Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.05.2019, Az.: 10 LC 17/18

Anerkennungsbetrag; Beurteilungsspielraum; Dynamisierung; Einzelfallentscheidung; Geldleistung; Höhe; Jugendhilfeträger; Kindertagespflegeperson; Richtlinie; Satzung; Tagespflegeperson; Zusammensetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.05.2019
Aktenzeichen
10 LC 17/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 70120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.06.2017 - AZ: 3 A 22/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Zusammensetzung und die Höhe der Geldleistung an die Kindertagespflegeperson nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII können auch durch Einzelfallentscheidung bestimmt werden.

2. Der Jugendhilfeträger hat seinen Beurteilungsspielraum bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII nicht bereits dann automatisch überschritten, wenn zwischen dem Anerkennungsbetrag und der durchschnittlichen tariflichen Vergütung staatlich ausgebildeter Erzieher in Kindertagesstätten ein erheblicher Unterschied besteht.

3. Eine “Dynamisierung“ der Festsetzung der Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII durch eine laufende Anpassung an die Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten ist nicht erforderlich.



Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 3. Kammer - vom 28. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt ein höheres Entgelt für ihre Tätigkeit als Tagespflegeperson.

Sie ist seit 1988 staatliche anerkannte Erzieherin und war in verschiedenen Kindertageseinrichtungen tätig. Auf ihren im August 2004 gestellten Antrag erteilte ihr die Beklagte erstmals im Februar 2006 die Erlaubnis zur Kindertagespflege für bis zu 5 Kinder, die die Beklagte später mehrfach verlängerte. Die Klägerin betreute in der Folgezeit als selbständig tätige Tagespflegeperson in ihren Räumen Kinder, die ihr von der Beklagten vermittelt worden waren und mit deren Eltern sie Betreuungsvereinbarungen geschlossen hatte.

Der Rat der Beklagten beschloss am 20. Mai 2009 den nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII zu zahlenden Betrag für die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege von 2,73 EUR je Betreuungsstunde und Kind stufenweise zu erhöhen, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2009 auf 3,20 EUR, ab dem 1. August 2009 auf 3,80 EUR und ab dem 1. Januar 2010 auf 4,10 EUR je Betreuungsstunde und Kind. Dementsprechend zahlte die Beklagte für die Tätigkeit von Kindertagespflegepersonen ab dem 1. Januar 2010 zur Abgeltung sowohl des Sachaufwands als auch zur Anerkennung der Förderungsleistung einen Betrag von 4,10 EUR pro Betreuungsstunde und Kind.

Auch der Klägerin bewilligte die Beklagte mit den für jeden Betreuungsmonat in dem Zeitraum von Januar 2014 bis August 2015 erlassenen Bescheiden pro Kind und Betreuungsstunde einen Betrag von 4,10 EUR. In der Begründung dieser Bescheide führte die Beklagte aus, dass sich der Betrag zusammensetze aus 2,73 EUR für die Erstattung des Sachaufwandes und 1,37 EUR zur Anerkennung der Förderungsleistung. Daneben erstattete die Beklagte der Klägerin anteilige Kosten für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung und gewährte ihr eine Fortbildungspauschale.

Mit dem Bescheid vom 23. September 2015 nahm die Beklagte ihre Zuwendungsbescheide für die Klägerin vom 10. Januar 2014, 11. Februar 2014, 10. März 2014, 9. April 2014, 8. Mai 2014, 11. Juni 2014, 10. Juli 2014, 12. August 2014, 10. September 2014, 9. Oktober 2014, 11. November 2014, 10. Dezember 2014, 12. Januar 2015, 11. Februar 2015, 10. März 2015, 10. April 2015, 11. Mai 2015, 11. Juni 2015, 9. Juli 2015 und 10. August 2015 mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 44 Abs. 2 SGB X „insoweit zurück, als dass durch die Zusammensetzung des Stundensatzes in Höhe von 4,10 EUR die darin enthaltene Geldleistung zur Anerkennung der Förderungsleistung auf 1,37 EUR begrenzt ist“. Für die bezeichneten Zuwendungsbescheide setze sich der Stundensatz in Höhe von 4,10 EUR nunmehr aus 1,88 EUR für die Erstattung des Sachaufwands und 2,22 EUR zur Anerkennung der Förderungsleistung zusammen. Im Übrigen blieben die Zuwendungsbescheide unverändert. Bei ihrer früheren Aufteilung der Geldleistung in Höhe von 4,10 EUR je Stunde habe sie in Anlehnung an die Aufteilung beim Pflegegeld mit 1/3 Kosten für Erziehung und mit 2/3 Kosten für materielle Aufwendungen kalkuliert. Daran halte sie mit Blick auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 (4 KN 319/09) nicht mehr fest. Ihre neue Aufteilung ergebe sich auf der Grundlage der im Steuerrecht anerkannten Betriebskostenpauschale in Höhe von 300 EUR pro Kind und Monat bei 8-stündiger Betreuungszeit. Nachteile durch die Verringerung des Anteils des Sachkostenersatzes seien nicht ersichtlich. Sollten höhere Kosten für den Sachaufwand geltend gemacht werden, so erstatte sie diese im Rahmen der Angemessenheit.

Nachdem die Klägerin nach einer einjährigen Pause ab August 2016 wieder Kinder betreute, bewilligte die Beklagte ihr hierfür wieder mit monatlichen Bescheiden eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII in Höhe von 4,10 EUR je Betreuungsstunde und Kind. In der Begründung dieser Bescheide führte die Beklagte aus, dass sich der Betrag zusammensetze aus 1,88 EUR für die Erstattung des Sachaufwands und 2,22 EUR zur Anerkennung der Förderungsleistung.

Die Klägerin hatte bereits am 16. Januar 2015 Klage unter dem Aktenzeichen 3 A 22/15 erhoben. Diese Klage ist mit den weiteren Klagen unter den Aktenzeichen 3 A 381/15, 3 A 1/17 und 3 A 66/17 durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 3 A 22/15 verbunden worden. Die Klage betraf zunächst die ab Januar 2014 erlassenen Bescheide und wurde im Laufe des Verfahrens um den Bescheid vom 23. September 2015 sowie die weiteren bis Januar 2017 erlassenen Bescheide erweitert.

Die Klägerin hat zur Begründung der Klage im Wesentlichen geltend gemacht: Die Geldleistung für Tagesmütter widerspreche der gesetzlichen Vorgabe der Leistungsgerechtigkeit. Sie berücksichtige nicht die besondere Ausbildung der Klägerin als staatlich anerkannte Erzieherin mit mehr als 10-jähriger Berufserfahrung in verschiedenen Kindertageseinrichtungen. Die der Zahlung zugrundeliegende Entscheidung des Rates vom 20. September 2009 habe sich mit dem Thema der Leistungsgerechtigkeit nicht substantiell auseinandergesetzt, obgleich bekannt gewesen sei, dass die Kindertagespflege mittelfristig zu einem anerkannten und angemessen vergüteten Berufsbild entwickelt werden solle. Sie folge nicht der Empfehlung des Jugendhilfeausschusses vom 6. November 2008 und den Anträgen politischer Parteien, die eine Geldleistung von 4,50 EUR bzw. 6 EUR pro Stunde und Kind gefordert hätten. Soweit die Beklagte ihre Geldleistungen mit dem Durchschnittsgehalt einer Erzieherin verglichen und als Nettogehalt einer Erzieherin, die 39 Stunden pro Woche arbeite, 1.386,39 EUR monatlich angesetzt habe, habe sie die tägliche Auslastung der Tagespflegepersonen unberücksichtigt gelassen. Tagesmütter seien selten 8 Stunden am Tag mit gleichzeitig 5 Kindern ausgelastet. Unberücksichtigt blieben außerdem die indirekten Betreuungsstunden einer Tagesmutter, u.a. die Vor- und Nachbereitung, Elterngespräche und Verwaltung. Außerdem seien Urlaubs- und Krankheitszeiten unberücksichtigt geblieben. Der Begriff der Leistungsgerechtigkeit unterliege nicht der Beurteilung der Beklagten, sondern sei als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich vollständig überprüfbar. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfe eine Beurteilungsermächtigung nur in engen Grenzen und aus guten Gründen vorgesehen werden. Mit dem Kriterium der Leistungsgerechtigkeit sollte dagegen auf Bundesebene eine klare Vorgabe erfolgen und dem Landesgesetzgeber bzw. dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich zusätzlich die Möglichkeit belassen werden, auf die individuellen Bedingungen der Betreuung einzugehen. Die Überprüfbarkeit von Vergütungsregelungen sei auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Die Freiheit einen Beruf auszuüben sei untrennbar verbunden mit der Freiheit eine angemessene Vergütung zu verlangen. Da eine zu geringe Vergütung die Berufsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze, sei ein Eingriff nur dann mit Art. 12 GG vereinbar, wenn er durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls (Rechtssicherheit, Kalkulierbarkeit der Einnahmen, Entlastung der Gerichte, Begrenzung der Staatsausgaben) gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Mit dem Bescheid vom 23. September 2015 habe die Beklagte ihre rechtlich geschützten Positionen eingegriffen, ohne dass die dafür geltenden Vorschriften berücksichtigt worden seien.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2015 über die laufende Geldleistung für die Monate Januar 2014 bis August 2015 aufzuheben, soweit er die laufende Geldleistung für die Anerkennung der Förderleistung auf 2,22 EUR pro Stunde und Kind begrenzt, und die Beklagte zu verpflichten, einen angemessenen und leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderleistung für die Jahre 2014 und 2015 zu zahlen,

2. den Bescheid vom 23. September 2015 aufzuheben, soweit darin die Sachleistung in Höhe von 0,85 EUR pro Betreuungsstunde für die Monate Januar 2014 bis August 2015 zurückgefordert wird,

Das Verwaltungsgericht hat dem Schriftsatz der Klägerin vom 12. Oktober 2015 im Wege der Auslegung den weiteren - nicht ausdrücklich gestellten - Klageantrag entnommen:

3. die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für ihre von August 2016 bis Januar 2017 ausgeübte Tätigkeit als Kindertagespflegeperson Geldleistungen zu gewähren, die den bewilligten Betrag von 4,10 EUR pro Stunde und Kind übersteigen, und die dazu ergangenen Bescheide der Beklagten aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und erwidert: Nachdem das Kinderförderungsgesetz mit wesentlichen Änderungen zur Förderung der Kindertagespflege am 16. Dezember 2008 in Kraft getreten sei, hätten verschiedene Fraktionen des Rates zunächst eine Erhöhung des Kindertagespflegeentgelts auf 4,50 EUR beantragt. In der anschließenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses habe ihre Verwaltung klargestellt, dass sie noch keine konkrete Beschlussvorlage vorlegen könne, weil noch keine Informationen des Landes vorlägen. Dennoch habe der Jugendhilfeausschuss beschlossen, die Geldleistung an die Tagespflegepersonen auf 4,50 EUR pro Stunde und Kind anzuheben. Ihre Verwaltung habe die Mitglieder des Rats mit der Mitteilung vom 16. Februar 2009 über die gesetzlichen Änderungen für die Kindertagespflege und die damit einhergehenden finanziellen Auswirkungen informiert und darauf hingewiesen, dass noch keine verlässlichen Angaben zur Refinanzierung vorlägen und deshalb der niedersächsische Städtetag empfehle, das Verfahren zur Erstellung einer landesweiten Förderrichtlinie abzuwarten. Der Rat habe in seiner Sitzung vom 17. Februar 2009 sodann die vorliegenden Erhöhungsanträge abgelehnt. Mit ihrer Ratsvorlage vom 29. April 2009 habe die Verwaltung eine stufenweise Erhöhung des Betrages für die laufende Geldleistung auf 4,10 EUR in der letzten Stufe ab dem 1. Januar 2010 vorgeschlagen. In der folgenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses sei Einigkeit erzielt worden, dass die Beschlussvorlage dahingehend präzisiert werden müsse, dass sich der Betrag sowohl auf § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII als auch auf dessen Nummer 2 beziehe. Mit dieser Maßgabe habe der Jugendhilfeausschuss der vorgeschlagenen Erhöhung des Stundensatzes zugestimmt. Nach entsprechender Ergänzungsvorlage der Verwaltung vom 6. Mai 2009, dass der erhöhte Stundensatz sowohl den Sachaufwand gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII als auch den Beitrag zu Anerkennung der Förderungsleistung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII abgelte, habe der Rat in seiner Sitzung vom 20. Mai 2009 den Beschluss zur Erhöhung der Geldleistung in mehreren Stufen und auf 4,10 EUR in der letzten Stufe ab dem 1. Januar 2010 getroffen. Auf dieser Grundlage sei sodann in der Verwaltungspraxis verfahren worden. Ihre Leistungen an die Klägerin seien mit 4,10 EUR pro Stunde und betreutem Kind leistungsgerecht und angemessen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299) erachte eine Leistung in Höhe von 4,20 EUR als leistungsgerecht und angemessen. Der Gesetzgeber habe bewusst auf die Festlegung dieses oder eines anderen bestimmten Betrages verzichtet, um den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum habe sie fehlerfrei ausgefüllt. Der Ratsbeschluss vom 20. Mai 2009 sei ebenso wie der vorangegangene Beschluss des Jugendhilfeausschusses einstimmig getroffen worden. Die Ratsmitglieder hätten ein Informationsdefizit nicht geltend gemacht. Die Entscheidung sei auch nicht lediglich aus fiskalpolitischen Erwägungen getroffen worden, sondern auf der Basis verschiedener Kalkulationen und Ausarbeitungen. Dabei sei vergleichsweise auch die Einkommenssituation von Erzieherinnen in den Blick genommen worden. Sie habe auch berücksichtigt, dass die Bundesregierung bei der Berechnung der Betriebskosten eines Platzes in Kindertagespflege einen Stundensatz in Höhe von 4,20 EUR angenommen habe. Außerdem habe sie die Zahlungen in den Umlandkommunen sowie die Angebots- und Nachfragesituation berücksichtigt. Selbstverständlich seien auch ihre Finanzsituation und die Betriebskostenerstattung durch das Land berücksichtigt worden. Eine Anpassung der Geldleistung sei bisher nicht erforderlich gewesen. Die seit Ende 2008 bestehende steuerliche Betriebskostenpauschale in Höhe von 300 EUR sei bislang ebenso wie die Betriebskostenförderung des Landes unverändert. Nach wie vor liege sie auch bei einem Umlandvergleich auf einem mittleren Platz. Immerhin hätten ihre Leistungen beispielsweise im Jahr 2014 dazu geführt, dass eine der Tagespflegepersonen einen Auszahlungsbetrag von knapp 77.000 EUR und eine andere knapp über 68.000 EUR erreicht habe. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der Qualifikation, von Urlaub, Krankheit, Verfügungs- und Verwaltungsstunden beim Anerkennungsbetrag bestehe nicht. Er sei leistungs-, nicht qualifikationsgerecht auszugestalten und dürfe sich deshalb auch an den tatsächlich geleisteten Betreuungsleistungen orientieren. Ihre ursprüngliche Aufteilung zwischen Sachkostenanteil und Anerkennungsbetrag habe sich an den Regelungen zum Pflegegeld orientiert, die die materiellen Aufwendungen mit 2/3 und die Kosten der Erziehung mit 1/3 berücksichtigten. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts habe sie nunmehr eine Änderung der Aufteilung vorgenommen, die zu einem Sachkostenanteil von 1,88 EUR pro Kind und Stunde führe und der Betriebskostenpauschale in Höhe von 300 EUR pro Kind und Monat entspreche. Sofern die Klägerin höhere Kosten beim Sachaufwand habe, sei sie bereit, diese im Rahmen der Angemessenheit zu erstatten. Ein entsprechender Nachweis dürfte anhand der Einkommensteuererklärung auch für zurückliegende Zeiträume einfach zu führen sein. Nach ihren Erfahrungen werde die Pauschale von 300 EUR im Regelfall jedoch nicht überschritten.

Das Verwaltungsgericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 28. Juni 2017 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Klage sei mit dem Klageantrag zu 2. unzulässig, da kein Rechtschutzbedürfnis dafür bestehe, den Bescheid vom 23. September 2015 aufzuheben, „soweit darin die Sachleistung in Höhe von 0,85 EUR pro Betreuungsstunde für die Monate Januar 2014 bis August 2015 zurückgefordert wird.“ Denn dieser Teil der Klage, an dem die Klägerin entgegen ausdrücklicher Empfehlung der Kammer festgehalten habe, sei gegenstandslos, weil der Bescheid vom 23. September 2015 offenkundig keine Rückforderung regele.

Ohne Erfolg bleibe die Klage auch, soweit die Klägerin gegen diesen Bescheid einwende, er enthalte eine rechtlich selbständig zu betrachtende Reduzierung der ihr ursprünglich gewährten Sachleistung von 2,73 EUR auf 1,88 EUR, die der Beklagten schon aus Gründen des Vertrauensschutzes verwehrt sei. Dies treffe schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte lediglich die maßgeblichen Begründungskomponenten geändert habe, wozu sie befugt gewesen sei. Denn die zur Berechnung der jeweiligen Leistungen berücksichtigten Beträge für Sachleistungen und für die Anerkennung ihrer Förderungsleistung seien nicht als rechtlich selbständige Regelungen, sondern nur als Begründungsbestandteile einer laufenden Geldleistung zu qualifizieren. Zwar enthalte die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII zwingend die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VIII genannten Bestandteile und setze eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung voraus, dass zumindest in der Begründung der jeweiligen Bescheide zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert werde und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach bestimmt würden. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten berücksichtigen dies jedoch, indem sie betragsmäßig bestimmt differenzierten zwischen den in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VIII genannten einzelnen Bestandteilen der letztlich einheitlichen laufenden Geldleistung, wobei die in § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII genannten Teilbeträge zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, die jeweils hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sowie zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten nicht im Streit seien. Die Klägerin habe durch die Reduzierung der Sachkostenerstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII auch deshalb keine rechtserheblichen Nachteile erlitten, weil die Beklagte im Bescheid vom 23. September 2015 ausdrücklich hervorgehoben habe, dass es ihr freigestellt sei, gegebenenfalls einen höheren Sachkostenaufwand durch Vorlage konkreter Belege nachzuweisen. Die Klägerin habe davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Auch im Übrigen, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehre, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für ihre von Januar 2014 bis August 2015 sowie von August 2016 bis einschließlich Januar 2017 ausgeübte Tätigkeit als Kindertagespflegeperson neu zu bescheiden und die dazu ergangenen Bescheide der Beklagten aufzuheben, soweit ihr lediglich ein Stundensatz von 4,10 EUR pro Kind gewährt worden sei, sei die nach § 88 VwGO auszulegende Klage unbegründet. Die Klägerin habe für den streitbefangenen Zeitraum keinen weitergehenden Anspruch. Mit den ursprünglich angefochtenen Bescheiden, die durch den Änderungsbescheid vom 23. September 2015 modifiziert und ersetzt worden seien, habe die Beklagte der Klägerin für jeden abgerechneten Monat - erstmals für Januar 2014 - eine laufende Geldleistung gewährt, die den rechtlichen Anforderungen genüge.

Die Höhe der nunmehr von der Beklagten gewährten Sachkostenpauschale von 1,88 EUR pro Kind und Betreuungsstunde entspreche der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, juris), wonach sich pro geleisteter Stunde ein Sachkostenanteil von umgerechnet 1,88 EUR (300 EUR :160 Stunden = aufgerundet 1,88 EUR) ergebe, wenn man - wie im Steuerrecht anerkannt - pauschal einen Sachaufwand einschließlich Verpflegungskosten von 300 EUR pro Kind im Monat bei einer 8-stündigen Betreuung berücksichtige, sofern die Tagespflegeperson ihre tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben nicht nachweise.

Auch der von der Beklagten berücksichtigte Anerkennungsbetrag in Höhe von 2,22 EUR pro Stunde und Kind werde den gesetzlichen Anforderungen gerecht und unterschreite die rechtlichen Vorgaben nicht. Die Beklagte habe bei der Bemessung des Anerkennungsbetrags die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungs- bzw. Gestaltungsfreiraums eingehalten. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde angesetzt werde, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, welche Qualifikation die Tagespflegeperson habe, da nach § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII bei der leistungsgerechten Ausgestaltung allein der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen seien. Durchgreifende Bedenken bestünden auch nicht mit Blick auf die Höhe des von der Beklagten gewährten Anerkennungsbetrags. Die Leistungen der Beklagten erreichten zwar nicht mehr das tarifliche Niveau der für Erzieher/innen geltenden Tarifstufe des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, blieben aber auch nicht so wesentlich unter den Ansätzen, dass eine Gesetzwidrigkeit anzunehmen wäre. Obgleich die Beklagte auch gegenwärtig noch den bereits für das Jahr 2010 beschlossenen Gesamtbetrag von 4,10 EUR pro Stunde und Kind bezahle, könne bei einem Vergleich mit der aktuellen Einkommenssituation einer Erzieherin nicht festgestellt werden, dass der Anerkennungsbetrag nicht hinreichend leistungsgerecht sei. Mit einem bei voller Auslastung möglichen Stundensatz von (5 x 2,22 EUR =) 11,10 EUR liege der von der Beklagten gezahlte Anerkennungsbetrag deutlich über dem (hier ohnehin nicht geltenden) gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 EUR/Stunde. Unter Berücksichtigung einer 8-stündigen Betreuung von gleichzeitig 5 Kindern errechne sich nach dem in das gerichtliche Verfahren eingeführten Berechnungsschema der Beklagten bei durchschnittlich 21 Arbeitstagen pro Monat (168 Std/Monat) bei 2,22 EUR/Stunde ein monatlicher Anerkennungsbetrag für die Betreuungsleistung von durchschnittlich 1.864,80 EUR im Monat. Um die hier nur gebotene annähernde Vergleichbarkeit mit dem Bruttoeinkommen einer Erzieherin herzustellen, müssten dem noch die vom Jugendhilfeträger der Tagespflegeperson erstatteten Sozialabgaben für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung hinzugerechnet werden. Wenn kein konkreter Zahlbetrag nachgewiesen werde, erstatte die Beklagte auf der Basis des Anerkennungsbetrags aktuell für die Krankenversicherung pauschal 7 %, für die Pflegeversicherung 1,4 % und für die Rentenversicherung 9,35 %. Daraus ergebe sich - ohne Berücksichtigung der Sachkosten - eine Summe von 2.195,81 EUR (Anerkennungsbetrag: 1.864,80 EUR + 7 % Krankenversicherung = 130,54 EUR + 1,4 % Pflegeversicherung = 26,11 EUR + 9,35 % Rentenversicherung = 174,36 EUR). Eine staatlich anerkannte Erzieherin mit der Entgeltgruppe S 8a habe bis einschließlich Januar 2017 in der Stufe 1 ein Bruttoeinkommen von 2.519,04 EUR, mithin 323,23 EUR (knapp 15 %) mehr als eine Tagespflegeperson im Gebiet der Beklagten bezogen. Angesichts dieser Größenordnungen könne nicht angenommen werden, die Beklagte habe die Grenze ihres Beurteilungsspielraums verkannt. Werde ferner berücksichtigt, dass die Beklagte zusätzlich zu diesem Anerkennungsbetrag jeweils noch monatliche Zahlungen für Sachausgaben leiste, die sich auf bis zu 1.579,20 EUR im Monat (= 1,88 EUR x 168 Std. x 5 Kinder) summieren könnten, könnten auch die bislang unterlassene Anpassung an die zwischenzeitlich gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht dazu führen, dass gesetzwidrig zu geringe Zahlungen erfolgt seien.

Die Klägerin hat am 28. Juli 2017 Berufung gegen das gemäß dem Empfangsbekenntnis am selben Tag ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt, die von diesem wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage, „ob ein Dynamisierungsgebot zur Anpassung der Geldleistung an eine Steigerung der Lebenshaltungskosten besteht bzw. ab welchem Steigungsbetrag über die Zahlung neu entschieden werden muss“, gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen worden ist.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt sie im Wesentlichen vor: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Gericht habe nicht geprüft, ob die Beklagte von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht habe. Keinesfalls indiziere allein die Höhe des Anerkennungsbetrags bzw. des Erstattungsbetrages für die Sachkosten, dass von dem Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht worden sei. Die Festlegung der Beträge sei tatsächlich völlig willkürlich erfolgt. Es hätten lediglich fiskalische Überlegungen eine Rolle gespielt bei der Abweichung von den von den Mandatsträgern vorgeschlagenen 4,50 Euro bzw. 6 Euro pro Stunde. Das Urteil sei auch rechtsfehlerhaft bezüglich der Höhe des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung. Ihre Hinweise zu der durchschnittlich geringeren Auslastung der Tagespflegepersonen und zu den indirekten Betreuungsstunden für die Organisation, Vorbereitung und Kommunikation mit den Eltern, die Reinigung und Instandhaltung der Räume, Fortbildungstage und andere Tätigkeiten außerhalb der direkten Kinderbetreuung sowie die ungenügende Berücksichtigung der Urlaubs- und Krankheitszeiten seien unberücksichtigt geblieben. Soweit das Urteil feststelle, dass die Komponenten der laufenden Geldleistung im Nachhinein geändert werden dürften, sei das Urteil ebenfalls rechtsfehlerhaft. Sobald die Kosten der Sachleistung festgesetzt worden seien, gebe es für sie einen Vertrauensschutz. Der Berufung komme grundsätzliche Bedeutung zu hinsichtlich der Fragen: Dürften die laufenden Geldleistungen nur aufgrund einer Richtlinie oder Verwaltungsvorschrift festgelegt werden? Könne der Anerkennungsbetrag bzw. der Betrag für die Erstattung der Sachkosten nachträglich geändert werden? Wie würden die indirekten Betreuungsstunden bei der Berechnung des leistungsgerechten Anerkennungsbetrages berücksichtigt? Für welche Risiken (Urlaub, Krankheit, Mutterschaft u.a.) müsse die Tagesmutter mit dem Anerkennungsbetrag Rücklagen bilden können? Müsse dabei berücksichtigt werden, dass Tagespflegepersonen wegen ihrer Tätigkeit im Durchschnitt häufiger und länger erkrankten als Berufstätige anderer Berufe? Dürfe bei der Berechnung des Anerkennungsbetrages von einer vollen Auslastung ausgegangen werden? Gelte etwas Anderes für Großtagespflegestellen, bei denen der niedersächsische Gesetzgeber die Höchstzahl der betreuten Kinder auf 8 Kinder bzw. 4 Kinder pro Betreuungsperson begrenze?

Die Klägerin beantragt,

1. das angefochtene Urteil zu ändern
und

2. die Bescheide der Beklagten für den Zeitraum Januar 2014 bis August 2015 über eine laufende Geldleistung aufzuheben, soweit darin der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung auf 2,22 EUR/Stunde/Kind begrenzt wird, und die Beklagte zu verpflichten, einen höheren Anerkennungsbetrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren,

3. den Bescheid vom 23. September 2015 aufzuheben, soweit darin die Sachleistung in Höhe von 0,85 EUR pro Betreuungsstunde zurückgefordert wird,

4. die Bescheide für den Zeitraum von August 2016 bis Januar 2017 aufzuheben, soweit darin die laufende Geldleistung auf 4,10 EUR je Betreuungsstunde begrenzt wird, und die Beklagte zu verpflichten, eine höhere laufende Geldleistung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert im Wesentlichen: Die Klägerin habe im Hinblick auf ihren Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und den Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII) keinen Anspruch auf eine höhere Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII als den ihr gewährten Betrag in Höhe von 4,10 EUR pro Stunde und betreutem Kind. Diese Geldleistung sei leistungsgerecht und angemessen. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass nach den Gesetzesmaterialen eine Leistung in Höhe von 4,20 EUR als leistungsgerecht und angemessen angesehen werde. Auf die Festlegung eines bestimmten Betrages sei im Gesetzgebungsverfahren bewusst verzichtet worden, um den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können (BT-Drs. 16/9299, S. 15). Deshalb könne auch ein geringerer Betrag als 4,20 EUR noch als leistungsgerecht angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei ein Sachkostenanteil von 1,88 EUR angemessen und ein Anerkennungsbetrag von 2,00 EUR leistungsgerecht und mithin ein Gesamtbetrag von 3,88 EUR pro Stunde und betreutem Kind rechtmäßig. Diesen Betrag überschreite sie mit 0,22 EUR deutlich. Hinsichtlich der Ausfüllung ihres Beurteilungsspielraums verweise sie auf die ausführlichen Darlegungen zur Historie und den Hintergründen für die Festlegung der laufenden Geldleistung in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. Juli 2015, die die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin widerlegten. Die Erforderlichkeit einer Richtlinie oder Verwaltungsvorschrift für die Festlegung der einzelnen Bestandteile der laufenden Geldleistung ergebe sich weder aus der Regelung des § 23 SGB VIII noch aus sonstigen Regelungen oder (verfassungsrechtlichen) Grundsätzen. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass die Ratsmitglieder über den Anerkennungsbetrag und den Anteil für die Sachkostenerstattung im Einzelnen beschließen müssten. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung von Urlaub, Krankheit, Verfügungs- und Verwaltungsstunden beim Anerkennungsbetrag bestehe nicht. Gemäß § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII sei der Anerkennungsbetrag leistungsgerecht auszugestalten. Der Betrag sei jedoch nur dann leistungsgerecht, wenn Betreuungsleistungen auch tatsächlich erbracht würden. Auch zählten Urlaubs- und Krankheitszeiten sowie Verfügungs- und Verwaltungsstunden nicht zu den nach § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII zu berücksichtigenden Umständen. Dementsprechend berücksichtige auch die Kalkulation, die dem Gesetzentwurf zugrunde liege, solche Zeiten nicht (BT-Drs. 16/9299, Seite 22). Selbiges gelte für die Argumentation der Klägerin, dass diese nicht gleichmäßig mit fünf Kindern ausgelastet sei. Es bestehe auch keine Verpflichtung zur automatischen Dynamisierung der laufenden Geldleistung. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus dem Wortlaut des § 23 SGB VIII noch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift zwinge nicht zu einer automatischen Dynamisierung der laufenden Geldleistung. Stattdessen sei für den jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum zu prüfen, ob die entsprechenden Beträge noch angemessen und leistungsgerecht im Sinne des§ 23 Abs. 2, 2a SGB VIII seien. Dies sei hier selbst im Jahr 2017 noch der Fall. Im Hinblick auf die Sachkostenerstattung sei zu berücksichtigen, dass die steuerliche Betriebskostenpauschale in Höhe von 300 EUR seit der Gesetzesänderung am Ende des Jahres 2008 nicht geändert worden sei. Es sei auch weiterhin von einer Angemessenheit dieser Pauschale auszugehen. Im Übrigen habe die Klägerin die Möglichkeit, höhere Aufwendungen nachzuweisen. Auch der Anerkennungsbetrag sei noch als leistungsgerecht anzusehen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe im Jahr 2012 einen Anerkennungsbetrag in Höhe von 2,00 EUR als leistungsgerecht angesehen. Der von ihr gezahlte Anerkennungsbetrag liege 0,22 EUR oberhalb dieses Betrages, was einer Steigerung von 11 % entspreche. Die Steigerung des Verbraucherindexes vom Jahr 2012 bis zum Jahr 2016 habe jedoch lediglich 7,4 % betragen. Demzufolge sei der Anerkennungsbetrag in Höhe von 2,22 EUR auch im Jahr 2017 noch als leistungsgerecht anzusehen. Den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. September 2015 habe sie auf § 44 Abs. 2 SGB X gestützt. Hintergrund dafür sei, dass die Klägerin mit ihrer Klage die Erhöhung des Anerkennungsbetrages begehre und die ab Januar 2014 erlassenen Bescheide demzufolge belastend für sie seien. Schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin im Hinblick auf die Reduzierung des Sachkostenanteiles sei nicht ersichtlich, weil sie höhere Aufwendungen geltend machen könne. Dies habe sie jedoch bisher nicht getan. Im Übrigen stünde der Klägerin für den Zeitraum Januar 2014 bis August 2015 kein höherer Anspruch als der Gesamtbetrag in Höhe von 4,10 EUR pro Stunde und betreutem Kind zu, auch wenn der Bescheid vom 23. September 2015 rechtswidrig und aufzuheben sein sollte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig hinsichtlich des Antrags zu 3., mit dem die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 23. September 2015 begehrt, „soweit darin die Sachleistung in Höhe von 0,85 EUR pro Betreuungsstunde zurückgefordert wird“. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 23. September 2015 keine Sachleistungen von der Klägerin zurückfordert. Sie hat zwar mit diesem Bescheid die Zusammensetzung des in unveränderter Höhe weiter gewährten Stundensatzes von 4,10 EUR je Betreuungsstunde und Kind geändert, indem sie den Anerkennungsbetrag nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII heraufgesetzt und die Sachkostenerstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII herabgesetzt hat, sie hat jedoch keinerlei Geldleistungen und folglich auch keine Sachleistungen gemäß § 50 SGB X von der Klägerin zurückgefordert. Der genannte Antrag der Klägerin geht mithin ins Leere.

Hinsichtlich der übrigen Anträge ist die Berufung zulässig, aber nicht begründet.

Dabei hat der Senat den Antrag zu 2. dahingehend ausgelegt, dass er - wie der in der ersten Instanz gestellte Antrag zu 1. - allein den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2015 betrifft, da nur in diesem Bescheid der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung auf 2,22 EUR je Betreuungsstunde und Kind begrenzt wird. Anderenfalls liefe dieser Klageantrag hinsichtlich der älteren Bescheide ins Leere, da in den dem Bescheid vom 23. September 2015 vorausgegangenen Bescheiden der Anerkennungsbetrag mit lediglich 1,37 EUR beziffert war.

Die Berufung der Klägerin mit den Anträgen zu 2. und 4. richtet sich (ebenso wie die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Klageanträge zu 1. und 3.) gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2015 und gegen die weiteren für den Zeitraum August 2016 bis Januar 2017 erlassenen Bescheide nur insoweit, als in diesen Bescheiden „der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung auf 2,22 EUR/Stunde/Kind begrenzt wird“ bzw. „soweit darin die laufende Geldleistung auf 4,10 EUR je Betreuungsstunde begrenzt wird“. Dies ist sachgerecht, da die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Aufhebung dieser Bescheide haben kann. Die Klägerin hätte nämlich keinen Vorteil gewonnen, wenn beispielsweise der Bescheid vom 23. September 2015 wegen einer fehlerhaften Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der alten Bescheide insgesamt (in diesem Falle käme keine teilweise Aufhebung etwa nur hinsichtlich des Anerkennungsbetrags in Betracht) aufgehoben würde und die alten für den Zeitraum Januar 2014 bis August 2015 erlassenen Bescheide wiederaufleben würden, da diese der Klägerin keine höheren Geldleistungen gewährt haben. Ihr Interesse ist vielmehr auf die Gewährung einer insgesamt höheren laufenden Geldleistung für ihre Tätigkeit als Tagespflegeperson gerichtet, was in den Anträgen zu 2. und 4. zum Ausdruck kommt.

Die Bescheide der Beklagten sind daher nur insoweit einer Überprüfung zu unterziehen, als sie der Klägerin die von ihr begehrten höheren Leistungen nicht gewähren. Es bedarf hier deshalb keines Eingehens auf die Fragen, ob der Bescheid vom 23. September 2015 zu Recht auf § 44 Abs. 2 SGB X, der die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes betrifft, gestützt worden ist, was zweifelhaft ist, da es sich bei den zurückgenommenen ab Januar 2014 erlassenen Bescheiden wohl um - insgesamt - begünstigende Verwaltungsakte handeln dürfte, ob insoweit ein Austausch der Ermächtigungsgrundlagen (§ 45 SGB X anstelle des im Bescheid genannten § 44 Abs. 2 SGB X) in Betracht kommt und ob es hier überhaupt einer Rücknahme bedurft hat und nicht vielmehr eine bloße Korrektur der Begründung dieser Bescheide ausgereicht hätte bzw. ob der Bescheid vom 23. September 2015 in diesem Sinne auszulegen ist, was offenbar das Verwaltungsgericht angenommen hat (Seite 9 des Urteilsabdrucks).

In dem von der Klägerin zur Überprüfung gestellten Umfang (und nach Ablauf der Begründungs- und Antragsfrist des § 124a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO nicht mehr erweiterbaren Umfang, vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 a Rn. 28 und 29 m.w.N.), soweit die angefochtenen Bescheide der Klägerin keinen höheren Anerkennungsbetrag als 2,22 EUR je Betreuungsstunde und Kind und insgesamt keine höhere laufende Geldleistung als 4,10 EUR je Betreuungsstunde und Kind gewähren, sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), da die Klägerin keinen höheren Anspruch nach § 23 SGB VIII hat als die ihr von der Beklagten mit den genannten Bescheiden gewährten laufenden Geldleistungen.

Der Senat hat bereits mit Urteil vom 8. August 2018 (- 10 KN 3/18 -, juris) in einem Normenkontrollverfahren betreffend die Satzung der Stadt Celle zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 19. März 2015 festgestellt, dass in dieser Satzung die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII rechtsfehlerfrei auf insgesamt 3,90 EUR je Betreuungsstunde und Kind - bestehend aus einer Sachkostenerstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in Höhe von 1,88 EUR und einem Anerkennungsbetrag nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Höhe von 2,02 EUR - festgelegt worden ist. In dem die Satzung der Hansestadt Buxtehude über die Förderung der Kindertagespflege in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 19. Februar 2018 betreffenden Normenkontrollverfahren hat der Senat mit weiterem Urteil vom 8. August 2018 (- 10 KN 5/18 -, juris) ebenfalls festgestellt, dass in dieser Satzung die Sachkostenerstattung mit einem Betrag von 1,88 EUR und der Anerkennungsbetrag mit einem Betrag von 2,02 EUR und damit die Geldleistung für die Tagespflegeperson in Höhe von insgesamt 3,90 EUR je Betreuungsstunde und Kind rechtsfehlerfrei festgelegt worden ist, wobei diese Satzung für Tagespflegepersonen mit mindestens 5-jähriger Berufserfahrung einen erhöhten Anerkennungsbetrag in Höhe von 2,22 EUR und damit für diesen Personenkreis eine laufende Geldleistung in Höhe von - wie hier - insgesamt 4,10 EUR je Betreuungsstunde und Kind vorsieht.

Auch im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII entsprechend dem grundlegenden Beschluss ihres Rats vom 20. Mai 2009 und ihrer ständigen Verwaltungspraxis rechtsfehlerfrei auf insgesamt 4,10 EUR je Betreuungsstunde und Kind - bestehend aus einem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung in Höhe von 2,22 EUR und einer Sachkostenerstattung in Höhe von 1,88 EUR - durch die angefochtenen Bescheide festgesetzt.

Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die der Tagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII zu gewährende laufende Geldleistung die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Nr. 1), einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a (Nr. 2), die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Nr. 3) und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (Nr. 4).

Die von der Beklagten geleistete Erstattung nachgewiesener Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII ist hier nicht streitig. Die Höhe der einzelnen Bestandteile der laufenden Geldleistung an die Klägerin nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII und damit die Gesamthöhe dieser Leistung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt zunächst hinsichtlich des der Klägerin für den Zeitraum Januar 2014 bis August 2015 rückwirkend durch den Bescheid vom 23. September 2015 und für den Zeitraum August 2016 bis Januar 2017 durch die folgenden Bescheide gewährten Anerkennungsbetrages nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Höhe von 2,22 EUR je Betreuungsstunde und Kind.

Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII - vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Bestimmung, die in Niedersachsen nicht besteht - von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss dies nicht durch Richtlinien, Verwaltungsvorschriften oder eine Satzung geschehen. Da der Gesetzgeber nur einen Rahmen vorgibt und die genaue Zusammensetzung und Höhe der Geldleistung der Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe überlässt und dabei auch hinsichtlich der Form der Festlegung der Geldleistung keine Vorgaben macht, ist deren Bestimmung auch durch eine Einzelfallentscheidung zulässig (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 124; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 23 Rn. 30b m.w.N.). Besteht eine diesbezügliche kommunale Richtlinie, so muss diese aus den genannten Gründen - anders als im Fall der verbindlichen Festsetzung durch Satzung - auch keine abschließende und vollständige Regelung der Geldleistung enthalten (Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 23 Rn. 30b m.w.N.). Zulässig ist daher auch, dass der Rat der Gemeinde - wie hier - lediglich die Höhe der laufenden Geldleistung und ferner festlegt, dass diese die Leistungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII umfassen soll, und es dem Jugendamt überlässt, die genaue Zusammensetzung der Geldleistung zu bestimmen. Allerdings muss in diesem Falle zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG die im Einzelfall getroffene Entscheidung der grundlegenden Festlegung der Höhe der Geldleistung durch Ratsbeschluss und der diesem Ratsbeschluss folgenden einheitlichen Verwaltungspraxis entsprechen, was hier der Fall ist.

Nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ist der in der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson enthaltene Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind nach § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Der Begriff des "Betrags zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen und sie demzufolge abschließend zu entscheiden haben, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 21; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen hat zwar Entgeltcharakter, zugleich wird aus dem Begriff allerdings deutlich, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 44, 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41). Da es in der Regel mehrere leistungsgerechte Beträge unterhalb einer vollumfänglichen Vergütung gibt, wird dem Jugendhilfeträger ein Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48). Dieser hat den Betrag „auszugestalten“ (§ 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII) und dabei bestimmte Umstände zu „berücksichtigen“ (§ 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII), was jeweils eine gewisse Gestaltungsfreiheit voraussetzt, von der auch die Gesetzesmaterialien ausgehen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 14 ff.; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48). Den Trägern öffentlicher Jugendhilfe soll trotz der Vorgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII ein eigener Gestaltungsspielraum und genügend Flexibilität zur Anpassung der Höhe der Vergütung an den Stand der Profilierung des Berufsbilds Kindertagespflege belassen werden und ihnen die Gestaltungsfreiheit weitgehend erhalten bleiben (Begründung des Gesetzentwurfs zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, BT-Drs. 16/9299 Seiten 14 und 15). Es ist in erster Linie Sache der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie sie das sozialpolitische Ziel, die Kindertagespflege mittelfristig als eine anerkannte und angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (BT-Drs. 16/9299 Seite 14) zu profilieren, erreichen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 19; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48). Die Entscheidung über die Höhe des Anerkennungsbetrags, auch unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des jeweiligen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ist damit in erster Linie politisch geprägt und geht über einen reinen Rechtsanwendungsvorgang hinaus, was einen hinreichenden Grund für die Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte darstellt (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 19). Aufgrund der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung ist damit maßgeblich, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Liegt danach ein Rechtsfehler nicht vor, ist die Entscheidung des Jugendhilfeträgers hinzunehmen, unabhängig davon, ob auch die Festsetzung eines anderen Betrags möglich wäre (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 21; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48).

Entgegen der Behauptung der Klägerin hat die Beklagte von dem ihr danach zustehenden Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht und kann keine Rede davon sein, dass die Festlegung der Geldleistung an die Tagespflegepersonen „völlig willkürlich“ erfolgt.

Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 10.07.2015) ausführlich den Willensbildungsprozess in ihren politischen Gremien dargestellt. Danach hatten diese und die Verwaltung der Beklagten sich im Einzelnen und wiederholt über einen längeren Zeitraum mit den Änderungen im Bereich der Förderung der Kindertagespflege durch das am 16. Dezember 2008 in Kraft getretene Kinderförderungsgesetz und den möglichen Varianten einer Erhöhung der Leistungen an die Kindertagespflegepersonen beschäftigt, diese intensiv diskutiert und dabei auch die erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegenden Informationen des Landes berücksichtigt. Der Jugendhilfeausschuss und der Rat der Beklagten hatten klargestellt, dass der einstimmig beschlossene und in mehreren Stufen erhöhte Stundensatz sowohl den Sachaufwand gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII als auch den Beitrag zu Anerkennung der Förderungsleistung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII umfasst. Die Entscheidung beruhte u. a. auf einer Kalkulation der Verwaltung der Beklagten vom 11. November 2008 zur Vorlage an den Jugendhilfeausschuss (Beiakte 004, Seiten 28 ff.), die insbesondere die wirtschaftliche Situation der Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen beleuchtete und verschiedene Berechnungen des zu erzielenden Brutto- und Nettoeinkommens bei unterschiedlichen Stundensätzen durchführte, sowie auf einer Darstellung der Finanzbedarfe für die Braunschweiger Kindertagespflege in den Jahren von 2009 bis 2013, die für 3 unterschiedliche Modelle mit unterschiedlichen Stundensätzen je Betreuungsstunde berechnet worden sind (Beiakte 004, letzter Heftstreifen). Bei ihren Berechnungen hat die Verwaltung der Beklagten vergleichsweise auch die Einkommenssituation von Erzieherinnen in den Blick genommen (Berechnungsbeispiele auf Seite 43 der Beiakte 004) und ferner berücksichtigt, dass die Bundesregierung bei der Berechnung der Betriebskosten eines Platzes in Kindertagespflege einen Stundensatz in Höhe von 4,20 EUR angenommen hat (Beiakte 004, Seite 55). Außerdem hat sie die Zahlungen in den umliegenden Städten Wolfenbüttel, Salzgitter und Wolfsburg (Vorlage der Verwaltung für die Ratssitzung am 17. Februar 2009, Seite 45 der Beiakte 006) sowie die Angebots- und Nachfragesituation im Bereich der Kindertagespflege berücksichtigt. Einen Anpassungsbedarf der Geldleistung hat die Beklagte im hier entscheidungserheblichen Zeitraum bis Januar 2017 angesichts des Umstands, dass sie im Umlandvergleich nach wie vor auf einem mittleren Platz liegt, und ihre Leistungen beispielsweise im Jahr 2014 dazu geführt hätten, dass eine der Tagespflegepersonen in ihrem Bereich einen Auszahlungsbetrag von knapp 77.000 EUR und eine andere knapp über 68.000 EUR erhalten habe, nicht gesehen.

Die Beklagte hat folglich eine Vielzahl für Ihre Entscheidungsfindung maßgeblicher Umstände in einem längeren und intensiven Entscheidungsprozess umfassend berücksichtigt. Sie hat insbesondere auch die im Rahmen der gemäß § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII erforderlichen leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags nach § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII zu beachtenden Kriterien - zeitlicher Umfang der Leistung und Anzahl sowie Förderbedarf der betreuten Kinder - mit einem Anerkennungsbetrag je Betreuungsstunde und Kind berücksichtigt.

Sie hat auch keine sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen angestellt.

Dabei ist es nach Auffassung des Senats (Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 56 - 60) weder sachfremd noch willkürlich, dass die Beklagte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums als eines von mehreren Kriterien auch den im Finanziellen Teil des Gesetzentwurfs zum Kinderförderungsgesetz (BT-Drs. 16/9299, Seite 22) genannten Betreuungssatz von 4,20 EUR je Stunde berücksichtigt hat. Denn diese Kostenschätzung basiert - wie dort ausgeführt ist - bis ins Jahr 2014 auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände. Allein, dass die ermittelten Daten im Finanziellen Teil des Gesetzentwurfs genannt und ausgewertet werden, steht ihrer Berücksichtigung durch die Beklagte bei der Bestimmung der leistungsgerechten Höhe des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung nicht entgegen.

Die Beklagte hat bei der nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII gebotenen leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags entgegen der Behauptung der Klägerin auch keineswegs nur ihre eigene Haushaltssituation, sondern auch im Einzelnen die (wirtschaftliche) Situation der Tagespflegepersonen in den Blick genommen (Kalkulation vom 11.11.2008, Beiakte 004, Seiten 28 ff). Soweit der Anerkennungsbetrag gleichwohl - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - hinter den Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zurückbleibt, ist auch dies weder sachfremd noch willkürlich, weil Tagespflegepersonen regelmäßig nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen, wie in Kindertageseinrichtungen tätige Personen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68). Deren tarifliche Vergütung ist lediglich ein mögliches (Orientierungs-) Kriterium, die Leistungsgerechtigkeit des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung zu bestimmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 79, und vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 191).

Bei der Festlegung des den Anerkennungsbetrag von 2,22 EUR umfassenden und für alle Tagespflegepersonen geltenden Stundensatzes von 4,10 EUR je Betreuungsstunde und Kind durch den Ratsbeschluss vom 20. Mai 2009 durfte sich die Beklagte aus Gründen der Praktikabilität angesichts der Vielzahl der zu regelnden Einzelfälle auch an dem typischen Erscheinungsbild orientieren und musste daher nicht unterschiedliche Stundensätze je Qualifikation der Tagespflegeperson festsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie einen einheitlichen Stundensatz je Kind für alle Tagespflegepersonen festgelegt hat (darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Fall, den das OVG Bremen in seinem Urteil vom 29.01.2019 - 1 LC 75/17 -, juris, zu beurteilen hatte, da in dem dortigen Fall die Höhe des Anerkennungsbetrags von der Qualifikation der Tagespflegepersonen abhängig war). Die damit im Einzelfall verbundene Benachteiligung von Tagespflegepersonen, die - wie die Klägerin - ausnahmsweise einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen besitzen, aber ebenfalls nur auf der Grundlage des gegenüber der tariflichen Vergütung abgesenkten Stundensatzes entlohnt werden, hält sich im Rahmen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung, zumal hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Anzahl dieser Fälle mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Tagespflegepersonen betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35).

Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags ist es auch nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich hierbei um eine politische Zielvorstellung handelt (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13, 18 und 27; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42 - 46, und vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32). Entgegen der Auffassung der Klägerin muss der Anerkennungsbetrag erst recht nicht eine solche Höhe erreichen, wenn die Tätigkeit als Tagespflegeperson nicht als Vollzeittätigkeit ausgeübt und nicht die maximale Anzahl von Kindern betreut wird.

Aus diesem Gesichtspunkt und dem vorgenannten Gesichtspunkt, dass der Tariflohn staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher lediglich ein mögliches Orientierungskriterium unter mehreren anderen darstellt, ergibt sich auch, dass der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers nicht automatisch dann überschritten ist, wenn zwischen dem Anerkennungsbetrag für Kindertagespflegepersonen und der durchschnittlichen tariflichen Vergütung staatlich ausgebildeter Erzieherinnen in Kindertagesstätten ein erheblicher Unterschied besteht (a. A. möglicherweise OVG Bremen, Urteil vom 29.01.2019 - 1 LC 77/17 -, 2. Leitsatz und Rn. 38, das allerdings maßgeblich auf die nicht ausreichende Begründung des Jugendhilfeträgers abstellt). Denn es ist - wie oben ausgeführt - in erster Linie eine politisch geprägte Entscheidung, wie der Jugendhilfeträger das sozialpolitische Ziel, die Kindertagespflege als eine anerkannte und angemessen vergütete Vollzeittätigkeit zu profilieren, erreichen will. Er kann deshalb die Vergütung sowohl von geringer qualifizierten (aber die Anforderungen nach § 23 Abs. 3 SGB VIII erfüllenden) als auch von höher qualifizierten Kindertagespflegepersonen, die über eine im Vergleich zu Erzieherinnen gleichwertige Ausbildung verfügen, in einer - nach der beruflichen Qualifikation differenzierten oder pauschal gleichen - Höhe festlegen, mit der der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson nicht in angemessener Weise sichergestellt ist, ohne allein dadurch die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu überschreiten. Bleibt der Jugendhilfeträger unterhalb einer den Lebensunterhalt deckenden Vergütung, ergibt sich daraus aber in der Regel ein erheblicher Unterschied zu der durchschnittlichen tariflichen Vergütung ausgebildeter Erzieher und Erzieherinnen in Kindertagesstätten.

Der Leistungsgerechtigkeit und Angemessenheit des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung steht ferner nicht entgegen, dass die Beklagte keine weiteren Zahlungen für die Organisation, Vor- und Nachbereitung, die Kommunikation mit den Eltern sowie die administrativen Aufgaben der Tagespflegeperson leistet. Denn die Beklagte hat entsprechend § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags den zeitlichen Umfang der Förderungsleistung ausreichend berücksichtigt, indem sie den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung an die Anzahl der Betreuungsstunden knüpft. Dass sie nicht auch noch darüber hinaus für etwaige Vor- und Nachbereitungszeiten sowie administrative Aufgaben, die nicht zur Förderungsleistung gemäß § 23 SGB VIII im engeren Sinne zählen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 70), zusätzliche Geldleistungen vorsieht, sondern als von der laufenden Geldleistung mit abgedeckt ansieht, überschreitet jedenfalls nicht die rechtlichen Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 52 m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der zeitliche Umfang der administrativen Tätigkeiten und der Vor- und Nachbereitung im Verhältnis zu den berücksichtigten Betreuungsstunden eher gering sein dürfte und der Beklagten gewisse Pauschalierungen im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums insbesondere aus Vereinfachungsgründen, auch insoweit erlaubt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 34 - 36; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 52; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 98). Eine solche findet im Übrigen auch bereits mit der Abrechnung je Betreuungsstunde oder auch bei der Höhe der Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand statt. Sofern dadurch Tagespflegepersonen in Einzelfällen nicht nur mögliche Vorteile der Pauschalierung genießen, sondern auch benachteiligt werden, hält sich dies im Rahmen zulässiger Typisierung und Pauschalierung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus den bereits zitierten Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 29. Januar 2019 nicht, dass für die Vor- und Nachbereitungszeiten zusätzliche Geldleistungen vorzusehen sind. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat nämlich insoweit lediglich festgestellt, dass der dortige Jugendhilfeträger bei der Berechnung der Arbeitszeiten der Tagespflegepersonen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, weil er hierbei die Vor- und Nachbereitungszeiten nicht berücksichtigt hat (Urteil vom 29.01.2019 - 1 LC 75/17 -, juris Rn. 47).

Auch widerspricht es nicht der Leistungsgerechtigkeit, dass die Beklagte keine Geldleistung für die Zeiten von Urlaub, Krankheit und Mutterschaft der Tagespflegeperson vorsieht. Vielmehr ist es gerade leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII, die laufende Geldleistung nur für den zeitlichen Umfang zu gewähren, in dem die Tagespflegeperson ihre Leistungen auch tatsächlich erbracht hat (Senatsurteile vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 53, und - 10 KN 5/18 -, juris Rn. 113; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/19 -, juris Rn. 66; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 158 und 160). Auch unionsrechtlich (Richtlinie 2010/41/EU) besteht kein Anspruch einer Tagespflegeperson auf Zahlung von Mutterschaftsgeld bzw. eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld durch den Jugendhilfeträger (BAG, Urteil vom 23.05.2018 - 5 AZR 263/17 -, juris Leitsatz und Rn. 27 und 32; LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.03.2017 - 13 Sa 399/16 -, juris Rn. 69; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 5/18 -, juris Rn. 113), den die Beklagte bei ihrem Ratsbeschluss vom 20. Mai 2009 hätte berücksichtigen müssen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Klägerin in den hier entscheidungserheblichen Zeiträumen überhaupt von der Nichtberücksichtigung von Mutterschaftszeiten betroffen gewesen ist.

Bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags muss die Beklagte auch nicht, wie die Klägerin meint, unter Gleichheitsgesichtspunkten zwischen einer Betreuung der Kinder durch eine einzige oder durch mehrere Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit (Großtagespflege) differenzieren (vgl. Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 5/18 -, juris Rn. 89). Zwar ist bei einer Betreuung durch mehrere Tagespflegepersonen die Anzahl der Kinder auf acht beschränkt, sofern nicht eine der Tagespflegepersonen eine pädagogische Fachkraft ist (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nds. AG SGB VIII), woraus sich im Einzelfall ein insgesamt geringerer Anerkennungsbetrag ergeben kann. Abgesehen davon, dass die Tagespflegepersonen in ihrer Entscheidung frei sind, ob sie Kinder alleine oder mit einer anderen Tagespflegeperson zusammen betreuen möchten (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 196), ergibt sich die Beschränkung in diesem Fall jedoch direkt aus dem Gesetz und ist die Beklagte unter keinem Gesichtspunkt verpflichtet, sich daraus ergebende Nachteile auszugleichen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Beklagte ist insoweit nicht erkennbar, da der von ihr gewährte Anerkennungsbetrag je Kind gleichbleibt. Vielmehr könnte eine unterschiedliche Behandlung gegen den Gleichheitsgrundsatz und § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII verstoßen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch keine “Dynamisierung“ der Festsetzung der Geldleistung etwa durch eine laufende Anpassung an die Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten erforderlich. Dies ist selbst dann nicht erforderlich, wenn der Jugendhilfeträger die Höhe der Geldleistung durch Satzung bestimmt hat, da der Satzungsgeber seine Satzung jederzeit anpassen kann, wenn sich herausstellt, dass die Lebensverhältnisse sich derart geändert haben, dass der Anerkennungsbetrag nicht mehr auskömmlich ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2019 - 10 LA 22/18 -, nicht veröffentlicht; a. A. Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 30; offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 144). Erst recht ist eine solche Dynamisierung nicht erforderlich bei der hier erfolgten Festlegung der Höhe der Geldleistung durch bloßen Ratsbeschluss und diesem Beschluss folgenden Einzelfallentscheidungen, da der Rat der Beklagten hierüber jederzeit einen neuen Beschluss fassen kann. Dementsprechend hat der Rat der Beklagten am 1. August 2018 auch die laufende Geldleistung auf 4,80 EUR je Betreuungsstunde und Kind und ab einer Betreuungsleistung von 5.000 Stunden im Jahr auf 5,10 EUR je Stunde und Kind erhöht.

Der hier gewährte Anerkennungsbetrag verstößt - entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung - schließlich auch nicht gegen Art. 12 GG (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 54 ff.).

Vergütungsregelungen sind am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil die durch das Grundrecht geschützte Freiheit, einen Beruf auszuüben, untrennbar mit der Freiheit verbunden ist, eine angemessene Vergütung zu fordern (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10 -, juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.07.2009 - 8 C 8.09 -, juris Rn. 33). Solche, lediglich die Berufsausübung betreffenden Regelungen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit - wie hier - vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

Bei dem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung handelt es sich um eine Vergütung bzw. ein Entgelt für die Tätigkeit der Tagespflegepersonen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13). Dessen Festlegung beruht auf § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII. Mit diesen Bestimmungen kommt der Staat seiner aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Aufgabe, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen, auszugestalten und zu fördern (Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, vor § 22 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 -, juris Rn. 70) nach. Denn durch die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege wird die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie die frühkindliche Bildung, auch zum Ausgleich sozialer Nachteile, verbessert (vgl. zu alledem Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, vor § 22, Rn. 3 ff.; vgl. auch BT-Drs. 15/3676 Seiten 21 und 24). Nach dem durch das Kinderförderungsgesetz geänderten § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung nunmehr einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen, der leistungsgerecht auszugestalten ist. Die damit einhergehende, gegenüber der Vorgängerregelung konkretere Bestimmung der Förderleistung dient der mittelfristigen Weiterentwicklung des Berufsbilds der Kindertagestagespflegeperson hin zu einer anerkannten und angemessen vergüteten, somit attraktiveren Tätigkeit sowie damit verbunden der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 10, 14). Die öffentlich finanzierte Kindertagespflege bewegte sich nämlich vor der mit dem Kinderförderungsgesetz verbundenen Änderung des § 23 SGB VIII überwiegend im Niedriglohnsektor, für die reine Betreuungsleistung wurde von den Kommunen teilweise weniger als 1,00 Euro je Stunde gezahlt (BT-Drs. 16/9299 Seiten 14 und 15). Andererseits sollte den Kommunen nach dem Entwurf zum Kinderförderungsgesetz ein eigener Gestaltungsspielraum erhalten bleiben (BT-Drs. 16/9299 Seiten 14 und 15). Diesen beiden Zielsetzungen soll die Regelung eines leistungsgerecht auszugestaltenden Anerkennungsbetrags in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII gerecht werden (vgl. BT-Drs. 16/9299 Seite 15). Diese Vorschrift und ihre Ausgestaltung durch den Ratsbeschluss vom 20. Mai 2009 sowie durch die Verwaltungspraxis der Beklagten dienen damit legitimen Zwecken. Sie sind auch zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich und wahren, wie auch die Höhe des von der Beklagten festgelegten Anerkennungsbetrags, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Durch die Regelung in § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII wird die bisherige Förderleistung der Kommunen aufgrund des Erfordernisses einer leistungsgerechten Ausgestaltung erhöht und damit die Attraktivität des Berufsbilds gesteigert, ohne ihnen eine konkrete Höhe vorzugeben und damit ihre Flexibilität zu nehmen. Nach den obigen Ausführungen zur rechtsfehlerfreien Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags durch die Beklagte in Höhe von 2,22 Euro je Stunde und Kind werden den Tagespflegepersonen unter Beachtung der Zielsetzungen des Gesetzgebers auch keine unangemessen niedrigen Einkünfte zugemutet.

Auch die für den Zeitraum Januar 2014 bis August 2015 rückwirkend durch den Bescheid vom 23. September 2015 und für den Zeitraum August 2016 bis Januar 2017 durch die folgenden Bescheide gewährten Sachkostenerstattungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in Höhe von 1,88 EUR je Betreuungsstunde und Kind begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Die Erstattung in Höhe von 1,88 Euro je Betreuungsstunde orientiert sich an der steuerrechtlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeit einer Betriebskostenpauschale in Höhe von 300 EUR monatlich je betreutem Kind und deckt in jedem Fall den angemessenen Sachaufwand der Tagespflegepersonen bzw. überschreitet diesen zugunsten der Tagespflegepersonen, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat hierzu in seinem Urteil vom 20. November 2012 (- 4 KN 319/09 -, juris Rn. 70) ausgeführt:

„Weist die Tagespflegeperson ihre tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben nicht nach, kommt steuerrechtlich der Abzug einer Betriebskostenpauschale von monatlich 300,- EUR pro ganztags betreutem Kind (40 Stunden in der Woche) in Betracht (vgl. dazu die „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8. April 2010, Seite 2). In Übereinstimmung mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Einkommens von Tagespflegepersonen werden in der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz im Rahmen der Kalkulation der voraussichtlichen Kosten des mit diesem Gesetz verfolgten Ausbaus der Kindertagespflege die zu erstattenden Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, mit 3.600,- EUR pro Jahr für jeden Betreuungsplatz veranschlagt (vgl. BT-Drs 16/9299, S. 22). Der Senat lässt dahinstehen, ob sich die steuerrechtlich anerkannte Betriebskostenpauschale von 300,- EUR pro Monat pro Kind hinreichend an der tatsächlichen Höhe der entstehenden Sachaufwendungen orientiert, insbesondere wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Dass bei einer gleichzeitigen ganztägigen Betreuung von fünf Kindern Sachaufwendungen in Höhe von 1.500 EUR pro Monat entstehen, ist allerdings äußerst zweifelhaft. Berücksichtigt man jedoch wie im Steuerrecht anerkannt pauschal einen Sachaufwand einschließlich Verpflegungskosten von 300,- EUR pro Kind im Monat bei einer 8-stündigen Betreuung, ergibt sich pro geleisteter Stunde ein Sachkostenanteil von umgerechnet 1,88 EUR (300,- EUR:160 Stunden).“

Der erkennende Senat folgt dieser rechtlichen Bewertung wie bereits in seinem Urteil vom 8. August 2018 (- 10 KN 5/18 -, juris Rn. 79; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 142, 146, 151)

Die Klägerin kann eine höhere Sachkostenerstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII und damit eine insgesamt höhere laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII auch nicht im Hinblick darauf begehren, dass die für die Monate Januar 2014 bis August 2015 zunächst erlassenen Bescheide zwar keine insgesamt höhere Geldleistung, aber nach ihrer Begründung eine höhere Sachkostenerstattung, und zwar in Höhe von 2,73 EUR je Kind und Betreuungsstunde, vorgesehen haben. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass kein Vertrauens- bzw. Bestandsschutz besteht, aufgrund dessen die Klägerin beanspruchen könnte, dass sie neben dem durch den Bescheid vom 23. September 2015 auf 2,22 EUR je Betreuungsstunde und Kind erhöhten Anerkennungsbetrag weiterhin den in den Bescheiden ab Januar 2014 ausgewiesenen Sachleistungsbetrag von 2,73 EUR und damit eine insgesamt höhere Geldleistung erhält. Zwar muss die laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII nach dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 (- 4 KN 319/09 -, juris Rn. 57) zwingend die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VIII genannten Bestandteile enthalten und sind diese Bestandteile nach teilweise unterschiedlichen Kriterien zu bemessen, so dass eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung in einer Satzung (wie sie in dem genannten Urteil vom 20.11.2012 überprüft worden ist) voraussetzt, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert wird und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach in der Satzung bestimmt werden, weil ansonsten nicht beurteilt werden kann, ob der Anerkennungsbetrag und der Sachkostenerstattungsbetrag den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Doch abgesehen davon, dass es hier nicht um die Überprüfung einer (hier nicht vorhandenen) Satzung geht, handelt es sich bei den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII jedenfalls dann nicht um jeweils rechtlich und tatsächlich selbstständige Leistungen, wenn die Geldleistung - wie hier - in einem einheitlichen Pauschalbetrag je Betreuungsstunde und Kind auf der Grundlage eines entsprechenden Ratsbeschlusses gewährt und lediglich in der Begründung der Bescheide die einzelnen Bestandteile dieser Geldleistung mit ihrer jeweiligen Höhe genannt werden. Diese Verfahrensweise widerspricht auch nicht dem Wortlaut des Gesetzes, da danach lediglich eine laufende Geldleistung an die Tagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII zu leisten ist und diese einheitliche Leistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII die dort aufgeführten Bestandteile umfassen muss. In einem solchen Fall handelt es sich dementsprechend nur um - rechtlich zwingende - Bestandteile der einheitlichen laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII, die insgesamt eine Höhe haben muss, die nach Maßgabe der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 2a SGB VIII genannten Kriterien dem Anspruch der Tagespflegeperson auf eine angemessene laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII gerecht wird. Wird eine solche Höhe - wie hier - insgesamt erreicht, so hat die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Geldleistung.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.