Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.11.2023, Az.: 11 ME 363/23

Besitz- und Erwerbsverbot; Butterflymesser; erlaubnisfreie Waffe; Unzuverlässigkeit; Verbotene Waffe; Waffenbesitzkarte; Widerruf; Zum Begriff der Unzuverlässigkeit im Rahmen eines Besitz- und Erwerbsverbot von erlaubnisfreien Waffen und Munitionen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.11.2023
Aktenzeichen
11 ME 363/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 44089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:1110.11ME363.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 21.08.2023 - AZ: 4 B 83/23

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 21. August 2023 geändert, soweit mit diesem die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (- 4 A 252/23 -) gegen Ziffer 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2023 angeordnet worden ist.

Insoweit wird der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 21. August 2023 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (dazu unter 2.), die Beschwerde des Antragstellers ist hingegen insgesamt zurückzuweisen (dazu unter 1.).

Dem Antragsteller, der Waffensammler und Jäger ist, waren waffenrechtliche Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen erteilt worden, die sich aus 17 Waffenbesitzkarten ergaben, darunter zwei Waffenbesitzkarten für Waffensammler/Waffensachverständige, die berechtigen, die Waffenarten "Die deutsche Ordonanz- und Hilfsordonanz Handfeuerwaffen entwickelt bis 1945" zu erwerben und zu besitzen. Zudem war ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition und eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Sprengstoffen erteilt worden. Der Antragsteller ist Eigentümer u.a. von 124 Kurzwaffen und 117 Langwaffen, die in den waffenrechtlichen Erlaubnissen eingetragen waren, und von erlaubnisfreien Waffen.

Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz fanden im September 2020 bei dem Antragsteller zwei Hausdurchsuchungen statt. Dabei wurden u.a. Waffen, Munitionen und Waffenbesitzkarten sichergestellt.

Der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 2. Dezember 2022 (F., Bl. 34 Gerichtakte) ist hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens u.a. Folgendes zu entnehmen:

"Nach dem Ergebnis der Ermittlungen stehen schlussendlich noch eine Fahrlässigkeitstat nach § 22 a Abs. 4 KrWaffKG hinsichtlich des am 09.09.2020 in Anwesenheit waffenkundiger Beamter belassenen und am 11.09.2020 gefahrenabwehrrechtlich sichergestellten 23mm-Hartkerngeschosses sowie eine Vorsatztat nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG hinsichtlich des am 09.09.2020 strafprozessual beschlagnahmten Butterflymessers [ ...] im Raum.

Soweit es die fünf am 09.09.2020 strafprozessual beschlagnahmten 20mm-Granaten betrifft, wird sich dem Beschuldigten ein Fahrlässigkeitsvorwurf nach § 22 a Abs. 4 KrWaffKG und §§ 27, 40 SprengG im Ergebnis nicht mit hinreichender Sicherheit machen lassen. Der Entschärfer Landau hat angegeben, diese Granaten am 09.09.2020 überhaupt nur deshalb mitgenommen zu haben, weil ihm die Geschossköpfe augenscheinlich neu vorgekommen seien. Ihre kriegswaffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Relevanz habe sich jedoch erst bei einer anschließenden Röntgenuntersuchung tatsächlich herausgestellt [... ]. In welchem Zustand sich diese fünf Geschosse bei ihrem Erwerb durch den Beschuldigten befanden, ist nicht bekannt. Ein nachträgliches Überlackieren zum Zwecke des Verkaufs oder der Ausstellung wird sich nicht ausschließen lassen. Der Beschuldigte verfügt definitiv nicht über ein Röntgengerät. Woran der Beschuldigte unter diesen Umständen in ihm vorwerfbarer Weise beim Erwerb hätte erkennen können und müssen, dass die Geschosse noch scharf waren, bleibt fraglich.

Soweit es die nicht ordnungsgemäß aufbewahrte, am 09.09.2020 festgestellte Munition auf dem Dachboden betrifft, dürfte letztlich noch keine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 a) WaffG, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG in Betracht kommen. Dies tritt - da insofern materiell zumindest von einer natürlichen Handlungseinheit im Sinne von § 52 StGB mit der bereits erwähnten Straftat § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG auszugehen ist - zurück, § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG.

Eine gesonderte Teileinstellung des Verfahrens ist nicht veranlasst, da es sich bei dem Munitionsfund vom 09.09.2020 und der nicht ordnungsgemäßen Munitionsaufbewahrung jeweils um dieselbe prozessuale Tat wie der dem Beschuldigten vorliegend als Vorsatztat zur Last liegenden Besitz eines Butterflymessers handelt.

Dieses vorausgeschickt habe ich die Sach- und Rechtslage gestern noch einmal eingehend mit dem Verteidiger erörtert. Nach Rücksprache mit seinem Mandanten stimmte er [...] einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO, dies gegen eine Geldauflage von maximal 350,- €, ohne Präjudiz zu."

Dem unter demselben Datum verfügten Schreiben an das Amtsgericht Winsen/Luhe (Bl. 34 Rs. Gerichtakte) ist u.a. zu entnehmen:

"[...] Ich beabsichtige, das Ermittlungsverfahren aus Opportunitätsgründen gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen eine Geldauflage von 350,- € einzustellen.

Dem liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Die Ermittlungen haben keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine (aktive) Einbindung des Beschuldigten in gewaltbereite rechtsextremistische Gruppierungen oder (gar) eine Beteiligung des Beschuldigten an Anschlagsplanungen zu Tage gefördert. Die Ermittlungen gegen ihn dauern inzwischen seit mehr als zwei Jahren an. Mit den beiden Durchsuchungen vom 09.09.2020 (StPO) und 11.09.2020 (NPOG) sowie der nachfolgenden, insbesondere der regionalen Presseberichterstattung darüber ging in der Öffentlichkeit eine erhebliche Prangerwirkung für den Beschuldigten einher, der nach Darstellung seines Verteidigers infolgedessen erheblicher Umsatzeinbußen habe hinnehmen müssen und nun um Existenz seines Handwerksbetriebes fürchte. Gemessen an der Vielzahl der beim Beschuldigten aufgefundenen Asservate hat sich letztlich nur ein beinahe verschwindend geringer Bruchteil als strafrechtlich überhaupt relevant erwiesen. Vor allem bei der Sicherstellung am 11.09.2020 soll es durch an dieser Maßnahme beteiligte Polizeibeamte zu massiven (materiellen) Schäden an der Sammlung des Beschuldigten gekommen sein, die Gegenstand des hier unter dem Aktenzeichen G. wegen Verdachts der Sachbeschädigung gesondert gegen unbekannt geführten und noch nicht abgeschlossen Ermittlungsverfahrens sind. Mit Sicherheit kann gegenwärtig jedoch schon gesagt werden, dass es, in wessen Verantwortung auch immer, durchaus zu Sachschäden - ob versehentlich oder bewusst verursacht, sei dahingestellt - zum Nachteil des Beschuldigten gekommen ist. Der Beschuldigte hat auf sämtliche Asservate, soweit sich diese im Zuge der Ermittlungen als (möglicherweise) strafrechtlich relevant erwiesen hatten, bereits verzichtet. Sein Verschulden dürfte nicht allzu schwer wiegen. Immerhin hatten vorhergehende regelmäßige Überprüfungen durch die zuständige Waffenbehörde, die Gemeinde Seevetal, keine, jedenfalls keine gravierenden Beanstandungen gezeitigt. Das waffenrechtliche Widerrufsverfahren läuft gesondert und dauert an."

Ausweislich der Verfügung vom 4. Januar 2023 (Bl. 36 Gerichtakte) wurde das Ermittlungsverfahren auf dieser Grundlage gegen Zahlung eines Geldbetrages i.H.v. 350 EUR eingestellt.

Mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 17. Januar 2023 stellte die Antragsgegnerin die Waffenbesitzkarten, den Jagdschein, den Munitionserwerbsschein, den Kleinen Waffenschein und die Sprengstofferlaubnis des Antragstellers ebenso wie in der Anlage zum Bescheid aufgeführte erlaubnispflichtige Waffen und Munition gemäß § 26 NPOG mit der Begründung sicher, die Sicherstellung sei zur Abwendung einer konkreten Gefahr erforderlich. Bei den Hausdurchsuchungen seien ein waffenrechtlich verbotenes sog. Butterflymesser, erlaubnispflichtige Munition in einer unverschlossenen Holzkiste auf dem verschlossenen Dachboden und ein waffenrechtlich verbotenes Hartkerngeschoss aufgefunden worden. Aufgrund der festgestellten waffenrechtlichen Verstöße bestehe die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass bei einer Herausgabe der Gegenstände ein erneuter Verstoß gegen das Waffengesetz begangen werde. Ohne einer Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit vorgreifen zu wollen, erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass die erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen würden. Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2023 erhob der Kläger Klage (- 4 A 93/23 -) und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach (- 4 B 23/23 -). Mit - mittlerweile rechtskräftigem - Beschluss vom 30. Mai 2023 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage (- 4 A 93/23 -) gegen die Verfügung vom 17. Januar 2023 wieder her, soweit es nicht die Sicherstellung des Butterflymessers und des 23mm-Hartkerngeschosses betraf. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, es gehe davon aus, dass der Antragsteller im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf das Butterflymesser und das Hartkerngeschoss verzichtet habe und insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung bestehe. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nicht vorgelegen. Die Antragsgegnerin habe nicht dargetan, dass eine gegenwärtige Gefahr bestehe. Der Besitz der Waffen und Munition sei rechtmäßig. Ob dem Antragsteller die waffenrechtlichen, jagdrechtlichen und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse entzogen werden könnten, sei nicht entscheidungserheblich. Die Antragsgegnerin hob die Verfügung vom 17. Januar 2023 mit weiterer Verfügung vom 30. Juni 2023 auf. Das Klageverfahren 4 A 93/23 wird als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt, über die bisher nicht entschieden ist.

Mit weiterem Bescheid vom 12. Juni 2023 widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilten, im Einzelnen bezeichneten waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen und gab dem Antragsteller auf, ihr in seinem Besitz befindliche erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen, Waffenteile oder Munition unverzüglich zu überlassen (Ziffer 1). Die Antragsgegnerin widerrief des Weiteren die im Einzelnen bezeichnete waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Ziffer 2 Satz 1) und gab dem Antragsteller auf, ihr in seinem Besitz befindliche erlaubnisfreie Waffen oder Munitionen unverzüglich zu überlassen (Ziffer 2 Satz 2). Ferner widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilte näher bezeichnete Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (Ziffer 3) ebenso wie die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Sprengstoffen und gab dem Antragsteller auf, ihr in seinem Besitz befindliche Sprengstoffe unverzüglich zu überlassen (Ziffer 4). Mit Ziffer 5 des Bescheides vom 12. Juni 2023 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munitionen und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12. Juni 2023 besonders an (Ziffer 7). Die Antragsgegnerin führte zur Begründung ihres Bescheides aus: Zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts und zu dessen rechtlicher Einordnung habe sie einen Sachverständigen mit der Begutachtung der sichergestellten Waffen und Munition beauftragt. Das Ergebnis der Begutachtung führe dazu, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers zu widerrufen seien. Es seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers hätten entfallen lassen. Der Antragsteller habe in erheblichem Maße wiederholt und gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen und des Sprengstoffgesetzes verstoßen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG). Auch rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG). In der Waffensammlung des Antragstellers seien in 24 Fällen Waffen und Munition ermittelt worden, die nicht von den waffenrechtlichen Erlaubnissen des Antragstellers erfasst seien (wird ausgeführt). Zudem habe der Antragsteller in zwei Fällen Waffenteile besessen, ohne dass diese in einer Waffenbesitzkarte eingetragen seien bzw. ohne zum Erwerb oder Besitz berechtigt zu sein (wird ausgeführt). Des Weiteren seien Waffenteile als Dekoration verwendet worden. Zwischen 2010 und 2020 habe der Antragsteller entgegen dem von seinem Bedürfnis umfassten Sammelgebiet in 92 Fällen Waffen erworben und besessen. Auch habe er bereits Waffen gesammelt, ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis gewesen zu sein. Abschließend seien Verstöße gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften, der Besitz einer verbotenen Waffe (Butterflymesser) und verbotener Munition und der Besitz von erlaubnispflichtigem Sprengstoff ohne entsprechende Erlaubnis festzustellen. Dem Antragsteller fehle auch deswegen die erforderliche Zuverlässigkeit, weil seine politische Gesinnung als rechtsextrem einzuordnen sei. Die angeführten Umstände rechtfertigten den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Auch der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition sei zu untersagen. Der Antragsteller sei aus den angeführten Gründen als unzuverlässig anzusehen. Das Waffen- und Munitionsbesitzverbot sei erforderlich, um eine Gefährdung anderer und eine missbräuchliche Verwendung erlaubnisfreier Waffen und Munition auszuschließen.

Auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Lüneburg vom 9. Juni 2023 (H.) und des Beschlusses des Amtsgerichts Winsen/Luhe (I.) vom 12. Juni 2023 fanden bei dem Antragsteller am 13. Juni 2023 erneut zwei Hausdurchsuchungen statt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechende Niederschrift Blatt 127 ff. der Beiakte 009 der Antragsgegnerin verwiesen. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg führt nunmehr unter dem Aktenzeichen J. ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller.

Gegen den Bescheid vom 12. Juni 2023 hatte der Antragsteller bereits am 12. Juli 2023 Klage erhoben (- 4 A 252/23 -), über die noch nicht entschieden ist.

Auf den am 24. Juli 2023 gestellten Eilantrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht im vorliegend angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage (- 4 A 252/23 -) gegen Ziffer 5 des Bescheides vom 12. Juni 2023 (Untersagung des Besitzes und Erwerbs von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munitionen) und gegen Ziffer 2 Satz 2 des Bescheides vom 12. Juni 2023 (Gebot, die im Besitz befindlichen erlaubnisfreien Waffen oder Munitionen unverzüglich der Antragsgegnerin zu überlassen) angeordnet. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die teilweise Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers in Ziffern 1 - 4 der Verfügung vom 12. Juni 2023 ein höheres Gewicht beigemessen als dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses insoweit ausgeführt: Bei der vom Gericht zu treffenden Entscheidung seien die einander widerstreitenden beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen der Abwägung komme dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens besondere Bedeutung zu. Je größer die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren seien, desto geringer seien die an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu stellenden Anforderungen. Darüber hinaus sei im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine Konstellation handele, in der die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Diese Regelung sei nach Ansicht des Gesetzgebers mit der hervorgehobenen Bedeutung dieser Fallgruppen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet, die eine sofortige Beendigung des Waffenbesitzes erfordere. Weiter heiße es dazu in der Gesetzesbegründung, dass in den von § 45 Abs. 5 WaffG erfassten Fällen "im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedoch immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (unter Umständen mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen" sei. In den Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung bedürfe es deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende gerichtliche Entscheidung zu rechtfertigen. Habe sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, seien die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen sei. Der Antragsteller müsse die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen würden. Dabei seien die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden würden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden hätten. Derartige Besonderheiten, die die Annahme rechtfertigten, dass vorliegend von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 45 Abs. 5 WaffG ausnahmsweise abzuweichen wäre, seien nicht ersichtlich. Bereits der Besitz eines Butterflymessers könne zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse führen, vorliegend stünden neben diesem Besitz weitaus gravierendere und umfangreichere Verstöße im Raum.

Die von dem Antragsteller gegen die teilweise Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

a) Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den zeitlichen Ablauf in dieser Angelegenheit nicht hinreichend in seine Abwägung eingestellt, die Antragsgegnerin habe trotz der vermeintlichen Erkenntnisse aus den bei ihm im September 2020 erfolgten Durchsuchungen es nicht für erforderlich erachtet, ein Verfahren zur Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse unmittelbar durchzuführen; ohne eigene Ermittlungen hinsichtlich der in ihrem Gewahrsam befindlichen Waffen und Munition anzustellen, habe die Antragsgegnerin erst nach Ablauf von drei Jahren den angefochtenen Bescheid erlassen, schon allein wegen der verzögerlichen Sachbehandlung sei der angeordnete Sofortvollzug und der gesetzlich vorgesehene Sofortvollzug nicht begründet.

Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch. Wie dem Senat aus einer Vielzahl waffenrechtlicher Verfahren bekannt ist, entspricht es verbreiteter Praxis, bei - wie hier - laufendem Strafverfahren wegen solcher Straftaten, die eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WaffG begründen können, die Prüfung der waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit bis zum Abschluss des Strafverfahrens aufzuschieben (vgl. auch zur behördlichen Aussetzungsbefugnis nach § 5 Abs. 4 WaffG für den Fall, dass eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ansteht und ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WaffG noch nicht abgeschlossen ist). Die Befugnisse der öffentlichen Hand zu hoheitlichem Handeln auf dem Gebiet - wie hier - der Gefahrenabwehr ändern sich dabei auch grundsätzlich nicht durch bloßen Zeitablauf (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.5.2007 - 6 C 24/06 - juris Rn. 69; Senatsbeschl. v. 16.5.2011 - 11 LA 365/10 - juris Rn. 12, m.w.N.; VG Köln, Gerichtsbescheid v. 4.10.2021 - 8 K 4188/19 - juris Rn. 34). Die von dem Antragsteller angeführten Umstände, dass die Antragsgegnerin nicht unmittelbar nach den im September 2020 erfolgten Durchsuchungen das waffenrechtliche Widerrufsverfahren durchgeführt, sondern das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abgewartet hat, rechtfertigt insofern keine andere rechtliche Beurteilung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führen diese Umstände auch nicht dazu, dass die Anordnung eines Sofortvollzugs bzw. der gesetzlich vorgesehene Sofortvollzug nicht begründet wäre. Vielmehr bleibt es bei - wie hier - einem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG ohne weiteres bei dem in § 45 Abs. 5 WaffG normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Klage.

Auch soweit der Antragsteller meint, die verzögerliche Behandlung des Verfahrens sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, und hierzu auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 1995 (- 2 BvR 1179/95 - juris Rn. 49) verweist, folgt der Senat ihm nicht. Die in den Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung vom Gericht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung einzustellenden Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der vom Antragsteller angeführte Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 1995 (- 2 BvR 1179/95 - juris Rn. 49) betraf demgegenüber einen Fall der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung. Die in diesem Fall angestellte, auf das besondere Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO bezogene Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, angesichts der verzögerlichen Behandlung des Verfahrens durch die Ausländerbehörde hätte es einer besonders eingehenden Begründung bedurft, weshalb die Interessen der Bundesrepublik Deutschland trotz der zwischenzeitlichen Bewährung des Beschwerdeführers dessen sofortige Entfernung aus dem Bundesgebiet gebieten, ist ersichtlich nicht auf den hier in Rede stehenden Streitfall übertragbar, in dem nicht eine behördlich, sondern eine gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung gegeben ist.

b) Soweit der Antragsteller in Abrede stellt, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene waffenrechtliche Verstoß vorliege, weil es sich bei dem aufgefundenen Messer nicht um ein Butterflymesser handele, führt dies nicht zu einem Erfolg seiner Beschwerde.

Wie ausgeführt, ist die Staatsanwaltschaft Lüneburg ausweislich ihrer Verfügung vom 2. Dezember 2022 (F.) zu der Einschätzung gelangt, es sei von einer Vorsatztat nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG hinsichtlich des am 9. September 2020 beschlagnahmten Butterflymessers auszugehen.

Die von dem Antragsteller nunmehr im Rahmen des vorliegenden waffenrechtlichen Verfahrens erhobenen Einwände gegen die Annahme, bei dem am 9. September 2020 beschlagnahmten Messer handele es sich um ein Butterflymesser, verfangen nicht.

aa) Angesichts der dem Antragsteller aus dem Ermittlungsverfahren bekannten Einschätzung auch des Landeskriminalamts vom 1. Juli und 17. Mai 2022, dass es sich bei dem Messer um ein Butterflymesser handeln solle (Bl. 3b und 3c ff. Beiakte 002; vgl. auch bereits die Niederschrift über die Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme (Teil A) vom 9.9.2020, Bl. 118 f. Beiakte 001), ist ein bloßes Bestreiten, dass es sich bei dem Messer nicht um ein Butterflymesser handele (vgl. insoweit S. 45 der mit der Beschwerde - Bl. 77 ff., 80 Gerichtsakte - in Bezug genommenen Klageschrift 4 A 252/23, Bl. 24 Gerichtsakte), von vornherein nicht geeignet, Zweifel an der Annahme, das bei dem Antragsteller aufgefundene Messer weise die Eigenschaften eines Butterflymessers auf, zu entkräften. Ebenfalls keine andere Betrachtung rechtfertigt, dass es sich - wie der Antragsteller weiter geltend macht - "nicht um ein klassisches Butterflymesser" (S. 48 der Klageschrift 4 A 252/23, Bl. 25 Rs. Gerichtsakte) handele, weil ein Butterflymesser nach der Definition ein "Faltmesser mit zwei geteilten schwenkbaren Griffen" sei, während sein Messer nur einen Griff (Pistolengriff) habe, mit dem die Messerklinge arretiert sei. Dass es sich nicht um ein "klassisches" Butterflymesser handeln solle, rechtfertigt ersichtlich nicht die Annahme, dass es sich überhaupt nicht um ein Butterflymesser handelt. Auch der Umstand, dass es sich um einen Sammlergegenstand ("Pistol Knife Limited Edition") handeln möge, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass dem Antragsteller, wie er ebenfalls geltend macht, nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um ein verbotenes Butterflymesser handeln könnte, und das Verbot erst seit dem 1. April 2003 gelte, ändert nichts daran, dass von einem Besitz eines verbotenen Messers auszugehen ist. Vorsatz und Verschulden sind insofern nicht erforderlich (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 2.11.2022 - 24 BV 21.3213 - juris Rn. 40).

bb) Zu bedenken ist dabei auch, dass an die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird, keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris Rn. 17, m.w.N.). Insofern ist kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris Rn. 17, m.w.N.). Auf der Grundlage des Vorstehenden spricht hier auch bei Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers Überwiegendes dafür, dass die Prognose der Unzuverlässigkeit gerechtfertigt ist. Denn danach hat der Antragsteller das Messer in seinen Besitz übernommen und behalten, ohne sich hinreichend mit der Einordnung dieses Messers als Butterflymesser und dessen Bedeutung zu befassen.

cc) Selbst wenn man im Übrigen den Ausgang des Hauptsacheverfahrens insoweit als offen ansehen würde, führte dies im Übrigen nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall bliebe es bei der vom Gesetzgeber in § 45 Abs. 5 WaffG getroffenen Wertung, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht gegeben ist (vgl. dazu Gade, in: WaffG, 3. Aufl. 2022, § 45 Rn. 16; BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21; vgl. auch Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2021, § 80 Rn. 44). Insofern führt es auch zu keiner anderen Betrachtung, wenn - wie der Antragsteller geltend macht - die von der Antragsgegnerin veranlasste sachverständige Begutachtung über die Rechtmäßigkeit der Sammlung kulturhistorischer Schusswaffen vom 24. April 2023 einerseits (Bl. 79 ff. Gerichtsakte) und über die rechtliche und technische Bewertung diverser Waffen, Waffenteile, Munition und Munitionsteile aus dem Besitz des Antragstellers vom 24. April 2023 andererseits (Bl. 94 ff. Gerichtsakte) noch keine abschließende Prüfung seiner Zuverlässigkeit ermöglichen sollte. Darauf kommt es hier deshalb auch nicht entscheidungserheblich an.

c) Der Einwand des Antragstellers, er sei Eigentümer der bei der Antragsgegnerin eingelagerten Waffen, er habe diese legal erworben und über 20 Jahre beanstandungsfrei verwahrt, ohne dass bei den regelmäßigen Kontrollen der Antragsgegnerin Verstöße festgestellt worden wären, ist ersichtlich nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss angenommenen Umstand, bei den im September 2020 durchgeführten Durchsuchungen sei der Besitz eines verbotenen Butterflymessers festgestellt worden, zu entkräften. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller vorträgt, mit Blick darauf, dass in den vergangenen 20 Jahren zu keinem Zeitpunkt ein Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften oder im Hinblick auf den Umgang mit den in seinem Besitz befindlichen Waffen geltend gemacht worden sei, sei davon auszugehen, dass er die historischen Waffen und die zur Jagdausübung erforderlichen Waffen auch in Zukunft weder unsachgemäß verwahren noch in unsachgemäßer Weise nutzen oder Dritten überlassen werde. Auch auf die Fragen, ob und ggf. welche waffenrechtlich relevanten Verstöße bei der sachverständigen Begutachtung der sichergestellten Waffen und Munition und bei der weiteren Durchsuchung vom 13. Juni 2023 festgestellt wurden, kommt es hier - wie bereits erwähnt - nicht entscheidend an.

d) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin vermittele in der Öffentlichkeit den unzutreffenden Eindruck, er sei Sympathisant der rechten Szene, durch ihre wider besseren Wissens abgegebenen Behauptungen schädige die Antragsgegnerin weiterhin seinen Ruf, kommt es auch hierauf im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an. Aus den bereits dargelegten Gründen hat der gesetzlich angeordnete Sofortvollzug auch im Beschwerdeverfahren Bestand.

e) Der Einschätzung des Antragstellers, die gesetzliche Vermutung, dass es für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sei, dass eine Klage in waffenrechtlichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung habe, sei in seinem Einzelfall nicht gerechtfertigt, zudem führe die verzögerliche Bearbeitung durch die Antragsgegnerin und deren öffentliche Kommunikation zu Schäden auf seiner Seite, die durch die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eingedämmt werden könnten, folgt der Senat nicht. Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin verfügte Widerruf dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen sowie Munition und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das private Interesse des Antragstellers zurückzustehen, zumal insoweit kein besonderes, das besondere Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit übersteigendes Interesse vorgetragen wurde. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgetragene Rufschädigung.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin, die sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (- 4 A 252/23 -) in Bezug auf das Besitz- und Erwerbsverbot von erlaubnisfreien Waffen und Munitionen sowie die Überlassungsverpflichtung (Ziffer 5 und Ziffer 2 Satz 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2023) richtet, ist hinsichtlich Ziffer 5 begründet und im Übrigen unbegründet. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist nach summarischer Prüfung von der Rechtmäßigkeit des in Ziffer 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2023 angeordneten Besitz- und Erwerbsverbots von erlaubnisfreien Waffen und Munitionen auszugehen (dazu unter a)). Insoweit überwiegt jedenfalls auch das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (dazu unter b)). Das Verwaltungsgericht hätte demnach dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Anordnung in Ziffer 5 des Bescheides vom 12. Juni 2023 ein höheres Gewicht beimessen müssen als dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Die in Ziffer 2 Satz 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2023 angeordnete Überlassungsverpflichtung ist hingegen auch aus Sicht des Senats nach summarischer Prüfung rechtswidrig, so dass die Beschwerde der Antragsgegnerin insoweit keinen Erfolg haben kann (dazu unter c)).

a) Das in Ziffer 5 des Bescheides vom 12. Juni 2023 angeordnete Verbot des Erwerbs und Besitzes erlaubnisfreier Waffen und Munition ist voraussichtlich rechtmäßig. Auch wenn die konkrete Vorschrift im Bescheid nicht genannt ist - dort werden § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG zitiert -, ergibt die Auslegung des Bescheids angesichts seiner Begründung, dass ein Verbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG beabsichtigt ist. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Nach summarischer Prüfung ist von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne der genannten Vorschrift auszugehen.

aa) Der Senat lässt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens offen, ob er der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG folgt. Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2023 (- 24 CS 23.785 - juris) angenommen, die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG anzustellende Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sei auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition auszurichten, ihre Strukturelemente würden nicht unmittelbar von § 5 WaffG gesteuert, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG einerseits und des § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 WaffG andererseits nicht kongruent seien. Für dieses Verständnis spreche bereits der Wortlaut der Norm, der die Prognose auf die Unzuverlässigkeit hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen ausrichte ("die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen erforderliche Zuverlässigkeit"), während § 5 WaffG auf erlaubnispflichtige Waffen und das mit ihnen verbundene Gefährdungspotential gerichtet sei. Auch in systematischer Hinsicht sei zu beachten, dass der Gesetzgeber § 5 WaffG nicht als Teil der allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt 1, sondern im Unterabschnitt 1 des Abschnitts 2 verortet habe, der zwar auch als allgemein bezeichnete Voraussetzungen enthalte, aber dies nur für Waffen und Munitionserlaubnisse und damit gerade nicht für erlaubnisfreie Waffen und Munition. Dass der Gesetzgeber die Vorschriften aus Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 im Rahmen des § 41 WaffG nicht ohne Weiteres für anwendbar halte, werde im Übrigen auch dadurch deutlich, dass die entsprechende Anwendung von Teilen des § 6 WaffG in § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG ausdrücklich normiert sei. Ferner hätte eine identische Handhabung des Zuverlässigkeitskriteriums in § 45 WaffG und in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG wenig überzeugende Ergebnisse zur Folge. Es sei kein Grund ersichtlich, den Tatbestand des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG unterschiedslos bei allen Besitzern oder Erwerbswilligen zu bejahen, die zu einem Jahr Freiheitsstrafe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG verurteilt worden seien (und einer Differenzierung zwischen verschiedenen Straftaten nur noch auf Ermessensebene Rechnung zu tragen). Schließlich sei diese gesetzgeberische Entscheidung auch aus grundrechtlicher Perspektive sachgerecht. Denn ein angeordnetes Erwerb- und Besitzverbot von erlaubnisfreien Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG habe zur Folge, dass die betroffene Person das Recht zum Erwerb und Besitz solcher Waffen verliere, die nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 zum Waffengesetz grundsätzlich erlaubnisfrei seien. Die Beschränkung der im Rahmen des § 12 WaffG jedem Volljährigen grundsätzlich zustehenden Möglichkeiten zum erlaubnisfreien Umgang mit Waffen und Munition habe gegenüber einem Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine erheblich größere Wirkungsbreite und stelle insoweit einen intensiveren Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Mit Blick auf die erhebliche Wirkungsbreite eines Waffenverbots und den damit verbundenen grundrechtlichen Folgen habe der Gesetzgeber der Waffenbehörde folgerichtig für die Entscheidung über ein Waffenverbot gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG räume - anders als beim Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG - ein Ermessen ein ("kann"). Bei der Ausübung ihres Ermessens habe die Waffenbehörde insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Von spezifisch auf § 41 WaffG und seine Wirkungen bezogenen Ermessenserwägungen könne sie auch dann regelmäßig nicht absehen, wenn daneben mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit die Voraussetzungen für einen Widerruf einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 WaffG vorlägen. Vor diesem Hintergrund sei die Erforderlichkeit des Waffenverbots immer gesondert durch die Behörde zu prüfen und könne gerade nicht gleichsam eines Automatismus als einheitliches "Paket" zusammen mit einem Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG angeordnet werden. Die Kammer habe bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel, ob die vorhandenen Erkenntnisse genügten, um eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers bezüglich erlaubnisfreier Waffen und Munition anzunehmen. Die Antragsgegnerin wende § 5 WaffG unmittelbar im Tatbestand des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG an, ohne sich mit den diesbezüglichen speziellen Anforderungen an die Untersagung des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen zu befassen (vgl. S. 23 des Bescheids). Eine auf § 41 Abs. 1 WaffG ausgerichtete Prognose über die Unzuverlässigkeit des Antragstellers fehle. Was die Prognose der Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Aufbewahrung von Waffen (erlaubnisfrei oder nicht) anbelange, habe die Kammer bereits im Beschluss vom 30. Mai 2023 im Verfahren 4 B 23/23 ausgeführt, die Durchsuchungen, die strafrechtlichen Ermittlungen und nicht zuletzt das vorliegende Verfahren ließen eher den Schluss zu, dass der Antragsteller sich zukünftig noch penibler als bislang an die waffenrechtlichen Vorgaben halten werde. Dass der Antragsteller grundsätzlich sehr gewissenhaft die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften einhalte, ergebe sich für die Kammer aus den unwidersprochen seit vielen Jahren durchgeführten Kontrollen der Waffenbehörde, bei denen trotz des enormen Waffenbestands keine nennenswerten Beanstandungen festzustellen gewesen seien.

bb) Der Senat hat demgegenüber bisher zur Konkretisierung des Begriffs der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Rahmen des § 41 WaffG auf die allgemeine Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen und angenommen, dass für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes von einem einheitlichen Zuverlässigkeitsbegriff auszugehen ist (s. etwa Beschl. v. 10.1.2020 - 11 ME 365/19 - juris Rn. 12). Soweit ersichtlich entspricht dies auch der - jedenfalls bisherigen - Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 35; Beschl. v.10.7.2018 - 6 B 79/18 - juris Rn. 9; Beschl. v. 20.1.2022 - 6 B 9/21 - juris Rn. 16; offen hingegen BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 6 C 36/15 - juris Rn. 20) und anderer Obergerichte (zur bish. Rspr. des BayVGH etwa Beschl. v. 4.3.2021 - 24 ZB 20.3095 - juris Rn. 14, m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. 15.12.2022 - 6 S 1420/22 - juris Rn. 10, m.w.N.; OVG NW, Beschl. v. 7.2.2018 - 20 B 704/17 - juris Rn. 32; OVG RP, Beschl. v. 3.12.2018 - 7 B 11152/18 - juris Rn. 67, 69; HessVGH, Urt. v. 12.10.2017 - 4 A 626/17 - juris Rn. 56; OVG Bremen, Beschl. v. 28.10.2015 - 1 LA 267/14 - juris Rn. 9; vgl. auch OVG B-Stadt, Beschl. v. 13.4.2011 - 3 Bf 86/10.Z - juris Rn. 6 f., wonach jedenfalls § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zukommt; vgl. auch etwa jüngst z.B. VG München, Beschl. v. 28.9.2023 - M 7 S 23.684 - juris Rn. 21 ff.; VG Potsdam, Beschl. v. 7.6.2023 - 3 L 66/23 - juris Rn. 31; VG Bremen, Beschl. v. 19.7.2023 - 2 V 396/23 - juris Rn. 34). Für diese Auffassung spricht aus Sicht des Senats weiterhin, dass ein und derselbe Begriff (hier der der Unzuverlässigkeit) im Rahmen eines Gesetzes grundsätzlich gleich auszulegen ist. Auch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (BT-Drs. 14/7758, S. 76: "Nummer 2 stellt nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht [... ].") spricht dafür, dass nach Auffassung des Gesetzgebers alle in § 5 WaffG genannten Fälle herangezogen werden können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, um ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen zu können. Einen sachlichen Grund, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen, als bei erlaubnispflichtigen Waffen, vermag der Senat im Übrigen auch nicht zu erkennen (vgl. auch etwa BayVGH, Beschl. v. 10.8.2007 - 21 CS 07.1446 - juris Rn. 10 u. Beschl. v. 15.10.2020 - 24 ZB 18.1159 - juris Rn. 9).

cc) Unabhängig davon, wie diese Frage letztlich im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu entscheiden sein wird, dürfte vorliegend - anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat - eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers anzunehmen sein. Denn auch nach der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (- 24 CS 23.785 - juris Rn. 24) ist es nicht ausgeschlossen, auch im Rahmen von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auf § 5 WaffG zurückzugreifen, wenn dabei beachtet wird, dass § 5 WaffG insoweit nur entsprechend seiner Bewertungsmaßstäbe herangezogen und nicht schematisch angewendet wird. Dabei kommt auch nach diesen Maßstäben bei missbräuchlichem Umgang mit Waffen in der Vergangenheit in Form von unsachgemäßer Aufbewahrung oder Überlassung an Nichtberechtigte die Annahme einer Unzuverlässigkeit in Betracht (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 8.6.2023 - 4 A 1118/21 HGW - juris Rn. 20; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 41 Rn. 3).

Der Senat geht nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (s. etwa VG München, Beschl. v. 28.9.2023 - M 7 S 23.684 - juris Rn. 18) davon aus, dass der Antragsteller in der Vergangenheit nicht erlaubnispflichtige Waffen unsachgemäß aufbewahrt hat.

Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung richten sich nach § 36 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV (v. 27.10. 2003, BGBl. I S. 2123, zuletzt geändert durch Verordnung v. 1.9. 2020, BGBl. I S. 1977). Wer Waffen oder Munition besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Welche Anforderungen Behältnisse für die Aufbewahrung von (auch verbotenen) Waffen im Einzelnen erfüllen müssen, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 AWaffV. Danach sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das (Nr. 1) mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem in Abs. 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und (Nr. 2) zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Abs. 10 verfügt. Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV ungeladen und mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.

Nach Lage der Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller diese Aufbewahrungsanforderungen in einer derzeit nicht verlässlich bestimmbaren Anzahl von Fällen nicht erfüllt hat.

(1) So ist zunächst das - verbotene - Butterflymesser im "Wohnungsflur, Wandschrank, 3. Fach rechts" (Niederschrift über die Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme (Teil B) vom 9.9.2020, Bl. 119 Beiakte 001) aufgefunden worden. Dafür, dass dabei den dargestellten Anforderungen des § 13 Abs. 1 AWaffV Genüge getan worden wäre, gibt es keinen Anhaltspunkt.

(2) Die bei der Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme am 13. Juni 2023 aufgefundene Schreckschusspistole befand sich "unter dem Tisch griffbereit" (Niederschrift über die Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme (Teil B) II vom 13.6.2023, Bl. 200 ff., 202 Beiakte 009) und wurde somit ersichtlich nicht in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt. Dass die Schreckschusspistole zusätzlich (vorschriftswidrig) geladen war, trägt die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vor (S. 5 der Beschwerde: "schussbereit geladene Schreckschusspistole", Bl. 44 Gerichtsakte), ohne dass der Antragsteller dem widersprochen hat. Der Senat hat derzeit keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln.

(3) Ebenfalls nicht widersprochen hat der Antragsteller der Darstellung der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren (S. 5 der Beschwerde, Bl. 44 Gerichtsakte), die bei der Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme am 13. Juni 2023 aufgefundenen Vorderladerpistolen seien teilweise geladen gewesen. An der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln, hat der Senat derzeit ebenfalls keinen Anlass.

(4) Nicht in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt wurden etwa ebenfalls der an einer Eisenkette hängend unter den Dachbalken gefundene Morgenstern (Totschläger, Niederschrift über Durchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme (Teil B) II vom 13.6.2023, Bl. 200 Beiakte 009) und die Teleskopschlagstöcke (Niederschrift über die Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme (Teil B) II vom 13.6.2023, Bl. 200 f., 201 Beiakte 009).

(5) Inwieweit die diversen bei der Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme am 13. Juni 2023 an den Wänden vorgefundenen Waffen (z.B. 1 Gewehr, 3 Schwerter, 1 Langwaffe, Niederschrift über die Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme (Teil B) II vom 13.6.2023, Bl. 200 ff., 202 Beiakte 009; 2 Dolche, 1 Samurai-Schwert, 20 Bajonette, Niederschrift über die Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme (Teil B) II vom 13.6.2023, Bl. 200 ff., 205 f., Beiakte 009), die teilweise etwa im Regal, auf einem Tisch oder der Werkbank gefundenen Bajonette (Niederschrift über die Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme (Teil B) I vom 13.6.2023, Bl. 190 ff., 198; Niederschrift über die Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme (Teil B) II vom 13.6.2023, Bl. 200 ff., 203 Beiakte 009), das Wurfmesser in einer Schublade in der Werkstatt, das Messer mit Hakenkreuz und Reichsadler auf dem Schreibtisch und aufgefundene Dolche (Niederschrift über die Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme (Teil B) I vom 13.6.2023, Bl. 190 ff., 199; Niederschrift über die Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme (Teil B) II vom 13.6.2023, Bl. 200 ff., 204 Beiakte 009) den Anforderungen entsprechend aufbewahrt wurden, erscheint zumindest zweifelhaft. Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen, reicht nach Nr. 36.2.1 WaffVwV ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen (vgl. auch Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 12). Dass dem Genüge getan worden wäre, lässt sich derzeit nicht erkennen.

(6) Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren (S. 5 der Beschwerde, Bl. 44 Gerichtsakte) zudem unwidersprochen vorgetragen, bei der Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme am 13. Juni 2023 seien ein verbotener Luftgewehrschalldämpfer, zwei erlaubnispflichtige, nicht in einer Waffenbesitzkarte eingetragene Signalpistolen und insgesamt 20 kg Sprengstoff u.a. in der Garage des Antragstellers sichergestellt worden.

(7) Unter Berücksichtigung alles dessen ist im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass bei dem Antragsteller auch bei einer ausschließlich auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgerichteten Betrachtung eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG festzustellen ist. Bei der auf der Grundlage der anzunehmenden Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), also zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind - wie auch bei erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. dazu bereits unter 1.) - nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Beschl. v. 20.1.2022 - 6 B 9/21 - juris Rn. 16, m.w.N., u. Beschl. v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 11.8.2023 - 11 LA 118/22 - V.n.b.; v. 21.12.2012 - 11 LA 309/12 - juris Rn. 3 u. v. 18.7.2017 - 11 ME 181/17 - juris Rn. 8). Dabei ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird, sondern es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 19.4.2010 - 11 LA 389/09 - juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 18.7.2017 - 11 ME 181/17 - juris Rn. 8). Die angeführten Umstände begründen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller den waffenrechtlichen Anforderungen für erlaubnisfreie Waffen nicht genügen wird. Sein Verhalten rechtfertigt kein Vertrauen darin, dass er nur erlaubnisfreie Waffen erwerben und mit diesen jeder Zeit in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

(8) Hinsichtlich der nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmenden Ermessensentscheidung ist anzumerken, dass die Antragsgegnerin - wie ihre Ausführungen zur Erforderlichkeit der Maßnahme (S. 23 des angefochtenen Bescheides, Bl. 50 Gerichtsakte) belegen - das ihr zustehende Ermessen erkannt und es grundsätzlich entsprechend dem Zweck des Gesetzes ausgeübt hat. Soweit bei der Ausübung des Ermessens insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist und hierauf bezogene Ermessenserwägungen anzustellen sind (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 6 C 36/15 - juris Rn. 20), mag zweifelhaft sein, ob die Ausführungen der Antragsgegnerin den insoweit zu stellenden Anforderungen noch genügen. Nach summarischer Prüfung geht der Senat indessen davon aus, dass sich das Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen im Ergebnis nicht als unangemessen erweisen dürfte. Der Antragsteller hat nicht etwa vorgetragen, auf den Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien Waffen in besonderer Weise angewiesen zu sein oder hieran ein gesteigertes Interesse zu haben (vgl. auch VG München, Beschl. v. 28.9.2023 - M 7 S 23.684 - juris Rn. 58). Hierauf bezogene Ermessenserwägungen wird die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzen können.

b) Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache insoweit als offen zu beurteilen wären, wäre der Sofortvollzug hinsichtlich des Besitz- und Erwerbsverbots von erlaubnisfreien Waffen und Munitionen (Ziffer 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2023) nicht zu beanstanden. Diese Maßnahme stellt sich aus den dargelegten Gründen keinesfalls als offensichtlich rechtswidrig dar. Damit fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 WaffG gebotene Interessenabwägung auch insoweit zum Nachteil des Antragstellers aus. Mit Rücksicht auf die mit dem Besitz von Waffen und Munition durch - potentiell - unzuverlässige Personen verbundenen Gefahren müssen die privaten Interessen des Antragstellers, der - soweit ersichtlich - auf den Besitz und Gebrauch von nicht erlaubnispflichtigen Waffen weder beruflich noch aus sonstigen existentiellen Gründen angewiesen ist, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Waffenbesitz- und -erwerbsverbots zurückstehen (vgl. im Ergebnis auch OVG NW, Beschl. v. 15.9.2017 - 20 B 339/17 - juris Rn. 29; VG München, Beschl. v. 28.9.2023 - M 7 S 23.684 - juris Rn. 61, m.w.N.).

c) Die in Ziffer 2 Satz 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2023 angeordnete Überlassungsverpflichtung kann hingegen nach summarischer Prüfung keinen Bestand haben. Soweit erkennbar, hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid weder eine Rechtsgrundlage noch eine Begründung für diese Anordnung angegeben. Eine Rechtsgrundlage ist für den Senat derzeit auch nicht ersichtlich. Zwar kann die Behörde gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG u.a. anordnen, dass jemand, der entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG eine Waffe oder Munition besitzt, binnen angemessener Frist die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 1) und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde zu führen hat (Nr. 3); nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen (§ 46 Abs. 3 Satz 2 WaffG). § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG entsprechende Anordnungen hat die Antragsgegnerin indessen nicht verfügt. Die in Ziffer 2 Satz 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2023 angeordnete Verpflichtung, im Besitz des Antragstellers befindliche erlaubnisfreie Waffen und Munitionen der Antragsgegnerin zu überlassen, ist deutlich enger als die gesetzlich vorgesehenen Anordnungen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, die Waffen oder Munitionen einem Berechtigten zu überlassen. Damit begründet die Anordnung der Antragsgegnerin einen intensiveren Eingriff in die Rechte des Antragstellers, der nach summarischer Prüfung von § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG nicht gedeckt ist. Eine andere Rechtsgrundlage, die die in Ziffer 2 Satz 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2023 angeordnete Verpflichtung tragen könnte, hat die Antragsgegnerin nicht angeführt; eine solche ist gegenwärtig auch für den Senat nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Senat hält es für gerechtfertigt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen. Nach Lage der Akten geht der Senat davon aus, dass der in Ziffer 2 Satz 2 des Bescheides vom 12. Juni 2023 angeordneten Verpflichtung, erlaubnisfreie Waffen und Munition der Antragsgegnerin zu überlassen, nach der bei der Durchsuchung am 13. Juni 2023 erfolgten Sicherstellung und Beschlagnahme gerade auch der erlaubnisfreien Waffen und Munitionen faktisch keine nennenswerte Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund nimmt der Senat diesbezüglich ein nur geringfügiges Unterliegen der Antragsgegnerin i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO an.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014,11) und entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).