Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.11.2023, Az.: 1 KN 91/21

Auffindbare und abrufbare Zurverfügungstellung der Bekanntmachung und der auszulegenden Unterlagen für die Öffentlichkeit durch die planende Gemeinde; Bekanntmachung der Auslegung und Auslegung des Bebauungsplanentwurfs während der Schulferienzeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.11.2023
Aktenzeichen
1 KN 91/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 46984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:1116.1KN91.21.00

Fundstellen

  • BauR 2024, 465-467
  • DÖV 2024, 284
  • NordÖR 2024, 149

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634, heute § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verlangt, dass die planende Gemeinde die Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen für die Öffentlichkeit auffindbar und abrufbar zur Verfügung stellt. Der Abruf der Unterlagen muss für den Bürger tatsächlich möglich sein. Zeitweise technische Störungen sind unschädlich, solange sie nicht zu einer unzumutbaren Erschwernis des Zugangs führen und die grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als gewährleistet anzusehen ist.

  2. 2.

    Beträgt die Dauer der öffentlichen Auslegung sechs Wochen, kann ein drei Tage andauerndes Zugangshindernis zu den im Internet bereitgestellten Unterlagen nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unschädlich sein.

  3. 3.

    § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB schließt weder die Bekanntmachung der Auslegung noch die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs während der Schulferienzeit aus.

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplans Nr. 21 "Hohes Feld" der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks D-Straße in der der Antragsgegnerin benachbarten Stadt Stadthagen. Das Grundstück ist Teil einer Straßensiedlung entlang der Nordwestseite der Bückeburger Straße (Bundesstraße 65); umgeben ist die aus etwa 15 Wohngebäuden bestehende Siedlung von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der östlichen Grenze des Plangebiets liegen etwa 300 m.

Mit dem angegriffenen Bebauungsplan möchte die Antragsgegnerin den lokalen Gewerbeflächenbedarf durch Nachverdichtung und räumliche Erweiterung eines bereits bestehenden Gewerbegebiets im Westen ihres Gemeindegebiets decken. Zu diesem Zweck überplant der Bebauungsplan die östlichen Teilflächen der bestehenden Bebauungspläne Nr. 3a und Nr. 13, die Industrie- und Gewerbegebiete festsetzten, und bezieht eine östlich der bisherigen Gebietsgrenzen gelegene Ackerfläche in das Plangebiet ein. Festgesetzt werden Gewerbegebiete, wobei die Südspitze des Plangebiets mit einer Emissionskontingentierung nach DIN 45691 von 60 dB(A) tags/45 dB(A) nachts belegt ist (GEe, vgl. TF § 1 Abs. 5). Die Erschließung der Flächen erfolgt über die Straße Hohes Feld, die im Süden an die Straße Schnatwinkel und im Norden an die Industriestraße angebunden ist. Die ehemalige Ackerfläche, die erstmals gewerblich nutzbar ist, steht im Eigentum der Beigeladenen zu 1. bzw. zu 2.; die Beigeladene zu 1., der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Schaumburg, hat auf ihrer Fläche eine Betriebsstätte mit Recyclinghof errichtet.

Am 13. Dezember 2018 fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss; es folgte in der Zeit vom 3. Juli bis zum 5. August 2019 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit. Eine erste öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis zum 14. Februar 2020 statt. Infolge eines Hinweises des Ehemannes der Antragstellerin, des Zeugen D., auf eine Fehlermeldung beim Onlinezugriff auf die Planunterlagen wiederholte die Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 11. Mai 2020 bis zum 29. Juni 2020. Der Ehemann der Antragstellerin erhob im Juni 2020 Einwendungen gegen den Plan, die sich abermals auf die fehlende Zugänglichkeit der Planunterlagen im Internet sowie auf eine unzureichende Bewältigung von durch schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufenen Konflikten bezogen. Die Antragsgegnerin änderte daraufhin die Planfestsetzungen in zwei Punkten. Erstens nahm sie Festsetzungen zum passiven Schallschutz im Plangebiet für den Fall auf, dass Betriebsleiterwohnungen entlang der Bundesstraße 65 errichtet werden sollen (TF § 11). Zweitens strich sie einen zunächst vorgesehenen Ausschluss von Anlagen, die der energetischen Nutzung von Biomasse dienen. Die Änderungen waren Gegenstand einer eingeschränkten und verkürzten Auslegung des geänderten Plans vom 5. bis zum 19. August 2020.

In seiner Sitzung am 24. September 2020 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Schaumburg vom 30. November 2020 bekannt. Dabei wies sie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hin.

Die Antragstellerin hat am 31. Mai 2021 Normenkontrollantrag gestellt. Ihre Antragsbefugnis leitet sie als Eigentümerin eines in geringer Entfernung zum Plangebiet gelegenen Grundstücks aus dem Abwägungsgebot und einem Interesse am Schutz ihres Wohnhauses vor Immissionsbeeinträchtigungen ab. Sie rügt formelle Fehler des Planverfahrens. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung habe sie auf der Internetpräsenz der Antragsgegnerin nicht auf alle maßgeblichen Informationen zugreifen können. Der Link zu den abgegebenen Stellungnahmen habe zu einer nicht erreichbaren Webseite geführt, sodass eine Einsichtnahme in die Planunterlagen jedenfalls am 11. Mai 2020 nicht möglich gewesen sei. Ferner seien die Dauer der verkürzten Auslegung und die Frist für Stellungnahmen mit Blick auf die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen sowie aufgrund der Schulferienzeit nicht angemessen gewesen. Die Antragstellerin meint, die Planung verstoße gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe eine durch die Planung bewirkte Verschlechterung der Grundstückssituation als privaten Belang der Antragstellerin nicht in die Abwägung einbezogen. So sei eine räumlich angemessene Trennung unverträglicher Nutzungen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen worden. Tatsächlich habe diese bereits auf planerischer Ebene etwa unter Berücksichtigung des NRW-Abstandserlasses erfolgen und den Ausschluss bestimmter Anlagenarten zur Folge haben müssen. Insbesondere habe die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärm-, Geruchs- und Staubbeeinträchtigungen des geplanten Gewerbegebiets auf ihr Grundstück nicht hinreichend beachtet und bewertet. Hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigung habe die Antragsgegnerin lediglich den Straßenverkehrs-, nicht aber den Fluglärm durch die Heeresflieger berücksichtigt. Zudem habe die Antragsgegnerin veraltete Verkehrsdichtedaten aus dem Jahr 2015 zugrunde gelegt und somit sowohl die gegenwärtige als auch die für die Zukunft zu prognostizierende Frequentierung der vielbefahrenen Bundesstraße 65 unterschätzt. Hinsichtlich der Bewertung der Lichtimmissionen seien Raumaufhellung und Blendwirkung nicht ausreichend beurteilt worden. Darüber hinaus rügt die Antragstellerin eine unzureichende Berücksichtigung der Auswirkungen der Planung auf FHH- und Vogelschutzgebiete.

Die Antragstellerin beantragt,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 24. September 2020 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 21 "Hohes Feld" für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Sie halten den Antrag für unbegründet. Die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 11. Mai 2020 bis zum 29. Juni 2020 sei nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung mangelfrei durchgeführt worden. Die Möglichkeit einer Online-Einsichtnahme in alle planungsrelevanten Unterlagen habe jederzeit bestanden. Der Zeitraum der verkürzten Auslegung sei angesichts der geringen Zahl der Änderungen ohne Auswirkungen auf die Grundzüge der Planung als angemessen anzusehen. Ein unzulässiger Konflikttransfer sei nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin habe unter Verweis auf das Trennungsgebot einen Ausschluss von Störfallbetrieben vorgenommen und auf Basis gutachterlicher Feststellungen Festsetzungen zum Schutz der nächstgelegenen Wohnnutzungen vor Lärm getroffen. Aus dem NRW-Abstandserlass ergäben sich keine über die Anforderungen des § 50 Satz 1 BImSchG hinausgehenden Anforderungen. Vorbelastungen durch Anlagen in größerer Entfernung außerhalb des Plangebiets oder durch Fluglärm seien mangels Relevanz für die Planung nicht zu berücksichtigen gewesen. Demgegenüber habe die Antragsgegnerin die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobene Rüge einer veralteten Datenlage hinsichtlich der Verkehrsdichte zum Anlass genommen, das Schallgutachten anzupassen und passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen. Der örtliche Bereich des Grundstücks der Antragstellerin sei davon indes ebenso wenig betroffen wie von den im Gutachten als geringfügig eingestuften Überschreitungen der Geräuschimmissionsgrenzwerte um 1 dB(A). Letztere beträfen zwei Grundstücke in der Gemengelage am Rand des südlich anschließenden Wohngebiets zu einem auch bisher als Gewerbegebiet festgesetzten Teil des Plangebiets, für das auch die Grenzwerte für Mischgebiete hätten angelegt werden können. In Bezug auf Lichtimmissionen und Blendwirkungen habe sich die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der TA Licht und der Vorgaben der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz zulässigerweise auf Festsetzungen beschränkt, die auf Ebene einer Angebotsplanung möglich seien oder wie die Vorgaben zu Werbeanlagen nachgelagert nicht mehr hätten erfolgen können.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. und J.; auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.

I.

Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren eine Person nur antragsbefugt, wenn sie geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragssteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht "abgearbeitet" werden. Ein Antragssteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 - 4 BN 44.20 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

Ein abwägungserheblicher privater Belang, der die Antragsbefugnis begründet, liegt in diesem Fall im Interesse der Antragstellerin, von zusätzlichen Gewerbelärmimmissionen auf ihr Grundstück verschont zu bleiben. Ausweislich der im Planverfahren eingeholten schalltechnischen Untersuchung vom 13. Juli 2020 lag die Vorbelastung durch Gewerbelärm an dem ihrem Grundstück nächstgelegenen Immissionsort 4 bei nur 42,2 dB(A) tags/27,2 dB(A) nachts. Diese Belastung steigt bei Vollausnutzung des Gewerbegebiets mit gebietstypischen Betrieben unter Berücksichtigung der Emissionskontingentierung auf bis zu 52 dB(A) tags/37 dB(A) nachts an. Diese Werte dürften sich am weiter entfernt liegenden Grundstück der Antragstellerin zwar günstiger darstellen. Sowohl die für ein allgemeines Wohngebiet als auch die - dies dürfte erheblich näherliegen, kann aber auf Ebene der Zulässigkeitsprüfung nicht abschließend entschieden werden - für ein Außenbereichsgrundstück heranzuziehenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm sind sicher eingehalten. Dennoch liegt das Grundstück der Antragstellerin in Orientierung an Nr. 2.2 lit. a TA Lärm im Einwirkungsbereich des Gewerbegebiets (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurt. v. 18.7.2019 - 1 KN 78/17 -, juris Rn. 33), was es jedenfalls mit Blick auf die mögliche Lage im allgemeinen Wohngebiet rechtfertigt, das Vorliegen eines abwägungserheblichen Belangs zu bejahen.

II.

Der Antrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 21 "Hohes Feld" leidet nicht an Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

1.

Der Bebauungsplan leidet nicht unter nach §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Verfahrensfehlern.

a) Zu Unrecht rügt die Antragstellerin einen Fehler bei der Auslegung der Planunterlagen. Nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB in seiner zum Zeitpunkt der Auslegung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634, im Folgenden a.F.) waren der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. auszulegenden Unterlagen in das Internet einzustellen. Dieser Vorgabe wird regelmäßig entsprochen, wenn die planende Gemeinde die Unterlagen über ihr eigenes Internetportal für die Öffentlichkeit auffindbar und abrufbar zur Verfügung stellt (vgl. BT-Drs. 18/10942, S. 42). Naturgemäß genügt allerdings nicht die bloße Einstellung, sondern der Abruf der Unterlagen muss für den Bürger tatsächlich möglich sein. Ungeachtet dessen sind zeitweise technische Störungen angesichts der außerordentlich komfortablen Zugriffsmöglichkeit rund um die Uhr unschädlich (zutreffend Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, § 4a Rn. 20a, Stand der Bearbeitung: Juli 2023), solange sie nicht zu einer unzumutbaren Erschwernis des Zugangs führen und die grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als gewährleistet anzusehen ist. Ein Verstoß ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich beachtlich, liegt in diesem Fall aber nicht vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D. und J. und Auswertung des Inhalts der Planaufstellungsvorgänge steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsgegnerin die ortsüblichen Bekanntmachungen sowie die auszulegenden Unterlagen sowohl während der öffentlichen Auslegung vom 11. Mai bis zum 29. Juni 2020 als auch während der verkürzten und eingeschränkten Auslegung vom 5. bis zum 19. August 2020 ordnungsgemäß in das Internet eingestellt hat.

Hinsichtlich der Bekanntmachungen ist dies für beide Auslegungen unstreitig. Der Zeuge D. hat diesbezüglich bekundet, dass er die Unterlagen einsehen konnte. Hinsichtlich der bei der verkürzten und eingeschränkten Auslegung auszulegenden Unterlagen konnte sich der Zeuge D. an Schwierigkeiten nicht erinnern. Auch den Planaufstellungsvorgängen ist insofern nicht der geringste Anhaltspunkt für einen diesbezüglichen Fehler zu entnehmen, sodass der Senat insoweit von einer ordnungsgemäßen Einstellung in das Internet ausgeht.

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist der Senat zudem der Überzeugung, dass die Antragsgegnerin die auszulegenden Unterlagen auch während der öffentlichen Auslegung vom 11. Mai bis zum 29. Juni 2020 ordnungsgemäß in das Internet eingestellt hat. Insoweit hat die Zeugin J., Gemeindedirektorin der Antragsgegnerin und zugleich Verwaltungsmitarbeiterin der für die Internetbekanntmachung verantwortlich zeichnenden Samtgemeinde Nienstädt, glaubhaft bekundet, sie sei ebenso wie die übrigen Mitarbeiter aufgrund des Fehlers während des ersten Auslegungsversuchs im Januar 2020 sensibilisiert gewesen. Aufgrund dessen habe sie ihrer Mitarbeiterin K. die ausdrückliche Anweisung erteilt, die Abrufbarkeit der in das Internet eingestellten Unterlagen regelmäßig zu überprüfen. Negative Rückmeldungen habe sie nicht erhalten. Nach Erkrankung ihrer Mitarbeiterin habe sie die Kontrolle selbst übernommen; auch dann habe alles funktioniert.

Diese glaubhafte Einlassung wird durch die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin K. vom 13. November 2023 in vollem Umfang bestätigt. Diese hat zudem bekräftigt, dass sie die Zugriffsmöglichkeit auf die Unterlagen zwei Mal täglich überprüft habe, ohne dass Fehler aufgetreten seien. Bestätigt wird die Aussage der Zeugin J. zudem durch den Inhalt der Planaufstellungsvorgänge. Aus diesen ergibt sich, dass zahlreiche Träger öffentlicher Belange die Planunterlagen eingesehen und Stellung genommen haben. Dabei wurden weder Unterlagen in Papierform versandt noch gab es vor Ort eine Akteneinsicht in die Auslegungsexemplare, sodass die Kenntnisnahme über das Internet erfolgt sein muss. Auch sonst sind der Akte - von der erst im Juni 2020 kurz vor Ende des Auslegungszeitraums erfolgten Stellungnahme des Antragstellers abgesehen - keine Beschwerden über eine Fehlfunktion zu entnehmen.

Soweit der Zeuge D. demgegenüber bekundet hat, er habe am 11. Mai 2020 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 17:10 Uhr auf die Planunterlagen nicht zugreifen können, der Zugriff sei ihm erst zwei oder drei Tage später gelungen, folgt daraus kein Indiz für eine grundlegende technische Störung oder gar Funktionsunfähigkeit der Bereitstellung im Internet. Der von der Antragstellerin insoweit eingereichte Bildschirmausdruck (Anlage K4), der nach Angabe des Zeugen die Fehlfunktion zeigt, enthält in der Adresszeile des Browsers eine Adresse, in der - insbesondere der Vertreter der Beigeladenen zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen - der erforderliche Verweis auf die Internetpräsenz der Samtgemeinde Nienstädt ("sg-nienstaedt.de") fehlt. Die Adresse führt nicht auf die entsprechende oder eine andere Internetpräsenz, sodass die Fehlermeldung die logische Folge ist. Das schließt es zwar für sich betrachtet nicht aus, dass eben diese fehlerhafte Adresse von der Antragsgegnerin hinter dem Verweis auf die Planunterlagen hinterlegt war. Fern liegt diese Überlegung aber deshalb, weil in diesem Fall niemand - auch nicht die Träger öffentlicher Belange oder der Zeuge D. zwei oder drei Tage später - auf die Planunterlagen hätte Zugriff nehmen können. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die hinterlegte Adresse nachträglich geändert haben könnte, gibt es ebenfalls nicht. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin auf einen Fehler hingewiesen worden ist; auch der Zeuge D. hat nach eigenem Bekunden einen entsprechenden Hinweis zunächst unterlassen und erst mit seinem Einwendungsschreiben im Juni 2020 geäußert. Demzufolge hatte die Antragsgegnerin keinen Anlass für eine nachträgliche Änderung, sodass der Senat von einer Fehlfunktion des Computers des Zeugen D. oder einer Fehlbedienung seinerseits ausgeht.

Selbst wenn aber mit dem Zeugen D. davon auszugehen sein sollte, dass der Zugriff auf die Planunterlagen am 11. Mai 2020 - und gegebenenfalls auch noch am 12. und 13. Mai 2020 - generell unmöglich gewesen sein sollte, folgte daraus kein rechtlich relevanter Verfahrensfehler. Angesichts des mit sechs Wochen sehr großzügig bemessenen Auslegungszeitraums und der nach dem 12. Mai 2020 unstreitig gegebenen Zugriffsmöglichkeit bestand für die Öffentlichkeit mehr als ausreichend Gelegenheit, die Unterlagen im Internet einzusehen. Eine in der Sphäre der Antragsgegnerin liegende technische Störung oder ein Fehler bei der Einstellung - sollte derartiges entgegen den obigen Feststellungen des Senats tatsächlich vorgelegen haben - im zeitlichen Umfang von zwei bis drei Tagen hätte mithin nur eine Unbequemlichkeit, nicht aber eine ernsthafte Einschränkung der Einsichtnahme- und Beteiligungsmöglichkeit der Öffentlichkeit dargestellt. Eine solche reicht nicht aus, um eine Verletzung des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB a.F. zu begründen.

b) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dass die Dauer der erneuten und verkürzten Auslegung der Planunterlagen vom 5. bis zum 19. August 2020 auch angesichts der niedersächsischen Sommerschulferien zu kurz bemessen gewesen sei.

Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann im Fall einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung die Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB angemessen verkürzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist i.d.R. auf den Horizont eines potentiellen Einwenders abzustellen, der sich bereits anlässlich der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung mit dem Planinhalt vertraut gemacht hat - anderenfalls stünde die Verkürzungsmöglichkeit im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der für eine erstmalige Prüfung der Planunterlagen die volle Frist für angemessen hält. Abzustellen ist auf den zeitlichen Aufwand, den die Befassung gerade mit den Änderungen der Planung gegenüber dem Ursprungsentwurf verursacht. Je geringfügiger diese sind und je deutlicher sie in den ausgelegten Unterlagen gekennzeichnet sind, desto stärker kann die Auslegungsfrist verkürzt werden; zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass den potentiellen Einwendern selbst bei geringem Prüfaufwand eine gewisse Zeitspanne zur Auswahl des Einsichtnahmetermins verbleiben muss, um möglichen - auch mehrtägigen - Verhinderungen Rechnung zu tragen. Angesichts dessen dürfte eine Zwei-Wochen-Frist als Anhaltspunkt für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "angemessen" herangezogen werden können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 19.7.2013 - 10 D 107/11.NE -, BauR 2013, 1807 = BRS 81 Nr. 55 = juris Rn. 65); dies allerdings unter Einschluss einzelner Feiertage, die bei der Berücksichtigung von Verhinderungszeiten schon "mitgedacht" sind (Senatsurt. v. 5.10.2023 - 1 KN 66/20 -, juris Rn. 27).

Diesen Anforderungen genügt die hier gewählte Auslegungsfrist. Die Planänderungen waren vorbildlich kenntlich gemacht, inhaltlich leicht überschaubar und griffen nicht in das Gesamtgefüge der Planung ein. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen für etwaige Betriebsleiterwohnungen im Nahbereich der Bundesstraße 65 betraf direkt allenfalls die wenigen Eigentümer der entsprechenden Plangrundstücke; die Regelungen entsprechen dem Üblichen. Die Streichung des ursprünglichen pauschalen Ausschlusses von Biomasseanlagen geht auf eine Einwendung im Planaufstellungsverfahren zurück und war dementsprechend schon Gegenstand der Erörterung; die Tragweite der Regelung war einfach zu erfassen. Vor diesem Hintergrund war ein Auslegungszeitraum von 15 Tagen auch unter Berücksichtigung der Sommerferienzeit angemessen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB weder die Bekanntmachung der Auslegung noch die Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs während der Ferienzeit ausschließt. Denn sonst würden die Bebauungsplanverfahren erheblich verzögert. Bürger müssen damit rechnen, dass Bekanntmachungen und Auslegungen auch während der Schulferien erfolgen und sich darauf entsprechend einstellen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 12.4.1985 - 6 C 2/83 -, BRS 44 Nr. 19 = juris Ls. 2; VGH BW, Urt. v. 18.12.1995 - 3 S 3406/94 -, BRS 57 Nr. 36 = juris Rn. 25). Dies gilt erst recht angesichts der fortschreitenden Digitalisierung des Planverfahrens; die planende Gemeinde darf bei der Bemessung der Frist voraussetzen, dass abwesende Bürger die sich daraus ergebenden Möglichkeiten der elektronischen Einsicht- und Stellungnahme nutzen.

2.

Der Bebauungsplan ist frei von beachtlichen Abwägungsmängeln.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 14 m.w.N.).

a) Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, die Planung lasse die gebotene Rücksichtnahme auf benachbarte Wohngebiete, darunter ihr eigenes Grundstück, vermissen; insbesondere fehle es an einer angemessenen räumlichen Trennung angesichts der zu erwartenden Immissionsbelastungen.

Gemäß § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander unter anderem so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = BRS 80 Nr. 130 = juris Rn. 164; Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = BRS 79 Nr. 20 = juris Rn. 28 f.).

Nach diesen Maßgaben liegt ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht vor. Die ungeachtet der Abstände, die die erstmals festgesetzten Gewerbeflächen zu wohnbaulich genutzten Flächen halten, zu erwartenden Lärmimmissionen hat die Antragsgegnerin gutachterlich ermittelt. Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass unter Berücksichtigung der Emissionskontingentierung der Südspitze des Plangebiets die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm nahezu überall, entlang der Bückeburger Straße und auf dem Grundstück der Antragstellerin sogar sehr deutlich, unterschritten werden. Ein ungelöster Immissionskonflikt besteht demzufolge nicht. Das gilt wie bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt auch dann, wenn man der Streubebauung entlang der Bückeburger Straße den rechtlich kaum zu fordernden Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes zubilligte. Soweit die für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblichen Richtwerte am Immissionsort 2 an der Hannoverschen Straße unmittelbar gegenüber dem bestehenden Gewerbegebiet um maximal 1 dB(A) überschritten werden, hat die Antragsgegnerin dies erkannt, aber im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Überschreitung für zumutbar erachtet. Das ist mit Blick auf die seit Jahrzehnten bestehende Grenzlage des betroffenen Grundstücks am Gewerbegebiet und die daraus resultierende Gemengelage (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm) frei von Abwägungsfehlern.

Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG mit Blick auf den zu erwartenden Gewerbelärm nicht. Insbesondere musste die Antragsgegnerin keine von der Antragstellerin als besonders störintensiv empfundenen Nutzungen wie etwa immissionsschutzrechtlich zu genehmigende Anlagen oder Biomasseanlagen gemäß § 1 Abs. 5, 6 oder 9 BauNVO aus dem Nutzungskatalog des § 8 Abs. 2 BauNVO ausschließen. Denn schon die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes stellt gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO sicher, dass Gewerbebetriebe nicht erheblich belästigend wirken dürfen. Dies stellt die Verträglichkeit der Nutzungen für die Nachbarschaft sicher. Aus dem in Niedersachsen ohnehin nicht geltenden Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen folgt für diese Planung nichts anderes.

Auch die Behandlung des Verkehrslärms ist frei von Rechtsfehlern. Die Antragsgegnerin hat die gegenwärtige und die nach Realisierung der Planung zu erwartende Belastung der Bundesstraße 65 gutachterlich ermitteln lassen. Die im Hinblick auf die im Planaufstellungsverfahren erhobene Rüge, es seien veraltete Verkehrsdaten verwendet worden, aktualisierte Untersuchung vom 6. Juli 2020 greift dabei auf verschiedene Verkehrszählungen seit dem Jahr 2009 zurück, geht von der insofern höchsten ermittelten Verkehrsbelastung (2018) aus und rechnet diese auf den Prognosehorizont 2030/35 hoch. Dazu addiert das Gutachten die sich aus dem Plangebiet ergebende Mehrbelastung anhand typisierender Annahmen. Gegen dieses Vorgehen ist in methodischer Hinsicht nichts zu erinnern. Soweit die Antragstellerin pauschal rügt, die Verkehrsdaten aus dem Jahr 2015 seien veraltet, die Verkehrsdichte und die resultierende Lärmbelastung seien tatsächlich höher, ist das nicht nachvollziehbar, weil die Verkehrsdaten zwischenzeitlich - wie ausgeführt - aktualisiert wurden. Anhaltspunkte für einen methodischen Fehler sind nicht ansatzweise dargetan oder sonst ersichtlich.

Auch die weitere Behandlung des Verkehrslärms ist frei von Rechtsfehlern. Die Antragsgegnerin hat gesehen und in ihre Abwägung eingestellt, dass entlang der Bundesstraße 65 auch ohne die angegriffene Planung die Gesundheitsgefährdungsschwelle von 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts teilweise überschritten ist. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin den sich bei einer energetischen Addition des Gewerbelärms ergebenden Summenpegel ermittelt. Dabei beträgt die rechnerische Erhöhung durch zusätzlichen Gewerbelärm maximal 0,03 dB(A). Die Einschätzung der Antragsgegnerin, darin liege im Ergebnis keine relevante, den Betroffenen unzumutbare Veränderung, ist nicht zu beanstanden.

Auf Fluglärm durch Einrichtungen der Bundeswehr hat die Antragsgegnerin hingewiesen; einer weitergehenden Berücksichtigung bedurfte es nicht.

Die Behandlung möglicher Staub-, Geruchs- und Lichtimmissionen ist der Antragsgegnerin fehlerfrei gelungen. Dabei hat sie eine mögliche Vorbelastung durch in der weiteren Umgebung des Plangebiets ansässige Betriebe gesehen, zugleich aber angenommen, dass dies eine Ausnutzung der Gewerbeflächen nicht hindere. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Im Übrigen hat sie angesichts der Unkenntnis, welche Betriebe sich im Plangebiet ansiedeln werden, auf eine - hier ohne weiteres mögliche - Konfliktbewältigung im jeweiligen Genehmigungsverfahren verwiesen. Das ist frei von Rechtsfehlern und bei einem - wie hier - echten Angebotsbebauungsplan weithin alternativlos.

b) Fernliegend ist die Rüge, die Antragsgegnerin habe mögliche Auswirkungen auf in der Nähe gelegene Natura2000-Gebiete nicht ausreichend untersucht. Tatsächlich liegen derartige Gebiete erst in einer Entfernung von etwa 6 km (FFH-Gebiet Teufelsbad bei Bad Eilsen, FFH/VS-Gebiet Schaumburger Wald). Eine Beeinträchtigung dieser Gebiete durch in einem Gewerbegebiet zulässige Betriebe ist offensichtlich nicht zu erwarten.

c) Der erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügte Verstoß gegen das Gebot zur Berücksichtigung der Anforderungen des Klimaschutzes ist - sollte er tatsächlich vorliegen - unbeachtlich geworden. Nur ergänzend ist daher anzumerken, dass für die konkrete Planung weder dargetan noch ersichtlich ist, welche über die Ausführungen in der Planbegründung hinausgehenden Überlegungen die Antragsgegnerin hätte anstellen müssen. Sollte die Antragstellerin davon ausgehen, das Klimaschutzgebot hindere generell die Ausweisung von Gewerbeflächen ohne detaillierte Vorgaben zum Klimaschutz, unterliegt sie einem Irrtum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 709 S. 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.