbekanntmachung benannt wurden, auch für die Beurteilung der Änderungen relevant, so sind diese ein zweites Mal anzugeben. Denn es kann nicht vorausgesetzt werden, dass ein mit Blick auf die Änderungen zur Geltendmachung von Umweltbelangen bereites Mitglied der Öffentlichkeit stets noch den Inhalt einer unter Umständen Monate oder Jahre zurückliegenden ersten Auslegungsbekanntmachung vor Augen hat.

Diesem Maßstab genügt die 2. Auslegungsbekanntmachung der Antragsgegnerin vom 13.3.2015 nicht. Der Planentwurf, der Gegenstand der beschränkten zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung war, ist gegenüber dem Ursprungsentwurf im Wesentlichen in zwei Punkten geändert. Einmal wurden die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen für den Südteil des Antragstellergrundstücks modifiziert. Für die Beurteilung dieser Änderung gegenüber der Ausgangsplanung mögen allenfalls Umweltinformationen zum Thema Gewerbelärm einschlägig sein. Ob auf die Verfügbarkeit dieser Art von Umweltinformationen durch die Angabe, es seien Informationen der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer und des Gewerbeaufsichtsamtes betreffend Immissionsschutz, ein aktualisiertes Schalltechnisches Gutachten sowie Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit u.a. betreffend Lärmschutz vorhanden, hinreichend hingewiesen wurde, kann dahinstehen. Denn zusätzlich wurden die Fuß- und Radwege im Südwesten des Plangebiets verschoben; begründet wurde dies mit der Erwägung, hierdurch könne die Oberflächenentwässerung der Plätze besser organisiert werden. Zur Beurteilung der Sinnhaftigkeit dieser Änderung sind freilich nicht allein die im in der zweiten Auslegungsbekanntmachung angegebenen Stellungnahmen - ob es sich hierbei um die Bezeichnung verfügbarer Arten von Umweltinformationen oder nur um deren Quellen handelt, kann dabei dahinstehen -, sondern auch die im Vorfeld der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Umweltinformationen zu Geländehöhen, zum Schutzgut Boden und Wasser (Oberflächenwasser) potentiell relevant gewesen, die in der zweiten Auslegungsbekanntmachung nicht nochmals erwähnt sind. Diese Angaben sind den allenfalls mitgeteilten Angaben in ihrem Gewicht auch nicht so untergeordnet, dass ihr Fehlen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, HS 2 BauGB unbeachtlich wäre; ob eine Unbeachtlichkeit nach § 214 BauGB auch im Rahmen der Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO von Bedeutung ist, kann daher ebenfalls offen bleiben.

Den Antragstellern fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Die Einlassung der Beigeladenen, die Planung sichere deren Betrieb, insbesondere die Nutzung des bislang als Außenbereich zu qualifizierenden Ausstellungsgeländes erstmalig ab, überzeugt nicht. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben geltend gemacht, die Antragstellerin zu 1. müsse bereits jetzt Einschränkungen ihres Betriebs mit Blick auf die nordwestlich und östlich davon gelegene Wohnbebauung fürchten. Es ist nicht erkennbar, was der Plan hieran ändert. Folge des Plans ist vielmehr, dass nunmehr auch südlich und westlich des Betriebs Wohnbebauung entstehen kann. Dies wäre für die Antragstellerin, selbst wenn hierdurch keine zusätzlichen Lärmkonflikte entstünden, allenfalls neutral. Dass das Ausstellungsgelände ohne die Planung im Außenbereich läge und planungsrechtlich nicht einmal in einer der bisherigen Nutzung - die die Antragstellerin nicht aufgeben möchte - vergleichbaren Art nutzbar wäre, ist jedenfalls nicht offensichtlich.

Der Normenkontrolleilantrag ist auch begründet.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung einer Satzung nach dem Baugesetzbuch zur Folge hat, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. Erichsen/ Scherzberg, DVBl. 1987, 168, 174 m.w.N.). Aus „anderen wichtigen Gründen“ ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erst dann geboten, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 21.3.1988 - 1 D 6/87 -, juris = BRS 48 Nr. 30; siehe auch Beschl. v. 30.8.2001 - 1 MN 2456/01 -, juris = NVwZ 2002, 109 = BRS 64 Nr. 62). Letzteres ist der Fall. Der angegriffene Bebauungsplan erweist sich in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig.

Fehlerhaft ist der Plan zum einen wegen des bereits zur Zulässigkeit dargelegten Fehlens hinreichender Angaben zu verfügbaren Umweltinformationen in der Auslegungsbekanntmachung. Dies führt auch zum Erfolg des Aussetzungsantrags. Die Senatsrechtsprechung (vgl. Beschl. v. 15.4.2008 - 1 MN 58/08 -, BauR 2009, 85 = BRS 73 Nr. 61 mit ausführlichem Zitat des bis dahin unveröffentlichten Beschlusses vom 15.11.2000 - 1 M 3238/00 - sowie Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des OVG Münster; s. auch Senatsbeschl. vom 27.9.1999 – 1 M 2579/ 99 -, juris), nach der eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unter bestimmten Voraussetzungen nicht aus anderen wichtigen Gründen geboten ist, wenn ein Fehler einer Satzung heilbar ist, wirkt sich hier nicht zugunsten der Antragsgegnerin aus. Denn diese Rechtsprechung greift nur bei der Verletzung von Vorschriften, die der Antragsteller nicht als eigenes Recht rügen kann. Das ist bei Fehlern der Öffentlichkeitsbeteiligung, wie hier, nicht der Fall (vgl. Senatsbeschl. v. 2.7.2013 - 1 MN 90/13 -, juris-Rn. 61; Senatsbeschl. v. 4.5.2012 - 1 MN 218/11 -, juris-Rn. 59), ohne dass es bei einem Fehler in der Auslegungsbekanntmachung darauf ankäme, dass dieser den Antragsteller konkret von der Erhebung bestimmter Einwendungen abgehalten hätte (vgl. Senatsbeschl. v. 25.2.2014 - 1 MN 245/13 -, NVwZ-RR 2014, 463 = ZfBR 2014, 372 = juris Rn. 35).

Der Plan ist aber auch materiell fehlerhaft. Die Abwägungsentscheidung verstößt gegen § 1 Abs. 7 BauGB, da die Antragsgegnerin das - von dieser im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend gemachte - Interesse der Antragstellerin zu 1. an Entfaltungsmöglichkeiten für ihren Betrieb in seiner Bedeutung verkannt hat. Die Antragsgegnerin hat den Südteil des Betriebsgrundstücks als Mischgebiet festgesetzt. Ausschlaggebend war dafür offenbar einerseits das Bestreben, zwischen den „emittierenden“ Betriebsteil der Antragstellerin zu 1. und den Betrieb des Antragstellers zu 2. eine Pufferzone mit mittleren Emissionsmöglichkeiten und mittlerem Schutzanspruch zu legen, andererseits aber auch die Erwägung, die bisherigen Nutzungen dort planerisch nicht zu vereiteln: Auf S. 12 der Planbegründung heißt es, die derzeitige Nutzung durch einen ansässigen Maurerbetrieb sowie als Ausstellungsfläche des nördlich angrenzenden Landmaschinenhandels [der Antragstellerin zu 1.] sei mit einer Mischgebietsausweisung verträglich. Diese Annahme ist, wie die Antragsteller zu Recht geltend machen, unzutreffend.

Es dürfte zwar zutreffen, dass ein Handel mit landwirtschaftlichen Geräten mit Ausstellungsfläche isoliert betrachtet in einem Mischgebiet zulässig ist. Hier kann das südliche Betriebsgelände der Antragstellerin jedoch nicht als isoliertes Vorhaben betrachtet werden. Ist ein Vorhaben räumlich und funktional in den Betriebsprozess eines umfassenderen Betriebes eingegliedert, so richtet sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach der des Gesamtbetriebes (BVerwG, Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, NVwZ-RR 1992, 402 = BRS 52 Nr. 52 = juris Rn. 12). So liegt der Fall hier. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Betriebsbeschreibung der Antragstellerin zu 1. sowie das Schallgutachten vom März 2015 zeigen, dass Landmaschinenhandel und -reparaturbetrieb nicht nur räumlich, sondern auch organisatorisch miteinander verknüpft sind. Sie finden auf einem zusammenhängenden Grundstück mit gemeinsamen Zufahrten, Mitarbeiter- und Kundenparkplätzen statt. Sie werden als einheitliches Vorhaben auf der Grundlage einer gemeinsamen Baugenehmigung mit einheitlichen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben betrieben. Vor allem aber zeigt das Schallgutachten die Verknüpfung der Betriebsabläufe. Nach der Baugenehmigung nutzt der Betrieb einen einzigen Gabelstapler. Die Anlage 1 zum Schallgutachten zeigt, dass dieser gleichermaßen auf der Ausstellungsfläche wie um die Werkhalle herum verkehrt. Auch wird auf dem als Ausstellungsfläche genutzten Gelände an (unterstellt) 2 1/2 Stunden am Tag ein Schlagschrauber verwendet. Für eine reine Handelstätigkeit wäre das schwerlich nötig; auch hieran zeigt sich, dass Handels- und Reparatursparte des Antragstellerbetriebs räumlich-organisatorisch miteinander verwoben sind. Dies kommt umgekehrt auch darin zum Ausdruck, dass die Ausstellungsfläche offenbar über keine Räumlichkeiten verfügt, in denen der „administrative“ Teil des Landmaschinenhandels (Verkaufsgespräche, Buchhaltung) abgewickelt würde.

Dieser Abwägungsfehler ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Er ist, da die entsprechenden Fehlvorstellungen des Rates in der Planbegründung niedergelegt sind, offensichtlich. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ist der Betrieb der Antragstellerin zu 1. bauplanungsrechtlich einheitlich zu beurteilen, so macht ihn die Mischgebietsfestsetzung im Süden des Betriebsgeländes insgesamt planungsrechtlich unzulässig. Die Antragstellerin könnte genehmigungsbedürftige Änderungen - auch an der Ausstellungsfläche - nur noch um den Preis einer organisatorischen Trennung ihres bislang einheitlichen Betriebes in eine Reparatur- und eine Handelssparte vollziehen, was für sie, wenn es denn überhaupt praktikabel wäre, mit erheblichem Zusatzaufwand verbunden sein dürfte. Die Antragsgegnerin ist indes nach ihrem eigenen Vortrag davon ausgegangen, Abwägungsgerechtigkeit dadurch herzustellen, dass sie dem Betrieb am bisherigen Standort eine Bestandsperspektive über den reinen passiven Bestandsschutz hinaus eröffnete; anderenfalls hätte es auch wesentlich intensiverer Auseinandersetzung mit dessen Belangen bedurft. Es ist daher davon auszugehen, dass sie in Kenntnis der rechtlichen Folgen ihrer Mischgebietsfestsetzung abweichend geplant hätte.

Eine nur teilweise Außervollzugsetzung des Plans ist schon wegen des Fehlers in der zweiten Auslegungsbekanntmachung, aber auch angesichts des materiellen Fehlers nicht möglich; der Plan ist auch insoweit nicht teilbar. Der materielle Fehler betrifft unmittelbar zwar nur das Mischgebiet MI 1. Abhängig davon, wie die Antragsgegnerin dieses tatsächlich überplanen würde, könnten durch eine Änderung an dieser Stelle aber auch die Festsetzungen für die südlich des MI 1 liegenden Wohnbauflächen in Frage gestellt werden. Ein Wegfall von Wohnbauflächen an dieser Stelle könnte seinerseits Rückwirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen und damit das Plangefüge insgesamt haben.