Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.05.2019, Az.: 1 ME 37/19

Gebot der Rücksichtnahme; Rücksichtnahmegebot; Stellplätze

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.05.2019
Aktenzeichen
1 ME 37/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.02.2018 - AZ: 4 B 3866/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit rückwärtiger Stellplätze kann das "Belästigungskontingent" eines noch unbebauten, aber jederzeit bebaubaren (dritten) Nachbargrundstück nicht vom Vorhabengrundstück in Anspruch genommen werden.

Durch Abspaltung von Fahrrechten vom Grundeigentum kann das Maß des den Nachbarn insgesamt zumutbaren Verkehrs nicht erhöht werden.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer (Einzelrichter) - vom 5. Februar 2018 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen am 12. September 2018 erteilte Baugenehmigung für das Grundstück H. I. in J. wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem ihrem Wohnhaus benachbarten Grundstück; sie fürchten insbesondere Beeinträchtigungen durch den mit dem Vorhaben verbundenen Stellplatzverkehr.

Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A-Straße, das im Nordosten an die H. grenzt. Die rückwärtige Hälfte des ursprünglichen Grundstücks wurde mittlerweile von diesem abgetrennt und mit einem weiteren Einfamilienhaus bebaut. Die Zufahrt zu dessen Garage läuft über das Antragstellergrundstück an dessen nordwestlicher Grenze entlang. Südwestlich des Wohnhauses liegt dessen Terrasse. Auch die Grundstücke H. K. und L. weisen Bebauung in zweiter Reihe auf. Das in seiner heutigen Gestalt 646 m² große Vorhabengrundstück der Beigeladenen –H. H. – schließt sich südöstlich an das Antragstellergrundstück an, ist etwa 5,50 m tiefer als dieses und war ursprünglich mit einem inzwischen beseitigten Einfamilienhaus mit Zufahrt und Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze versehen. Der ehemals rückwärtige Bereich dieses Grundstücks bildet inzwischen ein eigenes, etwa 400 m² großes Grundstück (H. M.), dessen Erschließung durch eine Baulast auf dem Vorhabengrundstück gesichert ist, welche insbesondere zum Wenden in dessen rückwärtigem Bereich berechtigt. Das Grundstück ist bislang unbebaut, allerdings ist eine Bebauung beabsichtigt. Alle genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. N. der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1971, der für sie allgemeines Wohngebiet und eine zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 sowie entlang der H. eine Baugrenze in 5 m Abstand zu dieser festsetzt.

Am 12.9.2018 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten auf dem Vorhabengrundstück. Von sechs Einstellplätzen soll einer in Anwendung des § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb der Baugrenze vor dem Gebäude hergestellt werden. Zwei weitere, je 2x5 m große Stellplätze sollen längs der nordwestlichen Grundstücksgrenze auf der Höhe des Wohnhauses der Antragsteller bzw. von dessen Terrasse liegen. Zwischen diesen Stellplätzen und dem Antragstellergrundstück sieht die Baugenehmigung eine 1,80 m hohe begrünte Lärmschutzwand vor; zwischen ihnen und dem Wohnhaus verläuft die 3 m breite Zufahrt zum rückwärtigen Grundstücksbereich. Die übrigen drei – 2,50 m breiten – Stellplätze sind dort zwischen Hauswand und Grundstücksgrenze im rechten Winkel zur Zufahrt, die sich hier zu einer 5,85 m breiten Rangierfläche verbreitert, angeordnet.

Gegen die Baugenehmigung erhoben die Antragsteller Widerspruch und haben nach Beginn der Bauarbeiten beim Verwaltungsgericht die Anordnung dessen aufschiebender Wirkung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Antragsstattgabe komme nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs in Betracht, die hier nicht bestünden; dies gelte unabhängig davon, ob man das Vorhaben anhand des Bebauungsplans Nr. N. oder im Falle von dessen Unwirksamkeit nach § 34 Abs. 1, 2 BauGB beurteile. Einen Gebietserhaltungsanspruch könnten die Antragsteller nicht geltend machen, denn ihrer Art nach seien sowohl das Wohnhaus als auch die Stellplätze unbedenklich. Auch das bei Wirksamkeit des Bebauungsplans in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Der Baukörper des Wohnhauses rufe jedenfalls keine „Gefängnishofsituation“ hervor. Die Führung der Zufahrt und die Anordnung der Stellplätze lasse sich nicht mit der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit als rücksichtslos beurteilen. Grundsätzlich sei eine rückwärtige Anlage von Stellplätzen möglich. Eine ausdrückliche planerische Vorbelastung bestehe nicht, allerdings seien in Ausnutzung der großen Baufenster bereits auf verschiedenen Nachbargrundstücken, auch auf dem vom Antragtellergrundstück abgetrennten Grundstück A-Straßea, rückwärtige Bebauung und Stellplätze vorhanden; eine rückwärtige Ruhezone, die besonderen Schutz beanspruchen könne, existiere also nicht mehr. Ob gleichwohl das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, sei offen. Eine künftige Bebauung auf dem Grundstück H. M. sei voraussichtlich nicht zu berücksichtigen. Für eine Rücksichtslosigkeit des angegriffenen Vorhabens spreche zwar, dass zwei Stellplätze unmittelbar gegenüber dem Wohn- und Terrassenbereich der Antragsteller, drei weitere auf Höhe von deren rückwärtigem Grundstücksbereich angeordnet würden und dass wegen der Enge der Verhältnisse mit Problemen beim Rangieren zu rechnen sei. Die zwei seitlichen Stellplätze könnten nur von Fahrern schmaler Fahrzeuge problemlos genutzt werden, die drei rückwärtigen seien angesichts der geringen Rangierfläche ebenfalls nur schwer zu erreichen. Ein Begegnungsverkehr auf der nur 3 m breiten Zufahrt sei nicht möglich. Gegen eine Rücksichtslosigkeit spreche allerdings, dass die Zufahrt zu den Stellplätzen 2 m Abstand zur Grundsücksgrenze wahren und von dieser durch die Lärmschutzwand bzw. eine Hecke abgeschirmt werden solle. Eine Verschiebung des Baukörpers nach Südwesten könne zwar Stellplätze vor dem Haus ermöglichen, führe aber zu verstärkter Verschattung und Einsichtnahmemöglichkeiten auf dem Antragstellergrundstück. Eine Verschiebung nach Südosten sei abstandsrechtlich problematisch. Inwieweit eine Zulassung von Stellplätzen außerhalb der Baugrenze nach § 23 Abs. 5 BauNVO in Betracht komme, sei im Eilverfahren nicht abschließend zu prüfen. Sei das Vorhaben mangels wirksamen Bebauungsplans nach § 34 BauGB zu beurteilen, gelte sinngemäß Gleiches.

II.

Die dagegen gerichtete Beschwerde, auf deren fristgerecht vorgetragene Gründe sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, hat Erfolg.

Der Senat teilt die Zweifel des Verwaltungsgerichts, ob das Vorhaben mit Blick auf die Lage und Dimensionierung der Stellplätze sowie der Zufahrt das Gebot der Rücksichtnahme verletzt – unabhängig davon, ob es vorliegend aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder § 34 Abs. 1 BauGB herzuleiten ist. Abweichend vom Verwaltungsgericht erachtet er diese Zweifel jedoch als so gewichtig, dass er einen Erfolg des Rechtsmittels für überwiegend wahrscheinlich hält. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus Folgendem:

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Grundstück der Antragsteller zwar mit Blick auf die auf mehreren Hinterliegergrundstücke in der Nachbarschaft vorhandene Bebauung nebst Stellplätzen nicht mehr von der Rechtsprechung des Senats profitieren kann, nach der die Stellplätze eines Vorhabens - unabhängig von ihrer Anzahl - grundsätzlich möglichst nicht in bislang unbelastete, von Grün und weitgehender Wohnruhe geprägte rückwärtige Grundstücksbereiche vordringen sollen. Ebenfalls zutreffend ist jedoch sein Ansatz, dass dies nicht gleichsam einen Freibrief für eine beliebige verkehrliche Nutzung rückwärtiger Grundstücksbereiche bildet. Die Grenze des Zumutbaren kann vielmehr auch in diesen Fällen überschritten sein, wenn die Anzahl der Stellplätze oder ihre konkrete Anordnung auf dem Baugrundstück dazu führen, dass Belästigungen entstehen, die gegenüber der Vorbelastung eine neue Größenordnung erreichen. Das ist hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Der bisherige straßenferne Kfz-Verkehr südwestlich der H. beschränkt sich, soweit ersichtlich, auf die Nutzung von maximal ein bis zwei Stellplätzen je Baugrundstück; dort, wo in zweiter Reihe gebaut ist, scheinen die Gebäude in erster Reihe überhaupt keine rückwärtigen oder seitlichen Stellplätze aufzuweisen. Ein Erfordernis besonderen Rangierverkehrs ist nicht erkennbar. Die zu erwartende Nutzung des Vorhabengrundstücks wird darüber deutlich hinausgehen.

Anders als die Ausführungen des Verwaltungsgerichts vielleicht suggerieren, kann der Umstand, dass das Grundstück H. M. jederzeit einer Bebauung zugeführt werden kann, bei der Beurteilung des angegriffenen Vorhabens nicht gänzlich ausgeblendet werden; auch dies ist mit der Beschwerde in der Sache ausreichend gerügt. Eine schlichte Addition der Beeinträchtigungen durch das angegriffene und ein auf dem Nachbargrundstück möglicherweise konkret geplantes Vorhaben, wie sie die Antragsteller offenbar vorgenommen sehen wollen, verbietet sich zwar, so dass sich die von den Antragstellern beantragte Beiziehung etwaiger Bauakten zum Hinterliegergrundstück erübrigt. Umgekehrt kann aber auch nicht unterstellt werden, das Hinterliegergrundstück werde dauerhaft unbebaut bleiben, mit der Folge, dass die Beigeladene gleichsam dessen „Belästigungskontingent“ mit verbrauchen könnte. Vielmehr ist für das Hinterliegergrundstück die Möglichkeit einer für sich nachbarverträglichen, der Situation auf den Grundstücken H. O. und P. vergleichbaren Bebauung in die Betrachtung einzubeziehen. Das hat Rückwirkungen auf die Situation auf dem Vorhabengrundstück selbst: Ist, wie hier, durch Baulast eine Inanspruchnahme des Vorhabengrundstücks für den Zufahrts- und Rangierverkehr des Hinterliegergrundstücks abgesichert, so kann dies nicht wie ein unbelastetes Grundstück für eigenen Stellplatzverkehr zu Lasten der Nachbarschaft genutzt werden. Durch Abspaltung von Fahrrechten vom Grundeigentum kann das Maß des den Nachbarn insgesamt zumutbaren Verkehrs nicht erhöht werden. Die durch die Mitnutzung der Zuwegung bedingte erhöhte Verkehrsintensität auf der Baulastfläche geht daher bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des belasteten Grundstücks.

Die somit zu berücksichtigende zu erwartende Belastung der Zufahrt und Rangierfläche mit dem Verkehr des Hinterliegergrundstücks verschärft die vom Verwaltungsgericht anschaulich dargestellten Probleme bei der Ausnutzung der genehmigten Stellplätze und Zufahrten. Mit dem Verwaltungsgericht und den Antragstellern geht der Senat davon aus, dass die Enge der beiden an der nordwestlichen Grundstücksgrenze angeordneten Stellplätze dazu führen wird, dass immer wieder die mit 3,0 m statt der in § 4 GaStPlVO vorgesehenen 3,50 m ohnehin schmale Fahrgasse zum Parken in Anspruch genommen werden wird, was gerade auf der Höhe der Terrasse der Antragsteller die Flüssigkeit des Durchfahrtsverkehrs behindern wird. Anders als die Antragsteller hält der Senat es zwar nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Errichtung der Lärmschutzwand an deren Anspruch auf eine lebende Hecke als ortsübliche Einfriedung scheitern wird. Dass andere Einfriedungen als lebende Hecken im Wohnquartier nicht ortsüblich sind, mithin nicht als alternative Einfriedung angeboten werden dürften, haben die Antragsteller nicht schlüssig dargelegt; der Blick auf das dreidimensionale Luftbild bei google maps lässt derartiges auch nicht vermuten. Hecken herrschen zwar vor, doch scheinen auch mehrfach Sichtschutzzäune errichtet zu sein, hinter denen eine Lärmschutzwand ohne weiteres auf schmalem Raum errichtet werden könnte. Selbst bei Verwirklichung einer 1,80 m hohen Lärmschutzwand dürfte die mit dem um in die Fahrgasse hineinparkende Fahrzeuge herumnavigierenden Verkehr verbundene Unruhe jedoch auf dem Nachbargrundstück spürbar sein. Hecken, wie sie im hinteren Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorgesehen sind, bieten erfahrungsgemäß nur wenig Schallschutz, ebenso wie die Distanz von (nur) 2 m zwischen Zufahrt und Grundstücksgrenze. Zu dem Verkehr zum und von den drei rückwärtigen Stellplätzen und der fehlenden Eignung der Zu- und Abfahrt für Begegnungsverkehr hat das Verwaltungsgericht das Nötige gesagt; allerdings ist, wie oben dargelegt, der mutmaßlich in absehbarer Zeit hinzutretende Rangierverkehr des Hinterliegergrundstücks zusätzlich zu berücksichtigen.

Dass, wie das Verwaltungsgericht hervorhebt, es dem Beigeladenen schwerfallen dürfte, die für sein Vorhaben notwendige Anzahl von sechs Stellplätzen ohne weitergehende Umplanungen in einer die Nachbarn weniger belastenden Weise auf dem Vorhabengrundstück unterzubringen, dürfte zutreffen, auch wenn möglicherweise die Situation im rückwärtigen Grundstücksbereich durch eine Verschiebung der dortigen drei Stellplätze nach Südosten und damit einhergehende Vertiefung des Rangierraums etwas entschärft werden könnte. Allerdings verlangt das Gebot der Rücksichtnahme es den Nachbarn nicht unbedingt ab, der Beigeladenen die größte nach den Maßfestsetzungen des Bebauungsplans und den Grenzabstandsvorschriften der NBauO mögliche bauliche Ausnutzung ihres Grundstücks zu ermöglichen. Wenn eine nachbarverträgliche gleichzeitige Errichtung von fünf Wohnungen und den dafür benötigten Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht möglich ist, muss sich die Beigeladene gegebenenfalls mit der Schaffung von nur vier Wohnungen begnügen. Der Umstand, dass auf den übrigen Grundstücken in der Nachbarschaft eine wesentlich geringere Wohndichte vorherrscht, legt nahe, dass auch dies wirtschaftlich nicht unvertretbar wäre.