Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 25.09.2024, Az.: 10 A 4887/21
Abwehrender Brandschutz; Feuerwehrgebühren; Freiwillige Feuerwehr; Gefährdungshaftung; landwirtschaftliches Fahrzeug
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 25.09.2024
- Aktenzeichen
- 10 A 4887/21
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 25020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Betriebsgefahr eines landwirtschaftlichen Kraftfahrzeugs i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NBrandSchG realisiert sich nicht, wenn das Fahrzeug auf dem Privatgelände des Landwirts bei der Verrichtung von Arbeitstätigkeiten in Brand gerät.
- 2.
Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 NBrandSchG hat im Hinblick auf Einsätze im abwehrenden Brandschutz keinen eigenen Anwendungsbereich.
In der Verwaltungsrechtssache
Herr A.,
A-Straße, A-Stadt
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. B.
,
B-Straße, B-Stadt - -
gegen
Stadt Neustadt am Rübenberge
vertreten durch den Bürgermeister,
Nienburger Straße 31, 31535 Neustadt am Rübenberge - -
- Beklagte -
wegen Feuerwehrkosten
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 10. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 25.09.2024 durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Reccius, die Richterin am Verwaltungsgericht Gogolin, die Richterin am Verwaltungsgericht Dörr, den ehrenamtlichen Richter Fahlbusch und die ehrenamtliche Richterin Wiegand für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 12.07.2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils festzusetzenden Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten auf seinem Grundstück.
Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in A-Stadt, Ortschaft Vesbeck. Am späten Nachmittag des 03.12.2020 verteilte er mit einem Teleskoplader Tierfutter auf seinem privaten Gelände. Dabei geriet der Teleskoplader aufgrund eines technischen Defekts in Brand. Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten wurde alarmiert und erschien sodann mit 24 Feuerwehrkräften der Ortswehren Helstorf und Vesbeck, zwei Mannschaftstransportern und zwei Tragkraftspritzenfahrzeugen auf dem Gelände des Klägers, um den Brand zu löschen. Ausweislich des von der Beklagten angefertigten Berichts dauerte der Einsatz von 17:33 Uhr bis 19:19 Uhr, also 1 Stunde und 46 Minuten.
Mit Schreiben vom 21.06.2021 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Erhebung von Feuerwehrgebühren an.
Mit Gebührenbescheid vom 12.07.2021 verpflichtete die Beklagte den Kläger zur Zahlung von Gebühren in Höhe von insgesamt 6.540,00 Euro. Die Gebühren setzen sich zusammen aus Personalkosten von 5.040,00 Euro für 24 Feuerwehrmitglieder zu je 70,00 Euro, 600,00 Euro für zwei Mannschaftstransportwagen (MTW) zu je 100,00 Euro und zwei Tragkraftspritzenfahrzeugen (TSF und TSF-W) zu je 150,00 Euro, jeweils pro halber Stunde und für eine Einsatzdauer von 1,5 Stunden. Sie begründete die Kostenforderung damit, dass es sich bei dem Einsatz um einen entgeltlichen Pflichteinsatz der Feuerwehr gem. § 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Buchst. aa NBrandSchG gehandelt habe. Im Rahmen ihres Ermessens habe sie die Einsatzzeiten auf 1,5 Stunden reduziert.
Der Kläger hat am 11.08.2021 Klage gegen den Gebührenbescheid erhoben.
Er hält diesen für rechtswidrig und argumentiert, der Einsatz sei nicht notwendig gewesen, weil es ihm gelungen sei, den Teleskoplader so auf seinem Privatgrundstück zu platzieren, dass der Brand keine Rechtsgüter Dritter gefährdet habe. Ein Fall der Gefährdungshaftung liege nicht vor. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes nach § 8 StVG erfüllt.
Schließlich sei auch die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten nicht wirksam. Die in der Anlage festgesetzten Gebührentarife für den Einsatz von Personal und Fahrzeugen seien nicht nachvollziehbar. Die Gebührenfestsetzung verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, denn sie stehe in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung. Die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Stundensätze wiesen ein Kostenniveau auf, das nicht nur die Kosten der entgeltlichen Pflichteinsätze, sondern auch die des unentgeltlichen Einsatzes nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG abdecken solle. In die Gesamtzahl der Jahreseinsatzstunden würden auch die unentgeltlichen Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr bei Bränden sowie Notständen infolge von Naturereignissen miteinbezogen. Die Kosten dieser hoheitlichen Tätigkeiten zugunsten der Allgemeinheit dürften jedoch nicht auf den Gebührenpflichtigen umgelegt werden.
§ 5 Abs. 2 NKAG verlange eine Kalkulation der Gebühren nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Dies setze voraus, dass die Behörde für den zu kalkulierenden Zeitraum die voraussichtlich ansatzfähigen Kosten des jeweiligen Teilleistungsbereichs (unentgeltlicher bzw. entgeltlicher Pflichteinsatz) ermittele. Anlagen und Einrichtungen, die beiden Teilleistungsbereichen zugutekämen, seien bei der Kostenumlage auf Gebührenpflichtige auch nur anteilig zu berücksichtigen. Eine solche Kalkulation habe die Beklagte nicht vorgenommen.
Im Vergleich zu den Satzungen anderer niedersächsischer Kommunen seien die von der Beklagten in der Satzung festgelegten Gebühren sowohl für Personal- als auch für Fahrzeugkosten unangemessen hoch. Mit 70,00 Euro pro halber Einsatzstunde eines Feuerwehrmanns erhebe die Beklagte Gebühren, die die üblichen Gebührensätze niedersächsischer Gemeinden um mehr als das Fünffache überstiegen. Üblich seien Gebührensätze zwischen 10,00 Euro und 15,00 Euro pro halber Einsatzstunde. Die Stadt Göttingen veranschlage nur 44,00 Euro pro Stunde im Gegensatz zu 144,00 Euro, die die Beklagte vorsehe, obwohl die Beklagte lediglich ehrenamtliches Personal, die Stadt Göttingen aber auch hauptberuflich und entgeltlich beschäftigte Feuerwehrleute einsetze. Die Personalkosten der Beklagten überschritten sogar diejenigen der Straßenmeisterei, für die Straßenwärter im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und nicht wie die Feuerwehrleute ehrenamtlich tätig würden. Dasselbe gelte für die Gebühren für den halbstündigen Fahrzeugeinsatz. Die Gebührensätze der Beklagten überstiegen die üblichen Sätze um mehr als das Dreifache. Dem Kläger bleibe nichts anderes übrig, als Vergleiche zur Gebührenhöhe in anderen Gemeinden zu ziehen, weil die genaue Kalkulation der Beklagten für ihn nicht einsehbar sei.
Schließlich sei die Feuerwehrgebührensatzung auch deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, bei den ansatzfähigen Personal- und Fahrzeugkosten einen angemessenen Kostenanteil der Gemeinde zu berücksichtigen. Die Dauerbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr erfolge zum Zweck der Gefahrenabwehr und damit auch im Interesse der Allgemeinheit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Darin liege eine ständige Benutzung durch die Allgemeinheit. Dies habe die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach Art. 3 Abs. 1 GG bei der Ausgestaltung ihrer Gebühren in Form von Vorhaltekosten zu berücksichtigen. In anderen Bundesländern sei die Berücksichtigung von Vorhaltekosten sogar gesetzlich vorgeschrieben. Ferner enthielten die Brandschutzgesetze anderer Bundesländer weitere gesetzliche Vorgaben für die Gestaltung der Feuerwehrgebührensätze wie etwa einen Kostenniveauabgleich mit dem Polizeirecht oder eine Billigkeitsprüfung. In Niedersachsen würden die Kommunen dagegen nur durch das Übermaßverbot und das Äquivalenzgebot beschränkt, welche demnach besonders streng auszulegen seien.
Wenn das Risiko von Naturkatastrophen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten besonders hoch sei, dürfe sich dies lediglich auf den Zuschussbedarf der Gemeindeeinwohner für den Brandschutz auswirken, nicht aber auf die Höhe der Gebühren für private Gebührenpflichtige.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Heranziehung des Klägers als Fahrzeughalter im Rahmen der Gefährdungshaftung stehe es nicht entgegen, dass er sein Fahrzeug als Arbeitsmaschine eingesetzt habe. Auch sei nicht maßgeblich, ob fremde oder lediglich seine eigenen Rechtsgüter gefährdet gewesen seien. Der Ausnahmetatbestand des § 8 StVG greife nicht ein, weil der Radlader des Klägers für bis zu 30 km/h zugelassen sei.
Im Übrigen decke die Beklagte mit den Gebühren nicht die Kosten der gesamten Freiwilligen Feuerwehr ab. Der Zuschussbedarf für den Brandschutz für das Planungsjahr 2021 habe pro Einwohner 50,36 Euro betragen. Die Beklagte müsse Brandschutz und Hilfeleistung für eine große Fläche von 357 km2 mit diversen möglichen Gefahrenquellen vorhalten. Eine Risikoanalyse der FORPLAN Forschungs- und Planungsgesellschaft für Rettungswesen, Brand- und Katastrophenschutz mbH ordne sie der Risikogruppe 7 (von 8) zu.
Der Vergleich mit den Gebührensätzen anderer Rechtsträger lasse keinen Rückschluss auf die Angemessenheit der Gebührenkalkulation der Beklagten zu.
Die Kosten der Jugendfeuerwehr habe die Beklagte bewusst außer Ansatz gelassen und in vielen Fällen sei sie bei der Gebührenhöhe unter den kalkulierten Kosten geblieben. In Einzelfällen habe sie sogar vollständig von der Erhebung von Gebühren abgesehen.
Eine Pflicht zum Abzug eines Allgemeinanteils sei in Niedersachsen gesetzlich nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen der Gesetzesänderung im Jahr 2012 bewusst dagegen entschieden, ebenso gegen eine sog. "Handwerkerlösung".
Dennoch habe die Beklagte einen "Allgemeinanteil" berücksichtigt und außer Ansatz gelassen, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. Auch die Gebühren für ein Tragkraftspritzenfahrzeug in Höhe von 300,00 Euro pro Stunde lägen deutlich unter den in der Kalkulation ermittelten Kosten von 1.079,19 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Gebührenbescheid vom 12.07.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids ist anhand der im Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Zahlungspflicht maßgeblichen Rechtslage zu überprüfen (Nds. OVG, Urteil vom 19.03.2019 - 11 LC 161/17 -, juris Rn. 21). Da hier Kosten für einen Einsatz der Feuerwehr der Beklagten am 03.12.2020 geltend gemacht werden, ist demnach auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen und mithin auf das Niedersächsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehr vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. 2012, S. 269, in der vom 24.05.2019 gültigen Änderungsfassung, - NBrandSchG -) sowie das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. 2017, S. 121, - NKAG -) und die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt vom 09.07.2020 (veröffentlicht in der B-Stadtschen Allgemeinen Zeitung - Leine Zeitung am 18.07.2020; - Feuerwehrgebührensatzung, FGS).
Als Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides kommt § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b Unterbuchst. aa NBrandSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) Unterbuchst. a. der FGS in Betracht. Die FGS ist zwar entgegen der Ansicht des Klägers rechtmäßig (hierzu unter I.). Die Tatbestandsvoraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt (hierzu unter II.).
I. Die FGS der Beklagten ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Formelle Mängel sind weder vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich.
Insbesondere hat die Beklagte eine genaue Gebührenkalkulation vorgenommen, die dem Rat der Beklagten bereits vor der Beschlussfassung über die Satzung vorgelegen hat. In den auf der Internetseite der Beklagten einsehbaren Unterlagen zur Beschlussvorlage 2020/080 wird ausgeführt, dass die Feuerwehrgebühren der Beklagten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bestimmt werden. Hierbei werden die Jahreskosten der gesamten Einrichtung Freiwillige Feuerwehr ermittelt und auf die Einsatzstunden des Jahres umgelegt. Dabei werden nicht nur die Kosten der jeweiligen Einsätze, sondern auch die Vorhaltekosten berücksichtigt (S. 3 der Beschlussvorlage, wie die übrigen Unterlagen abrufbar unter https://www.neustadt-a-rbge.de/ratsinfo/vorlage/qTKYP14_C8fuR6dX/feuerwehrgebuehrensatzung/). In der anliegenden Erläuterung der Kalkulation wird beschrieben, dass Grundlage der Kalkulation die Jahre 2015 bis 2017 sind. Dabei werden die Kosten für die einzelnen Jahre ermittelt und dann einheitlich für den Gesamtzeitraum berechnet. Dieses Ergebnis dient als Prognose für die Gebühren der Jahre 2020 bis 2022 (Anlage öff. - 01, S. 1). Ebenfalls sind die in Bezug genommenen Personalkosten und Fahrzeugkosten für die Jahre 2015 bis 2017 separat aufgeführt und die auf dieser Grundlage kalkulierten Sätze jeweils einem Beschlussvorschlag zugeordnet (Anlagen öff. - 06, 05 und 02).
Die Satzung ist auch materiell rechtmäßig. Nach den Maßstäben des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, welche die Kammer nach eigener Prüfung für überzeugend erachtet, sind bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren zunächst für den zu kalkulierenden Zeitraum die voraussichtlich ansatzfähigen Kosten des jeweiligen Teilleistungsbereichs - etwa Personalkosten sowie Kosten von bestimmten Fahrzeuggruppen - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf der Grundlage einer Kostenrechnung zu ermitteln (§ 29 Abs. 2 Halbsatz 1 NBrandSchG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG). Nur die dem jeweiligen Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten dürfen bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr berücksichtigt werden. Die danach umlagefähigen Kosten sind sodann auf alle Benutzer der jeweiligen Teilleistungseinrichtung leistungsgerecht zu verteilen, § 29 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 NBrandSchG i.V.m. § 5 Abs. 3 NKAG (Nds. OVG, Beschluss vom 19.03.2019 - 11 LC 293/16 -, juris Rn. 35).
Diese Maßstäbe hat die Beklagte bei der Kalkulation ihrer Feuerwehrgebühren beachtet. Insbesondere hat sie die Höhe der Gebühren differenzierend aufgrund der Kosten der beiden Teilleistungsbereiche Personal und Fahrzeuge ermittelt und im Bereich der Fahrzeuge weiter zwischen elf verschiedenen Arten von Fahrzeugen unterschieden (Gebührentarif, Anlage öff. - 08). Bei der vom Kläger geforderten kalkulatorischen Unterscheidung zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Pflichteinsätzen handelt es sich nicht um unterschiedliche Teilleistungseinrichtungen, deren Kosten separat ermittelt und nach Einsatzstunden aufgeteilt werden können, sondern um in tatsächlicher Hinsicht oft gleichartige Leistungen, für die jedoch aufgrund der Gesamtumstände unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten. Für unentgeltliche und entgeltliche Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr sieht das Niedersächsische Brandschutzgesetz eine unterschiedliche Risikoverteilung im Hinblick auf die jeweilige Kostenlast vor. Nach der Beschlussvorlage Nr. 2020/080 der Beklagten zur FGS (S. 3) ist es praktisch nicht möglich, die Kosten jeweils danach aufzuteilen, ob diese im Rahmen einer unentgeltlichen oder entgeltlichen Aufgabe entstehen. Dies ist auch nachvollziehbar, weil die der Abgrenzung dienenden Faktoren oftmals nicht tatsächlicher, sondern wertender Natur und der Auslegung zugänglich sind. Hinzu kommen Schwierigkeiten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr, die teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich sind, weil etwa bei Hilfeleistungen nach Verkehrsunfällen einzelne Menschen in Lebensgefahr schweben und andere nicht. Eine derartige, getrennte Kalkulation nach entgeltlichen und unentgeltlichen Einsätzen würde somit einen unzumutbaren Mehraufwand für die Kommunen bedeuten, aufgrund zahlreicher wertender Elemente nur noch schwerlich nachprüfbar sein und somit zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen.
Es ist indes entgegen der Darstellung des Klägers nicht zutreffend, dass die Gebührenpflichtigen als die Nutznießer der kostenpflichtigen Einsätze der Beklagten die Kosten der kostenfreien Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten mit finanzieren müssten. Vielmehr stellt die Beklagte bei der Gebührenkalkulation den Gesamtkosten aller kostenpflichtigen und kostenfreien Einsätze die Gesamtstundenanzahl aller kostenpflichtigen und kostenfreien Einsätze gegenüber. Durch die Berücksichtigung aller Einsatzstunden - und nicht nur der kostenpflichtigen - wird sichergestellt, dass der Anteil an kostenfreien Einsätzen, deren Kosten der Beklagten und damit der Allgemeinheit zur Last fallen, angemessene Berücksichtigung findet. Der Vertreter der Beklagten führte in der mündlichen Verhandlung überzeugend aus, dass die kostenfreien Einsätze im Hinblick auf die Zahl der Einsatzstunden sogar deutlich gegenüber den kostenpflichtigen Einsätzen überwiegen, weil etwa langwierige Brandwachen im Rahmen von (regelmäßig kostenfreien) Einsätzen zur Brandbekämpfung sehr viel Zeit in Anspruch nähmen.
Soweit der Kläger vorträgt, die FGS der Beklagten sei nichtig, da im Rahmen der Kalkulation kein Abzug eines Gemeindekostenanteils in Form von Vorhaltekosten stattfinde, was aber erforderlich sei, da an der Einrichtung Feuerwehr ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehe, folgt das Gericht dem nicht. Diesbezüglich hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt (Nds. OVG, Beschluss vom 19.03.2019, - 11 LC 293/16 -, juris Rn. 37 ff.):
"aa) Es liegt zunächst im Rahmen des der Beklagten zustehenden Ermessens, bei den ansatzfähigen Kosten auch die sog. Gemeinkosten (auch Vorhaltekosten oder "Sowieso-Kosten" genannt) mit in ihre Kalkulation einzubeziehen. Nach § 29 Abs. 2 Halbsatz 1 NBrandSchG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG sind die Kosten der Einrichtungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG gehören zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Kosten "auch die Gemeinkosten". Gemeinkosten sind nach der Begrifflichkeit der Betriebswirtschaftslehre diejenigen Kosten, deren direkte Erfassung für das einzelne Produkt bzw. für die einzelne Leistung nach dem Verursachungsprinzip entweder nicht möglich oder abrechnungstechnisch zu schwierig wäre (vgl. OVG C-Stadt, Urt. v. 7.10.2008 - 3 Bf 81/08 -, juris, Rn. 38; siehe auch Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 204 ff., jeweils m.w.N.). Geht es - wie hier - um die Kosten von Feuerwehreinsätzen, fallen darunter solche Kosten, die sich nicht unmittelbar einem konkreten Einsatz zuordnen lassen, wie beispielsweise die Kosten für das Feuerwehrhaus und die allgemeine Verwaltung. Dass derartige Kosten in Niedersachsen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich unmittelbar aus § 29 Abs. 2 Halbsatz 1 NBrandSchG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG.
(1.) Entgegen der Ansicht der Klägerin dürfen diese Gemeinkosten auch in vollem Umfang in die Gebührenkalkulation einbezogen werden, weil die Kommunen in Niedersachsen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren nicht zu einem Vorabzug eines "Allgemeinanteils" (auch "Gemeindeanteil" oder "öffentliche Interessenquote" genannt, vgl. zur Begrifflichkeit: Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 744 und Wagner, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 677) verpflichtet sind (so bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 43 ff.; siehe auch Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).
[...]
Da es somit im Niedersächsischen Brandschutzgesetz - anders als in den erwähnten anderen Bundesländern - keine speziellen Vorgaben zum Abzug eines kommunalen Eigenanteils bei den Vorhaltekosten gibt, ist über den in § 29 Abs. 2 Halbsatz 1 NBrandSchG enthaltenen Verweis auf das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren ausschließlich auf § 5 Abs. 2 NKAG abzustellen (so auch Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1187). Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG ist dabei die Berücksichtigung von Gemeinkosten, wie ausgeführt, ausdrücklich und vollumfänglich - also gerade ohne die Verpflichtung zu einem Abzug eines kommunalen Eigenanteils - zulässig.
[...]
(4.) Ungeachtet der bisherigen Ausführungen verkennt der Senat nicht, dass an der Vorhaltung einer funktionsfähigen Feuerwehr auch ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Dieses Interesse ist jedoch - jedenfalls ohne spezifische normative Vorgaben des Landesgesetzgebers - für sich gesehen nicht ausreichend, um eine Verpflichtung der Kommunen zu begründen, bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren von den ansatzfähigen Kosten einen entsprechenden Allgemeinanteil abzuziehen. Ein beitragsrechtlich-relevanter Vorteil der Allgemeinheit muss dabei über das ideelle Interesse, das an der Vorhaltung jeder öffentlichen Einrichtung besteht, hinausgehen und zumindest ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Messbarkeit aufweisen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 4.7.1978 - GS 1/78 -, juris, Rn. 9 ff.; Hessischer VGH, Urt. v. 27.5.1987 - 5 UE 245/85 -, juris, Rn. 23). Lediglich ideelle Vorteile der Allgemeinheit, die an das die Errichtung und Betreibung einer öffentlichen Einrichtung rechtfertigende öffentliche Interesse anknüpfen, begründen noch nicht die Verpflichtung von Kommunen, eine "öffentliche Interessenquote" aus allgemeinen Deckungsmitteln zu übernehmen (Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 742).
[...]
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen teilt der Senat auch nicht die vom Verwaltungsgericht Göttingen (Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 60 ff.) vertretene Ansicht, dass aus Art. 3 Abs. 1 GG die Notwendigkeit folge, dass die jeweilige Gemeinde eine Ermessensentscheidung über die Höhe des Anteils des öffentlichen Interesses zu treffen habe (siehe dazu ausführlich: Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris). Entsprechendes gilt für die von der Klägerin vertretene Auffassung, das Übermaßverbot und der Gleichbehandlungsgrundsatz erforderten eine Auslegung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes dahingehend, dass der Pflichtige nur an den Kosten derjenigen Einsätze zu beteiligen sei, die über die "sowieso" nötige Vorhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr hinausgingen. Derartige Auslegungsansätze führten zudem - ungeachtet der dargelegten fehlenden normativen Anknüpfungspunkte - zu einer erheblichen Beschränkung des den Kommunen beim Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung zustehenden Ermessens. Zu einem derartigen Eingriff ist jedoch nur die Legislative, nicht aber die Judikative befugt (siehe zum Ermessensspielraum der Kommunen obige Ausführungen unter 2. a); vgl. zum Erfordernis eines gesetzgeberischen Tätigwerdens, um eine Verpflichtung zum Vorabzug einzuführen, Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 46)."
Dem schließt sich die Kammer nach nochmaliger Prüfung dieser Grundsätze vollumfänglich an.
Ferner verletzen die in der FGS vorgesehenen Gebührenhöhen nicht das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete Äquivalenzprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen darf (BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 - 6 C 5.02 -, juris Rn. 13). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt etwa vor, wenn die Gebühreneinnahmen die besonderen öffentlichen Aufwendungen erheblich übersteigen oder wenn die Gebühren von vornherein als zusätzliche Einnahmequelle ausgestaltet sind (Nds. OVG, Beschluss vom 19.03.2019 - 11 LC 293/16 -, juris Rn. 51). Die Beklagte hat bei der Gebührenkalkulation zulässigerweise die Jahreskosten der gesamten Einrichtung Freiwillige Feuerwehr ermittelt und diese auf die Einsatzstunden des Jahres umgelegt. Aus dem Entwurf des Gebührentarifs der Beklagten (Anlage öff. - 02) ergibt sich, dass den veranschlagten Gebühren für den halbstündigen Personaleinsatz von 70,00 Euro kalkulierte Aufwendungen für Personal in Höhe von 73,40 Euro pro halber Stunde gegenüberstehen. Im Hinblick auf die Gebühren für Tragkraftspritzenfahrzeuge (TSF) und Mannschaftstransportwagen (MTW), welche bei dem Brand auf dem klägerischen Grundstück ebenfalls zum Einsatz kamen, liegen die Gebühren mit 150,00 Euro (TSF) bzw. 100,00 Euro (MTW) sogar deutlich unter den kalkulierten Aufwendungen von 539,59 Euro (TSF) bzw. 254,70 Euro (MTW) pro halber Stunde. Die Beklagte hat mithin im Bereich der Fahrzeugkosten bereits eine Deckelung der kalkulierten Gebühren vorgenommen, wie sich auch aus der Erläuterung der Kalkulation ergibt (Anlage öff. - 01).
Die Höhe der Personalkosten von 73,40 Euro pro halber Stunde ergibt sich ausweislich der Erläuterung und der Kalkulation aufgrund des Zeitraums 2015 bis 2017 (Anlage öff. - 06) daraus, dass die durchschnittlichen Kosten in der Kernstadt (mit nur 29,67 Euro pro Stunde, also 14,84 Euro pro halber Stunde) deutlich über denen in außerhalb gelegenen Ortsteilen wie etwa Büren (2.186,53 Euro pro Stunde, also 1.093,27 Euro pro halber Stunde) oder Evensen (2.835,24 Euro pro Stunde, also 1.417,62 Euro pro halber Stunde) liegen. Dies ist nach der Erläuterung darauf zurückzuführen, dass die Vorhaltekosten aller Ortsfeuerwehren (für Schutzausrüstung, Lehrgänge etc.) identisch sind, die Einsatzstunden in der Kernstadt (8.412 Stunden in 2015-2017) aber deutlich höher liegen als in vielen anderen Ortsteilen (nur 32 Stunden in Büren bzw. 23 Stunden in Evensen in 2015-2017). Die Beklagte unterhält zu Zwecken des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung an 31 Standorten 29 Ortsfeuerwehren, und damit deutlich mehr als die von dem Kläger benannten Vergleichsbeispiele Göttingen (13 Ortsfeuerwehren, https://feuerwehr.goettingen.de/portal/seiten/ortsfeuerwehren-900000570-25480.html), Schwanewede (zehn Ortsfeuerwehren, https://www.feuerwehr-schwanewede.de/ueber-uns/gemeindefeuerwehr/) oder Leer (fünf Ortsfeuerwehren, https://leer.de/Stadt-Leben/Leben-in-Leer/Feuerwehr-im-Stadtgebiet-/). Die Unterhaltung einer großen Anzahl an Ortsfeuerwehren erhöht die Gesamtkosten naturgemäß, ist aber im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der Gebühren nach den jeweiligen Ortsteilen, in denen die Feuerwehrleistungen tatsächlich erbracht wurden, zu differenzieren, würde zu einer unangemessenen Mehrbelastung der außerhalb der Kernstadt wohnhaften Gebührenpflichtigen führen. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Gebühren als zusätzliche Einnahmequelle ausgestaltet hat. Ausweislich der Beschlussvorlage Nr. 2020/080 (S. 4) sind die Gebühren nicht einmal geeignet, die Kosten der Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr vollständig zu decken.
Soweit der Kläger darauf verweist, dass andere Feuerwehren deutlich niedrigere Stundensätze für Personal und Fahrzeuge verlangten und dazu mehrere Beispiele nennt, lässt sich damit ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ebenfalls nicht begründen. Denn die Gebühren bemessen sich maßgeblich an den für Personal und Fahrzeuge aufgewandten Kosten pro Einsatzstunde und sind umso geringer, je mehr Einsatzstunden die Freiwillige Feuerwehr einer Kommune zu verzeichnen hat. Die Einsatzstunden variieren aber naturgemäß zwischen den Kommunen, sodass ein unterschiedlicher Gebührenansatz nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr erwartbar ist. Ferner steht es den niedersächsischen Kommunen frei, die Gebührenhöhen durch Berücksichtigung eines Gemeinanteils zu reduzieren. Wird eine entsprechende politische Entscheidung durch den jeweiligen Rat der Kommune getroffen, führt dies zu deutlich geringeren Gebührensätzen, ohne dass dadurch eine Rechtspflicht für andere Gemeinden begründet würde, aus Gleichbehandlungsgründen ebenso zu verfahren. Ebenso wenig ist die Beklagte verpflichtet, die vor der Neufassung der Feuerwehrgebührensatzung zum 01.01.2020 geltenden deutlich niedrigeren Gebührenhöhen beizubehalten, sondern kann diesen eine aktualisierte Kalkulation zugrunde legen.
Schließlich war die Beklagte auch nicht verpflichtet, die Stundensätze für Fahrzeuge und Personal im Interesse des Übermaßverbots zu begrenzen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt (Nds. OVG, Beschluss vom 19.03.2019 - 11 LC 293/16 -, juris Rn. 55):
"Unabhängig davon umfasst das einer Kommune beim Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung zustehende Ermessen auch die Möglichkeit, niedrigere als kostendeckende Gebührensätze festzulegen (Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1189); es steht einer Gemeinde somit auch frei, die von ihr kalkulierten Gebührensätze zu "deckeln". Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob bzw. wann eine Kommune aus Rechtsgründen zu einer Gebührenreduktion verpflichtet ist. Eine allgemeine, auf das Übermaßverbot gestützte Verpflichtung einer Kommune, bereits bei Satzungserlass ordnungsgemäß kalkulierte Gebührensätze, die einen bestimmten Betrag X überschreiten, zu "deckeln", vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine derartige Verpflichtung kann vielmehr nur in besonderen Ausnahmefällen bestehen. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein besonderer Ausnahmefall etwa vorliegen, wenn ein spezielles Fahrzeug oder Gerät in einem Jahr nur sehr wenige oder gar keine gebührenpflichtigen Einsätze hatte (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 47). Derartigen Konstellationen kann aber auch dadurch Rechnung getragen werden, dass einzelne Gebührensätze im Rahmen der individuellen Gebührenfestsetzung durch Anwendung von allgemeinen Billigkeitsregelungen (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG i.V.m. § 163 Satz 1 AO) reduziert werden (vgl. dazu bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 47, sowie die im Gesetzgebungsverfahren 2012 bedeutsame Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens v. 19.4.2012, a.a.O., S. 7)."
Die vorliegend streitgegenständlichen Stundensätze geben zu einer Deckelung im Ausnahmefall keinen Anlass, da die von der Beklagten ermittelten und bei ihrer Kalkulation angesetzten durchschnittlichen Einsatzzeiten (im Zeitraum 2015 bis 2017 54.660 Minuten, also 911 Stunden insgesamt bzw. durchschnittlich 303,6 Stunden/Jahr bei den Mannschaftstransportwagen, 24.330 Minuten, also 405,5 Stunden bzw. durchschnittlich 135,16 Stunden pro Jahr bei den Tragkraftspritzenfahrzeugen und 1.029.090 Minuten, also 17.515,5 Stunden bzw. durchschnittlich 5.838,5 Stunden pro Jahr für Personal) ausreichend hoch sind, um als Divisor herangezogen werden zu können.
Die Satzung der Beklagten ist nach alledem rechtmäßig.
II. Die Beklagte hat als Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Unterbuchst. aa NBrandSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) Unterbuchst. a. der FGS herangezogen. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Unterbuchst. aa NBrandSchG können die Kommunen von den nach Absatz 4 Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) erheben für Einsätze nach Absatz 1, bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, insbesondere durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luft- oder Wasserfahrzeugen oder von Schienenbahnen, außer in Fällen höherer Gewalt. Hier liegt kein Fall der Gefährdungshaftung vor, insbesondere ist der Einsatz nicht durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs i.S.d. genannten Vorschrift erfolgt.
Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr, für den die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid Gebühren erhoben hat, wurde dadurch ausgelöst, dass der Teleskoplader des Klägers beim Verteilen von Tierfutter auf seinem Grundstück infolge eines technischen Defekts in Brand geraten war. Weil es sich bei dem Teleskoplader des Klägers um ein landwirtschaftliches Fahrzeug handelt, welches sich zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Brandes im Arbeitseinsatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befand, befand sich i.S.d. Unterbuchstaben aa kein Kraftfahrzeug im Betrieb, sodass den Kläger keine Gefährdungshaftung und damit auch keine Kostenerstattungspflicht trifft.
Nach § 29 Abs. 1 BrandSchG ist der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren und der Kreisfeuerwehren bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich, soweit sich aus Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 nichts anderes ergibt. Der Gesetzgeber hat mithin vorgesehen, dass Feuerwehreinsätze zum Zwecke der Brandbekämpfung grundsätzlich kostenfrei erfolgen (s. auch LT-Drs. 16/4451, S. 43; LT-Drs. 17/8173, S. 28). Dasselbe gilt für den Satzungsgeber im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 1 FGS, der im Wesentlichen wortgleich ist mit dem § 29 Abs. 1 NBrandSchG. Die in § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NBrandSchG und § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Unterbuchst. a FGS vorgesehenen Ausnahmen dürfen damit nicht zu weit ausgelegt werden.
Der Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs in § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NBrandSchG steht systematisch im Zusammenhang mit dem des § 7 Abs. 1 StVG, der verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche begründet, wenn "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" Personen- oder Sachschäden entstehen. Die ursprüngliche Fassung der Regelung vom 18.07.2012 verwies die Kommunen bei der Geltendmachung von Aufwendungen im Rahmen der Gefährdungshaftung auf den Zivilrechtsweg (§ 33 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG a.F., s. LT-Drs. 16/4451, S. 43). Erst mit der Änderung vom 21.08.2017 schuf der Gesetzgeber sodann für die Gefährdungshaftung einen eigenen Gebührentatbestand (LT-Drs. 17/8173, S. 28). Für die Bestimmung des Begriffs "Betrieb" kann deshalb auf die zu § 7 Abs. 1 StVG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (ebenso zu § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG BW VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2017 - 1 S 2136/17 -, juris Rn. 41).
Der Ausschlusstatbestand des § 8 Nr. 1 StVG ist allerdings entgegen der Annahme des Klägers nicht einschlägig. Die Vorschriften des § 7 StVG gelten demnach nicht, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet. Der Teleskoplader des Klägers ist für eine Geschwindigkeit von bis zu 30 km/h zugelassen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen, weil durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird (BGH, Urteil vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14 -, juris Rn. 5; ebenso für Brand- und Katastrophenschutzgesetz: BayVGH, Urteil vom 07.05.2009 - 4 BV 08.166 -, juris Rn. 18). Die betriebstypische Gefahr eines Kraftfahrzeugs ergibt sich daraus, dass bei seiner Benutzung im Straßenverkehr regelmäßig hohe Geschwindigkeiten erreicht werden und eine unbestimmte Anzahl von Menschen und Sachwerten gefährdet wird (VG Würzburg, Urteil vom 28.11.2007 - W 5 K 07.1009 -, juris Rn. 19). Eine Haftung besteht damit für typische Kraftfahrzeuge wie Pkws jedenfalls in dem Zeitraum zwischen dem Ingangsetzen des Fahrzeugmotors und dessen Stillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs (vgl. BayVGH, Urteil vom 07.05.2009 - 4 BV 08.166 -, juris Rn. 18).
Eine Gefährdungshaftung des Klägers ist jedoch nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil sich sein Fahrzeug bei dem Ausbruch des Brands auf seinem Privatgrundstück und damit außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befand. Eine Haftung kann auch den Eintritt eines Schadens lange nach dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfassen, solange ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges besteht (für Schadenseintritt mehr als 24 Stunden nach dem Abstellen in einer privaten Tiefgarage: BGH, Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13 -, juris Rn. 5 f.; ebenso für Ausbruch eines Brands nach dem Abstellen in einer Doppelgarage: Nds. OVG, Urteil vom 18.07.2024 - 11 LB 14/23 -, juris Rn. 55).
Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH, Urteil vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14 -, juris Rn. 5). Ein landwirtschaftliches Kraftfahrzeug, welches sich zwar fortbewegen kann, allerdings in erster Linie als Arbeitsmaschine konstruiert wurde, steht dem wesenstypischen Gefahrenbereich des § 7 Abs. 1 StVG wie auch des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NBrandSchG weniger nah als ein Pkw, der primär der Beförderung von Personen im Straßenverkehr dient. Vielmehr muss diese Nähe erst durch besondere Umstände des Einsatzes im Einzelfall begründet werden. Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es deshalb erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht (BGH, Urteil vom 18.07.2023 - VI ZR 16/23 -, juris Rn. 13; Urteil vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14 -, juris Rn. 6; BayVGH, Urteil vom 07.05.2009 - 4 BV 08.166 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Urteil vom 25.01.2016 - 5 A 789/13 -, Rn. 10).
Um einen solchen Zusammenhang anzunehmen, ist es nicht ausreichend, dass sich das landwirtschaftliche Kraftfahrzeug in Bewegung befindet. Entscheidend ist vielmehr, ob zum Zeitpunkt des Schadenseintritts die Funktion des Fahrzeugs als Arbeitsmaschine oder als Fortbewegungsmittel im Vordergrund steht. Welcher der beiden Zwecke jeweils den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Ergibt eine Gesamtbetrachtung, dass der Unfall in keinem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine steht, sondern dass vielmehr die Funktion des Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht, wird der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt (BGH, Urteil vom 18.07.2023 - VI ZR 16/23 -, juris Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14 -, juris Rn. 13 ff.). Dies ist sachgerecht, weil andernfalls ein Wertungswiderspruch bestände zu Bränden, die durch technische Defekte motorgetriebener, aber ortsfester Maschinen wie etwa Melkmaschinen, Häcksler oder Müllpressen entstehen.
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass eine Gefährdungshaftung für durch landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge verursachte Schäden regelmäßig dann ausgeschlossen ist, wenn sich das Unfallgeschehen weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche ereignet, sondern die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs lediglich dem Bestellen einer landwirtschaftlichen Fläche dient (BGH, Urteil vom 18.07.2023 - VI ZR 16/23 -, juris Rn. 14 m.w.N.).
Hier ist der Teleskoplader des Klägers nicht auf einem Feld oder einer Wiese, sondern auf einer privaten Verkehrsfläche in Brand geraten. Ferner hat der Kläger den Teleskoplader dazu eingesetzt, um Lasten zu transportieren bzw. fortzubewegen. Dennoch liegt der Schwerpunkt der Einsatztätigkeit des Fahrzeugs hier nicht innerhalb des Gefahrenkreises, um derentwillen die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NBrandSchG erlassen worden ist.
Denn der Kläger hat den Teleskoplader auf seinem Grundstück als reine Arbeitsmaschine zum Transport von Tierfutter vom Lager zu den Stallungen, mithin als funktionales Äquivalent für nicht motorgetriebene Transportgeräte wie etwa eine Schubkarre verwendet. Die Fortbewegung seiner Person war dafür zwangsläufig notwendig, aber nicht bezweckt. Die Lasten wurden auch nicht durch den öffentlichen Verkehrsraum oder in dessen unmittelbarer Nähe transportiert, sodass auch abstrakt nicht die straßenverkehrstypische Gefahr der Verletzung einer unbestimmten Anzahl von Menschen oder Sachwerten bestand. Schließlich ist das Fahrzeug auch nur bis zu einer Geschwindigkeit von 30 km/h zugelassen, sodass es auch an dem gefahrerhöhenden Moment einer hohen Geschwindigkeit und damit einhergehenden eingeschränkten Beherrschbarkeit des Fahrzeugs fehlte.
Etwas anderes wäre etwa anzunehmen, wenn der Kläger den Teleskoplader etwa in einem Lager abgeholt und durch den öffentlichen Verkehrsraum auf seinen Hof gefahren hätte. Wäre das Fahrzeug sodann infolge der Überhitzung des Motors während der Fahrt in Brand geraten, dürfte eine Gefährdungshaftung zu bejahen sein, unabhängig davon, ob der Brand noch im öffentlichen Verkehrsraum, auf dem Privatgelände oder vor bzw. nach dem Abstellen des Motors ausgebrochen wäre, weil noch ein Zusammenhang mit der Verwendung als Fortbewegungsmittel bestanden hätte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2011 - 7 A 11124/11 -, juris Rn. 16).
Soweit die Beklagte zutreffend vorträgt, dass Brände landwirtschaftlicher Maschinen ein erhebliches Schadenspotenzial bergen, auch und insbesondere, wenn sie etwa auf trockenen Feldern oder in mit Stroh gefüllten Scheunen ausbrechen, so handelt es sich dabei nicht um die Art Gefahren, denen die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NBrandSchG begegnen soll, sondern um solche, für die der Gesetzgeber die Frage der Kostenerstattung bisher nicht gesondert geregelt hat.
Schließlich kann die Beklagte ihre Gebührenforderung auch nicht auf § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 NBrandSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 FGS stützen. Zu den gebührenpflichtigen Einsätzen gehören nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 NBrandSchG andere als die in Absatz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen. § 2 Abs. 2 Nr. 5 FGS sieht ebenfalls eine Gebührenpflicht vor für andere als die in Absatz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen. § 29 Abs. 1 NBrandSchG und § 2 Abs. 1 Satz 1 FGS verweisen nicht auf diese Regelung als Ausnahmevorschrift. Weil Einsätze zum Löschen von Bränden grundsätzlich kostenfrei sind und § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 NBrandSchG sowie § 2 Abs. 2 Nr. 5 FGS keine eigenen Tatbestandsmerkmale enthalten, ist unklar, welche Einsätze im abwehrenden Brandschutz sie abdecken sollen.
Richtigerweise dürfte es sich bei der Formulierung der Vorschrift in § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 NBrandSchG um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln. Im ersten Gesetzesentwurf zur Fassung vom 18.07.2012 lautete die Formulierung noch: "Die Kommunen können Gebühren [...] erheben [...] für andere als die in Abs. 1 Satz 1 genannten Einsätze, die weder dem abwehrenden Brandschutz noch der Hilfeleistung nach § 1 Abs. 1 dienen (freiwillige Einsätze)." (LT-Drs. 16/4451, S. 16). Erst mit den Empfehlungen des Ausschusses für Inneres und Sport gelangte die aktuelle Formulierung ("die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen") ins Gesetz, ohne dass sich aus der Begründung eine Begründung für die veränderte Formulierung ergibt (LT-Drs. 16/4985, S. 28; LT-Drs. 16/5023, S. 18). Tatsächlich sollte die Regelung somit den Grundsatz des § 29 Abs. 1 NBrandSchG (um freiwillige Einsätze) ergänzen und ihn nicht einschränken (LT-Drs. 14/4451, S. 43).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Frage, unter welchen Umständen bei Kraftfahrzeugen mit (insbesondere landwirtschaftlichen) Arbeitsfunktionen eine Gefährdungshaftung i.S.v. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Unterbuchst. aa NBrandSchG anzunehmen ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt.