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  • ab 27.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 26 NBrandSchG - Brandsicherheitswache

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Veranstaltungen und Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen im Fall eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären, dürfen nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache durchgeführt werden. 2Der Veranstalter oder der Veranlasser der Maßnahme hat die Brandsicherheitswache bei der Gemeinde anzufordern, in deren Gebiet die Veranstaltung oder die Maßnahme durchgeführt werden soll, es sei denn, dass die Brandsicherheitswache bei einer Veranstaltung oder Maßnahme nach Absatz 2 Satz 2 von der Werkfeuerwehr gestellt wird.

(2) 1Die Brandsicherheitswache wird auf Anordnung der Gemeinde von der gemeindlichen Feuerwehr gestellt. 2Werden Veranstaltungen oder Maßnahmen innerhalb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer öffentlichen Einrichtung mit Werkfeuerwehr durchgeführt, so hat der Veranstalter oder Veranlasser die Brandsicherheitswache durch die Werkfeuerwehr sicherzustellen, soweit sie für diese Aufgabe verfügbar ist.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Brandsicherheitswache kann Anordnungen treffen, die zur Verhütung und zur Abwehr von Gefahren durch Brände sowie zur Sicherung der Rettungswege und der Angriffswege erforderlich sind.