Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.05.2019, Az.: 2 OA 466/19

Berufszugang; Berufszugangsprüfung; Notenverbesserung; Prüfung; Streitwert

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.05.2019
Aktenzeichen
2 OA 466/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.11.2018 - AZ: 6 A 536/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für eine auf Notenverbesserung nach bestandener, den Berufszugang eröffnender Prüfung gerichtete Klage ist der Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 22. November 2018 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird 5.000,- EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 15.000 EUR ist zwar nicht aus den vom Kläger dargelegten Gründen zu beanstanden. Denn gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Die Einwände des Klägers gehen deshalb ins Leere.

Begründet ist die Beschwerde jedoch deshalb, weil für eine auf Notenverbesserung gerichtete Klage nach bestandener, den Berufszugang eröffnender Prüfung der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist. In der damit verbundenen Verringerung des Wertes gegenüber dem in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11) genannten Wert von 15.000 EUR kommt die geringere Bedeutung einer Notenverbesserung im Vergleich zu einem Bestehen zum Ausdruck (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2007 - 2 LA 213/06 -, juris Rn. 21, v. 12.4.2011 - 2 LA 241/10 -, V.n.b.; ebenso BVerwG, Urt. v. 24.2.1993 - 6 C 38.92 -, juris Rn. 27; Urt. v. 19.5.2005 - 6 C 14.04 -, juris Rn. 39; OVG LSA, Beschl. v. 23.4.2019 - 3 L 41/19 -, juris Rn. 47; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 6.9.2018 - OVG 6 N 23.18 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Beschl. v. 25.11.2011 - 14 A 2302/10 -, juris Rn. 22).

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.