Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.01.2018, Az.: 5 OB 224/17

Einstellung in Beamtenverhältnis auf Probe; Vorgreiflichkeit im Sinne des § 94 VwGO; Abhängigkeit der Entscheidung von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines in einem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses; Analoge Anwendung des § 94 VwGO im Falle inzidenter Normenkontrolle

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.01.2018
Aktenzeichen
5 OB 224/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 63904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0109.5OB224.17.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 15.11.2017 - AZ: 6 A 3885/15

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Vorgreiflichkeit im Sinne des § 94 VwGO liegt vor, wenn kraft Gesetzes oder rechtslogisch die Entscheidung in einem anhängigen Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt.

  2. 2.

    Ist indes in dem anderen Verfahren kein Rechtsverhältnis zu klären, sondern stellt sich dort lediglich die gleiche Rechtsfrage, ist eine Vorgreiflichkeit nicht gegeben (BVerwG, Urteil vom 11.2.2009 - BVerwG 2 A 7.06 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Beschluss vom 22.7.2013 - 5 OB 146/13 -, juris Rn. 8).

  3. 3.

    Zwar kommt eine analoge Anwendung des § 94 VwGO mit Blick auf ein anderes Verfahren, das kein Rechtsverhältnis betrifft, in Betracht, wenn die Gültigkeit einer Rechtsnorm mit beachtlichen Gründen angezweifelt wird und hierüber ein Normenkontrollverfahren anhängig ist, in welchem die Frage mit allgemeinverbindlicher Wirkung entschieden wird. Mit diesen Fallkonstellationen ist der Streitfall, in dem im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine inzidente Normenkontrolle in Bezug auf eine untergesetzliche Regelung stattzufinden hat, jedoch nicht vergleichbar.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer - vom 15. November 2017 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im niedersächsischen Schuldienst steht, begehrt in dem seiner Beschwerde zugrundeliegenden und bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg unter dem Aktenzeichen 6 A 3885/15 anhängigen Klageverfahren die Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

2

Der am ... 1966 geborene Kläger trat im ... 1986 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland (Deutscher D.) und wurde im ... 1993 in das (Bundes-)Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Er ist Vater zweier Kinder, die am ... 2001 und am ... 2003 geboren wurden. Der Kläger war bis zum ... 2009 als (Bundes-)Beamter beim Deutschen D. in E. tätig; berufsbegleitend absolvierte er ein Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen, welches er im ... 2006 mit der Ersten Staatsprüfung abschloss.

3

Unter dem ... 2008 bewarb sich der Kläger - zu diesem Zeitpunkt 42-jährig - um die Einstellung in den niedersächsischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen. Daraufhin wurde er mit Wirkung vom ... 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt, den er mit der Zweiten Staatsprüfung am ... 2010 erfolgreich abschloss.

4

Mit Wirkung vom ... 2012 wurde der Kläger - zu diesem Zeitpunkt 45 Jahre alt - als Lehrkraft im unbefristeten Angestelltenverhältnis in den niedersächsischen Schuldienst eingestellt.

5

Mit Schreiben vom ... 2013 bewarb sich der Kläger - zu diesem Zeitpunkt 46-jährig - bei der Beklagten um Einstellung in das Probebeamtenverhältnis und begründete dies damit, dass er sich nach Beendigung seines Lehramtsstudiums um seine beiden Kinder gekümmert und deshalb das Ruhen seiner Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst erklärt habe. Die Beklagte lehnte den klägerischen Antrag mit Bescheid vom ... 2015 unter Bezugnahme auf die Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) ab; eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes komme nicht in Betracht.

6

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 14. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht Oldenburg Klage zum Aktenzeichen 6 A 3885/15 erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht, für die Höchstaltersregelung des § 16 Abs. 1 NLVO fehle es an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage, so dass diese Bestimmung unwirksam sei und ihm deshalb nicht entgegengehalten werden könne. In diesem Sinne hätten das Verwaltungsgericht Göttingen (Urteil vom 28.6.2017 - 1 A 205/16 -) und Braunschweig (Urteil vom 26.9.2017 - 7 A 288715 -) entschieden. Der Gegenauffassung der Verwaltungsgerichte C-Stadt (Urteil vom 20.7.2016 - 3 A 130/15 -) und Lüneburg (Urteil vom 12.10.2017 - 8 A 38/17 -), wonach die Höchstaltersgrenzenregelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO verfassungsgemäß sei, werde nicht gefolgt.

7

Mit streitgegenständlichem Beschluss vom 15. November 2017 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg analog § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängigen Berufungsverfahren zu den Aktenzeichen

8

5 LC 145/16 (1. Instanz: VG Osnabrück, Urteil vom 20.7.2016 - 3 A 130/15 -),

9

5 LC 175/17 (1. Instanz: VG Göttingen, Urteil vom 28.6.2017 - 1 A 205/16 -) und

10

5 LC 203/17 (1. Instanz: VG Braunschweig, Urteil vom 26.9.2017 - 7 A 288/15 -)

11

ausgesetzt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Aussetzung sei im Hinblick darauf erfolgt, dass beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eine inzidente Normenkontrolle erfolgen werde.

12

Gegen diese (Aussetzungs-)Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 23. November 2017 erhobenen Beschwerde, der die Beklagte entgegentritt. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2017 nicht abgeholfen.

II.

13

Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg.

14

1. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO zulässig, weil es sich bei der verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsentscheidung nicht um eine prozessleitende Maßnahme im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO handelt, und weil sich der Verwaltungsgerichtsordnung auch im Übrigen ein Beschwerdeausschluss für Aussetzungsbeschlüsse nicht entnehmen lässt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4.6.1991 - 8 C 91.1185 -, juris Rn. 7f.; Brem. OVG, Beschluss vom 1.8.2008 - 1 S 89/08 -, juris Rn. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 2.1.2013 - 5 E 2244/12 -, juris Rn. 1; Nds. OVG, Beschluss vom 22.7.2013 - 5 OB 146/13 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 28.7.2014 - 5 OB 66/14 -; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 94 Rn. 7).

15

2. Die Beschwerde ist auch begründet, weil die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO nicht vorliegen.

16

a) Nach § 94 VwGO kann das Gericht - wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist - anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei (Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit). Auf die gegen einen Aussetzungsbeschluss erhobene Beschwerde prüft das Beschwerdegericht grundsätzlich nur, ob die (formellen) Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob das Verwaltungsgericht ermessensfehlerfrei entschieden hat (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2004 - 1 OB 207/04 -; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 OB 291/11 -; Beschluss vom 22.7.2013 - 5 OB 146/13 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 25.7.2017 - 5 OB 98/17 -; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 94 Rn. 8). Dieser Überprüfung ist die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht, d. h. dessen materiell-rechtliche Beurteilung des Prozessstoffes, zugrunde zu legen. Das Beschwerdegericht prüft also nicht, ob diese materiell-rechtliche Beurteilung zutreffend ist, sondern allein, ob das Verwaltungsgericht auf der Basis seiner materiell-rechtlichen Würdigung des Streitstoffes zu Recht von einer Vorgreiflichkeit des in einem anderen Verfahren zur Entscheidung anstehenden Rechtsverhältnisses ausgegangen ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4.6.1991, a. a. O., Rn. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 11.12.2009 - 6 E 2989/09 -, juris Rn. 12). Denn anderenfalls würde das Beschwerdegericht in dem die Aussetzung des Verfahrens betreffenden Zwischenstreit den gesamten Streitstoff beurteilen und damit dem Verwaltungsgericht praktisch sein Urteil in der Hauptsache vorgeben, worin eine Verletzung des gesetzlich geregelten Ganges der Entscheidungsfindung und eine Aufhebung der Selbständigkeit der verschiedenen Instanzen läge (Bay. VGH, Beschluss vom 4.6.1991, a. a. O., Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 22.7.2013, a. a. O., Rn. 6; Beschluss vom 25.7.2017 - 5 OB 98/17 -).

17

b) Unter Zugrundelegung dieses Kontrollmaßstabes hält die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

18

Vorgreiflichkeit im Sinne des § 94 VwGO liegt vor, wenn kraft Gesetzes oder rechtslogisch die Entscheidung in einem anhängigen Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen des im anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt. Unter dem Begriff des Rechtsverhältnisses sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer (öffentlich-rechtlichen) Regelung sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Fehling u. a., Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 94 VwGO Rn. 4 in Verbindung mit § 43 VwGO Rn. 40; Kopp/Schenke, a. a. O., § 43 Rn. 11). Ist indes in dem anderen Verfahren kein Rechtsverhältnis zu klären, sondern stellt sich dort lediglich die gleiche Rechtsfrage, ist eine Vorgreiflichkeit nicht gegeben (BVerwG, Urteil vom 11.2.2009 - BVerwG 2 A 7.06 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Beschluss vom 22.7.2013, a. a. O., Rn. 8; Rennert, a. a. O., § 94 Rn. 4). So liegt es hier. Denn unter Zugrundelegung der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist in den "anderen Verfahren" - den bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängigen Berufungsverfahren zu den Aktenzeichen 5 LC 145/16, 5 LC 175/17 und 5 LC 203/17 - lediglich über dieselbe Rechtsfrage (Vereinbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO mit höherrangigem Recht) zu befinden.

19

Davon, dass der Rechtsstreit aus den o. g. Gründen nicht in direkter Anwendung des § 94 VwGO ausgesetzt werden kann, ist auch die Vorinstanz ausgegangen. Entgegen ihrer Auffassung ist jedoch im Streitfall für eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO kein Raum.

20

Zwar kommt eine analoge Anwendung des § 94 VwGO mit Blick auf ein "anderes Verfahren", das kein Rechtsverhältnis betrifft, grundsätzlich in Betracht. So stellt die Gültigkeit einer Rechtsnorm zwar kein Rechtsverhältnis dar (BVerwG, Beschluss vom 6.12.1999 - BVerwG 3 B 55.99 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 17.11.2009 - 8 OB 203/09 -, juris Rn. 2), sondern eine Rechtsfrage; die überwiegende Rechtsprechung wendet jedoch § 94 VwGO entsprechend an, wenn die Gültigkeit mit beachtlichen Gründen angezweifelt wird und hierüber ein Normenkontrollverfahren anhängig ist, in welchem die Frage mit allgemeinverbindlicher Wirkung entschieden wird, sei es ein verwaltungsgerichtliches nach § 47 VwGO (vgl. Brem. OVG, Beschluss vom 14.1.1986 - 2 B 73/85 -, NJW 1986, 2335; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.9.1992 - 10 S 1450/91 -, juris Rn. 2), sei es ein verfassungsrechtliches der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1993 - BVerwG 11 B 81.92 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 20.5.2009 - BVerwG 3 C 22.08 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 26.2.2015 - BVerwG 2 C 1.14 -, juris Rn. 3) oder der Verfassungsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 25.3.1998 - VIII ZR 337/97 -, juris Rn. 4ff.), sei es schließlich ein gemeinschaftsrechtliches nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.5.2005 - BVerwG 4 C 6.04 -, juris Rn. 63; OVG NRW, Beschluss vom 10.5.2013 - 19 E 835/12 -, juris Rn. 3ff.). Auch die Auslegung einer Rechtsnorm betrifft kein Rechtsverhältnis; gleichwohl wird eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO befürwortet, etwa, um die Norm gemäß § 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen; eine analoge Anwendung wird auch in den Fällen für möglich erachtet, wenn ihm die Norm bereits zur Prüfung vorliegt, weil eine erneute Anrufung den Gerichtshof der Europäischen Union nur zusätzlich belasten würde, ohne dass davon ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre (BVerwG, Beschluss vom 15.3.2007 - BVerwG 6 C 20.06 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 30.1.2013 - 9 OB 173/12 -, juris Rn. 2).

21

Mit diesen Verfahrenskonstellationen ist der Streitfall, in dem im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine inzidente Normenkontrolle in Bezug auf eine untergesetzliche Bestimmung stattzufinden hat, indes nicht vergleichbar. In den anerkannten Fällen der Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO liegt es im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten, dass in dem Rechtsstreit keine Entscheidung getroffen wird, die mit einer demnächst zu erwartenden - für das Verwaltungsgericht bindenden - Entscheidung eines der oben genannten übergeordneten Gerichte (vgl. etwa § 31 BVerfGG, § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) in Widerspruch steht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11.12.2009, a. a. O., Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 17.11.2009, a. a. O., Rn. 4). Eine solche - von Gesetzes wegen bestehende - Bindungswirkung kommt den Berufungsentscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu den Aktenzeichen 5 LC 145/16, 5 LC 175/17 und 5 LC 203/17 jedoch nicht zu. Der von der Vorinstanz offenbar bejahte Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie allein rechtfertigt eine Aussetzung des Verfahrens - womöglich gegen den Willen der Beteiligten oder, wie hier, eines der Beteiligten - nicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11.12.2009, a. a. O., Rn. 16). Auch in dem Fall einer alsbald zu erwartenden Klärung der für den Rechtsstreit wesentlichen Rechtsfrage in einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt es vielmehr allein in der Hand der Beteiligten, ob sie mit Rücksicht hierauf mit einer Entscheidung in ihrem Verfahren zuwarten und es dem Verwaltungsgericht durch Anträge auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 173 VwGO in Verbindung mit 251 ZPO) ermöglichen, die Entscheidungen in den anderen Verfahren mit einzubeziehen, oder ob ihnen daran gelegen ist, dass das Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Verfahren möglichst bald entscheidet.

22

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es für das - wie hier - erfolgreiche Beschwerdeverfahren nicht, weil die Kosten dieses nichtstreitigen Zwischenverfahrens, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen, von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache erfasst werden und Gerichtskosten gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) nur im Falle der Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde entstehen (ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2004 - 1 OB 207/04 -; Beschluss vom 17.11.2009 - 8 OB 203/09 -, juris Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 11.12.2009, a. a. O., Rn. 18; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 28.10.2011 - OVG 12 85.11 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 30.1.2013 - 9 OB 173/12 -, a. a. O., Rn. 5; Beschluss vom 22.7.2013, a. a. O., Rn. 11). Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).