Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.11.2023, Az.: 12 ME 98/23

Fahrtenbuchanordnung; Fahrtenbuchauflage; GmbH; juristische Person; Fahrtenbuchrechtliche Mitwirkungsobliegenheit einer juristischen Person als Fahrzeughalterin im Bußgeldverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.11.2023
Aktenzeichen
12 ME 98/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 43800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:1123.12ME98.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 10.08.2023 - AZ: 15 B 3320/23

Fundstellen

  • NZV 2024, 255
  • NordÖR 2024, 95-96
  • NordÖR 2024, 151-152
  • VRA 2024, 85
  • VRR 2024, 4

Amtlicher Leitsatz

Aus der Perspektive des späteren Verfahrens zur Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht obliegt einer GmbH als Halterin des Tatfahrzeugs einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann eine hinreichende Mitwirkung an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers, wenn sie im Bußgeldverfahren nicht nur als Zeugin, sondern in erster Linie als Betroffene angehört wird.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 15. Kammer (Einzelrichterin) - vom 10. August 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, die sie gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Juni 2023 (Bl. 9 ff. der Gerichtsakte - GA -) erhoben hat. Durch diesen Bescheid wurde ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, für das von ihr gehaltene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. (oder ein Ersatzfahrzeug) über achtzehn Monate hinweg ein Fahrtenbuch zu führen, nachdem ein unbekannt gebliebener Fahrer am 3. Dezember 2022 mit diesem Fahrzeug auf der BAB 255 in Hamburg eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h begangen hatte. In ihrer online-Anhörung (vgl. Bl. 18 und 20 der Beiakte - BA - 1) durch die Verfolgungsbehörde hatte die Antragstellerin lediglich erklärt: "Ich gebe den Verstoß nicht zu, weil Fahrer ist nicht zu erkennen."

Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren hat sie unter anderem geltend gemacht, die Verfolgungsbehörde habe sich nicht bei ihr danach erkundigt, wer das in Rede stehende Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe. Sie, die Verfolgungsbehörde, habe ihr vielmehr unter dem 27. Dezember 2022 einen Anhörungsbogen (Bl. 16 f. BA 1) übersandt, in dem sie ihr vorgeworfen habe, die Ordnungswidrigkeit selbst begangen zu haben. Der Antragsgegner vertrete zwar die Auffassung, dass diese Anhörung gleichzeitig als Zeugenanhörung anzusehen sei. Letzteres sei aber rechtlich nicht möglich: Eine Person könne in einem Bußgeldverfahren entweder Betroffene oder Zeugin sein, aber niemals beides gleichzeitig. Als Betroffene sei sie jedoch nicht verpflichtet gewesen, sich zu dem ihr gegenüber erhobenen Vorwurf zu äußern. Hieran änderten auch die Hinweise der Verfolgungsbehörde zur Anhörung im Bußgeldverfahren nichts, zumal es dort unter der Überschrift "Sie sind Zeuge?" heiße: "Äußern Sie sich nicht, müssen Sie mit einer Vernehmung als Zeuge rechnen."

Das Verwaltungsgericht hat die in der Ermächtigungsgrundlage des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für eine Fahrtenbuchanordnung vorausgesetzte Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bejaht und die Ermittlungspflicht der Verfolgungsbehörde als durch die mangelnde Mitwirkung der Antragstellerin reduziert angesehen. Zu deren Vorbringen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Einwand, sie sei als Betroffene statt als Zeugin angehört worden, stehe der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nicht entgegen. Werde der Halter in dem Anhörungsbogen sowohl als Beschuldigter als auch als Zeuge angesprochen und mache dort keine sachdienlichen Angaben, sei seine förmliche Befragung als Zeuge der Behörde in aller Regel nicht mehr zuzumuten. Aus dem Anhörungsschreiben gehe eindeutig hervor, dass die Antragstellerin als Betroffene und als Zeugin angehört worden sei. Da sie keine sachdienlichen Angaben gemacht habe, stehe ihre fehlende Mitwirkungsbereitschaft fest.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10. August 2023 hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründungsschrift vom 29. August 2023 (Bl. 58 GA) dargelegten Beschwerdegründe, die der Senat hier gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss in der begehrten Weise zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Die Antragstellerin kritisiert, das Verwaltungsgericht habe die Auffassung des Antragsgegners geteilt, dass die Verfolgungsbehörde sie gleichzeitig sowohl als Betroffene als auch als Zeugin habe anhören dürfen. Soweit ersichtlich, werde dies jedoch nicht weiter begründet. Daher werde um Überprüfung der gegenteiligen Rechtsauffassung durch das Beschwerdegericht gebeten. Nach ihrer, der Antragstellerin, Auffassung könne weder eine natürliche noch eine - wie hier - juristische Person gleichzeitig Betroffene und Zeugin sein. Die gegenteilige Annahme verstoße gegen die Logik. Solange sie von der Verfolgungsbehörde als Betroffene behandelt worden sei, gegen die sich die Ermittlungen gerichtet hätten, sei sie zu keiner Mitwirkung an der Fahrerermittlung verpflichtet gewesen. Anders wäre dies gewesen, wenn die Verfolgungsbehörde sie ausschließlich als Zeugin angeschrieben hätte. In diesem Fall hätte sie unabhängig von der schlechten Qualität des Fahrerfrontfotos auch an der Fahrerermittlung mitgewirkt.

Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Allerdings scheitert die Beschwerde nicht bereits an einer fehlenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.

Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 31). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22a). Je intensiver die gerichtliche Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss er die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 2017, 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10.2.2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26). Hieraus folgt zwar, dass es regelmäßig nicht genügt, wenn er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 31, m. w. N.). Anderes gilt aber dann, wenn das Verwaltungsgericht auf dieses Vorbringen argumentativ nicht eingegangen ist. So liegt es im vorliegenden Falle, obwohl die Vorinstanz den wiederholten Einwand der Antragstellerin durchaus zur Kenntnis genommen, erwogen und - zutreffend - für im Ergebnis unerheblich erklärt hat. Denn es bleibt anhand der Gründe des angefochtenen Beschlusses unklar, weshalb der Einwand fehlgeht.

Fehl geht er deshalb, weil die Antragstellerin Einzelheiten des Bußgeldverfahrens nicht differenziert genug in den Blick nimmt und außerdem rechtliche Anforderungen dieses Verfahrens in unzutreffender Weise zu Voraussetzungen der Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht erhebt.

Es ist ihr allerdings einzuräumen, dass eine Betroffene in dem gegen sie geführten Bußgeldverfahren nicht zugleich als Zeugin vernommen werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.8.2020 - 12 ME 114/20 -, juris, Rn. 17). Die Übersendung eines Anhörungsbogens ist aber noch keine Zeugenvernehmung, sodass jedenfalls bei vollständiger Ungewissheit über die tatsächliche Beziehung einer Anzuhörenden zur Tat (alternativ als Tatverdächtige oder Zeugin) schon deshalb die Anhörung als Betroffene mit einer quasi hilfsweisen Anhörung als Zeugin kombiniert werden darf (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, NJW 2019, 1013 ff. [BGH 10.10.2018 - 4 StR 311/18], hier zitiert nach juris, Rn. 20, m. w. N.).

Eine juristische Person - wie die Antragstellerin - kann die Ordnungswidrigkeit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit allerdings weder täterschaftlich begehen, noch ist für juristische Personen in Anknüpfung an die Haltung des Tatfahrzeugs die Ahndung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine Art "Verbandssanktion" vorgesehen (vgl. § 30 OWiG). Deshalb dürfte es rechtsfehlerhaft sein, einer juristischen Person - wie hier der Antragstellerin (vgl. Bl. 16 f. BA 1) - einen Betroffenenanhörungsbogen zuzusenden, in dem ihr selbst eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird.

Die Rechtmäßigkeit der im Bußgeldverfahren ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen zählt aber nicht als solche zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht. Sie spielt vielmehr grundsätzlich nur insoweit eine Rolle, als gerade solche Rechtsverstöße bei (erforderlichen) Ermittlungsmaßnahmen in Rede stehen, die ursächlich für einen Misserfolg bei der Ermittlung des für die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften verantwortlichen Fahrzeugführers geworden sind. Diese Ursächlichkeit macht die Antragstellerin zwar vorliegend geltend, indem sie behauptet, wenn die Verfolgungsbehörde sie ausschließlich als Zeugin angeschrieben hätte, hätte sie auch an der Fahrerermittlung mitgewirkt. Es ist bei den insoweit erforderlichen Kausalitätsbetrachtungen aber zwischen verschiedenen "Wirkungspfaden" von Rechtsverstößen der Verfolgungsbehörde zu unterscheiden. Wird - wie hier - geltend gemacht, ein Rechtsverstoß sei gerade über eine seinetwegen unterlassene Mitwirkung des Halters an der Ermittlung des Fahrzeugführers kausal geworden, ist dies nur dann beachtlich, wenn der Rechtsverstoß bewirkt hat, dass auch und gerade die spezifisch ordnungsrechtliche Obliegenheit des Halters, bei der Fahrerermittlung mitzuwirken, entfiel oder eingeschränkt wurde. Ob die Mitwirkung eines Fahrzeughalters ordnungsrechtlich ausreicht, hängt indessen nicht entscheidend davon ab, ob er im Bußgeldverfahren durchsetzbare Rechtspflichten verletzt (Nds. OVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, a. a. O., juris, Rn. 17). Deshalb ist im vorliegenden Zusammenhang auch nur maßgeblich, inwieweit sich der Halter durch einen Rechtsverstoß der Verfolgungsbehörde veranlasst sehen durfte, von einer ihm ordnungs-, nicht bußgeldverfahrensrechtlich obliegenden Mitwirkung Abstand zu nehmen. Eine solche Veranlassung kann beispielsweise gegeben sein, wenn er im Text des behördlichen Anhörungsbogens unrichtig über eine ihn treffende Zeugnispflicht (als nicht bestehend) belehrt wurde. Sie ist aber nicht bereits dann anzunehmen, wenn eine juristische Person in dem ihr als Fahrzeughalterin übersandten Anhörungsbogen nicht nur als Zeugin, sondern in erster Linie als Betroffene angesprochen wird. Denn es darf davon ausgegangen werden, dass namentlich dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ein Kraftfahrzeug hält, kraft Parallelwertung in der Laiensphäre klar ist, dass ein der Gesellschaft gegenüber erhobener Vorwurf täterschaftlicher Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung offensichtlich fehlgeht und sie daher - aus einem späteren ordnungsrechtlichem Blickwinkel betrachtet - aufgerufen bleibt, in anderer Verfahrensrolle als derjenigen einer Betroffenen bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers mitzuwirken. Eine Reaktion auf den Anhörungsbogen, die darin besteht, darauf aufmerksam zu machen, dass man als juristische Person die Ordnungswidrigkeit (selbstverständlich) nicht selbst begangen habe, aber Angaben über den Täterkreis machen könne (oder eben nicht könne), bleibt daher zumutbar und eine ordnungsrechtliche Obliegenheit. Es hilft also einer juristischen Person als Halterin nichts, sich insoweit unverständig zu zeigen oder zu stellen. So lag es auch hier. Im Übrigen würde eine Mitwirkungsobliegenheit auch dann bestehen, wenn es einer juristischen ebenso wie einer natürliche Person möglich wäre, die Ordnungswidrigkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung täterschaftlich zu begehen. Denn es gibt kein "doppeltes Recht" des Fahrzeughalters, nach einem mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß zur Täterschaft (unter Berufung auf ein ihm zustehendes Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht) keine Angaben zu machen, aber gleichwohl eine Fahrtenbuchanordnung abzuwehren (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.1.2019 -12 ME 170/18 -, a. a. O., juris, Rn. 17).

Der bloße Hinweis der Antragstellerin auf die fehlende Möglichkeit, den Fahrer anhand des übersandten Fotos zu identifizieren, reichte als Mitwirkung nicht aus; vielmehr hat bereits das Verwaltungsgericht (auf der S. 6 f. des angefochtenen Beschlusses) zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin eigene Vorkehrungen zu treffen hatte, damit festgestellt werden kann, welches ihrer Firmenfahrzeuge zu einem bestimmten Zeitpunkt von welcher Person gefahren wurde (vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/ Dauer, StVR, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO, Rn. 32, m. w. N.). Weiterführende Angaben über den Benutzerkreis dürften ihr im Übrigen selbst ohne solche Vorkehrungen möglich gewesen sein. Denn das in Rede stehende Tatfahrzeug ist ein Lamborghini (vgl. Bl. 15 BA 1), der nur wenigen Personen zu Verfügung gestellt worden sein wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Vorschlägen unter den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).