Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.04.2018, Az.: 11 LC 21/17

Aufwendungsersatzanspruch der Kommune bei Tätigwerden der Feuerwehr i.R. ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichtaufgabe (hier: Einsatz zur Bekämpfung eines Kfz-Brandes); Handeln der Feuerwehr mit Berechtigung bei der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichtaufgaben

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.04.2018
Aktenzeichen
11 LC 21/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 50070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0406.11LC21.17.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 07.11.2016 - AZ: 10 A 598/16

Fundstellen

  • DÖV 2018, 671-672
  • GK 2018, 306-312
  • Gemeindehaushalt 2019, 19
  • NdsVBl 2018, 281-284

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird die Feuerwehr im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichtaufgabe ( hier: Einsatz zur Bekämpfung eines KFZ-Brandes) tätig, scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch der Kommune nach § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG i.d. F. v. 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. 2012, S. 269) i.V.m. §§ 677, 683 BGB regelmäßig aus, weil die Feuerwehr ein eigenes Geschäft erledigt und ein Fremdgeschäftsführungswille nicht festgestellt werden kann.

  2. 2.

    Bei der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichtaufgaben handelt die Feuerwehr auch nicht ohne Berechtigung i.S.d. § 677 BGB.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Kosten, die durch einen Löscheinsatz ihrer Berufsfeuerwehr entstanden sind.

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Der Beklagte ist Eigentümer und Halter eines Pkw, der im öffentlichen Straßenraum in Brand geriet. Dieser Brand wurde von der Berufsfeuerwehr der Klägerin gelöscht.

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Am Nachmittag des 17. August 2013 wurde die Feuerwehr der Klägerin über Notruf zu dem Brand eines Pkw an einer Schnellstraße im Zuständigkeitsgebiet der Klägerin gerufen. Ausweislich des Brandberichts vom 22. September 2013 rückte die Feuerwehr mit zwei Löschfahrzeugen, einer Drehleiter, einem Einsatzleiterwagen, einem Führungsfahrzeug und einem Löschgruppenfahrzeug sowie 22 Personen aus und löschte den Brand unter Einsatz von Schaum und Atemschutzgeräten. Die Autobahnpolizei sperrte für die Dauer der Lösch- und Bergungsmaßnahmen zeitweise die gesamte Fahrbahn ab.

4

Nach dem Brandbericht der Klägerin stand bei Eintreffen der Feuerwehr an der Einsatzstelle der Pkw im Vollbrand. Der Fahrer und Halter habe das Fahrzeug selbstständig verlassen und die Feuerwehr alarmieren können. Da der Pkw auf dem Grünstreifen gestanden habe und Kraftstoff auf den Grünstreifen gelaufen sei, habe man die Umweltbehörde alarmiert, die jedoch keinen Handlungsbedarf gesehen habe. Nach Abschleppen des Pkw sei die Fahrbahn grob gereinigt und der Einsatzstelle der Polizei übergeben worden.

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Mit Rechnung vom 18. August 2014 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Einsatz 1.023 EUR, zahlbar binnen 30 Tagen, in Rechnung, die sich aus Leistungen für das eingesetzte Personal und Sachleistungen zusammensetzten. Der Beklagte zahlte - auch nach Mahnung - nicht.

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Die Klägerin erwirkte zunächst einen Mahnbescheid gegen den Beklagten. Auf dessen Widerspruch verwies das Amtsgericht A-Stadt, bei dem das streitige Verfahren sodann anhängig wurde, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hannover.

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Die Klägerin hat zur Begründung der Klage vorgetragen: Sie habe einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Beklagten. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Schaden an fremden Sachen zu beheben und möglichst gering zu halten, und die Feuerwehr der Klägerin habe hier anstelle des Beklagten gehandelt. Ein Fall der Gefährdungshaftung liege vor. Schäden an einer "anderen Sache" seien durch Brandschäden am Grünstreifen und der Fahrbahn eingetreten. Es genüge bereits eine Beeinträchtigung der Benutzbarkeit. Eines Substanzschadens bedürfe es nicht. Hätte die Feuerwehr das Feuer nicht gelöscht, wäre durch den Vollbrand ein noch erheblich größerer Schaden an der Fahrbahnoberfläche und dem Grünstreifen entstanden. Der Anspruch richte sich hinsichtlich der Höhe nach den üblichen Gebühren, die sich aus der Satzung der Klägerin ergäben. Es seien nur die tatsächlich eingesetzten Fahrzeuge und Feuerwehrkräfte der Abrechnung zugrunde gelegt worden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.023 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem BGB ab 18. September 2014 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es bereits an einer Rechtsgrundlage für den Anspruch fehle. Es sei nicht dargelegt worden, warum § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG anzuwenden sei. Nach Satz 2 könnten die Kommunen zudem Kosten erheben, müssten es aber nicht. Es sei kein Schaden an der Straße oder dem Grünsteifen entstanden, zumal der Pkw vollständig auf dem Grünstreifen gestanden habe. Bereits einige Zeit nach dem Vorfall sei das Gras nachgewachsen und nichts mehr zu sehen gewesen. Er selbst habe die Feuerwehr nicht verständigt, da sein Fahrzeug nicht mehr zu retten gewesen sei und eine Gefahr für andere nicht bestanden habe. Da die Klägerin die Rechnung erst ein Jahr und einen Tag nach dem Vorfall gefertigt habe, sei der Anspruch verwirkt. Der Einsatz eines Löschfahrzeuges hätte zudem genügt.

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Mit Urteil vom 7. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Leistungsklage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin weder unmittelbar aus §§ 683 Satz 1, 677 BGB noch aus entsprechender Anwendung dieser Vorschriften oder aufgrund anderer Vorschriften Anspruch auf den begehrten Aufwendungsersatz habe. Bei der eiligen Bekämpfung von Bränden, die einen erheblichen Personalaufwand sowie den Einsatz spezieller Ausrüstung erfordere und von dem Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden könne, handele es sich um ein öffentlich-rechtliches Geschäft, sodass kein Anspruch aus zivilrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe. Derartig eilige Einsätze seien originär eine öffentliche Aufgabe der Feuerwehr. Ein privater Geschäftsherr sei schon rein tatsächlich nicht in der Lage, für die Beseitigung eines derartigen, von ihm verursachten Schadens zu sorgen, da der Fahrzeughalter nicht zwingend vor Ort sei und die erforderlichen (Brandbekämpfungs-)Arbeiten ohne das notwendige Gerät oder die erforderliche Personalstärke kaum durchführen könne. Aufgrund der Vorhaltung einer speziellen Notrufnummer sowie der straßenverkehrsrechtlichen Sonderrechte der öffentlichen Hand, deren Inanspruchnahme in einer Notsituation wie der Bekämpfung des Brandes eines Pkw notwendig sei, könne die Bekämpfung eines (Pkw-)Brandes durch einen Privaten nicht erwartet werden.

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Auch eine entsprechende Anwendung der §§ 683 Satz 1, 677 BGB aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag komme nicht in Betracht, da es an dem erforderlichen Willen der Klägerin gefehlt habe, ein fremdes Geschäft zu führen, und die Klägerin das Geschäft auch nicht geführt habe, ohne dem Beklagten gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Es handele sich beim abwehrenden Brandschutz um eine Pflichtaufgabe der Feuerwehren, die mit der Brandbekämpfung ihrer eigenen Verpflichtung nachkommen wollten. Für die Annahme eines sogenannten "auch-fremden" Geschäfts bleibe kein Raum. Ebenso komme eine Unterordnung des Geschäftsführers unter den (hypothetischen) Willen des Geschäftsherrn nicht in Betracht: Die Feuerwehr wolle ihrer eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gerecht werden. Auch der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebiete es, die Aufgabenerfüllung an der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage auszurichten. Darüber hinaus sei die Feuerwehr als Geschäftsführerin weder darauf eingerichtet noch dazu verpflichtet, bei der Brandbekämpfung dem Beklagten als (vermeintlichem) Geschäftsherrn Rechenschaft zu legen. Auch werde die Feuerwehr keine Haftung wegen Ausführungsverschuldens bzw. einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Störer in Kauf nehmen. Ein Fremdgeschäftsführungswille der Feuerwehr könne nicht mit der Begründung konstruiert werden, sie wolle zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer der brennenden Sache verringern, da es vorrangig um die Effektivität der Brandbekämpfung gehe. Auch sei die Feuerwehr der Klägerin gegenüber dem Beklagten berechtigt gewesen, das Geschäft zu führen, auch wenn dieser die Feuerwehr nicht gerufen habe. Dass die Feuerwehr in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe gehandelt habe, ergebe sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes. Diese verfassungsrechtliche Anbindung könne nicht gleichsam im Umkehrschluss herangezogen werden, um die Irrelevanz der hierdurch begründeten öffentlich-rechtlichen Befugnisse im Privatrecht zu begründen. Dies gelte erst recht, wenn die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht entsprechend angewandt würden.

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Die Klägerin hat am 27. Dezember 2016 gegen das ihr am 15. Dezember 2016 zugestellte Urteil die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt.

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Zur Begründung trägt sie vor, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Geschäftsführung für einen anderen auch dann möglich sei, wenn der Handelnde vornehmlich zur Wahrung eigener Belange oder zur Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht und nur nebenbei im Interesse eines anderen tätig werde. Handele es sich um ein sogenanntes "auch-fremdes Geschäft", werde der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Feuerwehren bestünden wesentlich auch aus ehrenamtlichen Kräften, die mit dem mutmaßlichen Willen desjenigen handelten, dem sie helfen wollen. Aufgrund ihres besonderen Fachwissens könnten sie sich nicht von dem Geschäftsherrn "steuern" lassen. Auch in der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag sei gemäß § 679 BGB ein entgegenstehender Wille unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liege, nicht erfüllt werde. Die Tatsache, dass der Geschäftsherr den Brand nicht selber löschen könne, entbinde ihn nicht von der Rechtspflicht, alle Gefahren zu beseitigen, die von der gefährlichen Sache ausgingen, die er in den Verkehr gebracht habe. Die Unfähigkeit im Einzelfall könne nicht dazu führen, dass die aus dem Wesen der Gefährdungshaftung resultierende Verantwortlichkeit für die gefährliche Sache beseitigt werde. Aufgrund des Haftungsprivilegs des Auftragsrechts gemäß § 680 BGB hafte die Feuerwehr nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn ihr bei der Brandbekämpfung ein Ausführungsverschulden vorzuwerfen sei. Auch sei das Merkmal der fehlenden Berechtigung gemäß § 677 BGB hier gegeben. Eine Norm, die allein das Recht oder die Pflicht zur Geschäftsversorgung festlege und damit auch legitimiere, könne keine Ausschlusswirkung haben. So schließe auch § 323 c StGB mit der darin normierten Pflicht zur Hilfeleistung das Recht der helfenden Privatperson auf Aufwendungsersatz nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht aus. Da der Landeshauptstadt auch ein Schaden entstanden sei, nämlich an dem Grünstreifen und der Fahrbahnoberfläche, die beide hätten gereinigt werden müssen, der Brand beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sei sowie sich der Anspruch auf eine "übliche Vergütung" nach der Satzung richte, sei der Anspruch gegeben.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 7. November 2016 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.023,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab dem 18.September 2014 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er erwidert: Es handele sich um Kosten der Berufsfeuerwehr. Die Freiwillige Feuerwehr schicke in den seltensten Fällen eine Rechnung für ihre Tätigkeit. Die Feuerwehr gebe es, weil es sinnvoll sei, wenn diese Brände lösche und dies durch ausgebildetes Personal tun lasse und zwar aus öffentlichen Mitteln und im öffentlichen Interesse als öffentliche Aufgabe. Bei einer derartig weiten Auslegung, wie die Klägerin sie anstrebe, müssten auch Einsätze der Polizei kostenpflichtig sein. Er habe die Feuerwehr der Klägerin nicht gerufen. Die Intensität des Einsatzes sei von der Feuerwehr geplant worden und sei völlig überdimensioniert gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

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I. Die Berufung ist zulässig.

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Die Klägerin hat die Frist zur Einlegung der Berufung, die gemäß § 124 a VwGO im Fall der Zulassung durch das Verwaltungsgericht einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils beträgt, gewahrt. Sie hat die Berufung gegen das am 15. Dezember 2016 zugestellte erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover am 27. Dezember 2016 und damit innerhalb der Monatsfrist gemäß § 124 a Abs. 2 VwGO eingelegt.

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II. Die Berufung ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Zulässigkeit des Vorgehens der Klägerin im Wege der allgemeinen Leistungsklage bejaht. Die für die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog ausreichende Möglichkeit eines Anspruchs nach den brandschutzrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit § 677 BGB sowie § 7 StVG besteht (VG Göttingen, Urt. v. 24.5.2016 - 1 A 122/14 -, juris, Rn. 15).

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Ebenso ist ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen im Wege der Leistungsklage gegeben, da die Klägerin in der hier gegebenen Fallkonstellation nicht ermächtigt ist, einen Leistungsbescheid zu erlassen (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.10.1998 - 13 L 4668/96 -, Nds.VBl. 1999, 67, juris, Rn. 12 ff; VG Göttingen, Urt. v. 24.5.2016 - 1 A 122/14 -, juris, Rn. 15). Die Leistungsklage ist die statthafte Klageart.

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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.023 EUR nebst Zinsen verneint. Weder aus der unmittelbaren Anwendung der §§ 683 Satz 1, 677 BGB noch aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag noch aufgrund anderer Vorschriften ergibt sich ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf die begehrte Summe.

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1. Ein Anspruch auf Leistung der begehrten Zahlung kann nicht unmittelbar auf §§ 683 Satz 1, 677 BGB gestützt werden. Denn diese Normen gehören dem Zivilrecht an. Sie setzen eine privatrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag voraus. Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag darauf ankommt, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre (BGH, Beschl. v. 26.11.2015 - III ZB 62/14 -. juris, Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 14.6.2017 - 8 LB 127/16 -, NdsVBl. 2017, 374, juris, Rn. 26). Anknüpfungspunkt ist folglich das für einen anderen geführte Geschäft. Bei der eiligen Bekämpfung von (PKW-)Bränden, die einen erheblichen Personalaufwand sowie den Einsatz spezieller Ausrüstung erfordert und von den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Geschäft. Gemäß § 1 Abs. 1 NBrandSchG ist die Abwehr von Gefahren durch Brände (abwehrender und vorbeugender Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei Notständen (Hilfeleistung) Aufgabe der Gemeinden und der Landkreise sowie des Landes. Es handelt sich hierbei materiell um Gefahrenabwehr (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.10.1998 - 13 L 4668/96 -, a.a.O., juris, Rn. 4). Ein privater Geschäftsherr ist mangels entsprechender Ausrüstung selbst nicht in der Lage, die erforderlichen Brandbekämpfungsarbeiten durchzuführen. Ihm fehlt nicht nur das notwendige Gerät, sondern in der Regel auch das erforderliche Personal in der gebotenen Stärke. Aufgrund der Vorhaltung einer speziellen Notrufnummer sowie der straßenverkehrsrechtlichen Sonderrechte der öffentlichen Hand kommt für den Fall einer Hinzuziehung Dritter hierfür lediglich die Feuerwehr in Betracht.

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2. Ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Summe lässt sich auch nicht aus öffentlich-rechtlichen Normen herleiten.

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a. In Betracht kommt hier eine entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), deren grundsätzliche Anwendbarkeit nicht ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 6.9.1988 - 4 C 5/86 -, BVerwGE 80, 170, juris, Rn.14) sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über eine Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden.

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Im vorliegenden Sachverhalt fehlt es bereits an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs. Rechtlicher Ausgangspunkt für die Prüfung ist hier § 29 NBrandSchG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589). Nach Abs. 1 Satz 1 ist der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren und der Kreisfeuerwehren bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistung zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Nach Satz 2 dieser Norm können die Kommunen abweichend von Satz 1 gegen Verursacherrinnen und Verursacher nach allgemeinen Vorschriften Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für den Einsatz geltend machen, wenn eine Gefährdungshaftung besteht. Zwar ist § 29 NBrandSchG durch Gesetz vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 297) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 geändert worden. Nach dessen Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) können die Kommunen nunmehr Gebühren und Auslagen von den nach Absatz 4 Verpflichteten nach dem niedersächsischen Kommunalabgabengesetz für Einsätze nach Absatz 1 erheben, bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, insbesondere durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen. Diese Neuregelung ist in dem hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht anwendbar. Maßgeblich für die Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Verwaltungshandelns (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, NdsVBl. 2012, 325, juris, Rn. 21, zur Rechtmäßigkeit eines brandschutzrechtlichen Leistungsbescheides). Dass der Zeitpunkt der Löschung des Brandes maßgeblich ist, folgt auch daraus, dass ein Eingriff - hier gegebenenfalls in Form einer Zahlungspflicht - für den Bürger vorhersehbar sein muss. Er muss absehen können, welches Recht gilt und sich gegebenenfalls durch Abschluss entsprechender Versicherungsverträge darauf einstellen können, dass möglicherweise auch Kosten für einen Feuerwehreinsatz beglichen werden müssen.

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Bei der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag handelt es sich um allgemeine Vorschriften im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG, der eine Ausnahme von dem Unentgeltlichkeitsprinzip von Feuerwehreinsätzen regelt. § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG normiert keinen eigenständigen Anspruch, sondern sieht für die Träger der Feuerwehren die Möglichkeit vor, beim Bestehen einer Gefährdungshaftung Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach allgemeinen Vorschriften geltend zu machen. "Allgemeine Vorschriften" im Sinne des Gesetzes sind alle Rechtsgrundlagen und Anspruchsgrundlagen des öffentlichen und privaten Rechts, die der Träger der Feuerwehr gegenüber Dritten nach anderen Gesetzen oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen geltend machen kann (Scholz/Runge, NBrandSchG, 8. Aufl. 2014, § 29 Nr. 3). Damit liegt eine ausdrückliche landesgesetzliche Öffnungsklausel für die grundsätzlich mögliche Geltendmachung von Kosten eines Feuerwehreinsatzes vor (vgl. auch die Gesetzgebungsmaterialien zu § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG., LT-Drucks. 16/5023, S. 17).

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b. Die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag liegen jedoch nicht vor. Gemäß § 677 BGB hat, wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. Es fehlt an dem erforderlichen Willen der Feuerwehr der Klägerin, ein fremdes Geschäft zu führen (aa). Auch hat die Klägerin das Geschäft nicht geführt, ohne gegenüber dem Beklagten dazu berechtigt zu sein (bb).

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aa. Die Feuerwehr der Klägerin wollte kein fremdes Geschäft für den Beklagten besorgen. Das Löschen des Brandes stellte kein objektiv fremdes Geschäft dar. Objektiv fremde Geschäfte sind solche, die die Rechtsordnung nach Inhalt, Natur und/oder äußerem Erscheinungsbild des Geschäfts einem anderen Rechts- und Interessenkreis als dem des Handelnden zuordnet (Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 677, Rn. 4). Der Fremdgeschäftsführungswille wird bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen, vermutet, während objektiv eigene oder neutrale Geschäfte erst durch den Willen des Geschäftsführers zu einer Fremdgeschäftsführung ihren Fremdcharakter erhalten (Sprau, a.a.O., § 677, Rn. 4-6; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 14.6.2017 - 8 LB 127/16 -, a.a.O. juris, Rn. 28). Da gemäß § 1 Abs. 1 NBrandSchG die Abwehr von Gefahren durch Brände (abwehrender und vorbeugender Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei Notständen (Hilfeleistung) Aufgaben der Gemeinden und Landkreise sowie des Landes sind und nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG den Gemeinden der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet obliegt, ist die Feuerwehr der Klägerin, als sie den brennenden Pkw des Beklagten gelöscht hat, ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als gemeindliche Feuerwehr nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 NBrandschG nachgegangen und hat damit ein objektiv eigenes Geschäft geführt. Bei dem hier von der Feuerwehr der Klägerin durchgeführten abwehrenden Brandschutz handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der Feuerwehren (Scholz/Runge, a.a.O., § 2, Nr. 2). Die gesetzlichen Pflichtaufgaben und hierbei insbesondere die Brandbekämpfung, d.h. die Bekämpfung eines Schadensfeuers, sind von der Gemeinde mit Hilfe ihrer Feuerwehr uneingeschränkt unter Ausschöpfung aller ihr zu Gebote stehenden Mittel für das gesamte Gemeindegebiet zu erfüllen (Scholz/Runge, a.a.O., § 2, Nr. 2).

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Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht entsprechend der (früheren) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 20.6.1963 - VII ZR 263/61-, juris, Rn. 12; Urt. v. 22.5.1970 - IV ZR 1008/68 -, juris, Rn. 10) ein "auch-fremdes" Geschäft angenommen werden, bei dem der Fremdgeschäftsführungswille angenommen wird. Die gesamte Geschäftsführung muss erkennbar von dem Willen des Geschäftsführers getragen sein, auch für einen anderen tätig zu werden. Da der Tatbestand des § 677 BGB die fremdnützige Zweckgerichtetheit des Handelns ("Besorgung für einen anderen") zum zentralen Begriffsmerkmal der Geschäftsführung ohne Auftrag erhebt, muss der Wille zur Mitbesorgung der fremden Angelegenheit die Ursache für die Übernahme des gesamten Geschäfts gesetzt haben. Zumindest muss der Aspekt der gleichzeitigen Wahrnehmung fremder Belange zu einer merkbaren Verstärkung des Geschäftsübernahmewillens geführt haben, damit der subjektiven Komponente des Tatbestandes des § 677 BGB - dem Fremdgeschäftsführungswillen - Genüge getan wird (Nedden, Die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht, 1994, S. 150). Das Argument des Bundesgerichtshofs, das Interesse des Schadensverursachers, den gegebenenfalls zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten, mache dieses auch zu seinem Geschäft, führt nicht weiter, da eine unentgeltliche Tätigkeit der Feuerwehr dem haftpflichtigen Brandverursacher genauso nützt wie dem unmittelbar betroffenen Eigentümer von durch den Brand beschädigten Sachen (Wollschläger, Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht und Erstattungsanspruch, 1977, S. 80). Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof selbst offengelassen, inwieweit er noch an seiner Rechtsprechung zum "auch-fremden" Geschäft, bei dem der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird, festhält (BGH, Urt. v. 13.11.2003 - III ZR 70/03 -, juris, Rn. 9; Urt. v. 19.7.2007 - III ZR 20/07 -, juris, Rn. 8).

39

Von außen erkennbare Anhaltspunkte für einen Fremdgeschäftsführungswillen lagen bei der Löschung des Brandes am 17. August 2013 nicht vor. Die Feuerwehr der Klägerin wurde tätig, um ihrer Pflicht im abwehrenden Brandschutz nachzukommen. In diesem Fall verfolgt der handelnde Verwaltungsträger bzw. seine Feuerwehr ausschließlich ein eigenes, nämlich das ihm durch das öffentliche Recht zur Wahrung zugewiesene öffentliche Interesse. Ein Fremdgeschäftsführungswille zugunsten des Beklagten bestand daneben nicht. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns, das fehlende Entschließungsermessen bei der Löschung des Brandes und die gerade im Bereich der Gefahrenabwehr zwingende Effektivität des Verwaltungshandelns stützen diese Ansicht.

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Eine Unterordnung eines Verwaltungsträgers, für den öffentlich-rechtliche Handlungspflichten bestehen, unter den Willen des (privaten) Geschäftsherrn kommt wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns nicht in Betracht; der Verwaltungsträger als Geschäftsführer will und muss seinem Gesetzesauftrag nachkommen. Behörden, die aufgrund ihrer eigenen Zuständigkeit tätig werden, dürfen ihr Handeln nicht auf den wirklichen oder gemutmaßten Willen Privater abstellen. Ihre eigenen Aufgaben haben sie im öffentlichen Interesse und gerade ohne Rücksicht auf den Willen und das Interesse Dritter zu erfüllen. Das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht verhindert sowohl die bei der Geschäftsführung ohne Auftrag vorausgesetzte Unterordnung des Verwaltungsträgers unter den Willen des "Geschäftsherrn" als auch die privatautonome Entscheidung des Geschäftsführers, sich helfend um die Angelegenheiten eines anderen zu kümmern (oder auch nicht) (Scherer, NJW 1989, S. 2724, 2728). Aufgrund der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns, die dem Verwaltungsträger nur ein Tätigwerden im Sinne der öffentlich-rechtlichen Ermächtigung ermöglicht, kommt eine Geschäftsführung entsprechend dem Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen nicht in Betracht, ebenso wenig die Einholung einer Entschließung des Geschäftsherrn.

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Auch das bei der Hilfeleistung bei Unglücksfällen fehlende Entschließungsermessen der Feuerwehr der Klägerin spricht gegen einen Fremdgeschäftsführungswillen. Die Feuerwehr will und muss ihrer Pflichtaufgabe nach §§ 1, 2 NBrandSchG nachkommen und trifft gerade keine Entscheidung darüber, ob sie - um den Schaden des Fahrzeughalters möglichst gering zu halten - zu dessen Gunsten tätig wird oder nicht.

42

Schließlich gebietet auch die im Bereich der Gefahrenabwehr zwingend erforderliche Effektivität des Verwaltungshandelns, dass keine Unterordnung unter den Willen des Geschäftsherrn in Betracht kommt. Gerade bei der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr, bei der der schnellste und effektivste Einsatz oberste Priorität haben muss, kann diese vom Brandverursacher nicht mit dem Hinweis auf seine eigene Löschungspflicht verhindert, eingeschränkt oder gesteuert werden. Die Annahme eines Fremdgeschäftsführungswillen der Feuerwehr liefe auf eine Pflichtenkollision des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag und der konkurrierenden öffentlich-rechtlichen Pflicht hinaus (Thole, NJW 2010,1243, 1245). Tatsächlich kann die Tätigkeit nicht (rechtzeitig) durch einen anderen selbst, sondern nur durch die Feuerwehr durchgeführt werden.

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bb. Die Feuerwehr der Klägerin ist auch nicht ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung entsprechend der Regelung in § 677 BGB tätig geworden. Bei der Hilfeleistung ist die Feuerwehr ihrer gesetzlichen Pflichtaufgabe gemäß § 2 Abs. 1 NBrandSchG nachgekommen. Sie hat damit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Verpflichtung ein eigenes "Geschäft" erledigt, also nicht ohne Auftrag, sondern berechtigt gehandelt (vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen: BVerwG, Urt. v. 15.4.1964 - 5 C 50.63 -, BVerwGE 18, 221, juris, Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.4.1986 - 7 A 634/84 -, NJW 1986, 2526, juris). Eine Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet nach zutreffender Ansicht jedenfalls dann aus, wenn - wie hier bei der Brandbekämpfung - das Einschreiten und die Geschäftsbesorgung identisch sind und sich gegen dieselbe Person (als Pflichtigen und Geschäftsherrn) richten (Maurer, JuS 1970, 561, 563; Oldiges, JuS 1989, 616, 621).

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Die Berechtigung zum Handeln muss sich auch nicht aus dem bürgerlichen Recht ergeben. Weder folgt dies aus dem Wortlaut des § 677 BGB noch kann das Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage für ein Handeln im Rahmen der Eingriffsverwaltung als Begründung für die Unerheblichkeit der hierdurch geregelten öffentlich-rechtlichen Befugnisse im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag angeführt werden. Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist auf das freiwillige, von der Privatautonomie beherrschte Handeln der Bürger untereinander zugeschnitten und deswegen im Bereich der gesetzlichen Pflichtaufgaben bei Identität von behördlichem Einschreiten und Geschäftsbesorgung in Bezug auf dieselbe Person nicht anwendbar.

45

Der Hinweis der Klägerin auf § 323 c StGB, wonach die darin normierte Pflicht zur Hilfeleistung Ansprüche auf Aufwendungsersatz aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ausschließe, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, da die Rechtspflicht aus § 323 c StGB gegenüber der Allgemeinheit besteht, nicht jedoch gegenüber dem Geschäftsherrn (Rödder, JuS 1983, 930, 931).

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.