Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 22.03.2017, Az.: 3 A 613/14

Feuerwehrgebühren; Anteil öffentliches Interesse; Deckelung; außergemeindlicher Einsatz; Jahreseinsatzstunden; Kalkulation; Vorhaltekosten; örtlicher Geltungsbereich; unentgeltlicher Hilfeleistungseinsatz; Hilfeleistungseinsatz

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
22.03.2017
Aktenzeichen
3 A 613/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bei der öffentlichen Einrichtung kommunale Feuerwehr muss bei der Gebührenkalkulation nach § 29 Abs. 2 NBrandSchG nicht zwingend auf die beiden Teilleistungsbereiche gebührenpflichtige Einsätze einerseits und unentgeltliche Einsätze andererseits abgestellt werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn kalkulationsmäßig mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gebührenpflichtigen im Sinne von § 29 Abs. 4 NBrandSchG mit Kosten unentgeltlicher Einsätze belastet werden.

2. Bei der Ermittlung der Stundenkosten für Personal und Feuerwehrfahrzeuge nach § 29 Abs. 2 NBrandSchG muss nicht auf die Jahresstunden (365 Tage x 24 Stunden = 8.760 Stunden), sondern kann grundsätzlich auf die durchschnittliche gebührenpflichtige und unentgeltliche Einsatzdauer der Feuerwehrleute bzw. Nutzungsdauer aller Fahrzeuge des jeweils gleichen Fahrzeugtyps pro Jahr (Jahreseinsatzstunden) im maßgeblichen Kalkulationszeitraum abgestellt werden.

3. Beim Abstellen auf die Jahreseinsatzstunden muss beim Personal und bei allen Fahrzeugtypen und übrigen Geräten eine angemessene Mindestjahreseinsatz- bzw. -nutzungsdauer zugrunde gelegt werden, die sich z. B. am landesweiten Mittelwert der auf die gebührenpflichtigen und unentgeltlichen Einsätze entfallenden Jahreseinsatzstunden der Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen orientieren kann.

4. Werden in erheblichem Maße auch Vorhaltekosten in Ansatz gebracht, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG zwingend, dass die nach § 29 Abs. 2 NBrandSchG ansetzbaren Kosten von Personal, allen Fahrzeugtypen und übrigen Geräten um einen angemessenen Kostenanteil der Gemeinde (Anteil des öffentlichen Interesses) verringert werden. denn die Vorhaltung einer leistungsfähigen öffentlichen Einrichtung kommunale Feuerwehr beinhaltet auch außerhalb der nach § 29 Abs. 2 NBrandSchG maßgeblichen Einsatzstunden einen Nutzen, der der Allgemeinheit zugutekommt und der von nicht zu vernachlässigendem öffentlichen Interesse ist. Die Ermessensentscheidung über die Höhe des Anteils des öffentlichen Interesses muss die konkreten örtlichen Verhältnisse zugrunde legen und an sachgerechten Kriterien orientiert sein.

5. Bei der Feststellung, ob ein ausnahmsweise unentgeltlicher Hilfeleistungseinsatz der Feuerwehr zur Rettung von Menschenleben aus akuter Lebensgefahr im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 NBrandSchG vorliegt, ist auf eine ex-ante-Betrachtung (Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns) abzustellen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 -, juris Leitsatz 1 i. V. m. Rn. 22 ff.).

6. Bloße übergemeindliche Vereinbarungen etwa in Gestalt von Rettungs- oder sonstigen Alarmplänen für beispielsweise Unfallereignisse auf der Bundesautobahn rechtfertigen ohne weitergehende gesetzliche Grundlage (vgl.: § 36 Abs. 5 Sätze 2 und 3 Brand und Katastrophenschutzgesetz Rheinland Pfalz vom 02.11.1981 - GVBl. RP S. 247 - i. d. F. ÄndG vom 08.03.2016 - GVBl. RP S. 173 -) nicht, dass eine Kommune wie vorliegend die Beklagte Gebühren für einen von ihr außerhalb ihres Gebietes und damit außerhalb des Geltungsbereichs ihrer Gebührensatzung durchgeführten Einsatz gegenüber dem aus ihrer Sicht Gebührenpflichtigen festsetzt.

Tatbestand:

Der Kläger fuhr am 25. April 2014 gegen 15.00 Uhr im Bereich des Übergangs von der Bundesautobahn xxx auf die Bundesautobahn xxx im Bereich des Verzögerungsstreifens der Richtungsfahrbahn I. auf einen dort zum Halten gekommenen, in Polen zugelassenen Sattelzug auf. Der Pkw des Klägers geriet unter den Sattelzug. Gegen 15.00 Uhr wurde die Ortsfeuerwehr T. der Beklagten alarmiert und setzte sich mit insgesamt 3 Fahrzeugen zum Unfallort in Bewegung. Dort wurde u. a. der Kläger aus seinem verunfallten Pkw befreit; gemäß dem Bericht der Polizeiinspektion U. vom 28. April 2014 musste die Fahrbahn gereinigt werden. Aus dem Motorraum des Pkw, der einen Totalschaden erlitt, war Öl ausgetreten.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass sie beabsichtige, von ihm die entstandenen Kosten für die durch Einsatzkräfte der Feuerwehr durchgeführte Maßnahme (Abstreuen der Einsatzstelle mit Bindemittel) in Höhe von 2.269,44 Euro zu verlangen.

Mit Bescheid vom 4. September 2014 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Gebühr für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr K.. L. vom 25. April 2014 auf 2.269,44 Euro fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, infolge des Verkehrsunfalls seien die Einsatzstelle mit Bindemittel abgestreut und die ausgelaufenen Betriebsstoffe gebunden worden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ihrer Satzung über die Erhebung von Gebühren von Dienst- und Sachleistungen ihrer Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 12. Dezember 2013 in der zur Zeit geltenden Fassung sei ein Einsatz, der der Hilfeleistung gedient habe, gebührenpflichtig. Als Halter des betroffenen Fahrzeuges treffe ihn die Gebührenschuld für den Einsatz der Feuerwehr auf der Grundlage dieser Gebührensatzung in dem in der Anlage zum Bescheid ersichtlichen Umfang. Von den 11 ausgerückten Feuerwehreinsatzkräften seien 5 Einsatzkräfte und von den 3 alarmierten Feuerwehrfahrzeugen 1 Feuerwehrfahrzeug berechnet worden. Jeder Feuerwehrmann sei 1,5 Stunden im Einsatz gewesen, so dass sich bei insgesamt 7,5 Stunden Einsatzzeit zu je 134,79 Euro/Stunde der Betrag von 1.010,93 Euro ergebe. Eingesetzt worden sei das Tanklöschfahrzeug (TLF) 16/25 über 1,5 Stunden, was bei einem Stundensatz von 829,80 Euro den Betrag von 1.244,82 Euro ergebe. Ferner werde der Sack Bindemittel mit 13,69 Euro berechnet.

Dem Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides im Hinblick auf die von ihm erhobene Klage gab die Beklagte mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 statt.

Der Kläger hat am 2. Oktober 2014 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (3 B 614/14), den er am 6. Oktober 2014 zurückgenommen hat. Zur Begründung seines Klagevorbringens führt der Kläger im Wesentlichen aus, bei den durch die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten erbrachten Leistungen handele es sich um Pflichtaufgaben, die ihr bereits kraft Gesetzes oblägen. Außerdem wende er sich insbesondere gegen die Kostenhöhe. Die Position „Einsatz von Fahrzeugen“ sei weit überzogen und könne nicht nachvollzogen werden. Die im Gebührentarif aufgeführten Positionen seien zum Teil weit übersetzt. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Stundensatz für das TLF 16/25 bei 829,88 Euro liege und warum zum Abstreuen und Entfernen der ausgelaufenen Betriebsstoffe 5 Einsatzkräfte der Feuerwehr notwendig gewesen seien, da lediglich aus einem Fahrzeug Betriebsstoffe ausgetreten seien.

Hinsichtlich des TLF 16/25 sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie es zum Ansatz von „Umlagen“ in Höhe von knapp 19.000,00 Euro komme. Der schlichte Verweis der Beklagten insoweit auf ihre vorgelegte Kalkulation erkläre keineswegs, weshalb der eklatant hohe Gebührensatz verlangt werde. Aus dem Ratsprotokoll gehe vielmehr hervor, dass seitens der Ratsmitglieder erhebliche Bedenken geltend gemacht worden seien. Aus den Unterlagen sei auch ersichtlich, dass dieses Fahrzeug für den Zeitraum 2011 - 2013 mit einem Tarif von 291,21 Euro pro Stunde abgerechnet worden sei. Die Kostensteigerung von fast 200% auf fast 830,00 Euro werde an keiner Stelle erklärt. Es sei die Pflicht der Beklagten, genau darzulegen, weshalb jährliche Kosten in Höhe von rund 25.000,00 Euro für das streitgegenständliche Fahrzeug anfielen und dieses lediglich rund 31 Stunden im Jahr benutzt werde. Es bleibe unklar, weshalb Abschreibungen auf Gebäude mit in die Kalkulation einflössen. Insbesondere sei auch die Überbürdung der Kosten für die Unterhaltung der Grundstücke und die baulichen Anlagen übersetzt und unangemessen. Die Pflicht zur Tragung eines Entgeltes bei Feuerwehreinsätzen könne nicht dahingehend verstanden werden, dass die gesamte Errichtung und Erhaltung der Feuerwehr so finanziert werde.

Vorliegend seien für den Einsatz des Löschfahrzeugs 1,5 Stunden in Rechnung gestellt worden. Folglich verlange die Beklagte von ihm die Übernahme von knapp 4% der jährlichen Kosten für das Löschfahrzeug für einen einzelnen Einsatz. Berücksichtige man sämtliche Einsätze, also auch solche bei Bränden, Notständen bei Naturereignisse sowie für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr, die in die Ermittlung der zugrunde zu legenden Einsatzstunden eingeflossen seien, erscheine der ermittelte Wert von 31 Stunden pro Jahr als geradezu absurd. Auch im Vergleich mit dem Gebührensatz anderer Städte ergebe sich, dass der Gebührensatz der Beklagten geradezu willkürlich sei. So betrage der Satz für ein Löschfahrzeug in I. rund 200,00 Euro.

Die Kalkulation entspreche zudem nicht den Vorgaben des Nds. Oberverwaltungsgerichts aufgrund des § 29 NBrandSchG. Zu berücksichtigen sei nämlich insbesondere § 5 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG). Danach müssten nämlich die voraussichtlich ansatzfähigen Kosten des jeweiligen Teilleistungsbereiches nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf der Grundlage einer Kostenrechnung ermittelt werden. Ziel sei es demnach höchstens, die anteiligen Kosten der entgeltlichen Feuerwehreinsätze zu decken.

Sofern die Beklagte behaupte, ihre Vorhaltekosten seien aufgrund ihres besonderen Zuständigkeitsbereichs höher im Vergleich zu denen anderer Gemeinden, könne er dies ebenfalls nicht nachvollziehen. Die Beklagte sei gehalten, die Vorhaltekosten wirtschaftlich zu gestalten. Wenn aufgrund z.B. der ICE-Strecke anderes Gerät in dem Gebiet der Beklagten benötigt werde, könne dies nicht zu Lasten reiner Autounfälle gehen.

Die Beklagte habe bereits eingeräumt, dass nicht sämtliche 11 alarmierten Feuerwehrleute und im Ergebnis auch nur eines der drei ausgerückten Fahrzeuge erforderlich gewesen sei. Die Handlung der Beklagten habe lediglich darin bestanden, dass durch drei Feuerwehrleute Bindemittel verteilt wurden. Weshalb diese nicht mit einem Mannschaftswagen einschließlich des Bindemittels zum Einsatzort hätten gebracht werden können, habe die Beklagte bisher nicht erklärt. Auch im Rahmen der Erfüllung der entgeltlichen Hilfsaufgaben sei die Beklagte gehalten, wirtschaftlich zu arbeiten und nicht die teuersten Geräte in Einsatz zu bringen, um diese so durch exorbitante Gebührenbescheide zu refinanzieren. Soweit die Beklagte nunmehr behaupte, dass die Bindemittel für auslaufende Betriebsstoffe ausschließlich auf dem TLF 16/25 verlastet seien und dieses mit geografischen Besonderheiten begründe, könne dies nicht nachvollzogen werden. Die Beklagte sei gehalten, die Bindemittel derart zu lagern, dass sie in wirtschaftlicher Weise für den jeweiligen Einsatz transportiert werden könnten. Dafür sei nicht nur das abgerechnete Fahrzeug geeignet. Einen Nachweis dafür, dass dieses derart kostenintensive Fahrzeug für den hier streitgegenständlichen Einsatz tatsächlich erforderlich gewesen sei, habe die Beklagte bisher nicht erbracht. Ohnehin schlage das Tanklöschfahrzeug 16/25 eigentlich lediglich mit 807,21 Euro pro Stunde zu Buche, was einen Gesamtbetrag von 1.210,91 Euro ergebe. Die Addition von Gebühren für eine Pumpe sowie eine Tragkraftspritze sei nicht nachvollziehbar. Diese Geräte seien gar nicht eingesetzt worden und auch nicht erforderlich gewesen. Wenn sie mit dem Fahrzeug so verbunden bzw. fest zugeordnet seien, dass sie nicht zu entfernen seien, so sei die Gebühr auch in der Kalkulation gleich mit 829,88 Euro je Stunde anzugeben.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, der Einsatzleiter, ein Maschinist und drei weitere Kräfte sowie das TLF 16/25 seien für den abgerechneten Einsatz benötigt worden. Bei ihrer Kalkulation für die Jahre 2014 bis 2016 habe sie sämtliche Einsatzstunden der Feuerwehr und sämtliche angefallenen Kosten zugrunde gelegt. Diese habe sie aus den Durchschnittswerten der Jahre 2011 bis zum 30. Juni 2013 mit vorsichtig geschätzten Kostensteigerungen für jedes einzelne Jahr hochgerechnet und schließlich gemittelt. Sie rechne mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 4%. Ferner seien Umlagen gebildet worden, um die Vorkostenstellen (Grundstücke und Gebäude, Verwaltung, Werkstatt, städtische Fahrzeuge und Ausstattungen allgemein sowie sonstige berücksichtigungsfähige Kosten wie z.B. Löschwasserhydranten, Rückbau von Sirenen) zu entlasten. Zur Ermittlung der Jahreseinsatzstunden habe sie alle Einsätze, auch diejenigen, die grundsätzlich gebührenfrei seien, zugrundegelegt. Dabei werde bei Einsätzen die Zeit vom Ausrücken bis zum Wiedereinrücken von Personen und Fahrzeugen erfasst. Auch die weiteren freiwilligen Leistungen habe sie in die Ermittlung mit einbezogen. Beispielsweise ergebe sich im Unterpunkt „Umlagen“ bei der Gebührenermittlung für das TLF 16/25 ein Betrag von 18.645,35 Euro, der durch 30 Stunden, 57 Minuten und 12 Sekunden zu teilen sei. Daraus errechne sich der Stundengebührensatz von 807,27 Euro.

Änderungen gegenüber den vorherigen Gebührensätzen beruhten zum Teil auf gestiegenen Kosten, weniger Einsätzen und ausgelaufenen oder neuen Abschreibungen. Der kalkulatorische Zinssatz habe sich verändert und sei nun auch für Gebäude- und Bodenwerte anzusetzen. Nach der Umstellung auf die Doppik seien erstmals Beträge aus der internen Leistungsverrechnung in die Kalkulation eingeflossen. Überhaupt gehe es vorliegend nicht darum, was sich verändert habe, sondern nur darum, ob die aktuelle Gebühr richtig kalkuliert worden sei.

Sie habe gerade nicht sämtliche Kosten nur auf die entgeltlichen Einsätze umgelegt. Um sicherzustellen, dass die entgeltlichen und die unentgeltlichen Einsätze der Feuerwehr kostenmäßig gleichermaßen berücksichtigt würden, seien sämtliche Einsätze in die Kalkulation eingeflossen. Das ergebe sich aus Hinweisen der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zum Urteil des Nds. OVG vom 28. Juni 2012. Der vom Kläger kritisierte hohe Anteil von Kosten im Rahmen der Umlage gehöre zu den sog. Vorhaltekosten, auf die das Nds. OVG in seinem Urteil vom 28. Juni 2012 ausführlich eingehe.

Aus der Vorlage zur Ratssitzung vom 12. Dezember 2013 ergäben sich die Gebührentatbestände, so dass eindeutig ersichtlich sei, wonach die in Rechnung gestellten Stundensätze ihren Niederschlag bei den „Gesamtposten Personaleinsatz“ und „TLF 16/25 incl. Tragkraftspritze und Pumpe“ gefunden hätten.

Für die verschiedenen Einsätze der Feuerwehr gebe es unterschiedliche Ausrückanordnungen mit jeweils speziell zusammengestellten Fahrzeugen. Jede Kommune brauche unter besonderer Berücksichtigung ihrer topografischen, verkehrstechnischen und strukturellen Gegebenheiten eine speziell darauf abgestimmte Feuerwehr. Ihre sei geprägt durch den ländlichen Raum mit einer Schwerpunktfeuerwehr, zwei Stützpunktfeuerwehren und acht Ortsfeuerwehren. Sie habe einen hohen Waldanteil und drei große Flüsse zu überwachen. Mit der BAB 7 liefen die Hauptverkehrsachse in Nordsüdrichtung, weitere Bundes- und Landesstraßen sowie im Bahnverkehr die ICE-Strecke Hamburg - Frankfurt und die Ost-West-Achse Ruhrgebiet - Kassel - Halle/Leipzig durch ihren Zuständigkeitsbereich. Es gebe einen ausgeprägten industriellen Sektor, besonders im metallverarbeitenden Gewerbe und in der chemischen Industrie. Dieses breite Einsatzgebiet der Feuerwehr erfordere eine Vielfalt an Einsatzmitteln und einen hohen Ausbildungsstand des Personals. Die Vorhaltekosten seien daher mit denen der Feuerwehr einer reinen Landkommune ohne Autobahn, Schienentrasse, Flüssen und Industriebetrieben nicht vergleichbar. Um schnellstmöglich adäquate Hilfeleistung erbringen zu können, seien die Ortsfeuerwehren den speziellen Gefahrenlagen entsprechend mit Fahrzeugen und Einsatzmitteln ausgestattet. Maßgeblich für den Umfang der ausrückenden Fahrzeuge seien die über die Feuerwehreinsatzleitstelle eingehenden Informationen. Was tatsächlich geschehen sei, könne der Einsatzleiter erst vor Ort feststellen. Vorliegend sei die Feuerwehr T. die nächstgelegene einsatzbereite Ortsfeuerwehr für einen Verkehrsunfall gewesen. Die Einsatzmittel gegen auslaufende Betriebsstoffe, Öle etc. seien auf dem abgerechneten TLF 16/25 verlastet und eben nicht auf einem Mannschaftstransportwagen, der vorrangig dem Transport von Einsatzkräften diene.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der von ihr vorgelegten Kalkulationsunterlagen Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 4. September 2014; dieser Bescheid ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid ist § 29 Abs. 2 Satz Nr. 2 Nds. Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (vom 18.07.2012, GVBl. S. 269, in der ab dem 19.12.2012 geltenden Fassung von Art. 6 Gesetz vom 12.12.2012, GVBl. S. 589 - NBrandSchG) i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt K.. L. außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 12. Dezember 2013 (FGS). Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG können die Gemeinden für andere als die in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen, Gebühren nach dem Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) erheben. In der Gebührensatzung können nach § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden; dabei ist insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung zu berücksichtigen. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass ihrer Feuerwehrgebührensatzung Gebrauch gemacht und in § 2 FGS bestimmte entgeltliche Pflichtaufgaben benannt, für die sie Gebühren nach Maßgabe der Satzung (§ 1 Satz 1 FGS) und des dazugehörigen Gebührentarifs (Anlage zu § 4 Abs. 1 FGS) erhebt. Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist der Kläger zu Unrecht zu den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten am 25. April 2014 herangezogen worden.

Die FGS der Beklagten ist keine wirksame Rechtsgrundlage, denn die den in der Anlage zur FGS festgesetzten Gebührensätze zugrundeliegende Kalkulation vom Dezember 2013 widerspricht Vorschriften des höherrangigen Rechts, insbesondere dem Nds. Kommunalabgabengesetz und dem aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleiteten Äquivalenzprinzip.

Die Gebührenkalkulation ist nicht nur ein schlichter, jederzeit nachholbarer Rechenvorgang, sondern enthält sowohl auf der Kosten- als auch auf der Leistungsseite eine Vielzahl von Faktoren, die sich nur im Wege von - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Ermessensentscheidungen festlegen lassen. Die Ausübung dieses Ermessens steht wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Festlegung des Gebührensatzes allein dem Ortsgesetzgeber zu (vgl. Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2017, § 6 Rn. 728). Die beim Satzungserlass von der Beklagten zu beachtenden Vorgaben ergeben sich grundsätzlich aus dem NKAG, insbesondere aus dessen § 5 über Benutzungsgebühren, wobei hier allerdings einschränkend zu beachten ist, dass nach der gegenüber der Anwendung des NKAG vorrangigen Regelung des NBrandSchG die dort in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Einsatzfälle der Feuerwehr unentgeltlich sind. Entsprechend wird das in § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG formulierte Ziel, wonach das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken soll, dahingehend korrigiert, dass höchstens die anteiligen Kosten der entgeltlichen Feuerwehreinsatzfälle gedeckt werden dürfen (vgl. VG Lüneburg Urteil vom 09.11.2016 - 5 A 185/15 - , juris Rn. 28 - 29). Zur Kalkulation der Kosten im Rahmen des Erlasses einer Feuerwehrgebührensatzung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt (Urt. v. 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris, Rn. 39):

„Dazu (vgl. zum Nachfolgenden Nds. OVG, Urt. v. 8.12.2005 - 8 KN 123/03 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; Rosenzweig/Freese, a. a. O., § 5 Rn. 67a) sind zunächst gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG für den zu kalkulierenden Zeitraum die voraussichtlich ansatzfähigen Kosten des jeweiligen Teilleistungsbereichs nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf der Grundlage einer Kostenrechnung zu ermitteln. Nur die dem jeweiligen Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten dürfen bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr berücksichtigt werden. Kosten, die eindeutig einem Teilleistungsbereich zugeordnet werden können, sind daher als Kostenaufwand allein dieses Teilleistungsbereichs anzusetzen. Dienen Anlagen oder Einrichtungsteile hingegen allen Teilleistungsbereichen, so sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Teilleistungsbereiche aufzuteilen. Kosten, die dadurch entstehen, dass die Einrichtung auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird, dürfen hingegen als Allgemeinanteil nicht umgelegt werden, sondern gehen zu Lasten der allgemeinen Deckungsmittel. Die danach umlagefähigen Kosten sind schließlich auf alle Benutzer der jeweiligen Teilleistungseinrichtung leistungsgerecht nach § 5 Abs. 3 NKAG zu verteilen. Soweit - wie hier etwa bei der Benutzung eines Feuerwehrfahrzeuges - die jeweilige Inanspruchnahme gleichartig ist, kann die sich bei einem Kostendeckungsgrad von 100% allein nach dem NKAG - d. h. noch ohne die gebotene Berücksichtigung der Besonderheiten des NBrandSchG - ergebende Gebühr durch einfache Teilung ermittelt werden, d.h. indem die voraussichtlich anfallenden, ansatzfähigen Kosten durch die zu erwartende Zahl der Nutzungen geteilt werden.“

1. Es ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Kalkulation nicht der Methodik des Urteils des Einzelrichters der erkennenden Kammer vom 19. November 2014 (3 A 368/13 - juris, Rn. 18) gefolgt ist, wonach rechtmäßig jedenfalls eine Kalkulation ist, die von vornherein eine Aufteilung der Kosten (und Einnahmen) auf die unentgeltlichen Pflichtaufgaben nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG, die entgeltlichen Pflichtaufgaben, die freiwilligen Leistungen sowie die übrigen in § 29 Abs. 2 NBrandSchG aufgeführten Bereiche enthält.

Allerdings geht die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass die von ihr gewählte und von der vorgenannten Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts gedeckte Methode der Kalkulation (mit Einstellung aller Kosten und Einnahmen, die durch sämtliche Jahreseinsatzstunden geteilt werden) ohne Weiteres den Anforderungen des § 29 Abs. 2 NBrandSchG i. V. m. § 5 Abs. 2 NKAG entspricht.

Dabei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch die Vorhaltekosten, also die Kosten, die unabhängig von Einsätzen anfallen, bei ihrer Kalkulation berücksichtigt hat, denn auch diese Vorhaltekosten sind Teil der gesamten Kalkulation (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28.06.2012, juris, Rn. 60). Deshalb durfte die Beklagte im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation Abschreibungen und Zinsen für das eingesetzte Kapital berücksichtigen, weil diese Ausgaben ebenfalls als Kosten der Feuerwehr zu bewerten sind (vgl. Nds. OVG, aaO., Rn. 53 f.).

Vorliegend ist jedoch die Kalkulation der Kosten der einzelnen Einsatzstunde rechtlich zu beanstanden. Allein die Division der jährlich entstehenden Kosten (einschließlich Vorhaltekosten) einer Kategorie durch die gesamten Jahreseinsatzstunden dieser Kategorie ergibt keinen nachvollziehbar kalkulierten Stundensatz, der im Hinblick auf die kostenpflichtigen Einsätze als Grundlage für die Feuerwehrgebührensatzung dienen kann. Dabei reicht es nicht aus, dass durch die Einbeziehung auch der unentgeltlichen Einsätze in die Gesamtzahl der Jahreseinsatzstunden vermeintlich sichergestellt ist, dass für diese Einsätze ausschließlich die Beklagte aufkommt und nicht auch anteilig der Gebührenpflichtige.

Zwar musste die Beklagte grundsätzlich bei der Ermittlung der Stundenkosten für Personal, Feuerwehrfahrzeuge und sonstige wiederholt einsetzbare Einsatzmittel nach § 29 Abs. 2 NBrandSchG nicht auf die Jahresstunden, sondern durfte auf die durchschnittliche - gebührenpflichtige und unentgeltliche - Nutzungsdauer aller Fahrzeuge des jeweils gleichen Fahrzeugtyps pro Jahr (Jahreseinsatz) im maßgeblichen Kalkulationszeitraum abstellen. Allerdings muss die Beklagte nachvollziehbar belegen, wie diese Stundenzahl, die als Divisor maßgeblich für den Gebührensatz ist, zustande gekommen, und weshalb die jeweilige Stundenzahl maßgeblich ist.

a) Vorliegend ist in den Kalkulationsunterlagen nicht deutlich, dass die Beklagte bei den ihren Berechnungen zugrundegelegten Jahreseinsatzstunden des Personals beispielsweise auch die Zeitdauer der Übungseinsätze oder sonstige Nutzungszeiten der Fahrzeuge etwa bei Stadtfesten (ggf. mit gesonderten Vorführungen), Tagen der offenen Tür, am Feuerwehrtag im Kindergarten oder bei Grundschulen mit einberechnet hat. Auch die Erläuterungen im Schriftsatz der Beklagten vom 21. März 2017 führen insofern nicht weiter, da sie dort lediglich allgemein von „Einsatz“ spricht. Da sie auf die notierten Aus- und Einrückzeiten nach der Meldung an die Einsatzleitstelle abstellt, spricht einiges dafür, dass nur „echte“ Einsätze und allenfalls als solche „getarnte“ Übungen erfasst werden. Diese Dokumentationspflicht gilt umso mehr, als die in den Jahren 2008 und 2009 erfassten Einsatzzeiten mit durchschnittlich 4.868,27 Stunden über 30% höher waren. Demzufolge ist der Personaleinsatz gemäß der Kalkulation deutlich teurer geworden. Nach dem Tarif von 2011 bis 2013 von 25,52 Euro je Stunde beträgt dieser Tarif nach der Kalkulation bei jetzt zugrundegelegten 3.705,05 Einsatzstunden 131,92 Euro, mithin mehr als das 5-Fache, wobei die Beklagte aus nicht ersichtlichen Gründen einen nach den Einsatzstunden des Feuerwehrpersonals (und nicht etwa der Einsatzzeit der betroffenen Objekte) ermittelten Pauschsatz von 2,87 Euro (2011 bis 2013: 11,00 Euro) für Ausrüstungsgegenstände und Kleingeräte hinzurechnet. Die sog. „Hinzurechnung“ ist schon deswegen unwirksam, weil sie in der maßgeblichen Gebührenziffer des Gebührentarifs der FGS nicht erwähnt ist. Das verstößt gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG i. V. m. § 29 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG, denn der maßgebliche satzungsmäßige Gebührentatbestand ist unvollständig.

Stellt man mithin dem alten Kostentarif von 36,52 Euro je Stunde der Gebühr von nunmehr (einschließlich unzulässiger „Hinzurechnung“) 134,79 Euro je Stunde gegenüber, ergibt sich eine Steigerung um mehr als das 3,5-Fache. Mit einem Stundensatz von 134,79 Euro für jeden Feuerwehrmann berechnet die Beklagte einen Betrag, der in Niedersachsen seinesgleichen bei Freiwilligen und sogar bei Berufsfeuerwehren sucht.

Der Gebührensatz der Beklagten von 134,79 €/Std. für die Personalkosten ihrer Freiwilligen Feuerwehr ab 1. Januar 2014 ist unverhältnismäßig hoch und hätte, selbst wenn die angesetzten Gesamtkosten von fast einer halben Million Euro rechtlich nicht zu beanstanden sein sollten, aus Rechtsgründen (wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips bzw. des rechtsstaatlichen Übermaßverbots) vom Ortsgesetzgeber (etwa durch deutliche Erhöhung der Einsatzstunden) „gedeckelt“ werden müssen.

Dies zeigt schon folgende Kontrollüberlegung: Es kann nicht richtig sein, dass die Beklagte für den Einsatz von Mitgliedern ihrer Freiwilligen Feuerwehr teilweise mehr als doppelt so hohe Gebührensätze festlegt wie Kommunen mit Berufsfeuerwehr und Freiwilliger Feuerwehr.

Die Stadt U. hat in ihrer Kosten- und Gebührentabelle für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr U. vom 16. Juli 2015 (Anlage zu § 5 Abs. 1 ihrer am 25.07.2015 in Kraft getretenen Feuerwehrgebührensatzung, Amtsblatt für die Stadt U. Nr. 11, S. 66) für den Einsatz hauptberuflichen Personals im gehobenen Dienst 54,00 €/Stunde und im mittleren Dienst von 44,00 €/Stunde (Kennziffer 1.1) sowie für den Einsatz von Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren 20,00 €/Stunde (Kennziffer 1.2) festgelegt. In der maßgeblichen Gebührenkalkulation ist ausgeführt, dass bei Gesamtkosten der Freiwilligen Feuerwehr in den Jahren 2012 bis 2014 von 205.267,72 € (das ist deutlich weniger als die Hälfte der von der Beklagten angesetzten Kosten von 488.776,77 €) und durchschnittlich in den Jahren 2012 bis 2014 geleisteten Einsatzmannstunden von 4.455 (das sind fast 750 Stunden mehr als die von der Beklagten angesetzten 3.705,05 Stunden) sich rechnerisch „an sich“ ein Gebührensatz von 46,07 €/Stunde ergeben würde. Hier werde ein Satz von 20,00 € festgesetzt, weil der alte Satz 17,00 € betragen habe und somit schon eine Erhöhung von 17,65 % vorliege. Eine Gebührenerhöhung auf 46,00 € würde 170,59 % betragen, was unverhältnismäßig sei. Selbst den ab 24. Juli 2015 „rein rechnerisch“ ermittelten Gebührensatz der Stadt Göttingen von 46,07 €/Stunde überschreitet der bei der Beklagten bereits ab dem 1. Januar 2014 geltende Gebührensatz von 134,79 €/Stunde um fast das Dreifache.

Die Stadt Braunschweig hat in ihrem Gebührenverzeichnis für die Feuerwehr der Stadt Braunschweig vom 15. Juli 2014 (Anhang zur ab 25.07.2014 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Braunschweig vom 15.07.2014, Amtsblatt für die Stadt Braunschweig S. 60) für den Einsatz eines Beamten der Berufsfeuerwehr des mittleren Dienstes (Laufbahngruppe 1) 41,00 €, des gehobenen Dienstes (Laufbahngruppe 2) 52,00 € und des höheren Dienstes (Laufbahngruppe 2) 69,00 €/Stunde (Nr. 1.1) sowie für einen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr 41,00 €/Stunde (Nr. 1.2) festgelegt. Den letztgenannten Satz überschreitet die Beklagte – und zwar bereits ab 1. Januar 2014 – um deutlich mehr als das Dreifache.

Im Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz (Stand: 14.06.2016) wird in Nr. 1.1 der Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr bei Einsätzen eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ein Personalkostensatz von 37,70 €/Stunde (durchschnittlicher Stundensatz von rund 27,00 € + 10% = 2,70 € Gemeinkostenzuschlag + Zuschlag für Aufwandsentschädigung für kostenpflichtige Einsätze von etwa 8,00 €) zuzüglich pauschaler Verrechnungssätze für das Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung, für das Reinigen und Desinfizieren einschließlich Prüfen von Vollschutzanzügen und für das Reinigen und Desinfizieren von Atemschutzgeräten etc. (vgl. Nr. 4.1 bis 4.3) empfohlen. Selbst wenn man unterstellen würde, dass im Bereich der Beklagten wegen typischerweise und durchgängig erforderlicher entsprechender Verrechnungssätze der in Rheinland-Pfalz empfohlene Personalkostensatz auf 75,40 €/Stunde verdoppelt werden müsste, würde der bei der Beklagten geltende Satz diesen immer noch um fast 60,00 €/Stunde übersteigen.

Werden mithin die Einsatzzeiten des Feuerwehrpersonals als Prognosegrundlage für die Kalkulation nicht plausibel belegt, kann die bloße Übernahme des Durchschnittswerts in die Berechnung den rechtlichen Anforderungen an die von der Beklagten gewählte Methode der Gesamtkalkulation sämtlicher Einsatzarten nicht genügen.

b) Unverhältnismäßig hoch sind auch die Gebührensätze für die im Gebührentarif behandelten Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggruppen.

Nach den Erläuterungen bzw. dem Vorwort zur Kalkulation der Beklagten (Seite 7) wurde beispielsweise für das Löschgruppenfahrzeug 20/16 bei der Gebührenermittlung im Rahmen der Vorkalkulation für die Jahre 2014 bis 2016 ein durchschnittlicher Wert für die Jahreskosten sowie Abschreibung und kalkulatorische Zinsen mit einem Gesamtbetrag von 18.819,77 Euro ermittelt. Dann wurde dieses Fahrzeug (und seine Kosten) der Fahrzeuggruppe zugeordnet, die insgesamt einschließlich Umlagen in Höhe von 59.858,00 Euro und durchschnittlichen Jahreskosten von 10.193,83 Euro bei 175,55 Einsatzstunden auf eine Gebühr von 599,37 Euro kommt. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen der gebildeten Löschfahrzeuggruppen nicht etwa pro Fahrzeug Einsatzstunden von rund 175,5 angefallen sind, sondern bei den Gesamtkosten von rund 105.000,00 Euro und bei den eben genannten Einsatzstunden diese Werte auf jeweils ein Fahrzeug der zusammengefassten Löschfahrzeuggruppe heruntergebrochen werden müssen. Demnach ergibt sich für diese Einsatzgruppe lediglich noch ein Stundenwert von rund 58,5.

Im Ergebnis darf die Addition von Kosten und Jahreseinsatzstunden für die Fahrzeuge der jeweiligen gebildeten Fahrzeuggruppe nicht dazu führen, dass aus dem Blick gerät, dass im Ergebnis die Gebühren für jedes einzelne Fahrzeug (auch aus dieser Löschfahrzeuggruppe) kalkuliert werden. Fasst man nun gleichartige Fahrzeuge zu einer Gruppe zusammen, so ergibt sich im Ergebnis für jedes dieser Fahrzeuge dann ein Durchschnittswert. Dem hat man in der Kalkulation dadurch Rechnung zu tragen, dass sowohl die Summe der Kosten (105.218,77 Euro für die zuerst genannte Löschfahrzeuggruppe als Beispiel) als auch die Einsatzstunden von 175,55 Euro auf jedes Fahrzeug dieser Gruppe heruntergebrochen werden müssen. Von den drei hier zusammengefassten Löschgruppenfahrzeugen kommen das Fahrzeug LF 20/16 lediglich auf 5,66 Jahreseinsatzstunden, das Fahrzeug LF 16/12 auf 62,26 Stunden und das Fahrzeug HLF 20/20 auf 107,63 Stunden.

Entsprechendes gilt für die andere Löschfahrzeuggruppe mit zwei Löschfahrtypen (8 bzw. 8/6) wo ausweislich der Kalkulationsunterlagen in die Berechnung 7 Fahrzeuge eingeflossen sind mit Jahreseinsatzzeiten von 9,41 bis hin zu 32,31 Stunden. Die für die 7 Fahrzeuge ermittelten 144,99 Jahreseinsatzstunden ergeben umgelegt lediglich 20,86 Jahreseinsatzstunden pro Fahrzeug dieser Einsatzgruppe.

Um zu vermeiden, dass - wie in der Kalkulation der Beklagten - auch bei den Jahreseinsatzstunden der Feuerwehrfahrzeuge unangemessen hohe Stundensätze berechnet werden, muss die Beklagte eine geeignete Kalkulationsmethode anwenden.

Am geeignetsten erscheint dabei der Weg, bei allen Fahrzeugtypen eine angemessene Mindestjahresnutzungsdauer zugrunde zu legen, die einen Mindestwert der auf die gebührenpflichtigen und unentgeltlichen Einsätze entfallenden Jahreseinsatzstunden unabhängig von den tatsächlichen Jahreseinsatzzeiten annimmt. Mit einem solchen Korrektiv kann verhindert werden, dass bei einzelnen Fahrzeugtypen, die vorgehalten werden (müssen), geradezu absurd hohe Stundensätze kalkuliert werden, weil diese Fahrzeuge exorbitant selten eingesetzt werden. Um zu verhindern, dass ein Gebührenpflichtiger, der für einen der seltenen Einsätze dieses Fahrzeuges aufkommen muss, gleichsam allein die kalkulierten Jahreskosten wegen des gerade in seinem Fall notwendig gewordenen Einsatzes dieses Fahrzeugtyps zu tragen hat, müssen zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der Gebührenhöhe im Rahmen der Kalkulation für diese Fahrzeugtypen Mindestjahresnutzungsdauern zugrundegelegt werden.

Dies kann naheliegenderweise zum Beispiel der landesweite Mittelwert der auf die gebührenpflichtigen und unentgeltlichen Einsätze entfallenden Jahreseinsatzstunden der Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen sein. Nach dem Brand- und Hilfeleistungsbericht (Jahresbericht 2015) des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport und der Aufstellung des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen für die Jahre 2013 bis 2015 (http://www.lfv-nds.de/wp-content/uploads/2016/10/LFV-Info-2016-56-Die-Feuerwehr-in-Zahlen-in-Niedersachsen.pdf und http://www.lfv-nds.de/wp-content/uploads/2014/07/2014-051.pdf) gilt für die Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen Folgendes:

Legt man den gewichteten Durchschnitt aller Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren in den Jahren 2013 bis 2015 von (54.466 + 47.579 + 57.196 = 159.241 : 3 =) 53.080 bei einer durchschnittlichen Einsatzzeit (unter Berücksichtigung der Fehlalarme) von 1 Stunde zugrunde und teilt diesen durch die Zahl 415 – die Zahl der 413 Gemeinden und der 2 gemeindefreien Bezirke des Landes mit Freiwilligen Feuerwehren –, ergibt sich für die Jahre 2013 bis 2015 ein landesweiter Mittelwert der Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen von (53.080 : 415 = 127,90, aufgerundet) 128 Einsatzstunden im Jahr.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass in der Kalkulation der Beklagten die vorgenannte Mindesteinsatzstundenzahl von 128 lediglich für die Pumpen (Spalte 7: rund 467,5 Stunden) und die Tragkraftspritzen (Spalte 8: gut 279 Stunden) überschritten wird. Für sämtliche anderen kalkulierten Gebührenposten mit Ausnahme des Personaleinsatzes wird die vorgenannte Mindesteinsatzstundenzahl noch nicht einmal annähernd und zu einem Großteil noch nicht einmal zur Hälfte erreicht. Damit korrelieren die in der Kalkulation ermittelten, exorbitant hohen Stundensätze von etwa 1.364,64 Euro für ein rund 5,75 Stunden eingesetztes Motorboot, 528,25 Euro für einen rund 6,25 Stunden eingesetzten Schlauchwagen und 637,47 Euro für einen knapp 18,5 Stunden eingesetzten Kran auf einem Wechselladerfahrzeug. Hinzu kommen kalkulierte Stundensätze von mehr als 500,00 Euro bei Fahrzeugen, die auch nur 30 bis 50 Stunden im Einsatz waren wie z. B. der Bereitschaftswagen mit 520,26 Euro, das Tanklöschfahrzeug (ohne Pumpe und Tragkraftspritze) mit 807,27 Euro, das Spritzenfahrzeug (ohne Pumpe und Tragkraftspritze) mit 1.215,12 Euro und insbesondere der Drehleiterkran mit 1.801,06 Euro Gebühr pro Stunde.

Nimmt man hinzu, dass jedes Fahrzeug aus der Löschfahrzeuggruppe 16/12, 20/16 und 20/20 fast 600,00 Euro je Stunde und aus der Löschfahrzeuggruppe 8 und 8/6 rund 594,00 Euro je Stunde kostet, so wird deutlich, dass allein aufgrund der extrem niedrig angesetzten Jahreseinsatzstunden für diese Vielfalt an Geräten die Gebührensätze pro Stunde unverhältnismäßig hoch sind.

Dies gilt umso mehr, wenn man die Gebührensätze mit denen vergleicht, die zuvor gegolten haben. Gemäß der Gegenüberstellung auf Seite 22 der Erläuterungen zur streitbefangenen Kalkulation (elektr. BA B) haben sich die Gebühren teilweise vervielfacht; so beträgt der Satz beim Bereitschaftswagen fast das Doppelte, beim Schlauchwagen fast das 3-Fache, beim Motorboot etwa das 4-Fache, beim Rüstwagen mit Pumpe knapp das 5-Fache und bei den Einsatzleitwagen ebenfalls rund das 5-Fache. Erhebliche Steigerungssätze gibt es auch beim Tank-Lösch-Fahrzeug mit rund dem 2 1/2-fachen Satz ebenso wie bei dem Tragkraftspritzenfahrzeug incl. Tragkraftspritze und Pumpe. Die Löschfahrzeuggruppe LF 16/12, 20/16 und 20/20 incl. Pumpe ist etwa um 40% teurer geworden, wo hingegen die Löschfahrzeuggruppe 8 bzw. 8/6 um lediglich rund 20% teurer geworden ist.

Günstiger geworden sind lediglich das Wechselladerfahrzeug und das Wechselladerfahrzeug mit Kran um 30% bzw. etwa 40%. Auf rund 1/7 geschrumpft ist die Gebühr für den Löschwassercontainer incl. Tragkraftspritze und auf knapp 1/3 geschrumpft ist die Gebühr für Sonderlöschmittel incl. Tragkraftspritze.

Konkret deutlich wird die Unverhältnismäßigkeit der festgesetzten Gebührensätze an dem im vorliegenden Streitfall beteiligten Tanklöschfahrzeug 16/25. Gemäß der Gebührenziffer 2.3.1 der Anlage zur FGS beträgt der Gebührensatz 829,88 Euro je Einsatzstunde. In der Beschreibung dieses Gebührensatzes fehlt allerdings der - zwingend erforderliche - Hinweis, dass dieser Betrag sich aus 807,27 Euro pro Stunde berechnet nach der von der Beklagten zugrunde gelegten Jahreseinsatzzeit des Fahrzeugs zuzüglich 0,76 Euro je Stunde der Jahreseinsatzzeit für die auf dem Wagen für die Einsätze fest montierte Pumpe und die entsprechend auf dem Wagen vorhandene Tragkraftspritze mit 21,85 Euro je Stunde zusammensetzt. Hätte die Beklagte bei den von ihr in die Kalkulation eingestellten Kosten von 24.987,73 Euro statt 31 Jahreseinsatzstunden den landesweiten Durchschnitt von 128 Jahreseinsatzstunden als Divisor gewählt, so wäre nur für das TLF 16/25 ein angemessener Betrag von 195,22 Euro je Stunde, ggf. zuzüglich der Anteile für Pumpe und Tragkraftspritze (dann insgesamt rund 218,00 Euro) ermittelt worden.

Zudem kann die Beklagte im Ergebnis mit ihrer Argumentation nicht durchdringen, aufgrund von Besonderheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich seien ihre Vorhaltekosten höher als die anderer Kommunen, denn es würde sonst vom Zufall abhängen, ob ein Gebührenpflichtiger nun ausgerechnet im Bereich einer solchermaßen besonders geforderten Freiwilligen Feuerwehr eine entgeltpflichtige Maßnahme in Anspruch nehmen muss oder ob er das Glück hat, beispielsweise in einer Nachbargemeinde ohne Besonderheiten bei der Vorhaltung deutlich günstiger davon zu kommen. Eine entsprechende, aus dem Einsatzgebiet folgende umfangreichere und vielfältigere Ausrüstung kann nicht dazu führen, dass zufällig betroffene Gebührenpflichtige uneingeschränkt diese Mehrausstattung, die sie und den ihretwegen abgerechneten Einsatz gar nicht betreffen muss, finanzieren müssen.

Im Gegensatz zum Land Niedersachsen bestehen in anderen Bundesländern landeseinheitliche Regelungen oder Empfehlungen, die zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der Gebührenberechnung führen. So schreibt etwa das Land Baden-Württemberg in seiner Verordnung Kostenersatz Feuerwehr vom 18. März 2016 (GBl. B-W S. 253 ff.) in § 1 feste Stundensätze für eingesetzte Fahrzeuge und sonstige Einsatzmittel der Feuerwehr vor. Von diesen Stundensätzen sind allein diejenigen für die Drehleitern höher als 200,00 Euro. Die übrigen Gebührensätze bewegen sich zwischen 16 Euro und 187 Euro.

Das Land Hessen hat eine Mustersatzung für eine Feuerwehrgebührensatzung veröffentlicht (www.feuerwehr-hessen.de), die mit Stand vom 13. April 2011 zum Teiler der Einsatzstunden für den jeweiligen Fahrzeugtyp darauf abstellt, dass ein landesweiter Mittelwert der Einsatzstunden bei Freiwilligen Feuerwehren als Mindestteiler zugrunde zu legen ist, wohingegen mit der tatsächlichen Zahl der Einsatzstunden zu rechnen ist, wenn deren Zahl bei einem Fahrzeugtyp über dem landesweiten Mittelwert liegt (S. 24 ff. der Erläuterungen zum Muster). Diesen Mittelwert haben in dem gemeinsamen Satzungsmuster und dessen Erläuterungen der Hessische Städtetag, der Hessische Städte- und Gemeindebund und der Landesfeuerwehrverband Hessen mit 148 Einsatzstunden und 11 Einsatzminuten ermittelt (Bl. 28 aaO.).

In Niedersachsen hat die Stadt Braunschweig auf die Änderung der gesetzlichen Grundlage und die Entscheidung des Nds. OVG vom 28. Juni 2012 (aaO.) einmalig bei der Umstellung ihrer Satzung dahingehend reagiert, dass sie angesichts aus ihrer Sicht unangemessener Steigerungen gegenüber den vorherigen Gebührensätzen bei einer unmittelbaren Umsetzung der Kalkulationsergebnisse gleichsam eine Deckelung dergestalt eingeführt hat, dass sie je nach Häufigkeit des Einsatzes den einzelnen Fahrzeuggruppen bezogen auf den alten Gebührenbetrag 50%, 100% oder bei Spezialfahrzeugen 150% hinzugerechnet hat, um eine unangemessene Steigerung der Gebühren zu verhindern.

Welchen Weg die Beklagte wählt, um eine solche Unangemessenheit der von ihr ermittelten Gebührensätze wegen eines zu niedrigen Teilers (hier: Einsatzstunden pro Jahr) zu vermeiden, bleibt ihrem Ermessen als Ortsrechtsgeber vorbehalten. Bereits die Ratsvorlage vom 14. November 2013 zur Beschlussfassung über die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten am 12. Dezember 2013 enthält die vorstehend zitierte Gegenüberstellung der im Wesentlichen deutlich erhöhten Gebühren pro Stunden gegenüber dem Kostentarif pro Stunde im Zeitraum 2011 bis 2013. Das dazugehörige Protokoll der Ratssitzung (Bl. 35 GA 3 A 615/14) zeigt deutlich, dass auch bei Mitgliedern des Rates eine erhebliche Skepsis gegenüber der exorbitanten Gebührenerhöhung für viele der Gebührentatbestände bestand und eine nicht unerhebliche Diskussion darüber entstand, ob und wie man dies vermeiden könne oder sogar müsse.

Insgesamt folgt aus dem Vorstehenden zwingend, dass ohne eine angemessene Deckelung - beispielsweise durch Berücksichtigung einer Mindestanzahl von Jahreseinsatzstunden - eine wirksame Gesamtkalkulation entsprechend den Vorgaben von § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG i. V. m. § 5 NKAG nicht vorliegt. Ohne eine solche wirksame Kalkulation und eine darauf beruhende Bestimmung der Gebührentarife fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid.

Deshalb kann die Kammer vorliegend offenlassen, ob die Bedenken des Klägers zur Erforderlichkeit der in die Abrechnung eingestellten Gerätschaften und der Anzahl der eingesetzten Feuerwehrleute durchgreifen.

2. Über die vorstehend dargestellten Anforderungen hinaus und insoweit selbständig tragend hält es die Kammer entgegen der Auffassung des Nds. OVG auch im Bereich der Kalkulation von Feuerwehrgebühren gemäß § 29 Abs. 2 NBrandSchG i. V. m. § 5 NKAG für erforderlich, dass für die ansatzfähigen Personal- sowie Fahrzeug- und Gerätekosten, bei denen die Beklagte in ihrer Kalkulation jeweils sehr erhebliche Vorhaltekosten mit eingerechnet hat, ein angemessener Kostenanteil der Gemeinde (Anteil des öffentlichen Interesses) angesetzt wird, denn die Vorhaltung einer leistungsfähigen öffentlichen Einrichtung kommunale Feuerwehr wie bei der Beklagten beinhaltet auch außerhalb der nach § 29 Abs. 2 NBrandSchG maßgeblichen Einsatzstunden einen Nutzen, der der Allgemeinheit zugutekommt und der von nicht zu vernachlässigendem öffentlichen Interesse ist. Aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz folgt daher die Notwendigkeit, dass die jeweilige Gemeinde eine Ermessensentscheidung über die Höhe des Anteils des öffentlichen Interesses treffen und dabei die konkreten örtlichen Verhältnisse zugrunde legen und sich an sachgerechten Kriterien orientieren muss.

So haben verschiedene Bundesländer eine solche Berücksichtigung des Allgemeinanteils vorgeschrieben. Die Feuerwehr- bzw. Brandschutzgesetze der Länder Baden-Württemberg (§ 34 Abs. 7 Satz 2 Feuerwehrgesetz BW 2010 i. d. F. des ÄndG v. 17.12.2015: Anteil des öffentlichen Interesse bei Stundensätzen für Feuerwehrfahrzeuge), Bayern (Artikel 28 Abs. 4 S. 2 Feuerwehrgesetz Bayern) und Hessen (§ 61 Abs. 5 Satz 2 Hess. Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG - i. d. F. v. 14.01.2014, GVBl. Hess. S. 26) sehen solch einen Anteil des öffentlichen Interesses teilweise sogar der Höhe nach zwingend vor.

Jedenfalls an der zwingend notwendigen Ermessensentscheidung der Beklagten über die Einstellung eines Anteils des öffentlichen Interesses und dessen Höhe fehlt es vorliegend, so dass deshalb - insoweit allein tragend - die den festgelegten und streitbefangenen Gebührentarifen bzgl. der Personal- sowie Fahrzeug- und Gerätekosten zugrundeliegende Kalkulation an einem Fehler leidet, der nicht zuletzt aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit auch mit dem übrigen Gebührenziffern auf den gesamten Gebührentarif durchschlägt und damit zur Unwirksamkeit der streitbefangenen Satzung führt, so dass auch insoweit der angefochtene Bescheid nicht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht.

Die Berücksichtigung des Vorhalteinteresses der Allgemeinheit bezieht sich auf alle Gebührentatbestände der Einrichtung kommunale Feuerwehr, bei denen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG) in nicht unerheblichem Umfang invariable - einsatzunabhängige - Vorhaltekosten angesetzt sind. Da dies im Falle der Beklagten sowohl bei den Personalkosten als auch bei den Fahrzeug- und Gerätekosten der Fall ist, erfordert dies bei allen diesen Kosten nach Überzeugung der Kammer die Festlegung eines angemessenen Anteils des öffentlichen Interesses, der von den gebührenfähigen Kosten jeweils in Abzug zu bringen ist.

Eine gegensätzliche Position hat das Nds. Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris Rn. 44 ff.) vertreten und ausgeführt:

„Geboten ist ein solcher Abzug nach den vorherigen Ausführungen, wenn und soweit die gebührenpflichtige Einrichtung auch von der Allgemeinheit genutzt wird. Eine solche Nutzung im Sinne der tatsächlichen zweckentsprechenden Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit erfolgt bei der Feuerwehr jedoch nicht.

Ebenso wenig gibt es in Niedersachsen eine Art. 28 Abs. 4 Satz 2 des bayrischen Feuerwehrgesetzes entsprechende ausdrückliche Regelung, wonach "bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 … eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt". Die wohl auf Anregung der betroffenen Kommunen (vgl. Ziffer V der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zu den LT-Drs. 16/1560 und 1640 vom 30.9.2009) in Reaktion auf eine abweichende erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und in Kenntnis der Rechtslage in anderen Bundesländern erfolgte Änderung des § 26 Abs. 2 NBrandSchG durch Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 19. Dezember 2009 (vgl. den bei Rosenzweig/Freese, a. a. O. Rn. 484b, wiedergegebenen Inhalt der erst im laufenden Gesetzgebungsverfahren eingereichten Änderungsvorlage zu den LT-Drs. 16/1560 und 1640) spricht im Gegenteil vielmehr dafür, dass in Niedersachsen der den Kommunen insoweit zustehende Spielraum möglichst groß ist, sie also gerade nicht zum Vorwegabzug entsprechender Vorhaltekosten verpflichtet sein sollen.

Deshalb kann auch die allgemeine Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 NKAG, wonach die Kommunen von Gebühren absehen können, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht, nicht so verstanden werden, dass die Kommunen in Niedersachsen wegen des Interesses der Allgemeinheit am Vorhalten einer leistungsfähigen Feuerwehr zur Übernahme einer Eigenbeteiligung gezwungen sind. Dagegen spricht schon, dass sich das öffentliche Interesse grundsätzlich auf die Benutzung, nicht lediglich auf das Vorhandensein der Einrichtung bezieht (vgl. Rosenzweig/Freese, a. a. O., § 5, Rn. 57), es an einer Benutzung der Feuerwehr durch die Allgemeinheit - wie dargelegt - aber gerade mangelt. Wie sich auch aus der gegenwärtigen Diskussion (vgl. LT-Drs. 16/4451, S. 47, mit allerdings unzureichender, die Änderung durch das Haushaltsbegleitgesetz aus dem Jahr 2009 unberücksichtigt lassender Schilderung der aktuellen Rechtslage; so zutreffend die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens vom 19.4.2012, S. 7 ) einer erneuten Änderung des § 26 Abs. 2 NBrandSchG ergibt, wäre es deshalb Aufgabe des Gesetzgebers, insoweit eine Verpflichtung der jeweiligen Kommune als Träger der Feuerwehr zu begründen; die Einführung einer sog. Handwerkerlösung in Anlehnung an die Rechtslage in Baden-Württemberg (§ 34 Abs. 5 Satz 3 Feuerwehrgesetz) erscheint dabei allerdings systematisch wenig überzeugend, da es nicht darum geht, den in der allgemeinen Wirtschaft üblichen Nutzungsumfang eines Fahrzeugs zu bestimmen, sondern stattdessen den im öffentlichen Interesse stets von der Kommune zu finanzierenden Kostenanteil.

Eine Pflicht zum Vorwegabzug im Allgemeininteresse kann nach der angeführten Rechtslage in Niedersachsen auch nicht erfolgreich auf die Annahme gestützt werden, dass ohne (ganz überwiegende) Übernahme der Vorhaltekosten durch die Kommune der Gebührenpflichtige eine im Einzelfall unzumutbar hohe Abgabe zahlen müsse, etwa wenn es nur wenige oder gar einen einzigen gebührenpflichtigen Einsatzfall pro Jahr gebe, oder dass er in Abhängigkeit von der jeweiligen Einsatzhäufigkeit für die Inanspruchnahme eines kleineren Fahrzeugs ggf. mehr als für die eines großen zu entrichten habe (vgl. insoweit zuletzt etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern zum dortigen Landesrecht, Urt. v. 30.11.2011 - 1 L 93/08 -, juris, Rn. 41, m. w. N.). Es kann offen bleiben, ob diese Argumentation methodisch unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots bzw. des Gleichbehandlungsgebots überhaupt geeignet ist, angesichts der o. a. Entstehungsgeschichte und der Tatsache, dass sich bei Außerachtlassung der Vorhaltekosten nur noch den Aufwand der Kalkulation und Erhebung kaum lohnende Kleinbeträge ergeben (insoweit zutreffend LT-Drs. 16/4451, S. 47), eine einschränkende "Auslegung" des niedersächsischen Landesrechts zu begründen. Jedenfalls kann den Einwänden schon aus anderen Gründen nicht gefolgt werden. Denn es ist schon nicht zu erkennen, dass es in Niedersachsen nicht nur ausnahmsweise entsprechende Konstellationen gibt. Nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG i. V. m. der FwVO haben die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen; zur Anschaffung von Fahrzeugen, die nur in einem Extremfall benötigt werden, sind sie daher nicht verpflichtet (vgl. bereits Nds. OVG, Beschl. v. 5.2.1997 - 13 M 5881/96 - juris, m. w. N.); zudem sind nach den dem Senat vorliegenden Zahlen die potentiell gebührenpflichtigen Hilfeleistungseinsätze zahlreicher als grundsätzlich unentgeltliche Einsätze zur Brandbekämpfung (vgl. die Tabellen in der LT-Drs. 16/777, S. 32 - 37). Den ggf. verbleibenden Ausnahmefällen kann im Übrigen hinreichend Rechnung getragen werden, nämlich bereits beim Satzungsbeschluss etwa durch Deckelung einer andernfalls wegen der nur sehr geringfügigen Inanspruchnahme eines einzelnen Fahrzeugs unangemessen hohen Gebührenziffer oder andernfalls beim Satzungsvollzug durch Anwendung von allgemeinen Billigkeitsregelungen. Für eine solche Deckelung bestand vorliegend angesichts von über 250 jährlichen Einsätzen des Fahrzeuges (HLF) und eines Stundensatzes von 161 EUR jedoch kein Anlass.“

Dem folgt die Kammer nicht. Bereits das VG Lüneburg (Urteil vom 09.11.2016 - 5 A 185/15 -, juris, Rn. 36) hat in Ansehung der Regelungen in anderen Bundesländern Zweifel daran geäußert, dass im Rahmen der Berücksichtigung von Vorhaltekosten bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren von der Festlegung eines solchen Allgemeinanteils abgesehen werden kann und dazu ausgeführt:

„Zwar erscheint der Ansatz nachvollziehbar, den Satzungsgeber zu einem Vorabzug zu verpflichten, da die Kosten für die öffentliche Einrichtung Feuerwehr zumindest teilweise dem allgemeinen, durch Steuern und Abgaben zu finanzierenden Bereich der öffentlichen Sicherheit zuzuweisen sind und somit (auch) im Allgemeininteresse liegen (so auch die Begründung zu § 61 des Hessischen BKG, der die Regelung enthält, dass bei der Erfüllung der Pflichtaufgaben der Feuerwehr eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt, vgl. Hess. Landtag, Drs. 18/856, S. 31; vgl. auch Art. 28 BayFwG und § 34 FwG Baden-Württemberg). Auch in anderen Bereichen, z.B. bei Straßenreinigungsgebühren, Gebühren für öffentliche Wasserversorgung - denn die Nutzung der öffentlichen Wasserversorgung dient auch der Allgemeinheit, wenn sie auch für Feuerlöschzwecke genutzt wird (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 18.04.2016 - 5 C 2174/13.N -, juris, Rn. 40) -, Fremdenverkehrsbeiträgen oder Abwasserbeiträgen, ist anerkannt, dass der Satzungsgeber bei Erlass der Satzung einen Gemeindeanteil abzuziehen hat, da diese Einrichtungen auch der Allgemeinheit dienen. Allerdings hat sich der niedersächsische Gesetzgeber sowohl bei der Neuregelung, die zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist und durch die die vormalige Regelung zum Kostenersatz durch die Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren nach dem NKAG ersetzt worden ist, als auch bei der späteren Überarbeitung des Gesetzes im Jahr 2012 dagegen entschieden, eine Pflicht zum Vorabzug in das Gesetz aufzunehmen. Im Gesetzentwurf vom 10. Februar 2012 (Drs. 16/4451) war zunächst noch vorgesehen, durch die sog. Handwerkerlösung insgesamt nur niedrigere Gebührensätze zuzulassen. Dieser Ansatz wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht weiter verfolgt. Da ein Vorabzug nicht vorgesehen ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bewusst hierauf verzichtet hat. Da es sich zudem um eine Benutzungsgebühr handelt, bei der letztlich ausschließlich derjenige vom Vorhalten der Feuerwehr profitiert, der ihre Leistung in Anspruch nimmt, ist es nicht geboten, ohne gesetzliche Grundlage einen Vorabzug im Allgemeininteresse vorzuschreiben.“

Soweit das VG Lüneburg in dieser Entscheidung das Entfallen der sogenannten Handwerkerlösung in der endgültig verabschiedeten Gesetzesfassung im Vergleich zum Entwurf dahingehend interpretiert, dass der Gesetzgeber sehenden Auges den Verzicht auf ein Regulierungsinstrument zur Vermeidung eines übermäßigen Anteils von in die Gebührenkalkulation einfließenden Vorhaltekosten in Kauf genommen und damit die in der Begründung zur damals vorgesehenen sogenannten Handwerkerlösung beschriebenen Bedenken fallengelassen hat, folgt ihm die erkennende Kammer nicht und hält die Entscheidung des Ortsrechtsgebers über den Vorwegabzug des Allgemeinanteils für erforderlich.

In der entsprechenden Begründung (LT-Ds.16/4451 S. 43 f.) wird deutlich ausgeführt, dass die Berechnung der Vorhaltekosten auf Grundlage der tatsächlichen Einsatzstunden pro Jahr zu einer für den Gebührenpflichtigen übermäßigen Belastung führt. Das macht deutlich, dass der Gesetzgeber diesem von ihm gesehenen Missstand im Rahmen des in dieser Landtagsdrucksache erläuterten Gesetzentwurfs mit der sogenannten Handwerkerlösung beikommen wollte und diese dort ausdrücklich auch als Kompromisslösung bezeichnet hat, die den Interessen der Gemeinden als Träger der Feuerwehr im Rahmen der Daseinsvorsorge für den Bürger einerseits und andererseits den Interessen des Bürgers als Gebührenpflichtigem gleichermaßen gerecht werden würde. Nach Auffassung der Kammer bedeutet der Wegfall einer gesetzlich zwingend vorgesehenen Berechnungsvorgabe jedoch nicht, dass ausnahmslos darauf verzichtet werden kann, einen solchen Allgemeinanteil im Rahmen der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Vielmehr hatte der Gesetzgeber - wie zitiert - ausdrücklich erkannt, dass die Berechnung der Vorhaltekosten auf Grundlage der tatsächlichen Einsatzstunden pro Jahr zu einer für den Gebührenpflichtigen übermäßigen Belastung führt. Lediglich der Weg, insoweit einen Interessenausgleich herbeizuführen, wird nach der nunmehr verabschiedeten Gesetzesfassung vom Gesetzgeber nicht mehr vorgegeben.

Allein schon der Umstand, dass durch das Vorhalten einer Feuerwehr mitsamt ihrer Möglichkeiten zum Eingreifen in Brand- und anderen Notlagesituationen auch und in besonderem Umfang den im jeweiligen Gemeindegebiet vorhandenen öffentlichen Einrichtungen, Gebäuden und Infrastrukturanlagen (wie z. B. Verwaltungsgebäude, Bau- und Kulturdenkmäler, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Polizeistationen, Bahnhöfe und das öffentliche Straßennetz) zugutekommt, macht deutlich, dass ein maßgeblicher Anteil an den Vorhaltekosten insoweit im öffentlichen Interesse liegt, damit diese Einrichtungen erhalten bzw. ihre Funktionsfähigkeit zeitnah wiederhergestellt werden kann. Darin liegt sehr wohl eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistung der Einrichtung kommunale Feuerwehr durch die Allgemeinheit (a. A.: Nds. OVG, aaO., Rn. 45 ff.).

Soweit das Nds. OVG (aaO., Rn. 47) eine besondere Verpflichtung zum Vorwegabzug im Allgemeininteresse nach der Rechtslage in Niedersachsen auch dann als nicht erforderlich ansieht, wenn der Gebührenpflichtige im Einzelfall unzumutbar hohe Abgaben zahlen muss, etwa wenn es nur wenige oder gar einen einzigen gebührenpflichtigen Einsatzfall pro Jahr gibt oder beispielsweise in Abhängigkeit von der jeweiligen Einsatzhäufigkeit für die Inanspruchnahme eines kleineren Fahrzeugs ggf. mehr als für die eines großen Fahrzeugs zu entrichten ist, folgt dem die Kammer nicht. Soweit das Nds. OVG (aaO.) darauf abstellt, dass nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NBrandSchG i. V. m. der Feuerwehrverordnung die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen haben und sie nicht verpflichtet sind zur Anschaffung von Fahrzeugen, die nur in einem Extremfall benötigt werden, greift nach Auffassung der Kammer diese Argumentation zu kurz. Wie bereits oben dargelegt, ist es nicht unwahrscheinlich, dass es allein von einem zufällig vor oder nach einer Gemeindegrenze gelegenen Einsatzort für einen gebührenpflichtigen Feuerwehreinsatz abhängt, ob der Gebührenpflichtige für den jeweils identischen Einsatz Gebühren zahlen muss, die je nach dem Einsatzort extrem unterschiedlich hoch sind. Muss nämlich eine Feuerwehr wegen in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegener Schutzobjekte wie speziellen Produktionsanlagen oder unfallträchtigen Bundesautobahnen eine aufwendige Vorhaltung an Fahrzeugen und Gebäuden betreiben, kann die Feuerwehr der Nachbargemeinde möglicherweise wegen des Fehlens solcher besonderen Schutzobjekte eine deutlich weniger aufwendige Vorhaltung betreiben und somit auch deutlich niedrigere Gebühren kalkulieren.

Ähnliche Erwägungen zum zwingenden Gemeindeanteil nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz bei Straßenreinigungsgebühren hat bereits das Bundesverwaltungsgericht angestellt (BVerwG, Urteil vom 25.05.1984 – 8 C 55.82 und 8 C 58.82 –, juris, Rn. 17; U. v. 07.04.1989 – 8 C 90.87 -, juris, Rn. 16).

Schließlich führt auch § 29 Abs. 2 S. 2 NBrandSchG jedenfalls nicht dazu, dass von den Kosten der Feuerwehr zur Ermittlung der Gebührensätze kein Anteil zur Abgeltung des öffentlichen Interesses in Abzug gebracht werden darf. Allein der Umstand, dass eine ursprünglich im Rahmen einer Gesetzesnovelle vorgesehene Variante zur Verhinderung übermäßig hoher Gebühren nicht in die endgültige Gesetzesfassung übernommen wurde, schließt deren Notwendigkeit nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz - angepasst an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten - gerade nicht aus. Eine Ermessensentscheidung über die Höhe des Anteils des öffentlichen Interesses kann auf diese Weise den konkreten örtlichen Verhältnissen überdies besser Rechnung tragen als ein landesweit einheitlich vorgegebener Anteil.

Im Übrigen verweist selbst das Nds. OVG (aaO., Rn. 47) darauf, dass der Ortsrechtsgeber für auch vom OVG nicht ausgeschlossene Ausnahmefälle durch eine Deckelung einer andernfalls wegen der nur sehr geringfügigen Inanspruchnahme eines einzelnen Fahrzeugs unangemessen hohen Gebührenziffer oder andernfalls beim Satzungsvollzug durch Anwendung von allgemeinen Billigkeitsregelungen Rechnung zu tragen hat. Hinsichtlich des dort streitbefangenen Stundensatzes von 161,00 Euro, welcher sich deutlich von den vorstehend dargestellten Stundensätzen im vorliegenden Fall unterscheidet, gab es dort zu weitergehenden Erwägungen keinen Anlass. Um genau die Angewiesenheit auf solche Billigkeitsregelungen und eher „freihändige“ Maßstäbe bei der Deckelung von kalkulierten Gebührensätzen zu vermeiden, bietet sich die Absetzung eines Allgemeinanteils bereits im Rahmen der Kalkulation an.

Führen sowohl das Vorgehen der Beklagten bei der Ermittlung der festgesetzten Gebührentarife durch Verwendung einer zu geringen Jahreseinsatzstundenzahl als Divisor (oben Ziffer 1) als auch der fehlende Abzug eines Anteils des öffentlichen Interesses im Rahmen der Kalkulation (oben Ziffer 2) jeweils selbständig tragend zur Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides, hat die Klage Erfolg.

3. Darüber hinaus hält die Kammer den angefochtenen Bescheid - ungeachtet seiner nicht wirksamen Rechtsgrundlage (s. o. Ziffern 1 und 2) - für rechtlich zu beanstanden, als die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, im angefochtenen Gebührenbescheid die dort festgesetzten 1,5 Einsatzstunden je Feuerwehrmann und eingesetztem Gerät festgemacht hat an der gesamten Einsatzzeit der von ihr berechneten Personals und der Geräte. Dabei hat die Beklagte nicht berücksichtigt, dass im Zeitpunkt des Eingangs der Unfallmeldung augenscheinlich zwingend davon auszugehen war, dass es einen Verkehrsunfall auf der Bundesautobahn 7 mit einer eingeklemmten Person gegeben hat (vgl. Einsatzbericht mit der Beschreibung zu „25.04.2014  15:00:18   EL05“). Dass sich gemäß dem Hilfeleistungsbericht vor Ort dann herausgestellt hat, dass bei der Ankunft der Feuerwehr die Person noch im Fahrzeug, aber nicht eingeklemmt gewesen ist, ändert nichts daran, dass bis zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen war, dass eine in einem Pkw unter einem Lkw eingeklemmte Person aus akuter Lebensgefahr zu retten war.

Denn bei der Feststellung, ob ein ausnahmsweise unentgeltlicher Hilfeleistungseinsatz der Feuerwehr „zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr“ i. S. v. § 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 NBrandSchG vorliegt, ist auf eine ex ante-Betrachtung abzustellen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 -, juris Leitsatz 1 i. V. m. Rn. 22 ff.). Dabei liegt eine lebensbedrohliche Lage dann vor, wenn eine hinreichende Gefahr besteht, dass in überschaubarer Zukunft eine Lage ohne Maßnahmen der Feuerwehr zum Tode führen würde und dadurch das Rechtsgut Leben verletzt wird. Die Feuerwehr erfüllt ihre Aufgabe, wenn sie mit ihrer technischen Ausrüstung den Menschen aus der lebensbedrohlichen Lage befreit, aus dem Gefahrenbereich in Sicherheit bringt und gegebenenfalls dem Rettungsdienst übergibt (vgl. Mücke in: Habermann/Arndt, KAG SH, Stand: Januar 2017, Erl. 1.3.1 zu Anhang zu § 6). Die Befreiung einer verletzten Person aus einem auf einer Bundesautobahn verunfallten Pkw oder Lkw, die dieses Fahrzeug aus eigener Kraft (etwa wegen eingeklemmter Türen oder verletzungsbedingt) nicht oder nicht mit der gebotenen Schnelligkeit verlassen kann, dürfte immer zugleich eine Befreiung aus einer lebensbedrohlichen Lage im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 NBrandSchG sein. Diese Person ist nicht in der Lage, eine Lebensgefahr abzuwenden, und bedarf daher fremder Hilfe. Selbst wenn zunächst nur eine Gesundheitsgefahr vorliegen sollte, kann diese auf einer regelmäßig stark befahrenen Bundesautobahn in überschaubarer Zeit in eine Lebensgefahr umschlagen, etwa weil damit gerechnet werden muss, dass ein anderes Fahrzeug auf das verunfallte auffährt oder dass letzteres wegen auslaufenden Benzins in Brand gerät. Dies gilt auch im Falle einer Anscheinsgefahr, d. h. wenn sich nachträglich herausstellt, dass die angenommene lebensbedrohliche Lage in Wirklichkeit nicht bestanden hat (zur Anscheinsgefahr vgl. Mücke, aaO., Erl. 1.1, S. 12 letzter Abs., zu § 6, sowie VGH Mannheim, Urteil vom 21.11.2008 - 1 S 65/08 -, juris Rn. 25 und 34).

Eine solche Differenzierung bei den festgesetzten Einsatzzeiten hat die Beklagte vorliegend nicht vorgenommen, obwohl der Kläger den abgerechneten Einsatz nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG).

Schließlich hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob die Beklagte - wie vorliegend - einen Einsatz durch die Festsetzung von Feuerwehrgebühren abrechnen darf, der außerhalb des Geltungsbereichs ihrer FGS erfolgt ist. Vorliegend befand sich der Einsatzort für die abgerechnete Hilfeleistung nicht im Gebiet der Beklagten, sondern im Bereich der Gemeinde XX. Dabei ist selbstverständlich, dass Feuerwehr- und andere Einsatzpläne lokaler Rettungsdienste nach den Grundsätzen der Effektivität so ausgestaltet sein müssen, dass die am ehesten am Einsatzort eintreffende Feuerwehr von der jeweiligen Rettungsleitstelle alarmiert wird, um zu gewährleisten, dass aufgrund beispielsweise entsprechend gelegener Autobahn Zu- und Abfahrten je nach der Richtungsfahrbahn, auf welcher der Unfall geschehen ist, schnellst möglich Hilfe geleistet werden kann.

Allerdings erscheint es der Kammer nicht ausreichend, getroffene übergemeindliche Vereinbarungen etwa in Gestalt von Rettungs- oder sonstigen Alarmplänen für beispielsweise Unfallereignisse auf der Bundesautobahn ohne weitergehende gesetzliche Grundlage (vgl. ausdrücklich: § 36 Abs. 5 Sätze 2 und 3 Brand- und Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 02.11.1981 - GVBl. RP S. 247 - i. d. F. ÄndG vom 08.03.2016 - GVBl. RP S. 173 - mit der Folge, dass die Bestimmung einer Feuerwehr als zuständig für einen Autobahnabschnitt in einem Alarm-und Einsatzplan des Landes die Befugnis begründet, für diesen Einsatz nach der Satzung dieses Aufgabenträgers den Kostenersatz auch einer herbeigerufenen Feuerwehr festzusetzen bzw. abzurechnen, vgl. VG Koblenz, Urteil vom 21.01.1998 - 2 K 2361/97.KO - juris LS 2, Rn. 37) als Rechtfertigung dafür anzusehen, dass eine Kommune - wie vorliegend die Beklagte - Gebühren für einen von ihr außerhalb ihres Gebietes und damit außerhalb des Geltungsbereichs ihrer Gebührensatzung durchgeführten Einsatz gegenüber dem aus ihrer Sicht Gebührenpflichtigen festsetzt. Dabei handelt es sich nicht um Kosten bei Nachbarschaftshilfe oder übergemeindlichen Einsätzen i. S. v. § 30 NBrandSchG, sondern um die Inanspruchnahme einer gemeindlichen Feuerwehr außerhalb des Gemeindegebiets. Benutzungsgebühren sind nach § 5 Abs. 1 NKAG Geldleistungen für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Sie werden in einer Satzung nach § 10 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) festgesetzt, die grundsätzlich nur für das Gebiet dieser Gemeinde gilt. Das bedeutet, dass die Inanspruchnahme der Feuerwehr einer öffentlichen Einrichtung nur innerhalb des Gemeindegebietes, d. h. im räumlichen Geltungsbereich der Gebührensatzung, erfolgen kann (vgl. zu Vorstehenden: Mücke, aaO., Erl. 3.2.4.2 zu Anhang zu § 6).

In diesem Zusammenhang hält es die Kammer für rechtlich zweifelhaft, ob man die Gebührenfestsetzung für einen außergemeindlichen Einsatz auf die Annahme stützen kann, das es sachgerecht sei, den Beginn der Inanspruchnahme der Feuerwehr mit dem Zeitpunkt des Ausrückens zu einem Einsatz gleichzusetzen und das Verlassen des Gemeindegebietes (des satzungsrechtlichen beschränkten Einsatzgebietes) nicht als Unterbrechung der gebührenrechtlich maßgeblichen Inanspruchnahme der Feuerwehr anzusehen (vgl. dazu Mücke aaO.). Im Gegensatz zu dem Vergleichsfall, in welchem ein Buch aus einer Gemeindebücherei durch einen Bürger einer anderen Gemeinde ausgeliehen, an einen Ort außerhalb der Gemeinde ver- und später zurückgebracht wird, erschöpft sich im Falle eines Einsatzes der Feuerwehr dieser nicht darin, dass die Feuerwehrmänner und die Feuerwehrfahrzeuge und die anderen Geräte lediglich ausgerückt (im Büchereifall: ausgeliehen) sind, denn der eigentliche Einsatz, der Grund für das Ausrücken war und den eigentlichen Teil der Inanspruchnahme darstellt, erfolgt gerade nicht im Geltungsbereich der FGS der eingesetzten Feuerwehr.

Mithin ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die Beklagte vorliegend den Einsatz außerhalb ihres Gemeindegebiets abgerechnet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinsichtlich sowohl der zwingenden Vorgabe einer Mindestzahl von Einsatzstunden in der Kalkulation (oben Ziffer 1) als auch des Ansatzes eines Anteils des öffentlichen Interesses (oben Ziffer 2) zuzulassen.