Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.05.2019, Az.: 10 ME 57/19

Aufenthaltsbestimmungsrecht; Gefährdung des Kindeswohls; Mutter-Kind-Einrichtung; partielle Prognoseentscheidung; Personensorge; Recht zur Antragstellung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.05.2019
Aktenzeichen
10 ME 57/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.03.2019 - AZ: 4 B 22/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Allein für ein Kind zu sorgen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat ein Elternteil auch dann, wenn ihm das Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII und das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur bezüg-lich des Antrags nach § 19 SGB VIII zusteht.

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 12. März 2019 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig - längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Verwaltungsgericht Lüneburg anhängigen Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 4 A 153/19 oder dessen anderweitigen Erledigung - Hilfe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung - gemeinsam mit ihrer am 18. September 2017 geborenen Tochter D. E. - zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

II. Der Antragstellerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Karin Schmidt aus A-Stadt beigeordnet.

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 28. März 2019 gegen den ihr am 14. März 2019 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2019 ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Unrecht den Erfolg in der Sache abgesprochen. Der Erlass der im Tenor genannten Regelungsanordnung erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig. Insoweit ist Folgendes auszuführen:

Der Senat versteht das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin dahin, dass mit ihm (allein) die im Tenor genannte Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebt wird. Der von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründungsschrift vom 10. April 2019 - identisch mit dem Hauptantrag der erstinstanzlichen Antragsschrift vom 4. März 2019 - formulierte Eilantrag ist nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO auszulegen. Denn die nach dem Wortlaut begehrte Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2019 zum Geschäftszeichen 5000/1484278/KE, mit dem der von der Antragstellerin schriftlich am 30. Oktober 2018 gestellte Antrag auf Hilfe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung - gemeinsam mit ihrer am 18. September 2017 geborenen Tochter D. E. - abgelehnt wurde, kann nur in dem von der Antragstellerin bereits am 6. Februar 2019 vor dem Verwaltungsgericht angestrengten Klageverfahren zum Aktenzeichen 4 A 153/19 erreicht werden. Auch verlangen Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung, nur eine vorläufige Regelung auszusprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 13), die hier längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder einer anderweitigen Erledigung des Klageverfahrens gelten kann.

Der so verstandene Eilantrag, dessen Zulässigkeit - wie noch ausgeführt werden wird - keinen Bedenken ausgesetzt ist, ist auch begründet. Jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin sowohl den nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch (2.) als auch den gleichermaßen notwendigen Anordnungsgrund (1.) glaubhaft gemacht.

1. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Dringlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung trifft zu. Ihre jetzt ein Jahr und sieben Monate alte Tochter D. E., bei der es sich nach dem am 6. Dezember 2015 geborenen Sohn F. um das zweite Kind der am 3. Dezember 1996 geborenen Antragstellerin aus ihrer Beziehung zu dem mehr als 21 Jahre älteren türkischen Staatsangehörigen G. H. (im Folgenden: Kindesvater) handelt, war bei der Inobhutnahme am 20. November 2017 erst zwei Monate alt. Seit diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin mit ihrer Tochter, die im Januar 2018 in Kurzzeitpflege gegeben wurde und für die nunmehr Langzeitpflegeeltern gefunden worden sind, zu denen D. E. nach den Plänen der Antragsgegnerin alsbald ziehen soll, nur sporadisch begleiteten Umgangskontakt. Die Befürchtung der Antragstellerin, bei Abwarten des Ausganges des Hauptsacheverfahrens keine Bindung mehr zu ihrer Tochter aufbauen zu können, ist hiernach ohne weiteres nachzuvollziehen. In seinem im familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren zum Aktenzeichen 49 F 17/18 SO eingeholten Gutachten vom 17. Juli 2018 hat der Sachverständige ausdrücklich betont, dass sich D. E. in einer für die Bindungsentwicklung prägenden Phase befinde. Wenn es (noch) zu einer engeren Bindung zwischen ihr und der Antragstellerin kommen solle, müsste dies in den nächsten Monaten geschehen (Familiengerichtliches Gutachten vom 17. Juli 2017, Bl. 613 ff. BA, hier Bl. 675 BA). Diese Angabe hat der Sachverständige bei seiner Befragung in der nicht öffentlichen Sitzung des Familiengerichts vom 31. August 2018 dahin präzisiert, dass man hinsichtlich des Bindungsaufbaus des Mädchens (nur) noch etwa ein Jahr Zeit habe (Bl. 721 BA). Dass das Klageverfahren 4 A 153/19 bis zum Spätsommer/Frühherbst 2019 (rechtskräftig) abgeschlossen sein könnte, ist aber nicht realistisch. Die Antragstellerin verweist zudem zu Recht darauf, dass wegen des bevorstehenden Wechsels ihrer Tochter zu Langzeitpflegeeltern ein Obsiegen von ihr im Hauptsacheverfahren für D. E. einen erneuten Bindungsabbruch bedeuten würde. Unterstellt man den von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin verfolgten Anspruch auf Hilfe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung als gegeben, ergibt sich mithin auch aus dem Kindeswohl die besondere Eilbedürftigkeit der begehrten einstweiligen Regelung.

Der Bejahung eines Anordnungsgrundes steht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht entgegen, dass das Familiengericht mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 und 2. Januar 2019 mitgeteilt hat, es gehe nach den vorliegenden Berichten des Jugendamtes und der Pflegerin davon aus, dass der Rückführungsversuch (von D. E. zur Antragstellerin) als gescheitert angesehen und eine dauerhafte Fremdunterbringung angestrebt werde, so dass sich der auf Rückführung ausgerichtete familiengerichtliche Beschluss vom 27. September 2018 (49 F 17/18 SO) (insoweit) erledigt haben dürfte und weitere familiengerichtliche Maßnahmen aktuell nicht zu ergreifen seien. Denn die daraus gezogene Schlussfolgerung, die Antragstellerin könne sich „für ihr Begehren daher nicht mehr auf den Beschluss des Familiengerichts berufen“ (Beschlussabdruck S. 3), überzeugt aus den nachfolgenden Erwägungen nicht.

Mit seinem der Antragstellerin am 9. Oktober 2018 zugestellten Beschluss vom 27. September 2018 (49 F 17/18 SO, Bl. 739 ff. BA) hat das Familiengericht dieser hinsichtlich ihrer Tochter D. E. - wie auch bezüglich ihres Sohnes F. - das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII entzogen und einer Pflegerin übertragen. Zugleich hat es der Antragstellerin aufgegeben, umgehend, spätestens binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf gemeinsame Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung mit ihrer Tochter zu stellen und die ihr hiernach durch die Antragsgegnerin angebotene gemeinsame Unterbringung mit ihrer Tochter anzunehmen sowie bis zu einer anderweitigen Absprache mit der Antragsgegnerin oder einer anderweitigen familiengerichtlichen Entscheidung fortzusetzen. Diese Anweisung an die Antragstellerin muss als Ausnahme von dem generell ausgesprochenen Entzug des Rechts zur Antragstellung nach dem SGB VIII verstanden werden. Denn es kann nicht angenommen werden, dass das Familiengericht der Antragstellerin auferlegen wollte, bei der Antragsgegnerin einen von vornherein nicht zulässigen Antrag zu stellen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses des Familiengerichts hat die Antragstellerin das Antragsrecht nach § 19 SGB VIII im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vor dem Jugendamt, aber auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, was das Familiengericht in seinem Beschluss vom 7. März 2019 (30 F 40/19 EASO) klar gestellt hat.

Korrespondierend zur Verpflichtung der Antragstellerin hat das Familiengericht der Antragsgegnerin aufgegeben, unverzüglich nach einer möglichst ortsnahen, von der räumlichen Entfernung her aber jedenfalls den Umgang der Antragstellerin mit ihrem (in Familienpflege bei ihrer eigenen Mutter) in I. lebenden Sohn F. noch ermöglichenden geeigneten Unterbringungseinrichtung für die Antragstellerin mit ihrer Tochter zu suchen und die schnellstmögliche Unterbringung der Beiden in dieser Einrichtung zu ermöglichen. Rechtliche Bindungswirkung kommt der familiengerichtlichen Anweisung an die Antragsgegnerin allerdings - ebenso wie der Weisung gegenüber der Antragstellerin - nicht zu. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfsplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt (u.a.) auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. In die dem Jugendamt der Antragsgegnerin damit gesetzlich eingeräumte Kompetenz der fachlich-inhaltlichen Steuerung des Hilfeprozesses für die Kinder vermögen die Anweisungen des Familiengerichts daher nicht einzugreifen. Die Jugendhilfeträger haben bei der Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung öffentlicher Jugendhilfe die sorgerechtlichen Entscheidungen der Zivilgerichte (Vormundschaftsgerichte bzw. Familiengerichte) zu beachten, die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung von Jugendhilfe aber eigenverantwortlich zu prüfen. Nur den Verwaltungsgerichten obliegt nach dem Willen des Gesetzgebers die inhaltliche Kontrolle der Arbeit der Jugendämter (OLG Oldenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 27.11.2007 - 4 WF 240/07 -, juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 5 C 6.00 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 11).

Hiernach steht dem Familiengericht eine rechtliche Handhabe gegen den die angeregte Jugendhilfe ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2019 nicht zu. Vor diesem Hintergrund sind die Schreiben des Familiengerichts vom 18. Dezember 2018 und 2. Januar 2019 auszulegen, in denen es seinen Beschluss vom 27. September 2018 (49 F 17/18 SO) hinsichtlich der darin enthaltenen, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 1666a BGB) Rechnung tragenden (Bl. 927 BA) Rückführungsbemühungen als „erledigt“ angesehen hat. Dadurch entfällt jedoch nicht das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte (Grund)Recht der Antragstellerin, die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin (verwaltungs)gerichtlich überprüfen zu lassen. Die ihr durch den Beschluss des Familiengerichts vom 27. September 2018 belassene Befugnis, bei der Antragsgegnerin einen Antrag nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu stellen, gilt insoweit fort. Dies hat das Familiengericht in seinem Beschluss vom 7. März 2019 klargestellt. Denn in dem von der Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Beschluss, mit dem ein Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für ein einstweiliges Anordnungsverfahren auf Rückübertragung wesentlicher Teile des Sorgerechts für ihre Tochter wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt wurde, heißt es unter Verweis auf § 36a Abs. 1 SGB VIII, dass nach Ablehnung der Maßnahme das Ziel Mutter-Kind-Einrichtung lediglich noch im Verwaltungsgerichtsweg erreicht werden könne. Hierzu bedürfe es einer Rückübertragung der entzogenen Teile der elterlichen Sorge (aber) nicht (Beschlussabdruck S. 3).

Daraus erschließt sich zugleich, dass trotz des durch den Beschluss des Familiengerichts vom 27. September 2018 (49 F 17/18 SO) generell ausgesprochenen Entzug des Rechts zur Antragstellung nach dem SGB VIII Zweifel an der Zulässigkeit des Eilantrags nicht bestehen, nämlich ihre Antragsbefugnis gegeben ist.

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Zwar weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren nur in Ausnahmefällen zulässig ist (Beschlussabdruck Seite 3). Ein solche kommt hier aber angesichts der grundrechtlichen Betroffenheit der Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GG in Betracht. Zudem ist auch mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 14, 14a und 26) glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin der gegen die Antragsgegnerin geltend gemachte Anspruch auf Hilfe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form der gemeinsamen Unterbringung mit ihrer Tochter D. E. in einer Mutter-Kind-Einrichtung zusteht.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des durch § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gewährten Regelanspruchs („sollen“) liegen hier aller Wahrscheinlichkeit nach vor. Im Fall der Antragstellerin besteht auch keine Atypik, die zur Ablehnung der Hilfegewährung berechtigen würde (vgl. zum Vorstehenden BeckOK SozR/Winkler, 52. Ed. 01.03.2019, SGB VIII § 19 Rn. 21 f.). Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt:

Zwar sorgt die Antragstellerin seit der Inobhutnahme am 20. November 2017 tatsächlich nicht mehr für ihre jetzt ein Jahr und sieben Monate alte Tochter. Auch ist der mit dem Kindesvater nicht verheirateten Antragstellerin, der nach § 1626a Abs. 3 BGG die elterliche Sorge für beide Kinder allein zustand, durch den Beschluss des Familiengerichts vom 27. September 2018 (49 F 17/18 SO) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D. E. größtenteils entzogen und einer Pflegerin übertragen worden. Das zum Kernbereich der Personensorge gehörende Aufenthaltsbestimmungsrecht (vgl. § 1631 Abs. 1 BGB) ist ihr jedoch nicht vollständig entzogen worden. Denn die familiengerichtliche Weisung, dass sie einen Antrag auf gemeinsame Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung beim Jugendamt stellen soll, ist nicht nur dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin - wie oben ausgeführt - weiterhin das Recht hat, einen entsprechenden Antrag beim Jugendamt zu stellen, sondern auch dahin zu verstehen, dass sie insoweit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Anderenfalls ergäbe diese familiengerichtliche Anordnung keinen Sinn. Denn es wäre widersprüchlich, wenn die Antragstellerin zwar einerseits das Recht hat, einen Antrag nach § 19 SGB VIII zu stellen, sie aber andererseits nicht entscheiden dürfte, dass ihr Kind zusammen mit ihr in dieser Einrichtung wohnt. Diese Auslegung wird auch bestätigt durch den Beschluss des Familiengerichts vom 7. März 2019 (30 F 40/19 EASO), nach dem das Beschreiten des Verwaltungsgerichtswegs eine Rückübertragung der entzogenen Teile der elterlichen Sorge nicht erforderlich macht (Seite 3 des Beschlussabdrucks).

Demnach hat die Antragstellerin insofern allein für ihr Kind zu sorgen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII, als nur sie zum Wohle des Kindes den Antrag nach § 19 SGB VIII zu stellen und insoweit über den Aufenthalt ihres Kindes zu entscheiden hat, wie es ihr das Familiengericht mit dem Beschluss vom 27. September 2018 aufgegeben hat. Insofern ist sie auch als Alleinerziehende anzusehen, denen allein das Hilfeangebot des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in ihrer besonderen Lebenssituation zur Verfügung steht (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.07.2010 - 4 LA 208/09 -, juris Rn. 14).

Allerdings steht ihr das Sorgerecht nicht in vollem Umfang zu. Doch zum einen dient die Formulierung in § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, „die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben“, der Abgrenzung von dem - hier nicht vorliegenden - Fall, in dem das Sorgerecht beiden Elternteilen zusteht, für den das Hilfeangebot des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht gedacht ist (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.07.2010 - 4 LA 208/09 -, juris Rn. 14 ff.) Zum anderen ist der Begriff "personensorgeberechtigt" in § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, an den auch die genannte Formulierung in § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anknüpft (Kunkel in LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 19 Rn. 1) mit Wirkung für das gesamte Achte Buch des Sozialgesetzbuchs definiert (BVerwG, Beschluss vom 30.05.2018 - 5 C 2.17 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Danach ist Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Maßgeblich für die Personensorgeberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind also grundsätzlich die bürgerlich-rechtlichen Regelungen zur Personensorge. Eine alleinige Personensorge im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ist hiernach auch dann gegeben, wenn - wie hier - die Personensorge aufgeteilt ist. Denn nach den bürgerlich-rechtlichen Regelungen handelt es sich auch bei der partiellen Personensorge um eine in den jeweiligen Sorgerechtsbereichen alleinige Personensorge (siehe hierzu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 30.05.2018 - 5 C 2.17 -, juris Rn. 9 ff., zu dem Fall der Aufteilung der Personensorge zwischen den Elternteilen). Bei einem nur teilweisen Entzug des Personensorgerechts ist deshalb darauf abzustellen, ob der verbliebene Teil der Personensorge das Recht umfasst, den entsprechenden Antrag nach dem SGB VIII zu stellen und insoweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auszuüben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.05.2011 - 12 CE 11.893 -, juris Rn. 30). Dies ist hier der Fall.

Die Antragsgegnerin hat ihren Bescheid vom 31. Januar 2019 allerdings auch nicht darauf gestützt, dass der Antragstellerin für D. E. das Aufenthaltsbestimmungsrecht fehle. Sie hat die Ablehnung der beantragten Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung mit einem nach ihrer Bewertung verantwortungslosen Verhalten der Antragstellerin und deren mangelnder Mitwirkung begründet. Damit ist offenbar die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII zu erfüllende Zielprognose (Telscher in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 19 SGB VIII Rn. 39 ff.) angesprochen. Die Hilfewährung kommt nur in Betracht, wenn und solange Mutter oder Vater auf Grund ihrer bzw. seiner Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Hierzu ist Voraussetzung, dass eine vor Beginn der Maßnahme zu treffende Prognose ergibt, dass festgestellte auf der Persönlichkeitsentwicklung beruhende Erziehungsdefizite ausgeglichen werden können. Der Erfolg muss allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich sein; vielmehr reicht es aus, wenn eine Milderung des Erziehungsdefizits möglich ist (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.07.2016 - 4 ME 163/16 -, juris Rn. 4), also eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Entwicklung einer ausreichenden Bindung und Beziehung des Elternteils zum Kind spricht. Nach den gesetzgeberischen Motiven, das in der Praxis entstandene Mütter-Kind-Angebot abzusichern und damit eine Hilfe anzubieten, die spezifisch auf die Situation allein für ein Kind sorgender Mütter oder Väter mit Persönlichkeitsdefiziten zugeschnitten ist, knüpft die Vorschrift des § 19 SGB VIII an die einer Unterstützung zugängliche Grundfähigkeit zur Sorge für das Kind und daran an, eine Art des Zusammenlebens sicherzustellen, die der Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind vorbeugt. Unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Schutzes der Familie stellt die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung jedenfalls dann das Mittel der Wahl dar, wenn deren Erfolg zumindest möglich ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2017 - 12 B 1119/17 -, juris Rn. 8 ff. m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.07.2016 - 4 ME 163/16 -, juris Rn. 4; Telscher in Schlegel/Voelzke, a.a.O., Rn. 39; BeckOK SozR/Winkler, a.a.O., § 19 Rn. 9).

Nach diesem Maßstab ist die tatbestandliche Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII erfüllt. Dies ergibt sich aus dem familiengerichtlichen Gutachten vom 17. Juli 2018, das auch das Familiengericht als überzeugend angesehen und deswegen zur Grundlage seines Beschlusses vom 27. September 2018 (49 F 17/18 SO) gemacht hat. Die im Sorgerechtsverfahren durchgeführte Begutachtung hat nämlich hinsichtlich einer möglichen Kindeswohlgefährdung zwei Problemkomplexe herauskristallisiert, zum einen die Einschränkungen der Antragstellerin und des Kindesvaters in der Erziehungsfähigkeit und zum anderen die hochkonflikthafte Paardynamik (Bl. 673 BA). Die Einschränkungen des Kindesvaters sind in seiner Persönlichkeit und seiner Lebensführung begründet, so dass er für die Betreuung der Kinder nicht in Betracht kommt (Bl. 671/672, 673 BA). Auch die Antragstellerin hat Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung, da sie wie der Kindesvater in überdurchschnittlichem Maße dazu neigt, Probleme zu negieren (Bl. 669 BA). Sie wird aber als prinzipiell erziehungsfähig angesehen. Sie hat jedoch derart geringe Erziehungskenntnisse, dass allenfalls die Betreuung von zunächst einem Kind durch die Antragstellerin gewährleistet werden könnte. Dies jedoch auch nur möglich mit intensiver sozial-pädagogischer Unterstützung, idealerweise in einer Mutter-Kind-Einrichtung (Bl. 672, 673 BA). Die erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der beantragten Hilfemaßnahme, mithin für die Entwicklung einer ausreichenden Bindung und Beziehung der Antragstellerin und ihrer Tochter, ist danach zu bejahen.

Die sich aus dem Sachverständigengutachten ergebende positive Prognose wird entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht durch das von ihr beanstandete Verhalten der Antragstellerin hinfällig:

Ob sich die Antragstellerin, wie es in dem Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2019 heißt, „allein auf Druck des Familiengerichts schließlich notgedrungen bereit erklärt hat, sich auf die Jugendhilfemaßnahme einzulassen“, ist rechtlich nicht erheblich. Mit der (schriftlichen) Stellung des Antrags nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII am 30. Oktober 2018 hat die Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, zugunsten der Entwicklung einer Beziehung zu D. E. die mit der - auf etwa eineinhalb Jahre angelegten (Bl. 866 BA) - Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung für sie verbundenen Einschränkungen in der autonomen Lebensführung in Kauf nehmen zu wollen. Ihr vorheriges Verhalten, zu dem die Antragsgegnerin anführt, dass die Antragstellerin trotz der Inobhutnahme des Kindes während der anschließenden Monate wiederholt erklärt habe, dass sie an einer Unterbringung nach § 19 SGB VIII in einer Mutter-Kind-Einrichtung nicht interessiert sei, sowie, dass die Antragstellerin einen bereits vor Monaten vereinbarten Besichtigungstermin in einer entsprechenden Einrichtung abgelehnt habe, kann ihr daher nicht mehr nachteilig angerechnet werden.

Die Ernsthaftigkeit der von der Antragstellerin getroffenen Entscheidung wird auch nicht durch den Vorfall vom 25. Oktober 2018 in Frage gestellt, bei dem der Kindesvater zum einen im Vorfeld zu dem begleiteten Umgang der Antragstellerin mit ihrer Tochter ein übergriffiges Verhalten zeigte, indem er die Pflegemutter auf dem Weg dorthin abpasste, D. E. aus der Karre hob und auf den Arm nahm, was dieser sichtlich missfiel, und zum anderen den begleiteten Umgang selbst störte, indem er plötzlich in dem dafür genutzten Raum erschien und Kontakt zu seiner Tochter aufnehmen wollte, auf die Bitte der anwesenden Caritasmitarbeiterin, den Raum wieder zu verlassen, gegen diese aggressiv wurde, was die Antragstellerin zum Weinen brachte und D. E. irritierte, und weswegen schließlich der Caritasverband es ablehnte, die begleiteten Umgänge fortzusetzen (Bl. 826 BA). Zwar liegt es nahe, dass der Kindesvater von der Antragstellerin von dem Termin und dem Ort des begleiteten Umgangs erfahren hatte. Insofern kann ihr eine Mitverantwortung für das Geschehen zugerechnet werden. Ob der von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 31. Januar 2019 dafür verwandte Begriff „verantwortungslos“ gerechtfertigt ist, kann dahinstehen. Auch ist nicht erheblich, dass die Antragstellerin, wie sie mit der Beschwerdebegründung nochmals geltend gemacht hat, das Benehmen des Kindesvaters „völlig anders wahrgenommen“ hat. Jedenfalls zeigt die Antragstellerin ein Verhalten, dass der Gutachter bei seiner Prognoseentscheidung bereits berücksichtigt hat. Der Sachverständige hat deutlich gesehen, dass das Verhältnis der Antragstellerin zu dem Vater ihrer beiden Kinder, den sie nach ihren Angaben seit Ende 2014 kennt, hochgradig ambivalent ist und sie von der Beziehung trotz deren Konflikthaftigkeit nicht lassen kann. Trennungen des Paares hätten nie lange Bestand gehabt. Bei Abfassung des Gutachtens hatte der Sachverständige daher schon vermutet, dass die von der Antragstellerin mit der Begründung, der letzte Polizeieinsatz habe ihr klargemacht, dass dies im Moment das Beste sei, im Juli 2018 vollzogene Trennung von dem Kindesvater nicht von Dauer sein werde, so dass „die problembehaftete Paardynamik entgegen den Beteuerungen der Antragstellerin nicht als hinfällig betrachtet, sondern sehr wahrscheinlich als Wunschdenken der Antragstellerin interpretiert werden“ könne. Hieraus hat der Gutachter jedoch nur den Schluss gezogen, dass sich ein unabdingbarer Interventionsbedarf zeige, wenn eine Rückführung der Kinder in Betracht gezogen werden solle (Bl. 624, 670, 671 BA). Gerade aber die von der Antragstellerin jetzt angestrebte Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung entzieht sie dem Einfluss des Kindesvaters, der nach der Bewertung des Sachverständigen „speziell durch seinen Drogenkonsum und seine Neigung zu aufbrausendem und kontrolliertem Verhalten in der Erziehungsfähigkeit stark eingeschränkt und daher für die Betreuung und Erziehung der Kinder nicht geeignet ist“ (Bl. 671/672 BA).

Ein Scheitern der beantragten Hilfemaßnahme steht auch nicht deswegen von vornherein fest, weil, wie die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 31. Januar 2019 unter Verweis auf die Geschehnisse Ende November 2018 meint, die Antragstellerin an keiner Zusammenarbeit mit dem Jugendamt interessiert und eine verantwortungsvolle Mitwirkung an einem gemeinsamen Zusammenleben mit ihrer Tochter nicht erkennbar sei. Richtig ist, dass die Antragstellerin, die der Antragsgegnerin am 27. November 2018 telefonisch mitgeteilt hatte, die Hilfemaßnahme in einer von ihr einige Tage zuvor besuchten Mutter-Kind-Einrichtung in J. bei K. beginnen zu wollen, zu dem daraufhin für den 30. November 2018, 9 Uhr, angesetzten Auftaktgespräch mit einem anderen Träger zur Begleitung der Umgänge mit D. E. nicht erschien, obwohl ihr das Jugendamt am 28. November 2018 auf ihrer Mailbox eine Rückrufbitte und am 29. November 2019 eine Information über Ort und Zeitpunkt des Treffens hinterlassen hatte (Bl. 854 bis 856, 866 bis 867 BA). Auch trifft zu, dass die Antragstellerin selbst - abweichend von dem Vorbringen ihrer Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdebegründung - dazu angegeben hat, dass sie zwar die Anrufe des Jugendamtes auf ihrem Handy gesehen, die Nachrichten wegen eines Defektes der Mailbox jedoch nicht habe abhören können (Bl. 858 BA). Dass die Antragstellerin, wie es in dem Bescheid vom 31. Januar 2019 weiter heißt, es (überhaupt) nicht für notwendig erachtet hat, zurückzurufen und sich nach den Gründen der Anrufe zu erkundigen, stimmt allerdings nach Aktenlage nicht. Die oben angeführte Angabe der Antragstellerin entstammt einer Nachricht, die sie am 30. November 2018 um 10:06 Uhr auf dem Anrufbeantworter der zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin mit dem Zusatz hinterlassen hat, man könne ihr bei Bedarf auf den Anrufbeantworter ihrer Mutter sprechen (Bl. 858 bis 859, 867 BA). Soweit der Vorwurf dahin zu verstehen ist, dass die Reaktion der Antragstellerin nicht zeitgerecht war - nach Auffassung der zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin hätte es der Antragstellerin vor dem Hintergrund, dass sie bereits die ersten begleiteten Umgänge beim Caritasverband zum Scheitern gebracht hatte, nun ein besonderes Anliegen sein müssen, den zweiten Anlauf zur Anbahnung ihrer Tochter nicht erneut zu gefährden (Bl. 867 BA) -, erscheinen die von der Antragsgegnerin gestellten Anforderungen zum derzeitigen Zeitpunkt dem Entwicklungsstand der Antragstellerin nicht gerecht zu werden. Auch der Sachverständige hat die Antragstellerin als „insgesamt phlegmatisch“ eingeschätzt und festgestellt, sie habe offensichtlich Probleme damit, gefasste Absichten auch in die Tat umzusetzen (Bl. 668 BA). Der beantragten Hilfemaßnahme hat er trotzdem eine Chance eingeräumt, offensichtlich in der Erwartung, dass die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung die Erziehungsdefizite der bei der Geburt der beiden Kinder noch sehr jungen Antragstellerin beheben und diese auch in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern kann. Aus der Notwendigkeit dieser Hilfe folgt aber gerade nicht, dass eine Verhaltensänderung der Antragstellerin schon vor dem Erhalt der von dem Gutachter geforderten intensiven sozial-pädagogischen Unterstützung (Bl. 673 BA) erwartet werden kann.

Nach allem bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falls (vgl. dazu BeckOK SozR/Winkler, a.a.O., § 19 Rn. 22), der zu einer Abweichung von der Soll-Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII berechtigen würde.

Die Unterbringung in einer bestimmten Mutter-Kind-Einrichtung hat die Antragstellerin trotz ihrer Präferenz für das in A-Stadt ansässige Angebot Ma Donna nicht beantragt, sondern in ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich betont, sie wäre auch mit der Unterbringung in einer anderen Einrichtung in räumlicher Nähe einverstanden. Es erscheint auch sinnvoll, dass die Auswahl im Einvernehmen der Beteiligten - angesichts der bislang seit dem Beschluss des Familiengerichts vom 27. September 2018 (49 F 17/18 SO) schon verstrichenen Zeit möglichst kurzfristig - getroffen wird.

3. Die Kostenentscheidung in dem nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

II. Dem von der Antragstellerin am 10. April 2019 auch für das Beschwerdeverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag ist nachzukommen. Die von § 166 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere bietet die Rechtsverfolgung der Antragstellerin aus den oben (unter I.) dargelegten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg.