Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.06.2012, Az.: 11 LC 234/11

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren durch die Gemeinde bei Hilfeleistung der Feuerwehr außerhalb eines Brandeinsatzes (hier: Verkehrsunfall mit einem Motorroller)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.06.2012
Aktenzeichen
11 LC 234/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 19757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0628.11LC234.11.0A

Fundstellen

  • DÖV 2012, 779
  • GK 2012, 339-341
  • Gemeindehaushalt 2012, 263
  • NdsVBl 2012, 325-330

Redaktioneller Leitsatz

1.

Ein Unglücksfall im Sinne des § 1 Abs. 1 NbrandSchG, bei dem eine Gemeinde im Falle der Hilfeleistung gemäß § 26 Abs. 2 Hs. 1 NbrandSchG nach Maßgabe ihres Satzungsrechts Gebühren erheben darf, liegt auch dann vor, wenn sich nach einem vom betroffenen Gebührenpflichtigen verursachten Verkehrsunfall Trümmer auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße mit einer entsprechenden Gefahr für den folgenden Verkehr befanden, die von der Feuerwehr der Gemeinde mit den vorhandenen Mitteln beseitigt wurden.

2.

In Niedersachsen gilt für kommunale Abgabensatzungen einschließlich solcher über die Erhebung von Feuerwehrgebühren das Zitiergebot nicht.

3.

Die allgemeine Regelung in § 5 Abs. 1 S. 3 NKAG, wonach die Kommunen von Gebühren absehen können, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die Kommunen in Niedersachsen wegen des Interesses der Allgemeinheit am Vorhalten einer leistungsfähigen Feuerwehr zur Übernahme einer Eigenbeteiligung gezwungen sind.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 24. August 2010 auferlegte Forderung von 161 EUR (abzüglich eines von seiner Versicherung bereits gezahlten Teilbetrages in Höhe von bis zu 85 EUR) für einen Einsatz der Feuerwehr der Beklagten.

2

Am 6. August 2010 fuhr der Kläger in der zum Stadtgebiet der Beklagten gehörenden Niedersachsenstrasse mit seinem Motorroller auf einen vor ihm an einer Ampel stehenden Pkw auf und verletzte sich hierbei. Die alarmierte Feuerwehr der Beklagten rückte um 7.32 Uhr mit einem Hilfeleistungslöschfahrzeug (= HLF) aus, das neben der Brandbekämpfung ergänzend der Hilfeleistung dient, also insoweit speziell ausgerüstet und mit vier Feuerwehrleuten des mittleren Dienstes aus der hauptberuflichen Wachbereitschaft der Beklagten besetzt ist. Die eingesetzten Beamten sicherten die Unfallstelle ab, reinigten die Fahrbahn von Fahrzeugteilen und spülten diese mit ca. 100 Liter Wasser sauber. Der Einsatz dauerte vor Ort bis 7.57 Uhr. Um 8.11 Uhr kehrte das HLF wieder in das Feuerwehrhaus zurück.

3

Mit Bescheid vom 24. August 2010 setzte die Beklagte für diesen Feuerwehreinsatz gestützt auf ihre (damalige) gemeindliche Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Wachbereitschaft (= FKGS) "Kosten" in Höhe von insgesamt 337 EUR fest. Hierbei wurden für vier Einsatzkräfte des mittleren Dienstes jeweils 44 EUR (zwei angefangene halbe Stunden je Einsatzkraft), insgesamt also 176 EUR, und für den Einsatz des HLF ein Betrag in Höhe von 161 EUR berücksichtigt. Hierauf leistete die Versicherung des Klägers insgesamt 85 EUR, die von ihr wegen Unsicherheiten über die zulässige Kalkulation von Feuerwehrkosten für abschließend erachtet wurden.

4

Im Übrigen hat der Kläger am 21. September 2010 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Klagebegründung hat er vorgetragen, dass für zahlreiche Einsätze der Feuerwehr nach § 26 Abs. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) Kostenfreiheit bestehe. Diese dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass die (Gesamt-)Auf-wendungen der Feuerwehr nach demNiedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) auf die Veranlasser der übrigen Einsätze umgelegt werden. Zudem verweise § 26 NBrandSchG in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung zwar auf das NKAG; insoweit sei aber nicht § 5 NKAG heranzuziehen, da auf diese Vorschrift nicht unmittelbar verwiesen werde. Die Anwendung des § 4 NKAG, der die Heranziehung (zu einer Verwaltungsgebühr) auf Veranlassung eines Beteiligten regele, liege näher. Andernfalls müsse die Gebühr gemäß § 5 Abs. 3 NKAG jedenfalls nach Art und Umfang der Inanspruchnahme bemessen werden. Die hier nach der FKGS erfolgte Aufrundung der Einsatzzeit von 39 Minuten auf eine volle Stunde sei nicht zulässig, da dies dem Prinzip der Abrechnung nach Zeitaufwand widerspreche. Bei der Kalkulation habe die Beklagte Einnahmen, etwa aus Zuschüssen bzw. der Feuerschutzsteuer, offenbar teilweise nicht gegengerechnet, und die Tarifstelle für das HLF außerdem zu.U.nrecht nur auf Grund der diesbezüglichen Jahreseinsatz- und nicht der Jahresgesamtstunden ermittelt. Schließlich komme es auf die aktuelle, seit dem Jahresbeginn 2010 geltende Rechtslage ohnehin nicht an. Denn die Beklagte habe in ihrem Bescheid als Rechtsgrundlage die Fassung ihrer FKGS vom 22. Februar 2007, also nicht die aktuelle vom 3. Juni 2010, genannt und sei somit aus Gründen des Vertrauensschutzes an die bisherige, vor dem 1. Januar 2010 geltende Rechtslage gebunden.

5

Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid am 20. Juni 2011 aufgehoben, soweit darin Kosten in Höhe von 176 EUR für die Einsatzkräfte des mittleren Dienstes erhoben worden sind. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

6

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2010 in der Fassung vom 20. Juni 2011 aufzuheben.

7

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie hat ihre Kalkulation näher erläutert sowie diesbezügliche Nachweise vorgelegt und sich im Übrigen darauf berufen, dass gesetzliche Rechtsgrundlage für ihren Bescheid § 26 Abs. 2 NBrandSchG in der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung sei. Die Rechtsprechung zur davor maßgeblichen Rechtslage sei daher hier nicht mehr von Bedeutung. Ihre FKGS in der (damals) aktuellen Fassung von 2010 beruhe auf § 26 Abs. 2 NBrandSchG sowie § 5 NKAG in den ab 2010 geltenden Fassungen. Nach § 26 Abs. 2 2. Halbsatz NBrandSchG sei sie berechtigt, Pauschalbeträge nach Zeitaufwand festzusetzen. Die in der FKGS vorgesehene Abrechnung je angefangene halbe Stunde sei somit rechtlich nicht zu beanstanden. Sie habe auch die in den Tarifstellen der FKGS enthaltenen Stundensätze nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und festgelegt. Für das HLF, welches sowohl für kostenfreie als auch für kostenpflichtige Einsätze verwendet werde, entstünden jährliche Aufwendungen in Höhe von 43.891,12 EUR. Durch die Zahl der gesamten Einsatzstunden (273 pro Jahr) dividiert, ergebe sich der in der FKGS-Tarifstelle vorgesehene gerundete Betrag in Höhe von 161,00 EUR. Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer sowie andere Zuschüsse seien ausschließlich für den vorbeugenden bzw. abwehrenden Brandschutz bestimmt und hätten deshalb bei der Kalkulation nicht kostenmindernd berücksichtigt werden dürfen.

9

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und hat die Klage im Übrigen durch Urteil der Kammer vom 22. Juni 2011 abgewiesen. Unabhängig von der Begründung des angegriffenen Bescheides bemesse sich seine Rechtmäßigkeit nach der bei Entstehung der Abgabenschuld - hier mit dem Ausrücken der Feuerwehr - geltenden Rechtslage, also der aktuellen, seit August 2010 unveränderten Fassung des § 26 NBrandSchG und der FKGS. Die Beteiligten gingen zu Recht davon aus, dass es sich danach bei dem streitigen Einsatz um eine für den Kläger als Verursacher entgeltliche "Hilfeleistung" gehandelt habe, er also dem Grunde nach zahlungspflichtig sei. Die Höhe des noch streitigen, vom Kläger zu zahlenden Betrages von 161 EUR sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieser Betrag für eine (aufgerundete) Stunde Einsatzzeit des HLF entspreche der FKGS, insbesondere der Tarifstelle 2.1.3. Die FKGS sei rechtmäßig. Dies gelte zunächst für die Abrechnung im Halbstundentakt; denn § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG, der - und nicht § 4 NKAG - nach der Verweisung in § 26 NBrandSchG für die hier streitige Benutzungsgebühr maßgeblich sei, verlange keine minutengenaue Abrechnung, sondern lasse pauschalierende Regelungen - wie hier - zu. Ebenso sei die Kalkulation der hier maßgeblichen Tarifstelle 2.1.3 für die Kosten des HLF rechtmäßig. Die Beklagte habe durch ihre Berechnungsweise sichergestellt, dass ihre Aufwendungen für nach § 26 NBrandSchG ausdrücklich kostenfreie Einsätze der Feuerwehr, insbesondere also die Brandbekämpfung, nicht auf gebührenpflichtige Dritte umgelegt werden. Zuschüsse insbesondere aus der Feuerschutzsteuer seien ausschließlich zum Brandschutz bestimmt und hätten deshalb nicht aufwandsmindernd zu Gunsten der für Hilfeleistungsfälle Gebührenpflichtigen berücksichtigt werden müssen. Schließlich habe der Gesetzgeber in Reaktion auf eine abweichende erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung durch die zum 1. Januar 2010 erfolgte Änderung des § 26 Abs. 2 NBrandSchG über die fahrzeugbezogenen Einsatzkosten hinaus auch die diesbezüglichen Vorhaltekosten zum Bestandteil der anteilig durch Gebühren zu finanzierenden Feuerwehrkosten bestimmt. Die Beklagte habe somit bei der Ermittlung des maßgeblichen Stundensatzes (bzw. Halbstundensatzes) von 161 EUR die nachvollziehbar dargelegten Jahresfahrzeugkosten von 43.891,12 EUR nur durch die Jahreseinsatzstunden (von 273) und nicht durch die Gesamtjahresstunden von 8.760 teilen müssen.

10

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung gegen das ihm am 14. Juli 2011 zugestellte Urteil am 26. Juli 2011 eingelegt und am 15. August 2011 begründet. Er hält die FKGS für rechtswidrig und unwirksam. Sie verstoße gegen das Zitiergebot, da sie ihre gesetzlichen Rechtsgrundlagen nicht eingangs benenne. Zudem würden entgegen der aktuellen Fassung des § 26 Abs. 2 NBrandSchG für Hilfeleistungen weiterhin Kosten und nicht Gebühren erhoben; im Übrigen sei die satzungsrechtliche Abgrenzung zwischen kostenerstattungs- und gebührenpflichtigen Tatbeständen unklar. Weiterhin fehle die erforderliche nähere Bestimmung der gebührenpflichtigen öffentlichen Einrichtung "Feuerwehr". Das zum Entstehen der Gebührenschuld führende "Ausrücken" sei zu unbestimmt. Die Kalkulation beruhe zu.U.nrecht auf den im Jahr 2006 bis 2008 angefallenen statt (auch) auf den Kosten des Jahres 2010, sei teilweise, etwa hinsichtlich der Personal- und Sachkosten sowie der Abschreibung und der Zinsen, nicht hinreichend nachvollziehbar, beziehe im Übrigen zu.U.nrecht die fahrzeugbezogenen Vorhaltekosten ein, lasse Zuschüsse zu.U.nrecht außen vor, verwende mit dem Halbstundentakt statt einer minutengenauen Abrechnung einen zu groben Maßstab und führe nach den eigenen Angaben der Beklagten auf Grund eines Irrtums zu einer um etwa 2% überhöhten Gebühr für den Einsatz des streitigen Fahrzeugs. Nach dem maßgeblichen Wortlaut der FKGS könnten im Übrigen allenfalls die reinen Fahrzeugkosten ohne hierauf bezogene Personalkosten geltend gemacht werden. Schließlich sei die gebotene Prüfung, ob ein Härtefall vorliege, unterblieben.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 22. Juni 2011 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2010 in der Fassung vom 20. Juni 2011 insoweit aufzuheben, als er einen Ansatz von 25 EUR für das Löschfahrzeug überschreitet.

12

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie hat ihre Kalkulation mit der Berufungserwiderung vom 22. November 2011, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, eingehend erläutert. Danach habe sie zwischen dem allgemeinen, nicht näher zuzuordnenden Personalaufwand und den Sachkosten u.a. für ihre Fahrzeuge einschließlich des insoweit konkret zuzuordnenden Personalaufwandes unterschieden; zu Letzterem gehöre etwa der konkrete Aufwand für Wartung und Pflege des betroffenen HLF. Anhand der von jedem Bediensteten auszufüllenden Arbeitseinschätzungen sei in den Jahren 2006 bis 2008 ein anteiliger Personalaufwand für das HLF von durchschnittlich jährlich 10.601,17 EUR ermittelt worden. Entsprechend sei bei der Ermittlung der durchschnittlichen reinen Sachkosten einschließlich der Verbrauchsmittel von 7.989, 25 EUR vorgegangen worden. Die lineare Abschreibung über 25 Jahre des 2005 erworbenen HLF führe zu Jahresabschreibungskosten von 8.879,85 EUR. Die kalkulatorischen Zinsen von jährlich 6.104,90 EUR seien unter Annahme des halben Kaufpreises und eines Zinssatzes von 5,5% ermittelt worden. Schließlich seien durch Auflösung sog. Hilfskostenstellen noch die anteiligen Kosten zu ermitteln gewesen, die für das HLF in der Feuertechnischen Zentrale, der Atemschutz- und der Gerätewerkstatt entstanden seien. Hinsichtlich der drei letztgenannten Punkte sei es zu geringfügigen Fehlern gekommen, so dass der Aufwand zusammengenommen statt jährlich 43.891,12 EUR nur 43.266,01 EUR betragen habe; folglich ergebe sich bei 273 jährlichen Einsatzstunden rechnerisch ein Stundensatz von "nur" 158,48 EUR statt (gerundet) 161 EUR.

14

Zum Vorbringen des Klägers erwidert die Beklagte, dass offen bleiben könne, inwieweit § 26 NBrandSchG eine Rechtsgrundverweisung auf § 5 NKAG enthalte, da sie den nicht durch vorrangige brandschutzrechtliche Regelungen verdrängten Anforderungen des § 5 NKAG an die Kalkulation ohnehin entsprochen habe. Ihre FGKS gelte dabei - wie sich bereits aus der Überschrift ergebe - ausdrücklich auch für den Einsatz der Angehörigen ihrer hauptberuflichen Wachbereitschaft. Etwaigen Bedenken dagegen, dass nach dem Wortlaut ihrer FGKS trotz der Änderung des NBrandSchG auch 2010 noch für entgeltliche Hilfeleistungsfälle "Kostenersatz" statt eine Gebühr erhoben worden sei, habe sie durch Satzungsänderung vom 26. April 2012 - rückwirkend zum Jahresbeginn 2010 - Rechnung getragen; damit sei klargestellt, dass in diesen Fällen eine Gebühr erhoben werde. Die Abgrenzung zwischen den Anwendungsfällen des § 2 und des § 3 der Satzung sei eindeutig. § 2 beziehe sich auf gebührenpflichtige Pflichtaufgaben der Feuerwehr, § 3 auf freiwillige Leistungen. Hinreichend bestimmt sei auch die in § 6 der Satzung getroffene Regelung über Beginn und Ende der Gebührenpflicht mit dem Aus- und Wiedereinrücken. Dass bei der Ermittlung des maßgeblichen durchschnittlichen Jahresaufwandes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG auf das Ergebnis der Jahre 2006 bis 2008 abgestellt worden sei, beruhe darauf, dass neuere Jahresabschlüsse bei der letzten Beschlussfassung über die Kalkulation im Mai 2010 nicht vorgelegen hätten; eine jährliche Nachberechnung sei nicht erforderlich und hätte bei Einbeziehung des Jahresergebnisses für 2009 mutmaßlich insbesondere wegen der gestiegenen Personalkosten zu einem höheren und nicht zu einem niedrigeren Aufwand bzw. in der Folge zu einer höheren Gebühr geführt. Die Beklagte sei schließlich auch nicht verpflichtet gewesen, ausgehend von ihrer Berechnung für die Jahre 2006 bis 2008 für die Folgejahre ausdrücklich Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen, da die zukünftige Entwicklung nicht hinreichend verlässlich abschätzbar sei. Dass der Jahresaufwand durch die Zahl der Einsatzstunden geteilt worden sei, also Vorhaltekosten mit einbezogen worden seien, entspreche dem Willen des Landesgesetzgebers. Durch die Einbeziehung aller Einsatzstunden sei sichergestellt, dass die unentgeltlichen Einsätze der Feuerwehr von ihr und nicht den Gebührenpflichtigen finanziert werden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten in diesem und im Parallelverfahren 11 LC 235/11, insbesondere die dortige Beiakte B mit den Kalkulationsunterlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung des Klägers ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten im noch streitigen Umfang zu Recht abgewiesen hat.

17

Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestimmt sich die Rechtmäßigkeit des Bescheides nach der im Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Zahlungspflicht maßgeblichen Rechtslage, wobei wirksam mit Rückwirkung versehene Rechtsänderungen mit zu berücksichtigen sind.

18

Danach sind Rechtsgrundlage für den Bescheid die §§ 1, 26 NBrandSchG in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung der letzten Änderung durch Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 491) in Verbindung mit dem Satzungsrecht der Beklagten, d.h. ihrer rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Satzung i.d.F. vom 26. April 2012 über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Wachbereitschaft der Stadt Emden außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (= FGS) sowie dem als Anlage dazu gehörenden Kosten- und Gebührentarif i.d.F. vom 3. Juni 2010; die Anlage zur Gebührensatzung wurde am 26. April 2012 nicht mit Rückwirkung geändert.

19

Nach § 26 Abs. 2 Halbsatz 1 NBrandSchG kann u.a. eine Gemeinde - wie die Beklagte - "für andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen außerhalb des Brandschutzes nach § 1 Abs. 1 ... Gebühren ... nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben", das damit vorbehaltlich der sich aus dem NBrandSchG ergebenden Besonderheiten grundsätzlich auch für die Erhebung von Gebühren für den Feuerwehreinsatz gilt; die in Halbsatz 2 des § 26 Abs. 2 NBrandSchG getroffene ergänzende Regelung, wonach u.a. die Gemeinden "Pauschalbeträge für einzelne Leistungen entsprechend dem Zeitaufwand festlegen" können, stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage neben der Erhebung von Gebühren, sondern eine Klarstellung hinsichtlich des zulässigen Gebührenmaßstabes dar.

20

Zu den "anderen" (potentiell gebührenpflichtigen) Leistungen der Kommunen zählt danach die "Hilfeleistung", soweit nicht Menschen aus akuter Lebensgefahr zu retten sind. Was unter einer "Hilfeleistung" zu verstehen ist, ergibt sich wiederum (ansatzweise) aus der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 NBrandSchG, nämlich die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen. Ein Unglücksfall meint ein größeres Schadensereignis aller Art, also eine plötzliche Verschlechterung eines Zustands, verbunden mit bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden erheblichen Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum, ohne dass bereits die Merkmale eines Notstands oder einer Katastrophe erfüllt sind. Zu den Unglücksfällen in diesem Sinne können auch die Folgen von Verkehrsunfällen gehören, bei denen es auf öffentlichen Straßen zu Sachschäden gekommen ist und die unfallbedingt auf der Straße befindlichen "Trümmer" eine erhebliche Gefahr für den allgemeinen Verkehr oder etwa austretende Ladung oder Betriebsmittel eine erhebliche Gefahr für die Umwelt darstellen (Scholz/Runge, NBrandSchG, 7. Auflage 2008, S. 39, m.w.N.). Da für die Annahme eines Unglücksfalles ein "erheblicher" Nachteil drohen muss, darf die drohende Gefahr für die Verkehrssicherheit oder Umwelt nicht lediglich geringfügig sein, andererseits darf sie auch nicht so erheblich sein, dass sich daraus bereits ein Notstand ergibt. Schließlich hat der Senat klargestellt, dass danach auch die Beseitigung von Ölspuren u.a. auf öffentlichen Strassen als Form der Hilfeleistung i.S.d. § 1 Abs. 1 NBrandSchG zu den Pflichtaufgaben einer gemeindlichen Feuerwehr gehören kann; dies gilt jedoch nur, soweit diese Beseitigung auch mit den Mitteln einer den "örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr" möglich ist. Denn zu weitergehenden Leistungen sind die Gemeinden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG nicht verpflichtet (vgl. Senatsbeschl. v. 3.5.2012 - 11 LA 88/12 -).

21

Hieran gemessen lag auch vorliegend ein "Unglücksfall" vor, da sich nach dem vom Kläger verursachten Verkehrsunfall Trümmer auf der Fahrbahn einer öffentlichen Strasse mit einer entsprechenden Gefahr für den folgenden Verkehr befanden, die von der Feuerwehr der Beklagten mit den vorhandenen Mitteln beseitigt werden konnten.

22

Für eine solche Hilfeleistung kann die Beklagte demnach als Gemeinde gemäß § 26 Abs. 2 NBrandSchG nach Maßgabe ihres Satzungsrechts Gebühren erheben. Mit der FGS i.d.F. vom 26. April 2012 verfügt die Beklagte über eine wirksame Rechtsgrundlage.

23

Formelle Mängel beim Erlass dieser Satzung - die Gebührenstaffel stellt nach § 5 Abs. 1 als Anlage einen Bestandteil der FGS dar - sind nicht geltend gemacht worden und auch für den Senat nicht zu erkennen. Insbesondere lag dem Rat der Beklagten bereits vor der Beschlussfassung über die Satzung in ihrer Ursprungsfassung im Jahr 2010 die umfangreiche Vorlage der Verwaltung über die Kalkulation vor (vgl. Bl. 81 der Beiakte B im Parallelverfahren), die insoweit unverändert geblieben, also nicht rückwirkend geändert worden ist.

24

Dass sich die Satzung Rückwirkung zum 1. Januar 2012 beimisst, ist nach dem gemäß § 26 Abs. 2 NBrandSchG anwendbaren § 2 Abs. 2 NKAG nicht zu beanstanden, und zwar unabhängig davon, ob die vorherige, seit dem Beginn des Jahres 2010 in Folge der Änderung des § 26 Abs. 2 NBrandSchG nicht mehr zutreffende Bezeichnung für die Abgabe, die für eine entgeltliche Pflichtaufgabe der Feuerwehr zu entrichten ist, im Satzungstext als "Kosten" statt als "Gebühr" überhaupt zur (Teil-)Unwirksamkeit der durch die FGS abgelösten, früheren FGKS und/oder der anliegenden Staffel geführt hat (vgl. Senatsurt. v. 23.4.2012 - 11 LB 62/12 -). Ein der Rückwirkung entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen von Betroffenen (vgl. dazu Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6, Rn. 724), allenfalls Kosten, nicht aber Gebühren entrichten zu müssen, konnte seit dem Beginn des Jahres 2010 schon im Hinblick auf den ausdrücklich entgegenstehenden Wortlaut des § 26 Abs. 2 NBrandSchG nicht entstehen. Da die Anlage zur FGS und damit auch die darin enthaltenen Abgabensätze unverändert geblieben sind, ist schließlich auch das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG gewahrt.

25

Die FGS enthält die nach § 26 Abs. 2 NBrandSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG notwendigen Regelungen über den Kreis der Abgabenschuldner (§ 4), den die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 2, 3), den Maßstab (§ 5) und den Satz der Abgabe (§ 5 sowie die Gebührenstaffel in der Anlage) sowie die Entstehung (§ 6) und die Fälligkeit der Abgabe (§ 7).

26

Entgegen der Ansicht des Klägers gilt für kommunale Abgabensatzungen einschließlich solcher über die Erhebung von Feuerwehrgebühren - wie hier - das Zitiergebot nicht; denn weder das NKAG noch sonstige Landesgesetze, etwa das NKomVG, noch die Niedersächsische Verfassung (NV) enthalten eine solche Verpflichtung. Sie lässt sich jedenfalls für Satzungen, mit denen Regelungen im eigenen Wirkungskreis der Kommunen getroffen werden - wie hier nach § 1 Abs. 2 BrandSchG und dem NKAG - auch nicht auf die entsprechende Anwendung des Art. 43 Abs. 2 NV für Rechtsverordnungen stützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.1974 - 7 C 22/73 -, [...], Rn. 15). Im Übrigen wäre dem Zitiergebot durch den einleitenden Verweis auf die zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen in der Änderungssatzung vom 26. April 2012 nunmehr ohnehin entsprochen.

27

Ebenso wenig muss eine wirksame Feuerwehrgebührensatzung zwingend eine Regelung über den Gegenstand der Feuerwehr als (gebührenpflichtige) öffentliche Einrichtung enthalten. Weder das NKAG noch sonstige höherrangige Regelungen enthalten ausdrücklich eine so lautende Verpflichtung. Sie ist auch in der Sache nicht erforderlich (vgl. Rosenzweig/Freese, NKAG, § 5, Rn. 34), da sich der Umfang der gemeindlichen Feuerwehr bereits hinreichend aus dem NBrandSchG sowie der ergänzenden Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (FwVO) vom 30. April 2010 (GVBl. S. 185, 284) ergibt. Hiernach bestehen insbesondere keine Zweifel daran, dass es je Gemeinde nur eine öffentliche Einrichtung "Feuerwehr" gibt, der Gemeinde also kein, ggf. durch satzungsrechtliche Regelung auszuübendes Organisationsermessen zusteht, eine oder mehrere eigenständige Feuerwehreinrichtungen zu schaffen.

28

Die FGS einschließlich der Gebührenstaffel wahrt auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende abgabenrechtliche Bestimmtheitsgebot (vgl. zu Letzterem Nds. OVG, Urt. v. 14.12.2011 - 13 LC 114/08 -, [...], Rn. 46, m.w.N.). Durch die Satzungsänderung vom 26. April 2012 ist nunmehr klargestellt, dass es sich bei der streitigen "Abgabe" um eine Gebühr i.S.d. § 26 Abs. 2 NBrandSchG, § 5 NKAG handelt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Anlage zum Satzungstext, die nach Artikel 3 des Ratsbeschlusses vom 26. April 2012 nicht rückwirkend geändert worden ist, unverändert von "Kosten und Gebühren" spricht. Da es sich nur um eine Anlage zum Satzungstext handelt, dieser lediglich noch die Erhebung von Gebühren (und nicht von sonstigen Kosten) regelt sowie § 5 FGS lediglich auf den anliegenden Gebührentarif verweist, geht nunmehr ab dem 1. Januar 2010 die Verweisung auf die parallelen Kostentarife schlicht ins Leere.

29

Unverständlich ist der Einwand des Klägers, das für die Entstehung der Gebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FGS maßgebliche "Ausrücken" sei nicht hinreichend klar. Damit ist ersichtlich das einsatzbedingte Verlassen des ständigen Standortes des jeweils betroffenen Feuerwehrfahrzeugs gemeint; entsprechendes gilt für das die Gebührenpflicht nach § 6 Abs. 2 FGS beendende "Einrücken" in den Feuerwehrstandort.

30

Ebenso eindeutig ist das Verhältnis zwischen § 2 und § 3 FGS. Wie sich schon aus der Überschrift ergibt, regelt § 2 die Gebührenpflicht bei (entgeltlichen) Pflichtaufgaben, während sich § 3 auf freiwillige Leistungen bezieht. Da es sich hier aus den vorgenannten Gründen um eine pflichtige Hilfeleistung bei einem Unglücksfall gehandelt hat, ist also "nur" der Tatbestand des § 2 a) und nicht zugleich der des § 3 Abs. 2 Satz 2 a) oder f) verwirklicht worden.

31

Die vom Kläger gerügte Unklarheit des Verhältnisses zwischen der FGS, insbesondere deren § 5 über die Grundsätze der Gebührenberechnung, und dem anliegenden Gebührentarif oder der Vorschriften der FGS untereinander, besteht nicht. § 5 Abs. 2 Satz 1 FGS, wonach Grundlage der Gebührenberechnung die Art, Anzahl und Zeit der Inanspruchnahme von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung sind, ist nicht so zu verstehen, als sei damit eigenständig oder vorrangig gegenüber dem Gebührentarif die Höhe der Gebühr bestimmt; dazu wäre er auch viel zu offen formuliert. Ebenso wenig enthält er gegenüber dem Gebührentarif vorrangige Berechnungsvorgaben. Vielmehr handelt es sich bei dem Inhalt von § 5 Abs. 2 FGS um eine den Gebührentarif ergänzende Regelung allgemeiner Art, etwa über die jeweils maßgebliche Zeiteinheit in Satz 4 (mindestens die Gebühr für eine halbe Stunde) und über die Aufrundung angebrochener halber Stunden nach Satz 3 sowie über die Berechungsgrundlage der Personalkosten nach Satz 2.

32

Die - überwiegend, aber nicht durchgängig - in der FGS (Überschrift, §§ 1 - 3, Anlage) verwendete Umschreibung "der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Wachbereitschaft" ist nur klarstellend und kann nicht in dem vom Kläger geltend gemachten Sinn verstanden werden, dass etwa die Regelung über das Entstehen der Gebührenpflicht in § 6, der den zusätzlichen Hinweis auf die hauptberufliche Wachbereitschaft nicht enthält, für Einsätze der letzteren nicht gelte. Denn nach § 11 Abs. 6 NBrandSchG können zu einer Gemeinde mit freiwilliger Feuerwehr auch hauptberufliche Kräfte gehören - wie hier das Personal der hauptberuflichen Wachbereitschaft (vgl. LT-Drs. 16/4451, S. 37 f.).

33

Der FGS liegt auch eine wirksame Kostenkalkulation vom April 2010 zu Grunde. Wie zuvor bereits dargelegt, ergeben sich die insoweit von der Beklagten beim Satzungserlass zu beachtenden Vorgaben grundsätzlich aus dem NKAG, insbesondere aus dessen § 5 über Benutzungsgebühren, wobei hierbei allerdings einschränkend zu beachten ist, dass nach der gegenüber der Anwendung des NKAG vorrangigen Regelung des NBrandSchG die dort in § 26 Abs. 1 genannten Einsatzfälle der Feuerwehr unentgeltlich sind. Das in § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG genannte Ziel, wonach das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken soll, gilt also für die Feuerwehr nicht. Ziel ist es, (höchstens) die anteiligen Kosten der entgeltlichen Feuerwehreinsatzfälle zu decken. Dementsprechend stehen auch die in § 5 Abs. 2 NKAG enthaltenen Vorgaben zur Einhaltung des Kostendeckungsgrundsatzes jeweils unter dem Vorbehalt vorrangiger abweichender Sonderregelungen im NBrandSchG.

34

Dies vorausgesetzt, ist es zunächst nicht zu beanstanden, sondern war mutmaßlich wegen der großen Unterschiede bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr, z.B. zwischen einem (ausnahmsweise entgeltlichen) Einsatz zur Bekämpfung eines Großbrandes einerseits und etwa dem Prüfen eines Schlauches andererseits, sogar geboten, dass die Beklagte keine Einheitsgebühr, sondern verschiedene Teilleistungsgebühren erhebt, die folglich auch getrennt zu kalkulieren sind.

35

Dazu (vgl. zum Nachfolgenden Nds. OVG, Urt. v. 8.12.2005 - 8 KN 123/03 -, [...], Rn. 31 f., m.w.N.; Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 5 Rn. 67a) sind zunächst gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG für den zu kalkulierenden Zeitraum die voraussichtlich ansatzfähigen Kosten des jeweiligen Teilleistungsbereichs nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf der Grundlage einer Kostenrechnung zu ermitteln. Nur die dem jeweiligen Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten dürfen bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr berücksichtigt werden. Kosten, die eindeutig einem Teilleistungsbereich zugeordnet werden können, sind daher als Kostenaufwand allein dieses Teilleistungsbereichs anzusetzen. Dienen Anlagen oder Einrichtungsteile hingegen allen Teilleistungsbereichen, so sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Teilleistungsbereiche aufzuteilen. Kosten, die dadurch entstehen, dass die Einrichtung auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird, dürfen hingegen als Allgemeinanteil nicht umgelegt werden, sondern gehen zu Lasten der allgemeinen Deckungsmittel. Die danach umlagefähigen Kosten sind schließlich auf alle Benutzer der jeweiligen Teilleistungseinrichtung leistungsgerecht nach § 5 Abs. 3 NKAG zu verteilen. Soweit - wie hier etwa bei der Benutzung eines Feuerwehrfahrzeuges - die jeweilige Inanspruchnahme gleichartig ist, kann die sich bei einem Kostendeckungsgrad von 100% allein nach dem NKAG - d.h. noch ohne die gebotene Berücksichtigung der Besonderheiten des NBrandSchG - ergebende Gebühr durch einfache Teilung ermittelt werden, d.h. indem die voraussichtlich anfallenden, ansatzfähigen Kosten durch die zu erwartende Zahl der Nutzungen geteilt werden.

36

Hieran gemessen hat die Beklagte bei ihrer Kalkulation zunächst zu Recht zwischen allgemeinen, einzelnen Einsätzen nicht näher zuzuordnenden Personalkosten und den zuzuordnenden Kosten für den Einsatz eines einzelnen Fahrzeuges getrennt und zu diesem Zweck den letztgenannten Fahrzeugkosten nicht nur in vollem Umfang die insoweit unmittelbar anfallenden Kosten wie etwa der Versicherung, des Treibstoffs und der Abschreibung, sondern nach einem näher erläuterten, jeweils sachgerechten Umlageschlüssel anteilig auch die Kosten der allen Fahrzeugeinsätzen dienenden Anlagen, wie der Feuertechnischen Zentrale, der Atemschutz- und der Gerätewerkstatt, zugeordnet.

37

Ob es danach bei dem Einsatz eines (regelmäßig mit vier Feuerwehrangehörigen besetzten) Fahrzeuges - wie hier - noch einer gesonderten Gebühr für (sonstige) Personalkosten, etwa für Wartezeiten sowie Aus- und Fortbildungszeiten, bedurfte oder diese insoweit - wie im Übrigen bei der Auflösung von Hilfskostenstellen - nicht anteilig in die Gebühr für den Fahrzeugeinsatz (hier: Nr. 2.1.3) einzubeziehen waren, kann offen bleiben. Dadurch ist die hier allein noch streitige Gebühr Nr. 2.1.3 für den Fahrzeugeinsatz nämlich eher zu niedrig als zu hoch ausgefallen und diese Gebühr Nr. 2.1.3 hat nach den Grundsätzen über die (unterstellte) Teilnichtigkeit von Normen (vgl. etwa Senatsurt. v. 21.6.2011 - 11 LC 348/10 -, [...], Rn. 29, m.w.N.) ferner unabhängig von der Wirksamkeit der gesonderten Gebühr für den Personaleinsatz (allgemein Nr. 1, hier Nr. 1.2) Bestand.

38

Dass die Beklagte bei ihrer Kalkulation auf die bei ihr betriebswirtschaftlich in den Jahren 2006 bis 2008 entstandenen, gemittelten Kosten zurückgegriffen hat, ist nicht zu beanstanden, da weder das NBrandSchG noch das NKAG ausdrücklich einen Zeitraum benennen, die Zahlen aus den genannten Jahren bei der Kalkulation zu Beginn des Jahres 2010 hinreichend aktuell waren und durch die Einbeziehung von drei Jahren zudem "Ausreißer" in einzelnen Jahren ausgeglichen wurden. Da § 5 NKAG von einer im voraus vorzunehmenden Kalkulation ausgeht, war die Beklagte insbesondere nicht - wie vom Kläger in den Raum gestellt - verpflichtet, ihrer Gebührenerhebung stattdessen Abrechnungen über die im Jahr 2010 tatsächlich bzw. betriebswirtschaftlich entstandenen Kosten zu Grunde zu legen. Allerdings bezieht sich, wie sich etwa aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 NKAG angeführten Kalkulationszeitraum von regelmäßig nicht mehr als drei Jahren ergibt, die Kalkulation auf einen in die Zukunft gerichteten Zeitraum, so dass grundsätzlich - wie hier - für die Vergangenheit aus Abrechnungen ermittelte (betriebswirtschaftliche) Kosten entsprechend auf die Zukunft hochzurechnen bzw. zu schätzen sind (vgl. zu diesem Periodenbezug der Kalkulation Nds. OVG, Urt. v. 15.4.2011 - 9 LB 146/09 -, [...], Rn. 24; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 277; Rosenzweig/Freese, a.a.O., Rn. 64). Darauf hat die Beklagte hier verzichtet. Es ist aber nicht zu erkennen, dass ihre Berechnung dadurch zu Lasten der Gebührenpflichtigen überhöht und deshalb rechtswidrig ist. Bestimmte Kostenpositionen, wie etwa die lineare Abschreibung, blieben gleich, andere, wie etwa die Verbrauchsmittel sowie die anteiligen Personalkosten, wären - zumal bei einem zukünftigen Kalkulationszeitraum von bis zu drei Jahren - eher gestiegen, worauf die Beklagte zutreffend hinweist. Allenfalls bei den kalkulatorischen Zinsen hätte sich bei Anwendung der sog. Restwertmethode (vgl. dazu Rosenzweig/Freese, a.a.O., Rn. 112) ein geringerer Betrag ergeben, der hier aber jedenfalls niedriger als die andernfalls zu schätzenden Erhöhungen für die vorgenannten Kostenanteile ausgefallen wäre. Ebenso wenig sind Gründe dafür zu erkennen, warum sich die Zahl der Einsatzfälle anders als in der Vergangenheit entwickeln sollte, wie dies wohl nur ausnahmsweise, etwa bei Wegfall oder deutlicher Verbesserung eines für die Feuerwehr einsatzträchtigen Verkehrsweges oder sonstigen (Gewerbe- oder Wohn-)Objekts, in Betracht zu ziehen ist.

39

Im Rahmen des der Beklagten zustehenden Ermessens lag es auch, von den ansatzfähigen Kosten keinen Vorabzug im Allgemeininteresse vorzunehmen.

40

Geboten ist ein solcher Abzug nach den vorherigen Ausführungen, wenn und soweit die gebührenpflichtige Einrichtung auch von der Allgemeinheit genutzt wird. Eine solche Nutzung im Sinne der tatsächlichen zweckentsprechenden Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit erfolgt bei der Feuerwehr jedoch nicht.

41

Ebenso wenig gibt es in Niedersachsen eine Art. 28 Abs. 4 Satz 2 des bayrischen Feuerwehrgesetzes entsprechende ausdrückliche Regelung, wonach "bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 ... eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt". Die wohl auf Anregung der betroffenen Kommunen (vgl. Ziffer V der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zu den LT-Drs. 16/1560 und 1640 vom 30.9.2009) in Reaktion auf eine abweichende erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und in Kenntnis der Rechtslage in anderen Bundesländern erfolgte Änderung des § 26 Abs. 2 NBrandSchG durch Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 19. Dezember 2009 (vgl. den bei Rosenzweig/Freese, a.a.O. Rn. 484b, wiedergegebenen Inhalt der erst im laufenden Gesetzgebungsverfahren eingereichten Änderungsvorlage zu den LT-Drs. 16/1560 und 1640) spricht im Gegenteil vielmehr dafür, dass in Niedersachsen der den Kommunen insoweit zustehende Spielraum möglichst groß ist, sie also gerade nicht zum Vorwegabzug entsprechender Vorhaltekosten verpflichtet sein sollen.

42

Deshalb kann auch die allgemeine Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 NKAG, wonach die Kommunen von Gebühren absehen können, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht, nicht so verstanden werden, dass die Kommunen in Niedersachsen wegen des Interesses der Allgemeinheit am Vorhalten einer leistungsfähigen Feuerwehr zur Übernahme einer Eigenbeteiligung gezwungen sind. Dagegen spricht schon, dass sich das öffentliche Interesse grundsätzlich auf die Benutzung, nicht lediglich auf das Vorhandensein der Einrichtung bezieht (vgl. Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 5, Rn. 57), es an einer Benutzung der Feuerwehr durch die Allgemeinheit - wie dargelegt - aber gerade mangelt. Wie sich auch aus der gegenwärtigen Diskussion (vgl. LT-Drs. 16/4451, S. 47, mit allerdings unzureichender, die Änderung durch das Haushaltsbegleitgesetz aus dem Jahr 2009 unberücksichtigt lassender Schilderung der aktuellen Rechtslage; so zutreffend die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens vom 19.4.2012, S. 7 ) einer erneuten Änderung des § 26 Abs. 2 NBrandSchG ergibt, wäre es deshalb Aufgabe des Gesetzgebers, insoweit eine Verpflichtung der jeweiligen Kommune als Träger der Feuerwehr zu begründen; die Einführung einer sog. Handwerkerlösung in Anlehnung an die Rechtslage in Baden-Württemberg (§ 34 Abs. 5 Satz 3 Feuerwehrgesetz) erscheint dabei allerdings systematisch wenig überzeugend, da es nicht darum geht, den in der allgemeinen Wirtschaft üblichen Nutzungsumfang eines Fahrzeugs zu bestimmen, sondern stattdessen den im öffentlichen Interesse stets von der Kommune zu finanzierenden Kostenanteil.

43

Eine Pflicht zum Vorwegabzug im Allgemeininteresse kann nach der angeführten Rechtslage in Niedersachsen auch nicht erfolgreich auf die Annahme gestützt werden, dass ohne (ganz überwiegende) Übernahme der Vorhaltekosten durch die Kommune der Gebührenpflichtige eine im Einzelfall unzumutbar hohe Abgabe zahlen müsse, etwa wenn es nur wenige oder gar einen einzigen gebührenpflichtigen Einsatzfall pro Jahr gebe, oder dass er in Abhängigkeit von der jeweiligen Einsatzhäufigkeit für die Inanspruchnahme eines kleineren Fahrzeugs ggf. mehr als für die eines großen zu entrichten habe (vgl. insoweit zuletzt etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern zum dortigen Landesrecht, Urt. v. 30.11.2011 - 1 L 93/08 -, [...], Rn. 41, m.w.N.). Es kann offen bleiben, ob diese Argumentation methodisch unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots bzw. des Gleichbehandlungsgebots überhaupt geeignet ist, angesichts der o. a. Entstehungsgeschichte und der Tatsache, dass sich bei Außerachtlassung der Vorhaltekosten nur noch den Aufwand der Kalkulation und Erhebung kaum lohnende Kleinbeträge ergeben (insoweit zutreffend LT-Drs. 16/4451, S. 47), eine einschränkende "Auslegung" des niedersächsischen Landesrechts zu begründen. Jedenfalls kann den Einwänden schon aus anderen Gründen nicht gefolgt werden. Denn es ist schon nicht zu erkennen, dass es in Niedersachsen nicht nur ausnahmsweise entsprechende Konstellationen gibt. Nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG i.V.m. der FwVO haben die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen; zur Anschaffung von Fahrzeugen, die nur in einem Extremfall benötigt werden, sind sie daher nicht verpflichtet (vgl. bereits Nds. OVG, Beschl. v. 5.2.1997 - 13 M 5881/96 - [...], m.w.N.); zudem sind nach den dem Senat vorliegenden Zahlen die potentiell gebührenpflichtigen Hilfeleistungseinsätze zahlreicher als grundsätzlich unentgeltliche Einsätze zur Brandbekämpfung (vgl. die Tabellen in der LT-Drs. 16/777, S. 32 - 37). Den ggf. verbleibenden Ausnahmefällen kann im Übrigen hinreichend Rechnung getragen werden, nämlich bereits beim Satzungsbeschluss etwa durch Deckelung einer andernfalls wegen der nur sehr geringfügigen Inanspruchnahme eines einzelnen Fahrzeugs unangemessen hohen Gebührenziffer oder andernfalls beim Satzungsvollzug durch Anwendung von allgemeinen Billigkeitsregelungen. Für eine solche Deckelung bestand vorliegend angesichts von über 250 jährlichen Einsätzen des Fahrzeuges (HLF) und eines Stundensatzes von 161 EUR jedoch kein Anlass.

44

Im Übrigen stellt die Einbeziehung von entsprechenden "Warte- oder Leerlaufkosten" als bei der Gebührenkalkulation berücksichtigungsfähige Vorhaltekosten ohnehin keine Besonderheit des Feuerwehrgebührenrechts dar, sondern ist etwa bei der Kalkulation im Rettungsdienstrecht - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt (vgl. Senatsurt. v. 21.2.2008 - 11 LC 74/06 -, [...], Rn. 41). Dem Normgeber steht nämlich auch im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, ob und in welchem Umfang er individuell zurechenbare öffentliche Leistungen einer Kostenpflicht unterwerfen will. Dieser Gestaltungsspielraum wird nicht durch die verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründete Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger eingeschränkt. Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes determinieren (vgl. BVerfG, Besch. v. 11.8.1998 - 1 BvR 1270/94 -, NVwZ 1999, 176 f.; Senatsurt. v. 26.1.2012 - 11 LB 226/11 -, [...], Rn. 21).

45

Dem Kläger kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, die Beklagte habe von den Kosten etwaige für das Feuerwehrwesen erhaltene Zuschüsse vorab abziehen müssen. Eine Rechtsgrundlage für diese Ansicht benennt der Kläger nicht; sie ist auch nicht zu erkennen. Bereits aus § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 NKAG lässt sich vielmehr das Gegenteil entnehmen; wenn danach der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil (nur) bei der nach dem ersten Halbsatz grundsätzlich zu den ansatzfähigen Kosten gehörenden Verzinsung außer Betracht bleibt, so folgt daraus, dass im Übrigen, also insbesondere bei der Abschreibung, in Niedersachsen ein solcher Abzug nicht erfolgt (vgl. zu Rechtslage in anderen Bundesländern: Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 288). Außerdem verbietet sich ein allgemeiner Vorwegabzug der hier allenfalls in Betracht kommenden Mittel aus der Feuerschutzsteuer aus einem weiteren Grund. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, sind diese Mittel nach Ziffer 4 der Richtlinien über die Verteilung und Verwendung von Zuweisungen zur Förderung des kommunalen Brandschutzes vom 13. Januar 2005 (Nds. MBl. S. 56) "für die Hauptamtliche Brandschau und den abwehrenden Brandschutz" zu verwenden. Würde man diese Mittel jedoch - wie vom Kläger gewünscht - vorab von den ansatzfähigen Kosten abziehen, würden sie anteilig auch der Finanzierung der "Hilfeleistung" als weitere Pflichtaufgabe der Feuerwehr sowie deren freiwilliger (und ebenfalls entgeltlicher) Aufgabenwahrnehmung zu Gute kommen; das ist nicht gewollt und würde eine Zweckverfehlung darstellen.

46

Auch die Berechnung der ansatzfähigen Kosten im Einzelnen weist keine zur Unwirksamkeit der Satzung führende Fehler auf.

47

Zu den ansatzfähigen Kosten zählen zunächst jedenfalls die dem Fahrzeug zuzuordnenden Personalkosten der Feuerwehrangehörigen einschließlich der der hauptberuflichen Wachbereitschaft. Die Personalkosten für die Wartung und Instandhaltung gerade des hier eingesetzten HLF sind diesem zu Recht zugeordnet und hinreichend an Hand von Arbeitsbögen über drei Jahre gemittelt berechnet worden. Zu der vom Kläger befürchteten doppelten Berechnung von Personalkosten ist es nicht gekommen, da die Beklagte gemäß den vorgenannten Grundsätzen Personalkosten soweit möglich - wie anteilig bei der Wartung und Pflege - dem einzelnen Fahrzeug (Nr. 2.1.3.) zugeordnet und nur die restlichen Personalkosten der Berechnung der diesbezüglichen gesonderten Gebührenziffern unter Nr. 1 zu Grunde gelegt hat.

48

Vergleichbar und damit rechtmäßig ist die Beklagte bei der Ermittlung der reinen Sachkosten für Wartung/Instandhaltung, Verbrauchsmittel, Versicherung etc. des eingesetzten HLF vorgegangen.

49

Wie sich bereits aus § 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 NKAG ergibt, gehören zu den ansatzfähigen Kosten auch "Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer ... gleichmäßig zu verzinsen" sind, wobei die Abschreibung u.a. nach dem Anschaffungswert erfolgen kann. Die hier erfolgte lineare Abschreibung des 2005 erworbenen Fahrzeuges nach dem Anschaffungswert über einen Zeitraum von 25 Jahren ist damit nicht zu beanstanden.

50

Ansatzfähig ist nach § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG neben der Abschreibung auch eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, wobei insoweit nach dem NKAG von dem maßgeblichen Anschaffungswert auszugehen ist (vgl. Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 5, Rn. 110). Zuschüsse Dritter sind grundsätzlich ebenso abzuziehen wie bereits erfolgte Abschreibungen. Inwieweit diese Vorgabe des NKAG zum Abzug von Anschaffungszuschüssen Dritter auch für die Finanzierung von Feuerwehrfahrzeugen gilt, die auch, wenn nicht gar vorrangig dem bis auf Ausnahmefälle nicht gebührenfinanzierten Brandschutz dienen, braucht vorliegend ebenso wenig abschließend wie die Frage geklärt zu werden, ob eine sog. Durchschnittswertmethode generell rechtlich zulässig ist.

51

Eine solche - hier von der Beklagten angewandte - Methode, bei der zur Ermittlung des zu verzinsenden Anlagekapitals eine Sofortabschreibung um die Hälfte vorgenommen und der dadurch ermittelte Wert auf Dauer der Zinskalkulation zugrundegelegt wird, begegnet nämlich jedenfalls solange keinen Bedenken, wie der Restbuchwert des Anlagekapitals noch wesentlich mehr als die Hälfte des Anschaffungswertes ausmacht (vgl. OVG Lüneburg,Urt. v. 9.10.1990 - 9 L 279/89 -, NVwZ-RR 1991, 381 ); in diesem Fall werden die im maßgeblichen Kalkulationszeitraum betroffenen Gebührenschuldner nämlich ent- und nicht belastet. Hieran gemessen war der Ansatz des hälftigen Anschaffungswertes für die Jahre ab 2010 verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Hätte die Beklagte nur die linearen Beträge abgezogen, hätte sich nämlich kein Abzug von mehr als 110.000 EUR (: 2 = 110.998,15), der Hälfte des Anschaffungswertes von 221.996,30 EUR, sondern für das Jahr 2010 von weniger als 45.000 EUR (6 x 8.879,85 = 44.399,25 EUR) und für die Folgejahre ein jeweils um weitere 8.879,85 EUR höherer Abzugsbetrag ergeben. Bei jährlich maximal 90.000 EUR Einnahmen der Beklagten aus der Feuerschutzsteuer, die - wie dargelegt - dem Brandschutz dienen, also, selbst wenn sie im Anschaffungsjahr 2005 überwiegend zur Finanzierung des hier betroffenen Fahrzeugs verwendet worden wären, nicht überwiegend durch Abzug den für einen Hilfeleistungseinsatz Gebührenpflichtigen zu Gute kommen sollen, waren vorliegend auch auf keinen Fall mehr als weitere 55.000 EUR anteilig als fahrzeugbezogener Zuschuss Dritter in Abzug zu bringen. Von dem demnach jedenfalls nicht zu Lasten der im hier maßgeblichen Zeitraum Gebührenpflichtigen rechtswidrig zu Grunde gelegten halben Anschaffungswert in Höhe von 110998,15 EUR hat die Beklagte die angemessene Verzinsung durch Multiplikation mit einem Zinssatz von 5,5% ermittelt. Das ist verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden, da die Beklagte jedenfalls überwiegend auf eine Fremdfinanzierung angewiesen war, insoweit ein Mischzinssatz aus dem höheren Satz für eine solche Fremdfinanzierung der Beklagten sowie dem niedrigeren für ihre Eigenfinanzierung zu bilden war (vgl. Rosenzweig/Freese, a.a.O., Rn. 113 f.; Lichtenfeld, a.a.O., § 6, Rn. 735b), und zwar wiederum für einen längeren Zeitraum, also nicht ausschließlich an Hand der jeweils aktuellen Zinssätze im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kalkulation oder der jeweils letzten - von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Juni 2012 mitgeteilten - tatsächlichen Kreditaufnahmen, sondern unter Einbeziehung der Sätze für noch laufende Altverbindlichkeiten sowie ggf. für absehbare zukünftige Verpflichtungen im Kalkulationszeitraum, und danach ein kommunaler (Mischzins-)Satz von 5,5% bei der Lage des Kapitalmarktes im Jahr 2010 nicht überhöht war (vgl. Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 149 f.).

52

Wie eingangs ausgeführt, sind bei Anlagen oder Einrichtungsteilen, die allen Teilleistungsbereichen dienen, die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Teilleistungsbereiche aufzuteilen. Entsprechend ist die Beklagte bei der Auflösung der sog. Hilfskostenstellen für die Feuertechnische Zentrale, die Atemschutzwerkstatt sowie die Kfz-/Gerätewerkstatt vorgegangen, da diese Anlagenteile der Wartung und Pflege aller Fahrzeuge bzw. Geräte und nicht nur (der) des hier eingesetzten HLF dienen. Bis auf den nachfolgend erörterten Rechenfehler sind dabei zu Recht die im Einzelnen von ihr genannten Kostenpositionen in die Kalkulation eingeflossen und nach einem sachgerechten Umlageschlüssel verteilt worden, nämlich nach einem Flächenmaßstab bei der Feuertechnischen Zentrale, nach der Zahl der zur Ausrüstung des betroffenen Fahrzeuges gehörenden Atemschutzgeräte (hier 6) bei der Atemschutzwerkstatt und schließlich nach der Fahrzeuggröße bei der Kfz-/Gerätewerkstatt.

53

Wegen der von der Beklagten selbst aufgezeigten irrtümlichen Einbeziehung von Erstattungsbeträgen an andere eigene Untergliederungen (Fachbereiche und Betriebe) haben sich bei der Auflösung der Hilfskostenstellen geringfügig zu hohe ansatzfähige Kosten ergeben, die jedoch insgesamt bei ansatzfähigen Jahreskosten von 43.266,01 EUR statt der der Kalkulation zu Grunde gelegten 43.891,12 EUR weniger als 2% ausmachen und dementsprechend nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG (der insoweit nur die zuvor bestehende Rechtslage wiedergibt, vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.4.2011, a.a.O., Rn. 40, zur Unbeachtlichkeit von Rechenfehlern mit geringfügigen Folgen) einen unbeachtlichen Mangel darstellen; eine daraus ggf. folgende (anteilige) Kostenüberdeckung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG (im folgenden Zeitraum) auszugleichen. Eine Rechtspflicht, diesen Rechenfehler rückwirkend zu beheben, besteht hingegen nicht.

54

Ausgehend von den somit hier zu Grunde zu legenden jährlich ansatzfähigen Kosten - ob die Beklagte weitere Kosten, etwa der allgemeinen Verwaltung (§ 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG) oder weitere Personalkosten, hätte einbeziehen können, kann offen bleiben - von 43.891,12 EUR hat die Beklagte den (stundenbezogenen) Gebührensatz durch Teilung dieses Betrages durch die über die letzten drei Jahre gemittelten Jahreseinsatzstunden des betroffenen HLF kalkuliert. Auch dies ist nicht zu beanstanden.

55

Dies gilt zunächst für den ersten Rechenschritt, nämlich die Ermittlung der mutmaßlichen Einsatzfälle. Dass diese sich in Zukunft anders als in der Vergangenheit entwickeln werden, ist nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht zu erkennen. Bei 273 zu Grunde gelegten Jahreseinsatzstunden musste die Beklagte - wie ebenfalls oben bereits ausgeführt - die sich rechnerisch ergebende Gebühr zur Wahrung etwa des Übermaßverbots auch nicht deckeln.

56

Da sie in die Gesamtzahl der Jahreseinsatzstunden auch die unentgeltlichen Einsätze insbesondere für die Brandbekämpfung einbezogen hat, ist auch sichergestellt, dass hierfür die Beklagte aufkommt und nicht die Gebührenpflichtigen. Da - wie ausgeführt - nach der aktuellen Fassung des § 26 Abs. 2 NBrandSchG die Vorhaltekosten vollständig in die Gebührenkalkulation einbezogen werden dürfen, musste die Beklagte als Teiler auch nicht an Stelle der Jahreseinsatz- die Gesamtjahresstunden verwenden.

57

Schließlich verstößt es auch nicht gegen höherrangiges Recht, dass die Beklagte die sich danach rechnerisch (gerundet) ergebende und hier geltend gemachte Gebühr von 161 EUR pro Einsatzstunde des eingesetzten HLF nach einem Halbstundentakt (vgl. das bereits o. a. Senatsurt. v. 23.4.2012 sowie zum dortigen Landesrecht Bayr. VGH, Urt. v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 -, [...], Rn. 36) bemisst. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann eine solche pauschalierende Vorgehensweise ggf. bereits nach dem NKAG zulässig sein. Zur Klarstellung hat der Gesetzgeber nach der zuvor zitierten Vorlage diese bereits vor 2010 weit verbreitete kommunale Praxis aber jedenfalls durch Einfügung des § 26 Abs. 2 Halbsatz 2 NBrandSchG legalisiert, wonach gerade solche Pauschbeträge für einzelne Leistungen entsprechend dem Zeitaufwand festgelegt werden dürfen, nämlich "Kosten je Einsatzstunde je Fahrzeug". Höherrangiges Recht wird dadurch nicht verletzt. Insbesondere zwingt auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu einer Abrechnung in einem kürzeren Zeitintervall, etwa im Viertelstunden- oder gar Minutentakt. Soweit in der Rechtsprechung für andere Bundesländer Abrechnungen nach einem Stundentakt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - 1 B 73/09 -, [...], Rn. 25 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.9.2010 - 9 A 1582/08 -, [...], Rn. 14 ff.) unter Berufung auf den aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Grundsatz der Leistungsproportionalität für unwirksam gehalten worden sind, ist darauf zu verweisen, dass sich ausArt. 3 Abs. 1 GG kein striktes Gebot der Leistungsproportionalität ergibt (BVerwG, Beschl. v. 15.3.2006 - 10 BN 1/06 -, [...], Rn. 5, m.w.N.). Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Abgabenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (BVerwG, Urt. v. 29.4.2009 - 6 C 16/08 -, [...], Rn. 41). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt auch im vorliegenden Fall die Pauschalierung. Zwar wäre unter Bezugnahme auf die jeweiligen Einsatzberichte der Feuerwehr auch eine Abrechnung in kürzeren Zeitintervallen möglich; aus den Einsatzberichten ergibt sich aber nicht die jeweils auch konkret durch einen Einsatz veranlasste Zeit der persönlichen und sachlichen Vor- und Nachbereitung. Deutlich wird dies etwa beim Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrkräfte während ihrer Arbeitszeit. Die Zeit, die sie benötigen, um nach der - den Einsatz einleitenden (vgl. Scholz/Runge, a.a.O., S. 224) - Meldung einer entsprechenden Gefahrlage und ihrer anschließenden Alarmierung von ihrer Arbeitsstelle einsatzbereit zum Feuerwehrhaus zu gelangen bzw. um sich nach Einsatz-ende wieder an ihrem Arbeitsplatz einzufinden, wird nach der Satzung der Beklagten, die auf das Aus- bzw. Wiedereinrücken des Fahrzeugs abstellt, ebenso wenig berücksichtigt wie die notwendige Zeit zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit des Wagens und sonstiger Feuerwehrmittel. Eine Erfassung auch dieser Zeiten wäre aufwendig und würde ggf. auch zu fragwürdigen Differenzierungen führen. Wenn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dieser zusätzliche Zeitaufwand nicht gesondert ermittelt, sondern stattdessen auf das einfach feststellbare Aus- und Wiedereinrücken abgestellt und die zusätzlich notwendige Zeit der Vor- und Nachbereitung pauschal durch Aufrunden auf eine volle halbe Stunde berücksichtigt wird, so liegt dies im Gestaltungsspielraum des Normgebers und ist deshalb verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Ob eine solche Praxis auch bei ausschließlicher Geltung des § 5 NKAG und des daraus abgeleiteten Grundsatzes des Leistungsbezuges von Benutzungsgebühren zulässig wäre (vgl. Rosenzweig/Freese, a.a.O., Rn. 141), kann dabei angesichts der spezielleren, eine solche Pauschalierung gerade ermöglichenden Regelung in § 26 Abs. 2 NBrandSchG offen bleiben.

58

Dass die Erhebung der noch streitigen Kosten von 161 EUR (abzüglich geleisteter 25 EUR) vom demnach wirksamen Satzungsrecht der Beklagten nicht gedeckt ist, macht der Kläger nicht geltend und ist auch vom Senat nicht zu erkennen, da die allgemeinen Erhebungsvoraussetzungen der FGS gegeben sind und die Ziffer 2.1.3 der Anlage zur FGS für den auf eine Stunde aufgerundeten Einsatz des maßgeblichen HLF der Beklagten gerade die geltend gemachten 161 EUR vorsieht. Eine unbillige Härte i.S.d. § 8 FGS ist nicht gegeben.