Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.11.2023, Az.: 1 ME 123/23

Baugenehmigung; Eisdiele; Gastronomie; Gastronomiebetrieb; Nutzungsänderung; Pizzeria; Variationsbreite; Nutzungsänderung einer Eisdiele in eine Pizzeria

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.11.2023
Aktenzeichen
1 ME 123/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 42749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:1122.1ME123.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 22.09.2023 - AZ: 4 B 4445/23

Fundstellen

  • DÖV 2024, 245
  • GewArch 2024, 44
  • KommJur 2024, 87-88
  • NJW-Spezial 2024, 12 "Pizzeria statt Eisdiele"
  • NordÖR 2024, 95

Amtlicher Leitsatz

Die Variationsbreite einer für einen Gastronomiebetrieb erteilten Baugenehmigung wird überschritten, wenn sich betriebliche Einrichtungen und Abläufe in einer Weise ändern, dass neu- oder andersartige baurechtliche Problemlagen zu bewältigen sind bzw. bereits bestehende Problemlagen - etwa eine Immissionsproblematik - verschärft werden.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer (Einzelrichter) - vom 22. September 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.703,40 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung.

Sie betreibt in einem Wohn- und Geschäftshaus unter der im Aktivrubrum genannten Anschrift eine Pizzeria. Für die entsprechenden Räume liegt eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1983 zum Betrieb einer Eisdiele vor. Aufgrund von Nachbarbeschwerden über Lärmbelästigungen untersagte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10. August 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den weiteren Betrieb der Pizzeria und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Antragstellerin eine ungenehmigte Nutzungsänderung vorgenommen habe, die insbesondere mit Blick auf den Brandschutz einer Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren bedürfe.

Den gegen diese Verfügung gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Hannover mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. September 2023 abgelehnt. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege die Interessen der Antragstellerin. Der Betrieb einer Pizzeria in Räumen, die als Eisdiele genehmigt seien, stelle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Offensichtlich genehmigungsfähig sei diese neue Nutzung nicht; Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung sind Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Betrieb einer Pizzeria in als Eisdiele genehmigten Räumlichkeiten eine Nutzungsänderung i.S.v. § 2 Abs. 13 NBauO darstellt. Eine solche liegt vor, wenn die Variationsbreite einer erteilten Baugenehmigung überschritten wird, sodass sich die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher oder gefahrenabwehrrechtlicher Hinsicht neu stellt (vgl. Senatsbeschl. v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 -, NdsVBl 2015, 304 = juris Rn. 12 f.). Eine für einen Gastronomiebetrieb erteilte Baugenehmigung weist insofern typischerweise eine gewisse Variationsbreite auf. Nicht jede Veränderung der betrieblichen Abläufe oder der gastronomischen Ausrichtung - etwa der Wechsel des Speisenangebots beispielsweise von deutscher zu französischer Küche - wirft die Genehmigungsfrage neu auf. Die Variationsbreite wird aber dann überschritten, wenn sich betriebliche Einrichtungen und Abläufe in einer Weise ändern, dass neu- oder andersartige baurechtliche Problemlagen zu bewältigen sind bzw. bereits bestehende Problemlagen - etwa eine Immissionsproblematik - verschärft werden (bejaht etwa für die Änderung einer Cocktailbar in eine Shisha-Bar VG Hannover, Beschl. v. 7.8.2023 - 4 B 3754/23 -, KommJur 2023, 329 = juris Rn. 59 f.; bestätigt durch Senatsbeschl. v. 22.11.2023 - 1 ME 109/23 -, n.v.). So liegt der Fall entgegen der Auffassung der Antragstellerin hier.

Während der Schwerpunkt des Betriebs bei einer Eisdiele typischerweise während der Tagzeit stattfindet, wird eine Pizzeria gerade in den Abendstunden frequentiert. Damit stellen sich andersartige Fragen des Immissionsschutzes der Nachbarschaft. Hinzu kommt, dass eine Pizzeria auf einen mit hohen Temperaturen betriebenen Pizzaofen angewiesen ist, der Fragen des Brandschutzes und - dies zeigt der vorliegende Fall anschaulich - der Abluftführung aufwirft. Solche Fragen stellen sich bei einer Eisdiele nicht in vergleichbarer Weise, sodass - wie Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt haben - die Variationsbreite einer für eine Eisdiele erteilte Baugenehmigung verlassen wird. Dass auch in einer Eisdiele warme Getränke, Waffeln und ggf. andere Backwaren angeboten werden, ändert an diesem grundsätzlichen Unterschied nichts. Die Gefahrenlage mag - das kann offen bleiben - bei einer Pizzeria nicht zwangsläufig höher sein als bei einer Eisdiele. Das Bedürfnis der erneuten baurechtlichen Prüfung wird indes schon durch die Andersartigkeit der aufgeworfenen Fragestellungen ausgelöst, die aufgrund einer für eine Eisdiele erteilten Baugenehmigung nicht als bewältigt angesehen werden können.

Sollte die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Abluftanlage und Rauchmeldern würden eingehalten, geltend machen wollen, die von ihr ausgeübte Nutzung sei jedenfalls genehmigungsfähig, stellt dies die (formelle) Baurechtswidrigkeit, die eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich rechtfertigt, nicht in Frage. Der Ausnahmefall der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit (vgl. zum Maßstab Senatsbeschl. v. 9.6.2020 - 1 ME 108/19 -, BauR 2020, 1444 = BRS 88 Nr. 90 = juris Rn. 19) ist mit dem Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise dargetan und liegt schon angesichts der aktenkundigen Problematik der gegenwärtigen Abluftführung auch in der Sache nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht den Überlegungen des Verwaltungsgerichts.