Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.12.2022, Az.: 1 LA 138/21

Abgrenzung von Außen- und Innenbereich; Bebauungszusammenhang; Einzelfallwürdigung; Größe der Freifläche; Nachprägende Wirkung von Altgebäuden; Rückwärtige Bebauung; Splittersiedlung; Vertrauensschutz; Waldrand

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.12.2022
Aktenzeichen
1 LA 138/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.04.2021 - AZ: 2 A 256/19

Fundstelle

  • IBR 2023, 152

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Wie weit der Bebauungszusammenhang reicht, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden, wobei der Größe der Freifläche erhebliches Gewicht zukommen kann.
2. Tritt ein Waldrand optisch markant in Erscheinung, kann er ausnahmsweise den Eindruck der Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang erzeugen.
3. Nebenanlagen zu einer landwirtschaftlichen Hauptnutzung sind in der Regel keine Bauten, die den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 27. April 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses; in der Sache streiten die Beteiligten über die Zuordnung des Baugrundstücks zum Innen- oder Außenbereich und die Zulässigkeit des Vorhabens in letzterem.

Der Kläger ist Eigentümer des etwa 1.740 m² großen Flurstücks D. der Flur E. der Gemarkung F. im Stadtgebiet der Beklagten. Das Grundstück liegt in zweiter Reihe in einem nach Nordwesten geöffneten Winkel, der im Süden durch den G. Weg und im Osten durch die H.-Straße gebildet wird. Beide Straßen sind zum Vorhabengrundstück hin einreihig mit Wohnhäusern bebaut. Teil des klägerischen Flurstücks ist ein zwischen den Grundstücken G. Weg E. und G. Weg I. etwa 30 m nach hinten verlaufender privater Stichweg, an dessen Ende - im vorderen Teil des Vorhabengrundstücks - bis 2007 eine landwirtschaftlich genutzte Scheune stand. Heute ist das Grundstück unbebaut und mit Gras bewachsen. Die Grasfläche setzt sich nach Westen und Norden fort. Westlich geht sie in ein Waldgebiet über; nördlich folgt eine von der H.-Straße nach Westen abzweigende Bebauung mit vier Wohnhäusern, die durch einen Privatweg erschlossen ist (H.-StraßeJ., K., L. und M.).

Die dem Kläger und einem Kaufinteressenten für das Vorhabengrundstück in den Jahren 2007 und 2015 erteilten Bauvorbescheide und eine Baugenehmigung aus dem Jahre 2007, die ebenfalls die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Einfamilienhauses betrafen, wurden nicht ausgenutzt.

Am 6. April 2018 beantragte der Kläger erneut einen Bauvorbescheid. Gegenstand dieses Antrags war neben weiteren Fragen die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnbebauung in vier Varianten, unter anderem die des hier streitgegenständlichen Einfamilienhauses (Frage 1.4 = Variante D). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2018 insgesamt ab.

Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, die der Kläger auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Einfamilienhauses beschränkt hat, hat das Verwaltungsgericht nach Ortsbesichtigung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bauplatz liege im Außenbereich. Dafür habe schon nach Kartenlage die Größe der unbebauten Fläche gesprochen; dieser Eindruck habe sich im Rahmen der Ortsbesichtigung bestätigt. Die Nord-Süd-Ausdehnung zwischen der Bebauung entlang des G. Weges und der Bebauung entlang des nach Westen führenden Zweiges der H.-Straße betrage mehr als 120 m und sei damit mehr als eine bloße Baulücke. In Richtung Westen, von der Bebauung entlang des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Teils der H.-Straße aus gesehen, richte sich der Blick unter Einbeziehung der Freifläche auf den Wald und vermittle damit den Eindruck eines Blicks in die freie Natur. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass mit der westlich angrenzenden Waldfläche eine örtliche Besonderheit vorliege, die es rechtfertige, die mit Gras bewachsene Freifläche dem Innenbereich zuzurechnen. Dem stehe allein die Größe der Fläche, die mit einer Mehrzahl von Bauplätzen gleichzusetzen sei, entgegen. Dessen ungeachtet gelte, dass ein Waldrand aufgrund der leicht möglichen Veränderbarkeit das schwächste Kriterium für einen hinreichend verlässlichen Maßstab zur Abgrenzung darstelle. Es komme auch nicht darauf an, dass auf der für die Bebauung vorgesehenen Fläche bis 2007 eine Scheune gestanden habe. Zum einen sei zweifelhaft, ob nach 12 Jahren noch nachwirkender Bestandsschutz bestehe. Zum anderen sei der Hinweis auf eine Scheune im Zusammenhang mit der Frage der Abgrenzung vom Innen- zum Außenbereich deswegen nicht hilfreich, weil diese als landwirtschaftliches Gebäude auch im Außenbereich stehen könnte. Ebenfalls nicht von Bedeutung sei, dass die Beklagte in früheren Bescheiden von der Anwendung des § 34 BauGB ausgegangen sei. Ohne Privilegierung sei das Vorhaben im Außenbereich unzulässig, da es - als erste Bebauung im Außenbereich - Vorbildwirkung entfalte und die Entstehung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) befürchten lasse.

II.

Der dagegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel, grundsätzlicher Bedeutung und der Divergenz (§ 124 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese als offen erweisen. Das ist hier nicht der Fall.

a)

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich allein anhand einer mathematisch-geografischen Betrachtung, nämlich der Größe der Freifläche, vorgenommen, unterlasse aber die höchstrichterlich geforderte einzelfallbezogene Würdigung weiterer Kriterien, insbesondere des benachbarten Waldrandes als örtlicher Besonderheit, die die im Winkel zwischen G. Weg und H.-Straße gelegene Fläche insgesamt dem Bebauungszusammenhang zuordne, geht fehl.

Die insoweit geltenden Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht abstrakt zutreffend wiedergegeben (BA S. 5 f.) und im konkreten Einzelfall auch zutreffend angewendet. Dem Kläger ist zwar insoweit zuzustimmen, dass es sich grundsätzlich verbietet, allein von der Größe der bebauungsfreien Fläche auf eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs und damit auf eine Lage im Außenbereich zu schließen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.6.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 = juris Rn. 14). Dies hat das Verwaltungsgericht aber auch nicht getan. Es hat - was es angesichts der Ausdehnung von etwa 120 x 70 m auch durfte - der Größe der Freifläche erhebliches Gewicht beigemessen, sich aber zugleich im Rahmen der Ortsbesichtigung einen eigenen Eindruck verschafft und die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten in den Entscheidungsgründen - wenn auch knapp - gewürdigt (BA S. 7 f.). Dabei hat es neben der Größe der Freifläche auf „den Eindruck eines Blicks in die freie Natur“ abgestellt und auch die westlich angrenzende Waldfläche berücksichtigt, diese jedoch - anders als der Kläger - nicht als Markierung der Grenze zum Außenbereich angesehen.

Die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht nach Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommenen Zuordnung des Vorhabenstandorts zum Außenbereich ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ernstlich zweifelhaft. Der Kläger bemängelt in erster Linie lediglich die seiner Meinung nach fehlende einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichts, ohne jedoch substantiiert darzulegen, warum der Bebauungszusammenhang hier nicht - wie dies der Regel entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, BRS 83 Nr. 78 = juris Rn. 6) - am letzten Baukörper endet. Soweit er insbesondere darauf abstellt, dass der Waldrand optisch eine trennende Wirkung habe, der eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markiere, kann der Senat dies dem von ihm vorgelegten Karten-, Foto- und Luftbildmaterial nicht entnehmen. Vielmehr ist darauf - wie auch auf den bei google maps verfügbaren Luftaufnahmen - zu erkennen, dass der Waldrand keine scharfen Konturen hat, sondern „ausgefranst“ ist. Auch weil sich insbesondere am östlichen Rand der Freifläche weitere einzelne Büsche und Bäume befinden, tritt der Waldrand optisch nicht derart markant in Erscheinung, als dass er geeignet wäre, ausnahmsweise den Eindruck der Zugehörigkeit der großzügigen Grasfläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. Die der Beschwerde letztlich zugrundeliegende Annahme, dass ein Waldrand regelmäßig als Grenze zwischen Innen- und Außenbereich anzusehen sei, trifft nicht zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, BRS 83 Nr. 78 = juris Rn. 7).

b)

Soweit das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die bis 2007 auf dem Vorhabengrundstück befindliche Scheune ausgeführt hat, es sei „zweifelhaft, ob nach ca. 12 Jahren - bezogen auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids - noch nachwirkender Bestandsschutz besteht“ und der Kläger diesbezüglich rügt, das Verwaltungsgericht hätte diese Frage nicht offenlassen dürfen, verhilft dies seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Auf die Dauer der nachprägenden Wirkung kommt es hier nicht an, weil schon nicht erkennbar ist, dass die Scheune in ihrem Bestand einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB angehörte.

Maßgeblich ist insoweit die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 14 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund rügt der Kläger zwar zu Recht den tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, dass „eine Scheune im Zusammenhang mit der Abgrenzung vom Innen- zum Außenbereich deswegen nicht hilfreich (sei), weil diese als landwirtschaftliches Gebäude auch im Außenbereich stehen könnte“; eine für den Kläger günstigere Betrachtung ergibt sich daraus indes nicht. Dass die Scheune keine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB war, ergibt sich nämlich ohne Zweifel aus den vom Bundesverwaltungsgericht insoweit aufgestellten Kriterien (vgl. Urt. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 15 m.w.N.). Danach können Bauwerke den Bebauungszusammenhang grundsätzlich nur dann selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen, wenn sie dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. So liegt es hier. Dass die Scheune eine über die der landwirtschaftlichen Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion hinausgehende Funktion hatte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es nach den aufgezeigten Maßstäben auch nicht darauf an, ob die Scheune als typische Regelbebauung eines Dorfgebiets gemäß § 5 BauNVO, das dem Innenbereich angehört, erbaut worden ist.

Unabhängig davon kann die Frage, ob die frühere bauliche Nutzung noch nachprägende Wirkung und deshalb städtebauliche Relevanz für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich hat, hier auch deshalb dahinstehen, weil das vom Kläger geplante Einfamilienhaus die Grundrisse der ehemaligen Scheune nach Norden überschreitet.

c)

Vertrauensschutz aufgrund der in den Jahren 2007 und 2015 erteilten Bescheide macht der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend. Der Vortrag muss daher außer Betracht bleiben. Nur ergänzend merkt der Senat deshalb an, dass es für die Zurechnung des Grundstücks zum Außenbereich nicht von Bedeutung ist, ob die Beklagte aufgrund einer Fehleinschätzung in früheren Bescheiden, die der Kläger nicht ausgenutzt hat, von der Anwendbarkeit des § 34 BauGB ausgegangen ist.

d)

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Vorhaben sei im Außenbereich zulässig, weil es öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Es hat mit seinem Verweis auf die „in dieser Lage (…) erste Bebauung im Außenbereich“ - entgegen der Ansicht des Klägers - noch hinreichend konkret begründet, warum eine „Vorbildwirkung für eine weitere Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich“ entstünde. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auch nicht den Sachverhalt verkannt. Eine negative Vorbildwirkung für weitere Hinterlandbebauung käme dem Vorhaben allein deshalb zu, weil es am G. Weg, von dem aus die Erschließung erfolgen soll, auf Höhe der Freifläche bisher keine Bebauung in zweiter Reihe gibt. Bereits das streitgegenständliche Vorhaben greift in den bislang unbebauten Bereich hinein und ist geeignet, weitere rückwärtige Bauwünsche auf den benachbarten Grundstücken entlang des G. Weges zu wecken.

e)

Ergänzend merkt der Senat an, dass das Einfamilienhaus auch gemessen an § 34 BauGB unzulässig wäre, weil es sich angesichts der beabsichtigten rückwärtigen Bebauung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Maßstabsbildende Wirkung kommt hier insoweit der an derselben Erschließungsanlage - dem G. Weg - liegenden Bebauung zu, weil die Vorhabenfläche eindeutig dieser Bebauungsseite (und nicht der der H.-Straße) zuzurechnen ist und entlang dieser Straße eine klare rückwärtige Bauflucht zu erkennen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26.8.2019 - 1 LA 41/19 -, juris Rn. 8; v. 1.9.2022 - 1 LB 4/21 -, juris Rn. 18). Eine Bebauung in zweiter Reihe ist in dem hier maßgeblichen Bereich des G. Weges bisher nicht vorhanden.

2.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „wie lange eine Gebietsprägung nachwirkt - jedenfalls welche konkreten Kriterien zur Beantwortung der Frage (gelten), ob im konkreten Einzelfall noch eine nachwirkende Gebietsprägung angenommen werden kann“ - ist schon nicht entscheidungserheblich (s. hierzu die obigen Ausführungen unter II. 1. b)).

3.

Der Berufungszulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Der Zulassungsantrag verfehlt insofern schon die Anforderungen, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung einer rechtlichen Divergenz stellt. Zu bezeichnen ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtssatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Oberverwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (Senatsbeschl. v. 25.8.2021 - 1 LA 7/21 -, juris Rn. 16).

Das zugrunde gelegt ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht - wie der Kläger meint - von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2010 (- 4 C 7.10 -, BRS 76 Nr. 84 = juris Rn. 11 f.) und 8. Oktober 2015 (- 4 B 28.15 -, BRS 83 Nr. 78 = juris Rn. 7) hat abweichen wollen. Die vom Kläger bezeichneten Rechtssätze sind den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Weder hat es den abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, dass der Innen- und der Außenbereich „allein anhand des Kriteriums der Größe der unbebauten Fläche abzugrenzen“ seien, noch, dass im Rahmen der Abgrenzung „dem Vorhandensein eines Waldrandes keine Bedeutung zu(komme)“. Insoweit verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen unter II. 1. a).

4.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat den Streitwert gegenüber der Festsetzung des Verwaltungsgerichts in Orientierung an seinen seit dem 1. Juni 2021 geltenden Streitwertannahmen gegenüber der Festsetzung des Verwaltungsgerichts erhöht, um die erhebliche Steigerung der Bau- und Immobilienpreise abzubilden (vgl. Nr. 1 a) der Streitwertannahmen, NdsVBl. 2021, 247; zur Zulässigkeit der Erhöhung im Rechtsmittelverfahren Senatsbeschl. v. 28.6.2022 - 1 LA 173/21 -, juris Rn. 14). Auf die Richtigkeit der noch nach Maßgabe der alten Streitwertannahmen aus dem Jahr 2002 ergangenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung hat dies keine Auswirkungen, so dass deren Änderung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht angezeigt ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).