Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.05.2019, Az.: 5 ME 68/19

Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens; Berufungsverfahren; Beurteilungsspielraum; Wissenschaftsfreiheit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.05.2019
Aktenzeichen
5 ME 68/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.02.2019 - AZ: 13 B 7215/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Es ist nicht sachgerecht, im Rahmen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) bei der Prüfung der Frage, ob die erforderliche besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit durch eine überdurchschnittliche Promotion nachgewiesen worden ist, den Wert einer Promotionsnote unter Hinweis auf „standort- und fachspezifische Besonderheiten der promovierenden Hochschule“ und statistische Daten des betreffenden Fachbereichs der Hochschule herabzusetzen.

2. Zur Abgrenzung der Prüfungskompetenz der Hochschule einerseits und des Fachministeriums andererseits in einem Berufungsverfahren um die Besetzung einer Professorenstelle.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer (Berichterstatter) - vom 15. Februar 2019 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Berufungsverfahren zur Besetzung der W 2 - Professur D. in der Fakultät E. fortzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 34.356,18 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Abbruch eines die Besetzung einer Professorenstelle betreffenden Berufungsverfahrens.

Die 40 Jahre alte Antragstellerin beendete ihr rechtswissenschaftliches Studium mit dem ersten juristischen Staatsexamen (Note „ausreichend, 5,63 Punkte“). Das zweite juristische Staatsexamen legte sie nicht ab. Sie promovierte am Fachbereich F. der Universität G. mit der Note „magna cum laude“. Derzeit ist sie als Professorin für D. am Fachbereich für H. der Fachhochschule I. tätig.

Die Antragsgegnerin schrieb im März 2016 die Stelle einer W 2 - Professur D. in der Fakultät E. aus. In der Ausschreibung hieß es unter anderem, dass sich die Einstellungsvoraussetzungen aus § 25 NHG ergäben, dass ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften vorzuweisen sei und dass das zweite juristische Staatsexamen erwünscht sei. Auf diese Stelle bewarben sich neben der Antragstellerin 15 weitere Personen.

Die Antragsgegnerin übersandte dem Beigeladenen mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 einen Besetzungsvorschlag, der nur den Namen der Antragstellerin enthielt.

Mit Erlass vom 7. März 2017 teilte der Beigeladene der Antragsgegnerin mit, dass beabsichtigt sei, ihr den Berufungsvorschlag gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 NHG zurückzugeben, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestünden. Nachdem die Antragsgegnerin an ihrem Berufungsvorschlag festgehalten hatte, gab der Beigeladene mit Erlass vom 11. Juli 2017 den Berufungsvorschlag gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 NHG zurück.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 übersandte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen einen zweiten Berufungsvorschlag. Der Berufungsvorschlag enthielt nunmehr neben der Antragstellerin eine weitere Bewerberin, wobei sich die Antragstellerin auf Platz 1 und die weitere Bewerberin auf Platz 2 des Berufungsvorschlags befand.

Mit Erlass vom 2. Mai 2018 teilte der Beigeladene der Antragsgegnerin mit, dass beabsichtigt sei, gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 NHG unter Abweichung von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags die Zweitplatzierte zu berufen. Die Antragstellerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG. Die von ihr an der Universität G. in der Promotion erzielte Gesamtnote „magna cum laude“ sei nicht als überdurchschnittlich einzuordnen. Die Berufungskommission habe ihre Annahme, die Dissertation der Antragstellerin sei eine überdurchschnittliche Leistung, nicht belegt oder nachgewiesen. Aufgrund standort- und fachspezifischer Besonderheiten der promovierenden Hochschule sei diese Note nur als eine durchschnittliche Bewertungsstufe einzuordnen.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 teilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit, sie sei von der herausragenden Eignung beider Bewerberinnen im Berufungsvorschlag überzeugt und stelle eine Abweichung von der vorgelegten Reihenfolge bei der Berufung durch den Beigeladenen anheim.

Der Beigeladene erteilte daraufhin mit Schreiben vom 30. Juni 2018 einen Ruf an die zweitplatzierte Bewerberin des Berufungsvorschlags. Diese Bewerberin lehnte den Ruf jedoch mit Schreiben vom 12. Juli 2018 ab.

Mit Erlass vom 30. Juli 2018 setzte der Beigeladene die Antragsgegnerin hiervon in Kenntnis und teilte unter Bezugnahme auf seinen Erlass vom 2. Mai 2018 mit, dass eine Berufung der Antragstellerin mangels Nachweises bzw. Vorliegens der Einstellungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG nicht in Betracht komme und dass damit ein sachlicher Grund für den Abbruch des Berufungsverfahrens gegeben sei. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. August 2018 nochmals gebeten hatte, der Antragstellerin einen Ruf zu erteilen, legte der Beigeladene mit Erlass vom 4. September 2018 erneut seine Rechtsauffassung dar.

Daraufhin teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 mit, dass sie zwar von ihr auf Platz 1 des Berufungsvorschlags platziert worden sei, dass der Beigeladene jedoch die Auffassung vertrete, dass sie - die Antragstellerin - die Einstellungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG nicht erfülle. Weder sei ihre Promotion als überdurchschnittlich zu bewerten noch stellten ihre weiteren Publikationen eine adäquate Ersatzleistung dar. Da der Berufungsvorschlag keine weiteren Personen mehr enthalte, sei nach Auffassung des Beigeladenen ein sachlicher Grund für den Abbruch des Berufungsverfahrens gegeben.

Die Antragstellerin hat sodann am 15. November 2018 bei dem Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 ausgeführt, sie habe sich die Ansicht des Beigeladenen zu eigen gemacht und das Berufungsverfahren abgebrochen. Die Promotion der Antragstellerin an der Universität G. sei unter Beachtung der standort- und fachspezifischen Besonderheiten nicht als überdurchschnittlich einzustufen.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie habe im Berufungsverfahren stets die Auffassung vertreten, dass die Antragstellerin geeignet sei. Das Berufungsverfahren sei lediglich aufgrund der Rechtsauffassung des Beigeladenen abgebrochen worden.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Mit ihrer gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiter.

Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für unbegründet, ist jedoch der Rechtsauffassung des Beigeladenen, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG nicht erfülle, entgegengetreten.

Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, trägt vor, das Verwaltungsgericht sei zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass das Berufungsverfahren rechtmäßig abgebrochen worden sei.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2019 hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in dem tenorierten Sinne.

1. Die Antragstellerin hat entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die der Antragstellerin mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2018 mitgeteilte Entscheidung, das Berufungsverfahren zur Besetzung der W 2 - Professur D. in der Fakultät E. abzubrechen, erweist sich als rechtswidrig.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übertragung des begehrten Amtes, sondern gibt ihm lediglich Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Nach Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn 20). Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris Rn 7). Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011, a. a. O., Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 19.1.2012 - 5 ME 464/11 -; Beschluss vom 27.5.2014 - 5 ME 60/14 -; Beschluss vom 18.1.2018 - 5 ME 234/17 -; Beschluss vom 7.5.2018 - 5 ME 41/18 -, juris).

Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.4.2005 - 1 BvR 2231/02 u. a. -, juris Rn 40; Kammerbeschluss vom 28.11.2011, a. a. O., Rn 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist, kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites Organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu; der Abbruch des Auswahlverfahrens erfordert jedoch einen sachlichen Grund (BVerwG, Urteil vom 25.4.1996 - BVerwG 2 C 21.95 -, juris Rn 21; Urteil vom 22.7.1999 - BVerwG 2 C 14.98 -, juris Rn 26; Urteil vom 31.3.2011 - BVerwG 2 A 2.09 -, juris Rn 16; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn 15; Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn 19; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 14.9.2006 - 5 ME 219/06 -, juris Rn 14; Beschluss vom 24.1.2008 - 5 LA 68/07 -; Beschluss vom 30.9.2010 - 5 ME 169/10 -, juris Rn 17; Beschluss vom 16.6.2011 - 5 ME 199/11 -; Beschluss vom 19.1.2012 - 5 ME 464/11 -; Beschluss vom 6.7.2017 - 5 ME 92/17 -; Beschluss vom 18.1.2018 - 5 ME 234/17 -; Beschluss vom 7.5.2018, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2008 - 2 BvR 627/08 -, juris Rn 8 f.; Beschluss vom 28.2.2007, a. a. O., Rn 7), der grundsätzlich - d. h. sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt - in den Akten schriftlich dokumentiert sein muss (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011, a. a. O., Rn 23; BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, juris Rn 29; Urteil vom 29.11.2012, a. a. O., Rn 19; Urteil vom 3.12.2014, a. a. O., Rn 20) und von dem die Beteiligten rechtzeitig und in geeigneter Form - etwa durch die erneute Ausschreibung der betreffenden Stelle oder durch Mitteilung - Kenntnis erlangen müssen (BVerwG, Urteil vom 26.1.2012, a. a. O., Rn 27; Urteil vom 29.11.2012, a. a. O., Rn 19). Ein Bewerber wird grundsätzlich nur durch die schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn seinen Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012, a. a. O., Rn 28 f.; Urteil vom 3.12.2014, a. a. O., Rn 34). Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des Grundes für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen. Die Annahme, die maßgeblichen Erwägungen könnten auch erstmals im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens über die Besetzung der betroffenen Stelle dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rn 19 ff.; BVerwG, Urteil vom 3.12.2014, a. a. O., Rn 34; Nds. OVG, Beschluss vom 18.1.2018 - 5 ME 234/17 -; Beschluss vom 7.5.2018, a. a. O.).

Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens kann sich aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn ergeben. So kann der Dienstherr etwa das Verfahren abbrechen, wenn er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012, a. a. O., Rn 16). Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012, a. a. O., Rn 16). Darüber hinaus ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht (BVerwG, Urteil vom 26.1.2012, a. a. O., Rn 27; Urteil vom 29.11.2012, a. a. O., Rn 17; Urteil vom 3.12.2014, a. a. O., Rn 19). Der Dienstherr kann das Stellenbesetzungsverfahren aber auch abbrechen, weil er erkannt hat, dass es vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG fehlerhaft ist (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012, a. a. O., Rn 17; Urteil vom 3.12.2014, a. a. O., Rn 19). Dementsprechend ist der Abbruch regelmäßig gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt worden ist, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen, denn daraus kann regelmäßig der Schluss gezogen werden, dass die bisherige Verfahrensweise im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG erheblichen Zweifeln begegnet (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012, a. a. O., Rn 20; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 13.3.2012 - 5 ME 41/12 -; Beschluss vom 6.7.2017 - 5 ME 92/17 -). Unsachlich sind demgegenüber solche Gründe, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen (BVerwG, Urteil vom 26.1.2012, a. a. O., Rn 27; Urteil vom 29.11.2012, a. a. O., Rn 20; Nds. OVG, Beschluss vom 18.1.2018 - 5 ME 234/17 -; Beschluss vom 7.5.2018, a. a. O.).

Wird der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens diesen formellen und materiellen Anforderungen nicht gerecht, darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen, weil dadurch die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011, a. a. O., Rn 22; BVerwG, Urteil vom 3.12.2014, a. a. O., Rn 19). Ist hingegen der Abbruch des Auswahlverfahrens rechtmäßig, so ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der ursprünglichen Bewerber erloschen (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 27.2.2014 - BVerwG 1 WB 7.13 -, juris Rn 28; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2014 - 5 ME 60/14 -; Beschluss vom 6.7.2017 - 5 ME 92/17 -; Nds. OVG, Beschluss vom 18.1.2018 - 5 ME 234/17 -; Beschluss vom 7.5.2018, a. a. O.) und ein Eilantrag mit dem Ziel, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten, bleibt ohne Erfolg.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragsgegnerin das Berufungsverfahren zur Besetzung der im März 2016 ausgeschriebenen W 2 - Professur D. in der Fakultät E. aus einem sachlichen Grund abgebrochen hat.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein sachlicher Grund für den Abbruch des Berufungsverfahrens liege darin, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG nicht erfülle. Die Promotion der Antragstellerin sei mit der Note „magna cum laude“ nicht überdurchschnittlich im Sinne dieser Vorschrift bewertet worden. Die Antragsgegnerin habe insoweit bei der Abbruchentscheidung, die sie der Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 mitgeteilt habe, die von dem Beigeladenen geäußerten Bedenken übernommen und sich dessen Auffassung zu Eigen gemacht. Die Frage, wann eine Promotion überdurchschnittlich sei, liege im Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin. Es sei sachgerecht, wenn bei der Frage, wann die Note einer Promotion als überdurchschnittlich gelte, auf die Praxis der jeweiligen Hochschule abgestellt werde. Liege der Durchschnitt der Promotionsnoten an einer Hochschule bereits bei „magna cum laude“, wie es bei der Universität G. der Fall sei, sei es jedenfalls nicht willkürlich, eine mit dieser Note bewertete Promotion als nicht überdurchschnittlich einzustufen.

Die vorstehend zusammengefasste Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts teilt der Senat nicht.

Im Berufungsverfahren um die Besetzung einer Professorenstelle kommt der Hochschule vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) die Entscheidung über die Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu (Epping, Niedersächsisches Hochschulgesetz, 1. Aufl. 2016, § 26 Rn 1). Die Vorschrift des § 25 NHG normiert die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren. Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG wird die erforderliche besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in der Regel durch eine überdurchschnittliche Promotion nachgewiesen. Da § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG keine notenmäßige Vorgabe macht, sondern die Qualität der Promotion in Beziehung zur besonderen Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit setzt, kann die Promotionsnote und insbesondere die Bewertung der Dissertation nur indizielle Bedeutung haben. Damit wird den Hochschulen, hier der Antragsgegnerin, im Berufungsverfahren um eine Professorenstelle ein diesbezüglich nur begrenzt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugestanden (Epping, a. a. O., § 25 Rn 16). Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Professorenstelle zu mit der Folge, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zurückgenommen ist. Die Auswahlentscheidung der Hochschule kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, zum Beispiel weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies gilt vor allem und in erster Linie für die Feststellung und Beurteilung der wissenschaftlichen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung der Bewerber (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24.10.2018 - 5 ME 82/18 - unter Verweis auf BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4.3.2014 - 1 BvR 3606/13 -, juris Rn 20; BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - BVerwG 2 C 30.15 -, juris Rn 20; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6.8.2018 - 2 B 10742/18 -, juris Rn 4 f.). Der Berufungsvorschlag der Hochschule entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung für die fachliche Qualifikation der Bewerber, soweit das Qualifikationsfeststellungsverfahren der Hochschule zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass bietet (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28.9.2007 - 2 B 10825/07 u. a. -, juris Rn 5).

Die Entscheidung über die Berufung von Professoren liegt letztlich allerdings bei dem zuständigen Fachministerium - hier dem Beigeladenen - oder der sonst zuständigen Stelle (vgl. §§ 26 Abs. 2 Satz 9, 26 Abs. 6 und 48 Abs. 2 Satz 1 NHG sowie BVerfG, Urteil vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u. a. -, juris Rn 142; Beschluss vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, juris Rn 107; Epping, a. a. O., § 26 Rn 134 f. und § 48 Rn 1). Das Fachministerium kann gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 NHG von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags nach Anhörung des Präsidiums der Hochschule abweichen oder den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben. Bei seiner Entscheidung über die Berufung hat das Fachministerium jedoch zu beachten, dass die Hochschule aufgrund des ihr gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zustehenden Selbstorganisationsrechts eine Entscheidungsprärogative hinsichtlich der Beurteilung der Qualifikation und Eignung der Bewerber um ein Professorenamt hat. Da das Auswahlverfahren der Hochschule obliegt, ist es mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit besonders eng verknüpft (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973, a. a. O., Rn 142). Die Hochschule hat die fachliche Befähigung und die wissenschaftlichen Leistungen der Bewerber zu bewerten, da (nur) sie über die entsprechenden Kompetenzen verfügt (Epping, a. a. O., § 48 Rn 20). Dementsprechend handelt es sich bei dem Vorschlag der Hochschule nicht nur um ein unverbindliches Votum, sondern um einen Willensakt der Hochschule nach Durchführung eines aufwändigen und prüfungsähnlichen Verfahrens; für diesen Willensakt gilt die Vermutung fachlicher Richtigkeit (Epping, a. a. O., § 48 Rn 20). Ein fundiertes Votum der Hochschule über die fachliche Qualifikation der Bewerber sowie deren Reihung entfaltet für das Fachministerium eine gewisse Bindungswirkung (Epping, a. a. O., § 26 Rn 134 und § 48 Rn 20). Die verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz der Hochschule über die Qualifikation eines Bewerbers ist als Kernstück des Mitwirkungsrechts der Hochschule der staatlichen Bestimmung grundsätzlich verschlossen. Sie darf nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen durch staatliche Maßnahmen übergangen werden (Epping, a. a. O., § 26 Rn 135 f.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28.9.2007, a. a. O., Rn 5). Solche besonderen Gründe sind vor allem bei rechtlichen Fehlern gegeben, zum Beispiel dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 1 NHG oder des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG (z. B. bei Vorliegen eines unrichtigen Sachverhalts oder bei Vorliegen einer lediglich mit der Note „rite“ bewerteten Promotion, ohne dass die Hochschule im Übrigen die besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen hat). Weicht das Fachministerium ohne hinreichende Gründe von dem grundsätzlich bindenden Berufungsvorschlag der Hochschule ab, vor allem dann, wenn die Gutachter und die Berufungskommission der Hochschule die vorgeschlagene Person für uneingeschränkt berufbar halten, das für die Berufung zuständige Fachministerium dies aber verneint, ist die Entscheidung des Fachministeriums fehlerhaft (Epping, a. a. O., § 26 Rn 136).

Der Beigeladene hat angenommen, die Promotionsnote „magna cum laude“ könnte zwar grundsätzlich für die in § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG geforderte besondere Befähigung ausreichen. Dies gelte jedoch nicht, wenn diese Note aufgrund standort- und fachspezifischer Besonderheiten der promovierenden Hochschule nur eine durchschnittliche Bewertungsstufe darstelle. Das sei bei der Promotion der Antragstellerin der Fall. In den Jahren 2013 bis 2015 seien am Fachbereich F. der Universität G. acht Promotionen bewertet worden, davon jeweils vier mit den Noten „summa cum laude“ und „magna cum laude“. Aufgrund dieser standort- und fachspezifischen Besonderheiten bleibe die Promotion der Antragstellerin unter dem Durchschnitt. Die Promotion hätte zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG mit „summa cum laude“ bewertet sein müssen, um über dem Durchschnitt des Fachbereichs F. der Universität G. zu liegen (vgl. Schreiben des Beigeladenen an die Antragsgegnerin vom 11.7.2017 <S. 3 f.>, vom 2.5.2018 <S. 1 f.>, vom 30.7.2018 und vom 4.9.2018; S. 7 f. des erstinstanzlichen Schriftsatzes des Beigeladenen vom 21.1.2019, Bl. 55 f. GA).

Der Beigeladene hat bei seiner - der Abbruchentscheidung der Antragsgegnerin zugrundeliegenden - Annahme, die Antragstellerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG, weil sie die danach erforderliche besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nicht durch eine überdurchschnittliche Promotion nachgewiesen habe, nicht nur in unzulässiger Weise in die insoweit verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz der Antragsgegnerin über die Qualifikation der Antragstellerin eingegriffen, sondern diesen Eingriff zudem auch nicht in rechtlich haltbarer Weise begründet.

Insoweit ist vorauszuschicken, dass es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und des Beigeladenen nicht zutrifft, dass sich die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Abbruchentscheidung die Rechtsauffassung des Beigeladenen, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG seien im Falle der Antragstellerin nicht erfüllt, zu Eigen gemacht hat. Bei verständiger Würdigung des Schreibens der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 16. Oktober 2018 und der im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schrift-sätze der Antragsgegnerin ist vielmehr das Gegenteil der Fall. In dem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 16. Oktober 2018, mit dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Abbruch des Berufungsverfahrens mitgeteilt hat, hat die Antragsgegnerin sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie - die Antragsgegnerin - die Antragstellerin auf Platz 1 des Berufungsvorschlags geführt habe, dass jedoch der Beigeladene die Auffassung vertrete, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG nicht erfülle und dass deshalb - da der Berufungsvorschlag keine weiteren Personen mehr enthalte - das Berufungsverfahren abzubrechen sei. Soweit sich die Antragsgegnerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 diesbezüglich missverständlich geäußert hat, hat sie kurz darauf in ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 klargestellt, dass sie im Berufungsverfahren stets die Auffassung vertreten habe, dass die Antragstellerin geeignet sei und dass sie erst aufgrund der Verfahrensweise des Beigeladenen das Verfahren abgebrochen habe. Die Antragsgegnerin hat dazu ausdrücklich hinzugefügt, dass sie das Berufungsverfahren fortführen werde, wenn der Beigeladene der Berufung der Antragstellerin zustimme. Auch in ihren weiteren Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren (Schriftsätze vom 13.2.2019 und 5.4.2019) hat die Antragsgegnerin sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und warum sie zu der Einschätzung gelangt sei, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG erfülle, dass sie sich jedoch angesichts des Umstandes, dass der Beigeladene gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 NHG für die Berufung zuständig sei, gehindert sehe, das Berufungsverfahren fortzuführen.

Die Antragsgegnerin ist im hochschulrechtlichen Berufungsverfahren rechtsfehlerfrei im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungskompetenz über die Qualifikation der Antragstellerin zu der Einschätzung gelangt, dass deren mit der Note „magna cum laude“ bewertete Promotion im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG überdurchschnittlich ist. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Annahme, die Promotion der Antragstellerin sei im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG überdurchschnittlich, den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten, so dass ihr Berufungsvorschlag insoweit, das heißt hinsichtlich der Beurteilung der fachlichen Qualifikation der Antragstellerin, für den Beigeladenen Bindungswirkung entfaltet hat. Das Verfahren der Antragsgegnerin, das zur Feststellung der fachlichen Qualifikation der Antragstellerin geführt hat, leidet nicht an rechtlichen Mängeln, die den Beigeladenen berechtigt hätten, ausnahmsweise entgegen der fachlichen Beurteilung der Antragsgegnerin zu der Einschätzung zu gelangen, dass im Falle der Antragstellerin die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG nicht erfüllt seien. Angesichts des Umstandes, dass - wie schon ausgeführt wurde - § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG keine notenmäßige Vorgabe macht, sondern die Qualität der Promotion in Beziehung zur besonderen Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit setzt, kann die Promotionsnote und insbesondere die Bewertung der Dissertation ohnehin nur indizielle Bedeutung haben. Abgesehen davon spricht das von der Antragstellerin erzielte Prädikat „magna cum laude“ schon mit Gewicht dafür, dass es sich um eine besonders qualitätsvolle Arbeit handelt (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 19.8.1993 - 1 R 100/90 -, juris Rn 62). Ein Abschluss einer Promotion mit der Note „summa cum laude“ oder, wie hier, der Note „magna cum laude“, setzt - soweit ersichtlich - nach allen Promotionsordnungen eine überdurchschnittliche Leistung voraus und erfüllt insoweit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG (vgl. BeckOK, Hochschulrecht Niedersachsen, § 25 Rn 12, wonach diese beiden Noten in etwa zwei Drittel aller Fälle vergeben werden; so grundsätzlich auch Epping, a. a. O., § 25 Rn 16). Soweit der Beigeladene demgegenüber unter Hinweis auf die Kommentierung von Epping (a. a. O., § 25 Rn 16) die Auffassung vertritt, die Note „magna cum laude“ reiche für die in § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG geforderte besondere Befähigung nicht aus, wenn diese Notenstufe aufgrund standort- und fachspezifischer Besonderheiten des betreffenden Fachbereichs der promovierenden Hochschule nur eine durchschnittliche Bewertungsstufe darstelle, was bei der Promotion der Antragstellerin der Fall sei, vermag dies die Entscheidung des Beigeladenen, entgegen der fachlichen Beurteilung der Antragsgegnerin im Falle der Antragstellerin die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG zu verneinen, nicht zu rechtfertigen. Weder die Hochschule - hier die Antragsgegnerin - noch das zuständige Fachministerium - hier der Beigeladene - hat im Rahmen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG einen Beurteilungsspielraum dahingehend, den Wert einer von der zuständigen Fakultät in einem aufwändigen Promotionsverfahren vergebenen Note unter Hinweis auf statistische Daten in Zweifel zu ziehen. Dies würde auch, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 5. April 2019 zutreffend hingewiesen hat, bedeuten, dass die betreffende Hochschule - hier die Universität G. -, die unter der Aufsicht des beigeladenen Fachministeriums steht, in ihren Promotionsverfahren bei der Leistungsbewertung unzureichende Qualitätsstandards aufweist. Dass dies bei der Universität G. der Fall ist, hat der Beigeladene nicht, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert, dargelegt. Sein Hinweis darauf, dass in den Jahren 2013 bis 2015 am Fachbereich F. der Universität G. acht Promotionen bewertet worden seien, davon jeweils vier mit den Noten „summa cum laude“ und „magna cum laude“, ist schon allein aufgrund der viel zu geringen Vergleichsgröße nicht geeignet, die Annahme, die Promotion der Antragstellerin sei nicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG überdurchschnittlich, zu rechtfertigen. Es kommt hinzu, dass das Abstellen des Beigeladenen auf statistische Werte des betreffenden Fachbereichs der Hochschule bei der Prüfung der Frage, ob eine Promotion im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG überdurchschnittlich ist, zu nicht mehr nachvollziehbaren Ergebnissen führen kann. Denn sofern etwa an einer Hochschule in einem Fach ausschließlich Promotionen mit der Note „magna cum laude“ abgelegt würden, läge der Durchschnitt bei dieser Note, so dass es keine überdurchschnittliche Promotion gäbe. Würden dagegen an dieser Hochschule in diesem Fach Promotionen sowohl mit der Note „cum laude“ als auch mit der Note „magna cum laude“ abgelegt, wäre eine Promotion mit der Note „magna cum laude“ im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG überdurchschnittlich. Diese Beispielsfälle zeigen, dass es nicht sachgerecht ist, den Wert einer Promotionsnote unter Hinweis auf „standort- und fachspezifische Besonderheiten der promovierenden Hochschule“ und statistische Daten des betreffenden Fachbereichs der Hochschule herabzusetzen.

Das Berufungsverfahren um die streitige Stelle hat nach alledem nicht rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgebrochen werden können, dass die Antragstellerin die Einstellungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG nicht erfülle, weil ihre Promotion nicht überdurchschnittlich sei.

Die Antragsgegnerin war deshalb im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Berufungsverfahren zur Besetzung der W 2 - Professur D. in der Fakultät E. unter Einbeziehung der Bewerbung der Antragstellerin fortzuführen. Bei der Fortführung des Berufungsverfahrens wird zu beachten sein, dass sich neben der Antragstellerin 15 weitere Personen auf die ausgeschriebene Professur beworben haben. Eine ursprüngliche Bewerberin, die die Antragsgegnerin auf Platz 2 ihres zweiten Berufungsvorschlags vom 6. Februar 2018 gesetzt und der der Beigeladene mit Schreiben vom 30. Juni 2018 den Ruf auf die Professur erteilt hatte, hat den Ruf mit Schreiben vom 12. Juli 2018 abgelehnt. Der zweite Berufungsvorschlag der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2018 enthält nach dem Ausscheiden der vorgenannten Bewerberin neben der Antragstellerin zwar keine weiteren Personen. Gleichwohl ist zu beachten, dass neben der Antragstellerin noch 14 weitere Bewerber verblieben sind, die nach Aktenlage noch nicht aus dem Berufungsverfahren ausgeschieden sind. Der Beigeladene hatte schon auf den ersten Berufungsvorschlag der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2016, der nur den Namen der Antragstellerin enthielt, mit Erlass vom 7. März 2017 darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin von § 26 Abs. 5 Satz 1 NHG abgewichen sei, wonach der Berufungsvorschlag drei Personen umfassen, ihre persönliche Eignung und fachliche Leistung besonders in der Lehre eingehend und vergleichend würdigen und die gewählte Reihenfolge begründen solle. Die Entscheidung, nur die Antragstellerin vorzuschlagen, sei angesichts des Bewerberkreises nicht nachvollziehbar. Dies hat der Beigeladene sodann in seinem Erlass vom 7. März 2017 (S. 2 ff.) und, nachdem die Antragsgegnerin an ihrem Berufungsvorschlag festgehalten hatte, in seinem Erlass vom 11. Juli 2017 (S. 1 ff.), mit dem er der Antragsgegnerin deren Berufungsvorschlag gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 NHG zurückgegeben hat, im Einzelnen begründet.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG (5.726,03 EUR x 6 = 34.356,18 EUR).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).