Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.11.2023, Az.: 18 LP 4/22
Beschwerde; Einigungsstelle; personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Vergütung; Vorsitzender; Vergütung für die Tätigkeit als Vorsitzender einer personalvertretungsrechtlichen Einigungsstelle
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.11.2023
- Aktenzeichen
- 18 LP 4/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 44492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2023:1108.18LP4.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 01.08.2022 - AZ: 17 A 17/20
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NordÖR 2024, 131-135
- PersV 2024, 127-134
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Über Ansprüche auf Vergütung nach § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG und auf Erstattung von Aufwendungen nach §§ 71 Abs. 7 Satz 2, 37 NPersVG für Tätigkeiten, die vom Vorsitzenden oder von Mitgliedern einer personalvertretungsrechtlichen Einigungsstelle in Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ausgeübt werden, haben die Verwaltungsgerichte in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden.
- 2.
Zu den Anforderungen des § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG an eine angemessene, nach pauschalen Sätzen bestimmte Vergütung.
- 3.
Der im Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums "Vergütung der Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG" vom 5. März 2009 (Nds. MBl. S. 312), geändert am 17. April 2014 (Nds. MBl. S. 359), bestimmte pauschale Vergütungssatz von 125 EUR je zu bearbeitendem Einzelfall genügt den Vorgaben des Landesgesetzgebers in § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 NPersVG nicht.
- 4.
§ 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 NPersVG begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf eine angemessene Vergütung in einer bestimmten Höhe, die wahlweise allgemein durch einen Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums nach § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 NPersVG konkretisiert wird oder im Falle dessen Fehlens oder Rechtswidrigkeit im jeweiligen Einzelfall in analoger Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB konkretisiert werden kann. § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 NPersVG schränkt § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 NPersVG vielmehr dahin ein, dass die konkrete Höhe der von einem Einigungsstellenvorsitzenden zu beanspruchenden Vergütung nur und ausschließlich durch "das Finanzministerium nach pauschalen Sätzen bestimmt" wird.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 1. August 2022 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als Vorsitzender einer personalvertretungsrechtlichen Einigungsstelle die Zahlung einer höheren Vergütung.
Vorsitzende einer personalvertretungsrechtlichen Einigungsstelle erhalten nach § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG eine angemessene Vergütung, deren Höhe das Finanzministerium nach pauschalen Sätzen bestimmt. Diese Bestimmung traf das Niedersächsische Finanzministerium mit Runderlass vom 5. März 2009 (Nds. MBl. S. 312), verlängert am 17. April 2014 (Nds. MBl. S. 359), für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Mai 2016 dahin, dass eine Vergütung von 125 EUR je zu bearbeitendem Fall zu gewähren ist. Mit Runderlass vom 6. April 2016 (Nds. MBl. S. 508), verlängert am 15. April 2021 (Nds. MBl. S. 894), bestimmte es für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2023, dass grundsätzlich eine Vergütung von 150 EUR je zu bearbeitendem Fall zu gewähren ist und abweichend in Fällen von besonderer Bedeutung oder mit einem besonderen Umfang sowie bei mehreren gleichgelagerten Fällen, die zu einer gemeinsamen Entscheidung zusammengefasst werden können, eine erhöhte Vergütung - gestaffelt nach pauschalen Erhöhungsbeträgen zu je 50 EUR - bis zu einem Höchstbetrag von 300 EUR vereinbart werden kann, wobei die Gründe für die erhöhte Vergütung schriftlich darzulegen sind.
Der Antragsteller, Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Landesarbeitsgericht a.D., wurde aufgrund eines Beschlusses des Kreisausschusses des Landkreises Diepholz vom 15. August 2014 im Einverständnis des Gesamtpersonalrates zum Vorsitzenden der bis zum Ende der Amtszeit des 2012 gewählten Gesamtpersonalrates im Jahre 2016 gebildeten Einigungsstelle bestellt. Mit Schreiben vom 6. September 2014 erklärte sich der Antragsteller gegenüber dem Landkreis Diepholz mit der Übernahme des Vorsitzes der Einigungsstelle einverstanden. Zugleich wies er darauf hin, dass die Wirksamkeit des Runderlasses aus März 2009 in der Kommentarliteratur umstritten sei, er aber davon ausgehe, dass mit dem Beteiligten zu 1. eine Lösung gefunden werde, "falls uns der Gesetzgeber das Problem im Zuge der geplanten Neufassung des Nds. PersVG nicht noch abnimmt". Der Beteiligte zu 1. entgegnete hierauf mit Schreiben vom 22. September 2014 und wies den Antragsteller darauf hin, dass er für den Fall, dass der Gesetzgeber im Rahmen der geplanten Novellierung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes keine für den Vorsitzenden einer Einigungsstelle günstigere Regelung schaffe, eine von dem Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums abweichende Entscheidung nicht treffen werde.
In der Folge nahm der Antragsteller den Vorsitz der Einigungsstelle in insgesamt vier Angelegenheiten wahr und wendete hierfür an vier Sitzungstagen, am 29. Oktober 2014, am 9. April 2015, am 28. Mai 2015 und am 20. August 2015 mit Vor- und Nacharbeiten, aber ohne Fahrzeiten, insgesamt 25 Stunden auf.
Nach weiterer Kritik des Antragstellers an der Vergütungshöhe im Schreiben vom 23. Juni 2016, wandte sich der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 18. Juli 2016 an das Niedersächsische Finanzministerium, wies auf die Bedenken an der Wirksamkeit des Runderlasses vom 5. März 2009 hin und stellte die Frage, ob es vertretbar sei, den geänderten Runderlass vom 6. April 2016 auch auf zurückliegende Sachverhalte anzuwenden, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, "dass die Verfahren nach Sachverhalt und Rechtsmaterie besonders aufwendig waren und jeweils ein erheblicher Vorbereitungsaufwand und mehrstündige Sitzungen nötig waren, um zu einer Entscheidung zu gelangen". Dem erteilte das Niedersächsische Finanzministerium unter dem 27. Juli 2016 eine Absage. Der Runderlass vom 6. April 2016 sei erst mit Wirkung vom 1. Juni 2016 in Kraft getreten und finde auf zurückliegende Verfahren keine Anwendung. Die Bedenken gegen den Runderlass vom 5. März 2009 seien eine Kommentarmeinung. Auch andere Bundesländer gewährten den Vorsitzenden von Einigungsstellen einheitliche Vergütungssätze. Dies leitete der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 8. August 2016 an den Antragsteller weiter und wies darauf hin, dass er nun keine Möglichkeit für eine von dem geltenden Runderlass abweichende Kostenregelung mehr sehe, die rechtlichen Bedenken aber nachvollziehen könne und daher "durchaus Verständnis dafür (hätte), wenn ... (der Antragsteller) die noch zu treffende Kostenregelung einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterziehen lassen würde".
Hierauf legte der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten zu 1. unter dem 12. August 2016 Rechnung und erläuterte diese. Da der Runderlass unwirksam sei, müsse die Höhe der angemessenen Vergütung nach "Marktüblichkeit und Billigkeit" festgelegt werden. Für eine qualifizierte juristische Tätigkeit sei aktuell ein Stundensatz von netto etwa 250 EUR üblich. Für den von ihm geführten Vorsitz der Einigungsstelle könne daher jedenfalls ein Stundensatz von netto 100 EUR als angemessen erachtet werden. Danach ergebe sich für die aufgewendeten 25 Stunden ein Rechnungsbetrag von netto 2.500 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer von 475 EUR, insgesamt mithin 2.975 EUR. Auf diesen Rechnungsbetrag zahlte der Beteiligte zu 1. einen Betrag von insgesamt 595 EUR, der für jeden der vier Fälle der Einigungsstelle die im Runderlass vom 5. März 2009 vorgesehene Pauschale von je 125 EUR zuzüglich 23,75 EUR Mehrwertsteuer gewährt.
Nach den Personalratswahlen 2016 wurde der Antragsteller für die Amtszeit des Gesamtpersonalrates bis 2020 erneut zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt. Unter dem 1. November 2019 legte er gegenüber dem Beteiligten zu 1. Rechnung in Höhe von insgesamt 1.371 EUR, die für drei in der Einigungsstelle verhandelte Angelegenheiten (Verwaltungsstipendium Hochschule Osnabrück am 9. und 31.5.2018, Beurteilungsrichtlinien für Beamte am 15.8.2018, Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer am 20.3.2019) eine Vergütung in Höhe von jeweils 300 EUR zuzüglich 57 EUR Mehrwertsteuer sowie Fahrtkosten in Höhe insgesamt 300 EUR fordert. Der Beteiligte zu 1. teilte mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 mit, dass die beiden Angelegenheiten betreffend das Beurteilungswesen (Beurteilungsrichtlinien für Beamte am 15.8.2018, Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer am 20.3.2019) zwar von besonderer Bedeutung seien, aber als gleichgelagerte Fälle der Einführung eines neuen Beurteilungswesens zu einer gemeinsamen Entscheidung zusammengefasst werden könnten, so dass insoweit nur einmal ein Betrag von 300 EUR vergütet werde. Den sich danach ergebenden Betrag von 1.014 EUR zahlte der Beteiligte zu 1. an den Antragsteller.
Am 27. Dezember 2019 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
Er begehrte zunächst nur die Zahlung des offenen Restbetrags aus seiner Rechnung vom 12. August 2016. Zur Begründung hat er geltend gemacht, für seine Tätigkeit als Vorsitzender der Einigungsstelle könne er nach § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 NPersVG eine angemessene Vergütung beanspruchen. Unabhängig von der Frage, ob die Festlegung der angemessenen Vergütung überhaupt in der Rechtsform eines ministeriellen Erlasses zulässig sei, werde eine solche angemessene Vergütung durch den im Runderlass vom 5. März 2009 bestimmten einzigen Pauschalsatz von 125 EUR nicht erreicht. Schon nach der gesetzlichen Vorgabe in § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 NPersVG habe das Finanzministerium die Höhe der Vergütung "nach pauschalen Sätzen", mithin nach verschiedenen, den Umfang, den Zeitaufwand, den Schwierigkeitsgrad und die Bedeutung berücksichtigenden Sätzen festzulegen. Diesen Anforderungen genüge ein einziger, einheitlicher Pauschalsatz nicht. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Aufgabe des Vorsitzenden einer personalvertretungsrechtlichen Einigungsstelle auch ohne ausdrücklich vom Gesetzgeber formulierte Anforderungen die Besetzung mit einem Volljuristen mit entsprechender Spezialisierung im Arbeits-, Dienst- und Personalvertretungsrecht, mit der Fähigkeit zur Bearbeitung komplexer Sachverhalte und rechtssicheren Formulierung erfordere. Die zudem gebotene Neutralität der Verhandlungsführung lege es nahe, einen Richter der Arbeits- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit auszuwählen, was gängige Praxis sei. Auch der Beteiligte zu 1. habe nicht zufällig einen erfahrenen Richter zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt. Aufgrund des diese Erfordernisse nicht berücksichtigenden, rechtswidrigen und unwirksamen Runderlasses vom 5. März 2009 könne er eine angemessene, in entsprechender Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB zu bemessende Vergütung beanspruchen. Eine qualifizierte juristische Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeits- und Personalvertretungsrechts werde üblicherweise mit einem Stundensatz von nicht weniger als netto 250 EUR vergütet. Der von ihm angesetzte Stundensatz von netto 100 EUR könne deshalb nicht als unangemessen angesehen werden.
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2022 hat der Antragsteller sein Begehren um den offenen Restbetrag aus der Kostenrechnung vom 1. November 2019 erweitert. Der Beteiligte zu 1. habe die beiden Angelegenheiten betreffend das Beurteilungswesen (Beurteilungsrichtlinien für Beamte am 15.8.2018, Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer am 20.3.2019) unzutreffend als im Sinne des Runderlasses vom 6. April 2016 gleichgelagerte Fälle angesehen, die zusammengefasst werden könnten und für die zusammen nur einmal eine Pauschalvergütung von 300 EUR gewährt werde. Schon das Vorhandensein zweier verschiedener einschlägiger Mitbestimmungstatbestände betreffend den Inhalt von Beurteilungsrichtlinien für Beamte in § 65 Abs. 1 Nr. 24 NPersVG und für Arbeitnehmer in § 65 Abs. 2 Nr. 18 NPersVG zeige, dass es sich um verschiedene Fälle handele. Die Beurteilung von Beamten und Arbeitnehmern seien zudem in verschiedenen rechtlichen Regelungen mit unterschiedlichen Spielräumen geregelt.
Der Antragsteller hat beantragt,
- 1.
dem Beteiligten aufzugeben, an ihn für die Vor- und Nachbearbeitung und die Teilnahme an Einigungsstellensitzungen am 29. Oktober 2014, 9. April, 28. Mai und 20. August 2015 weitere 2.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 380 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 2.
dem Beteiligten aufzugeben, an ihn weitere 300 EUR zuzüglich 57 EUR Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat geltend gemacht, der Antragsteller habe zwar seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Runderlasse des Finanzministeriums geltend gemacht, gleichwohl aber in Kenntnis der Bindung des Beteiligten zu 1. an diese das Amt des Vorsitzenden der Einigungsstelle angetreten. Sollten die Erlasse keine Anwendung finden und die Vergütung auf andere Weise festzulegen sein, werde zwar der vom Antragsteller geltend gemachte tatsächliche Arbeitsaufwand nicht bezweifelt; jedoch sei ein Stundensatz von 100 EUR nicht angemessen im Sinne von § 71 Abs. 7 NPersVG. Ein Rückgriff auf § 612 Abs. 2 BGB verbiete sich, denn eine "übliche Vergütung" im Sinne dieser Bestimmung sei nicht gleichzusetzen mit einer "angemessenen Vergütung" im Sinne des § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG. Zudem sei eine Orientierung an Stundensätzen von Rechtsanwälten verfehlt. Der eher anzusetzende Stundensatz eines Richters dürfte bei etwa 30 EUR liegen. Der vom Antragsteller geforderte höhere Stundensatz würde in drei von vier Fällen sogar den erhöhten Betrag nach dem neuen Runderlass vom 6. April 2016 überschreiten. Für die Angelegenheiten betreffend das Beurteilungswesen (Beurteilungsrichtlinien für Beamte am 15.8.2018, Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer am 20.3.2019) könne der Antragsteller nur einmal eine Vergütung in Höhe von 300 EUR beanspruchen. Seinerzeit habe ein einheitliches Beurteilungssystem für Beamte und Arbeitnehmer geschaffen werden sollen, um für Stellenbesetzungsverfahren eine Vergleichbarkeit herzustellen. Bestandteile dieses einheitlichen Beurteilungssystems seien die Beurteilungsrichtlinien einerseits für Beamte und andererseits für Arbeitnehmer.
Das Verwaltungsgericht Hannover - 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - hat mit Beschluss vom 1. August 2022 den Antrag abgelehnt. Der Leistungsantrag dürfe nach § 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NPersVG im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren verfolgt werden, sei auch sonst zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller könne die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für seine Tätigkeit als Vorsitzender der beim Beteiligten zu 1. 2014 gebildeten Einigungsstelle nicht beanspruchen. Zwar bestünden erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Runderlasses vom 5. März 2009. Die nicht näher differenzierten Erlassregelungen dürften nicht mehr durch § 71 Abs. 7 NPersVG gedeckt sein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe der Gesetzgeber als angemessene Vergütung nicht die üblichen Stundensätze für eine qualifizierte juristische Tätigkeit angesehen. Denn das niedersächsische Personalvertretungsrecht fordere keine besonderen fachlichen, insbesondere keine juristischen Qualifikationen vom Vorsitzenden einer Einigungsstelle. Die Tätigkeit entspreche ihrem Umfang und ihrer Natur nach eher einem Ehrenamt. Dementsprechend sei auch eine geringere Vergütung zu erwarten als bei einer vergleichbaren hauptberuflichen Erwerbstätigkeit, welche der Schaffung und dem Erhalt der Lebensgrundlage diene. Der Landesgesetzgeber habe das Finanzministerium ausdrücklich ermächtigt, die Höhe der Vergütung festzulegen. Er habe dabei die Vorgabe gemacht, dass es sich um eine "angemessene Vergütung ...nach pauschalen Sätzen..." handele. Jedenfalls dieser gesetzlichen Vorgabe widerspreche der Runderlass vom 5. März 2009 schon deshalb, weil er lediglich einen einzigen pauschalen Satz vorsehe. Auch wenn der Runderlass vom 5. März 2009 unwirksam wäre, könne der Antragsteller aber keine höhere, als die vom Beteiligten zu 1. bereits gezahlte Vergütung beanspruchen. Bei einer dann mangels abweichender gesetzlicher Regelung erfolgenden analogen Anwendung des Dienstvertragsrechts sei gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Dem gehe aber eine getroffene Vergütungsvereinbarung vor. Eine solche sei hier gegeben. Denn der Beteiligte zu 1. sei der vom Antragsteller vor Übernahme des Einigungsstellenvorsitzes geäußerten Erwartung einer höheren, als der im Runderlass festgelegten Vergütung ausdrücklich entgegengetreten und habe sich ausschließlich zur Zahlung der im Runderlass festgelegten Vergütung bereit erklärt. Gleichwohl habe der Antragsteller seinerzeit nicht von der Übernahme des Einigungsstellenvorsitzes Abstand genommen. Hierdurch sei von Seiten des Beteiligten zu 1. ausdrücklich und von Seiten des Antragstellers konkludent eine Vergütungsvereinbarung zu den Bedingungen des Runderlasses vom 5. März 2009 getroffen worden, jeweils verbunden mit der Hoffnung auf eine gesetzliche Neuregelung. Selbst wenn man eine analoge Anwendung des Dienstvertragsrechts wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelungsermächtigung für das Finanzministerium nicht für möglich erachte, dürfe das Verwaltungsgericht nicht selbst eine Vergütung in angemessener Höhe zusprechen. Die in § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG vom Gesetzgeber gewählte Konstruktion sei mit der Situation im Besoldungsrecht vergleichbar. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers könnten den Beamten keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen seien. Die Beamten seien vielmehr darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch durch Klage auf Feststellung geltend zu machen, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen, und im Erfolgsfall ihrer Klage abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung treffe. Dadurch, dass der niedersächsische Gesetzgeber in § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG die Festlegung der angemessenen Vergütung auf das Finanzministerium als Erlassgeber delegiert und dessen Gestaltungsspielraum nicht von vornherein beschränkt habe, könne eine höhere Vergütung nur beansprucht werden, wenn der Erlassgeber hierfür selbst eine entsprechende Grundlage schaffe. Hieran fehle es. Im Übrigen sei nicht zu erkennen, dass die dem Antragsteller insgesamt geleistete Vergütung von 500 EUR unangemessen gering ausgefallen sei. Für die konkreten Tätigkeiten des Antragstellers ergebe sich ein Stundensatz von 20 EUR, welcher über dem durchschnittlichen Netto-Stundenlohn eines Arbeitnehmers in Deutschland in den Jahren 2014 (16,23 EUR) und 2015 (16,63 EUR) gelegen habe. Dies spreche ebenso wie ein Vergleich mit den Vergütungen von Lehr- und Prüfungstätigkeiten in der niedersächsischen Justiz, die für jedes selbst prüfende Mitglied des Prüfungsausschusses je Zeitstunde 20 EUR betrage, für eine angemessene Vergütung. Auch die darüber hinaus begehrte zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender in 2016 bis 2020 könne der Antragsteller nicht beanspruchen. Die insoweit allein streitige Behandlung der Einführung eines neuen Beurteilungswesens für Beamte und Arbeitnehmer in der Einigungsstelle stelle entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwei getrennt zu vergütende Angelegenheiten, sondern nur eine zu vergütende Angelegenheit dar, für die der Beteiligte zu 1. zutreffend bereits eine Vergütung von 300 EUR gezahlt habe. Zwar seien die insoweit einschlägigen Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Beamten und der Arbeitnehmer in unterschiedlichen Tatbeständen geregelt, und auch für die Beurteilung dieser beiden Gruppen gälten unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Die Behandlung von Beurteilungsrichtlinien für diese beiden Gruppen könne daher je nach zu betrachtendem Einzelfall in einer Angelegenheit oder in mehreren Angelegenheiten erfolgen. Im hier behandelten Fall sollten jedoch von vorneherein durch ein gemeinsames Richtlinienwerk für Beamte wie für Arbeitnehmer im Wesentlichen gleichermaßen geltende Bewertungskriterien und -methoden sowie Verfahrensregelungen getroffen werden, so dass vor der Einigungsstelle bei Abweichungen im Detail im Kern dieselben Fragen behandelt worden seien. Diese Verklammerung rechtfertige es, die Angelegenheit der Einführung eines neuen Beurteilungswesens für Beamte und Arbeitnehmer, durch welches den letzteren das beamtenrechtliche Beurteilungswesen quasi "übergestülpt" worden sei, einheitlich zu vergüten. Anhaltspunkte, die eine abweichende Bewertung gebieten würden, habe der Antragsteller nicht vorgetragen.
Gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung seiner Beschwerde erneuert und vertieft der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Antrag zu 1. sei begründet. Der Runderlass vom 5. März 2009 sei unwirksam, da er schon den grundlegenden Anforderungen des Gesetzgebers, in mehreren pauschalen Sätzen ein System angemessener Vergütung festzulegen, nicht genüge, sondern unabhängig von Umfang, Zeitaufwand, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der zu verhandelnden Angelegenheit einen einzigen Vergütungssatz bestimme. Der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung werde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht erst durch die Festlegung einer bestimmten Vergütungshöhe in einem Erlass des Finanzministeriums begründet, sondern unmittelbar durch § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 NPersVG, wonach ein Einigungsstellenvorsitzender Anspruch auf eine angemessene Vergütung habe. "Angemessen" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Rechtsanwendung konkretisiert werden müsse. Dies solle zwar nach § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 NPersVG durch einen Erlass geschehen. Verzichte der im Gesetz adressierte Erlassgeber aber auf einen Erlass oder schaffe nur einen rechtswidrigen Erlass, hindere dies das Bestehen und auch die Durchsetzbarkeit des Anspruchs nach dem ersten Halbsatz der Bestimmung nicht. Die vom Verwaltungsgericht gebildete Analogie zu der besoldungsrechtlichen Situation von Beamten gehe fehl. Bei einer verfassungswidrig zu gering festgesetzten Beamtenbesoldung sei ein durch Besoldungsgesetz begründeter Anspruch gerade nicht gegeben. Die durch die Unwirksamkeit des Runderlasses entstandene Regelungslücke sei durch den analog anzuwendenden § 612 Abs. 2 Halbsatz 3 BGB zu schließen. Denn das Amt eines Einigungsstellenvorsitzenden sei schon wegen des gesetzlichen Vergütungsanspruchs kein Ehrenamt, aber auch kein Beamtenverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Ob dies vom jeweiligen Einigungsstellenvorsitzenden haupt- oder nebenberuflich ausgeübt werde, sei unerheblich. Auch ein Vergleich der Vergütungssysteme der Bundesländer sei angesichts sehr unterschiedlicher gesetzlicher Vorgaben unergiebig. Allenfalls führe dieser zu der Erkenntnis, dass es in den Gesetzen keine allgemein anerkannte übliche Vergütung von Einigungsstellenvorsitzenden gebe. Die Angemessenheit der Vergütung hätten daher die Verwaltungsgerichte anhand der zu vergütenden konkreten Tätigkeit des Einigungsstellenvorsitzenden und nicht in Bezug auf hiermit nicht vergleichbare Prüfungstätigkeiten im Justizdienst zu bestimmen. Ohne Belang sei dabei, ob das Gesetz selbst Anforderungen an Fähigkeiten und Qualifikationen des Einigungsstellenvorsitzenden stelle. Ausreichend sei, dass die beteiligten Verkehrskreise entsprechende Anforderungen stellten. Nach dieser maßgeblichen allgemeinen Erwartung bestehe die Aufgabe "Einigungsstellenvorsitzender" darin, in Mitbestimmungs- oder Benehmensherstellungsangelegenheiten eine Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat herbeizuführen oder, wenn dies nicht möglich sei, eine abschließende Entscheidung oder Empfehlung vorzubereiten und maßgeblich mitzugestalten. Die juristischen Kenntnisse, die dafür erforderlich seien, ergäben sich aus den Beteiligungstatbeständen des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes selbst: Es handele sich um das gesamte Spektrum personeller, sozialer und sonstiger innerdienstlicher sowie organisatorischer Maßnahmen nach §§ 65 bis 67 NPersVG, außerdem um die Angelegenheiten der Benehmensherstellung - mit Ausnahme der Fälle des § 75 Abs. 1 Nr. 3 NPersVG. Um eine Einigungsstelle zu einem rechtssicheren Ergebnis zu führen, müsse ein Einigungsstellenvorsitzender mit diesen Beteiligungsrechten und ihrem Verständnis in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts intensiv vertraut sein. Weil Beamte und Arbeitnehmer betroffen seien, müsse er außerdem sowohl das Beamtenrecht als auch das individuelle Arbeitsrecht beherrschen. Auch Erfahrungen in der Verhandlungsführung seien notwendig, um Interessenübereinstimmungen identifizieren und versuchen zu können, diese soweit auszubauen, dass die gemeinsamen Interessen die nicht einigungsfähigen Fragen überwögen. Auch das Ergebnis müsse rechtssicher formuliert werden können. Hiernach erstreckten sich die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die sachgerechte Führung eines Einigungsstellenvorsitzes benötigt würden, über mehrere juristische Spezialgebiete. Diese seien selbst unter Volljuristen nicht verbreitet und auf einen verhältnismäßig kleinen Kreis von Arbeits- und Verwaltungsrechtsspezialisten beschränkt. Die diesen Anforderungen angemessene Vergütung müsse sich mangels vergleichbarer Alternativen an Honoraren für artverwandte Dienstleistungen orientieren, mithin an Stundensätzen von Beratungshonoraren erfahrener Fachanwälte. Diese seien nach Zeiträumen und Regionalmärkten unterschiedlich, in Niedersachsen in den Jahren 2014/2015 aber nicht zu Sätzen unter 250 EUR netto zu erhalten gewesen. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass die Umsätze spezialisierter Fachanwälte nicht ihrem Gewinn entsprächen, sondern um die Kanzleikosten zu bereinigen seien, die sich in dem fraglichen Zeitraum in kleinen und mittleren Kanzleien in Niedersachsen typischerweise und je nach wirtschaftlicher Situation auf 35 bis 55% des Nettoumsatzes beliefen. Hiernach sei der von ihm - dem Antragsteller - in Ansatz gebrachte Stundensatz von 100 EUR netto angemessen. Hiermit bewege er sich auch im Rahmen der Sätze des JVEG, die nach den Empfehlungshinweisen des Bundesinnenministeriums zur Vergütung für Mitglieder von Einigungsstellen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz herangezogen werden sollten. Die Anwendung des § 612 BGB sei auch nicht wegen einer vorrangigen individuellen Vereinbarung über die Vergütungshöhe ausgeschlossen. Eine solche Vereinbarung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zustande gekommen. Auch der Beteiligte zu 1. habe in Korrespondenz mit dem Beteiligten zu 2. aufgezeigt, dass wegen der von ihm - dem Antragsteller - erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Runderlasses die Vergütungshöhe noch ungeklärt sei. In einem Schreiben vom 18. Juli 2016 habe er unter anderem ausgeführt, "..., der Landkreis Diepholz hatte in der letzten Amtszeit des Personalrats eine Einigungsstelle gebildet, dessen Vorsitz Herr Dr. A. inne hatte. Nach einer Vereinbarung mit dem Vorsitzenden sollte nach Ablauf seiner Amtszeit die Vergütung für die durchgeführten Verfahren vorgenommen werden." Auch im weiteren Schreiben vom 8. August 2016 sei der Beteiligte von einer "noch zu treffenden Kostenregelung" ausgegangen. Wenn hiernach beide Parteien die Vergütungsfrage erst nach Ende der Amtszeit und der Tätigkeit Einigungsstellenvorsitzenden regeln wollten, könne in der Aufnahme dieser Tätigkeit keine Einigung auf eine bestimmte Vergütungshöhe gesehen werden. Auch der weitergehende Antrag zu 2. sei begründet. Der Beteiligte zu 1. möge ein einheitliches Beurteilungswesen für Beamte und Arbeitnehmer angestrebt haben. Bei Einleitung des Einigungsstellenverfahrens habe aber nicht festgestanden, dass es zu einer solchen einheitlichen Regelung kommen werde. Die Einigungsstelle hätte im Ergebnis auch zu zwei unterschiedlichen Regelungen führen können. Schon weil es sich um zwei Beteiligungsgegenstände gehandelt habe, sei dies möglich und das Ergebnis offen gewesen. Die Einigungsstelle habe sich deshalb auch nicht darauf beschränken können, die Angemessenheit der Beurteilungsrichtlinien nur einmal zu prüfen, wie es dem Verwaltungsgericht vorzuschweben scheine. Sie habe sich vielmehr zunächst mit der Frage befassen müssen, welche Regelungen für Beamte angemessen seien, dann mit der Frage, ob sie sich sinnvollerweise unverändert auf Arbeitnehmer übertragen ließen. Hätte die Dienststelle zunächst ein Einigungsstellenverfahren für das Beurteilungswesen von Beamten, nach dessen Abschluss für das Beurteilungswesen von Arbeitnehmern eingeleitet, wäre offensichtlich, dass es sich um zwei Fälle handele. Dadurch, dass der Beteiligte für zwei Fälle ein Einigungsstellenverfahren eingeleitet habe, verringere sich die Zahl der Verfahrensgegenstände und damit der Fälle nicht.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 1. August 2022 zu ändern und dem Beteiligten zu 1. aufzugeben, an den Antragsteller für die Vor- und Nachbearbeitung und die Teilnahme an Einigungsstellensitzungen
- 1.
am 29. Oktober 2014, 9. April, 28. Mai und 20. August 2015 weitere 2.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 380 EUR,
- 2.
am 15. August 2018 und 20. März 2019 weitere 300 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 57 EUR,
jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Dem Antragsteller sei bei Übernahme des Einigungsstellenvorsitzes bekannt gewesen, dass er - der Beteiligte zu 1. - ihm nur eine Vergütung aufgrund und nach Maßgabe der Runderlasse des Finanzministeriums gewähren dürfe und werde. Es habe allein die Hoffnung bestanden, dass die Änderung der Erlasslage in 2016 die Vergütung erhöhen und dieser Erhöhung gegebenenfalls auch Rückwirkung beigemessen werde. Hierfür habe er sich auch gegenüber dem Beteiligten zu 2. eingesetzt. Nur weil diese Hoffnung letztlich enttäuscht worden sei, könne kein höherer Vergütungsanspruch bestehen. Die Berufung des Antragstellers auf die Rechtswidrigkeit der Erlassregelung und eine vermeintlich nicht getroffene Vergütungsvereinbarung sei ein widersprüchliches Verhalten.
Der Senat hat gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 3 ArbGG das Niedersächsische Finanzministerium, das nach § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 NPersVG die Höhe der den Vorsitzenden der Einigungsstellen zu gewährenden Vergütungen nach pauschalen Sätzen zu bestimmen hat, am Beschwerdeverfahren als Beteiligten zu 2. beteiligt.
Der Beteiligte zu 2. erachtet die in den Runderlassen vom 5. März 2009 und vom 6. April 2016 festgelegten pauschalen Vergütungssätze als angemessen. Der Gesetzgeber habe mit § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 NPersVG die Festlegung eines einheitlichen pauschalen Satzes nicht ausschließen wollen. Das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen bei der Festlegung der pauschalen Sätze sei erst dann rechtserheblich fehlerhaft betätigt, wenn die Vergütung im zu bearbeitenden Einzelfall evident unzureichend ausfalle. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber keine Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Einigungsstellenvorsitzenden gestellt habe und dass die Tätigkeit ihrer Natur und ihrem Umfang nach ehrenamtlich ausgeübt werde. Sie sei vergleichbar mit Lehr- und Prüfungstätigkeiten in der Justiz, die mit 20 EUR je Prüfungsstunde vergütet würde. Die Vergütung des Einigungsstellenvorsitzes dürfe daher geringer ausfallen und sei nicht an den Gehältern bzw. Stundensätzen hauptberuflich tätiger Volljuristen auszurichten. Schon der im Runderlass vom 5. März 2009 festgelegte pauschale Satz von 125 EUR je zu bearbeitendem Einzelfall sei zureichend. Dieser Festlegung sei eine Umfrage auf Bund-Länder-Ebene zur Höhe der Einigungsstellenvorsitzenden gewährten Vergütung vorausgegangen. Diese habe in Ländern mit pauschalen Sätzen in einem Spektrum zwischen 200 EUR (zuzüglich Sachaufwand, Hessen) und 100 EUR (Rheinland-Pfalz), in den norddeutschen Ländern zwischen 110 EUR (oder "spitz gerechnete" Auslagenerstattung, Schleswig-Holstein) und 102,25 EUR (Hamburg), gelegen. Im Vergleich der norddeutschen Länder sei der in Niedersachsen festgelegte Satz "großzügig und auskömmlich" bemessen. Der Bund und mehrere andere Länder sähen ausdifferenzierte Vergütungs- und Stundensätze vor, die mit der niedersächsischen Erlasslage nicht vergleichbar seien. Im Jahr 2014 sei abermals eine Umfrage auf Bund-Länder-Ebene durchgeführt worden, die keine durchgehende wesentliche Erhöhung der gewährten Vergütung ergeben habe. Im Jahr 2016 habe eine Überprüfung der Vergütungshöhe gezeigt, dass angesichts des seit fast sieben Jahren unveränderten Vergütungssatzes eine moderate Anhebung gerechtfertigt und sachgerecht sei, um zukünftig einen angemessenen Anreiz für die Übernahme der Tätigkeit zu bieten. Unter Berücksichtigung der linearen Besoldungserhöhungen im Zeitraum von 2009 bis 2016 habe man einen Vergütungssatz von 150 EUR je Einzelfall für angemessen erachtet. Als Ergebnis der Abstimmung innerhalb der Landesregierung sei im Erlass zudem eine Öffnungsklausel eingefügt worden, nach der ausnahmsweise aufgrund der besonderen Bedeutung, des besonderen Umfangs oder bei zusammengefasster Entscheidung mehrerer gleichgelagerter Fälle eine erhöhte Vergütung - gestaffelt nach pauschalen Erhöhungsbeträgen zu je 50 EUR - bis zu einem Höchstbetrag von 300 EUR vereinbart werden könne. Diese Vergütung erweise sich auch derzeit noch als angemessen. Es gebe keine verwaltungspraktischen Erfahrungen, dass die festgelegte Vergütung nicht hinreichend sei, um eine angemessene Gegenleistung für den Arbeitsaufwand zu gewähren und einen Anreiz für die Übernahme der Tätigkeit zu bieten.
Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden ist.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 1. August 2022 bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde weiter verfolgten Anträge, den Beteiligten zu 1. zur Zahlung einer weiteren Vergütung für Tätigkeiten des Antragstellers als Einigungsstellenvorsitzender zu verurteilen, im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
1. Die Anträge sind zulässig.
a) Das vom Antragsteller zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf Vergütung für Tätigkeiten als Einigungsstellenvorsitzender eingeleitete personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist nach § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 NPersVG statthaft. Über Ansprüche auf Vergütung nach § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG und auf Erstattung von Aufwendungen nach §§ 71 Abs. 7 Satz 2, 37 NPersVG für Tätigkeiten, die vom Vorsitzenden oder von Mitgliedern einer personalvertretungsrechtlichen Einigungsstelle in Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ausgeübt werden, haben die Verwaltungsgerichte in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Derartige Ansprüche hängen unmittelbar mit der Geschäftsführung der Einigungsstelle im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NPersVG zusammen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.10.1991 - BVerwG 6 P 1.90 -, BVerwGE 89, 93, 95 - juris Rn. 28 (Zuordnung derartiger Ansprüche zur Geschäftsführung der Personalvertretung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a.F. (§ 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG n.F.); Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 71 Rn. 34 (Stand: Oktober 2020) und § 83 Rn. 27 (Stand: Dezember 2014) jeweils m.w.N.).
b) Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 12.11.2019 - 18 LP 3/18 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Nach seinem Vorbringen erscheint es jedenfalls möglich und ist es nicht von vorneherein nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass er bereits auf der Grundlage des § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 NPersVG von dem Beteiligten zu 1. die Zahlung einer weiteren Vergütung für seine Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender beanspruchen kann.
c) Der Antragsteller hat auch zulässigerweise Leistungsanträge gestellt.
Verpflichtungs- und Leistungsaussprüche im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind anerkannt, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller eine durchsetzungsfähige Rechtsposition einräumt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.2011 - BVerwG 6 P 4.10 -, Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 6 - juris Rn. 36; Senatsbeschl. v. 28.3.2019 - 18 LP 5/17 -, juris Rn. 27 jeweils m.w.N.).
Der Antragsteller stützt die Anträge zu 1. und 2., mit denen er eine weitere Vergütung für seine Tätigkeit als Vorsitzender einer personalvertretungsrechtlichen Einigungsstelle begehrt, auf § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG. Diese Bestimmung vermittelt dem Einigungsstellenvorsitzenden eine personalvertretungsrechtliche durchsetzungsfähige Rechtsposition.
Betreffend den Antrag zu 1. erscheint es nach dem Vorbringen des Antragstellers jedenfalls möglich und ist es auch nicht von vorneherein nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass schon § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 NPersVG einen unmittelbaren Anspruch auf eine angemessene Vergütung in einer bestimmten Höhe begründet, die wahlweise allgemein durch einen Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums nach § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 NPersVG konkretisiert wird oder im Falle dessen Fehlens oder Rechtswidrigkeit im jeweiligen Einzelfall in analoger Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB konkretisiert werden kann.
Betreffend den Antrag zu 2. macht der Antragsteller geltend, dass ihm schon nach dem Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 6. April 2016 eine weitere Vergütung für seine Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender zusteht. Dieser Anspruch wird allein auf § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 NPersVG in Verbindung mit dem Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 6. April 2016 gestützt, der fraglos eine personalvertretungsrechtlich durchsetzungsfähige Rechtsposition des Antragstellers als Einigungsstellenvorsitzender begründet.
2. Die Anträge sind aber unbegründet. Der Antragsteller kann die begehrte Zahlung einer weiteren Vergütung für seine Tätigkeiten als Einigungsstellenvorsitzender nicht beanspruchen.
a) Dem Antragsteller steht gegen den Beteiligten zu 1. ein Anspruch auf die mit dem Antrag zu 1. begehrte Zahlung einer weiteren Vergütung für die Vor- und Nachbearbeitung und die Teilnahme an Einigungsstellensitzungen am 29. Oktober 2014, 9. April, 28. Mai und 20. August 2015 in Höhe von 2.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 380 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nicht zu.
aa) Ein solcher gegen die Dienststelle, bei der die Einigungsstelle gebildet worden ist (vgl. zur Passivlegitimation der Dienststelle: § 71 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG und Nds. Landesregierung, Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen, LT-Drs. 12/4370, S. 162; Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 71 Rn. 27 (Stand: Oktober 2015)), zu richtender Anspruch lässt sich nicht auf § 71 Abs. 7 Satz 1 und 2 NPersVG in Verbindung mit dem Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums "Vergütung der Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG" vom 5. März 2009 (Nds. MBl. S. 312), geändert am 17. April 2014 (Nds. MBl. S. 359), stützen. Die Verfahrensbeteiligten sind sich zu Recht darin einig, dass auf dieser Rechtsgrundlage nur eine pauschale Vergütung in Höhe von 125 EUR je zu bearbeitendem Einzelfall beansprucht werden kann und dass der Beteiligte zu 1. einen dahingehenden Zahlungsanspruch des Antragstellers bereits erfüllt hat.
bb) Der Antragsteller kann die begehrte Zahlung einer weiteren Vergütung aber auch nicht auf der Grundlage des § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 NPersVG in Verbindung mit § 612 BGB analog beanspruchen.
(1) Dem steht zwar nicht entgegen, dass zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 1. wirksam eine individuelle Vereinbarung über die Vergütung für den Einigungsstellenvorsitz zustande gekommen wäre, welche die Vergütungshöhe auf den im Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums "Vergütung der Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG" vom 5. März 2009 bestimmten pauschalen Satz von 125 EUR je zu bearbeitendem Einzelfall begrenzt.
Ungeachtet der Frage, ob eine solche Vereinbarung überhaupt rechtlich zulässig wäre (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschl. v. 8.10.1998 - 6 A 10/97.PVL -, juris Rn. 55 (verneinend); VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.5.1984 - 15 S 1780/83 -, juris Ls. 2 und ZBR 1985, 121 f. (bejahend)), vermag der Senat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 1.8.2022, S. 10) eine dafür erforderliche Einigung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen des Antragstellers und des Beteiligten zu 1. nicht festzustellen. Eine ausdrückliche Einigung ist ersichtlich nicht gegeben. Der Antragsteller hat sich aber auch nicht konkludent durch die Übernahme des Einigungsstellenvorsitzes mit einer - vom Beteiligten zu 1. vielleicht erhofften - Vergütung nur in Höhe des Pauschalsatzes nach dem Erlass vom 5. März 2009 einverstanden erklärt. Vielmehr hat er schon in seinem Schreiben vom 6. September 2014 mit seinem Einverständnis mit der Übernahme des Einigungsstellenvorsitzes erklärt, die im Erlass vom 5. März 2009 bestimmte pauschale Vergütung nicht akzeptieren zu wollen. Diese mangelnde Akzeptanz ist in der in der Folge mit dem Beteiligten zu 1. geführten Diskussion vom Antragsteller wiederholt erneuert und von dem Beteiligten zu 1. auch als solche verstanden worden, hat er sich doch gerade deshalb an das Niedersächsische Finanzministerium gewandt, auf eine noch zu treffende Vereinbarung über die Vergütungshöhe hingewiesen (vgl. bspw. das Schreiben des Beteiligten zu 1. v. 8.8.2016, Blatt 11 der Gerichtsakte: "noch zu treffende Kostenregelung") und nach Auswegen bzw. Abhilfemöglichkeiten erkundigt. Angesichts des danach offenen Dissenses über die Vergütungshöhe ist in der schlichten Übernahme des Einigungsstellenvorsitzes durch den Antragsteller auch kein einseitiges widersprüchliches Verhalten zu sehen, das er gegen sich gelten lassen müsste. Denn Gleiches hätte für den Beteiligten zu 1. zu gelten, der in Kenntnis des Dissenses über die Vergütungshöhe dem Antragsteller die Übernahme des Einigungsstellenvorsitzes angetragen und dessen Übernahme hingenommen hat.
(2) Der Senat teilt auch die Auffassung des Antragstellers, dass der im Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums "Vergütung der Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG" vom 5. März 2009 (Nds. MBl. S. 312), geändert am 17. April 2014 (Nds. MBl. S. 359), bestimmte pauschale Vergütungssatz von 125 EUR je zu bearbeitendem Einzelfall den Vorgaben des Landesgesetzgebers in § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 NPersVG nicht genügt.
Mit § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 NPersVG gibt der Landesgesetzgeber dem Niedersächsischen Finanzministerium vor,
-pauschale
-Sätze
-angemessener
-Vergütung
für die Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender zu bestimmen. Formvorgaben für die Bestimmung werden nicht getroffen, so dass - mangels Verordnungsermächtigung außer der Rechtsverordnung - grundsätzlich alle Formen exekutiven Handelns in Betracht kommen.
Mit der Vorgabe einer "Vergütung" knüpft der Landesgesetzgeber bewusst an eine dienstvertragsrechtliche Formulierung (vgl. §§ 612, 614 f. BGB) an (vgl. Nds. Landesregierung, Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen, LT-Drs. 10/3200, S. 15: "In der niedersächsischen Landesverwaltung wurde bisher davon ausgegangen, dass der Vorsitzende einer Einigungsstelle (ebenso wie deren Beisitzer) keine Vergütung für seine Tätigkeit erhält. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluß vom 9. 3. 1983 - PL VG 3/82 - ausgesprochen, daß unter bestimmten Voraussetzungen beim Fehlen einer Honorarvereinbarung eine Vergütung als stillschweigend vereinbart anzusehen sei. Aus dem kommunalen Bereich sind Honorarvereinbarungen in unterschiedlicher Höhe bekannt geworden. Um hier klare Rechtsverhältnisse zu schaffen, sieht der Entwurf eine Vergütung für den Vorsitzenden vor, deren Höhe festgelegt ... wird."). Hiermit unterscheidet er sich von den Vorgaben der Personalvertretungsgesetze anderer Länder, die, wenn überhaupt (siehe hierzu unten II.2.a)bb)(3)(α)), nur einen Anspruch auf eine "Entschädigung" gewähren (vgl. § 71 Abs. 8 Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg, § 67 Abs. 2 Satz 2 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und § 75 Abs. 5 Satz 5 Saarländisches Personalvertretungsgesetz).
Die gesetzgeberische Vorgabe, die Höhe der "Vergütung" zu bestimmen, fordert jedenfalls eine gewisse Orientierung auch an der vom Einigungsstellenvorsitzenden erbrachten Leistung (vgl. zur Abgrenzung zwischen Vergütung und Aufwandsentschädigung: BGH, Beschl. v. 6.4.2017 - IX ZB 40/16 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N., und allgemein zur Bemessung einer dienstvertraglichen Vergütung: Fischinger, in: Staudinger, BGB, 2022, § 612 Rn. 52 ff. m.w.N.). Dies schließt es nach dem Dafürhalten des Senats zunächst aus, die (unterschiedlichen) beruflichen und fachlichen Qualifikationen und Fähigkeiten eines Einigungsstellenvorsitzenden bei der Bestimmung der Vergütungshöhe gar nicht zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, dass das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz - anders als die Personalvertretungsgesetze anderer Länder (vgl. bspw. § 79 Abs. 1 Satz 4 Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, Art. 71 Abs. 1 Satz 5 Bayerisches Personalvertretungsgesetz, § 75 Abs. 1 Satz 4 Saarländisches Personalvertretungsgesetz (jeweils Befähigung zum Richteramt)) - keine konkreten Vorgaben für diese Qualifikationen und Fähigkeiten macht. Denn das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz schließt es nicht aus, dass auch Personen mit herausgehobenen beruflichen und fachlichen Qualifikationen und Fähigkeiten die Tätigkeit eines Einigungsstellevorsitzenden übernehmen. In der vom Antragsteller nachvollziehbar beschriebenen und dem Senat nicht unbekannten Praxis dürfte dies vielmehr regelmäßig geschehen, von allen Beteiligten eines Einigungsstellenverfahrens erwartet werden und ganz im Sinne der personalvertretungsrechtlichen Einigungsstelle als einem wirksamen Instrument zur nachhaltigen und allseits akzeptierten Beilegung von Streitigkeiten zwischen Personalvertretungen und Dienststellen liegen. Dies hat folglich zwangsläufig auch die Bestimmung der Vergütung nach § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 NPersVG zu berücksichtigen. Angemessen ist eine Vergütung zudem nur, wenn sie auch die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie die Schwierigkeit für die und den Aufwand der Tätigkeit der Einigungsstelle berücksichtigt.
Die Angemessenheit der Vergütung ist aber nicht allein aus dem Blickwinkel des Einigungsstellenvorsitzenden zu beurteilen. Die Belange der nach § 71 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG die Kosten tragenden Dienststellen und das für diese auch in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten zu beachtende Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.6.2011 - BVerwG 6 PB 5.11 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 9.7.2007 - BVerwG 6 P 9.06 -, juris Rn. 21 f.) sind vielmehr ebenfalls zu berücksichtigen. Diese Belange können es durchaus rechtfertigen, die Vergütungshöhe nicht an allgemeinen, marktüblichen Preisen für die Inanspruchnahme volljuristischer Tätigkeiten zu orientieren (a.A. offenbar Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.1.2015 - PL 9 A 828/13 -, juris Rn. 29). Auch darf in Rechnung gestellt werden, dass der Vorsitz in personalvertretungsrechtlichen Einigungsstellen in der Praxis regelmäßig zwar nicht ehrenamtlich, aber neben einem Hauptberuf ausgeübt wird und daher allenfalls in geringem Umfang der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient.
Schließlich ist das Finanzministerium nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, die Vergütungshöhe "nach pauschalen Sätzen" zu bestimmen. Dies fordert nach dem den Plural verwendenden Wortlaut und auch nach den aufgezeigten inhaltlichen Vorgaben die Bestimmung mehrerer Sätze (vgl. dahingehend auch OVG Brandenburg, Beschl. v. 8.10.1998 - 6 A 10/97.PVL -, juris Rn. 42). Die inhaltlichen Vorgaben bestimmen zudem die Grenzen zulässiger Pauschalisierung.
Diese - fraglos anspruchsvollen - Vorgaben des Landesgesetzgebers erfüllt der Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums "Vergütung der Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG" vom 5. März 2009 (Nds. MBl. S. 312), geändert am 17. April 2014 (Nds. MBl. S. 359), offensichtlich nicht. Der darin allein und einzig bestimmte pauschale Satz von 125 EUR je zu bearbeitendem Einzelfall genügt weder der formalen Vorgabe des Landesgesetzgebers, die Vergütung nach mehreren "pauschalen Sätzen" zu bestimmen, noch den inhaltlichen Vorgaben an eine angemessene Vergütung. Ein einziger pauschaler Vergütungssatz kann auch bei pauschalisierender Betrachtung nicht die typischerweise unterschiedlichen Fallgestaltungen eines Einigungsstellenvorsitzes hinsichtlich Qualifikationen und Fähigkeiten des Vorsitzenden, Bedeutung der Sache sowie Schwierigkeit und Aufwand für die Einigungsstelle in gleicher Weise angemessen berücksichtigen und so in allen Fällen zu einer angemessenen Vergütung führen. Die zum Erlass vom 5. März 2009 führende Praxis des Beteiligten zu 2., die Vergütungshöhe aus der alten Erlasslage fortzuentwickeln und insbesondere die Regelungen der anderen norddeutschen Länder vergleichend in den Blick zu nehmen, war zur Erfüllung der gesetzgeberischen Vorgaben ersichtlich unzureichend. Die schlichte Fortentwicklung aus alten Erlassen lässt die inhaltlichen Vorgaben des Landesgesetzgebers unberücksichtigt. Die Orientierung an den anderen norddeutschen Ländern ist kaum zielführend, da deren Personalvertretungsgesetze durchweg keine Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden vorsehen, in Mecklenburg- Vorpommern ein bereits vom Gesetzgeber (§ 63 Abs. 5 Satz 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern: "Der Vorsitzende der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Einzelfalles nach seiner Wahl eine Entschädigungspauschale von 102,50 Euro oder die Erstattung der Auslagen.") und in Schleswig-Holstein vom Verordnungsgeber (§ 53 Abs. 7 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein: "Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Einzelfalles nach seiner Wahl eine Entschädigungspauschale, deren Höhe die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt, oder die Erstattung der Auslagen nach Absatz 6.") der Höhe nach festgelegter Entschädigungsanspruch besteht und die übrigen norddeutschen Länder Hamburg und Bremen eine Entschädigung allein auf der Grundlage von Erlassen gewähren.
(3)§ 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 NPersVG begründet - entgegen der Auffassung des Antragstellers - aber gleichwohl keinen unmittelbaren Anspruch auf eine angemessene Vergütung in einer bestimmten Höhe, die wahlweise allgemein durch einen Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums nach § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 NPersVG konkretisiert wird oder im Falle dessen Fehlens oder Rechtswidrigkeit im jeweiligen Einzelfall in analoger Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB konkretisiert werden kann.
(α)§ 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 NPersVG schränkt § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 NPersVG vielmehr dahin ein, dass die konkrete Höhe der von einem Einigungsstellenvorsitzenden zu beanspruchenden Vergütung nur und ausschließlich durch "das Finanzministerium nach pauschalen Sätzen bestimmt" wird. Halbsatz 1 des § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG schafft mithin nur einen Anspruchsgrund und Halbsatz 2 des § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG überträgt dem Niedersächsischen Finanzministeriums die Befugnis zur Bestimmung der Anspruchshöhe. Ein Anspruch des Einigungsstellenvorsitzenden auf eine angemessene Vergütung in einer bestimmten Höhe entsteht daher - ohne dass es des vom Verwaltungsgericht (Beschl. v. 1.8.2022, S. 11) vorgenommenen Rückgriffs auf die rechtliche Konstruktion der Beamtenbesoldung und des individuellen Rechtsschutzes von Beamten mit dem Ziel einer angemessenen Alimentation bedarf - erst mit der Bestimmung des Finanzministeriums und besteht auch nur in deren Rahmen.
Dies ergibt sich nach dem Dafürhalten des Senats schon klar aus dem Wortlaut des § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG("Vorsitzende erhalten eine angemessene Vergütung, deren Höhe das Finanzministerium nach pauschalen Sätzen bestimmt."), der in lediglich zwei Halbsätzen eines Satzes Anspruchsgrund und Anspruchshöhe regelt, ohne dass dem Halbsatz 1 ein eigenständiger, in sich abgeschlossener Anspruch auf eine angemessene Vergütung in einer bestimmten Höhe entnommen werden könnte.
Die danach erkennbare Systematik der Regelung bestätigt, dass die Halbsätze 1 und 2 des § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG keinen eigenständigen Regelungsinhalt aufweisen und nicht unabhängig nebeneinanderstehen.
Auch sonst spricht Nichts dafür, dass der Landesgesetzgeber schon mit Halbsatz 1 des § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG einen unmittelbaren und durchsetzungsfähigen Anspruch auf eine angemessene Vergütung in einer bestimmten Höhe schaffen wollte. Einem derartigen Sinn und Zweck des Halbsatzes 1 steht schon entgegen, dass der Landesgesetzgeber bewusst jedwede Konkretisierung der Angemessenheit der Vergütung unterlassen hat (vgl. demgegenüber bspw. die konkret(er)en Vorgaben an die Angemessenheit der Vergütung in § 71 Abs. 8 Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg ("Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Einzelfalles eine Entschädigungspauschale, deren Höhe der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen für Sachverständige bestimmt."), in § 67 Abs. 2 Satz 2 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen("Der vorsitzenden Person kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden.") und in § 75 Abs. 5 Satz 5 Saarländisches Personalvertretungsgesetz("Dem Vorsitzenden kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden.")). Für eine solche Konkretisierung bestand nach dem dargestellten Regelungskonzept des niedersächsischen Landesgesetzgebers auch keinerlei Bedürfnis. Denn der Landesgesetzgeber hat die Befugnis zur Bestimmung angemessener pauschaler Vergütungssätze in Halbsatz 2 ausdrücklich dem Niedersächsischen Finanzministerium übertragen.
Das gefundene Auslegungsergebnis wird durch die historische Entwicklung der Norm und die Motive des Landesgesetzgebers, die bereits das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung herausgearbeitet hat (Beschl. v. 1.8.2022, S. 8 ff.), bestätigt.
Dem Einigungsstellenvorsitzenden wurde erstmals in § 73b Abs. 4 Satz 2 NPersVG ("Der Vorsitzende der Einigungsstelle erhält für jeden bearbeiteten Einzelfall eine Vergütung von 100 DM, in jedem Jahr der Wahlperiode der Personalräte jedoch nicht mehr als 1000 DM; ...") in der Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen vom 10. Mai 1985 (Nds. GVBl. S. 103) ein Vergütungsanspruch eingeräumt. Bis dahin war der Landesgesetzgeber davon ausgegangen, dass Einigungsstellenvorsitzende keine Vergütung beanspruchen können (vgl. bspw. folgende Regelungen des Bundes und anderer Länder, die unverändert keinen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung des Einigungsstellenvorsitzenden vorsehen, und bei denen Ansprüche auf Vergütung oder Entschädigung allein auf Erlassgrundlage gewährt werden: § 73 Abs. 2 BPersVG, § 79 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg; Art. 71 Abs. 1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz, § 82 Abs. 1 Berliner Personalvertretungsgesetz, § 60 Abs. 2 Bremisches Personalvertretungsgesetz, § 82 Abs. 2 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz, § 69 Abs. 1 Hessisches Personalvertretungsgesetz, § 63 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt). Angesichts widerstreitender Auffassungen in der Rechtsprechung wollte der niedersächsische Landesgesetzgeber Klarheit schaffen, eine angemessene Einzelfallvergütung vorsehen und durch die Obergrenze unangemessen hohe Vergütungen für den Fall gleichgelagerter Verfahren ausschließen (vgl. Nds. Landesregierung, Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen, LT-Drs. 10/3200, S. 15). Bereits seinerzeit war Kritik geäußert worden, dass die Regelung der konkreten Vergütungshöhe im Gesetz selbst unzweckmäßig und unflexibel sei (vgl. Nds. Landtag, Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen, LT-Drs. 10/4145, S. 4).
Seine jetzige Fassung erhielt § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG durch das Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen vom 2. März 1994 (Nds. GVBl. S. 95). Der Landesgesetzgeber stellte klar, dass der Einigungsstellenvorsitzende weiterhin für seine Tätigkeit eine Vergütung beanspruchen kann. Aber "[a]nders als im bisherigen Recht (§ 73b Abs. 4 Satz 2 Nds. PersVG) soll die Höhe nunmehr außerhalb dieses Gesetzes wie in vergleichbaren Fällen, z.B. bei Prüfungsentschädigungen, durch Erlaß des Finanzministeriums bestimmt werden." (Nds. Landesregierung, Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen, LT-Drs. 12/4370, S. 162, vgl. die Empfehlung zur unveränderten Annahme dieses Gesetzentwurfs in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für öffentliches Dienstrecht des Nds. Landtags, LT-Drs. 12/5611, S. 63, und im Schriftlichen Bericht, LT-Drs. 12/6206). Hieraus ergibt sich klar, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber nicht schon mit der Regelung in Halbsatz 1 des § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG einen unmittelbaren Anspruch auf eine angemessene Vergütung in einer bestimmten Höhe begründen wollte, die wahlweise allgemein durch einen Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums nach § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 NPersVG konkretisiert wird oder im Falle dessen Fehlens oder Rechtswidrigkeit im jeweiligen Einzelfall in analoger Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB konkretisiert werden kann. Vielmehr sollte ein Anspruch nur in der Höhe begründet werden, die vom Niedersächsischen Finanzministerium außerhalb des Gesetzes - bspw. durch einen Erlass - bestimmt worden ist.
(β) Der Senat erachtet eine Korrektur des gefundenen Auslegungsergebnisses durch eine erweiternde Auslegung dahin, dass § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 NPersVG einen unmittelbaren Anspruch auf eine angemessene Vergütung in einer bestimmten Höhe begründet, die im Falle des Fehlens oder der Rechtswidrigkeit eines Erlasses nach § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 NPersVG im jeweiligen Einzelfall in analoger Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB konkretisiert werden kann, weder für notwendig noch für möglich.
Eine solche Notwendigkeit ergibt sich nicht aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (a.A. OVG Brandenburg, Beschl. v. 8.10.1998 - 6 A 10/97.PVL -, juris Rn. 48). Hinreichend effektiver Rechtsschutz kann vielmehr dadurch erlangt werden, dass eine fehlende oder rechtswidrige Erlassregelung nach § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 NPersVG zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Erlassgeber, das Niedersächsische Finanzministerium, gemacht wird, das darauf abzielt, die Verpflichtung zum Erlass oder die Rechtswidrigkeit eines Erlasses feststellen zu lassen. Statthaft ist auch insoweit das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NPersVG, jedenfalls aber nach der Generalklausel des § 83 Abs. 1 Satz 1 NPersVG. Die Effektivität des Rechtsschutzes ist auch nicht allein dadurch in Zweifel gezogen, dass ein Einigungsstellenvorsitzender behauptete Zahlungsansprüche nicht unmittelbar gegenüber einer Dienststelle durchsetzen kann. Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich einem gerichtlichen Verfahren gegen den Erlassgeber im Erfolgsfall regelhaft ein weiteres gerichtliches Verfahren gegen die kostentragende Dienststelle anschließen müsste. Zudem wird der Streit unmittelbar mit demjenigen Beteiligten ausgetragen, der von Gesetzes wegen für die Bestimmung der konkreten Vergütungssätze berufen ist. Die kostentragende Dienststelle hingegen dürfte, wenn man § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG ein Verbot abweichender individueller Honorarvereinbarungen über die Vergütung für einen Einigungsstellenvorsitz entnehmen wollte (so OVG Brandenburg, Beschl. v. 8.10.1998 - 6 A 10/97.PVL -, juris Rn. 55 für eine der nds. Rechtslage [vgl. zu dieser Nds. Landesregierung, Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen, LT-Drs. 10/3200, S. 15: "Aus dem kommunalen Bereich sind Honorarvereinbarungen in unterschiedlicher Höhe bekannt geworden. Um hier klare Rechtsverhältnisse zu schaffen, sieht der Entwurf eine Vergütung für den Vorsitzenden vor, deren Höhe festgelegt ... wird."] vergleichbare Rechtslage in § 71 Abs. 8 Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.5.1984 - 15 S 1780/83 -, juris Ls. 2 und ZBR 1985, 121 f.), selbst bei einer von ihr erkannten und akzeptierten Rechtswidrigkeit des Erlasses des Finanzministeriums keine höhere, als die im Erlass bestimmte Vergütung gewähren, sondern müsste sich zwangsweise einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren aussetzen, in dem erst das Verwaltungsgericht die im konkreten Einzelfall angemessene Vergütung in analoger Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB festlegt.
Ungeachtet dessen ist eine erweiternde Auslegung des § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 NPersVG durch eine analoge Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB auch rechtlich nicht möglich (a.A. Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 71 Rn. 27a (Stand: Oktober 2015) m.w.N.). Der Senat verkennt nicht, dass angesichts der mit der Übernahme eines Einigungsstellenvorsitzes verbundenen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.2.1995 - Bs PH 8/93 -, juris Rn. 23; vgl. für die Beisitzer einer Einigungsstelle: BVerwG, Beschl. v. 9.10.1991 - BVerwG 6 P 1.90 -, BVerwGE 89, 93, 96 und 101 ff. - juris Rn. 30 und 44 ff. ("öffentliches Amt")) eine Anwendung der dienstvertragsrechtlichen Bestimmung des § 612 Abs. 2 BGB nahe liegt und auch praktisch wünschenswert erscheinen mag. Es fehlt aber ersichtlich an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der genannten zivilrechtlichen Bestimmung (vgl. zu den Voraussetzungen einer Rechtsanalogie: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 4.12.2020 - 10 LC 402/18 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Es ermangelt schon einer planwidrigen Regelungslücke. § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG enthält in seinen beiden Halbsätzen eine Vollregelung mit abschließenden Vorgaben des Landesgesetzgebers für den Anspruchsgrund und die Bestimmung der Anspruchshöhe (siehe oben II.2.a)bb)(3)(α)). Selbst wenn das vom Landesgesetzgeber in § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 NPersVG adressierte Finanzministerium die geforderte Bestimmung der Anspruchshöhe nicht oder nicht rechtmäßig vornimmt, ist eine entstehende Lücke durch Rechtsschutz gegenüber eben diesem zu schließen (siehe oben II.2.a)bb)(3)(β)). Der Senat hält es schließlich für fernliegend, wenn nicht gar für ausgeschlossen, dass eine gleichwohl verbleibende Lücke vom Landesgesetzgeber durch eine analoge Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB (und dort ggf. eine Heranziehung der Grundsätze des § 76a Abs. 3 BetrVG und der praktischen Gewohnheiten bei der Vergütung von Mitgliedern betriebsverfassungsrechtlicher Einigungsstellen; vgl. hierzu Kania, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Aufl. 2023, BetrVG, § 76a Rn. 4 ff.; Richardi/Maschmann, in: Richardi, BetrVG, 17. Aufl. 2022, § 76a Rn. 15 ff. m.w.N.) geschlossen worden wäre. Ein dahingehender hypothetischer Wille ist angesichts der dargestellten historischen Entwicklung der Norm und der Motive des Landesgesetzgebers (siehe oben II.2.a)bb)(3)(α)) nicht nachvollziehbar zu begründen. Die analoge Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung im jeweiligen Einzelfall widerspräche vielmehr dem erklärten Willen des Landesgesetzgebers, die Höhe der angemessenen Vergütung durch das Finanzministerium in pauschalen Sätzen zu bestimmen.
b) Dem Antragsteller steht gegen den Beteiligten zu 1. auch ein Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2. begehrte Zahlung einer weiteren Vergütung für die Vor- und Nachbearbeitung und die Teilnahme an Einigungsstellensitzungen am 15. August 2018 und am 20. März 2019 betreffend das Beurteilungswesen in Höhe von 300 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nicht zu.
aa) Ein solcher Anspruch lässt sich nicht auf § 71 Abs. 7 Satz 1 und 2 NPersVG in Verbindung mit dem Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums "Vergütung der Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG" vom 6. April 2016 (Nds. MBl. S. 508), geändert am 15. April 2021 (Nds. MBl. S. 894), stützen.
Nach Satz 1 dieses Erlasses beträgt die den Vorsitzenden der Einigungsstelle nach § 71 Abs. 7 NPersVG zu gewährende Vergütung 150 EUR je zu bearbeitendem Einzelfall. Satz 2 des Erlasses bestimmt: "Abweichend von Satz 1 kann als Vergütung in Fällen von besonderer Bedeutung oder mit einem besonderen Umfang sowie bei mehreren gleichgelagerten Fällen, die zu einer gemeinsamen Entscheidung zusammengefasst werden können, eine erhöhte Vergütung - gestaffelt nach pauschalen Erhöhungsbeträgen zu je 50 EUR - bis zu einem Höchstbetrag von 300 EUR vereinbart werden. Die Gründe für die erhöhte Vergütung sind darzulegen."
(1) Den Anspruch auf die (Grund-)Vergütung nach Satz 1 des Erlasses vom 6. April 2016 für die Tätigkeiten des Antragstellers als Vorsitzender in den Einigungsstellensitzungen am 15. August 2018 und am 20. März 2019 betreffend das Beurteilungswesen einerseits der Beamten und andererseits der Arbeitnehmer hat der Beteiligte zu 1. durch die Zahlung in Höhe von 300 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer im Dezember 2019 erfüllt.
(2) Ein darüberhinausgehender Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach Satz 2 des Erlasses vom 6. April 2016 besteht ersichtlich nicht.
Nach dem klaren Wortlaut der Erlassregelung, zu dessen erweiternder Auslegung der Senat weder eine Möglichkeit noch einen Anlass sieht, setzt ein dahingehender Anspruch nicht nur voraus, dass ein sachlicher Grund für die erhöhte Vergütung (besondere Bedeutung, besonderer Umfang oder mehrere gleichgelagerte Fälle, die zu einer gemeinsamen Entscheidung zusammengefasst werden können) tatsächlich vorliegt. Vielmehr muss die erhöhte Vergütung auch (zwischen Einigungsstellenvorsitzendem und Dienststelle) vereinbart worden sein, und die Gründe für die erhöhte Vergütung müssen (regelmäßig in der, jedenfalls aber anlässlich der Vereinbarung) dargelegt werden.
An der danach erforderlichen Vereinbarung über die erhöhte Vergütung nach Satz 2 des Erlasses vom 6. April 2016 fehlt es. Eine solche Vereinbarung wurde vom Antragsteller nicht behauptet. Der Senat hat sich in der mündlichen Anhörung durch Nachfrage bei dem Antragsteller und auch dem Beteiligten zu 1. davon überzeugt, dass eine solche Vereinbarung weder ausdrücklich noch konkludent zustande gekommen ist.
Obwohl nicht mehr entscheidungserheblich weist der Senat kurz klarstellend darauf hin, dass auch kein sachlicher Grund für die Gewährung einer erhöhten Vergütung nach Satz 2 des Erlasses vom 6. April 2016 für jede der Tätigkeiten des Antragstellers als Vorsitzender in den Einigungsstellensitzungen am 15. August 2018 und am 20. März 2019 betreffend das Beurteilungswesen einerseits der Beamten und andererseits der Arbeitnehmer besteht. Nach dem Wortlaut der Erlassregelung setzt vielmehr die vom Beteiligten zu 1. bei der Zahlung der Vergütung vorgenommene Zusammenfassung der Tätigkeiten des Antragstellers in den beiden genannten Einigungsstellensitzungen in einer einzigen erhöhten Vergütung (vgl. die Abrechnung im Schreiben des Beteiligten zu 1. v. 4.12.2019, Blatt 31 der Gerichtsakte) nur voraus, dass es sich um "gleichgelagerte[...] Fälle [... handelt], die zu einer gemeinsamen Entscheidung zusammengefasst werden können". Diese Voraussetzungen sind nach den Erwägungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (Beschl. v. 1.8.2022, S. 13 f.) und auch nach dem Vorbringen des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren aber ohne Weiteres erfüllt.
bb) Der Antragsteller kann die begehrte Zahlung einer weiteren Vergütung auch nicht auf der Grundlage des § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 NPersVG in Verbindung mit § 612 BGB analog beanspruchen. Denn unabhängig davon, ob die im Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums "Vergütung der Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG" vom 6. April 2016 (Nds. MBl. S. 508), geändert am 15. April 2021 (Nds. MBl. S. 894), bestimmten pauschalen Vergütungssätze den Vorgaben des Landesgesetzgebers in § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 NPersVG entsprechen, begründet § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 NPersVG keinen unmittelbaren Anspruch auf eine angemessene Vergütung in einer bestimmten Höhe, die wahlweise allgemein durch einen Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums nach § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 NPersVG konkretisiert wird oder im Falle dessen Fehlens oder Rechtswidrigkeit im jeweiligen Einzelfall in analoger Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB konkretisiert werden kann (siehe hierzu im Einzelnen oben II.2.a)bb)(2) und (3)).
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Verfahrensbeteiligten werden nicht erstattet (vgl. § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit § 12a ArbGG).
4. Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.