Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.05.2019, Az.: 1 LA 91/18

Einschreiten, bauaufsichtliches; Gebietserhaltungsanspruch

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.05.2019
Aktenzeichen
1 LA 91/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 18.05.2018 - AZ: 12 A 3782/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Verstöße gegen Maßfestsetzungen eines Bebauungsplans können vom Nachbarn nicht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen gerügt werden.

Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch begründet nicht zwangsläufig einen Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten.

Ein Gebietserhaltungsanspruch besteht nicht ohne weiteres gegenüber Grundstücken, die im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans, aber in einem anderen Baugebiet gelegen sind.

Tenor:

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – 12. Kammer (Einzelrichterin) – vom 18. Mai 2018 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Die Kläger verlangen unter anderem gestützt auf einen Gebietserhaltungsanspruch von der Beklagten, gegen Baulichkeiten und die Dauerwohnnutzung auf dem im Beteiligtenrubrum aufgeführten Grundstück der Beigeladenen vorzugehen. Die Grundstücke beider Beteiligten liegen im Geltungsbereich des 1974 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Gemeinde D., erlassenen Bebauungsplanes Nr. 1 „An E. F.“, der für das Grundstück der Kläger allgemeines Wohngebiet, für das südwestlich beiderseits der Straße G. anschließende Gelände und damit für die Beigeladenen Wochenendhausgebiet festsetzt. Die Beteiligten streiten unter anderem darüber, ob die Baulichkeiten auf deren Grundstück ihrer Substanz nach von den 1978 und 1995 erteilten Baugenehmigungen umfasst sind.

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Vorverfahren mit den Anträgen,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.12.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2017 zu verpflichten,

1. gegenüber den Beigeladenen die Beseitigung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück G. 1 in B. anzuordnen,

2. hilfsweise die Nutzung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück G. 1 in B. zum Dauerwohnen sofort vollziehbar zu untersagen.

geführte Klage mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

Haupt- und Hilfsantrag seien unbegründet. Eine Beseitigung aufstehender Baulichkeiten könnten die Kläger nicht verlangen, weil diese entweder nicht nachbarschützende Vorschriften verletzten oder sogar genehmigt seien. Der Bebauungsplan sei entgegen der Annahme der Beklagten nicht funktionslos geworden; eine Rückkehr zu der Wochenendhausnutzung sei noch immer möglich. Die Festsetzungen zur Grundfläche, Zahl der Vollgeschosse und Baugrenzen seien als Bestimmungen zum Maß der Nutzung schon nicht nachbarschützend. Selbst wenn sie das wären, wären die Baulichkeiten trotz gewisser, aber als untergeordnet einzustufender Abweichungen als von den Baugenehmigungen vom 26. September 1978 und 28. November 1995 legalisiert anzusehen. Diese Abweichungen berührten die Identität des Vorhabens nicht. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, trotz Verletzung von Abstandsvorschriften wegen ihrer geringfügigen Auswirkungen hiergegen nicht einzuschreiten, sei nicht zu beanstanden. Spürbar beeinträchtigt würden die Kläger hierdurch nicht.

Der Hilfsantrag habe schon deshalb keinen Erfolg, weil die Kläger keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen könnten. Denn die Grundstücke der Beteiligten lägen nicht in demselben Baugebiet. Ein baugebietsüberschreitender Erhaltungsanspruch stehe den Klägern nicht zur Seite, weil der Plangeber dies seinerzeit nicht habe vermitteln wollen.

Die behauptete Wertminderung stütze für sich allein den Klaganspruch nicht.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit einem auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützten Zulassungsantrag, dem die Beigeladenen entgegentreten.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die gegen die Behandlung des Hauptantrages geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn es dem Zulassungsantragsteller gelingt, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458, 1459 = NVwZ 2000, 1163 = NdsVBl. 2000, 244), dass sich hierdurch etwas am Ergebnis der angegriffenen Entscheidung ändert; dieses entscheidet. Der Erfolg des Rechtsmittels muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = UPR 2004, 305 = NJW 2004, 2510). Das Zulassungsverfahren soll nicht das Berufungsverfahren vorwegnehmen (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515 = UPR 2009, 182 = JZ 2009, 850).

Das darzutun ist den Klägern nicht gelungen.

Zum Hauptantrag ist auszuführen:

Die Annahme der Kläger, jedenfalls in der Summe führe die Zahl der Verstöße gegen isoliert betrachtet als Maßfestsetzungen anzusehende Festsetzungen (Grundfläche, Geschossigkeit, überbaubare Grundstücksfläche) dazu, dass hier Quantität in Qualität umschlage (Dauerwohn- statt Wochenendhausnutzung, zu massive Nebenanlagen) und dies daher als rügefähiger Verstoß gegen den Gebietscharakter anzusehen sei, trifft nicht zu. Zu einer vergleichbaren Rüge, die Maßfestsetzungen griffen letztlich dergestalt ineinander, dass damit zum Vorteil aller Planunterworfenen ein bestimmter Gebietscharakter gewährleistet werden solle, hatte der Senat in seinem unveröffentlichten Beschluss vom 19. Dezember 2016 (nur auszugsweise zitiert als JURIS-Rdnrn. 10-11 im B. v. 8.5.2018 - 1 ME 55/18 -, BauR 2018, 1246 = NVwZ-RR 2018, 635) ausgeführt:

Der Auffassung von Jeromin (Baunachbarrechtsschutz 3.0, BauR 2016, 925) folgt der Senat nicht. Es gibt keinen Anlass, die „3. Stufe der Fortentwicklung des öffentlichen Baunachbarrechts“ (Jeromin, aaO, S. 926 li. Sp.) zu nehmen oder zu zünden. Der Verfasser verkennt, dass die grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) nicht auf der Annahme beruht, grundsätzlich hätten alle Normen des öffentlichen Baurechts nachbarschützenden Charakter und müsse einem Nachbarn daher stets ermöglicht sein, sich auf Festsetzungen zu berufen, die im weiteren Sinne den Charakter dieses Baugebiets prägen/mitbestimmen sollen. Ausgangspunkt der bundesgerichtlichen Rechtsfindung ist vielmehr die unverändert gültige gegenteilige Annahme, alle Normen des öffentlichen Planungsrechts erlasse die Gemeinde in erster Linie im öffentlichen Interesse. Dass sie dabei im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB nach Möglichkeit alle konkurrierenden, auch privaten Interessen zu berücksichtigen habe, ändere daran nichts. Nur im begründeten, für jede Norm gesondert darzulegenden Ausnahmefall komme die Annahme in Betracht, sie dienten auch (d. h. mithin: nur daneben) dem Schutz bestimmter Dritter. Dieser Richtsatz erleide von Gesetzes wegen nur für die Art der baulichen Nutzung eine grundsätzliche Ausnahme, und zwar deshalb, weil der Gesetzgeber in §§ 2 bis 9 und 12 BauNVO bestimmte Nutzungsarten als miteinander regelhaft verträglich und hierdurch den Kreis der in einem Baugebiet Zusammengeschlossenen mit dem Ziel zu einer Schicksalsgemeinschaft bestimmt habe, schon Anfängen einer Umwandlung des Baugebiets vorbeugen zu können. Das dürfe jeder diesem Baugebiet Zugehörige als eigenes wehrfähiges Recht reklamieren.

Anders verhält es sich indes mit der Anzahl zulässiger Vollgeschosse. Es mag ja sein, dass auch deren Festsetzung den Charakter des Baugebiets mitbestimmt. Doch das ist im Ausgangspunkt nur eine städtebauliche, d. h. eben nicht automatisch der Zuordnung individueller Abwehrbefugnisse dienende Festsetzung. Maßgeblich ist, dass der Gesetzgeber anders als bei der Nutzungsart hinsichtlich der Lage der Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) und der Vollgeschosse (§ 20 Abs. 1 BauNVO) keine derartige Grundsatzbestimmung getroffen hat. Es ist vielmehr in die zuvörderst städtebauliche Entscheidung der Gemeinde gestellt, welche Verdichtung sie wünscht - und angesichts der landesrechtlichen Abstandsvorschriften überhaupt erreichen kann. Sie ist hierbei nicht gehalten, Unterschiede in der Zuteilung von Nutzungsmöglichkeiten unter Umständen nur nach Maßgabe der § 1 Abs. 4 ff. BauNVO bestimmen zu können. Ein System voneinander abhängiger, dem jeweiligen Gebietstyp zu entnehmender Geschosszahlen gibt es nicht. Selbst bei der Grund- und Geschossflächenzahl gibt § 17 Abs. 1 BauNVO lediglich einen Maximalrahmen vor. Diese kann nicht nur im Rahmen des § 17 Abs. 2 BauNVO modifiziert werden, sondern lässt es auch zu, verschiedenen Grundstücken in ein und demselben Baugebiet unterschiedliche Vollgeschosszahlen zuzumessen. Dabei hat der Bundesgesetzgeber die planende Gemeinde sogar hinsichtlich der Abstandsvorschriften in § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB begünstigt und ermächtigt, für den Bereich des Bebauungsplans unmittelbar abweichendes Recht zu schaffen (vgl. dazu Senatsb. v. 22.12.2014 - 1 MN 118/14, 1 MN 117/14 und 1 MN 119/14 -, BauR 2015, 620).

Insgesamt ist daher kein Grund zu erkennen, weshalb die Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse oder von Baugrenzen neben städtebaulichen Interessen von vornherein zugleich wehrfähige Positionen der Nachbarschaft begründen sollen können. Soll eine Festsetzung zur Anzahl der Vollgeschosse nachbarschützende Wirkung entfalten, kann dies daher nur nach Maßgabe der Entscheidung geschehen, welche die planende Gemeinde insoweit trifft. Dass das hier nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargetan; durchgreifende Beschwerdeangriffe hierzu enthält das Beschwerdevorbringen nicht.

Das gilt auch hier. Durchgreifende Gründe, die Gemeinde habe die nach Auffassung der Kläger verletzten Festsetzungen zu Maß und Bauweise ausnahmsweise mit per se, d. h. störungsunabhängig nachbarschützenden Wirkungen für alle Planunterworfenen versehen wollen, führt das Antragsvorbringen nicht an.

Daher kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die Bescheide vom 13. Dezember 2016 und 11. April 2017 wegen Ermessensausfalls zu beanstanden sind und den Klägern daher zumindest ein Anspruch auf Neubescheidung zustünde. Auch das ist im Übrigen zu deren Nachteil zu beantworten. Auf den Seiten 2 von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid hatte die Beklagte die Rechtsprechung des Senats zutreffend zusammengefasst, unter welchen Voraussetzungen dem Nachbarn ein Anspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde zustehen kann, gegen den Nachbarn vorzugehen. Als letzte Voraussetzung wird zutreffend benannt, dass das behördliche Ermessen auf die dem Petenten günstige Entscheidung geschrumpft sein muss. Solche Ermessenserwägungen hatte die Beklagte am Ende beider Bescheide entgegen der Einschätzung der Kläger sehr wohl angestellt. Denn dort wird ausgeführt, in Abwägung der konkurrierenden Interessen habe sie sich gegen ein Einschreiten entschieden. Das ist pure Ermessenserwägung. Ein Ermessensausfall fällt der Beklagten damit nicht zur Last. Das Ergebnis dieser Ermessensentscheidung unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Denn spürbare Auswirkungen der behaupteten Baurechtswidrigkeiten werden in der Zulassungsantragsbegründung vom 30. Juli 2018 nicht aufgeführt.

Die Bescheidung des Hilfsantrages greifen die Kläger ebenfalls ohne Erfolg mit der Behauptung ernstlicher Zweifel an.

Dieser Zulassungsangriff scheitert schon daran, dass aus der Annahme, den Klägern stünde ein baugebietsübergreifender Abwehranspruch zu, keineswegs - wie die Kläger offenbar als selbstverständlich richtig annehmen - folgt, dass sie störungsunabhängig einen Anspruch auf Einschreiten stellen dürften. Hierzu hatte der Senat in seinem rechtskräftigen, unveröffentlichten Urteil vom 17. November 2011 - 1 LB 163/08 - das Folgende ausgeführt:

Entscheidungserheblich ist hier im Ergebnis die schon im Zulassungsbeschluss angerissene Frage, ob ein Anspruch auf Einschreiten bereits (immer) dann besteht, wenn der Nachbar eine entsprechende Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen einen ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch zu Fall bringen könnte, also auch ohne Geltendmachung besonderer Beeinträchtigungen (in diese Richtung etwa OVG Münster, Urt. v. 28.5.2009 - 10 A 971/08 -, BauR 2009, 1716 und OVG Hamburg, Urt. v. 11.11.2009 - 2 Bf 201/06 -, NordÖR 2010, 29).

Dies ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Er hat seine im Zulassungsbeschluss (a.a.O.) ausführlich dargelegte Entscheidungslinie fortgeführt (vgl. z.B. Urt. v. 19.10.2007 - 1 LB 5/07 -, NVwZ-RR 2008, 374 [OVG Niedersachsen 09.10.2007 - 1 LB 5/07], Beschl. v. 7.12.2010 - 1 LA 202/09 -, n.v., Beschl. v. 10.8.2011 - 1 LA 106/10 -, n.v., jeweils mit Nachweisen). Danach ist die Befugnis der Behörde zu einem ermessenfehlerfreien Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände im Ergebnis zwar notwendige, aber für sich genommen nicht hinreichende Voraussetzung für einen nachbarlichen Anspruch auf Einschreiten. Mit anderen Worten ist das "Ermessensprogramm" beim Einschreiten zur Wahrung des öffentlichen Baurechts allenfalls teilidentisch mit demjenigen für die Bescheidung eines Anspruchs auf Einschreiten.

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht sich der Senat an dieser Sicht nicht gehindert, auch soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17. April 1998 (- 4 B 144.97 -, BauR 1999, 735) in einem Nachbarstreit dargelegt hat:

"Die von der Beigeladenen ferner angenommene Maßgeblichkeit allein des irrevisiblen Landesrechts ist zudem nicht sicher. Zwar ist die gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß einer Abrißverfügung im irrevisiblen Landesbauordnungsrecht enthalten. Die Fragestellung geht indes dahin, ob und gegebenenfalls in welchen Grenzen die zuständige Behörde auch dann ein Entscheidungsermessen besitzt, wenn es sich um die Wahrung der nach Bundesrecht zu beurteilenden bauplanungsrechtlichen Zustände handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat - wenngleich in einem anderen Zusammenhang - bereits darauf hingewiesen, daß das materielle Bauplanungsrecht in seiner Beachtung und Durchsetzung grundsätzlich nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht."

Das entspricht zunächst der Rechtsprechung des Senats, wonach - objektivrechtlich gesehen - ein behördliches Einschreiten die Regelfolge baurechtswidriger Zustände zu sein hat. Ein "Für und Wider" braucht nur dann abgewogen zu werden, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme vorliegen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 31.1.2002 - 1 MA 4216/01 -, BauR 2002, 772 - auch zum Begriff "intendiertes Ermessen"; Urt. v. 5.9.2007 - 1 LB 43/07 -, juris; Beschl. v. 19.5.2010 - 1 ME 81/10 -, ZfBR 2010, 585). Aus der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht jedoch nicht hervor, dass nach dessen Auffassung hieraus zugleich ein strikter Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten folgt. Das Bundesverwaltungsgericht erörtert an dieser Stelle vielmehr nur die Entscheidungserheblichkeit eines Verfahrensfehlers (das "Beruhen"), die es durch ein bestimmtes Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt sieht, weil die tatrichterliche Beurteilung darauf tatsächlich nicht fuße. Allein letzteres ist Thema der fraglichen Passage in der genannten Entscheidung.

Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1991 (- 4 C 52.89 -, NVwZ 1992, 165) beruft, heißt es darin zwar:

"Das Berufungsgericht wird deshalb über den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein behördliches Vorgehen gegen die Beigeladenen erneut in der Sache zu entscheiden und die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen haben. Für die erneute Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß der Schutzanspruch des Nachbarn gegenüber baurechtswidrigen Nutzungen, die in seine geschützten Rechte eingreifen, im Falle ihrer Ausübung ohne Genehmigung im Ergebnis jedenfalls nicht schwächer sein darf als dann, wenn für die Nutzung eine Genehmigung erteilt worden ist, gegen die er sich mit Widerspruch und Anfechtungsklage zur Wehr setzen kann."

Darin lag aber nur eine nicht bindende "Segelanweisung" (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.2.2009 - 5 LB 175/06 -, DVBl. 2009, 531), die das Bundesverwaltungsgericht in der Folgezeit nicht wieder aufgegriffen hat. Eine Begründung für diese nicht selbstverständliche Rechtsposition ist in der fraglichen Passage nicht enthalten. Dafür kann auch nicht allgemein auf Art. 14 GG rekurriert werden, wie dies die Klägerin tut (oder auf eine allgemeine grundrechtliche Schutzpflicht, wie z.B. Ullrich, VerwArch 2011, 383 annimmt). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich und ermöglicht ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens; insoweit genießt das Eigentum einen besonders ausgeprägten Schutz. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt (vgl. z.B. BVerfG, 3. K. d. 1. Senats, Beschl. v. 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 -, BauR 2010, 1897). In diesem Kern ist das Eigentum der Klägerin hier aber nicht berührt. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, hat sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derjenigen des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen, dass Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts (nur) durch die Gesetze bestimmt werden (Urt. v. 12.3.1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228 = NVwZ 1998, 842). Einen davon losgelösten Schutzanspruch des Bürgers gibt es nicht. Eine positivrechtliche Verankerung des Anspruchs auf Einschreiten dergestalt, dass einem Einschreitensrecht der Behörde jeweils ein Einschreitensanspruch des Nachbarn korrespondiert, ist jedoch nicht ersichtlich. Sie ergibt sich auch nicht bereits aus dem Umstand, dass einer bestimmten Norm nachbarschützende Wirkung zukommt. Dieser Umstand ist zwar bei der Ermessensentscheidung über den Anspruch auf Einschreiten mit dem ihm - je nach dem Schutzzweck der Norm - gebührenden Gewicht zu berücksichtigen; daraus folgt aber noch kein von den Verhältnissen des Einzelfalls unabhängiger, unbedingter Anspruch auf Einschreiten.

Grundsätzlich nichts anderes gilt für die Fälle, in denen der Erteilung von Baugenehmigungen ein nachbarlicher Gebietserhaltungsanspruch entgegen gehalten werden könnte. Daraus, dass der Nachbar die Baugenehmigungsbehörde in diesen Fällen ohne weitere Voraussetzungen an eigenem rechtswidrigen Tun hindern darf, folgt nicht denknotwendig, dass er sie auch zu einem Vorgehen gegen jedwede baugebietswidrige Nutzung verpflichten kann, ohne Rücksicht auf deren Art und Intensität. Kann die Behörde z.B. berechtigterweise den Eindruck gewinnen, dass der Nachbar nicht gewichtige Störungen des Baugebiets abwehren will, sondern dass es ihm nur um Milieuschutz geht, darf sie deshalb ermessensfehlerfrei von einem Einschreiten absehen. Auch eine weitere Besonderheit des vorliegenden Falles, die schon das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, erhellt, dass die Annahme einer "Automatik" des nachbarlichen Anspruchs auf Einschreiten bei Verletzungen des Gebietserhaltungsanspruchs verfehlt wäre.

Mehr als nicht spürbare Beeinträchtigungen machen die Kläger nicht geltend. Daher scheiterte das Hilfsbegehren schon an diesem Gesichtspunkt.

Es kommt selbständig tragend hinzu, dass den Klägern kein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite steht. Selbst Artfestsetzungen schweißen grundsätzlich nur diejenigen Grundstückseigentümer zu der Nachbarschutz bewirkenden Schicksalsgemeinschaft zusammen, deren Grundstücke in einem und demselben Baugebiet liegen. Dass die Grundstücke der Hauptkontrahenten, hier also der Kläger und der Beigeladenen, in ein und demselben Plangebiet liegen, reicht demgegenüber nicht aus. In seinem unveröffentlichten Beschluss vom 3. Juli 2012 – 1 LA 120/10 – hatte der Senat zu diesem Themenfeld das Folgende ausgeführt:

Die objektive Rechtswidrigkeit der erteilten Befreiung kann der Kläger kraft eigenen Nachbarrechts nicht zur Überprüfung stellen. Die Grundsätze, welche das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seinem Urteil vom 16. September 1994 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) entwickelt hat, kann ein Nachbar erst dann reklamieren, wenn beide Grundstücke in demselben Baugebiet liegen. Der vom Kläger favorisierte Ausnahmefall, diese Grundsätze gälten auch dann, wenn zwei Baugebiete in einer Weise miteinander verzahnt sind, dass sich die jeweiligen Eigentümer gebietsübergreifend auf die Art der Nutzung berufen könnten, welche für das jeweils andere Baugebiet festgesetzt worden ist, liegt hier nicht vor. Flächen für Gemeinbedarf mögen zwar eine Nutzungsart festlegen. Gelten sie jedoch für andere Gebiete als die, in denen das Grundstück des sich wehrenden Nachbarn liegt, begründet das nicht automatisch die Annahme, beide Quartiere stellten „ein Gebiet“ im Sinne des so genannten Gebietserhaltungsanspruchs dar und seien daher durch die Festsetzungen nach Art der Wechselbezüglichkeit zu der Schicksalsgemeinschaft verbunden, welche nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den einwirkungsunabhängigen Gebietserhaltungsanspruch begründet (vgl. dazu etwa BW-VGH, Beschl. v. 14.10.1999 - 8 S 2396/99 -, ZfBR 2000, 131 = BRS 62 Nr. 183). In seinem von der Klägerseite zitierten Beschluss vom 19. November 2004 - 1 ME 283/04 - hatte der Senat dazu ausgeführt (JURIS-Rdnrn. 10 und 11):

Entgegen der Annahme der Antragstellerin und des Verwaltungsgerichts wird es für die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich nicht auf die Gültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/25 C „Lebensmittelmarkt TSV D.“ ankommen. Dessen Gültigkeit wäre nur dann von Interesse, wenn der bei seiner Unwirksamkeit wieder auflebende Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 1/25 A - Stadtteil D. - Altes Dorf/West - mit seiner Festsetzung öffentlicher Grünfläche für bestimmte Zweckbestimmungen zugunsten des gegenüberliegenden Plangebietes Nr. 1/22 A planübergreifenden Gebietsschutz gewährleistete und dieser der Antragstellerin hier auch dergestalt zugute kommen sollte, dass sie sich unabhängig von dem Maß der tatsächlichen Beeinträchtigungen darauf sollte berufen können. Das ist nicht der Fall. Die hierfür maßgeblichen Grundsätze hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.4.2001 (- 1 MB 1190/01 -, BauR 2001, 1239) wie folgt zusammengefasst:

„Schon in seinem Zulassungsbeschluss vom 28. März 2001 hat der Senat ausgeführt, gebietsübergreifender Nachbarschutz komme in Betracht, wenn die näheren Umstände der Aufstellung eines Bebauungsplans, namentlich seine Begründung erkennen lassen, seine nachbarschützenden Wirkungen seien nicht auf die Grundstücke im Plangebiet beschränkt; vielmehr sollten sie auch außerhalb davon gelegenen Grundstücken zugute kommen (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 14.12.1973 - IV C 71.71 -, DVBl 1974, 358, 361; vgl. auch Bad.Württ. VGH, Urt. v. 12.10.1986 - 3 S 1379/88 -, BRS 49 Nr. 26, S. 56 = NVwZ-RR 1990, 4). Ebenso wie eine Gemeinde das Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO mit der Folge gliedern darf, dass jeder der Planunterworfenen die Einhaltung der benachbarten Baugebieten gezogenen Schranken reklamieren darf, kann sie auch mehrere Bebauungspläne in einer Weise korrespondierend zueinander aufstellen, dass die Grundstückseigentümer beider Planbereiche beanspruchen können, in jedem der beiden Plangebiete solle sich die Nutzungsart innerhalb der Grenzen halten, welche der Plan jeweils zieht.“

Dies bedeutet nochmals zusammengefasst:

Selbst/schon dann, wenn innerhalb eines Bebauungsplanes mehrere Baugebiete festgesetzt sind, besteht zwischen ihnen nicht automatisch einwirkungsunabhängiger Nachbarschutz dergestalt, dass der Eigentümer des in dem einen Baugebiet gelegenen Grundstücks verlangen kann, die in einem anderen Baugebiet gelegenen Grundstücke müssten die für sie geltenden Schranken der Art-Festsetzungen selbst dann einhalten, wenn die Verletzung der Art-Festsetzungen nicht zu einem spürbaren Nachteil führt. Erst recht muss dies gelten, wenn die Baugebiete nicht einmal innerhalb desselben Bebauungsplanes liegen. Mehrere Bebauungspläne vermitteln gebietsübergreifend einen einwirkungsunabhängigen Nachbarschutz insbesondere nicht schon dann, wenn bei der Aufstellung des zeitlich nachfolgenden auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes Rücksicht genommen worden ist und werden musste, welche in dem für das benachbarte Gebiet zuvor/früher aufgestellten Bebauungsplan gelten. Denn insoweit besteht keine andere Sachlage als die, innerhalb eines Bebauungsplanes gelegene Baugebiete so aufeinander abzustimmen, dass keine abwägungswidrigen Zustände entstehen. Zu „einem Gebiet“ im Sinne der Grundsätze einwirkungsunabhängiger Abwehrbefugnisse verschmelzen in unterschiedlichen Bebauungsplänen gelegene Gebiete daher nur in dem Ausnahmefall, in dem die Gemeinde "das will". Sie muss mit anderen Worten den jüngeren mit dem schon vorhandenen Plan in einer Weise miteinander „verzahnt“ sehen wollen, dass sie im Sinne des Abwehrrechts zu einer Einheit, das heißt zu einer Art Symbiose verschmelzen. Die Annahme eines solchen Falls liegt - Faustformel - desto ferner, je größer der zeitliche Abstand zwischen beiden Plänen ist.

Entgegen der Annahme der Kläger ist das keine vereinzelte Auffassung und kann auch nicht angenommen werden, “die Festsetzung einer Baugebietsart in einem Bebauungsplan zugunsten aller Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes“ entfalte störungsunabhängigen Nachbarschutz (so aber Seite 6 der Zulassungsantragsbegründung). Zu verweisen ist auf den Beschluss des OVG Münster vom 30. Oktober 2015 (- 7 B 1106/15 -, BauR 2016, 478 = BRS 83 Nr. 120, JURIS-Rdnr. 10), den Beschluss des BW-VGH vom 23. Juni 2016 (- 5 S 634/16 -, NVwZ-RR 2016, 725 = BauR 2016, 1738, JURIS-Rdnr. 4 mwN) sowie Reidt (in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, Vorb. §§ 29-38 Rdnr. 41). Gatz führt (im JURIS-Praxisreport 10/2008, zu C) aus:

„Nach der Rechtsprechung des BVerwG haben Festsetzungen von Baugebieten als Bestimmung der Art der zulässigen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151, 155 und BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364, 374; BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000 - 4 B 87/99 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 163). Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Urt. v. 11.05.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61, 75). Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung.“

Das heißt: Nur innerhalb eines Baugebiets sind die Grundstückseigentümer zu dieser Schicksalsgemeinschaft zwangs-zusammengeschlossen. Das gilt auch dann, wenn innerhalb desselben Bebauungsplans bei der Planung des benachbarten Baugebiets auf dessen Schutzanspruch im Rahmen der Abwägung Bedacht zu nehmen ist. Erst dann,

„wenn die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung auch den Zweck verfolgt, Nachbarn außerhalb dieses Baugebiets einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben, kommt ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch in Betracht. Er setzt voraus, dass sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (vgl. zum baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.2015 - 10 S 1773/15 -, BauR 2016, 252; BayVGH, Beschluss vom 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 -, juris, OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2014 - 2 A 2082/14 -, juris, jeweils m. w. N.).“

(BW-VGH, aaO JURIS-Rdnr. 4 aE).

Solche Anhaltspunkte werden mit dem Zulassungsantrag nicht in ausreichendem Maße geltend gemacht. Es mag zwar sein, dass allgemeines Wohn- und Wochenendhausgebiet nicht „zufällig“ (S. 7 der Begründungsschrift vom 30.7.2018) nebeneinander festgesetzt worden sind, sondern weil die Gemeinde beide Nutzungen seinerzeit für miteinander verträglich hielt. Das ist indes nicht mit dem für die Kläger allein günstigen Befund gleichzusetzen, dass die Gemeinde beide Baugebiete nicht nur abwägend, sondern mit dem Ziel nebeneinander festgesetzt habe, damit ein großes Austauschverhältnis zwischen beiden dergestalt zu begründen, dass umgekehrt auch die Beigeladenen den Klägern abverlangen könnten, mit ihrer Nutzung nicht über die Schranken des § 4 BauNVO 1968 hinauszugehen.

Die gegenteilige Auffassung des 3. Senats des BW-VGH (Urt. v. 4.5.2001 - 3 S 597/00 -, JURIS-Rdnr. 44) ist demgegenüber vereinzelt geblieben (vgl. a. BayVGH, Urt. v. 14.7.2006 - 1 BV 03.2179, 1 BV 03.2180, 1 BV 03.2181 und 1 B 04.1232 -, BauR 2007, 505 = UPR 2007, 152 = ZfBR 2007, 362 = BayVBl 2007, 334 = BRS 70 Nr. 165, JURIS-Rdnr. 31). Sie wirft keinen neuerlichen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

Nach dem Vorstehenden weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auf, welche die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Das ist nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. B. v. 31. August 1998 - 1 L 3914/98 -, NdsRpfl. 1999, 44 = NdsVBl. 1999, 95 = ZfBR 1999, 56 <LS>) erst dann der Fall, wenn das Zulassungsantragsvorbringen schwierige Fragen aufwirft, welche sich im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres beantworten lassen. Das Gegenteil ist hier der Fall.

Die Zulässigkeit einer Grundsatzrüge setzt voraus, dass der Zulassungsantragsteller neben der genauen Bezeichnung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage angibt, weshalb die Klärung der Frage über den Einzelfall hinaus der Fortentwicklung des Rechts oder der einheitlichen Rechtsanwendung dient. Es ist weiterhin darzulegen, dass diese Frage in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und –fähig ist. Liegen bereits Entscheidungen des Ober- oder des Bundesverwaltungsgerichts vor, muss der Zulassungsantragsteller außerdem ausführen, weshalb neue Umstände eine erneute Befassung und Entscheidung erfordern (Bader, VwGO Komm. 7. Aufl. 2018, § 124a Rdnr. 85 mwN).

Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Wie vorstehend ausgeführt, liegt eine Reihe von Entscheidungen vor, welche in eine den Klägern nachteilige Richtung weisen. Das Antragsvorbringen enthält keine Ausführungen, welche die grundsätzliche Bedeutsamkeit der Rechtsfrage, für welchen Bereich (insbesondere: Art-) Festsetzungen störungsunabhängigen Nachbarschutz vermitteln, neuerlich begründeten. Insoweit ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.

Diese Frage wäre zudem, wie oben gleichfalls dargelegt, in einem Berufungsverfahren nicht zu klären, da den Klägern selbst dann, wenn insoweit ihrer Auffassung zu folgen wäre, mangels spürbarer Auswirkungen der behaupteten Gebietsunverträglichkeit kein Anspruch gegen die Beklagte zustünde, zu ihren Gunsten von § 79 NBauO Gebrauch zu machen.

Weitere Ausführungen zum Zulassungsantragsvorbringen sind nicht veranlasst.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 iVm 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).