Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.02.2015, Az.: 1 KN 140/13

Abwägung; Bebauungsplan; Freilandhaltung; Geflügelhaltung; Geflügelpest; Vogelgrippe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.02.2015
Aktenzeichen
1 KN 140/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Schutz eines Schlachthofes vor dem Risiko, bei Ausbruch der Vogelgrippe in einem benachbarten Tierhaltungsbetrieb tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterworfen zu werden, ist ein städtebaulicher Belang, der den Ausschluss von Freilandgeflügelhaltung durch Bebauungsplan rechtfertigen kann.

Der Ausschluss der Freilandhaltung von Geflügel zum Schutz eines benachbarten Schlachthofs vor der Vogelgrippe kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützt werden.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Nördlicher Siedlungsrand der Ortschaft E.“ der Antragsgegnerin, da der darin festgesetzte Ausschluss von Freilandgeflügelhaltung einem von ihm beantragten Bauvorhaben entgegensteht.

Der Antragsteller ist Landwirt und Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Flächen im Plangebiet, nördlich des Siedlungsgebiets des Ortsteils E. der Antragsgegnerin. Anfang 2008 beantragte er die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für einen Legehennenstall mit 52.000 Plätzen in Freilandhaltung und Nebenanlagen.

Am 10.6.2008 fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den streitgegenständlichen Bebauungsplan sowie zur 114. Änderung des Flächennutzungsplans. Hintergrund war zum einen das Ziel, Tierhaltung auf Abstand zur vorhandenen Bebauung und zu möglichen künftigen Baugebieten zu halten. Zum anderen sollte das Risiko, dass der rund 3 km südlich des Antragstellervorhabens gelegene Schlachthof der Firma F. Frischgeflügel durch einen Ausbruch der Vogelgrippe in einem entfernten Tierhaltungsbetrieb der Gefahr tierseuchenrechtlicher Beschränkungen ausgesetzt würde, gering gehalten werden. Nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung legte die Antragsgegnerin den Planentwurf vom 29.12.2011 bis einschließlich 30.1.2012 öffentlich aus. In der Auslegungsbekanntmachung vom 21.12.2011 heißt es zu umweltbezogenen Informationen:

„Es sind umweltbezogene Informationen aus dem Landesraumordnungsprogramm (LROP) 2008 Niedersachsen sowie dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2010 (RROP) und dem Landschaftsrahmenplan 2001 des Landkreises Emsland und dem Landschaftsplan 1995 der Stadt B. G. verfügbar.“

Im Auslegungszeitraum, am 9.1.2012, ging bei der Antragsgegnerin eine vom Neffen des Antragstellers, H. A., unterzeichnete „Stellungnahme des landwirtschaftlichen Betriebes A.“ ein. Im Begleitschreiben heißt es unter anderem: „… wie telefonisch besprochen legen wir nun die Stellungnahme zum … Bebauungsplan … vor.“ Die Stellungnahme selbst ist ebenfalls in der 1. Person Plural gehalten. In seiner Sitzung vom 20.3.2012 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung durch den Bürgermeister am 26.3.2012 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss im Amtsblatt für den Landkreis Emsland vom 15.8.2012 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB bekannt.

Der Plan erfasst den Außenbereich bis ca. 800 m nördlich des Siedlungsgebiets des Ortsteils E., insgesamt eine Fläche von 223 ha. Er setzt dieses Gebiet überwiegend als Flächen für die Landwirtschaft und Wald, eine vorhandene Straße als öffentliche Verkehrsfläche fest. Die Flächen für die Landwirtschaft sind gleichzeitig als Flächen mit Nutzungsbeschränkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) festgesetzt. Ein Baggersee ist nachrichtlich als Wasserfläche übernommen. Im Osten des Plangebiets ist eine 1,1 ha große Fläche - der beabsichtigte Standort der Stallanlage des Antragstellers - als „Sondergebiet Tierhaltung“ ausgewiesen. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, der sich nur auf die Regelung von Tierhaltungsanlagen i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1, 4 BauGB beziehen soll; alle weiteren nach § 35 BauGB zulässigen Vorhaben sollen vom Bebauungsplan nicht betroffen sein. Nr. 2 der textlichen Festsetzungen definiert Tierhaltungsanlagen, Nr. 3 regelt die Zulässigkeit neuer Tierhaltungsanlagen innerhalb des Sondergebiets. Nr. 3 Abs. 4 lautet:

„Tierhaltungsanlagen mit Freilandgeflügelhaltung sind von der Zulässigkeit ausgeschlossen.“

Nr. 4 der textlichen Festsetzungen betrifft die Zulässigkeit von Tierhaltungsanlagen innerhalb der Flächen für die Landwirtschaft. Zulässig sind unter bestimmten Einschränkungen Erweiterungen vorhandener Anlagen. Auch hier ist gem. Abs. 1 Buchst. c eine Nutzungsänderung hin zu Freilandgeflügelhaltung ausgeschlossen. Nr. 5 betrifft Ausgleichsmaßnahmen, Nr. 6 die Höhe baulicher Anlagen. Mit dem Plan verbunden ist eine örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Dächern.

Mit Blick auf das Bauleitplanverfahren hatte der Landkreis Emsland den Bauantrag des Antragstellers zurückgestellt, woraufhin dieser nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhob. Am 26.3.2009 beschloss der Rat der Antragsgegnerin eine Veränderungssperre. Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück (2 A 197/08) wurde mit Beschluss vom 10.5.2010 zum Ruhen gebracht, nachdem sich der Antragsteller - dort Kläger - und die Antragsgegnerin - dort Beigeladene - mit Schreiben vom 25.2.2010 und 2.3.2010 außergerichtlich auf folgendes Vorgehen geeinigt hatten: Der Antragsteller sollte eine Genehmigung für einen Legehennenstall für Bodenhaltung in um 40-45 m nach Norden verschobener Lage sowie eine Ausnahme von der Veränderungssperre beantragen. Die Antragsgegnerin sollte ihr Einvernehmen mit der Erteilung der Ausnahme erklären, der Antragsteller nach Erteilung der Genehmigung für das geänderte Vorhaben seine Klage zurücknehmen. Am 24.3.2010 stellte der Antragsteller den geänderten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag sowie den Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre, zu der die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen erteilte. Nach Streit über die Vorlage eines Bioaerosolgutachtens erhob der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück Verpflichtungsklage (Az. 2 A 136/10). Im Laufe dieses Verfahrens reduzierte der Antragsteller auf Forderung des Landkreises die Zahl der Stallplätze um 10.000. Über den geänderten Antrag ist noch nicht entschieden.

Am 7.8.2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und führt zur Begründung aus: Sein Antrag sei zulässig. § 47 Abs. 2a VwGO stehe dem nicht entgegen, da sein Neffe für ihn fristgerecht Einwendungen erhoben habe. Zudem sei die Präklusionsregelung nicht anwendbar, da der Hinweis auf verfügbare Umweltinformationen in der Auslegungsbekanntmachung unzureichend gewesen sei. Daraus, dass er im Klageverfahren 2 A 197/08 eine Klagerücknahme in Aussicht gestellt habe, folge nicht die Treuwidrigkeit des vorliegenden Normenkontrollantrags. Sein Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Plan sei schon aufgrund der fehlerhaften Auslegungsbekanntmachung unwirksam. Materiell-rechtlich fehle für den darin enthaltenen Ausschluss der Freilandgeflügelhaltung eine Rechtsgrundlage. Zudem sei dieser Ausschluss nicht städtebaulich, sondern allein mit Belangen der Firma F. Frischgeflügel begründet. Diese Belange seien im Übrigen nicht betroffen; der Veterinär des Landkreises Emsland habe dargelegt, dass der Schlachtbetrieb auch bei Ausbruch einer Geflügelpest im Betrieb des Antragstellers weitergeführt werden könne. Ein diesbezügliches tier- und seuchenhygienisches Fachgutachten habe die Antragsgegnerin nicht eingeholt.

Der Antragsteller beantragt,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 20. März 2012 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Nördlicher Siedlungsrand der Ortschaft E.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Der Antragsteller habe im Auslegungsverfahren keine Einwendungen erhoben; das Schreiben seines Neffen sei ihm nicht zuzurechnen, da dieser keine Vertretungsmacht gehabt habe. Die Auslegungsbekanntmachung sei wirksam; die neuen, strengen Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Angaben zu verfügbaren Umweltinformationen seien auf diese nach dem Rechtsgedanken der §§ 13, 13a BauGB nicht anwendbar, da der Plan Umweltbelange nicht negativ beeinträchtige, Umweltbelange folglich nicht abwägungsrelevant gewesen seien. Tatsächlich habe die Auslegungsbekanntmachung ihre Anstoßfunktion auch erfüllt; es sei daher eine Ausnahme von den vom Bundesverwaltungsgericht nur für den Regelfall formulierten Anforderungen, die zudem in der Literatur auf Kritik stießen, gerechtfertigt. Der Normenkontrollantrag sei ferner treuwidrig; der Antragsteller habe sich in einem außergerichtlichen Vergleich im Verfahren 2 A 197/08 verpflichtet, bei Erteilung einer Genehmigung für einen Stall mit Bodenhaltung auf die Freilandhaltung zu verzichten. Der Bebauungsplan sei im Übrigen materiell rechtmäßig. Der Ausschluss der Freilandhaltung könne auf die BauNVO gestützt werden; zulässig sei ja auch die Festsetzung von Flächen für die Kleintierhaltung. Die planerischen Zielsetzungen des Schutzes und der Sicherung von Siedlungsgebieten in der Nähe des Betriebs sowie der Bekämpfung der Gefahr eines Ausbruchs ansteckender Tierkrankheiten seien nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist zwar zulässig.

Der Zulässigkeit steht § 47 Abs. 2a VwGO, wonach ein Normenkontrollantrag nur zulässig ist, wenn er zumindest auch auf Einwendungen gestützt wird, die zuvor im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB geltend gemacht wurden, nicht entgegen. Zum einen hat der Antragsteller fristgemäß Einwendungen erhoben. Das von seinem Neffen unterzeichnete Einwendungsschreiben wurde nach seinem Inhalt ersichtlich für den landwirtschaftlichen Betrieb A. im I. Weg J. eingereicht, d.h. der Neffe ist erkennbar als Vertreter für den Antragsteller aufgetreten. Dass er von diesem nicht bevollmächtigt gewesen sei, ist dem Antragstellerschriftsatz vom 7.7.2014 entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen; im Übrigen kann eine vollmachtlose Vertretung nachträglich analog § 177 BGB geheilt werden, was in der Regel spätestens durch die Billigung der Klageerhebung geschieht (so zu Einwendungen im Planfeststellungsverfahren BVerwG, Urt. v. 3.5.2011 - 7 A 9.09 -, NVwZ 2012, 47 = juris Rn. 31). Zum anderen setzt die Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO voraus, dass die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies gilt sowohl für Ort und Dauer der Auslegung als auch für die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (BVerwG, Urt. v. 11.9.2014 - 4 CN 3.14 -, ZfBR 2015, 58 = juris Rn. 12). Die Angaben in der Auslegungsbekanntmachung vom 21.12.2011 genügen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nicht; sie benennen lediglich die Dokumente, in denen sich Umweltinformationen finden, nicht aber die Arten von Umweltinformationen, d.h. die Themen, auf die sie sich beziehen; eine Anstoßfunktion erfüllen diese Angaben daher nicht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 21 ff.; Senat, Beschluss v. 2.7.2013 - 1 MN 90/13 -, BauR 2013, 1658 = juris Rn. 49 ff.; Beschl. v. 20.3.2014 - 1 MN 7/14 -, BauR 2014, 949 = ZfBR 2014, 483 = juris Rn. 35). Die Tatsache, dass gleichwohl Stellungnahmen eingegangen sind, belegt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin eine Anstoßfunktion nicht. Der Hinweis auf die verfügbaren Arten von Umweltinformationen war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Plan Umweltbelange nicht abwägungserheblich berührt hätte und/oder Umweltinformationen nicht verfügbar gewesen wären. Der Umweltbericht, der Gegenstand der Auslegung gewesen ist, enthält zahlreiche umweltbezogene Informationen.

Deren Abwägungsrelevanz ist zum einen nicht Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, zum anderen liegt sie hier vor; der Plan weist ein Sondergebiet Tierhaltung aus, das - wie der Umweltbericht zutreffend darlegt - negative Umweltauswirkungen haben kann.

Der Antrag verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Der Antragsteller hat sich im Verfahren 2 A 197/08 lediglich zur Rücknahme seiner auf den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag aus dem Jahr 2008 bezogenen Klage verpflichtet; das ist auch implizit keine Ankündigung, für alle Zeiten auf eine Freilandhaltung zu verzichten und entsprechende Planungen der Antragsgegnerin hinzunehmen. Hinzu kommt, dass die Bedingung für die Klagerücknahme die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für einen Legehennenstall ohne Freilandhaltung war; diese steht - selbst für den inzwischen beschränkten Genehmigungsantrag - noch immer aus und ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten letzten Stellungnahmen des Landkreises Emsland auch nicht unmittelbar bevor.

Die Verpflichtung aus dem „Vergleich“, ggf. die 2008 erhobene Klage zurückzunehmen, lässt nicht das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entfallen. Zwar würde bei Rücknahme dieser Klage ein erneuter, inhaltsgleicher Bauantrag vor dem Hintergrund der Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auch dann keinen Erfolg versprechen, wenn der hier angegriffene Bebauungsplan unwirksam wäre; nur der Altantrag könnte von der Übergangsregelung des § 245a Abs. 4 BauGB profitieren. Abgesehen davon, dass - wie soeben ausgeführt - noch unklar ist, ob der Antragsteller seine Klage wird zurücknehmen müssen, ist er jedoch nicht gehindert, bei Erfolg des Normenkontrollantrags einen Stall für Freilandhaltung in reduziertem, auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 n.F. privilegiertem Umfang zu realisieren; dass dies für ihn attraktiv sein könnte, hat sein Neffe in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.

1. Erhebliche Verfahrensfehler liegen nicht (mehr) vor. Das Fehlen hinreichender Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen begründet zwar die Antragsbefugnis, zur Unwirksamkeit des Plans führt es jedoch nicht mehr. Denn dieser Verfahrensfehler ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er nicht binnen Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden ist. Der Antragsteller hat diesen Mangel erst mit Schriftsatz vom 7.7.2014 gerügt. Eine frühere Rüge durch Dritte ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

2. Dem Bebauungsplan fehlt nicht die Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Diesem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Funktion zu, die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach u.a. Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 9 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Ziel der Antragsgegnerin, Beeinträchtigungen des Betriebs der Schlachterei F. Frischgeflügel durch tierseuchenrechtliche Auflagen, wie sie bei Ausbruch der Vogelgrippe in seinem Betrieb denkbar wären, zu verhindern, ein städtebauliches. Die konfliktfreie räumliche Zuordnung verschiedener Nutzungen ist ureigene Aufgabe des Städtebaurechts. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein räumlicher Nutzungskonflikt allein durch faktische Auswirkungen eines Vorhabens bedingt ist oder ob dieser Konflikt - etwa wie hier in Form tierseuchenrechtlicher Anforderungen an die in der Nähe eines „Risikobetriebes“ gelegenen Betriebe - auch eine rechtliche Dimension erhalten hat; der Fall ist insoweit nicht anders zu beurteilen als derjenige des Schweinemästers, der rechtliche Beschränkungen infolge einer heranrückenden Wohnbebauung fürchtet. Sollte der Antragsteller andeuten wollen, die vorliegende Planung sei eine allein durch den Einfluss des Schlachtereiinhabers motivierte Gefälligkeitsplanung, so bieten die Planaufstellungsvorgänge hierfür keine Anhaltspunkte. Maßgeblich für den Entschluss der Antragsgegnerin, den Schlachtereibetrieb zu schützen, war dessen Bedeutung als Wirtschaftsfaktor und Arbeitgeber in der Region (vgl. Protokoll vom 18.12.2009, Register 3 der unpaginierten Beiakte A). Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) bzw. des Erhalts von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. c BauGB) sind städtebaulicher Art. Ob der ungestörte Betrieb des Schlachthofs tatsächlich den vorliegend vorgesehenen Ausschluss von Freilandgeflügelhaltung auf dem Betriebsgelände des Antragstellers erforderte, ist nach den o.a. Grundsätzen eine Frage der Abwägung und nicht der Erforderlichkeit.

3. Der Ausschluss einer Freilandhaltung von Geflügel ist als Regelung der Art der baulichen Nutzung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO (im Sondergebiet) bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt.

a) In Sondergebieten nach § 11 BauNVO kann die Art der baulichen Nutzung detailliert ausdifferenziert festgesetzt werden. Soweit es um die Festsetzung der Art der Nutzung geht, ermöglicht § 1 BauNVO für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete Feindifferenzierungen nur nach Maßgabe seines Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 und seines Absatzes 9. § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauNVO stellt indes klar, dass diese Vorschriften bei der Ausweisung von Sondergebieten keine Anwendung finden. Besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können stattdessen, wie § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO erhellt, nach den §§ 10 und 11 BauNVO getroffen werden. Gerade Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 BauNVO erhalten ihre Prägung dadurch, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wesentlich unterscheiden. Das kann nicht ohne Folgen für die nach § 11 Abs. 2 BauNVO unumgängliche Festsetzung der Art der Nutzung bleiben. Im Rahmen des § 11 BauNVO ist die Gemeinde weder an die in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten noch an die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffneten Differenzierungsmöglichkeiten gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Die Grundlage hierfür findet sich unmittelbar in § 11 BauNVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 4 CN 5.01 -, NVwZ 2002, 1114 = DVBl. 2002, 1121 = juris Rn. 21 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, in einem sonstigen Sondergebiet nicht nur in groben Zügen die Art der baulichen Nutzung (Tierhaltungsanlagen) zu regeln, sondern auch bestimmte Arten der Tierhaltung - hier die Freilandhaltung von Geflügel - auszuschließen.

b) Im als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzten Teil des Plangebiets hat die Antragsgegnerin den Ausschluss hier ausweislich der Planbegründung S. 31 f. auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützt. Das ist nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können u.a. die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren i.S.d. BImSchG sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen festgesetzt werden. Die tierseuchenrechtlichen Auswirkungen eines Geflügelpestausbruchs in einem Freilandbetrieb sind zwar keine schädlichen Umwelteinwirkungen, wohl aber sonstige Gefahren i.S.d. BImSchG. Um schädliche Umwelteinwirkungen, d.h. nach § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmte Immissionen, handelt es sich nicht. Immissionen sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG bestimmte „Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen“. Erreger, die nicht über die Luft (z.B. Staub), sondern - wie der Vogelgrippeerreger - vornehmlich über Wirtstiere bzw. über menschliche Kleidung und Gerätschaften übertragen werden, zählen hierzu nicht. Die Möglichkeit, dass Krankheiten auf diesen Übertragungswegen verbreitet werden, stellt jedoch eine „sonstige Gefahr“ i.S.d. BImSchG dar (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl., § 5 Rn. 29; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Stand: 200. EL, 12/2014, § 1 Anm. D 10 m.w.N.). Zwar ist der Schutz vor sonstigen Gefahren nur dann Regelungsgegenstand des BImSchG, wenn sie von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehen (vgl. § 1 Abs. 2, 2. Spiegelstrich, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB setzt jedoch nicht die Anwendbarkeit des BImSchG voraus, sondern nimmt lediglich Bezug auf den dort verwendeten Begriff der „sonstigen Gefahr“. Die Festsetzungsmöglichkeit der Nr. 24 ist städtebaulich motiviert und erfordert keinen Zusammenhang der abzuwehrenden Gefahr mit einer bestimmten Anlage; daher wäre es wenig sinnvoll, hier zwischen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zu unterscheiden. Das Verbot einer Freilandgeflügelhaltung ist eine (bauliche) Vorkehrung zur Vermeidung der o.g. Gefahren. Es ist aus einem anderen Blickwinkel ein Gebot, eine an sich zulässige Geflügelhaltung „einzuhausen“. Hiermit soll eine Infektion eigener Geflügelbestände mit Vogelgrippeviren durch Kontakt zu Wildvögeln und damit mittelbar die Gefahr der Weitergabe des Virus in die Nachbarschaft vermieden werden.

Angesichts dessen kann dahinstehen, ob das Verbot der Freilandhaltung auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a) BauGB hätte gestützt werden können; Zweifeln mit Blick darauf, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Ausdifferenzierung dieser Festsetzungsmöglichkeit eher skeptisch gegenübersteht (vgl. Beschl. v. 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, DVBl. 1999, 780 = BRS 60 Nr. 20 = juris Rn. 10 - offenbar allenfalls die in § 201 BauGB genannten Unterbegriffe der Landwirtschaft; evtl. großzügiger für Nr. 18 Buchst. b) Urt. v. 27.10.2011 - 4 CN 7.10 -, NVwZ 2012, 318 = BRS 78 Nr. 59 = juris Rn. 12 - auch Festsetzung bestimmter baulicher Nutzungen, sofern sie nur der Waldfunktion dienen) und die Festsetzung nach Nr. 18 Buchst. a) jedenfalls nur dann für zulässig erachtet, wenn die Landwirtschaft damit tatsächlich - zumindest auch - gefördert und nicht nur beschränkt werden soll, muss hier nicht näher nachgegangen werden.

3. Der Plan leidet nicht unter Abwägungsmängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 7.7.2014 sinngemäß geltend gemacht, der Rat der Antragsgegnerin sei bei der seiner Abwägungsentscheidung zugrunde liegenden Annahme, ein Ausbruch der Geflügelpest in seinem Betrieb habe nachteilige Auswirkungen auf den Schlachtbetrieb der Firma F. Frischgeflügel, von falschen Voraussetzungen ausgegangen. In der Besprechung vom 10.12.2009 habe der Veterinär des Landkreises Emsland Dr. K. die Einschätzung geäußert, das Schlachtgeschäft könne auch bei Ausbruch der Geflügelpest fortgeführt werden. Auf die Einholung eines tier- und seuchenhygienischen Fachgutachtens habe die Antragsgegnerin verzichtet.

Es ist bereits fraglich, ob ein darin ggf. liegender Abwägungsfehler - soweit es sich um Fehler im Abwägungsvorgang handelt - nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden ist. Jedenfalls liegt der geltend gemachte Abwägungsfehler nicht vor. Der Antragsteller bezieht sich mit seiner Rüge offenbar auf S. 2 Mitte des Vermerks vom 18.12.2009, wo es heißt: „Nach seiner [d.h. des Kreisveterinärs Dr. K.] Einschätzung könne im Falle des Ausbruchs der Geflügelpest am Standort A. der Schlachtbetrieb der Firma F. Frischgeflügel weitergeführt werden.“ Der Vermerk lässt hierfür zwei mögliche Gründe erkennen: Zum einen liegt der vorgesehene Standort für den Stall, der dem Sondergebiet entspricht, nach einer leichten Verschiebung nach Norden nunmehr knapp außerhalb des 3.000-m-Radius zum Schlachthof. Zum anderen könne die zuständige Behörde Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel von außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Intensivtierhaltungsanlagen in eine Schlachtstätte innerhalb des Sperrbezirks zulassen, sofern hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Diese Überlegungen stehen dem Vorgehen der Antragsgegnerin nicht entgegen.

Dass nach der Verlegung des Sondergebietes geringfügig nach Norden der Schlachthof aus einem ggf. festzusetzenden Sperrgebiet herausfallen würde, ist nicht wahrscheinlich. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Geflügelpestschutzverordnung v. 23.10.2007 (GeflPestSchV) beträgt der Radius des Sperrgebiets „mindestens“ 3 Kilometer „um den Seuchenbestand“. Da bei der Freilandgeflügelhaltung die Tiere gerade nicht nur im Stall, sondern auch auf den Wiesen um diesen herum untergebracht sind, ist voraussichtlich das gesamte Antragstellergrundstück maßgeblich für den Radius; wie die genannte Anlage zeigt, ist damit das Betriebsgelände der Schlachterei in jedem Fall vom Radius berührt. Hinzu kommt selbständig tragend, dass der 3-km-Radius eine Mindestgröße ist; er kann auch weiter sein. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 GeflPestSchV sind bei der Festlegung „die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ zu berücksichtigen. Eine Schlachterei unmittelbar außerhalb des Mindestradius‘ dürfte danach fast zwingend in das Sperrgebiet einzubeziehen sein. Hinzu kommt, dass jedenfalls Zufahrtswege zur Schlachterei teilweise im Sperrgebiet lägen.

Dass von dem Verbringungsverbot für Schlachtereien (§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 (Verbringung von Geflügel in den Schlachthof) bzw. Nr. 3 (Verbringung von Fleisch aus dem Schlachthof)) GeflPestSchV Ausnahmen zugelassen werden können, ist zwar zutreffend. § 21 Abs. 6 Satz 2 regelt Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3; diese greifen freilich nur für Fleisch, das von potentiell infiziertem Fleisch getrennt gelagert worden ist. Ob das in jedem Fall gewährleistet werden kann, ist ungewiss. § 22 Abs. 2 regelt Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für im Sperrbezirk gelegene Schlachtstätten, freilich nur unter bestimmten Bedingungen, zu denen u.a. ebenfalls eine Trennung des Geflügels/Fleisches von außerhalb und innerhalb des Sperrbezirks während des ganzen Schlacht- und Verarbeitungsvorgangs sowie ein unverzüglicher Abtransport des gewonnenen Frischfleisches aus dem Sperrbezirk gehören. Auch bei Einhaltung dieser Bedingungen, die für den Schlachtbetrieb einen nicht unerheblichen organisatorischen Aufwand bedeuten dürften, verbleibt ein Ermessensspielraum der zuständigen Behörde hinsichtlich der Zulassung einer Ausnahme. Davon, dass die Schlachterei im Falle einer Einbeziehung in den Sperrbezirk vor tierseuchenrechtlichen Beschränkungen sicher wäre, kann angesichts dessen keine Rede sein. Auch Dr. K. sieht dies offenbar so; in seinem Schreiben vom 7.11.2008 an die Antragsgegnerin heißt es u.a.:

[Es sei zwar mit der Firma F. Frischgeflügel ein Notfallplan erarbeitet; aber:]

„Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die konsequente Umsetzung dieses Planes im Krisenfall von der Europäischen Union kontrolliert wird. Erfahrungsgemäß gibt es die größten Probleme, wenn sich der Schlachtbetrieb oder die Zufahrtswege in einem Sperrbezirk befinden. […] Weder die Fa. F. Frischgeflügel GmbH noch die Zufahrtswege … sollten beim Ausbruch der Geflügelpest in einem Sperrbezirk liegen. Daher sollte der Abstand neu zu errichtender Geflügelhaltungen (Freiland- oder Stallhaltung) mindestens 5 km betragen.“

Selbst wenn es angesichts der nach den vorstehenden Äußerungen verbleibenden Unsicherheiten möglich bleibt, dass ein Ausbruch der Vogelgrippe im Betrieb des Antragstellers ohne nachhaltige Einschränkungen für den Schlachtbetrieb bleiben könnte:

Auf die bloße Möglichkeit, ja selbst eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass zugunsten der Schlachterei eine Ausnahme nach § 22 Abs. 2 GeflPestSchV zugelassen werden könnte, musste sich der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägung angesichts der erheblichen Bedeutung des Betriebs mit immerhin rund 1.000 unmittelbar oder mittelbar betroffenen Arbeitsplätzen (Schreiben v. 28.10.2008 an den Landkreis sowie Planbegründung S. 25) für die regionale Wirtschaft nicht verlassen.

Soweit der Antragsteller sinngemäß geltend gemacht hat, das im Falle eines Ausbruchs der Vogelgrippe in seinem Betrieb von diesem ausgehende Gefahrenpotential werde durch eine Freilandhaltung nicht erhöht, da die Erreger auf vielfältigen Wegen weitertransportiert werden könnten, verkennt er die Zielrichtung der Antragsgegnerin. Dieser geht es nicht darum, das vom Antragstellerbetrieb nach einer Infektion ausgehende Ausbreitungsrisiko, sondern das Risiko einer Erstinfektion in diesem Betrieb zu reduzieren. Hierzu ist das Verbot der Freilandhaltung schon deshalb geeignet, weil Freilandgeflügel einem Kontakt mit infizierten Wildvögeln, die im Freigehege „zwischenlanden“, eher ausgesetzt ist als Geflügel, das ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Gebäudes oder einer Voliere gehalten wird. Angesichts dessen bestand kein Anlass für die Antragsgegnerin, weitere wissenschaftliche Gutachten einzuholen. Ebenso wenig musste sich die Antragsgegnerin aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf die vom Antragsteller vorgeschlagenen Alternativen - vertragliche Vereinbarung einer 12-wöchigen Einstallungspflicht, sobald es im norddeutschen/niederländischen Raum zu einem Seuchenschutzvorfall käme - einlassen; eine solche Maßnahme würde nur die Ausbreitung einer bereits festgestellten Seuche, nicht aber die Erstinfektion eines Geflügelbestandes verhindern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.