Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 22.06.2011, Az.: 11 A 2434/10
Einsatzstunden; Feuerwehr; Jahresstunden; Kalkulation; Kosten
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 22.06.2011
- Aktenzeichen
- 11 A 2434/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 45228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 26 Abs 2 BrandSchG ND
- § 5 KAG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Nach § 26 Abs. 2 NBrandSchG in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung unterliegt es in Niedersachsen keinen Bedenken mehr, die Kosten eines Feuerwehreinsatzes anhand der Jahreseinsatzstsunden zu ermitteln. Die bisherige Rechtsprechung, wonach eine Berechnung unter Berücksichtigung der Jahresgesamtstunden zu erfolgen hatte (vgl. insbes. VG Göttingen, Urteil vom 9. April 2008 - 1 A 301/06 - ), ist nach der Gesetzesänderung nicht mehr maßgeblich.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Am 6. August 2010 ist der Kläger in der N. in E. mit einem Motorroller auf einen vor einer Ampel stehenden Pkw aufgefahren. Er wurde hierbei verletzt und vom Rettungsdienst der Beklagten in das Krankenhaus gebracht. Die zudem informierte Feuerwehr der Beklagten rückte um 7:32 Uhr aus, sicherte die Unfallstelle ab, reinigte die Fahrbahn von Fahrzeugteilen und spülte diese mit ca. 100 l Wasser sauber. Der Einsatz dauerte bis 7:57 Uhr. Um 8:11 Uhr kehrten die Mitarbeiter der Feuerwehr wieder in das Feuerwehrhaus zurück.
Mit Bescheid vom 24. August 2010 setzte die Beklagte für diesen Feuerwehreinsatz Kosten in Höhe von insgesamt 337,00 € fest. Hierbei wurden für vier Einsatzkräfte des mittleren Dienstes jeweils 44,00 €, insgesamt also 176,00 €, und für den Einsatz des Hilfeleistungslöschfahrzeuges ein Betrag in Höhe von 161,00 € berücksichtigt.
Am 21. September 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid am 20. Juni 2011 aufgehoben, soweit darin Kosten für die Einsatzkräfte des mittleren Dienstes erhoben worden sind. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Auch nach § 26 NBrandSchG in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung sei § 5 NKAG nicht heranzuziehen, da auf diese Vorschrift nicht unmittelbar verwiesen werde. Die Anwendung des § 4 NKAG, der die Heranziehung auf Veranlassung eines Beteiligten regele, liege näher. Für zahlreiche Einsätze bestehe nach § 26 Abs. 1 NBrandSchG Kostenfreiheit. Diese dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass die Aufwendungen auf die Veranlasser der übrigen Einsätze umgelegt werden. Außerdem müsse die Gebühr gemäß § 5 Abs. 3 NKAG nach Art und Umfang der Inanspruchnahme bemessen werden, d.h. entsprechend einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts G. vom 9. April 2008 nur auf der Basis der Jahresvorhaltekosten dividiert durch die Jahresgesamtstunden. Zudem sei die aktuelle Fassung der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten aus dem Jahre 2010 nicht in dem angegriffenen Bescheid angeführt, so dass die Beklagte aus Gründen des Vertrauensschutzes an die bisherige vor dem 1. Januar 2010 geltende Rechtslage gebunden sei. Außerdem habe die Beklagte Einnahmen, etwa aus Zuschüssen, offenbar nicht gegengerechnet. Auch seien die Zuflüsse aus der Feuerschutzsteuer zu berücksichtigen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Einsatz lediglich 39 Minuten gedauert habe. Eine Aufrundung auf eine Stunde sei nicht zulässig, da dies dem Prinzip der Abrechnung nach Zeitaufwand widerspreche.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2010 in der Fassung vom 20. Juni 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert im Wesentlichen: Rechtsgrundlage für den Bescheid sei § 26 Abs. 2 NBrandSchG in der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung. Die Rechtsprechung zur davor maßgeblichen Rechtslage sei daher hier nicht von Bedeutung. Ihre geltende Feuerwehrkostensatzung beruhe auf § 5 NKAG. Nach dem 2. Halbsatz des § 26 Abs. 2 NBrandSchG sei sie berechtigt, Pauschalbeträge nach Zeitaufwand festzusetzen. Die Abrechnung je angefangener halben Stunde entspreche ihrer Satzung und sei auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen habe sie die berücksichtigten Stundensätze nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und festgelegt. Für das Hilfeleistungslöschfahrzeug, welches sowohl für kostenfreie als auch für kostenpflichtige Einsätze verwendet werde, entstünden jährliche Aufwendungen in Höhe von 43.891,12 €. Durch die Zahl der gesamten Einsatzstunden (243 pro Jahr) dividiert, ergebe sich der in der Satzung vorgesehene Betrag in Höhe von 161,00 €. Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer sowie andere Zuschüsse betreffend den vorbeugenden bzw. abwehrenden Brandschutz seien unberücksichtigt zu lassen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die verbliebene Festsetzung eines Betrages in Höhe von 161,-- € für den Einsatz des Hilfeleistungslöschfahrzeugs ist rechtmäßig.
Rechtliche Grundlage ist § 26 Abs. 2 NBrandSchG in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, die die Vorschrift durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 491) erhalten hat, i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Wachbereitschaft der Stadt E. außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 3. Juli 1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Juni 2010 - FKS. Dass in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten eine andere Fassung dieser Satzung angeführt ist, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Maßgeblich ist vielmehr die bei Entstehung der Abgabenschuld, also beim Ausrücken der Feuerwehr (§ 6 Abs. 1 FKS) am 6. August 2010 geltende Rechtslage (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 9 LA 158/03 - NVwZ-RR 2007, 347 [VGH Baden-Württemberg 19.10.2006 - 2 S 705/04]). Allgemein gilt im Abgabenrecht, dass im Festsetzungsbescheid lediglich Grund und Höhe der Zahlungspflicht genannt sein müssen und das Verwaltungsgericht zu prüfen hat, ob hierfür (irgend-) eine Rechtsgrundlage besteht (vgl. Rosenzweig/Freese, NKAG, Rn. 62 zu § 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1993 - 8 C 33.92 - NVwZ 1994, 903 <904 f.> m.w.N.).
§ 26 Abs. 2 NBrandSchG in der hier zu Grunde zu legenden Fassung bestimmt, dass für andere als die in Abs. 1 der Vorschrift genannten unentgeltlichen Leistungen der Feuerwehr sowie weitere freiwillige Leistungen außerhalb des Brandschutzes Gebühren und Entgelte nach dem Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) erhoben werden können; dabei können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen entsprechend dem Zeitaufwand festgelegt werden.
Die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass der Einsatz der Feuerwehr im Falle des Klägers eine entgeltliche Hilfeleistung bei einem Unglücksfall im Sinne des § 1 Abs. 1 NBrandSchG darstellt, für den dieser als Verursacher des Unfalls kostenrechtlich verantwortlich ist (§ 26 Abs. 4 Nr. 1 NBrandSchG, § 6 Nds. SOG).
Nach Ziff. 2.1.3 FKS sind für das eingesetzte Hilfeleistungslöschfahrzeug 161,-- € pro Stunde festzusetzen. Die Kalkulation dieses Betrages lässt keine Rechtsfehler erkennen.
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die diesem Fahrzeug zuzurechnenden Kosten in Höhe von jährlich 43.891,12 €, die die Beklagte im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt hat, nicht - wie der Kläger verlangt - durch die Zahl der Jahresgesamtstunden (8.760), sondern durch die Zahl der jährlichen Einsatzstunden dividiert worden sind.
Nach der Rechtsprechung zu der in Niedersachsen bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Rechtslage (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 9. April 2008 – 1 A 301/06 - siehe auch VG Göttingen, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 A 31/09 - zur ähnlichen Rechtslage in anderen Bundesländern: VGH Kassel, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 5 B 6/08 -; Urteil vom 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -; OVG Koblenz, Urteil vom 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -; OVG Münster, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 - alle in juris) durften bei dem Ersatz der Kosten eines Feuerwehreinsatzes, der die Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG betrifft, nur die tatsächlich angefallenen Kosten eines konkreten Einsatzes berücksichtigt werden, nicht aber die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr. Dies bedeutete, dass die Vorhaltekosten nicht auf die Zeiten der Einsätze, sondern auf die gesamten Jahresstunden (8.760) umgelegt werden mussten. Es war mithin nur zu berücksichtigen, dass das Personal und die Feuerwehrgeräte während des konkreten Einsatzes nicht zur Verfügung standen. Dies wurde daraus abgeleitet, dass jedenfalls bei den Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG gesetzlich lediglich ein Kostenersatz vorgesehen war.
Der niedersächsische Gesetzgeber hat jedoch die Vorschrift des § 26 Abs. 2 NBrandSchG zum 1. Januar 2010 maßgeblich geändert. Deren Überschrift lautet jetzt „Kosten“ und nicht mehr „Kostenersatz“. Die zu erhebenen Beträge werden nunmehr als „Gebühren und Entgelte“ bezeichnet. Wesentlich ist dabei, dass diese jetzt insgesamt nach dem Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) erhoben werden sollen. Der Gesetzgeber hat damit ersichtlich ein Anliegen des Nds. Städte- und Gemeindebundes aufgegriffen, welcher im Anschluss an das oben erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts G. vom 9. April 2008 an das Nds. Innenministerium herangetreten ist (vgl. Rundschreiben 120/2009, vom 18. Mai 2009). Ziel des Kommunalen Spitzenverbandes war es, eine einheitliche Behandlung von freiwilligen Leistungen der Feuerwehr, welche schon nach bisheriger Rechtslage nach dem NKAG erhoben wurden, und den Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG zu erreichen. Aus den Gesetzesmaterialien (Stenografische Berichte des Nds. Landtages, 16. Wahlperiode, S. 6852) ergibt sich, dass der damals federführende Abgeordnete Heinrich Aller bei der Gesetzesberatung dementsprechend ausführte:
„Zum Brandschutzgesetz ist vorgesehen, Gebühren und Entgelte für Freiwilligenleistungen deutlicher zu klassifizieren, so dass es dort nicht zu Komplikationen kommen kann.“
Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit dem Verweis auf das NKAG gerade bezweckte, den Trägern der Feuerwehr zu ermöglichen, die Vorhaltekosten auch auf die kostenpflichtigen Pflichteinsätze umzulegen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG soll das Gebührenaufkommen nämlich die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken. Die Kosten sind hierbei nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln (§ 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG).
Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich auch daraus, dass die bisherige oben angeführte Rechtsprechung, der der niedersächsische Gesetzgeber die Grundlage entziehen wollte, gerade davon ausgegangen ist, dass die Bestimmungen der Kommunalabgabengesetze jedenfalls für die Pflichtaufgaben der Feuerwehr keine Anwendung finden und damit eine Umlegung der Vorhaltekosten nur auf die einzelnen Einsätze ausscheiden sollte (vgl. ausdrücklich VGH Kassel, Beschluss vom 22. Juli 2008 a.a.O., Rn. 3 ff.; Urteil vom 22. August 2007 a.a.O. Rn. 32; OVG Koblenz, a.a.O. Rn. 17; OVG Münster, a.a.O., Rn. 13; VG Göttingen, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O. Rn. 16).
Entgegen der Ansicht des Klägers findet § 4 NKAG keine Anwendung. Diese Vorschrift betrifft Verwaltungsgebühren, d.h. Gegenleistungen für Amtshandlungen. Bei dem Einsatz der Feuerwehr handelt es sich jedoch um die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde, welche in § 5 NKAG geregelt ist.
Dass die Beklagte bei der Kalkulation der Fahrzeugkosten auch die Brandbekämpfung berücksichtigt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da sie auch bei den Einsatzstunden die für die Betroffenen nach § 26 Abs. 1 NBrandSchG kostenfreien Einsätze einbezogen hat, ist rechnerisch gewährleistet, dass diese Aufwendungen im Ergebnis nicht auf die kostenpflichtigen Handlungen umgelegt werden. Auch wird mit einer Einbeziehung dieser Beträge dem Kostendeckungsprinzip nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG Rechnung getragen.
Die Beklagte musste bei der Kalkulation Zuschüsse und auch Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer nicht berücksichtigen. Grundsätzlich sollen Zuschüsse allein den Kommunen zugute kommen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Zuschussgeber ausdrücklich bestimmt, dass der Gebührenzahler in den Genuss der durch den Zuschuss bewirkten Vorteile kommen soll (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. Juli 1995 – 9 A 2474/94 – NVwZ-RR 1996, 350; Rosenzweig/Freese, a.a.O., Rn. 95 zu § 5). Die Einnahmen des Landes aus der Feuerschutzsteuer sollen nach § 25 Abs. 2 NBrandSchG den Landkreisen und Gemeinden zur Durchführung der ihnen nach dem NBrandSchG obliegenden Aufgaben zufließen. Nach einem ausführenden Erlass des Nds. Innenministeriums vom 13. Januar 2005 (Nds. MBl. S. 56) sollen diese für die hauptamtliche Brandschau und den abwehrenden Brandschutz verwendet werden. Wie bereits oben ausgeführt, fallen die insoweit entstehenden Kosten zudem ohnehin allein den Trägern der Feuerwehren zu Last. Darüber hinaus hat die Beklagte überzeugend vorgetragen, dass auch andere Zuschüsse allein zur Förderung des Brandschutzes gezahlt werden.
Soweit in § 5 Abs. 2 Satz 3 FKS eine Festsetzung der Kosten entsprechend der angefangenen halben Stunde vorgesehen ist, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers verlangt auch § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG, wonach die Gebühren nach der Art und dem Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen sind, keine minutengenaue Abrechnung, da auch insoweit aus Gründen der Praktikabilität generalisierende, typisierende und pauschalierenden Regelungen nicht ausgeschlossen sind (vgl. Rosenzweig/Freese a.a.O., Rn. 143 zu § 5). § 26 Abs. 2 2. Halbsatz NBrandSchG ermöglicht es zudem, Pauschalbeträge entsprechend dem Zeitaufwand zu erheben.