Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 09.11.2016, Az.: 5 A 185/15
Abzug im Allgemeininteresse; Äquivalenzprinzip; Einsatzstunden; Gebühren für Feuerwehreinsatz; Halbstundentakt; Kalkulation; Vorhaltekosten
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 09.11.2016
- Aktenzeichen
- 5 A 185/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 28 VwVfG
- § 29 BrandSchG ND
- § 5 KAG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Selbst hohe Stundenkosten für einzelne Fahrzeuge und das Feuerwehrpersonal können von Gemeinden in Ansatz gebracht werden, solange diese das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation sind. Dabei können auch Vorhaltekosten einfließen, da Gebühren nach Maßgabe des NKAG verlangt werden können, nicht nur bloßer Kostenersatz. Ein Vorabzug im Allgemeininteresse wird nicht durch das NBrandSchG vorgeschrieben und folgt auch nicht aus dem Äquivalenzprinzip (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2012, 11 LC 234/11, juris).
2. Auch hohe Gebühren für Einsatzfahrzeuge und Personal verstoßen nicht gegen das Äquivalenzprinzip, wenn in der Kalkulation eine hinreichende Zahl an Einsatzstunden zugrunde gelegt werden konnte.
3. Eine Abrechnung im Halbstundentakt verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, soweit mit diesem Gebühren für einen Feuerwehreinsatz von mehr als 1.241,35 EUR festgesetzt worden sind.
Die Klägerin ist ein Transportunternehmen. Am 11. März 2015 fuhr der bei der Klägerin angestellte Fahrer des Lkw mit dem Kennzeichen B., dessen Halter die Klägerin ist, auf der Autobahn A7 in Höhe der Anschlussstelle Soltau-Ost auf einen anderen Lkw auf, so dass in der Folge zwei weitere Lkw durch Zusammenschieben beschädigt wurden. Durch den Unfall lief aus den beschädigten Lkw Kühlwasser sowie Motoröl auf die Fahrbahn. Die Feuerwehr der Beklagten wurde über den Unfall informiert und war mit insgesamt 21 Personen sowie fünf Fahrzeugen an der Unfallstelle im Einsatz, wobei elf Säcke Ölbindemittel verbraucht wurden.
Mit am 28. Mai 2015 abgesandtem Schreiben vom 26. Mai 2015, das an C. adressiert war, forderte die Beklagte Gebühren von insgesamt 4.955,35 EUR für den Feuerwehreinsatz. Nach telefonischer Rücksprache schickte die Klägerin den Bescheid mit Schreiben vom 1. Juni 2015 zurück an die Beklagte, bat um Änderung des Adressaten und wies zugleich darauf hin, dass sie den Bescheid nach Korrektur an ihre Versicherung zum Ausgleich weiterleiten würde.
Mit nunmehr an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 26. Mai 2015, laut Vermerk der Beklagten am 4. Juni 2015 abgesandt, setzte die Beklagte Gebühren von insgesamt 4.955,35 EUR für den Einsatz am 11. März 2015 fest. Die Gebührenhöhe setzt sich wie folgt zusammen:
16 Personen für 2 halbe Stunden für jeweils 25 EUR/halbe Stunde
5 Personen für 3 halbe Stunden für jeweils 25 EUR/halbe Stunde
1 Einsatzleitwagen für 3 halbe Stunden für 89 EUR/halbe Stunde
2 Löschfahrzeuge für 2 halbe Stunden für 244,50 EUR/halbe Stunde
1 Sonderfahrzeug für 1 halbe Stunde für 571 EUR/halbe Stunde
1 Sonderfahrzeug für 3 halbe Stunden für 571 EUR/halbe Stunde
11 Säcke Ölbindemittel für 22,85 EUR/Sack
Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 teilte die D. Versicherungs-AG, die Kfz-Haftpflichtversicherung der Klägerin, der Beklagten mit, dass sie einen Betrag in Höhe von 1.241,35 EUR überwiesen habe, da die Folgekosten des Unfalls insoweit anerkannt würden. Die Kosten seien zu reduzieren gewesen, da die von der Beklagten berechneten Stundensätze deutlich von den üblichen Sätzen abgewichen seien.
Die Klägerin hat am 6. Juli 2015 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei, soweit darin Kosten von mehr als 1.241,35 EUR festgesetzt worden seien. Die grundsätzliche Pflicht zur Tragung der Feuerwehrkosten werde zwar anerkannt, jedoch fehle es an einer rechtswirksamen Satzung, da es an einer nachvollziehbaren und belastbaren Kostenkalkulation fehle. Es sei unzulässig, dass die Beklagte die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr zu Grunde gelegt und auf den einzelnen Einsatz umgelegt habe. Die Vorhaltekosten könnten allenfalls nach dem Verhältnis der einzelnen Einsatzstunden zu den Jahresstunden umgelegt werden. Die Umlage aller Kosten auf Jahreseinsatzstunden habe zum einen die inkonsequente Möglichkeit zur Folge, dass der Stundentarif für ein größeres und teureres Fahrzeug niedriger sein könne als für ein leistungsschwächeres, das nur wenige Male im Jahr eingesetzt werde. Zum anderen sei es denkbar, dass bei nur einem einzigen kostenpflichtigen Einsatz im Jahr der zum Kostenansatz Verpflichtete insoweit die gesamten Jahreskosten zu tragen hätte. Zudem sei eine Gemeinde nach dem Brandschutzgesetz verpflichtet, den abwehrenden Brandschutz und die technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen und dabei insbesondere eine entsprechend leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Die Kostensätze der Beklagten widersprächen dem Kostenüberschreitungsverbot und dem Äquivalenzprinzip. Deshalb hätte ein Vorabzug im Allgemeininteresse vorgenommen werden müssen. Darüber hinaus müsse die Abrechnung nach Minuten erfolgen, da das Aufrunden auf volle halbe Stunden rechtswidrig sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2015 insoweit aufzuheben, als Kostenersatz in Höhe von mehr als 1.241,35 EUR begehrt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt insbesondere vor, dass die in ihrer Satzung aufgeführten Gebührensätze für die Feuerwehrkräfte, Fahrzeuge und Geräte auf einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellten Kalkulation beruhten. Nach der Rechtslage in Niedersachsen, die mit derjenigen in anderen Ländern nicht vergleichbar sei, könnten auch die Vorhaltekosten bei der Ermittlung der Gebührensätze berücksichtigt werden. Diese seien nicht auf die gesamten Jahresstunden umzulegen, sondern könnten auch auf die kostenpflichtigen Pflichteinsätze umgelegt werden. Eine eigene Beteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten müsse nicht berücksichtigt werden. Eine Kostendeckung könne dennoch nicht erzielt werden, da bei der Division der Aufwendungen für die Feuerwehr die durchschnittlichen Einsatzzeiten sowohl für unentgeltliche als auch für entgeltliche Pflichtaufgaben sowie freiwillige Aufgaben berücksichtigt worden seien. Die festgelegten Gebührentarife seien auch nicht unangemessen hoch. Eine minutengenaue Abrechnung sei nicht notwendig, da auch Pauschalbeträge für einzelne Leistungen in der Gebührensatzung festgelegt werden könnten und dabei insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung zu berücksichtigen sei. Zudem würde dadurch die ebenfalls zu berücksichtigende durch einen Einsatz veranlasste Zeit der persönlichen und sachlichen Vor- und Nachbereitung berücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, insbesondere auf die hierin enthaltene Kostenkalkulation, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 26. Mai 2015 ist formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid ist § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr vom 18.07.2012 (GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des NDSG und zur Änderung kommunal- und brandschutzrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2012 (GVBl. S. 589) - NBrandSchG - i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben vom 17.12.2014 - FGS -. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG können die Gemeinden für andere als die in Absatz 1 der Vorschrift genannten (unentgeltlichen) Leistungen ihrer Feuerwehren Gebühren und Entgelte nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) erheben, wobei sie nach § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG Pauschalbeträge für einzelne Leistungen entsprechend dem Zeitaufwand festlegen können. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass ihrer FGS Gebrauch gemacht und in § 2 bestimmte entgeltliche Pflichtaufgaben benannt, für die sie Gebühren nach Maßgabe der Satzung und des dazugehörigen Gebührentarifs erhebt (§ 1 Abs. 2 FGS). Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist die Klägerin zu Recht zu den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten am 11. März 2015 herangezogen worden.
Der angefochtene Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig. Eine Anhörung der Klägerin im Sinne des § 28 VwVfG - die Anwendbarkeit des VwVfG ergibt sich aus § 1 Abs. 1 NVwVfG - ist vor Erlass des Bescheides unterblieben. Der Anhörungsmangel ist auch nicht allein mit Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden. Eine Heilung ist gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG zwar bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens möglich, die Anhörung durch das Gericht vermag die Anhörung durch die zuständige Behörde jedoch nicht zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 18; Urt. v. 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, juris, Rn. 37; Urt. v. 07.10.1980 - 6 C 39.80 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 09.12.2009 - 8 D 12/08.AK -, juris, Rn. 111; VG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2016 - 6 A 30/15 -, juris, Rn. 30; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 45 Rn. 27). Der Anhörungsmangel ist in diesem konkreten Einzelfall aber gemäß § 46 VwVfG als unbeachtlich anzusehen. Nach dieser Vorschrift, die auch auf Ermessensverwaltungsakte anwendbar ist (vgl. Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 46 Rn. 35), kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, u.a. nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist hier der Fall. Die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist kein Selbstzweck, sondern dient der besseren Durchsetzung von Belangen. Daher muss ein Kläger zur Begründung einer Rechtsverletzung geltend machen, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 23.10 -, juris, Rn. 15; VG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2016 - 6 A 30/15 -, juris, Rn. 30). Danach ist zu prüfen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Beklagte aufgrund der erhobenen Einwände des Klägers die streitgegenständlichen Anordnungen nicht oder nicht in dieser Form getroffen hätte (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2016 - 6 A 30/15 -, juris, Rn. 30). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich die vorgebrachten Einwände ausschließlich auf die Höhe der festgesetzten Gebühren beziehen, die jedoch durch die FGS festgelegt worden sind. Somit hat die Beklagte mit dem Bescheid lediglich die abstrakten Regelungen der FGS umgesetzt, so dass die Einwände, hätten sie bereits vor Erlass des Bescheids berücksichtigt werden können, nicht zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.
Der angefochtene Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Der Einsatz der Feuerwehr der Beklagten vom 11. März 2015, der insoweit unstreitig ist, ist ein grundsätzlich gebührenpflichtiger Einsatz i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG gewesen, da er der Hilfeleistung gedient hat, wobei es sich nicht um einen Einsatz zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG gehandelt hat. Für derartige Einsätze hat die Beklagte in § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a) FGS festgelegt, dass sie Gebühren nach dem NKAG i.V.m. dem als Anlage zur FGS erlassenen Gebührentarif erhebt. Die Klägerin ist als Halterin des Lkw, mit dem der Unfall verursacht worden ist, auch Gebührenschuldnerin nach § 4 Abs. 1 FGS i.V.m. § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG.
Die FGS stellt eine wirksame Rechtsgrundlage dar, weil sie weder formelle noch materielle entscheidungserhebliche Mängel beinhaltet. Formelle Mängel sind weder vorgetragen noch für die Kammer zu erkennen. Insbesondere lag dem Rat der Beklagten bereits vor der Beschlussfassung über die FGS die umfangreiche Vorlage der Verwaltung über die Kalkulation vor.
Die Satzung ist materiell rechtmäßig, da ihr eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde liegt und sie mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem NKAG und dem aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleiteten Äquivalenzprinzip, vereinbar ist, die in § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG genannten notwendigen Regelungen beinhaltet und das abgabenrechtliche Bestimmtheitsgebot wahrt (vgl. zu Letzterem Nds. OVG, Urt. v. 14.12.2011 - 13 LC 114/08 -, juris, Rn. 36 m.w.N.).
Der FGS liegt eine wirksame Kostenkalkulation vom November 2014 zugrunde. Die Gebührenkalkulation ist nicht nur ein schlichter, jederzeit nachholbarer Rechenvorgang, sondern enthält sowohl auf der Kosten- als auch auf der Leistungsseite eine Vielzahl von Faktoren, die sich nur im Wege von - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Ermessensentscheidungen festlegen lassen. Die Ausübung dieses Ermessens steht wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Festlegung des Gebührensatzes allein dem Ortsgesetzgeber zu (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2016, § 6 Rn. 728). Die beim Satzungserlass von der Beklagten zu beachtenden Vorgaben ergeben sich grundsätzlich aus dem NKAG, insbesondere aus dessen § 5 über Benutzungsgebühren, wobei hier allerdings einschränkend zu beachten ist, dass nach der gegenüber der Anwendung des NKAG vorrangigen Regelung des NBrandSchG die dort in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Einsatzfälle der Feuerwehr unentgeltlich sind. Entsprechend wird das in § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG formulierte Ziel, wonach das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken soll, dahingehend korrigiert, dass höchstens die anteiligen Kosten der entgeltlichen Feuerwehreinsatzfälle gedeckt werden dürfen. Zur Kalkulation der Kosten im Rahmen des Erlasses einer Feuerwehrgebührensatzung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt (Urt. v. 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris, Rn. 39):
„Dazu (vgl. zum Nachfolgenden Nds. OVG, Urt. v. 8.12.2005 - 8 KN 123/03 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; Rosenzweig/Freese, a. a. O., § 5 Rn. 67a) sind zunächst gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG für den zu kalkulierenden Zeitraum die voraussichtlich ansatzfähigen Kosten des jeweiligen Teilleistungsbereichs nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf der Grundlage einer Kostenrechnung zu ermitteln. Nur die dem jeweiligen Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten dürfen bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr berücksichtigt werden. Kosten, die eindeutig einem Teilleistungsbereich zugeordnet werden können, sind daher als Kostenaufwand allein dieses Teilleistungsbereichs anzusetzen. Dienen Anlagen oder Einrichtungsteile hingegen allen Teilleistungsbereichen, so sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Teilleistungsbereiche aufzuteilen. Kosten, die dadurch entstehen, dass die Einrichtung auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird, dürfen hingegen als Allgemeinanteil nicht umgelegt werden, sondern gehen zu Lasten der allgemeinen Deckungsmittel. Die danach umlagefähigen Kosten sind schließlich auf alle Benutzer der jeweiligen Teilleistungseinrichtung leistungsgerecht nach § 5 Abs. 3 NKAG zu verteilen. Soweit - wie hier etwa bei der Benutzung eines Feuerwehrfahrzeuges - die jeweilige Inanspruchnahme gleichartig ist, kann die sich bei einem Kostendeckungsgrad von 100% allein nach dem NKAG - d. h. noch ohne die gebotene Berücksichtigung der Besonderheiten des NBrandSchG - ergebende Gebühr durch einfache Teilung ermittelt werden, d.h. indem die voraussichtlich anfallenden, ansatzfähigen Kosten durch die zu erwartende Zahl der Nutzungen geteilt werden.“
Die Beklagte hat eine nach diesen Grundsätzen, denen sich die Kammer anschließt, ordnungsgemäße Kalkulation der ihr entstehenden Kosten durchgeführt. Sie hat sämtliche Kosten, die für das Vorhalten und den Betrieb der Feuerwehr in den Jahren 2011 bis 2013 entstanden sind, nach Teilleistungsbereichen (Personal, verschiedene Fahrzeuggrößen, Sondergeräte) kategorisiert und bei der Berechnung der Kosten berücksichtigt. Lediglich die Kosten für die Jugendfeuerwehr blieben dabei unberücksichtigt, so dass diese nicht durch die Gebühr umgelegt werden. Die so für das Personal bzw. die jeweilige Fahrzeugkategorie ermittelten Kosten hat die Beklagte zu Recht durch die insgesamt im Jahr durchschnittlich anfallenden Einsatzstunden geteilt, so dass die Kosten jeder Kategorie für eine Einsatzstunde ermittelt und der FGS zugrunde gelegt werden konnten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für ihre Kostenkalkulation die Jahre 2011 bis 2013 berücksichtigt hat, obwohl es im Jahr 2012 zu relativ wenigen Einsätzen gekommen ist. Dies folgt schon aus § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG, nach dem der Gebührenberechnung ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden kann, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Somit hat sich die Beklagte für den maximal möglichen Zeitraum entschieden, so dass davon auszugehen ist, dass ein realistischer Mittelwert gebildet werden konnte und „Ausreißer“ in einzelnen Jahren ausgeglichen wurden. Dass nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen sind verdeutlicht, dass Abweichungen der durchschnittlichen Einsätze im Kalkulationszeitraum nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Satzung führen, sondern lediglich dazu, dass dies im nächsten Kalkulationszeitraum zu berücksichtigen ist.
Im Rahmen des der Beklagten zustehenden weiten normativen Ermessens (vgl. Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: Februar 2016, § 5 Rn. 502) lag es auch, von den ansatzfähigen Kosten keinen Vorabzug im Allgemeininteresse vorzunehmen. Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt (Urt. v. 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris, Rn. 44 ff.):
„Geboten ist ein solcher Abzug nach den vorherigen Ausführungen, wenn und soweit die gebührenpflichtige Einrichtung auch von der Allgemeinheit genutzt wird. Eine solche Nutzung im Sinne der tatsächlichen zweckentsprechenden Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit erfolgt bei der Feuerwehr jedoch nicht.
Ebenso wenig gibt es in Niedersachsen eine Art. 28 Abs. 4 Satz 2 des bayrischen Feuerwehrgesetzes entsprechende ausdrückliche Regelung, wonach ‘bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 … eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt‘. Die wohl auf Anregung der betroffenen Kommunen (vgl. Ziffer V der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zu den LT-Drs. 16/1560 und 1640 vom 30.9.2009) in Reaktion auf eine abweichende erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und in Kenntnis der Rechtslage in anderen Bundesländern erfolgte Änderung des § 26 Abs. 2 NBrandSchG durch Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 19. Dezember 2009 (vgl. den bei Rosenzweig/Freese, a. a. O. Rn. 484b, wiedergegebenen Inhalt der erst im laufenden Gesetzgebungsverfahren eingereichten Änderungsvorlage zu den LT-Drs. 16/1560 und 1640) spricht im Gegenteil vielmehr dafür, dass in Niedersachsen der den Kommunen insoweit zustehende Spielraum möglichst groß ist, sie also gerade nicht zum Vorwegabzug entsprechender Vorhaltekosten verpflichtet sein sollen.
Deshalb kann auch die allgemeine Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 NKAG, wonach die Kommunen von Gebühren absehen können, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht, nicht so verstanden werden, dass die Kommunen in Niedersachsen wegen des Interesses der Allgemeinheit am Vorhalten einer leistungsfähigen Feuerwehr zur Übernahme einer Eigenbeteiligung gezwungen sind. Dagegen spricht schon, dass sich das öffentliche Interesse grundsätzlich auf die Benutzung, nicht lediglich auf das Vorhandensein der Einrichtung bezieht (vgl. Rosenzweig/Freese, a. a. O., § 5, Rn. 57), es an einer Benutzung der Feuerwehr durch die Allgemeinheit - wie dargelegt - aber gerade mangelt. Wie sich auch aus der gegenwärtigen Diskussion (vgl. LT-Drs. 16/4451, S. 47, mit allerdings unzureichender, die Änderung durch das Haushaltsbegleitgesetz aus dem Jahr 2009 unberücksichtigt lassender Schilderung der aktuellen Rechtslage; so zutreffend die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens vom 19.4.2012, S. 7 ) einer erneuten Änderung des § 26 Abs. 2 NBrandSchG ergibt, wäre es deshalb Aufgabe des Gesetzgebers, insoweit eine Verpflichtung der jeweiligen Kommune als Träger der Feuerwehr zu begründen; die Einführung einer sog. Handwerkerlösung in Anlehnung an die Rechtslage in Baden-Württemberg (§ 34 Abs. 5 Satz 3 Feuerwehrgesetz) erscheint dabei allerdings systematisch wenig überzeugend, da es nicht darum geht, den in der allgemeinen Wirtschaft üblichen Nutzungsumfang eines Fahrzeugs zu bestimmen, sondern stattdessen den im öffentlichen Interesse stets von der Kommune zu finanzierenden Kostenanteil.
Eine Pflicht zum Vorwegabzug im Allgemeininteresse kann nach der angeführten Rechtslage in Niedersachsen auch nicht erfolgreich auf die Annahme gestützt werden, dass ohne (ganz überwiegende) Übernahme der Vorhaltekosten durch die Kommune der Gebührenpflichtige eine im Einzelfall unzumutbar hohe Abgabe zahlen müsse, etwa wenn es nur wenige oder gar einen einzigen gebührenpflichtigen Einsatzfall pro Jahr gebe, oder dass er in Abhängigkeit von der jeweiligen Einsatzhäufigkeit für die Inanspruchnahme eines kleineren Fahrzeugs ggf. mehr als für die eines großen zu entrichten habe (vgl. insoweit zuletzt etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern zum dortigen Landesrecht, Urt. v. 30.11.2011 - 1 L 93/08 -, juris, Rn. 41, m. w. N.). Es kann offen bleiben, ob diese Argumentation methodisch unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots bzw. des Gleichbehandlungsgebots überhaupt geeignet ist, angesichts der o. a. Entstehungsgeschichte und der Tatsache, dass sich bei Außerachtlassung der Vorhaltekosten nur noch den Aufwand der Kalkulation und Erhebung kaum lohnende Kleinbeträge ergeben (insoweit zutreffend LT-Drs. 16/4451, S. 47), eine einschränkende ‚Auslegung‘ des niedersächsischen Landesrechts zu begründen. Jedenfalls kann den Einwänden schon aus anderen Gründen nicht gefolgt werden. Denn es ist schon nicht zu erkennen, dass es in Niedersachsen nicht nur ausnahmsweise entsprechende Konstellationen gibt. Nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG i. V. m. der FwVO haben die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen; zur Anschaffung von Fahrzeugen, die nur in einem Extremfall benötigt werden, sind sie daher nicht verpflichtet (vgl. bereits Nds. OVG, Beschl. v. 5.2.1997 - 13 M 5881/96 - juris, m. w. N.); zudem sind nach den dem Senat vorliegenden Zahlen die potentiell gebührenpflichtigen Hilfeleistungseinsätze zahlreicher als grundsätzlich unentgeltliche Einsätze zur Brandbekämpfung (vgl. die Tabellen in der LT-Drs. 16/777, S. 32 - 37). Den ggf. verbleibenden Ausnahmefällen kann im Übrigen hinreichend Rechnung getragen werden, nämlich bereits beim Satzungsbeschluss etwa durch Deckelung einer andernfalls wegen der nur sehr geringfügigen Inanspruchnahme eines einzelnen Fahrzeugs unangemessen hohen Gebührenziffer oder andernfalls beim Satzungsvollzug durch Anwendung von allgemeinen Billigkeitsregelungen. Für eine solche Deckelung bestand vorliegend angesichts von über 250 jährlichen Einsätzen des Fahrzeuges (HLF) und eines Stundensatzes von 161 EUR jedoch kein Anlass.“
Den vorstehenden Ausführungen schließt sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheit an. Zwar erscheint der Ansatz nachvollziehbar, den Satzungsgeber zu einem Vorabzug zu verpflichten, da die Kosten für die öffentliche Einrichtung Feuerwehr zumindest teilweise dem allgemeinen, durch Steuern und Abgaben zu finanzierenden Bereich der öffentlichen Sicherheit zuzuweisen sind und somit (auch) im Allgemeininteresse liegen (so auch die Begründung zu § 61 des Hessischen BKG, der die Regelung enthält, dass bei der Erfüllung der Pflichtaufgaben der Feuerwehr eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt, vgl. Hess. Landtag, Drs. 18/856, S. 31; vgl. auch Art. 28 BayFwG und § 34 FwG Baden-Württemberg). Auch in anderen Bereichen, z.B. bei Straßenreinigungsgebühren, Gebühren für öffentliche Wasserversorgung - denn die Nutzung der öffentlichen Wasserversorgung dient auch der Allgemeinheit, wenn sie auch für Feuerlöschzwecke genutzt wird (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 18.04.2016 - 5 C 2174/13.N -, juris, Rn. 40) -, Fremdenverkehrsbeiträgen oder Abwasserbeiträgen, ist anerkannt, dass der Satzungsgeber bei Erlass der Satzung einen Gemeindeanteil abzuziehen hat, da diese Einrichtungen auch der Allgemeinheit dienen. Allerdings hat sich der niedersächsische Gesetzgeber sowohl bei der Neuregelung, die zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist und durch die die vormalige Regelung zum Kostenersatz durch die Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren nach dem NKAG ersetzt worden ist, als auch bei der späteren Überarbeitung des Gesetzes im Jahr 2012 dagegen entschieden, eine Pflicht zum Vorabzug in das Gesetz aufzunehmen. Im Gesetzentwurf vom 10. Februar 2012 (Drs. 16/4451) war zunächst noch vorgesehen, durch die sog. Handwerkerlösung insgesamt nur niedrigere Gebührensätze zuzulassen. Dieser Ansatz wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht weiter verfolgt. Da ein Vorabzug nicht vorgesehen ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bewusst hierauf verzichtet hat. Da es sich zudem um eine Benutzungsgebühr handelt, bei der letztlich ausschließlich derjenige vom Vorhalten der Feuerwehr profitiert, der ihre Leistung in Anspruch nimmt, ist es nicht geboten, ohne gesetzliche Grundlage einen Vorabzug im Allgemeininteresse vorzuschreiben.
Auch die konkrete Kalkulation der Gebührenhöhe stößt auf keine durchgreifenden Bedenken. Dass die Beklagte auch die Vorhaltekosten, also die Kosten, die unabhängig von Einsätzen anfallen, bei der Kalkulation berücksichtigt hat, entspricht der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 NKAG, da auch die Vorhaltekosten Teil der gesamten Kalkulation sind (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris, Rn. 60; Begründung zum Gesetzentwurf vom 10.02.2012, Drs. 16/4451, S. 43). Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation, die ihr durch den Verweis auf das NKAG eröffnet ist, Abschreibungen und Zinsen für das eingesetzte Kapital berücksichtigt hat, da diese Ausgaben ebenfalls als Kosten der Feuerwehr zu bewerten sind (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris, Rn. 53 ff.).
Die Kalkulation der Kosten der einzelnen Einsatzstunde ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da durch die Einbeziehung der unentgeltlichen Einsätze in die Gesamtzahl der Jahreseinsatzstunden sichergestellt ist, dass für diese Einsätze die Beklagte aufkommt und nicht der Gebührenpflichtige. Die gesamten jährlich entstehenden Kosten einer Kategorie werden somit durch die gesamten Jahreseinsatzstunden dieser Kategorie geteilt, so dass ein nachvollziehbar kalkulierter Stundensatz entsteht, der - im Hinblick auf die kostenpflichtigen Einsätze - als Grundlage für die FGS dienen kann.
Konkrete Fehler innerhalb der Kalkulation sind weder durch die Klägerin vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich. Die Kammer sieht sich auch nicht veranlasst, sich „ungefragt“ auf die Suche nach etwaigen Kalkulationsfehlern zu begeben, da es in der Regel sachgerecht ist, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, juris, Rn. 43, 44).
Es ist auch im Einzelfall nicht ermessensfehlerhaft und kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip als abgabenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 - 3 C 29.08 -, juris, Rn. 13; Beschl. v. 17.10.2008 - 9 B 24.08 -, juris, Rn. 4), dass die Beklagte für das Personal und die verschiedenen Feuerwehrfahrzeuge lediglich die Jahreseinsatzstunden als Divisor angesetzt hat (vgl. hierzu Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 5 Rn. 521). Das Äquivalenzprinzip ist verletzt, wenn Gebühren in einem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung unter Berücksichtigung der mit der Gebühr verfolgten legitimen Gebührenzwecke stehen (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, juris, Rn. 62). Die Kommune hat dabei einen gewissen Regelungsspielraum dafür, was sie als angemessen ansieht (vgl. Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 749). Das Äquivalenzprinzip verpflichtet nicht dazu, die Gebühr stets nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in jedem Einzelfall zu bemessen; es genügt vielmehr, wenn auf das im Regelfall eintretende wahrscheinliche Leistungsverhältnis abgestellt wird (so bereits BVerwG, Urt. v. 13.10.1955 - I C 5.55 -, juris, Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.02.2011 - OVG 1 B 72.09 -, juris, Rn. 23). Setzt man demgemäß die Gewährleistung einer schnellen und umfassenden Hilfeleistung der Feuerwehr und die Höhe der Gebühr ins Verhältnis, ist unter Berücksichtigung zulässiger Pauschalierung jedenfalls ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung und den dafür ermittelten Kosten nicht festzustellen (vgl. auch zur dortigen Rechtslage OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.02.2011 - OVG 1 B 72.09 -, juris, Rn. 23). Dies gilt auch vorliegend trotz der starken Steigerung der Kosten im Vergleich zur vorherigen Satzung und im Vergleich zu Satzungen anderer Gemeinden. Die frühere Satzung der Beklagten beruhte auf einer abweichenden Regelung im NBrandSchG. Das NBrandSchG a.F. enthielt lediglich die Möglichkeit, Kostenersatz zu verlangen. Es fehlt daher an der Vergleichbarkeit der Bestimmungen. Gleiches gilt für Satzungen anderer Gemeinden in Niedersachsen. Dort sind die Satzungen teilweise noch nicht an die neue Rechtslage angepasst worden oder teilweise ist bewusst darauf verzichten worden, sämtlich anfallenden Kosten auf die Gebühr umzulegen. Im Übrigen sind in anderen niedersächsischen Gemeinden inzwischen ebenfalls ähnlich hohe Gebühren festgelegt worden wie von der Beklagten. Ein Vergleich mit den Feuerwehrgebührensatzungen und den Gebührensätzen anderer Länder ist schon deshalb nicht aussagekräftig, weil die Rechtslage nicht identisch ist. Überwiegend darf in anderen Ländern nur Kostenersatz verlangt werden.
Die absolute Gebührenhöhe führt nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, solange kein grobes Missverhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung besteht. Die Kosten der Leistung sind anhand der ordnungsgemäß durchgeführten Kostenkalkulation ermittelt worden, so dass, gerade auch im Hinblick auf das gebührenrechtliche Kostendeckungsprinzip, ein Missverhältnis nicht besteht, solange das Gebührenaufkommen - bei Beachtung der kostenfreien Einsätze - nicht die Kosten der Leistung übersteigt. Dies gilt auch bei einer Gebühr von 1.142,- EUR pro Stunde für ein Sonderfahrzeug, da diese Gebührenhöhe dem Kostenaufkommen der Beklagten entspricht.
Es lag darüber hinaus im Ermessen der Beklagten, für den Personaleinsatz und den Einsatz der Fahrzeuge keine Deckelung der Gebühr vorzunehmen. Eine Pflicht zur Deckelung einer unangemessen hohen Gebührenziffer kann im Ausnahmefall zur Wahrung des Übermaßverbots angezeigt sein, wenn z.B. ein Fahrzeug nur sehr geringfügig in Anspruch genommen wird und es somit nur wenige oder gar einen einzigen gebührenpflichtigen Einsatz pro Jahr gibt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris, Rn. 47, 59). In einem solchen Fall wäre es denkbar, dass letztlich ein einzelner Gebührenschuldner die gesamten Jahreskosten zu tragen hätte. Ob hierin ein Verstoß gegen das Übermaßverbot zu sehen ist, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Angesichts von durchschnittlich mehr als 1.000 Personaleinsatzstunden pro Jahr, 249,38 Fahrzeugstunden pro Jahr für einen Einsatzwagen, 475,67 Fahrzeugstunden pro Jahr für ein Löschfahrzeug und 107,41 Fahrzeugstunden pro Jahr für die sonstigen Fahrzeuge kann von einem solchen Ausnahmefall nicht ausgegangen werden. Dies gilt auch, obwohl teilweise sehr hohe Gebührentarife in der FGS festgelegt sind, da die anfallenden Kosten dennoch auf eine hinreichend große Anzahl an Einsätzen verteilt werden.
Ohne dass es im vorliegenden Rechtsstreit darauf ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass dies zumindest bei der Berechnung der Gebühr für die Wärmebildkamera angesichts von durchschnittlich lediglich 4,24 Jahreseinsatzstunden anders zu beurteilen sein dürfte. Hier würden sich die jährlichen Kosten auf sehr wenige Gebührenschuldner verteilen.
Die Beklagte hat auch nicht dadurch das Ermessen bei Erlass der FGS fehlerhaft ausgeübt, dass sie sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dabei kann offenbleiben, ob die Überlegung in der Vorlage des Bürgermeisters zur Gebührenkalkulation vom 19. November 2014, die Bürger würden nur in Einzelfällen belastet, weil der überwiegende Teil aller abgerechneten Einsätze von Versicherungen bzw. Firmen getragen würde, eine sachfremde Erwägung darstellt. Denn wenn eine Gebührensatzung in objektiver Hinsicht den gebührenrechtlichen Grundsätzen entspricht, so kommt es auf die Frage, ob diesen Regelungen im Einzelfall sachfremde subjektive Erwägungen zugrunde gelegen haben, nicht mehr an (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 01.03.2013 - 4 LA 69/12, juris, Rn. 9).
Die Beklagte hat auch ohne Rechtsfehler in § 5 Abs. 2 Satz 3 FGS vorgesehen, dass für jede angefangene halbe Stunde - angefangen ab der 5. Minute - eine volle halbe Stunde abgerechnet wird. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urt. v. 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris, Rn. 61):
„Schließlich verstößt es auch nicht gegen höherrangiges Recht, dass die Beklagte die sich danach rechnerisch (gerundet) ergebende und hier geltend gemachte Gebühr von 161 EUR pro Einsatzstunde des eingesetzten HLF nach einem Halbstundentakt (vgl. das bereits o. a. Senatsurt. v. 23.4.2012 sowie zum dortigen Landesrecht Bayr. VGH, Urt. v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 -, juris, Rn. 36) bemisst. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann eine solche pauschalierende Vorgehensweise ggf. bereits nach dem NKAG zulässig sein. Zur Klarstellung hat der Gesetzgeber nach der zuvor zitierten Vorlage diese bereits vor 2010 weit verbreitete kommunale Praxis aber jedenfalls durch Einfügung des § 26 Abs. 2 Halbsatz 2 NBrandSchG legalisiert, wonach gerade solche Pauschbeträge für einzelne Leistungen entsprechend dem Zeitaufwand festgelegt werden dürfen, nämlich ‘Kosten je Einsatzstunde je Fahrzeug‘. Höherrangiges Recht wird dadurch nicht verletzt. Insbesondere zwingt auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu einer Abrechnung in einem kürzeren Zeitintervall, etwa im Viertelstunden- oder gar Minutentakt. Soweit in der Rechtsprechung für andere Bundesländer Abrechnungen nach einem Stundentakt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - 1 B 73/09 -, juris, Rn. 25 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.9.2010 - 9 A 1582/08 , juris, Rn. 14 ff.) unter Berufung auf den aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Grundsatz der Leistungsproportionalität für unwirksam gehalten worden sind, ist darauf zu verweisen, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 GG kein striktes Gebot der Leistungsproportionalität ergibt (BVerwG, Beschl. v. 15.3.2006 - 10 BN 1/06 -, juris, Rn. 5, m. w. N.). Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Abgabenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (BVerwG, Urt. v. 29.4.2009 - 6 C 16/08 -, juris, Rn. 41). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt auch im vorliegenden Fall die Pauschalierung. Zwar wäre unter Bezugnahme auf die jeweiligen Einsatzberichte der Feuerwehr auch eine Abrechnung in kürzeren Zeitintervallen möglich; aus den Einsatzberichten ergibt sich aber nicht die jeweils auch konkret durch einen Einsatz veranlasste Zeit der persönlichen und sachlichen Vor- und Nachbereitung. Deutlich wird dies etwa beim Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrkräfte während ihrer Arbeitszeit. Die Zeit, die sie benötigen, um nach der - den Einsatz einleitenden (vgl. Scholz/Runge, a. a. O., S. 224) - Meldung einer entsprechenden Gefahrlage und ihrer anschließenden Alarmierung von ihrer Arbeitsstelle einsatzbereit zum Feuerwehrhaus zu gelangen bzw. um sich nach Einsatz-ende wieder an ihrem Arbeitsplatz einzufinden, wird nach der Satzung der Beklagten, die auf das Aus- bzw. Wiedereinrücken des Fahrzeugs abstellt, ebenso wenig berücksichtigt wie die notwendige Zeit zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit des Wagens und sonstiger Feuerwehrmittel. Eine Erfassung auch dieser Zeiten wäre aufwendig und würde ggf. auch zu fragwürdigen Differenzierungen führen. Wenn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dieser zusätzliche Zeitaufwand nicht gesondert ermittelt, sondern stattdessen auf das einfach feststellbare Aus- und Wiedereinrücken abgestellt und die zusätzlich notwendige Zeit der Vor- und Nachbereitung pauschal durch Aufrunden auf eine volle halbe Stunde berücksichtigt wird, so liegt dies im Gestaltungsspielraum des Normgebers und ist deshalb verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Ob eine solche Praxis auch bei ausschließlicher Geltung des § 5 NKAG und des daraus abgeleiteten Grundsatzes des Leistungsbezuges von Benutzungsgebühren zulässig wäre (vgl. Rosenzweig/Freese, a. a. O., Rn. 141), kann dabei angesichts der spezielleren, eine solche Pauschalierung gerade ermöglichenden Regelung in § 26 Abs. 2 NBrandSchG offen bleiben.“
Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer im Hinblick auf die nunmehr geltende Regelung in § 29 Abs. 2 NBrandSchG, die insoweit keine wesentliche Änderung erfahren hat, an (vgl. auch Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 5 Rn. 522). Die Abrechnung im Halbstundentakt, die die Beklagte durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 FGS und die damit verbundene Aufrundung erst ab der 5. Minute der halben Stunde zugunsten des Gebührenschuldners angepasst hat, berücksichtigt in rechtmäßiger Weise, dass ein Einsatz einer Vor- und Nachbereitung bedarf. Diese Zeiten werden durch die vorgenommene Pauschalierung sachgerecht bemessen, zumal die Beklagte die Einsatzzeit, für die sie Gebühren erhebt, lediglich nach der Zeit zwischen dem Aus- und dem Einrücken der Feuerwehr berechnet.
Dass die Erhebung der mit Bescheid vom 26. Mai 2015 festgesetzten Gebühr in Höhe von insgesamt 4.955,35 EUR vom demnach wirksamen Satzungsrecht der Beklagten nicht gedeckt ist, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch von der Kammer nicht zu erkennen, da die allgemeinen Erhebungsvoraussetzungen der FGS gegeben sind und die Anlage zur FGS die abgerechneten Stundensätze vorsieht. Eine unbillige Härte i.S.d. § 11 Abs. 2 Nrn. 4 b, 5 a NKAG i.V.m. §§ 163 Satz 1, 227 AO ist, unabhängig davon, dass das Erlassverfahren einen gesonderten Antrag bei der Beklagten erfordert hätte, nicht gegeben, zumal die Gebühren für den Feuerwehreinsatz nicht von der Klägerin persönlich, sondern vielmehr von ihrer Versicherung zu tragen sind und insofern eine Unbilligkeit nicht erkannt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Berufung war zuzulassen, weil der Frage, ob die Gebühren für einen Feuerwehreinsatz trotz einer korrekten Kalkulation und trotz einer Vielzahl an Einsatzstunden aufgrund des Übermaßgebots oder des Äquivalenzprinzips bei Erreichen einer absoluten Kostenhöhe zu deckeln sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt.