Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 25.06.2004, Az.: 1 A 2424/03

Heranziehung zu Gebühren für Leistungen der Feuerwehr; Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr ; Eingrenzung des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes ; Mitverursacher der Gefahr

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
25.06.2004
Aktenzeichen
1 A 2424/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 15229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:0625.1A2424.03.0A

Verfahrensgegenstand

Gebühren für Feuerwehreinsatz

Prozessführer

Herr A.

Rechtsanwalt B.

Prozessgegner

Gemeinde Jork,
vertreten durch den Gemeindedirektor,Am Gräfengericht 2, 21635 Jork, - 3/37 20 11 -

Redaktioneller Leitsatz

Wer nachts bei Dunkelheit nach dem Genuss von Alkohol einen 300 m breiten Nebenarm der Elbe durchschwimmt, auf dem noch Bootsverkehr herrscht, führt grob fahrlässige eine Gefahrenlage herbei, so dass bei der erforderlichen Rettung aus scheinbar akuter Lebensgefahr, dem Träger der Feuerwehr ein unmittelbarer öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung zusteht.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2004
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schmidt,
den Richter am Verwaltungsgericht Lassalle,
den Richter am Verwaltungsgericht Klinge sowie
die ehrenamtlichen Richterinnen Frau C. und Frau D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger tritt die Kosten des Verfahrens; wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der E. in F. geborene Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Gebühren für Leistungen der Feuerwehr.

2
3

Nach einem Polizeieinsatzbericht der Polizeistation G. vom 30. September 2003 hatte es am 3. August 2003 um 1:30 Uhr bei der Polizei eine Meldung durch einen Herrn H., einen Segler, der mit seinem Schiff vor der Elbinsel Hanskalbsand vor Anker lag, gegeben. Nach dieser Meldung sei eine Person beim Schwimmen in der Elbe möglicherweise ertrunken. Die Polizei forderte daraufhin Rettungskräfte von den Feuerwehren aus I., J., K., L. und M., der DLRG sowie des Deutschen Roten Kreuzes jeweils mit Rettungsbooten an. Am Einsatzort gab ein Schwimmer, der N. in O. geborene Herr P., gegenüber den Beamten an, er habe auf der Elbinsel Hanskalbsand den Herrn Q., den Kläger, kennen gelernt. Beide hätten etwas getrunken und dann gewettet, dass sie es schaffen würden, von der Insel zum gegenüberliegenden Jachthafen, der etwa 300 Meter entfernt ist, zu schwimmen. Nachdem beide bereits eine Weile geschwommen waren, hätten sie sich in der Dunkelheit aus den Augen verloren. Der Kläger hätte auf Zurufe nicht reagiert, so dass Herr R. verzweifelt um Hilfe geschrieen habe. Er hatte vermutet, dass ein kleines, vorbeifahrendes Schlauchboot den Kläger überfahren hätte. Diese Hilferufe hatten Herr S. und ein weiterer Segler, Herr T., gehört. Sie hatten ein Beiboot zu Wasser gelassen und Herrn R. gerettet. Dabei bemerkten sie eine Verletzung an dessen linkem Bein, über deren Entstehung dieser keine Angaben machen konnte. Nachdem Herr R. den Seglern den Sachverhalt geschildert hatte, hätten diese das Wasser nach dem vermissten Schwimmer abgesucht. Als sie den Streifenwagen der Polizei am Jachthafen bemerkt hatten, hatten sie zu den Beamten übergesetzt. Nachdem die herbeigerufenen Rettungskräfte mit ihren verfügbaren Einsatzmitteln die Suche begonnen hatten, habe es nicht lange gedauert, bis ein Boot der DLRG auf der Insel Hanskalbsand den zweiten vermissten Schwimmer, den Kläger, entdeckt hätte. Dieser habe den Helfern von der DLRG den gleichen Sachverhalt geschildert. Er würde seinen "Wettkumpel" vermissen. Der Kläger wurde sodann mit dem Boot der DLRG zum Jachthafen U. gebracht. Dort trafen Herr R. und der Kläger sich wieder und versprachen, so etwas nie wieder zu tun.

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Mit Bescheid vom 7. August 2003 zog die Beklagte den Kläger zu 339,50 EUR Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr heran. Insgesamt betrügen die Aufwendungen der Feuerwehr 679 EUR. Diese setzten sich aus den Kosten für den Einsatz von Geräten und Fahrzeugen in Höhe von insgesamt 103 EUR sowie für den Einsatz von 16 Feuerwehrleuten in Höhe von 288 EUR sowie einem Sonntagszuschlag in Höhe von weiteren 288 Euro zusammen. Die Pflicht zur Kostenerstattung ergebe sich aus § 2a der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst - und Sachleistungen der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Jork vom 18. März 1998. Der Kläger sei zur Hälfte herangezogen worden, weil zwei Verursacher ermittelt worden seien und Herr A. wegen der anderen Hälfte herangezogen wurde.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch Schreiben vom 29. August 2003 Widerspruch ein. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt in einer Situation befunden, in der er auf die Hilfe der Feuerwehr angewiesen war. Für das Tun des Herrn A. sei er nicht verantwortlich. Dieser sei stark alkoholisiert gewesen und habe irgendwelche Segler in panikartigem Zustand glauben gemacht, da würde jemand ertrinken. Herr A. müsse deshalb allein für die Kosten der Rettungsaktion aufkommen.

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Mit dem am 1. Dezember 2003 an den inzwischen beauftragten Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellten Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aus dem Polizeibericht gehe eindeutig hervor, dass beide beteiligten Personen nach zuvor erfolgtem Alkoholgenuss eine Wette geschlossen hätten. Nur durch den Abschluss dieser Wette sei es zu der folgenden Alarmierung der Rettungskräfte gekommen. Herr A. habe von einem Unfall ausgehen können, als er um Hilfe nachsuchte. Zu diesem Zeitpunkt sei keinesfalls ersichtlich gewesen, dass der Kläger sich bereits in Sicherheit befunden hatte. Als gemeinschaftliche Verursacher seien die beiden jeweils zu 50 Prozent als Gesamtschuldner zu den entstandenen Kosten herangezogen worden.

7

Der Kläger hat am 22. Dezember 2003 Klage erhoben. Die Inanspruchnahme des Klägers sei rechtswidrig, weil der Kläger nicht Störer gewesen sei. Die Hilfsmaßnahmen seien allein durch Herrn A. in Gang gesetzt worden. Der Kläger habe sich bereits wieder auf der Insel befunden und sich dort mit verschiedenen Personen unterhalten, als die Hilfe gerufen wurde. Nur Herr A. habe um Hilfe gerufen, so dass dieser allein zu den Kosten heranzuziehen sei. Herr A. habe der Polizei den Sachverhalt völlig falsch geschildert. Tatsächlich sei der Kläger zwar zusammen mit Herrn A. nach Abschluss der Wette zur gleichen Zeit losgeschwommen, Herr A. habe jedoch schon nach kurzer Zeit geschwächelt und sei zur Insel zurück geschwommen. Mit einem Beiboot, welches ihn nach B. und zurück begleitete, habe es der Kläger geschafft, allein zum C. Jachthafen und von dort nach kurzer Rast wieder zur Insel zurück zu schwimmen. Herr A. sei in der Zwischenzeit wieder zur Insel zurück geschwommen und habe sich dort ausgeruht. Mit dabei geriet er in einen Streit mit einem anderen Gast und habe diesem gesagt, er müsste den anderen Schwimmer jetzt retten. Nach einer Weile sei der wieder los geschwommen. Ihn verließen jedoch nach einer längeren Strecke abermals die Kräfte und er schrie um Hilfe. Dieser Sachverhalt könne von mehreren Gästen bezeugt werden. Diese hätten sodann das Wasser mit einer Lampe abgeleuchtet und entdeckt, dass Segler den Herrn A. mit einem Beiboot retteten. Nachdem der Kläger schon eine ganze Zeit wieder auf der Insel mit den anderen gefeiert hatte, sei ein Boot der DLRG auf die Insel gekommen und man habe nach einem D. gefragt. Der Kläger habe sich sofort gemeldet. Dabei hätte er jedoch keinesfalls den gleichen Sachverhalt wie Herr A. geschildert oder gar um Hilfe nachgesucht. Mit dem DLRG - Boot sei der Kläger sodann mit nach B. genommen worden, um eine Gegenüberstellung mit Herrn A. vorzunehmen.

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Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2003 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2003 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie verteidigt die ergangenen Bescheide. Der Polizeibericht sei für sie weiterhin maßgeblich. Der Kläger habe auch vor Klageerhebung keinen anderen Sachverhalt vorgetragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird ergänzend auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

13

Der Kläger ist zu Recht durch öffentlich-rechtlichen Bescheid zu den Kosten des Einsatzes der von der Beklagten getragenen Feuerwehr herangezogen worden.

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Die Beklagte konnte ihre Bescheide allerdings entgegen ihrer Auffassung nicht auf § 26 Abs. 2 des niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG vom 8.3.1978, zuletzt geändert am 21.3.2002) in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde B. außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 18. März 1998 stützen. Denn § 26 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG ermächtigt die Gemeinden lediglich, für andere als die in Absatz 1 NBrandSchG genannten Leistungen Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung zu verlangen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 28.10.1998, NVwZ-RR 99, 741 [OVG Niedersachsen 28.10.1998 - 13 L 4648/98]).

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Hier geht es jedoch nicht um eine solche andere Leistung, weil insbesondere der in Rede stehende Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr gerade in § 26 Abs. 1 NBrandSchG geregelt ist. Der Einsatz der Feuerwehren ist in diesen Fällen unentgeltlich. Der Einsatz der Feuerwehr der Beklagten war vorliegend erfolgt und gerechtfertigt, um eine Rettung aus akuter Lebensgefahr im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG vorzunehmen, obwohl sich im Nachhinein heraus gestellt hat, dass die angenommene Gefahr für Leib und Leben des Klägers durch drohenden Ertrinkungstod nicht vorgelegen hatte. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unentgeltliche Hilfeleistung im Falle eines Gefahrenverdachts erforderlich war, muss auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abgestellt werden. Für das allgemeine Polizeirecht ist der Grundsatz entwickelt worden, dass im Falle einer Anscheinsgefahr, also in Fällen, in denen die einschreitenden Beamten unter den gegebenen Umständen bei verständiger Würdigung und hinreichender Sachaufklärung die Situation als gefährlich ansehen durften, ein Einschreiten zum Zwecke der Gefahrenabwehr gerechtfertigt ist. Die Tatsache, dass im Nachhinein die Stichhaltigkeit dieser Annahme erschüttert oder gar widerlegt wurde, vermag daran nichts zu ändern (VG Göttingen, Urteil vom 28.11. 96, Nds. VBL 97, 139). Auch für die Erstattungsregelungen kommt es daher bei der Bewertung der Not- und Gefahrenlage und der Voraussetzungen für das Einschreiten auf die ex-ante-Sicht an, also auf die Sach- und Kenntnislage im Zeitpunkt des behördlichen Handelns (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.8.01, 1S 523/01 - KStZ 2002, 203 ff; Urteil vom 20.3.03, 1 S 397/01 zitiert nach juris; VG Frankfurt, Urteil vom 20.3.02, E 5993/00; OVG Berlin, Beschluss vom 28.11.01, NVwZ-RR 2002, 623 [VGH Baden-Württemberg 24.09.2001 - 8 S 641/01]; Bay. VGH, Urteil vom 30.6.81, BayVBl 81, 625 f). Diese Grundsätze gelten auch in dem dem Gefahrenabwehrrecht zuzurechnenden Brandschutzrecht (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998, NVwZ-RR 1999, 741, 742 [OVG Niedersachsen 28.10.1998 - 13 L 4648/98]). Danach war der Einsatz in Erfüllung einer unentgeltlichen Pflichtaufgabe im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG gerechtfertigt.

16

Die öffentliche Feuerwehr der Beklagten hat von der Polizei am 3.8.2003 um 1.31 Uhr die Meldung erhalten, dass ein Schwimmer in der Elbe vermisst sei, während ein zweiter, der mit ihm gemeinsam losgeschwommen war, von Seglern gerettet worden sei. In dieser Situation war Eile geboten, um den vermissten zweiten Schwimmer möglicherweise noch zu retten. Aufgrund der ihnen gemeldeten, sich aus dem Polizeibericht ergebenden Tatsachen mussten die handelnden Feuerwehrleute zu der Einschätzung gelangen, dass Gefahr für Leib und Leben eines Menschen drohte. Somit mussten sie annehmen, dass eine Gefahrenlage bestand, die den Einsatz von mehreren Feuerwehrleuten und von schwimmendem Gerät zwingend erforderlich machte.

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Der Leistungsbescheid und die Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger konnte danach nicht auf § 26 Abs. 2 NBrandSchG i.V.m. der Satzung der Beklagten gestützt werden.

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In der Sache erweist sich der Bescheid gleichwohl als rechtmäßig. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 NBrandSchG. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG bleiben Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verursachung von Gefahr und Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung unberührt. Nach Abs. 4 Nr. 1 NBrandSchG ist kostenersatzpflichtig derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat. Dabei gelten die Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung über Verursachungshaftung (§ 6) entsprechend. Diese Vorschriften sind als Eingrenzung des in Satz 1 geregelten Unentgeltlichkeitsgrundsatzes zu sehen (Scholz/Thomas, Niedersächsisches Brandschutzgesetz, 5. Aufl. § 26 Anm. 2 b). Diese Einschränkung soll nicht nur sicherstellen, dass die den Trägern der Feuerwehren bisher zugesprochenen Kostenersatzansprüche beibehalten bleiben (vgl. BVerwG, Urt. vom 22.11.1985, NJW 1986, 2524 [BVerwG 22.11.1985 - BVerwG 4 A 1/83]), die Vorschrift enthält darüber hinaus auch eine Eingrenzung des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes durch das Gesetz selbst. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung der Gefahr oder des Schadens soll dem Träger der Feuerwehr ein unmittelbarer öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung zustehen. Dies hat der Gesetzgeber nach Ansicht der Kammer durch die in § 26 Abs. 4 enthaltenen Formulierungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.

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Auf die von dem Kläger in den Mittelpunkt gestellte Frage, wer die Polizei oder die Feuerwehr von der vermeintlichen Gefahrenlage in Kenntnis gesetzt hat oder wer um Hilfe nachgesucht hätte, kommt es danach nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Kläger Mitverursacher der Anscheinsgefahr war und ob sein Verhalten mindestens als grobfahrlässig zu bewerten ist.

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Diese Voraussetzungen des sich somit aus § 26 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Nr.1 NBrandSchG ergebenden Kostenersatzanspruches sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger und Herr A. haben die Anscheinsgefahr zweifellos verursacht, als sie in der Nacht nach dem Genuss von Alkohol eine Wette abgeschlossen und in die Elbe zum Schwimmen gingen, um das gegenüberliegende Ufer in E. zu erreichen. Der Kläger war damit Mitverursacher der Gefahr im Sinne des § 6 Nds. SOG geworden.

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Die das Einschreiten rechtfertigende Anscheinsgefahr haben beide auch grob fahrlässig herbeigeführt. Dem Begriff der groben Fahrlässigkeit kommt im vorliegenden Zusammenhang eine die Haftung begrenzende Funktion zu. Er ist daher so zu verstehen wie er in verschiedenen Vorschriften des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts angewandt wird (Palandt-Heinrichs, BGB § 277 Rdnr. 4). Grobe Fahrlässigkeit liegt demnach vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Den Handelnden muss in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen. Grobe Fahrlässigkeit setzt daher in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit voraus, kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der Handelnde die Gefährlichkeit seines Tuns leichtfertig nicht erkennt. Sowohl Herr A. als auch der Kläger haben danach im vorliegenden Fall grob fahrlässig gehandelt. Schon die unbestrittene, in beiden Sachverhaltsschilderungen enthaltene Tatsache, dass beide unter Aussetzung eines Preises eine Wette darüber abgeschlossen haben, ob sie das andere Ufer schwimmend erreichen würden, macht deutlich, dass sie dies selbst als nicht selbstverständlich angesehen haben und sich daher der mit ihrer Handlung einhergehenden Gefahr durchaus bewusst waren. Die Herbeiführung dieser Gefahr war grob fahrlässig, denn es stellt eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar, was jedem normalen Bürger sofort einleuchtet, wenn man nachts bei Dunkelheit einen 300 m breiten Nebenarm der Elbe durchschwimmt, auf dem zudem noch, wenn auch nur in geringerem Umfang, Bootsverkehr herrscht. Jeder vernünftige Erwachsene hätte mindestens, nachdem er sich über die Strömungsverhältnisse erkundigt hat, für eine Begleitung durch ein beleuchtetes Begleitboot gesorgt. Dies gilt umso mehr, als nach beiden Schilderungen noch weitere Personen auf der Insel zugegen waren. Der Kläger und sein Bekannter haben dagegen äußerst leichtfertig auf jede denkbare Sicherungsmöglichkeit verzichtet. Die dann objektiv eingetretene Situation, dass sich die beiden während des Schwimmens aus den Augen verloren haben, war vorhersehbar.

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Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger und Herrn A. jeweils zu 1/2 in Anspruch genommen hat. Zwar hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid ausdrücklich erklärt, es handele sich um eine gesamtschuldnerische Haftung des Klägers gemeinsam mit Herrn F., dies ist indes nicht der Fall. Tatsächlich wurde der Kläger mit der Hälfte der Kosten belastet. Diese Inanspruchnahme ist aber auch nicht zu beanstanden, weil die Beteiligung des Klägers an der Herbeiführung der Anscheinsgefahrensituation zutreffend mit der Hälfte zu bewerten war. Auf die sich an die grob fahrlässige Herbeiführung der Gefahrenlage anschließende Alarmierung der Polizei und der Folgen kommt es dabei, wie bereits dargelegt, nicht an.

23

Bezüglich der Höhe der Inanspruchnahme hat der Kläger keine Einwendungen vorgebracht, diese sind auch nicht ersichtlich. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten orientieren sich an den Beträgen, die in der Satzung der Beklagten über Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der freiwilligen Feuerwehr enthalten sind. Diese beruhen auf einer Kalkulation. Es besteht kein Anlass, an der Rechtfertigung der Höhe im Einzelnen zu zweifeln. Sie erscheinen auch keinesfalls außer Verhältnis.

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Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 711,7 108 Nr. 11 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 339,50 Euro festgesetzt.

Schmidt
Lassalle
Klinge