Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.01.1991, Az.: 9 L 280/89
Öffentliches Bedürfnis; Anschluß- und Benutzungszwang; Beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit; Einschätzungsprärogative; Sinn und Zweck der Ermächtigung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.01.1991
- Aktenzeichen
- 9 L 280/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 13097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1991:0108.9L280.89.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade 10.05.1989 - 1 A 207/88
Rechtsgrundlagen
- § 8 Nr. 2 GemO ND
- § 1 ZwVerbG ND
- § 6 ZwVerbG ND
Fundstellen
- DVBl 1991, 1004-1006 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1991, 1004
- DÖV 1991, 610-611 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1991, 576-578 (Volltext mit amtl. LS)
- OVGE MüLü 42, 357
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses als Voraussetzung des Anschluß- und Benutzungszwangs steht dem Ortsgesetzgeber eine - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare - Einschätzungsprärogative zu (Abweichung von der Rechtsprechung des 3. Senats).
2. Die mit dem Erlaß der Satzung getroffene Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses für den Anschluß- und Benutzungszwang bezieht sich auf den örtlichen Einzugsbereich der Satzung, der im Zeitpunkt des Satzungserlasses tatsächlich vorhanden oder geplant ist, es sei denn, es ist tatsächlich eine weitergehende Feststellung getroffen worden.
3. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist allein der normative Inhalt der Satzung und nicht der Vorgang der Entscheidungsfindung (Abwägungsvorgang).
4. Die gerichtliche Überprüfung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses für den Anschluß- und Benutzungszwang beschränkt sich darauf, ob nach den örtlichen Gegebenheiten Sinn und Zweck der Ermächtigung verkannt worden sind.