Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.11.2023, Az.: 1 LA 56/23

Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von 13 Einfamilienhäusern; Regelungsunterschied zwischen Innen- und Außenbereich

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.11.2023
Aktenzeichen
1 LA 56/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 53535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:1115.1LA56.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 16.02.2023 - AZ: 2 A 268/20

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Allein aufgrund der Größe einer bebauungsfreien Fläche darf zwar nicht auf eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs und damit auf eine Lage im Außenbereich geschlossen werden. Andererseits ist aber der Gesamtgröße einer Freifläche als maßgeblichem Faktor erhebliches Gewicht beizumessen.

  2. 2.

    Einer Fläche von 350 m Länge und etwa 50 m Breite, die 13 großzügige Einfamilienhausgrundstücke nebst 350 m langer Erschließungsanlage mit Wendehammer aufnehmen soll, kommt in einer konkreten örtlichen Situation, die von vergleichbar großen Einfamilienhausgrundstücken geprägt ist, eine eigenständige städtebauliche Bedeutung zu, die es verbietet, sie als Baulücke zu betrachten.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 16. Februar 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 325.000 EUR festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf 195.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Kläger erstrebt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von 13 Einfamilienhäusern.

Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück G., Flur H. Gemarkung Himbergen, einer von Bebauung freien Grünfläche (nachfolgend: Vorhabengrundstück). Das 18.620 m2 große Vorhabengrundstück erstreckt sich in Nord-Süd-Richtung über eine Länge von ca. 350 m und ist über 50 m breit. Um das Vorhabengrundstück herum befindet sich im Westen, Norden und Osten U-förmig Wohnbebauung auf teilweise umfangreich mit Bäumen bewachsenen Grundstücken. Im Süden grenzt das Vorhabengrundstück an die Straße Fuchskamp. Die angrenzende Bebauung verläuft westlich des Vorhabengrundstücks entlang der Straße Fuchskamp und östlich des Vorhabengrundstücks entlang der Straße Fuhrenkamp jeweils auf beiden Seiten der genannten Straßen und im Norden nur südlich der Straße Fuchskamp. Diese Wohnbebauung beruht auf einem rechtskräftigen Bebauungsplan, der diesbezüglich ein reines Wohngebiet festsetzt.

Der Kläger beabsichtigt, auf dem Vorhabengrundstück in Nord-Süd-Richtung 13 Einfamilienhäuser nebeneinander zu errichten und über eine entlang der Ostgrenze verlaufende eigene Erschließung über die gesamte Länge des Grundstücks mit der südlich angrenzenden Straße Fuchskamp zu verbinden. Mit Bescheid vom 7. Juli 2020 lehnte der Beklagte die Erteilung eines auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Bauvorhabens gerichteten Bauvorbescheids ab. Die daraufhin nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobene Klage, gerichtet auf Erteilung eines Bauvorbescheids, hilfsweise auf Neubescheidung, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 16. Februar 2023 abgewiesen. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richte sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben nicht dem unbeplanten Innenbereich zugeordnet werden könne. Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß sei, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdränge und die deshalb nicht als Baulücke erscheine, liege nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Dieser werde von der Bebauung längs der angrenzenden Straßen gebildet. Zwar bedürfe es zur Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Wertung und Bewertung der gesamten konkreten örtlichen Verhältnisse nach den Maßstäben der Verkehrsauffassung. Je kleinteiliger die Umgebungsbebauung sei, desto kleiner müsse auch die unbebaute Fläche sein, um noch als Baulücke aufgefasst werden zu können. Hier werde aber die nähere Umgebung ausschließlich durch Einfamilienhäuser auf zwischen 1.200 m2 und etwa 2.400 m2 großen Grundstücken geprägt. Mit seiner Größe von mehr als 18.000 m2 falle das unbebaute Vorhabengrundstück aus dem ihn umgebenden Bebauungszusammenhang heraus. Gerade die geplante Erschließungsanlage mit Wendehammer von rund 300 m Länge rufe ein eigenes Planungsbedürfnis hervor. Zudem stelle sich das Baugrundstück als Grünzug dar, der sich in südlicher Richtung jenseits der Straße Fuchskamp weiter fortsetze und somit eine 1,8 ha große zusammenhängende umgebaute Freifläche bilde. Es handele sich um eine Außenbereichsinsel inmitten eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils; das Vorhaben widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplans als Grünfläche (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Selbst wenn man aber die Fläche als Teil des Bebauungszusammenhangs ansähe, wäre das Bauvorhaben unzulässig, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte. Es überschritte als Hinterlandbebauung den der Umgebung zu entnehmenden Rahmen hinsichtlich der überbaubaren Fläche. Die umliegenden Gebäude seien jeweils zu den Straßen Fuchskamp und Fuhrenkamp ausgerichtet und bildeten mit etwa gleichbleibender Bebauungstiefe einen Ring um die rückwärtig hinter der Wohnbebauung liegenden Gartenflächen. Mit seinem Hilfsantrag könne der Kläger ebenfalls nicht durchdringen, weil die Ablehnung des Verwaltungsakts nicht rechtswidrig sei.

II.

Der dagegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel, grundsätzlicher Bedeutung, der Divergenz und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese als offen erweisen. Das ist hier nicht der Fall.

Der Kläger sieht das Vorhabengrundstück als Teil des unbeplanten Innenbereichs an und rügt, das Verwaltungsgericht habe die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich allein anhand einer geographisch-mathematischen, aber nicht wertenden Betrachtungsweise vorgenommen. Diese Rüge geht fehl.

Die insoweit geltenden Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend und insofern auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Klägers wiedergegeben. Maßgeblich für das Bestehen des geforderten Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (S. 7 f. UA; vgl. auch Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 1 LA 145/20 -, NVwZ 2021, 1558 = juris Rn. 8; v. 8.7.2021 - 1 LA 8/19 -, BauR 2021, 1793 = ZfBR 2022, 170 = NVwZ-RR 2022, 20 = juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein solcher Zusammenhang besteht, geographisch-mathematische Modelle ungeeignet sind und es sich grundsätzlich verbietet, allein von der Größe der bebauungsfreien Fläche auf eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs und damit auf eine Lage im Außenbereich zu schließen (S. 10 UA). Andererseits musste das Verwaltungsgericht die Größe der Fläche als maßgeblichen Faktor aber auch nicht - wie der Kläger meint - aufgrund seiner "sehr geringen Breite" außer Acht lassen oder zumindest erheblich relativieren. Vielmehr durfte das Verwaltungsgericht der Gesamtgröße der Freifläche erhebliches Gewicht beimessen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 9.12.2022 - 1 LA 138/21 -, juris Rn. 9). Dass die Größe einen entscheidenden Gesichtspunkt darstellt, ergibt sich - auch darin ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen - schon daraus, dass die Fläche immerhin 13 großzügige Einfamilienhausgrundstücke nebst 350 m langer Erschließungsanlage mit Wendehammer aufnehmen soll. Einer Fläche dieses Umfangs kommt angesichts der konkreten örtlichen Situation, die von vergleichbar großen Einfamilienhausgrundstücken geprägt ist, eine eigenständige städtebauliche Bedeutung zu, die es verbietet, diese als Baulücke zu betrachten (vgl. zur Abhängigkeit der städtebaulichen Bedeutung von der Umgebungsbebauung Senatsurt. v. 12.1.2023 - 1 LB 23/22 -, NdsVBl 2023, 296 = juris Rn. 28). Dabei konnte das Verwaltungsgericht sich zulässig auch an Luftbildaufnahmen, wie sie im Internet zum Beispiel unter maps.google.de frei verfügbar sind, orientieren. Entgegen der Darstellung des Klägers setzt die Berücksichtigung der Größe nicht voraus, dass sich das Verwaltungsgericht in einem Ortstermin einen eigenen Eindruck von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten verschafft, wenn die von der Kammer herangezogenen Luftbilder in gleicher Weise geeignet sind, diesen Eindruck zu vermitteln.

Gemessen daran ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass das Vorhabengrundstück nicht mehr vom Bebauungszusammenhang der angrenzenden Straßen Fuhrenkamp und Fuchskamp geprägt wird. Vielmehr stellt sich der Grünzug, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, als eine 1,8 ha große zusammenhängende unbebaute Freifläche ähnlich einer Waldlichtung dar, die sich im Hinblick auf ihre Größe im Vergleich zu Grundstücksgrößen in der näheren Umgebung, ihre Nutzung als Grünfläche, ihren Zuschnitt und ihre Funktion klar von den sie umgebenden Grundstücken abgrenzt, und einen eigenständigen "Außenbereichsfinger" bildet (vgl. Senatsbeschl. v. 8.7.2021 - 1 LA 8/19 -, BauR 2021, 1793 = ZfBR 2022, 170 = NVwZ-RR 2022, 20 = juris Rn. 7; v. 4.6.2021 - 1 LA 145/20 -, NVwZ 2021, 1558 = juris Rn. 8).

Die Zulässigkeit des Bauvorhabens ist demnach gemäß § 35 BauGB zu beurteilen und gemäß § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB unzulässig. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch die hilfsweise geäußerte Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben wäre auch gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzulässig, weil es als erstmalige Hinterlandbebauung den Umgebungsrahmen überschritte und geeignet wäre, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen, schon allein deshalb zutrifft, weil durch das Bauvorhaben und die damit verbundene Erschließung durch eine eigene Erschließungsstraße erstmals Verkehrslärm in einen bis dahin von Verkehrslärm nicht beeinträchtigten Ruheraum hineingetragen würde (vgl. Senatsbeschl. v. 30.5.2023 - 1 LA 80/22 -, BauR 2023, 1484 = juris Rn. 9).

2.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam,

"ob es zur Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs bei größeren Vorhaben im Rahmen der von § 34 Abs. 1 BauGB gebotenen wertenden Betrachtung zulässig ist, die umliegende Bebauung als ,Blockbebauung' zusammenzufassen und insofern allein in ihrer Gesamtheit zu betrachten."

Er begründet die Grundsätzlichkeit dieser Frage damit, dass für den Fall, dass ein Vorhaben sich aus mehreren baulichen Anlagen gleicher Art zusammensetzt, keine ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung existiere.

Die Frage ist aber nicht entscheidungserheblich. Logisch vorrangig und unabhängig vom konkreten Bauvorhaben des Bauherrn ist zu entscheiden, ob es sich bei dem Vorhabengrundstück um einen Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder um einen Teil des Außenbereichs im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Fällt diese Entscheidung - wie hier - zugunsten der Anwendung der letztgenannten Vorschrift aus, kommt es nicht darauf an, ob sich das Vorhaben als - so die Auffassung des Klägers - "Blockbebauung" darstellt und als solche in die nähere Umgebung einfügt. Im Übrigen liegt eine grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht vor, weil die Maßstäbe zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich - wie ausgeführt - seit langem höchstrichterlich geklärt sind.

3.

Der Berufungszulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Der Zulassungsantrag verfehlt insofern schon die Anforderungen, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung einer rechtlichen Divergenz stellt. Zu bezeichnen ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtssatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Oberverwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (Senatsbeschl. v. 25.8.2021 - 1 LA 7/21 -, juris Rn. 16; v. 9.12.2022 - 1 LA 138/21 -, juris Rn. 18).

Der Kläger macht geltend, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Kriterium eines eigenen Planungsbedürfnisses der Fläche herangezogen habe, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in den vom Kläger zitierten Entscheidungen klargestellt habe, dass sich aus einem Planungsbedürfnis kein im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigender Belang ergebe. Dies ist aber nicht zu beanstanden, sondern entspricht im Gegenteil der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach überschreitet ein Vorhaben den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen und ist geeignet, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört und belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Ein Planungsbedürfnis besteht, wenn durch das Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als geringfügig beeinträchtigt werden. Eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung kommt auch - dies betont das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich - in Betracht, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört wird (BVerwG, Beschl. v. 25.3.1999 - 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101 = BauR 2000, 245 = ZfBR 2000, 68).

4.

Die Berufung ist nicht aufgrund von Verfahrensmängeln zuzulassen, auf denen das Urteil i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann.

Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht, das Gericht habe seinen Vortrag in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass für die planungsrechtliche Beurteilung des Grundstücks der besondere Zuschnitt des Grundstücks maßgeblich sei, speziell dessen geringe Breite bei gleichzeitig großer Grundstückstiefe. Dieser Vortrag trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat explizit ausgeführt, dass bei dem Vorhabengrundstück "aufgrund seiner Größe, seines Zuschnitts und seiner Funktion" nicht davon ausgegangen werden könne, dass es am Bebauungszusammenhang teilnehme (S. 9 UA). Damit hat es explizit die besondere Form des Grundstücks und dessen U-förmige Nachbarbebauung (ebenda) berücksichtigt. Dass das Verwaltungsgericht daraus nicht dieselben Schlüsse gezogen hat wie der Kläger, begründet keinen Verfahrensfehler.

Zu Unrecht rügt der Kläger auch, das Gericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil es angenommen habe, dass der Grünzug auf dem Vorhabengrundstück und der Bebauungszusammenhang an keiner Stelle ineinanderflössen (vgl. S. 11 UA). Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht auch dieses Argument nur als eines unter vielen für den fehlenden Bebauungszusammenhang angeführt hat und es sich bei der Formulierung schon aufgrund der Wortwahl eher um eine würdigende Umschreibung als um eine kartographisch exakte Sachverhaltsdarstellung handelt, ist der tatsächliche Kern der Überlegungen des Verwaltungsgerichts richtig. Die Wohngrundstücke entlang der Straßen Fuchskamp und Fuhrenkamp sind rückwärtig gegenüber der innenliegenden Grünfläche eindeutig abgegrenzt.

5.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.