Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.05.2019, Az.: 13 OA 134/19

Gewerbeuntersagung; Shisha-Bar; Streitwertbeschwerde; Tabak; Verbot; Verwendung; Wasserpfeife

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.05.2019
Aktenzeichen
13 OA 134/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 10.12.2018 - AZ: 1 A 105/18

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Berichterstatter der 1. Kammer - vom 10. Dezember 2018 geändert.

Der Streitwert des Klageverfahrens 1 A 105/18 wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I. Die Streitwertbeschwerde hat Erfolg.

1. Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des endgültigen Streitwerts für das nach Zurücknahme der Klage gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig mit dem Aktenzeichen 1 A 105/18 hat nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter zu entscheiden, weil die vorliegend angefochtene Streitwertfestsetzung aus dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2018 nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter der Kammer des Verwaltungsgerichts getroffen worden ist (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 14.10.2011 - 13 OA 196/11 -, juris Rn. 3).

2. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 66 Abs. 5 Satz 5 GKG fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt worden. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unterliegt es auch keinen Bedenken, dass die Beschwerde von den Prozessbevollmächtigten des Klägers erkennbar im eigenen Namen (vgl. die Beschwerdeschrift v. 2.1.2019, Bl. 272 der GA: „legen wir [= Rechtsanwälte B.] … Beschwerde ein“; Hervorhebung durch den Einzelrichter) geführt wird.

3. Die Beschwerde ist auch begründet.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach Ermessen anhand der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden, aber objektiv zu beurteilenden Bedeutung der Sache zu bestimmen (vgl. Senatsbeschl. v. 4.9.2018 - 13 OA 347/18 -, V.n.b., S. 2 des Beschlussabdrucks; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.6.2009 - 3 K 8/09 -, juris Rn. 7; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 4. Aufl. 2019, § 52 Rn. 2 ff.). Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.3.2006 - 8 LA 2/06 -, juris Rn. 16).

In Anwendung dieser Grundsätze sind die angefochtene Streitwertfestsetzung zu ändern und der Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens wie beantragt auf 15.000 EUR festzusetzen. Entgegen der im Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2019 - 1 A 105/18 -, S. 2 des Beschlussabdrucks, geäußerten Auffassung ist der Senat der Ansicht, dass die Bedeutung des Verbots einer Verwendung von Tabak in den in der klägerischen Schankwirtschaft mit Alkoholausschank angebotenen Wasserpfeifen (Shishas), welches mit dem streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 14. März 2018 verfügt worden ist, für den Kläger im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf das besondere unternehmerische Konzept der betreffenden Gaststätte „C.“ in A-Stadt und den speziellen Kundenkreis, auf den dieser Gaststättenbetrieb als Shisha-Bar abzielt, derjenigen einer einfachen Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zumindest sehr nahe kommt. Daher übt der Senat sein Ermessen dahin aus, den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11) mit 15.000 EUR zu bewerten (vgl. auch bereits die denselben Maßstäben folgende Streitwertfestsetzung im Senatsbeschl. v. 17.10.2018 - 13 ME 107/18 -, juris, der das Beschwerdeverfahren zum zugehörigen erstinstanzlichen Eilverfahren 1 B 106/18 betraf). Für die vom Verwaltungsgericht subsidiär vorgenommene Festsetzung des Auffangwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR ist danach kein Raum.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).