Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 2 NVAG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG)
Amtliche Abkürzung
NVAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300

(1) Die Versicherungsaufsicht nach diesem Gesetz führt das jeweils zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

(2) 1Soweit die Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung nach § 321 Abs. 1 VAG der zuständigen Landesaufsichtsbehörde übertragen worden ist, nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden diese Aufsicht als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr. 2Örtlich zuständig ist die Kommune, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. 3Die nicht durch Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungskosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.