Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.08.2018, Az.: 13 LA 187/17
Klärung der bisherigen Staatsangehörigkeit eines Einbürgerungsbewerbers als Voraussetzung für Feststellung des Vorliegens der Einbürgerungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG; Nachweispflichten des Einbürgerungsbewerbers
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.08.2018
- Aktenzeichen
- 13 LA 187/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 63565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2018:0820.13LA187.17.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 22.06.2017 - AZ: 4 A 333/16
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 RuStAG
- § 12 RuStAG
Fundstellen
- FuBW 2019, 366-369
- FuNds 2019, 334-337
- KomVerw/B 2019, 266-269
- KomVerw/LSA 2019, 264-266
- KomVerw/MV 2019, 267-270
- KomVerw/S 2019, 267-269
- KomVerw/T 2019, 264-267
- NordÖR 2018, 507
- ZAR 2018, 366
Amtlicher Leitsatz
Um das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG feststellen zu können, bedarf es einer Klärung der bisherigen Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers. Dabei hat der Einbürgerungsbewerber nachzuweisen, dass er eine fremde Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitzt oder eine solche durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verliert.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 22. Juni 2017 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Einbürgerung und Aufhebung des dies ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 1. Oktober 2015 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.
Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl., § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).
a. Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie einen erforderlichen Nachweis, weder armenische Staatsangehörige noch staatenlos zu sein, nicht geführt habe.
Sie habe schon anhand der Regelungen des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1995 aufgezeigt, dass sie weder im Zeitpunkt ihrer Geburt noch danach armenische Staatsangehörige gewesen sei, sie vielmehr nach Auflösung der Sowjetunion mit Ablauf des 31. Dezember 1991 staatenlos geworden sei. Eines Nachweises, dass sie nicht armenische Staatsangehörige sei, bedürfe es daher von vorneherein nicht. Sie habe diesen Nachweis gleichwohl erbracht und zwei Bescheinigungen des Amtes für Pass- und Visaangelegenheiten der Republik Armenien aus 2012 und 2013 vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass sie nicht registriert sei, keinen armenischen Pass bekommen habe und auch keine armenische Staatsangehörige sei. Diese Bescheinigungen stünden nicht im Widerspruch zu der ebenfalls vorgelegten, am 8. April 2010 ausgestellten armenischen Geburtsurkunde. Denn die Eintragung in das Geburtenregister sei nicht gleichbedeutend mit einer Registrierung als Staatsangehörige durch das Amt für Pass- und Visaangelegenheiten der Republik Armenien. Die weitergehende Forderung des Verwaltungsgerichts, den Nachweis, dass sie nicht armenische Staatsangehörige sei, durch eine dahingehende Bescheinigung der armenischen Botschaft in B-Stadt (sog. Negativbescheinigung) zu führen, sei nicht gerechtfertigt. Zum einen bedürfe es nach den vorgelegten eindeutigen und widerspruchsfreien Bescheinigungen des Amtes für Pass- und Visaangelegenheiten der Republik Armenien aus 2012 und 2013 einer solchen Negativbescheinigung nicht mehr. Zum anderen könne sie eine solche Negativbescheinigung nicht erlangen. Sie habe sich wiederholt erfolglos bei der armenischen Botschaft um seine solche Bescheinigung bemüht. Die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Möglichkeit, die deutsche Botschaft in Eriwan um informelle Hilfestellung bei der Beschaffung von Nachweisen zu ersuchen, bestehe tatsächlich nicht. Die deutsche Botschaft in Eriwan habe ihr mit Schreiben vom 18. September 2017 unmissverständlich mitgeteilt, dass sie nur auf das Ersuchen deutscher Behörden und Gerichte tätig werde. Die weitere Aufforderung des Verwaltungsgerichts, sie müsse ein Klageverfahren gegen die armenische Botschaft führen, sei unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes unverhältnismäßig. Eine solche Klage sei auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Denn sollte sie nicht armenische Staatsangehörige sein, wäre die armenische Botschaft für die Ausstellung einer Negativbescheinigung gar nicht zuständig. Jedenfalls wäre allein mit einer Klageerhebung die erwünschte Klärung nicht erreicht und selbst ein gerichtliches Urteil könnte unter Umständen die Frage ihrer Staatsangehörigkeit unentschieden lassen. Eine solche von vorneherein erfolglose und auch langwierige Rechtsverfolgung könne ihr nicht zugemutet werden.
Diese Einwände begründen nach dem eingangs dargestellten Maßstab ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung, es fehle an der für eine Einbürgerung nach § 10 StAG erforderlichen Klärung der bisherigen Staatsangehörigkeit der Klägerin, nicht.
Tatbestandliche Voraussetzung der Einbürgerung nach § 10 StAG ist nach dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Um das Vorliegen dieser Voraussetzung feststellen zu können, bedarf es einer Klärung der bisherigen Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers ("Statusprüfung", vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2011 - BVerwG 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311, 313 - juris Rn. 12; Senatsurt. v. 10.9.2008 - 13 LB 207/07 -, juris Rn. 26; Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl., StAG, § 10 Rn. 47). Dabei hat der Einbürgerungsbewerber nachzuweisen, dass er eine fremde Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitzt oder eine solche durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verliert. Diese Nachweispflicht besteht nicht für jedwede fremde Staatsangehörigkeit, deren Bestehen die Einbürgerungsbehörde behauptet. Sie besteht nur, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Einbürgerungsbewerber die von der Einbürgerungsbehörde behauptete Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.5.1996 - BVerwG 1 B 68.95 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.3.2009 - 19 A 1657/06 -, juris Rn. 5 ff. m.w.N.).
(1) Hier hat das Verwaltungsgericht zutreffend ernsthafte Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Klägerin die von der Beklagten behauptete armenische Staatsangehörigkeit (noch) besitzt.
Ungeachtet dessen, dass die Klägerin in dem von ihr unterzeichneten Antrag auf Einbürgerung vom 15. Januar 2012 (Blatt 1 ff. der Beiakte 1) selbst angab, armenische Staatsangehörige zu sein, hat sie eine vom Justizministerium der Republik Armenien - Territoriale standesamtliche Abteilung des Bezirks C. - am 2010 ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt (Blatt 17 f. der Beiakte 1). Danach wurde die Klägerin am 1991 in D. im heutigen Armenien geboren. Ihre Geburt wurde am 2002 im Personenstandsregister über Geburten der Republik Armenien unter der Nr. E. eingetragen. Ob bereits aufgrund dieser Eintragung im Jahre 2002 - und einer bereits damit verbundenen Erfassung der Geburt und Ausstellung einer Geburtsurkunde - gemäß Art. 4 Alt. 2 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien vom 16. November 1995 (Blatt 109 ff. der Gerichtsakte; deutsche Übersetzung bei Lorenz, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Armenien, S. 7 ff. (Stand: 191. Lfg. März 2011)), wonach die bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellte Geburtsurkunde ein Ausweispapier zum Beleg der armenischen Staatsangehörigkeit ist, sogar der positive Nachweis der armenischen Staatsangehörigkeit erbracht wurde, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls bestehen aufgrund der Eintragung im Personenstandsregister und der Ausstellung der Geburtsurkunde durch armenische Behörden ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die armenische Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Den - mangels Verlusts der armenischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes durch den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 13 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien) - danach erforderlichen Nachweis, dass die Klägerin die armenische Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitzt, hat sie bisher nicht geführt.
(a) Dies gilt zum einen für ihre umfassende Darstellung zu einem mangelnden Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit nach den hier relevanten ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verfassung (Blatt 93 f. der Gerichtsakte) und des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Sowjetunion vom 23. Mai 1990 (Blatt 95 ff. der Gerichtsakte) und des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien Vieles dafür, dass die Klägerin die armenische Staatsangehörigkeit (noch) besitzt.
Die Klägerin hat durch Geburt am 1991 zunächst, dies stellt sie nicht in Abrede (vgl. zuletzt den Schriftsatz v. 18.9.2017, dort S. 9 f. = Blatt 191 f. der Gerichtsakte), die sowjetische Staatsangehörigkeit, also die (Unions-)Staatsangehörigkeit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erworben (vgl. Art. 33 der Verfassung der Sowjetunion; Art. 13 f. des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Sowjetunion, das in Armenien bis zum 26.12.1991 fortgalt; vgl. Hecker, Die Staatsangehörigkeit in den Republiken vor der Gründung, während des Bestehens und nach Zerfall der Sowjetunion - Teil 2: Die Staatsangehörigkeit in den zwölf Republiken der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, in: StAZ 2000, 129, 134). Darüber hinaus war sie nach Art. 31 der Verfassung der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik (Armenische SSR) vom 14. April 1978 aber auch Staatsangehörige der Armenischen SSR (vgl. zur Anknüpfung der sowjetischen Unionsstaatsangehörigkeit an die Staatsangehörigkeit einer sowjetischen Unionsrepublik: Art. 33 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung der Sowjetunion und Hecker, Die Staatsangehörigkeit in den Republiken vor der Gründung, während des Bestehens und nach Zerfall der Sowjetunion - Teil 1: Verfassungen, Familiengesetzbücher und Einzelvorschriften 1918 - 1991, in: StAZ 1997, 157, 161), auch wenn diese Staatsangehörigkeit nur aus einer Wohnsitzzugehörigkeit bestand und keine internationale, sondern nur eine innerstaatliche Bedeutung hatte (vgl. Lorenz, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, S. 7 (Stand: 222. Lfg. Juli 2017)).
Dies zugrunde gelegt, ist es wahrscheinlich, dass die Klägerin nach Art. 10 Nr. 1 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien vom 16. November 1995 armenische Staatsangehörige geworden ist. Nach dieser Bestimmung werden als Staatsangehörige der Republik Armenien anerkannt "Staatsangehörige der ehemaligen Armenischen SSR, die ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Armenien haben und die bei Inkrafttreten der Verfassung nicht Staatsangehörige eines anderen Staates waren und die die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelehnt haben". Diese Voraussetzungen dürften nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Person der Klägerin erfüllt gewesen sein. Sie war, wie gezeigt, Staatsangehörige der ehemaligen Armenischen SSR, hatte bei Inkrafttreten der Verfassung der Republik Armenien und auch des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien im Jahre 1995 keine andere Staatsangehörigkeit inne und - mit ihren Eltern - den ständigen Aufenthalt im Gebiet der Republik Armenien. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anerkennung als Staatsangehörige nach Art. 10 Nr. 1 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien zu ihrer Wirksamkeit eines besonderen förmlichen Verwaltungsaktes bedurfte. Die Systematik der Gründe für den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit nach Art. 9 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien, der Vergleich der einzelnen Erwerbstatbestände in Art. 10 ff. des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien und der Wortlaut des Art. 10 Nr. 1 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien deuten vielmehr darauf hin, dass es sich um einen Erwerb der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes handelt und dieser Erwerb nur dann entfällt, wenn die Betroffenen innerhalb der in Art. 10 Nr. 1 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien genannten Frist die Staatsangehörigkeit ablehnen, woran es hier nach dem Vortrag der Klägerin fehlt.
(b) Die Klägerin hat den erforderlichen Nachweis, dass sie die armenische Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitzt, zum anderen auch nicht durch die Bescheinigungen des Amts für Pass- und Visaangelegenheiten der Republik Armenien vom 2012 und vom 2013 geführt.
Diese Bescheinigungen sind schon deshalb zur Nachweisführung ungeeignet, weil sie von der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts unzuständigen Stelle erteilt worden sind. Zuständige Stelle zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer behaupteten armenischen Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen ist vielmehr ausschließlich die armenische Botschaft in B-Stadt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Stand: Februar 2016, S. 20, und Stand: März 2018, S. 21).
Unabhängig davon ist aber auch nach dem Inhalt der Bescheinigungen der Nachweis des Nichtbestehens der armenischen Staatsangehörigkeit nicht geführt. Die Bescheinigung vom 2012 (Blatt 96 f. der Beiakte 1) führt lediglich aus, dass über die Staatsbürgerschaft der Klägerin keine Informationen vorhanden seien und für sie kein Pass der Republik Armenien ausgestellt worden sei. Eine ausdrückliche Feststellung des Nichtbestehens der armenischen Staatsangehörigkeit wird hingegen nicht getroffen. Die weitere Bescheinigung vom 2013 (Blatt 115 f. der Beiakte 1) bestätigt, dass für die Klägerin kein Pass der Republik Armenien ausgestellt sei, und führt darüber hinaus aus, dass sie nicht registriert sei, nicht registriert werden könne und gemäß Art. 4 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien keine armenische Staatsangehörige sei. Die Angabe der mangelnden Registrierung steht im Widerspruch zu der vorgelegten Geburtsurkunde, die eine Registrierung im Personenstandsregister gerade dokumentiert. Die weitere Angabe, dass die Klägerin gemäß Art. 4 (Alt. 1) des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien keine armenische Staatsangehörige sei, bezieht sich unter Berücksichtigung des Inhalts der genannten Vorschrift darauf, dass die Klägerin bisher nur nicht über Ausweispapiere verfügt, die die armenische Staatsangehörigkeit belegen. Der hier erforderliche Nachweis, dass die Klägerin die armenische Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitzt, ist damit nicht geführt.
(3) Das Verwaltungsgericht hat - gemessen an den strengen Anforderungen an eine erforderliche und zumutbare Mitwirkung des Einbürgerungsbewerbers (vgl. Senatsurt. v. 10.9.2008, a.a.O., Rn. 26) - auch zutreffend festgestellt, dass die Klägerin bisher nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um den erforderlichen Nachweis zu führen, dass sie die armenische Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitzt. Der Klägerin ist es insbesondere möglich und zumutbar, sich weiterhin ernsthaft um eine Bescheinigung der armenischen Botschaft in B-Stadt über das Nichtbestehen ihrer armenischen Staatsangehörigkeit (sog. Negativbescheinigung) zu bemühen.
(a) Mögliche und zumutbare Vorarbeiten hierfür können etwa darin bestehen, den in der Geburtsurkunde dokumentierten Eintrag in das Personenstandsregister der Republik Armenien vom 2002 zu beschaffen, bei den armenischen Behörden auf den Widerspruch zwischen diesem Registereintrag und der Angabe eines fehlenden Registereintrags in den Bescheinigungen des Amts für Pass- und Visaangelegenheiten der Republik Armenien vom 2012 und vom 2013 hinzuweisen, diesen aufzuklären und gegebenenfalls eine Korrektur des Registereintrags zu erreichen sowie den armenischen Behörden die dargestellte Möglichkeit des Erwerbs der armenischen Staatsangehörigkeit nach Art. 10 Nr. 1 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien aufzuzeigen (vgl. auch zur Möglichkeit der Registrierung und Passbeschaffung allein durch Vorlage von Geburtsurkunden: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Stand: März 2018, S. 21). Dabei kann sich die Klägerin der Hilfe von Vertrauensanwälten in Armenien bedienen (vgl. Auskunft der deutschen Botschaft in Eriwan an die Klägerin v. 2017, Blatt 218 der Gerichtsakte). Diese möglichen und zumutbaren Vorarbeiten sind ersichtlich nicht davon abhängig, ob die Klägerin auch auf die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte informelle Hilfestellung der deutschen Botschaft in Eriwan zurückgreifen kann. Der Senat hat aber keine Zweifel, dass die deutsche Botschaft eine solche Hilfestellung leisten wird. Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der deutschen Botschaft in Eriwan an die Klägerin vom 2017. Denn schon das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend auf die Möglichkeit einer Unterstützung auch durch die Beklagte hingewiesen. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich grundlos weigern würde, eine etwa erforderliche informelle Hilfestellung der deutschen Botschaft durch ein behördliches Ersuchen zu aktivieren.
(b) Dass die armenische Botschaft in B-Stadt auch nach diesen weiteren Vorarbeiten und den zu erwartenden Sachverhaltsklärungen die Erteilung einer Negativbescheinigung ablehnen wird, steht nicht fest. Der Senat kann es daher dahinstehen lassen, ob es der Klägerin für den Fall einer Ablehnung von vorneherein unmöglich oder unzumutbar wäre, insoweit gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Der Senat vermag anhand des klägerischen Zulassungsvorbringens nicht festzustellen, dass ein solches Rechtsschutzbegehren offensichtlich erfolglos wäre. Art. 30 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien sieht einen solchen Rechtsschutz ausdrücklich vor. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine von vorneherein fehlende Zuständigkeit der armenischen Botschaft sind nicht gegeben (siehe oben (2)(b)). Auch die mit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verbundene zeitliche Verzögerung des Einbürgerungsverfahrens lässt, zumal die Klägerin die Möglichkeit eines solchen gerichtlichen Verfahrens bisher nicht ernsthaft geprüft hat und ihrem Zulassungsvorbringen keine belastbaren Angaben zur Dauer eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens zu entnehmen sind, diese nicht als unzumutbar erscheinen.
b. Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter ein, sie habe selbst dann einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG, wenn sie armenische Staatsangehörige sei. Denn die Voraussetzungen des § 12 StAG für eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit seien erfüllt.
Auch dieser Einwand setzt die erstinstanzliche Entscheidung ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht aus. Denn die Einbürgerung unter Verzicht auf die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG und unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG erfordert, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann (vgl. im Einzelnen: Senatsurt. v. 3.5.2018 - 13 LB 107/16 -, juris Rn. 63 ff.). Um dies überhaupt beurteilen zu können, bedarf es zwingend einer Klärung der bisherigen Staatsangehörigkeit, die nicht schlicht durch eine Wahrunterstellung ersetzt werden kann (vgl. Senatsurt. v. 10.9.2008, a.a.O., Rn. 26).
c. Soweit die Klägerin zur Begründung des Berufungszulassungsantrags darüber hinaus ihr erstinstanzliches Vorbringen zusammenfassend wiedergibt (Schriftsatz v. 18.9.2017, dort insbesondere S. 9 ff.), genügt dies mangels Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht, um ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise darzulegen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.1.2017 - 1 A 1988/16 -, juris Rn. 5; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 194).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.
Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., Rn. 50; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124a Rn. 53).
Hieran gemessen hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich mit den von ihr aufgeworfenen Fragen nicht auseinandergesetzt, "ob die abschließende Klärung der Staatsangehörigkeit im Rahmen des Nachweises der Identität erforderlich ist" und "ob bereits aus rechtlichen Gründen ausreichend dargelegt ist, dass der Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit nicht erfolgen konnte", die Zulassung der Berufung rechtfertigende besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht hinreichend dargelegt.
a. Beide Fragen sind schon nicht entscheidungserheblich.
Selbst wenn erste Frage zu verneinen und die abschließende Klärung der Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers nicht Bestandteil der ungeschriebenen Einbürgerungsvoraussetzung des Nachweises der Identität des Einbürgerungsbewerbers ist, bedarf es ihrer fraglos, um feststellen zu können, ob die Einbürgerungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG erfüllt ist oder ob von dieser Einbürgerungsvoraussetzung nach § 12 StAG abzusehen ist (siehe oben 1.a.). Für den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens war es daher ohne Belang, ob die abschließende Klärung der Staatsangehörigkeit Bestandteil der ungeschriebenen Einbürgerungsvoraussetzung des Nachweises der Identität des Einbürgerungsbewerbers ist oder ob es ihrer (erst) zur Feststellung geschriebener Einbürgerungsvoraussetzungen bedarf.
Auch die zweite aufgeworfene Frage stellt sich entscheidungserheblich nicht. Zum einen hat die Klägerin nicht "aus rechtlichen Gründen ausreichend dargelegt ..., dass der Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit nicht erfolgen konnte" (siehe oben 1.a.(2)(a)). Selbst wenn ihr eine solche Darlegung insbesondere anhand des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes aber gelungen wäre, bliebe die hier maßgeblich entscheidungserhebliche Frage offen, ob mit dieser Darlegung auch der erforderliche und der Klägerin als Einbürgerungsbewerberin obliegende Nachweis einer mangelnden armenischen Staatsangehörigkeit geführt ist oder ob es hierfür nicht regelmäßig auch einer Negativbescheinigung der zuständigen armenischen Behörden bedarf (siehe im Einzelnen oben 1.a.).
b. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass eine Beantwortung der aufgeworfenen Fragen mit besonderen, also qualitativ überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Soweit ein Zulassungsantragsteller die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, erfordert eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung aber, dass er diese Gesichtspunkte nicht nur in nachvollziehbarer Weise darstellt, sondern auch, dass er ihren besonderen Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 17).
3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
Die Klägerin macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe ihre Anträge, darüber Beweis zu erheben, dass die armenische Botschaft in B-Stadt es ablehnt, für sie eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie nicht die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, zu Unrecht abgelehnt.
Diese Verfahrensrüge greift nicht durch.
a. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge Nr. 1 ("Zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin bei der armenischen Botschaft vorgesprochen und keine Negativbescheinigung erhalten hat, beantrage ich die Vernehmung ihrer Mutter...") und Nr. 2 ("Zum Beweis der Tatsache, dass die armenische Botschaft es abgelehnt hat, eine Bescheinigung zu erstellen oder auch nur eine Bescheinigung über die Vorsprache auszustellen, die Vernehmung des Botschafters der Botschaft der Republik Armenien in B-Stadt.") beziehen sich auf ihre Behauptungen, in der Vergangenheit bei der armenischen Botschaft in B-Stadt vorgesprochen und eine Negativbescheinigung beantragt zu haben, aber weder eine solche noch eine Bescheinigung über die Vorsprache erhalten zu haben. Die Ablehnung dieser Beweisanträge vermag einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO von vorneherein nicht zu begründen. Denn es ist ausgeschlossen, dass die erstinstanzliche Entscheidung, wie es nach der genannten Bestimmung erforderlich ist, auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die von der Klägerin behauptete Beweistatsache als wahr unterstellt (vgl. Urt. v. 22.6.2017, Umdruck S. 9: "Die Kammer übersieht nicht den Vortrag der Klägerin, dass sie auch unter Vorlage der genannten Bescheinigungen bei der armenischen Botschaft in B-Stadt abgewiesen worden sei. Sie geht vielmehr davon aus, dass dieser Vortrag wahr ist, auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass von der Botschaft Negativbescheinigungen ausgestellt würden. Deshalb ist es auch unerheblich, ob der Botschafter der armenischen Botschaft in B-Stadt als Zeuge aussagen würde, dass die Botschaft Bescheinigungen und sei es auch nur über eine Vorsprache ausstellte.") und gleichwohl die Klage abgewiesen. Eine unzulässige Beweisantizipation liegt in dieser Wahrunterstellung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.9.1993 - BVerwG 4 B 125.93 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
b. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus gestellte Beweisantrag Nr. 4 ("Zum Beweis für die Tatsache, dass die armenische Botschaft in B-Stadt auch unter Vorlage einer Schulbescheinigung/alter Schulzeugnisse keine Informationen über die Staatsangehörigkeit bzw. Negativbescheinigungen erstellt, die Einholung einer Auskunft der armenischen Botschaft in B-Stadt") bezieht sich auf ihre Behauptung, die armenische Botschaft in B-Stadt werde auch zukünftig eine Bescheinigung über das Bestehen oder Nichtbestehen ihrer armenischen Staatsangehörigkeit nicht erteilen. Die Ablehnung dieses Beweisantrags ist verfahrensfehlerfrei erfolgt. Denn die von der Klägerin bezeichnete konkrete Beweistatsache, dass die armenische Botschaft in B-Stadt die Erteilung der vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen Negativbescheinigung "auch unter Vorlage einer Schulbescheinigung/alter Schulzeugnisse" verweigern werde, war nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unerheblich (vgl. zu diesem Grund für die Ablehnung eines Beweisantrages: BVerwG, Beschl. v. 26.6.2017 - BVerwG 6 B 54.16 -, juris Rn. 6; Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, Rn. 155 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung der Frage, ob die armenische Botschaft in B-Stadt auch zukünftig eine Bescheinigung über das Bestehen oder Nichtbestehen ihrer armenischen Staatsangehörigkeit nicht erteilen werde, ersichtlich nicht in Bezug auf eine mögliche "Vorlage einer Schulbescheinigung/alter Schulzeugnisse" vorgenommen. Unabhängig davon ist der Beweisantrag nicht auf eine konkrete, als feststehend behauptete Tatsache bezogen, sondern auf die Ausforschung eines zukünftigen Verhaltens (des Beweismittels) gerichtet; er stellt sich danach als unzulässiger Beweisermittlungsantrag dar.
c. Dem schließlich gestellten Beweisantrag Nr. 3 ("Zum Beweis für die Tatsache, dass von der deutschen Botschaft in Eriwan keine Auskünfte im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Klägerin oder auf Dokumente, die auf ihre Staatsangehörigkeit hinweisen würden, hilfsweise für die Tatsache, dass die Klägerin nicht Staatsangehörige Armeniens ist, die Einholung einer Auskunft der deutschen Botschaft in Eriwan") fehlt ersichtlich der Bezug zu der erhobenen Verfahrensrüge, so dass es keiner Entscheidung des Senats bedarf, ob dieser zu Unrecht abgelehnt worden ist.
Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG sowie Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).