Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.05.2018, Az.: 13 LB 107/16

Klärung der Identität als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Einbürgerung durch Angabe und Nachweis der Personalien des Einbürgerungsbewerbers; Beweislast des Einbürgerungsbewerbers für den Nachweis seiner Identität bzgl. Beschaffung erforderlicher Identitätsnachweise aufgrund der Situation im Herkunftsstaat als unmöglich oder unzumutbar

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.05.2018
Aktenzeichen
13 LB 107/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 19352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 2018, 674-675
  • InfAuslR 2018, 291
  • ZAR 2019, 165

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Klärung der Identität als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Einbürgerung nach §§ 8 oder 10 StAG setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine Personalien (Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Personen- und Familienstand) angibt und nachweist, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt, und dass er unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist.

  2. 2.

    Den Nachweis hat der Einbürgerungsbewerber grundsätzlich durch Vorlage der in Nr. 2.1.5 Satz 1 Tiret 1 bis 3 und 5 der Niedersächsischen Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht genannten Urkunden und Unterlagen zu erbringen. Fehlen hiernach erforderliche Urkunden oder Unterlagen oder hat der Einbürgerungsbewerber gefälschte Urkunden vorlegt, bestehen ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers.

  3. 3.

    Der Einbürgerungsbewerber trägt - selbst dann, wenn die Beschaffung erforderlicher Identitätsnachweise aufgrund der Situation im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar ist - die Beweislast für den Nachweis seiner Identität.