Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.05.2019, Az.: 2 NB 353/18

außerkapazitärer Anspruch; Belegungsliste; Beobachtungsobliegenheit; Curricularanteil; Darlegungsgebot; Dienstleistungsexport; Gesamt-CNW; Gesamtcurricularnormwert; Humanmedizin; innerkapazitärer Anspruch; Kapazität patientenbezogene; proportionale Kürzung; Sommersemester 2018; Teilstudienplatz; Vollstudienplatz; Vorklinik; Überprüfungsobliegenheit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.05.2019
Aktenzeichen
2 NB 353/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.04.2018 - AZ: 8 C 25/18

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom
26. April 2018 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten ihres jeweiligen Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Beschlüsse vom 26. April 2018, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter anderem den Antrag der Antragsteller abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester auf einem Vollstudienplatz und hilfsweise auf einem Teilstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2018 zuzulassen.

Dabei ist das Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Semester für das 1. Fachsemester von einer Aufnahmekapazität von 144 Vollstudienplätzen und von 49 Teilstudienplätzen ausgegangen; dies entspricht den Festsetzungen der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018 - ZZ-VO 2017/2018 - vom 17. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 2044 ff.).

Gegen die sie betreffenden Beschlüsse haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerden der Antragsteller mit dem jeweils gestellten Beschwerdeantrag,

die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2018 vorläufig zum Studium im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl auf einem Vollstudienplatz zuzulassen, jeweils hilfsweise beschränkt bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass,

haben keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung der von den Antragstellern innerhalb der

Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4

Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmen, sind im 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Sommersemester innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität weder weitere Vollstudienplätze (dazu 1.) noch weitere Teilstudienplätze (dazu 2.) vorhanden.

1. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ergeben sich keine weiteren Vollstudienplätze außerhalb (dazu 1.1) und innerhalb (dazu 1.2) der Kapazität.

1.1 Soweit sich die Antragsteller im Rahmen der Berechnung der Kapazitäten der Vollstudienplätze gegen die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazitäten nach § 17 Abs. 1 KapVO und hier insbesondere gegen die Verfassungsmäßigkeit des Parameters von 15,5 % der Gesamtzahl der tagebelegten Betten des Klinikums gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO wenden, nimmt der Senat - wie bereits in seinem das Wintersemester 2017/2018 betreffenden Beschluss vom 22. Januar 2019 (- 2 NB 1695/17 u.a. -, juris Rn. 8 ff.) und seinen das Sommersemester 2017 betreffenden Beschluss vom 31. August 2018 (- 2 NB 867/17 - juris Rn. 5) - Bezug auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 25. August 2017 (- 2 NB 247/16 -, juris Rn. 5 betreffend das Wintersemester 2016/2017), dem Beschluss vom 14. September 2016 (- 2 NB 331/15 -, juris Rn. 7 betreffend das Wintersemester 2015/2016) und insbesondere in seinem Urteil vom 7. April 2016 (- 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 betreffend das Wintersemester 2012/2013), an denen für das hier streitgegenständliche Sommersemester 2018 festgehalten wird. Die Antragsteller haben in ihren Beschwerdebegründungen nichts durchgreifend Neues vorgetragen.

 Der Hinweis der Antragsteller auf die Beobachtungs- und Überprüfungsobliegenheit sowie eine gegebenenfalls bestehende Nachbesserungspflicht des Normgebers rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der normativ festgesetzte Parameter ist auch mit Blick auf die von den Antragstellern angeführte Veränderung der Krankenhauswirklichkeit bis zu einer etwaigen normativen Änderung aufgrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um die Neuberechnung der klinischen Kapazitäten Modellstudiengänge, die gegebenenfalls Auswirkungen auch auf den Studiengang der Antragsgegnerin haben werden, weiterhin anzuwenden. Ob insbesondere die Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“, welche gegenwärtig unter anderem die Parameter Patienteneignung, Patientenverfügbarkeit und Patientenbereitschaft untersucht, aus denen sich der Wert 15,5 % der tagesbelegten Betten und der Wert 1 zu 1000 bei den poliklinischen Neuzugängen nach den Vorgaben für die Regelstudiengänge zusammensetzt, untersucht (vgl. hierzu und zum Zeitplan Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 -, juris Rn. 35), hierzu Erkenntnisse liefern wird, bleibt abzuwarten. Eine gerichtliche Korrektur hält der Senat mit Blick auf die erforderliche Auswertung dieser Erkenntnisse durch den Normgeber jedenfalls derzeit weiterhin nicht für erforderlich (so zuletzt etwa auch OVG NRW, Beschl. v. 8.4.2019 - 13 C 19/19 -, juris Rn. 4 ff. und Beschl. v. 7.5.2018 - 13 C 20/18 -, juris Rn. 3 ff., BayVGH, Beschl. v. 19.9.2018 - 7 CE 18.1008 -, juris Rn. 8 ff., VGH BW, Beschl. v. 18.9.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris Rn. 4 ff, jeweils.m.w.N.). Gleiches gilt in Bezug auf die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 10. Mai 2019 vorgetragenen alternativen Lehrmethoden.
Ein von den Antragstellern bis zu einer etwaigen normativen Neuregelung geforderter Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 % oder ein alternativ geforderter Ansatz eines Parameters von 17,1 % statt eines solchen von 15,5 % kommt mithin weiterhin nicht in Betracht.
1.2 Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ergibt sich kein Anspruch auf Zulassung auf einem Vollstudienplatz innerhalb der Kapazität.

Es bestehen bereits Zweifel, ob der pauschale Verweis der Antragsteller in ihrem ersten Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 31. Mai 2018 auf das Beschwerdevorbringen in dem Beschwerdeverfahren „unseres Kollegen Hägele im Verfahren 2 NB 346/18“ dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Zum einen reicht die bloße Bezugnahme auf ein anderes (Parallel-)Verfahren in der Regel nicht aus, zum anderen wurde die Antragstellerin des (inzwischen aufgrund Beschwerderücknahme mit Senatsbeschluss vom 18.9.2018 eingestellten) Beschwerdeverfahrens 2 NB 346/18 nicht durch den genannten Kollegen der Prozessbevollmächtigten am Kanzleiort Berlin, sondern durch die am Kanzleiort B-Stadt ansässigen Prozessbevollmächtigten der hier vorliegenden Beschwerdeverfahren vertreten. In dem von dem am Kanzleistandort Berlin ansässigen Kollegen der Prozessbevollmächtigten vertretenen (inzwischen ebenfalls aufgrund Beschwerderücknahme mit Senatsbeschluss vom 26.6.2018 eingestellten) Beschwerdeverfahren 2 NB 347/18, in dem es vorrangig um die Zulassung auf einem Vollstudienplatz in einem klinischen Fachsemester und lediglich hilfsweise um eine solche in einem vorklinischen Semester ging, hatte dieser mit Schriftsatz vom 16. Mai 2018 zur tatsächlichen Belegung der Vollstudienplätze unter anderem im 1. Fachsemester lediglich allgemeine Ausführungen zu einem bestehenden Rechtsschutzinteresse jener Antragstellerin an einem etwaigen ungenutzten Vollstudienplatz unter anderem im 1. Fachsemester gemacht. Die am Kanzleistandort B-Stadt ansässigen Prozessbevollmächtigten jener Antragstellerin hatten zudem auch im Beschwerdeverfahren 2 NB 347/18 lediglich den auch in den hier vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 31. Mai 2018 eingereicht.

Der mit Schriftsatz vom 31. Januar 2019 auf die mit Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2018 erstmals vorgelegte Belegungsliste angeführte Beschwerdeeinwand der Antragsteller, bei dem Studierenden mit der lfd. Nr. 44 (Matrikelnr. 11275519) der Belegungsliste der Vollstudienplätze handele es sich um eine kapazitätsrechtswidrige Doppelzählung, weil dieser Studierende seit dem Sommersemester 2012 im Studiengang Zahnmedizin immatrikuliert sei, führt nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2019 unwidersprochen klargestellt, dass dieser Studierende bereits im vorgerückten Semester der Zahnmedizin ohne Abschluss in diesem Studiengang gewesen sei, als er von der Stiftung Hochschulstart mit Wirkung zum Sommersemester 2018 auf einem Vollstudienplatz im Studiengang Humanmedizin zugelassen worden sei. Die Hochschulen haben die Zulassungen durch die Stiftung für Hochschulzulassung umzusetzen (Art. 11 Abs. 4 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung). Auch eine fehlerhafte Zulassung ist - vorbehaltlich ihrer Nichtigkeit - wirksam und eröffnet der Hochschule insoweit keinen Handlungsspielraum. Der Studienplatz ist infolge der Zulassung kapazitätswirksam besetzt. Eine etwaige Rechtsfehlerhaftigkeit der Zulassung ist dementsprechend nicht gegen die Hochschule, sondern gegen die Stiftung für Hochschulzulassung geltend zu machen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 92 m.w.N.). Daher ist diese Zulassung kapazitätsdeckend und ein freier Vollstudienplatz im 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin steht mithin nicht zur Verfügung.

2. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ergeben sich zudem keine weiteren Teilstudienplätze außerhalb (dazu 2.1) und innerhalb (dazu 2.2) der Kapazität.

2.1 Die Antragsteller wenden sich ohne Erfolg gegen den von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten und von dem Verwaltungsgericht akzeptierten Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin sowie mehrere Masterstudiengänge und die Berechnung der Lehrnachfrage.

2.1.1 Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind die Dienstleistungsexporte in die Masterstudiengänge nicht kapazitätsrechtswidrig. Der Senat hat hinsichtlich eines inhaltsgleichen Beschwerdevorbringens in den das Wintersemester 2017/2018 betreffenden Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 22. Januar 2019 (- 2 NB 1695/17 u.a. -, juris Rn. 15 ff.) ausgeführt, dass diese Dienstleistungsexporte zu berücksichtigen sind. Zugleich hat der Senat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass der - in den vorliegenden Beschwerdeverfahren wiederholte - weitere Beschwerdeeinwand der dortigen Antragsteller, hinsichtlich der Masterstudiengänge Neurowissenschaften und Molekulare Biologie sei eine Korrektur der Curricularberechnung von 14 auf 18 Semesterwochen erforderlich, bereits mit Blick auf die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Überbuchungen - dort wie hier insgesamt 14 Studienplätze - im Ergebnis keinen Erfolg haben kann. Hieran hält der Senat fest.

Auch die Beschwerdeangriffe der Antragsteller gegen den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin geht im Ergebnis ins Leere. Der Senat hat in seiner bereits angeführten Entscheidung vom 22. Januar 2019 (- 2 NB 1695/17 u.a. -, juris Rn. 19 ff.) ausgeführt, dass zusätzliche Teilstudienplätze sich auch dann nicht ergeben, wenn man im Wege einer Alternativberechnung den von den Antragstellern geforderten niedrigeren Exportwert in Ansatz bringt und hierbei allerdings einen Schwundfaktor unberücksichtigt lässt.

Danach sieht die Alternativberechnung unter Zugrundelegung der weiteren Annahmen des Verwaltungsgerichts wie folgt aus (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 22.1.2019 - 2 NB 16905/170 u.a. -, juris Rn. 21):

Dienstleistungsexport Zahnmedizin: 34,1496
 LVS (statt 34,6640)
gesamter Dienstleistungsexport: 55,1603 LVS (34,1496 LVS + 5,2620 LVS + 6,9650 LVS +
8,7837 LVS) bereinigtes Lehrangebot = 346,8397 LVS (426 - 24 - 55,1603)
Anteil des bereinigten Lehrangebots Humanmedizin: 317,3583 LVS
(346,8397 LVS x 0,9150)
jährliche Aufnahmekapazität Humanmedizin: 376,6864
(317,3583 LVS x 2 : 1,6850)
bei 288,1415 Vollstudienplätzen: 88,5449 Teilstudienplätze vor Schwund
98,2494 Teilstudienplätze nach Schwund für das Studienjahr 2017/2018 (88,5449 x 1,1096)

Danach ergäbe sich eine Studienplatzzahl für das streitgegenständliche Semester von (gerundet) wie festgesetzt ebenfalls 49 Teilstudienplätzen (98,2494 : 2). Die Antragsgegnerin hat demgegenüber 55 Teilstudienplätze im 1. Fachsemester besetzt; hinzu kommen acht zu berücksichtigende überbuchte Vollstudienplätze. Diese Überbuchung von insgesamt 14 Studienplätzen müssen die Antragsteller gegen sich gelten lassen (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 22.1.2019 - 2 NB 1695/17 u.a. -, juris Rn. 22 m.w.N.).

2.1.2 Soweit die Antragsteller die Vorlage einer Berechnung der personalbezogenen Ausbildungskapazität für die klinische Lehreinheit fordern und geltend machen, die Antragsgegnerin überschreite im Studiengang Humanmedizin den Gesamtcurricularnormwert von 8,2, wobei dies - jedenfalls auch - darauf zurückzuführen sei, dass der Curricularanteil der Vorklinik überhöht und deshalb proportional um den Faktor 0,1516 auf 1,5335 zu kürzen sei, und alternativ wegen des aus ihrer Sicht damit verbundenen Verstoßes gegen das Kapazitätserschöpfungsverbots einen Sicherheitszuschlag auf die festgesetzte Kapazität fordern, verweist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung, wonach eine proportionale Kürzung des Eigenanteils der Vorklinik wegen Überschreitung des Gesamt-CNW im Studiengang Humanmedizin nicht in Betracht kommt. Zur näheren Begründung verweist der Senat wie bereits in seinen Beschlüssen vom 22. Januar 2019 (- 2 NB 1695/17 u.a. -, juris Rn. 23 ff.) und vom 31. August 2018 (- 2 NB 867/17 - juris Rn. 22) auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 18. November 2014 (- 2 NB 391/13 -, juris Rn. 64 ff.), vom 25. Februar 2015 (- 2 NB 171/14 -, juris Rn. 21), vom 9. September 2015 (- 2 NB 368/14 -, juris Rn. 106), vom 10. März.2016 (- 2 NB 150/15 -, juris Rn. 29 f.), vom 25. August 2017 (- 2 NB 247/16 -, juris Rn. 22) und zuletzt vom 8. Dezember 2017 (- 2 NB 869/17 u.a. -) sowie auf seine Urteile vom 7. April 2016 (- 2 LB 60/15 -, juris, Rn. 106 ff., und - 2 LB 324/15 -, juris, Rn. 63 ff).

Hieran wird auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller und ihres ergänzenden Hinweises auf die Ausführungen in dem Aufsatz von Pastor (NVwZ 2018, 119) festgehalten. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass es sich bei dem Studiengang der Humanmedizin um einen einheitlichen Studiengang handele, ist die Antragsgegnerin dem mit dem zutreffenden Einwand entgegengetreten, nach der Konzeption der Kapazitätsverordnung werde zu Berechnungszwecken eine Zweiteilung vorgenommen und eine Proportionalkürzung über die Grenzen der Lehreinheiten hinweg stünde hierzu in Widerspruch.

Ein anderes Ergebnis ist nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2017 (- 6 C 36.16 -) geboten (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.8.2018 - NC 9 S 2505/17 -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Beschluss im Revisionsverfahren nicht in der Sache entschieden, sondern das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Zur Begründung der hälftigen Kostenverteilung hat es die Frage, ob das Kapazitätserschöpfungsgebot dazu verpflichte, festgestellte Überschreitungen des normativ vorgegebenen Gesamtcurricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin infolge eines überhöhten Lehrangebots der klinischen Lehreinheit dadurch zu begegnen, dass im Rahmen der Kapazitätsberechnung der curriculare Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit proportional gekürzt werde, ausdrücklich offengelassen.

2.2 Hinsichtlich der innerhalb der festgesetzten Studienplatzkapazität belegten Teilstudienplätze bemängeln die Antragsteller, dass die Antragsgegnerin - wie der Fall des Studierenden mit der Matrikelnr. 21624591 zeige, der im Sommersemester 2018 im
4. Fachsemester auf einem Teilstudienplatz immatrikuliert sei - auf Teilstudienplätzen Studierende führe, die den vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich vollständig im Ausland absolviert hätten und ihr Studium nunmehr in Inland fortsetzten, mithin tatsächlich bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester keinerlei Lehre nachfragten. Daher seien die davon betroffenen Teilstudienplätze kapazitätsrechtlich als frei einzustufen. Dieser Beschwerdeeinwand führt nicht zum Erfolg der Beschwerden. Abgesehen davon, dass dieser Beschwerdeeinwand auf einer bloßen Vermutung der Antragsteller ohne nähere Spezifizierung konkreter Fälle gerade im streitgegenständlichen 1. Fachsemester des Sommersemesters beruht, führt er nicht zu einem Erfolg der Beschwerden. Für die Frage der innerkapazitären Auslastung ist allein die mit der Zulassung und der Einschreibung in dem betreffenden Studiengang verbundene Berechtigung der Studierenden maßgeblich, Studienleistungen in Anspruch zu nehmen. Auf die Frage, ob die Studierenden dieses normative Recht in der Lebenswirklichkeit - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht zeitnah oder sogar mehrfach in Anspruch nehmen, kommt es nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht jeweils auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.