Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.07.2024, Az.: 11 LB 14/23

Rückwirkendes Inkrafttreten einer einen neuen Gebührentatbestand vorsehenden Feuerwehrgebührensatzung unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbots nach § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG; Kostenerhebung für einen Feuerwehreinsatz in Fällen der Gefährdungshaftung durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.07.2024
Aktenzeichen
11 LB 14/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 21147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0718.11LB14.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 24.06.2021 - AZ: 15 A 3174/19

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum rückwirkenden Inkrafttreten einer einen neuen Gebührentatbestand vorsehenden Feuerwehrgebührensatzung unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbots nach § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG.

  2. 2.

    Bei der Kostenerhebung für einen Feuerwehreinsatz in Fällen der Gefährdungshaftung durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG (i.d.F. v. 18.7.2012, GVBl. S. 269, zuletzt geändert durch Gesetz v. 16.5.2018, GVBl. S. 95, a.F.) in Verbindung mit kommunalem Satzungsrecht ist von einem weiten Betriebsbegriff (§ 7 Abs. 1 StVG) auszugehen.

  3. 3.

    Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG kann auch dann erfüllt sein, wenn das Kraftfahrzeug in einer privaten Garage abgestellt ist.

  4. 4.

    Es spricht vieles dafür, dass die in § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG gewählte Formulierung, nach der die Kommunen Gebühren erheben können für Einsätze nach Absatz 1, bei denen eine Gefährdungshaftung besteht , nicht voraussetzt, dass es tatsächlich bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu einem Fremdschaden im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG gekommen ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 15. Kammer - vom 24. Juni 2021 teilweise geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2019 wird aufgehoben, soweit damit Kosten in Höhe von mehr als 61.588,32 EUR festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten eines Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten.

Der Kläger stellte am 17. Dezember 2018 seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen H. nach einer Autofahrt in der an sein Wohnhaus angrenzenden Doppelgarage ab und verschloss das Garagentor. In der Garage stand außerdem der Herrn I. J. -A., dem Schwiegersohn des Klägers, gehörende PKW mit dem amtlichen Kennzeichen K.. Kurze Zeit nach dem Abstellen des PKW des Klägers kam es in der Garage zu einem Brand, welcher auf das Wohnhaus des Klägers übergriff. Die Freiwilligen Feuerwehren aus Bakum, Borringhausen, Dinklage, Damme, Langförde, Lohne, Lüsche und Vechta rückten an und bekämpften den Brand mit insgesamt 200 Einsatzkräften. Die Löscharbeiten dauerten von 19.20 Uhr bis um 6.30 Uhr des folgenden Morgens. Es kam zu erheblichem Sachschaden (nach damaliger vorläufiger Schätzung der Polizei 800.000 EUR).

Nach dem Bericht der Polizeiinspektion L. vom 18. Dezember 2018 hatte Frau M. A., die Tochter des Klägers, den Brand entdeckt und die Feuerwehr alarmiert, nachdem es einen lauten Knall gegeben habe. Nach ihren Angaben sei das Garagentor aus der Verankerung gerissen worden und sie habe gesehen, dass das Feuer im Bereich des Motorblocks des Pkw des Klägers gebrannt und auf den zweiten Pkw übergegriffen habe und anschließend die Garage und das Wohnhaus in Brand geraten seien. Als vorläufiges Ermittlungsergebnis wurde festgehalten, dass aufgrund der getätigten Aussagen von einem technischen Defekt bei dem Pkw des Klägers ausgegangen werde, der den Brand ausgelöst haben dürfte. Der mit der weiteren Sachbearbeitung in der Brandermittlung beauftragte KHK N. hielt am 2. Januar 2019 telefonisch Rücksprache mit dem von der LVM als Wohngebäudeversicherer mit der Feststellung der Brandursache beauftragten Sachverständigen O. P.. Dieser gab vorbehaltlich des noch zu erstellenden Gutachtens an, dass er von einem technischen Defekt des Pkw des Klägers ausgehe. Im vorderen linken Radhaus habe die höchste Brandlast festgestellt werden können. Die Bremsbeläge an der vorderen linken Bremsscheibe seien vollständig abgenutzt gewesen, das Metall des Bremssattels habe direkt die Bremsscheibe kontaktiert, die durch die Reibung bereits bläulich verfärbt gewesen sei. Vermutlich habe sich nach dem Abstellen des Pkw durch die Hitzentwicklung an der Bremsscheibe im Bereich des Radkastens ein Brand entwickelt, der im weiteren Verlauf auf umliegende Gegenstände übergegriffen habe. Durch eine plötzliche Sauerstoffzufuhr, vermutlich durch eine geplatzte Fensterscheibe der Garage, habe es eine Rauchgasdurchzündung gegeben, die von den Bewohnern als Explosion wahrgenommen worden sei. KHK N. stellte daraufhin fest, dass sich anhand der bislang durchgeführten Ermittlungen keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche oder fahrlässige Inbrandsetzung ergäben (siehe Vermerk vom 2.1.2019, Beiakte 001).

Nach Anhörung des Klägers setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 gegenüber dem Kläger für den Feuerwehreinsatz Kosten in Höhe von 61.670,12 EUR fest und berief sich dabei auf § 29 Abs. 2 Nr. 1 b) NBrandSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Gemeinde Bakum über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (FGS) vom 26. Oktober 2017. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass danach Brandeinsätze, bei denen eine Gefährdungshaftung nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestehe, kostenersatzpflichtig seien. Ein Fall der Gefährdungshaftung liege vor, da der Brand durch den Betrieb des PKW des Klägers verursacht worden sei.

In dem Bescheid ist folgende Kostenaufstellung enthalten:

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Der Kläger hat am 4. November 2019 gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2019 Klage erhoben.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, dass die gesamten mit dem Kostenbescheid der Beklagten erfassten Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Pflichtaufgabe der Feuerwehr nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG, nämlich einem Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren bei einem Brand, entstanden seien. Ein solcher Einsatz sei grundsätzlich unentgeltlich. Zwar könnten die Kommunen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 b) NBrandSchG von den nach Abs. 4 Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz für Einsätze nach Abs. 1 erheben, bei denen eine Gefährdungshaftung bestehe. Nach der gesetzlichen Regelung sei dafür erforderlich, dass die Rechtsgrundlage, die eine Gefährdungshaftung normiere, einschlägig und deren haftungsbegründender Tatbestand erfüllt sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG lägen hier aber gerade nicht vor. § 7 Abs. 1 StVG gewähre dem "Verletzten" einen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughalter. Werde der Halter selbst verletzt bzw. geschädigt, handele es sich um einen sogenannten Eigenschaden, der von dieserNorm nicht erfasst werde. Verletzter könne nur ein Dritter sein. Der Kläger sei Hauseigentümer. Ein Anspruch nach § 7 StVG könnte sich also nur gegen den Kläger als Fahrzeughalter richten, was aus den erläuterten Gründen ausgeschlossen sei. Damit scheide auch eine Inanspruchnahme des Klägers durch die Beklagte nach § 29 Abs. 2 NBrandSchG aus.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2019 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erwidert, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG vorlägen. Zwar sei es richtig, dass der Kläger sowohl Fahrzeughalter des den Brand verursachenden Fahrzeuges als auch Eigentümer des Wohnhauses gewesen sei. Allerdings sei durch den Brand auch Eigentum Dritter beschädigt bzw. zerstört worden. Wie dem Einsatzprotokoll der Polizeiinspektion L. vom 18. Dezember 2018 zu entnehmen sei, sei neben dem im Eigentum des Klägers stehenden Pkw auch der im Eigentum des Herrn I. J. -A. stehende Pkw zerstört worden. Damit liege tatbestandlich ein Fall des § 7 StVG vor, mit der Folge, dass der Kläger als Halter des Fahrzeugs für den insgesamt durch den Brand entstandenen Schaden verantwortlich und damit erstattungspflichtig sei.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2019 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, die die Beklagte dazu berechtige, Gebühren für Feuerwehreinsätze, bei denen eine Gefährdungshaftung bestehe, zu erheben. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGS vom 26. Oktober 2017 stelle keine solche Ermächtigungsgrundlage dar. Die Auffassung der Beklagten, dass diese Regelung eine Gebührenerhebung für Einsätze gestatte, bei denen eine Gefährdungshaftung bestehe, treffe nicht zu. Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGS vom 26. Oktober 2017 enthalte keinen Hinweis auf Fälle der Gefährdungshaftung. Aus der Entstehungsgeschichte der Satzungsregelung ergebe sich, dass sich die Beklagte auf die Vorschrift des § 29 NBrandSchG in der Fassung vom 12. Dezember 2012 (a.F.) gestützt habe, nach der - anders als nach dem am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen § 29 NBrandSchG in der Fassung vom 21. September 2017 - eine Satzungskompetenz für Fälle der Gefährdungshaftung nicht bestanden habe. Das Ergebnis der Auslegung könne auch nicht durch (nachträgliche) teleologische Erwägungen korrigiert werden. § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) aa) FGS vom 18. Dezember 2018 sei auf den in Rede stehenden Einsatz nicht anwendbar. Diese Vorschrift sei erst am 23. Dezember 2018 ohne Rückwirkung in Kraft getreten.

Gegen das ihr am 9. Juli 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. Juli 2021 die Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung hat die Beklagte u.a. darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die - mittlerweile maßgebliche - FGS vom 26. März 2020 dahingehend zu ändern, dass die Satzung rückwirkend zum 7. November 2017 in Kraft trete.

Am 17. Oktober 2021 ist die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Gemeinde Bakum vom 26. März 2020 in Kraft getreten, mit der der Satzung Rückwirkung zum 7. November 2017 beigemessen worden ist, und sind die Satzungen der Gemeinde Bakum über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 26. Oktober 2017 und vom 18. Dezember 2018 außer Kraft getreten.

Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Januar 2023 (11 LA 224/21) die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassen.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, dass sich das angefochtene Urteil aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage als unzutreffend erweise. Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 b) aa) FGS vom 28. März 2020 in der Fassung der 1. Änderungssatzung. Danach würden Gebühren und Auslagen von den Verpflichteten erhoben, bei denen eine Gefährdungshaftung bestehe, insbesondere durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu bestimmt seien, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden. Durch das im Eigentum des Klägers stehende Kraftfahrzeug sei auch das Eigentum eines Dritten, nämlich das im Eigentum des Herrn I. J. -A. stehende Kraftfahrzeug durch Feuer zerstört worden. Mit der Zerstörung einer im Eigentum eines Dritten stehenden Sache sei der Gefährdungstatbestand des § 7 Abs. 1 StVG erfüllt.

Dem Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG sei durch die Regelung in § 8 Abs. 3 FGS, die durch die 1. Änderungssatzung hinsichtlich der höchstzulässigen Gebühren geändert worden sei, Rechnung getragen worden.

Die im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Kosten Dritter seien Auslagen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 3 FGS. Diese seien von der Beklagten schlicht weitergereicht worden. Auf die Zusammenstellung der Auslagen Dritter habe sie keinen Einfluss. Die ihr insoweit in Rechnung gestellten Positionen seien aus ihrer Sicht nicht zu beanstanden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 15. Kammer - vom 24. Juni 2021 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, dass die Satzung in der rückwirkend zum 7. November 2017 in Kraft getretenen Fassung die Tatbestände zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Einsätze erweitere, bei denen eine Gefährdungshaftung bestehe. Darin liege eine verbotene Schlechterstellung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG.

Zudem seien die geltend gemachten Auslagen teilweise nicht nachvollziehbar. Die Stadt Damme habe der Beklagten mit Bescheid vom 3. September 2019 Kosten in Höhe von 504,76 EUR für vier Einsatzkräfte in Rechnung gestellt. Laut Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr Bakum habe die Stadt Damme allerdings nur drei Teilnehmer im Einsatz gehabt.

Gewichtige Bedenken bestünden gegenüber der Kostenberechnung der Stadt Vechta. Diese habe mit Schreiben vom 23. April 2019 bei der Beklagten Kosten in Höhe von insgesamt 24.144,50 EUR angemeldet, die die Beklagte ungeprüft in den streitgegenständlichen Bescheid eingesetzt habe. Unverständlich und nicht nachvollziehbar seien die Menge der abgerechneten Fahrzeuge sowie der jeweilige Gebührensatz, die Zahl der eingesetzten Personen sowie der hierfür angesetzte Zeitaufwand:

Laut der tabellarischen Übersicht im Schreiben vom 23. April 2019 seien jeweils sechs Rüstwagen, Einsatzleitwagen, Tanklöschfahrzeuge und Gerätewagen-Pritsche eingesetzt worden. Unklar sei, nach welchem Gebührentarif die Abrechnung erfolgt sei. Der Gebührentarif der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Vechta vom 27. Juni 2018 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28. September 2020 sehe andere Abrechnungseinheiten vor. In der Kostenaufstellung werde z.B. ein Gerätewagen-Pritsche mit einer Einzelsumme von 163 EUR abgerechnet. Laut Gebührentarif falle jedoch je halbe Stunde ein Satz von 68 EUR an, mithin pro Stunde 136 EUR. Für sechs Stunden ergäbe sich ein Betrag von 816 EUR. Der Einsatzleitwagen werde in der Kostenaufstellung mit einer Einzelsumme von 244 EUR abgerechnet. Der aktuelle Gebührentarif sehe hierfür jedoch 76 EUR je halbe Stunde, mithin 152 EUR pro Stunde vor. Für sechs Stunden würde ein Betrag von 912 EUR zu Buche schlagen. In der Kostenberechnung seien stattdessen 1.464 EUR berechnet worden.

Auch die Auslagen des Landkreises Vechta seien nicht nachvollziehbar. Dieser habe mit Schreiben vom 29. April 2019 gegenüber der Beklagten einen Betrag von 3.013 EUR abgerechnet. Zur Begründung werde darauf verwiesen, dass für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Lüsche Einsatzkräfte aus dem Kreisgebiet angefordert worden und Einsatzmittel und Personal des Landkreises Vechta zum Einsatz gekommen seien. In der Kostenaufstellung würden sieben Fahrzeuge abgerechnet sowie Personaleinsatzkosten für eine Person. Der Einsatz von Personal und Gerätschaften des Landkreises Vechta tauche in keinem Einsatzbericht auf. Es stelle sich die Frage, ob der Landkreis Gebühren abrechne, die bereits in den Kostenaufstellungen der anderen Feuerwehren miterfasst seien, und insofern eine Doppelabrechnung vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat zum ganz überwiegenden Teil Erfolg.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig und weitgehend begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage überwiegend zu Unrecht stattgegeben und den Bescheid aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2019 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger konnte dem Grunde nach zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden (dazu unter I.). Die gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten sind auch der Höhe nach ganz überwiegend nicht zu beanstanden (dazu unter II.).

I. Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids ist anhand der im Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Zahlungspflicht maßgeblichen Rechtslage zu überprüfen (Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 161/17 - juris Rn. 21; Senatsurt. v. 6.4.2018 - 11 LC 21/17 - juris Rn. 34; vgl. auch: VGH BW, Urt. v. 30.6.2020 - 1 S 2712/19 - juris Rn. 30; SächsOVG, Urt. v. 17.3.2016 - 5 A 544/14 - juris Rn. 15), wobei wirksam mit Rückwirkung versehene Rechtsänderungen mit zu berücksichtigen sind (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 - juris Rn. 21). Da hier Kosten für einen Feuerwehreinsatz am 17./18. Dezember 2018 im Streit stehen, ist auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen.

Rechtsgrundlage für den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2019 ist danach § 29 NBrandSchG (i.d.F. v. 18.7.2012, GVBl. S. 269, zuletzt geändert durch Gesetz v. 16.5.2018, GVBl. S. 95, im Folgenden: a.F.) in Verbindung mit dem Satzungsrecht der Beklagten, hier der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (FGS) vom 26. März 2020. Durch § 1 der 1. Änderungssatzung vom 14. Oktober 2021 ist § 8 Abs. 1 FGS dahingehend geändert worden, dass die FGS vom 26. März 2020 rückwirkend zum 7. November 2017 in Kraft getreten ist; gleichzeitig ist die - dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende - FGS vom 26. Oktober 2017 ebenso wie die FGS vom 18. Dezember 2018 außer Kraft getreten.

1. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Änderungssatzung sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht § 1 der 1. Änderungssatzung, wonach die FGS vom 26. März 2020 rückwirkend zum 7. November 2017 in Kraft tritt, mit den Regelungen in § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in Einklang.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NKAG können Satzungen nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden. Eine Satzung kann insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte (Satz 2). Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte (Satz 3). Durch die rückwirkend erlassene Satzung darf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung (Satz 4). Diese Maßgaben werden hier eingehalten.

Hier ist in Folge der Änderungssatzung rückwirkend ein neuer Gebührentatbestand in der FGS geschaffen worden. Die Beklagte war ausweislich ihres Bescheides vom 7. Oktober 2019 davon ausgegangen, dass § 29 Abs. 2 Nr. 1 b NBrandSchG (in der vom 1.10.2017 bis 23.5.2019 geltenden Fassung v. 21.9.2017) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 FGS 2017 eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung für Einsätze bei Gefährdungshaftung darstellte. Sie hatte allerdings § 2 Abs. 1 Nr. 2 FGS 2017 nicht an den zum Zeitpunkt des Satzungserlasses bereits geltenden neugefassten § 29 NBrandSchG a.F. angepasst. Das Verwaltungsgericht hat es aufgrund der von ihm im Einzelnen dargestellten Gesetzgebungsgeschichte als ausgeschlossen angesehen, dass der Satzungsgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGS 2017 oder an anderer Stelle eine Regelung getroffen habe oder habe treffen wollen, die eine Gebührenpflicht für Fälle der Gefährdungshaftung enthalten habe. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass nach § 29 NBrandSchG (in der bis zum 30.9.2017 geltenden Fassung) eine entsprechende Satzungskompetenz für Fälle der Gefährdungshaftung nicht bestanden habe und diese erst durch die Erweiterung von § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NBrandSchG um die Regelung in lit. b) in der Fassung vom 21. September 2017 geschaffen worden sei. Die aus Sicht des Verwaltungsgerichts fehlende Ermächtigungsgrundlage hat die Beklagte mit dem rückwirkend in Kraft getretenen § 8 Abs. 2 FGS vom 26. März 2020 geschaffen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Aus der Formulierung in § 2 Abs. 2 Satz 2 NKAG, wonach eine Satzung insbesondere dann rückwirkend erlassen werden kann, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte, ergibt sich, dass diese Regelung nicht abschließend ist und damit auch nicht einen rückwirkenden Erlass in den Fällen - wie hier - eines neuen Gebührentatbestands ausschließt. Maßgebend ist vielmehr, ob nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NKAG die verfassungsrechtlichen Grenzen und dabei insbesondere die allgemeinen Vertrauensschutzgesichtspunkte eingehalten sind (a)) sowie nicht gegen das Schlechterstellungsgebot aus § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG (b)) verstoßen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

a) Die seit dem 1. Oktober 2017 geltende Regelung in § 29 Abs. 2 Nr. 1 b) NBrandSchG a.F. sieht für Fälle der Gefährdungshaftung einen Gebührentatbestand vor. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung im NBrandSchG a.F. konnte ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, in Fällen der Gefährdungshaftung keine Kosten entrichten zu müssen, nicht entstehen.

b) Ein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot nach § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG liegt ebenfalls nicht vor.

Wie sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG ergibt, verstößt eine rückwirkend erlassene Satzung nur dann gegen das Schlechterstellungsverbot, wenn die Gesamtheit der Abgabepflichtigen ungünstiger gestellt wird als nach der ersetzten Satzung. Ob der einzelne Abgabepflichtige schlechter gestellt wird, ist dagegen unerheblich. Insofern unterscheidet sich § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG auch etwa von der landesrechtlichen Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, wonach durch die rückwirkend erlassene Satzung Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als nach der bisherigen Satzung (vgl. dazu OVG SH, Urt. v. 14.9.2017 - 2 KN 3/15 - juris Rn. 44). Eine Schlechterstellung der Gesamtheit der Abgabepflichtigen ist hier nicht festzustellen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Gebührenerhebung für Leistungen einer Feuerwehr Sonderregelungen im NBrandSchG bestehen, die den Vorgaben des § 5 NKAG für Benutzungsgebühren bei öffentlichen Einrichtungen vorgehen. So sind nach der gegenüber der Anwendung des NKAG vorrangigen Regelung des NBrandSchG die dort in § 26 Abs. 1 genannten Einsatzfälle der Feuerwehr unentgeltlich. Das in § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG genannte Ziel, wonach das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, aber nicht übersteigen soll, gilt also für die Feuerwehr nicht. Ziel ist es, (höchstens) die anteiligen Kosten der entgeltlichen Feuerwehreinsatzfälle zu decken (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 - juris Rn. 37). Soweit mit dem Schlechterstellungsverbot verhindert werden soll, dass sich die Gemeinde rückwirkend Mehreinnahmen verschafft und dadurch den Eigenanteil der Gemeinde an den Kosten der Einrichtung senkt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 31.1.2013 - 5 C 1850/10.N - juris Rn. 32), passt dies nicht auf die öffentliche Einrichtung Feuerwehr, für die das Kostendeckungsprinzip ohnehin nicht gilt und immer nur anteilige Kosten erhoben werden können.

Hinzu kommt, dass die sich aus der FGS vom 26. März 2020 ergebenden Gebühren für die Zeit vom 7. November 2017 bis 22. Dezember 2018 der Höhe nach auf die sich aus der FGS vom 26. Oktober 2017 ergebenden Gebühren und für die Zeit vom 23. Dezember 2018 bis zum 30. März 2020 der Höhe nach auf die sich aus der FGS vom 18. Dezember 2018 ergebenden Gebühren begrenzt. Damit wird dem Schlechterstellungsverbot Genüge getan.

2. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist damit auf der Grundlage des § 29 NBrandSchG a.F. i.V.m. der - im maßgeblichen Zeitpunkt am 17./18. Dezember 2018 rückwirkend geltenden - FGS vom 26. März 2020 zu beurteilen.

Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG a.F. können die Kommunen von den nach § 29 Abs. 4 NBrandSchG Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem NKAG für Einsätze nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG erheben, bei denen eine Gefährdungshaftung, insbesondere durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, außer in Fällen höherer Gewalt, besteht. Eine entsprechende Regelung hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) aa) FGS vom 26. März 2020 getroffen. Damit liegt - anders als nach der vom Verwaltungsgericht beurteilten Rechtslage - in dem für die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) aa) FGS vom 26. März 2020 nunmehr eine Ermächtigungsgrundlage vor, die die Beklagte berechtigt, für Einsätze nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG a.F., bei denen durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen eine Gefährdungshaftung besteht, Gebühren und Auslagen von den Verpflichteten zu erheben.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) aa) FGS vom 26. März 2020 werden Gebühren und Auslagen von den Verpflichteten für Einsätze nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG a.F. erhoben, bei denen eine Gefährdungshaftung insbesondere durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen besteht.

Die Gefährdungshaftung für Kraftfahrzeughalter ist in § 7 StVG geregelt. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird (§ 7 Abs. 2 StVG).

Danach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung im Falle einer Gefährdungshaftung erfüllt.

a) Bei dem Brandeinsatz bestand eine Gefährdungshaftung nach § 7 StVG durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs.

Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist somit, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ist hier erfüllt. Dass der Kläger, als es zu dem Brand kam, den Pkw bereits in seiner Garage abgestellt hatte, der Pkw somit nicht mehr bewegt wurde und sich außerdem nicht mehr im öffentlichen Straßenraum befand, steht dem Betriebsbegriff nicht entgegen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (st. Rspr. des BGH, siehe: Urt. v. 20.10.2020 - VI ZR 374/19 - juris Rn. 7; Urt. v. 11.2.2020 - VI ZR 286/19 - juris Rn. 10; Urt. v. 26.3.2019 - VI ZR 236/18 - juris Rn. 8 und Urt. v. 21.1.2014 - VI ZR 253/13 - juris Rn. 5; siehe auch Walter, in: BeckOGK, Stand: 1.1.2022, § 7 StVG Rn. 91 f., m.w.N.). Der Senat schließt sich der vom Bundesgerichtshof vertretenen weiten Auslegung des Betriebsbegriffs an.

bb) Danach handelt es sich bei dem Brandeinsatz, für den die Beklagte Kostenerstattung fordert, um einen Einsatz i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) aa) FGS vom 26. März 2020, bei dem eine durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgelöste Gefährdungshaftung besteht. Denn der Brand wurde nach den - nicht bestrittenen - Angaben des von der LVM mit der Feststellung der Brandursache beauftragten Sachverständigen durch einen technischen Defekt des Pkw des Klägers und damit durch eine defekte Betriebseinrichtung verursacht. Der Sachverständige gab dazu gegenüber dem Brandermittler der Polizei an, dass die Bremsbeläge an der vorderen linken Bremsscheibe vollständig abgenutzt gewesen seien und das Metall des Bremssattels direkt die Bremsscheibe kontaktiert habe. Vermutlich habe sich nach dem Abstellen des PKW durch die Hitzentwicklung an der Bremsscheibe im Bereich des Radkastens ein Brand entwickelt, der im weiteren Verlauf auf umliegende Gegenstände übergegriffen habe.

cc) Dass der Pkw des Klägers zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits abgestellt war, steht dem Betriebsbegriff nicht entgegen. Die von dem Pkw ausgehende Betriebsgefahr wurde durch das Abstellen nicht beendet. Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand - etwa durch einen Kurzschluss der Batterie - unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wollte man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen - im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2007 - VI ZR 210/06 - juris Rn. 11 f.) - durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit-)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH, Urt. v. 21.1.2014 - VI ZR 253/13 - juris Rn. 6; vgl. dazu auch: OLG Hamm, Urt. v.19.2.2019 - I-9 U 192/17 - juris Rn. 40 ff.; OLG Naumburg, Urt. v. 24.11.2015 - 12 U 110/15 - juris Rn. 44 f.). Auch dieser wertenden Betrachtung des Bundesgerichtshofs folgt der Senat.

Im Übrigen dürfte die Hitzentwicklung an der abgenutzten Bremsscheibe, die hier zu dem Brandschaden geführt hat, durch den Fahrbetrieb ausgelöst worden sein, so dass auch bei einer engeren Auslegung der Betriebsbegriff erfüllt wäre.

dd) Aus den vorstehend genannten Gründen spielt es auch keine Rolle, dass der Pkw des Klägers nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern in seiner privaten Garage abgestellt war. Soweit das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Auffassung vertreten hat, dass mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück der Betrieb endet (Urt. v. 16.12.2015 - 4 K 511/13 - juris Rn. 25 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.6.2005 - 1 U 247/04 - juris Rn. 23), steht dies mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe insbesondere Urt. v. 21.1.2014 - VI ZR 253/13 - juris Rn. 6 (Brand durch technischen Defekt eines in einer privaten Tiefgarage abgestellten Pkw) und Urt. v. 20.10.2020 - VI ZR 319/18 - juris Rn. 5 (Brand eines nach einem Verkehrsunfall abgeschleppten und in der Halle des Abschleppunternehmens abgestellten Pkw)) zur weiten Auslegung des Haftungsmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs", der der Senat folgt, nicht (mehr) in Einklang. Das Oberlandesgericht Naumburg hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2014 (- VI ZR 253/13 - juris) zutreffend ausgeführt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Erfordernis eines Zusammenhangs mit einem Betriebsvorgang gelockert und schon den bloßen Zusammenhang mit den in dem Fahrzeug verbauten oder befindlichen Materialien für ausreichend erachtet habe und dass ferner danach eine Entfernung des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Verkehrsraum einer Haftung aus der Betriebsgefahr nicht mehr entgegen stehe, so dass in einem Sachzusammenhang wie vorliegend nur noch ein Fremdverschulden (z.B. eine Brandstiftung) eine Haftung aus § 7 StVG ausschließe (Urt. v. 24.11.2015 - 12 U 110/15 - juris Rn. 45). Dieser Wertung folgt der Senat.

b) Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor.

aa) Es spricht vieles dafür, dass die in § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG gewählte Formulierung, nach der die Kommunen Gebühren erheben können "für Einsätze nach Absatz 1, bei denen eine Gefährdungshaftung besteht", nicht voraussetzt, dass es tatsächlich bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu einem Fremdschaden im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG gekommen ist (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 30.1.2024 - 11 LA 102/22 - V.n.b.).

In seinem Beschluss vom 30. Januar 2024 (- 11 LA 102/22 - V.n.b.), der ein Berufungszulassungsverfahren betraf, in dem das Verwaltungsgericht eine Gebührenpflicht nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG unabhängig von einer konkreten Gefährdung von Rechtsgütern Dritter bejaht hat, hat der Senat dazu Folgendes ausgeführt:

"Die in § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG gewählte Formulierung, nach der die Kommunen Gebühren erheben können "für Einsätze nach Absatz 1, bei denen eine Gefährdungshaftung besteht", setzt nach ihrem Wortlaut nicht voraus, dass es tatsächlich bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu einem Fremdschaden im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG gekommen ist. Dass eine Gefährdungshaftung 'besteht', kann nach dem Wortlaut auch so verstanden werden, dass die Voraussetzungen für einen gesetzlich geregelten Gefährdungshaftungstatbestand abstrakt erfüllt sind, hier also dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs einer Gefährdungshaftung unterliegt, ein von dem Haftungstatbestand geschütztes Rechtsgut konkret in Gefahr gerät und sich daraus nach § 7 StVG eine verschuldensunabhängige Haftung des Kraftfahrzeughalters ergeben kann. Die Wortlautgrenze wird insofern nicht überschritten.

Im Übrigen sprechen der Wille des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG gerade dafür, dass das Verwaltungsgericht den Tatbestand des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG zutreffend ausgelegt hat.

Mit der Neufassung des § 29 Abs. 2 NBrandSchG wollte der Gesetzgeber eine einheitliche und rechtssichere Grundlage dafür schaffen, dass die Kommunen für alle entgeltlichen Einsätze der Feuerwehr - einschließlich der Fälle der Gefährdungshaftung - Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben können und hat aus diesem Grund auch die Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG eingeführt, mit der klargestellt werden sollte, dass für den Einsatz der Feuerwehren in Fällen der Gefährdungshaftung Gebühren und Auslagen erhoben werden können (siehe schriftlichen Bericht des Ausschusses für Inneres und Sport zu Art. 1/1 Änderung des NBrandSchG, LT-Drs. 17/8718, S. 1 u. S. 7 f.). In der Begründung zum Änderungsvorschlag heißt es dazu, dass nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG Gebühren erhoben werden können "für Einsätze nach Absatz 1, die durch Gefahren aus dem Betrieb eines Fahrzeugs verursacht werden (Fälle der Gefährdungshaftung)". Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Gebührentatbestand der "Gefährdungshaftung" an die vom Betrieb eines Fahrzeuges ausgehende Gefahr und einen dadurch verursachten Einsatz und nicht an den Eintritt eines Schadens anknüpfen wollte. Dass in der verabschiedeten Gesetzesfassung eine andere Formulierung des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG gewählt worden ist ("für Einsätze nach Absatz 1, bei denen eine Gefährdungshaftung besteht"), wird nicht weiter begründet und lässt auch sonst nicht darauf schließen, dass damit ein gegenüber der dargestellten Begründung abweichender gesetzgeberischer Wille verbunden war.

Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls dafür, dass das Verwaltungsgericht § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG zutreffend ausgelegt hat.

Während § 7 StVG die Haftung des Halters für einen bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetretenen Schaden regelt, soll § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG den Kommunen die Möglichkeit geben, bei Einsätzen ihrer Feuerwehr in Fällen der Gefährdungshaftung von demjenigen, der durch die Unterhaltung oder den Betrieb gefährlicher Anlagen oder Geräte eine besondere Gefahrenlage geschaffen hat, Gebühren und Auslagen für den - ansonsten unentgeltlichen - Feuerwehreinsatz zu erheben. Für die Gebührenerhebung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG kann nicht maßgebend sein, ob es aufgrund der Gefährdung tatsächlich zu einem Schaden gekommen. Der Einsatz der Feuerwehr dient der Gefahrenabwehr und soll den Eintritt von Schäden möglichst verhindern. Insofern würde es dem Sinn und Zweck des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG widersprechen und zu einer empfindlichen Regelungslücke führen, wenn Gebühren für einen Einsatz nur dann erhoben werden könnten, wenn sich die abzuwehrende Gefahr realisiert hat und es zu einem Personen- und/oder Sachschaden gekommen ist. Grund für die Ausnahme von der Unentgeltlichkeit des Einsatzes in Fällen der Gefährdungshaftung ist, dass jemand freiwillig eine besondere Gefahrenlage geschaffen hat, sodass er dafür verantwortlich ist und bei Eintritt der Gefahr daher auch die Kosten für den zur Gefahrenabwehr erforderlichen Feuerwehreinsatz tragen soll. Während § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) NBrandSchG die Gebührenpflicht daran knüpft, dass der Einsatz durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist, beruht die Gebührenpflicht nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG darauf, dass der Einsatz hier durch Schaffung einer besonderen Gefahrenlage verursacht worden ist. Auf den Eintritt eines Schadens kann es auch unter diesem Aspekt nicht ankommen."

Einer abschließenden Entscheidung bedarf dies hier indessen nicht.

bb) Denn im vorliegenden Fall ist es - neben dem eigenen Schaden des Klägers als Eigentümer des in Brand geratenen Pkw und des Wohnhauses - auch zu einem Schaden an dem ebenfalls in der Garage stehenden Pkw des Herrn I. J. -A. gekommen, so dass auch ein Fremdschaden vorliegt.

II. Die gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten des Einsatzes sind ganz überwiegend auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden.

1. Die Höhe der für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten festgesetzten Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif der FGS vom 26. Oktober 2017 (a)) und ist rechtlich nicht zu beanstanden (b)).

a) Wie bereits dargelegt worden ist, werden nach § 8 Abs. 3 FGS vom 26. März 2020 (i.d.F. der 1. Änderungsfassung) die sich aus der FGS ergebenden Gebühren für die Zeit vom 7. November 2017 bis 22. Dezember 2018 der Höhe nach auf die sich aus der FGS vom 26. Oktober 2017 ergebenden Gebühren und für die Zeit vom 23. Dezember 2018 bis zum 30. März 2020 der Höhe nach auf die sich aus der FGS vom 18. Dezember 2018 ergebenden Gebühren begrenzt. Da der Feuerwehreinsatz hier am 17./18. Dezember 2018 erfolgte, gilt insofern der Gebührentarif der FGS vom 26. Oktober 2017.

b) Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten besteht aus den in den Gemeindeteilen Bakum und Lüsche unterhaltenen Ortsfeuerwehren (siehe § 1 Satz 2 der Satzung für die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bakum v. 23.3.2023, amtsblatt_nr-_10-_2023.pdf (bakum.de)). Die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid von der Beklagten festgesetzten Gebühren für den Einsatz von Personal und Fahrzeugen der Ortsfeuerwehren Lüsche und Bakum begegnet keinen Bedenken.

Die festgesetzten Gebühren für den Personaleinsatz der Ortsfeuerwehr Lüsche (23 Einsatzkräfte x 11,25 Einsatzstunden á 30 EUR = 7.762,50 EUR) sowie für den Personaleinsatz der Ortsfeuerwehr Bakum (27 Einsatzkräfte x 6,5 Einsatzstunden á 30 EUR = 5.265 EUR) lassen sich hinsichtlich der Zahl der Einsatzkräfte und der Einsatzstunden anhand der Einsatzberichte nachvollziehen. Nach Nr. 1 des hier maßgeblichen Gebührentarifs der FGS vom 26. Oktober 2017 werden für Personal der Freiwilligen Feuerwehr je viertel Stunde 7,50 EUR und je ganze Stunde 30 EUR berechnet. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der FGS vom 26. Oktober 2017 gilt bei der Berechnung, sofern nicht feste Beträge festgelegt sind, jede angefangene viertel Stunde. Dementsprechend sind die aus den Einsatzberichten ersichtlichen tatsächlichen Einsatzstunden zutreffend angepasst worden (von 11,17 auf 11,25 Stunden (Ortsfeuerwehr Lüsche) und von 6,45 auf 6,5 Stunden (Ortsfeuerwehr Bakum)).

Die Beklagte hat auch zu Recht Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 240,26 EUR, den sie gemäß § 32 Abs. 2 NBrandSchG a.F. für den Einsatz von zwei Feuerwehrkräften deren Arbeitgebern zu erstatten hatte, nach §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 4 FGS als Auslagen erhoben. Wie durch die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. Juni 2024 belegt wird, handelt es sich dabei um Verdienstausfall in Höhe von 165,26 EUR (Q. R.) und in Höhe von 75 EUR (S. T.).

Die Höhe der Gebühren für die eingesetzten Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Einzelnen sind Gebühren für den Einsatz eines Tanklöschfahrzeugs 16/25 und eines LF 8 der Ortsfeuerwehr Lüsche (jeweils 11,25 Einsatzstunden á 337 EUR = 3.791,25 EUR), für den Einsatz eines Tanklöschfahrzeugs 16/25 und eines LF 8/6 der Ortsfeuerwehr Bakum (jeweils 6,5 Einsatzstunden á 337 EUR = 2.190,50 EUR) sowie für einen Einsatzleitwagen der Ortsfeuerwehr Bakum (6,5 Einsatzstunden á 506 EUR = 3.289 EUR) angesetzt worden. Stundenanzahl und Fahrzeugeinsätze lassen sich anhand der Einsatzberichte nachvollziehen. Die Höhe der Gebühren für die jeweiligen Fahrzeuge entspricht dem hier anzuwendenden Kostentarif der FGS vom 26. Oktober 2017. Nach Nr. 2.1 sind für den Einsatz von Löschfahrzeugen (LF, HLF, TLF) je viertel Stunde 84,25 EUR und je ganze Stunde 337 EUR sowie für den Einsatz von Einsatzleitwagen (ELW) je viertel Stunde 126,50 EUR und je ganze Stunde 506 EUR abzurechnen. Hinsichtlich der Anpassung der Einsatzstunden wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Personaleinsatz verwiesen.

2. Neben den für ihre eigene Feuerwehr festgesetzten Gebühren hat die Beklagte von dem Kläger größtenteils auch zu Recht die für den Einsatz weiterer Feuerwehren angefallenen Kosten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 FGS (...werden Gebühren und Auslagen ... erhoben) als Auslagen erhoben. Die Höhe der jeweils geltend gemachten Kosten ist ganz überwiegend nicht zu beanstanden (dazu unter a) bis d)). Lediglich die für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dinklage erhobenen Kosten sind mit einem Betrag von 81,80 EUR zu hoch angesetzt worden (dazu unter e)).

a) Die Gebührenfestsetzung der Stadt Damme für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr begegnet keinen Bedenken.

Die Stadt Damme hat der Beklagten mit (an den Kläger adressierten, aber der Beklagten übersandten) Bescheid vom 3. September 2019 für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Damme Kosten in Höhe von 504,76 EUR in Rechnung gestellt. Diese setzen sich zusammen aus Gebühren für den Personaleinsatz (4 Einsatzkräfte x 3,98 Einsatzstunden á 20,45 EUR = 325,56 EUR) und den Einsatz eines Fahrzeugs (1 MTW x 70 km á 2,56 EUR = 179,20 EUR). Dies ist nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger geltend macht, dass die Kosten für den Personaleinsatz nicht nachvollziehbar seien, weil in dem Einsatzbericht der Ortsfeuerwehr Damme nur drei Personen als Teilnehmer angeführt worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Zu der Freiwilligen Feuerwehr Damme gehört neben der Ortsfeuerwehr Damme auch die Ortsfeuerwehr Borringhausen. Nach dem Einsatzbericht der Ortsfeuerwehr Barringhausen hat von dort ebenfalls eine Person (ohne Fahrzeug) teilgenommen. Dementsprechend hat die Stadt Damme den Personaleinsatz der beiden Ortsfeuerwehren zutreffend zusammengefasst und mit vier Einsatzkräften angegeben.

Der Gebührensatz von 20,45 EUR pro Einsatzstunde je Feuerwehrmann ist in Nr. I.1 des Kosten- und Gebührentarifs der Satzung der Stadt Damme über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 12. Dezember 1995 geregelt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Stadt Damme wird beim Personaleinsatz nach der tatsächlichen Einsatzzeit, d.h. minutengenau abgerechnet. Die Gebührenfestsetzung für den Einsatz des Mannschafttransportwagens (MTW) ergibt sich aus Nr. I.2.4 b) des genannten Kosten- und Gebührentarifs (Fahrtkosten je Kilometer Wegstrecke 2,56 EUR). Auf dieser Grundlage sind die geltend gemachten Gebühren zutreffend berechnet worden.

b) Die von der Stadt Vechta erhobenen Einsatzkosten ihrer Freiwilligen Feuerwehr sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Stadt Vechta hat mit Schreiben vom 23. April 2019 gegenüber der Beklagten Kostenerstattung für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr in Höhe von insgesamt 24.144,50 EUR geltend gemacht. Die Kosten setzen sich zusammen aus Gebühren für den Personaleinsatz der Ortsfeuerwehr Langförden (16 Einsatzkräfte x 11,5 Einsatzstunden á 34 EUR = 6.256 EUR) und der Ortsfeuerwehr Vechta (36 Einsatzkräfte x 6 Einsatzstunden á 34 EUR = 7.344 EUR) sowie für den Einsatz von Fahrzeugen (Rüstwagen-Logistik: 6 Einsatzstunden á 187 EUR = 1.122 EUR, Einsatzleitwagen Vechta: 6 Einsatzstunden á 244 EUR = 1.464 EUR, Tanklöschfahrzeug 16/25 Vechta: 6 Einsatzstunden á 234 EUR = 1.404 EUR, Tanklöschfahrzeug 24/50: 6 Einsatzstunden á 364 EUR = 2.184 EUR, HLF 20 Langförden: 11,5 Einsatzstunden á 295 EUR = 3.392,50 EUR, Gerätewagen-Pritsche: 6 Einsatzstunden á 163 EUR = 978 EUR). Diese Gebührenfestsetzung ist zu Recht erfolgt.

Der Einwand des Klägers, die Menge der abgerechneten Fahrzeuge sowie der jeweilige Gebührensatz und die Zahl der eingesetzten Personen sowie der hierfür angesetzte Zeitaufwand seien nicht nachvollziehbar, greift nicht durch.

Soweit der Kläger vorträgt, der Gebührentarif der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Vechta vom 27. Juni 2018 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28. September 2020 sehe andere Abrechnungseinheiten als in der Kostenaufstellung der Stadt Vechta vor, trifft dies zwar zu. Die Stadt Vechta hat die Kosten für den Feuerwehreinsatz am 17./18. Dezember 2018 aber zutreffend auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Feuerwehrgebührensatzung vom 28. Juni 2018 einschließlich des damals geltenden Gebührentarifs (Anlage zu § 4 der Feuerwehrgebührensatzung) berechnet. Die 1. Änderungssatzung vom 28. September 2020, durch die der Gebührentarif geändert worden ist, ist erst am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten (1._AEnderungssatzung_der_Feuerwehrgebuehrensatzung_vom_28.09.2020.pdf (vechta.de)) und für die hier streitige Kostenerhebung somit nicht maßgeblich.

Dass der Stadt Vechta auf der Grundlage des hier anzuwendenden Kostentarifs Fehler bei der Kostenaufstellung unterlaufen wären, ist nicht ersichtlich. Auf der Grundlage der Einsatzberichte der Ortsfeuerwehren Langförden und Vechta lassen sich die Zahl der Einsatzkräfte, die eingesetzten Fahrzeuge und die jeweiligen Einsatzstunden im Einzelnen nachvollziehen. Die Höhe der Gebühren für den Personaleinsatz und die eingesetzten Fahrzeuge entspricht dem hier anzuwendenden Gebührentarif.

Nach Nr. 1 des hier maßgeblichen Gebührentarifs der FGS der Stadt Vechta vom 28. Juni 2018 werden je Feuerwehrmann/-frau pro halbe Stunde 17 EUR berechnet. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der FGS vom 28. Juni 2018 gilt bei der Berechnung, sofern nicht feste Beträge festgelegt sind, jede angefangene halbe Stunde. Dementsprechend sind die aus den Einsatzberichten ersichtlichen tatsächlichen Einsatzstunden zutreffend angepasst worden (von 11,17 auf 11,25 Stunden (Ortsfeuerwehr Langförden) und von 6,45 auf 6,5 Stunden (Ortsfeuerwehr Vechta)).

c) Die vom Landkreis Vechta für Leistungen der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) erhobenen Kosten sind im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der Landkreis Vechta hat die Beklagte mit Schreiben vom 29. April 2019 zur Kostenerstattung in Höhe von 3.013 EUR herangezogen. Wie sich aus der mit Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juli 2024 übersandten (erneuten) Berechnung der Kosten des Landkreises Vechta ergibt, setzen sich die Kosten zusammen aus Gebühren für den Personaleinsatz der Feuerwehrtechnischen Zentrale des Landkreises (1 Einsatzkraft à 17 EUR je angefangene halbe Stunde bei einer Einsatzzeit von 1 Std. 30 Min. = 51 EUR) sowie für den Einsatz von Fahrzeugen in Höhe von 2.992 EUR (Einsatzzeit) zuzüglich 352 EUR (gefahrene km), insgesamt also 3.395 EUR. Davon hat der Landkreis Vechta 3.013 EUR geltend macht. Diese Gebührenfestsetzung ist im Ergebnis zu Recht erfolgt.

Die Höhe der Gebühren für den Personaleinsatz und die eingesetzten Fahrzeuge entspricht dem hier anzuwendenden Gebührentarif nach der Anlage zu der zum Einsatzzeitpunkt geltenden Satzung des Landkreises Vechta über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungen für die Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen und Gerät der Feuerwehrtechnischen Zentrale des Landkreises Vechta vom 2. Oktober 2008 (FGS des Landkreises Vechta). Auf der Grundlage der vorgelegten Einsatzberichte und des Einsatzprotokolls lassen sich der Personaleinsatz, die eingesetzten Fahrzeuge und die jeweiligen Einsatzstunden im Wesentlichen nachvollziehen. Soweit die Einsatzzeiten teilweise nicht nachvollzogen werden können, wirkt sich eine mögliche fehlerhafte Berechnung jedenfalls im Ergebnis nicht aus.

Dazu im Einzelnen:

Für den Einsatz der Fahrzeuge und des Personals der Feuerwehrtechnischen Zentrale des Landkreises Vechta gibt es im Verwaltungsvorgang keinen gesonderten Einsatzbericht, aus dem sich Einsatzstunden und eingesetzte Fahrzeuge entnehmen lassen. Die Fahrzeuge sind, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Juni 2024 mitgeteilt hat, teilweise in die Alarm- und Ausrückordnung des Landkreises Vechta (WLF 80-66-1 inkl. AB ELW 2 und DLK 80-30-3) und teilweise in die interne Alarm- und Ausrückordnung der Freiwilligen Feuerwehr Vechta (GWL 2 80-63-1 und WLF 80-67-1 inkl. AB Rüst) integriert. Das HLF 80-46-1 sei der Ortsfeuerwehr Langförden als Tauschfahrzeug zur Verfügung gestellt und durch diese Feuerwehr besetzt worden.

Der Einsatz der Fahrzeuge der Feuerwehrtechnischen Zentrale des Landkreises Vechta lässt sich teilweise anhand der Einsatzberichte der Ortsfeuerwehren Vechta und Langförden und im Übrigen anhand des Einsatzprotokolls nachvollziehen. Aus einem Vergleich der Abrechnung der Stadt Vechta für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Vechta mit den Einsatzberichten ihrer Ortsfeuerwehren Vechta und Langförden ergibt sich, dass die Stadt Vechta von den insgesamt zehn dort genannten Einsatzfahrzeugen vier Einsatzfahrzeuge nicht abgerechnet hat. Dabei handelt es sich ganz offensichtlich um vier der o.a. Fahrzeuge des Landkreises Vechta (HLF 80-46-1 als Tauschfahrzeug für die Ortsfeuerwehr Langförden, DLK 80-30-1, GWL 2 80-62-1 und AB Rüst). Der Einsatz aller Fahrzeuge der FTZ des Landkreises Vechta - und damit auch der nicht in den Einsatzberichten der Ortsfeuerwehren Vechta und Langförden enthaltenen Fahrzeuge WLF 80-66-1, AB ELW 2, WLF 80-67-1, WLF FTZ 80-65-1 und Kfz KBM 99-01-1 - lässt sich im Übrigen dem Einsatzprotokoll entnehmen.

Nach dem hier maßgeblichen Gebührentarif (Anlage zu § 1 der FGS des Landkreises Vechta vom 2.10.2008) sind die Einsatzarbeitsstunden von Mitarbeitern der FZT je angefangene halbe Stunde mit 17 EUR zu berechnen. Der Landkreis Vechta hat für den Personaleinsatz eines Mitarbeiters des Bereitschaftsdienstes der FTZ eine Stunde 30 Minuten (= 51 EUR) abgerechnet. Dies steht mit der sich aus dem Einsatzprotokoll ergebenden Einsatzzeit für das Fahrzeug WLF FTZ 80-65-1 (22:42 Uhr bis 23:57 Uhr) in Einklang.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die für den Fahrzeugeinsatz abgerechneten Kosten. Nach dem hier maßgeblichen Gebührentarif werden für den Einsatz einer Kraftdrehleiter DLK 23/12 je Betriebshalbstunde 77 EUR (Nr. 2.2), für den Einsatz eines Einsatzleitwagens je Betriebshalbstunde 100 EUR (Nr. 2.3), für den Einsatz eines AB-Rüst je Betriebshalbstunde 41 EUR (Nr. 1.3) und für sonstige Fahrzeuge je Betriebshalbstunde 13 EUR (Nr. 5) berechnet. Der Berechnung zugrunde gelegt wird die Zeit vom Verlassen der Standortgarage bis zur Rückkehr bzw. die zwischen der Übergabe von Schläuchen und Geräten und deren Rückgabe liegende Zeit (Nr. 6.1). Bei der Abrechnung nach Halbstundensätzen wird jede angefangene Halbstunde als volle Halbstunde gerechnet, wenn von ihr mehr als fünf Minuten verstrichen sind (Nr. 6.2). Weiter werden für Fahrten mit Kraftfahrzeugen bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht 3 EUR (Nr. 4.1) und bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t je zurückgelegtem km Wegstrecke 4 EUR (Nr. 4.2) erhoben.

Dem entspricht im Ergebnis die von dem Landkreis Vechta auf der Grundlage der sich aus den Einsatzberichten und dem Einsatzprotokoll ergebenden Einsatzzeiten vorgenommene Berechnung.

Zwar sind teilweise die Einsatzzeiten nicht nachvollziehbar, weil diese hinsichtlich der in der - von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 übersandten - Tabelle zur Kostenberechnung angeführten ersten sechs Fahrzeuge länger sind (Einsatzbeginn 19:20 Uhr, 2 x Einsatzende 23:30 Uhr und 4 x 01:00 Uhr = 2 x 4 Std. 10 Min. und 4 x 5 Std. 40 Min.) als nach dem Einsatzprotokoll, in dem Einsatzzeiten von 3 Std. 19 Min. (AB ELW 2), 3 Std. 17 Min. (WLF 80-66-1), 4 Std. 19 Min. (DLK 80-30-1), 3 St. 11 Min. (GW L2 80-62-1), 2 Std. 20 Min. (WLF 80-46-1) angeführt werden. Allerdings sind vier dieser Fahrzeuge der FTZ in den Einsatzberichten der Ortsfeuerwehren Vechta und Langförden aufgelistet (und von der Stadt Vechta nicht abgerechnet worden). Dort sind als Einsatzzeiten für die von der Ortsfeuerwehr Vechta eingesetzten Fahrzeuge (darunter die Fahrzeuge der FTZ: DLK 80-30-1, GWL 2 80-62-1 und AB Rüst) 5,67 Std. (19:20 Uhr bis 01:00 Uhr) bzw. für die Ortsfeuerwehr Langförden, wo das Fahrzeuge HLF 80-46-1 als Tauschfahrzeug eingesetzt worden ist, 11,17 Std. (19:20 Uhr bis 06:30 Uhr) angegeben. Die Einsatzzeiten der übrigen drei Fahrzeuge (HLF 10 80-65-1, WLF FTZ 80-65-1 und Kfz KBM 99-01-1) stimmen mit dem Einsatzprotokoll überein. Legt man für die Fahrzeuge DLK 80-30-1, GWL 2 80-62-1, AB Rüst und HLF 80-46-1 die Einsatzzeiten aus den Einsatzberichten der Ortsfeuerwehren Vechta und Langförden zugrunde, sind die von dem Landkreis Vechta abgerechneten Zeiten jedenfalls nicht zu hoch angesetzt.

Zweifel verbleiben lediglich im Hinblick auf die Einsatzzeiten der Fahrzeuge AB ELW 2 und WLF 80-66-1, bei denen nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 übersandten Tabelle zur Kostenberechnung eine Einsatzdauer von 4 Std. 10 Min. (19:20 Uhr bis 23:30 Uhr) angenommen worden ist, während sich aus dem Einsatzprotokoll nur Einsatzzeiten von 3 Std. 19 Min. (20:17 Uhr bis 23:36 Uhr) bzw. 3 Std. 17 Min. (20:18 Uhr bis 23:36 Uhr) ergeben. Da aber der Landkreis Vechta die für den Einsatz angefallenen Kosten ohnehin nicht in voller Höhe geltend gemacht hat, sondern eine Differenz in Höhe von 382 EUR verbleibt, die nicht abgerechnet worden ist, würde sich eine der Berechnung zugrunde gelegte fehlerhafte Einsatzzeit nicht auswirken. Denn auf der Grundlage der sich aus dem Einsatzprotokoll ergebenden Einsatzzeiten wären hier 700 EUR (7 Betriebshalbstunden x 100 EUR) und 91 EUR (7 Betriebshalbstunden x 13 EUR) anstatt von 900 EUR und 117 EUR anzusetzen gewesen, so dass ein fehlerhaft angesetzter Betrag in Höhe von 216 EUR von der aufgezeigten Differenz gedeckt wäre und an der Rechtmäßigkeit der Gesamtsumme nichts ändern würde.

Soweit der Kläger geltend macht, es stelle sich die Frage, ob der Landkreis Vechta Gebühren abrechne, die bereits in den Kostenaufstellungen der anderen Feuerwehren miterfasst seien, und insofern eine Doppelabrechnung vorliege, kann dem nicht gefolgt werden. Die Stadt Vechta hat hinsichtlich der Einsatzfahrzeuge der Feuerwehrtechnischen Zentrale des Landkreises Vechta (HLF 80-46-1, DLK 80-30-3, GWL 2 80-63-1 und AB Rüst) keine Gebühren erhoben, sondern insofern nur den Personaleinsatz berechnet.

d) Die Gebührenerhebung der Stadt Lohne unterliegt ebenfalls keinen Bedenken.

Die Stadt Lohne hat die Beklagte mit Schreiben vom 17. April 2019 zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 2.247 EUR für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr aufgefordert. Die Kosten setzen sich zusammen aus Gebühren für den Personaleinsatz (26 Einsatzkräfte à 10 EUR je angefangene halbe Stunde = 1.820 EUR) sowie für den Einsatz von Fahrzeugen (1 TLF à 30 EUR je angefangene halbe Stunde = 210 EUR, 1 LF à 28 EUR je angefangene halbe Stunde = 196 EUR, 1 MTF à 3 EUR je angefangene halbe Stunde = 21 EUR). Diese Gebührenfestsetzung ist jedenfalls nicht zu hoch und daher nicht zu beanstanden.

Die Gebühren sind auf der Grundlage der zum Einsatzzeitpunkt geltenden Satzung der Stadt Lohne über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 19. Juni 1996 i.d.F. der Änderungssatzung vom 7. Juni 2001 berechnet worden. Dass die Stadt Lohne danach zu hohe Kosten angesetzt hätte, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr hätten, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist, auch höhere Kosten erhoben werden können.

Aus dem Einsatzbericht der Ortsfeuerwehr Lohne lassen sich die Zahl der Einsatzkräfte (berechnet worden sind nur die 26 in den Fahrzeugen eingesetzten Personen und nicht die weiteren 10 Teilnehmer ohne Fahrzeug), die eingesetzten Fahrzeuge (nur der Einsatz der o.a. drei Fahrzeuge ist berechnet worden und somit nicht das Fahrzeug AB-EL2-LK Vechta) sowie die jeweiligen Einsatzstunden (4,17) entnehmen.

Nach Nr. 1 des hier maßgeblichen Gebührentarifs der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Lohne vom 19. Juni 1996 i.d.F. der Änderungssatzung vom 7. Juni 2001 werden je Feuerwehrmann und angefangene halbe Stunde 10 EUR berechnet. Dementsprechend wären die aus dem Einsatzbericht ersichtlichen tatsächlichen Einsatzstunden von 4,17 auf 4,5 Stunden anzupassen. Dies würde allerdings zu einer Gebühr in Höhe von 2.340 EUR für den Personaleinsatz führen (26 Personen x 4,5 Einsatzstunden à 20 EUR). Wie die hier angesetzte - niedrigere - Gebühr von 1.820 EUR zustande gekommen ist, erschließt sich nicht. Offenbar sind nur 3,5 Einsatzstunden berechnet worden (26 Personen x 3,5 Einsatzstunden à 20 EUR = 1.820 EUR).

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die für den Fahrzeugeinsatz abgerechneten Kosten. Nach dem hier maßgeblichen Gebührentarif der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Lohne vom 19. Juni 1996 i.d.F. der Änderungssatzung vom 7. Juni 2001 werden für den Einsatz eines Tanklöschfahrzeugs (TLF) je angefangene halbe Stunde 30 EUR (Nr. 2.1 a), für den Einsatz eines Löschgruppenfahrzeugs (LF) je angefangene halbe Stunde 28 EUR (Nr. 2.2 a) und für den Einsatz eines Mannschaftstransportwagens (MTW) je angefangene halbe Stunde 3 EUR (Nr. 2.4 a) berechnet. Auf der Grundlage von offenbar (nur) 3,5 Einsatzstunden ergeben sich die von der Stadt Lohne angesetzten Kosten von 210 EUR (30 EUR x 3,5 Stunden), 196 EUR (28 EUR x 3,5 Stunden) und 21 EUR (3 EUR x 3,5 Stunden).

e) Die Kostenerhebung der Stadt Dinklage ist in Höhe von 81,80 EUR zu Unrecht erfolgt und im Übrigen nicht zu beanstanden.

Die Stadt Dinklage hat die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 2019 für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr zur Erstattung von Kosten in Höhe von 3.240,60 EUR herangezogen. Nach der dem Bescheid beigefügten Anlage setzen sich die Kosten zusammen aus Gebühren für den Personaleinsatz (3 Einsatzkräfte x 9 halbe Einsatzstunden á 12,80 EUR = 345,60 EUR, 18 Einsatzkräfte x 8 halbe Einsatzstunden á 12,80 EUR = 1.843,20 EUR, 4 Einsatzkräfte x 7 halbe Einsatzstunden á 12,80 EUR = 358,40 EUR) sowie für den Einsatz von Fahrzeugen (TLF 24/16: 9 halbe Betriebsstunden á 23 EUR zzgl. 0,80 EUR x 9 km Wegstrecke = 214,20 EUR, HLF 20: 8 halbe Betriebsstunden á 23 EUR zzgl. 0,80 EUR x 9 km Wegstrecke = 191,20 EUR, LF 8: 8 halbe Betriebsstunden á 23 EUR zzgl. 0,80 EUR x 9 km Wegstrecke = 191,20 EUR, ELW 1: 7 halbe Betriebsstunden á 12,80 EUR zzgl. 0,80 EUR x 9 km Wegstrecke = 96,80 EUR). Danach betragen die Kosten für den Personaleinsatz 2.547,20 EUR und für den Fahrzeugeinsatz 693,40 EUR, woraus sich der festgesetzte Gesamtbetrag von 3.240,60 EUR ergibt. Diese Gebührenfestsetzung ist überwiegend rechtmäßig und lediglich bezüglich des Fahrzeugeinsatzes in Höhe von 81,80 EUR zu beanstanden.

Die Gebühren sind auf der Grundlage der zum Einsatzzeitpunkt geltenden Satzung der Stadt Dinklage über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 8. Februar 1996 i.d.F. der Änderungssatzung vom 18. Dezember 2001 (FGS der Stadt Dinklage) ganz überwiegend zutreffend berechnet worden. Nach § 5 Nr. 2 FGS der Stadt Dinklage werden die Gebühren grundsätzlich anhand der Einsatzzeit und bei Fahrzeugen zusätzlich anhand der tatsächlichen Kilometerleistung berechnet. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus und endet mit dem Einrücken dorthin (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGS der Stadt Dinklage).

Aus dem Einsatzbericht der Ortsfeuerwehr Dinklage lassen sich die Zahl der Einsatzkräfte (berechnet worden sind nur die 25 in den Fahrzeugen eingesetzten Personen und nicht die weiteren 6 Teilnehmer ohne Fahrzeug) und die jeweiligen Einsatzstunden sowie die eingesetzten Fahrzeuge und deren Betriebszeiten entnehmen. Aus der Anlage zum Bescheid vom 15. April 2019 ergeben sich die der Berechnung der Kosten zugrunde gelegten Ausrück- und Einfahrzeiten der eingesetzten Fahrzeuge.

Nach Nr. 1 des hier maßgeblichen Gebührentarifs der FGS der Stadt Dinklage werden je Feuerwehrangehörigen und angefangene halbe Stunde 12,80 EUR berechnet. Die Stadt Dinklage hat für den Personaleinsatz 3 x 4,5 Stunden, 18 x 4 Stunden und 4 x 3,5 Stunden abgerechnet (insgesamt 2.547,20 EUR). Dies entspricht den sich auf der Grundlage der Ausrück- und Einfahrzeiten der Fahrzeuge ergebenden Einsatzzeiten (TLF 24/50: 3 Einsatzkräfte, ausgerückt 19:36 Uhr, eingefahren 23:52 Uhr = 4 Std. 16 Min. = 9 angefangene halbe Std.; HLF 20: 9 Einsatzkräfte, ausgerückt 20:14 Uhr, eingefahren 23:55 Uhr = 3 Std. 41 Min. = 8 angefangene halbe Std.; LF 8: 9 Einsatzkräfte, ausgerückt 20:17 Uhr, eingefahren 23:55 Uhr = 3 Std. 38 Min. = 8 angefangene halbe Std.; ELW 1: 4 Einsatzkräfte, ausgerückt 20:14 Uhr, eingefahren 23:43 Uhr = 3 Std. 29 Min. = 7 angefangene halbe Std.). Die Berechnung der Kosten des Personaleinsatzes begegnet daher keinen Bedenken.

Eine andere Beurteilung ist dagegen im Hinblick auf die für den Fahrzeugeinsatz abgerechneten Kosten geboten. Nach dem hier maßgeblichen Gebührentarif der FGS der Stadt Dinklage werden für den Einsatz eines Löschfahrzeugs je halbe Betriebsstunde 23 EUR (Nr. 2.1 a) und je km Wegstrecke 0,80 EUR (Nr. 2.1 b) sowie für den Einsatz eines Einsatzleitwagens je halbe Stunde 12,80 EUR (Nr. 2.2 a) und je km Wegstrecke 0,80 EUR (Nr. 2.2 b) berechnet. Während nach Nr. 1 des Gebührentarifs der FGS der Stadt Dinklage der Personaleinsatz ausdrücklich je angefangener halben Stunde berechnet wird, ist beim Einsatz von Fahrzeugen die Abrechnungseinheit mit "je halbe Betriebsstunde" bezeichnet, d.h. es fehlt die Erweiterung auf angefangene halbe Betriebsstunden. Folglich darf die Abrechnungseinheit "halbe Betriebsstunde" nicht nur angefangen, sondern muss abgeschlossen sein.

Hier hat die Stadt Dinklage aber nicht nur abgeschlossene, sondern auch angefangene halbe Betriebsstunden abgerechnet, so dass die für den Fahrzeugeinsatz insgesamt angesetzten Kosten von 693,40 EUR in Höhe von 81,80 EUR zu Unrecht erhoben worden sind.

So hat die Stadt Dinklage die Berechnung des Fahrzeugeinsatzes auf der Grundlage der zum Personaleinsatz dargestellten Einsatzzeiten vorgenommen (TLF 24/16: 9 halbe Betriebsstunden á 23 EUR zzgl. 0,80 EUR x 9 km Wegstrecke = 214,20 EUR, HLF 20: 8 halbe Betriebsstunden á 23 EUR zzgl. 0,80 EUR x 9 km Wegstrecke = 191,20 EUR, LF 8: 8 halbe Betriebsstunden á 23 EUR zzgl. 0,80 EUR x 9 km Wegstrecke = 191,20 EUR, ELW 1: 7 halbe Betriebsstunden á 12,80 EUR zzgl. 0,80 EUR x 9 km Wegstrecke = 96,80 EUR). Dies hat zur Folge, dass für jedes der eingesetzten vier Fahrzeuge jeweils eine halbe (nur angefangene) Betriebsstunde zu viel berechnet worden ist.

Auf der Grundlage von abgeschlossenen halben Betriebszeiten hätten Kosten für den Fahrzeugeinsatz nur in Höhe von 611,76 EUR gefordert werden dürfen (TLF 24/16: 8 halbe Betriebsstunden á 23 EUR zzgl. 0,80 EUR x 9 km Wegstrecke = 191,20 EUR, HLF 20: 7 halbe Betriebsstunden á 23 EUR zzgl. 0,80 EUR x 9 km Wegstrecke = 168,20 EUR, LF 8: 7 halbe Betriebsstunden á 23 EUR zzgl. 0,80 EUR x 9 km Wegstrecke = 168,20 EUR, ELW 1: 6 halbe Betriebsstunden á 12,80 EUR zzgl. 0,80 EUR x 9 km Wegstrecke = 84 EUR). Daraus folgt, dass in Höhe von 81,80 EUR zu hohe Kosten angesetzt worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten werden insgesamt dem Kläger auferlegt, da dieser im Hinblick auf die Höhe der streitgegenständlichen Feuerwehrkosten nur zu einem ganz geringfügigen Teil obsiegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.