Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.05.2019, Az.: 13 PA 97/19

Entgegenstehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu anerkannten Flüchtlingen durch Titelerteilungssperre bei erfolglosen Asylbewerbern hinsichtlich Vereinbarkeit mit Unionsrecht; Einhaltung des Visumverfahrens

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.05.2019
Aktenzeichen
13 PA 97/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 17976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 28.02.2019

Fundstelle

  • InfAuslR 2019, 283-288

Amtlicher Leitsatz

Soweit § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. HS. AufenthG in Fällen der Nichteinhaltung des Visumverfahrens (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) dazu führt, dass die Titelerteilungssperre aus § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bei erfolglosen Asylbewerbern der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu anerkannten Flüchtlingen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. c) AufenthG) entgegensteht, ist dies mit Unionsrecht vereinbar.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 28. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bleibt ohne Erfolg. Sie ist nur teilweise zulässig; in diesem Umfang ist sie jedoch unbegründet (1.). Im Übrigen erweist sie sich bereits als unzulässig (2.).

1. Gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 28. Februar 2019, soweit sie sich gegen die darin enthaltene Versagung von Prozesskostenhilfe für den ursprünglich alleinigen Klageantrag und nunmehrigen Hauptantrag zur Verpflichtungsklage richtet, mit dem die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu ihrem als Flüchtling anerkannten Ehemann C. nach § 30 Abs. 1 AufenthG begehrt (vgl. Bl. 1 der GA). Jedoch bleibt sie in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss insoweit eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) des Rechtsschutzbegehrens der Klägerin im Ergebnis zu Recht verneint. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Annahme, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu familiären Zwecken nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hier die Titelerteilungssperre aus § 10 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. AufenthG entgegensteht. Nach dieser Norm darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des fünften Abschnitts des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

a) Der Tatbestand dieser Norm ist erfüllt. Nachdem die Klägerin ihre vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg geführte Asylklage 5 A 68/14 gegen die sie betreffenden ablehnenden Entscheidungen (u.a. noch) aus Ziffern 1. und 3. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 29. April 2014 (Bl. 35 ff. der BA 001) am 13. Mai 2016 zurückgenommen hat, anstatt zumindest einen von der Flüchtlingsanerkennung ihres Ehemanns abgeleiteten (derivativen) asylrechtlichen Status in Gestalt des Familienflüchtlingsschutzes nach § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AsylG zu erstreben, ist Bestandskraft der Ablehnung ihres Asylantrags eingetreten, so dass nach der Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nur noch eine Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel in Frage kommt, die ihre Grundlage im fünften Abschnitt des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes finden, nicht jedoch die Erteilung familiärer Aufenthaltstitel nach dem sechsten Abschnitt jenes Kapitels wie der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG (vgl. zur Systematik Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.9.2016 - 10 C 16.818 -, juris Rn. 10).

b) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, diese Sperre werde nach § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. HS. AufenthG überwunden, demzufolge u.a. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung findet.

Anspruch in diesem Sinne ist nur ein "gesetzlicher Anspruch" im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG (vgl. insoweit gegebenen Inhaltsidentität von § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. HS. AufenthG: BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 - BVerwG 1 C 37.07 -, BVerwGE 132, 382, 389, juris Rn. 23; Discher, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK-AufenthG, § 10 Rn. 60 und 172 ff. (Stand: 76. EL Juli 2014); Senatsbeschl. v. 2.2.2018 - 13 PA 12/18 -, juris Rn. 6).

Ein gesetzlicher Anspruch im Sinne dieser Regelungen muss sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2016 - BVerwG 1 C 23.15 -, NVwZ 2016, 1498, 1500, juris Rn. 21; Urt. v. 16.12.2008, a.a.O., S. 388, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.; Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 13 LA 129/17 -, juris Rn. 14 ff.). Ansprüche aufgrund einer Ermessensvorschrift führen hingegen nicht zu einem gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3, 1. HS. AufenthG, und zwar auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008, a.a.O., S. 388 f., juris Rn. 22 f.; Senatsbeschl. v. 8.12.2008 - 13 PA 145/08 -, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Auch Regelansprüche und Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften gewähren einen gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3, 1. HS. AufenthG nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2016, a.a.O., S. 1500, juris Rn. 21; Urt. v. 17.12.2015 - BVerwG 1 C 31.14 -, BVerwGE 153, 353, 358 f., juris Rn. 20 f.; Senatsbeschl. v. 8.12.2008, a.a.O.).

Nach diesen Maßgaben steht der Klägerin ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Denn entgegen ihrer Ansicht erfüllt sie nicht alle (sonstigen) zwingenden und regelhaften Voraussetzungen eines unbedingten Vollanspruchs auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels.

aa) Zwar gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - die besondere Erteilungsvoraussetzung aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, dass sich die Klägerin als nachziehende Ehegattin zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 2 Abs. 9 AufenthG: Niveau A 1 GERR), im vorliegenden Fall gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG nicht, weil der Ehemann der Klägerin (= der "Ausländer" in der Terminologie des Gesetzes, zu dem der Nachzug erfolgen soll) im Gefolge seiner Flüchtlingsanerkennung einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG besitzt (vgl. Bl. 57a der BA 001) und die Ehe schon vor der Verlegung dessen Lebensmittelpunkts in das Bundesgebiet im Jahre 2012 bestanden hatte.

bb) Auch ist der Beschwerde zuzugeben, dass bei der Klägerin - kraft der in § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom Gesetzgeber selbst abstrakt-generell und aufgrund abschließender Bewertung getroffenen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts von der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung aus §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) abzusehen ist, weil die Klägerin am 5. September 2016 (vgl. Bl. 64 ff. der BA 001) und damit innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich ihres Ehemanns Herrn C. (2.8.2016) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug gestellt hat (§ 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG) und kein Staat außerhalb der Europäischen Union ersichtlich ist, zu dem die Klägerin oder ihre Familienangehörigen eine besondere Bindung hätten und in dem eine Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft möglich wäre (§ 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG). Die Islamische Republik Iran kommt hierfür nicht in Betracht, weil der Ehemann C. ebenso wie der Sohn D. der Klägerin angesichts ihrer darauf bezogenen Flüchtlingsanerkennungen nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht darauf verwiesen werden können, dorthin zurückzukehren (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

cc) Jedoch erfüllt die Klägerin nicht die weitere allgemeine Erteilungsvoraussetzung einer Einreise mit dem erforderlichen Visum aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; hieran scheitert letztlich ein strikter Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. HS. AufenthG.

(1) Als Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran, eines damals (2012) in Anhang I zu Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, - EG-Visa-Verordnung - (ABl. EG Nr. L 81 v. 21.3.2001, S. 1; ersetzt durch gleichbetitelte Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.11.2018, ABl. EU Nr. L 303 v. 28.11.2018, S. 39) aufgeführten Staates (sog. "Negativstaaterin") bedurfte die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Visums. Zwar ist sie am 5. August 2012 mit einem von der Deutschen Botschaft Teheran erteilten Schengen-Visum für kurzfristige Besuchsaufenthalte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, das bis zum 11. September 2012 gültig war (vgl. Bl. 13 f. der BA 001), und damit nicht illegal eingereist. Für den nunmehr angestrebten Aufenthaltszweck des Ehegattennachzugs, mit dem naturgemäß ein längerfristiger Aufenthalt einhergeht, wäre jedoch gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein vor der Einreise einzuholendes nationalesVisum erforderlich gewesen.

(2) An der Erteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ungeachtet des Umstandes festzuhalten, dass es sich bei der Klägerin um eine ehemalige Asylbewerberin handelt, der zunächst unter erleichterten Bedingungen (Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asyl(Vf)G als verfahrensrechtlicher Ausfluss des Asylgrundrechts aus Art. 16a GG; vgl. auch Art. 31 GFK) der Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens ermöglicht wurde.

Der Schutzzweck des Grundrechts auf Asyl erfordert nicht die generelle Herausnahme der ohne erforderliches Visum für einen asylunabhängigen Aufenthaltszweck eingereisten Asylbewerber aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1997 - BVerwG 1 C 1.97 -, BVerwGE 105, 28, 33 f., juris Rn. 25 f., zur Vorläufernorm in § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990). Nicht ersichtlich ist, dass diese Personengruppe gegenüber sonstigen Ausländern privilegiert werden müsste, die ebenfalls ohne derartiges Visum eingereist sind und bei denen daher § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu berücksichtigen ist. Auch § 10 Abs. 1 AufenthG, kraft dessen unter bestimmten Voraussetzungen während des Asylverfahrens Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden können, zwingt nicht zu dem Schluss, Asylbewerber seien auch nach Abschluss ihres Asylverfahrens im Hinblick auf einen asylunabhängigen Aufenthaltszweck von der Beachtung bestehender Visumsvorschriften befreit (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1997 - BVerwG 1 C 18.96 -, juris Rn. 48, zur Vorläufernorm in § 11 Abs. 1 AuslG 1990).

Eine derartige Vergünstigung wird auch nicht durch § 10 Abs. 3 AufenthG bewirkt. Im Gegenteil strebte diese Norm in der durch das Zuwanderungsgesetz 2004 eingeführten Fassung bei erfolglosen Asylbewerbern insoweit eine Verschärfung an (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 7.2.2003, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BT-Drs. 15/420, S. 73); die Ausreisepflicht soll in diesen Fällen deshalb grundsätzlich die zwingende Rechtsfolge der Ablehnung oder Zurücknahme des Asylantrags sein (vgl. 3. Senat des Hamburgischen OVG, Beschl. v. 10.1.2013 - 3 Bs 38/13, 3 So 3/13 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.1.2013 - 10 CE 13.36 -, juris Rn. 14, 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.11.2017 - 18 B 1199/17 -, juris Rn. 6 ff., und v. 30.4.2010 - 18 B 180/10 -, juris Rn. 15 ff., insbes. Rn. 17; a.A. im Ergebnis (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei nicht als Voraussetzung eines "Anspruchs" i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. HS. AufenthG zu berücksichtigen): OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.4.2017 - 2 O 31/17 -, juris Rn. 20; 2. Senat des Hamburgischen OVG, Beschl. v. 5.11.2012 - 2 Bs 28/12 -, juris Rn. 12; Discher, a.a.O., § 10 Rn. 176.7 (teleologische Reduktion des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG); differenzierend danach, ob der Ausländer von vornherein zum Zwecke der Asylantragstellung in das Bundesgebiet eingereist ist (dann ebenfalls Verzicht auf § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG): Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.10.2008 - 3 A 94/08 -, juris Rn. 22 f.).

(3) Der aufgrund der Einreise der Klägerin am 5. August 2012 ohne nationales Visum zum Ehegattennachzug bestehende Versagungsgrund aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht nach § 39 Satz 1 AufenthV in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG derogiert. Nach dieser Vorschrift sind Ausländer berechtigt, in bestimmten Konstellationen einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen oder zu verlängern. Keiner dieser enumerativ aufgeführten Fälle liegt indes vor.

(a) Die Befreiung aus § 39 Satz 1 Nr. 4 AufenthV greift bereits deshalb nicht ein, weil die Klägerin seit dem unanfechtbaren Abschluss ihres Asylverfahrens aufgrund der vollziehbar gewordenen Abschiebungsandrohung nach § 34 Asyl(Vf)G (vgl. Ziffer 5. des Bundesamtsbescheides v. 29.4.2014, Bl. 35 der BA 001) gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 6 Asyl(Vf)G eine von der Norm geforderte Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asyl(Vf)G nicht mehr besitzt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.4.2010, a.a.O., Rn. 20 ff.).

(b) Auf § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV (Erwerb eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch nach § 60a AufenthG geduldete Ausländer aufgrund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder aufgrund der Geburt eines Kindes während des Aufenthalts im Bundesgebiet, vgl. zu den Anforderungen dieser Norm im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, BVerwG 1 C 15.14, juris Rn. 15; Senatsbeschl. v. 2.2.2018, a.a.O., Rn. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.1.2011 - OVG 11 S 51.10 -, juris Rn. 10) kann entgegen der Beschwerde bereits mangels Eintritts eines der tatbestandlich aufgezählten Ereignisse nicht rekurriert werden. Die Klägerin hat ihren Ehemann ausweislich ihrer Angaben im asyl- und ausländerbehördlichen Verfahren (vgl. Bl. 4, 64 der BA 001) bereits am 23. September 1994, das heißt vor der Einreise in das Bundesgebiet, geheiratet.

(c) Der hier stattdessen einzig in Betracht zu ziehende Tatbestand aus § 39 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. AufenthV (Entstehung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel nach der Einreise mit einem gültigen Schengen-Visum), der sich ungeachtet der missverständlichen und- oder-Verknüpfung in seinem Wortlaut auf "Negativstaaterinnen" wie der Klägerin bezieht, die grundsätzlich für Einreise und Aufenthalt eines Visums bedürfen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 21.11.2016 - 13 PA 201/16 -, V.n.b., S. 3 des Beschlussabdrucks; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 5 Rn. 120), ist nicht vollständig erfüllt. Unter einem "Anspruch" ist auch in diesem Zusammenhang nur ein vom Gesetzgeber selbst vorgesehener strikter Erteilungsanspruch zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - BVerwG 1 C 17.09 -, BVerwGE 138, 122, 132, juris Rn. 24). An seiner Entstehung bestehen vorliegend im Hinblick auf den in der Titelerteilungssperre aus § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich liegenden weiteren (neben die Nichteinhaltung des Visumverfahrens tretenden) Versagungsgrund Zweifel. Unabhängig davon wäre aber ohnehin zusätzlich erforderlich, dass die "Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" im Sinne des § 39 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. AufenthV - hier mit Ausnahme derjenigen einer Einhaltung des Visumverfahrens - nicht irgendwann nach der Einreise, sondern noch innerhalb der Geltungsdauer des Schengen-Visums entstanden sind und dass während dieser Geltungsdauer auch die Erteilung des betreffenden Aufenthaltstitels beantragt wird (vgl. Samel, a.a.O., Rn. 108, 122, 127). An beidem fehlt es im vorliegenden Fall.

Denn (jedenfalls) die zentrale Voraussetzung aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. c) AufenthG, dass der Ehemann der Klägerin, zu dem diese nachziehen will, eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG aufgrund seiner Flüchtlingsanerkennung besitzt, ist erst nach am 2. August 2016 erfolgter Bekanntgabe des entsprechenden Bundesamtsbescheides eingetreten. Einen nach Auslegung (zumindest auch) auf eine familiäre Aufenthaltserlaubnis gerichteten Erteilungsantrag (§ 81 Abs. 1 AufenthG) hat die Klägerin erst am 5. September 2016 gestellt (vgl. Bl. 64 ff. der BA 001). Ihr Schengen-Visum ist jedoch, wie ausgeführt, lediglich bis einschließlich 11. September 2012 gültig gewesen.

(4) Ob, wofür in der hier gegebenen Konstellation (Ehefrau eines nach § 3 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannten Ausländers) Einiges sprechen könnte, etwa wegen einer aufgrund besonderer Umstände anzunehmenden Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG isoliert betrachtet von der Erteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach Ermessen abgesehen werden könnte oder kraft einer Ermessensreduktion "auf Null" unter Berücksichtigung der konkret-individuellen Einzelfallumstände sogar müsste, ist - wie eingangs ausgeführt - mit Blick auf das von § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. HS. AufenthG aufgestellte Erfordernis eines sich bereits unmittelbar auf gesetzlicher Ebene ergebenden strikten Rechtsanspruchs unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008, a.a.O., S. 387 f., juris Rn. 20 f.; Senatsbeschl. v. 5.9.2017, a.a.O., Rn. 15).

c) Dass einem Anspruch der Klägerin für einen Familiennachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Drittstaatsangehörigen aus § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach mitgliedstaatlichem deutschem Ausländerrecht als unanfechtbar abgelehnter Asylbewerberin bis zu einer Ausreise im Ergebnis unmittelbar die Sperre aus § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und (hierin) mittelbar das Visumerfordernis aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegenzuhalten ist, das wegen § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. HS. AufenthG in dieser Konstellation bezogen auf den begehrten Aufenthaltstitel den Charakter eines absoluten Versagungsgrundes gewinnt, verstößt entgegen der Annahme der Beschwerde nicht gegen Unionsrecht, insbesondere nicht gegen Sekundärrecht.

aa) Dies gilt zunächst für die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung - Familiennachzugsrichtlinie (FNZ-RL) - (ABl. EG Nr. L 251 v. 3.10.2003, S. 12). Die von der Beschwerde erhobene Rüge, mit der ein Verstoß gegen die effektive Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht und damit gegen die praktische Wirksamkeit (effet utile, Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 und 3 EUV, Art. 288 AEUV) der Familiennachzugsrichtlinie in Deutschland geltend gemacht werden soll, greift bei Lichte besehen nicht durch.

(1) Wie die Beschwerde noch zutreffend ausführt und bereits oben unter I.1.b)bb) gewürdigt worden ist, darf eine Lebensunterhaltsfähigkeit (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) gemäß Art. 12 Abs. 1 FNZ-RL unter den dort genannten Voraussetzungen abweichend von Art. 7 Abs. 1 lit. c) FNZ-RL für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen durch die Mitgliedstaaten nicht verlangt werden; diese unionsrechtliche Vorgabe hat in § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ihre Umsetzung gefunden (vgl. die Gesetzesbegründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 23.4.2007, Entwurf eines (Ersten) Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 172).

(2) Demgegenüber ist die hier in Rede stehende, mit dem mitgliedstaatlichen Erfordernis der Einhaltung eines aufenthaltszweckbezogenen Visumverfahrens aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG der Sache nach verbundene Anforderung, einen Antrag auf Familienzusammenführung vor der Einreise zu stellen, während sich die Familienangehörigen (hier die Klägerin) noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaates aufhalten, in dem sich der Zusammenführende (hier deren Ehemann) aufhält (vgl. Art. 5 Abs. 3 UAbs. 1 FNZ-RL), bei einem Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen durch Art. 11 Abs. 1 FNZ-RL gerade nicht derogiert; vielmehr hält die Familiennachzugsrichtlinie auch bei diesem Personenkreis grundsätzlich hieran fest. Hierauf deutet auch der allgemein geltende Art. 13 Abs. 1 FNZ-RL hin, demzufolge der Mitgliedstaat die Einreise des oder derjenigen Familienangehörigen genehmigt, sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.7.2007 - 10 ME 130/07 -, juris Rn. 17). Erleichterungen sieht die Richtlinie insoweit nur hinsichtlich des Nachweises für das Bestehen familiärer Bindungen (vgl. Art. 11 Abs. 2 FNZ-RL) vor; diese beziehen sich auf Anforderungen aus Art. 5 Abs. 2 FNZ-RL, nicht aber auf solche aus deren Art. 5 Abs. 3.

Ein scheinbarer Widerspruch der Art. 5 Abs. 3 UAbs. 1, 11 Abs. 1 FNZ-RL zu Art. 3 Abs. 1 FNZ-RL, nach welchem die "Rechtsstellung" der nachzugswilligen Familienangehörigen des Zusammenführenden (hier ggf.: Status als "erfolglose Asylbewerberin") unerheblich ist, lässt sich dadurch auflösen, dass letztere Vorschrift so gedeutet wird, dass sie nur den grundsätzlichen (personellen) Anwendungsbereich der Richtlinie regelt, die ersteren Normen hingegen (echte) Voraussetzungen eines Rechts auf Familienzusammenführung enthalten (vgl. Discher, a.a.O., § 10 Rn. 40.10).

Schließlich kann aus Art. 4 Abs. 1 FNZ-RL, nach welchem die Mitgliedstaaten den Familienangehörigen "vorbehaltlich der in Kapitel IV [= Art. 6 bis 8 FNZ-RL] sowie in Art. 16 [FNZ-RL] genannten Bedingungen" die Einreise und den Aufenthalt gestatten, nicht geschlossen werden, dass die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie, in dem Art. 5 Abs. 3 FNZ-RL verortet ist, in Fällen der Familienzusammenführung nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) FNZ-RL (Ehegatte des Zusammenführenden) unbeachtlich wären (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.7.2007, a.a.O., Rn. 17; Discher, a.a.O., § 10 Rn. 40.13; a.A. 2. Senat des Hamburgischen OVG, Beschl. v. 5.11.2012, a.a.O., Rn. 6, der annimmt, Art. 5 Abs. 3 FNZ-RL sei eine "reine Verfahrensregelung" und stelle keine materiellen Voraussetzungen auf).

Nach Unionsrecht verbleibt es daher auch für einen beabsichtigten Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen bei dem den Mitgliedstaaten durch Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2 FNZ-RL (allgemein) belassenen Spielraum, abweichend von Art. 5 Abs. 3 UAbs. 1 FNZ-RL zuzulassen, dass ein Antrag gestellt wird, wenn sich die Familienangehörigen bereits in deren jeweiligem Hoheitsgebiet befinden, das heißt von dem Visumerfordernis bzw. im vorliegenden Zusammenhang von der Nachholung des Visumverfahrens abzusehen. Bei der Ausfüllung dieses Spielraums sind die Mitgliedstaaten frei, bestimmte Fallgruppen zu definieren, in denen sie auch Anträge von bereits in ihrem Gebiet aufhältigen Familienangehörigen prüfen; sie sind nicht gehalten, wenn sie eine bestimmte Gruppe von Nachzugswilligen von der Regel des Art. 5 Abs. 3 UAbs. 1 FNZ-RL ausnehmen, alle Gruppen hiervon auszunehmen (vgl. Discher, a.a.O., § 10 Rn. 40.8). Diese Befugnis ist im deutschen Ausländerrecht demgemäß in je nach Konstellation unterschiedlicher Intensität genutzt worden.

(a) Grundsätzlich ermächtigt § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Ausländerbehörden dazu, insbesondere in Fällen einer aufgrund besonderer Umstände bestehenden Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens nach Ermessen u.a. von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen; hieraus kann sich aufgrund einer Ermessensreduktion "auf Null" im Einzelfall sogar eine Absehenspflicht ergeben. Zu Unrecht rügt die Beschwerde, § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG komme beim Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen nicht zur Geltung. Diese Argumentation lässt außer Acht, dass diese Vorschrift auf den "normalen" Fall eines Ehegattennachzugs zu einem anerkannten Flüchtling nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. c) AufenthG anzuwenden ist.

(b) Nur in der hier vorliegenden besonderen Konstellation, in welcher der nachzugswillige Familienangehörige erfolglos ein eigenes Asylverfahren betrieben hat (er also den Asylantrag zurückgenommen hat oder dieser Antrag wie bei der Klägerin unanfechtbar abgelehnt worden ist) und in der deshalb das Visumerfordernis wegen der Titelerteilungssperre aus § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG zu einem absoluten Versagungsgrund für einen spezifisch familienbezogenen Aufenthaltstitel erstarkt, findet § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Ergebnis keine Anwendung.

Diese Gegenausnahme von der durch Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2 FNZ-RL den Mitgliedstaaten ermöglichten Ausnahme von Art. 5 Abs. 3 UAbs. 1 FNZ-RL stellt für die Gruppe der unanfechtbar abgelehnten oder ihren Asylantrag zurücknehmenden Asylbewerber lediglich den in Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 FNZ-RL angeordneten Grundsatz wieder her; die durch § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG aufrechterhaltene Sperre aus § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist damit unionsrechtlich legimitiert (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.7.2015 - 10 CS 15.859, 10 C 15.860, 10 C 15.981 -, juris Rn. 59, der § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG als Ausübung der durch Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2 FNZ-RL verliehenen Befugnis dem Umfang nach versteht; 3. Senat des Hamburgischen OVG, Beschl. v. 10.1.2013, a.a.O., Rn. 8; Discher, a.a.O., § 10 Rn. 40.9, beachte aber dessen bereits oben zitierte, im Ergebnis gegenläufige Auffassung zur Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. HS. AufenthG in § 10 Rn. 176.7; a.A. 2. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Beschl. v. 5.11.2012, a.a.O., Rn. 6).

bb) Nicht ersichtlich ist, dass das in Ausfüllung des Spielraums aus Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2 FNZ-RL geschaffene mitgliedstaatliche Recht gegen sonstiges Unionsrecht, etwa den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 20, 51 Abs. 1 Satz 1 EU-GR-Charta in Verbindung mit Art. 6 EUV, verstieße. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung liegt in dem letztlich erfolglos gebliebenen Asylbegehren des Asylbewerbers, das nicht zu einem privilegierten asylbezogenen humanitären Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG) geführt hat, weshalb an der allgemein für Ausländer geltenden Erteilungsvoraussetzung der Einhaltung des Visumverfahrens aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, dem das legitime mitgliedstaatliche Ziel einer kontrollierten Einreise zugrunde liegt und das ein wichtiges Instrument der Zuwanderungssteuerung darstellt (vgl. Senatsbeschl. v. 14.8.2014 - 13 ME 120/14 -, juris Rn. 7, und v. 12.11.2013 - 13 ME 190/13 -, juris Rn. 13; Begründung zum Zuwanderungsgesetz 2004, Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 7.2.2003, a.a.O., BT-Drs. 15/420, S. 70), festgehalten wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.11.2017, a.a.O., Rn. 6 ff.) und dieser Voraussetzung nunmehr besonderes Gewicht verliehen wird. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass auch dieser Teilmenge nachzugswilliger Familienangehöriger anerkannter Flüchtlinge nicht jegliche Möglichkeit der Legalisierung ihres Aufenthalts ohne Nachholung eines Visumverfahrens genommen wird. Vielmehr kann (und ggf. muss im Einzelfall) eine solche Legalisierung des Aufenthalts auch dieser Personengruppe durch Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erfolgen, deren längerer Besitz unter den in § 26 Abs. 4 AufenthG genannten Voraussetzungen auch das Potential zur Aufenthaltsverfestigung in sich trägt.

cc) Weitergehende Anforderungen stellt auch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie (QRL) - (ABl. EU Nr. L 337 v. 20.12.2011, S. 9, ber. ABl. EU 2017 Nr. L 167 v. 30.6.2017, S. 58) nicht auf.

Nach Art. 23 Abs. 2 QRL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Familienangehörigen (Art. 2 lit. j) QRL) der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist (hier der als Flüchtling anerkannte Ehemann der Klägerin), die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen (hier die Klägerin), gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen (u.a. asylabhängige Aufenthaltstitel nach Art. 24 QRL) haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.

Soweit sich diese Norm überhaupt primär auf ausländerrechtliche Entscheidungen und nicht lediglich auf zugrundeliegende asylrechtliche Statusentscheidungen (wie etwa eine auch der Klägerin zugänglich gewesene Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AsylG, die ihrerseits die Grundlage für einen eigenen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG gebildet hätte, hätte die Klägerin die Ablehnung ihres Asylantrags nicht unanfechtbar werden lassen) bezieht (vgl. zur Zielrichtung des Art. 23 Abs. 2 QRL Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 15.4.2013, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU, BT-Drs. 17/13063, S. 21), ist dieser Norm und dem darin zum Ausdruck kommenden Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz. Erläuterungen zur Qualifikationsrichtlinie, 2. Aufl. 2012, Kap. 17 Rn. 11) in der Gesamtschau der mitgliedstaatlichen Regelungen jedenfalls Genüge getan.

Bereits die in Art. 23 Abs. 2 letzter HS. QRL genannte, neben asylrechtliche Ausschlüsse nach Art. 23 Abs. 3 QRL tretende Einschränkung ("persönliche Rechtsstellung") verweist auf Versagungsgründe (wie sie § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG enthalten sind), die ihren Grund in einem zurechenbaren Verhalten des Familienangehörigen haben können, wie hier der - im Vergleich zum "Normalfall" des schlichten Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen zu berücksichtigende - Umstand, dass die Klägerin erfolglos ein eigenes Asylverfahren geführt hat. Dass es dennoch auch in der vorliegenden Konstellation möglich ist, als Familienangehöriger eines anerkannten Flüchtlings einen (ebenfalls humanitären) Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erlangen, muss nach jeder Betrachtungsweise als ausreichend erachtet werden. Dass dieser verlängerbare Titel gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich zunächst mit einer kürzeren Geltungsdauer als die dem Stammberechtigten nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG für drei Jahre zu erteilende Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) erteilt wird, ist jedenfalls durch Art. 24 Abs. 1 UAbs. 2 QRL, solange der Familienverband im Sinne des Art. 23 Abs. 1 QRL aufrechterhalten werden kann, zugelassen. Nicht ersichtlich ist schließlich, dass Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 QRL gerade in einer Konstellation wie der vorliegenden - in der der Weg der Erlangung eines eigenen asylbezogenen humanitären Titels nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AsylG nicht beschritten worden ist - die Erteilung eines nach der Systematik des deutschen Ausländerrechts ausdrücklich auf den Aufenthaltszweck "familiäre Gründe" bezogenen Aufenthaltstitels forderte, das heißt sonstige humanitäre Titel nicht genügen ließe.

2. Der Beschwerde mangelt es gemäß § 146 Abs. 1 VwGO an der Statthaftigkeit und damit an der Zulässigkeit, soweit sie sich auf eine Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den erst mit der Beschwerdeschrift vom 20. März 2019 (Bl. 10 des PKH-Heftes zur GA) angefügten Hilfsantrag bezieht, mit dem die Klägerin - ersichtlich nur für den Fall des Unterliegens mit dem bisherigen auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG gerichteten Klageantrag und nunmehrigen Hauptantrag - die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt. Denn eine derartige Entscheidung hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Februar 2019 (vgl. S. 4 des Beschlussabdrucks) ausdrücklich nicht getroffen, weil es zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG bei Erlass des Beschlusses nicht klagegegenständlich gewesen ist. Vor diesem Hintergrund könnte der an das Verwaltungsgericht adressierte Schriftsatz vom 20. März 2019 in dieser Beziehung allenfalls dahin ausgelegt werden, dass damit erstmalig ein auf den Hilfsantrag bezogenes Prozesskostenhilfegesuch gestellt werden soll. Hierüber hätte jedoch zunächst das Verwaltungsgericht als erstinstanzliches Hauptsachegericht zu entscheiden (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 119 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1 Satz 2, 1. HS. ZPO), nicht jedoch der Senat als Beschwerdegericht.

Unabhängig davon sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen in der Sache veranlasst: Die hilfsweise erhobene, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage dürfte entsprechend § 242 BGB mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sein und daher keine Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bieten. Im vorliegenden Fall ist die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Zielerreichung insoweit nämlich nicht erforderlich; vielmehr steht der Klägerin hierfür ein anderer, einfacherer Weg zur Verfügung (vgl. zu dieser Fallgruppe Senatsurt. v. 20.12.2017 - 13 KN 67/14 -, juris Rn. 68 m.w.N.). Denn der Beklagte hat bereits mit Schreiben vom 3. und 5. Januar 2017 (Bl. 81, 83 der BA 001) die Erteilung dieses Aufenthaltstitels an die Klägerin zugesichert (§ 38 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG). Ausgangs des angegriffenen Bescheides vom 13. Januar 2017 (vgl. Bl. 11 der GA) hat er seine Bereitschaft bekräftigt, der Klägerin den Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, wobei der Senat davon ausgeht, dass dies mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen wird. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erkennbar darauf abstellt, eine wohnsitzauflagenfreie Aufenthaltserlaubnis zu erstreiten, ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nicht beabsichtigt, der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG eine Wohnsitzauflage beizufügen (vgl. Vermerk der Ausländerbehörde v. 3.1.2017, Bl. 76 ff., insbes. Bl. 79 der BA 001). Die Rüge der Klägerin, der Beklagte knüpfe die Erteilung des Aufenthaltstitels an die unzumutbare Bedingung einer Erfolglosigkeit des auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG gerichteten Verpflichtungsklageantrags, geht schon deshalb ins Leere, weil die Klägerin ihre beiden Begehren selbst eventual gehäuft (als Haupt- und Hilfsanträge) und nicht kumulativ bzw. alternativ verfolgt.

Kann der Klägerin nach alledem Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, ist auch für die weiter begehrte Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Klageverfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO kein Raum.

II. Die auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bezogene Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO werden die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

III. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst. Für die Höhe der Gerichtskosten gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).