Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.11.2015, Az.: 12 OB 160/15

nachträgliche Anordnung; Aussetzung; immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.11.2015
Aktenzeichen
12 OB 160/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 24.08.2015 - AZ: 2 A 1664/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das die Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG betreffende Verfahren ist nicht vorgreiflich für das Klageverfahren des Nachbarn gegen die dem Anlagenbetreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer (Berichterstatter) - vom 24. August 2015 aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich in dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren mit ihrer Klage gegen den dem Beigeladenen erteilten und für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 6. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2013. Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Schweinemaststalls mit 690 Mastschweineplätzen, den Neubau eines Ferkelstalls mit 1.512 Ferkeln, den Neubau von drei Futtersilos sowie die Änderung der Verladerampe und der Hygieneschleuse. Bereits zuvor verfügte der Betrieb über 1.380 Mastschweineplätze. Mit Bescheid vom 12. Mai 2015 ordnete der Beklagte für die „große Schweinehaltungsanlage“ des Beigeladenen gemäß § 17 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die Installation und den Betrieb einer zertifizierten Abluftreinigungsanlage an und gewährte eine Frist für die Umsetzung dieser Anordnung bis spätestens zum 11. Mai 2020. Der Beigeladene legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein, über den - soweit bekannt - bisher nicht entschieden wurde.

Mit Beschluss vom 24. August 2015 hat das Verwaltungsgericht das gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichtete Klageverfahren (2 A 1664/13) bis zum Eintritt der Rechts-/Bestandskraft der Entscheidung des Beklagten mit Bescheid vom 12. Mai 2015 ausgesetzt und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 94 VwGO lägen hinsichtlich der Entscheidung über den Widerspruch des Beigeladenen gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2015 vor. Auch wenn die Klage gegebenenfalls schon allein wegen der Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung Erfolg haben könnte - was derzeit im Ergebnis noch nicht absehbar sei -, wäre jedenfalls im Falle einer ordnungsgemäß durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung zu prüfen, ob die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 6. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2013 erteilte Genehmigung Nachbarrechte der Klägerin verletze. Für die dann vorzunehmende Prüfung, ob die von der Schweinehaltungsanlage des Beigeladenen ausgehenden Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin zumutbar seien, sei aber von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Stall mit oder ohne Abluftreinigungsanlage betrieben werde. Diese Frage sei gerade Gegenstand des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 12. Mai 2015.

II.

Die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet, denn die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 94 VwGO sind nicht gegeben. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Vorgreiflichkeit im Sinne dieser Regelung liegt nur dann vor, wenn kraft Gesetzes oder rechtslogisch die Entscheidung in einem anderen anhängigen Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen des im anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt. Der Zweck der Vorschrift ist es, dem Gericht die Möglichkeit zu geben, durch Abwarten des Ergebnisses der Entscheidung in einer anderen Angelegenheit die Gefahr widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 94 Rn. 1). Eine Vorgreiflichkeit in diesem Sinn besteht hier nicht.

Bezüglich der mit Bescheid vom 12. Mai 2015 verfügten nachträglichen Anordnung stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen des § 17 BImSchG vorliegen, also die Anordnung zur Erfüllung der sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten, insbesondere - worauf die Verfügung gestützt ist - zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, erforderlich ist. Die nachträgliche Anordnung lässt die für die Anlage erteilte Genehmigung rechtlich unberührt und macht grundsätzlich auch eine Änderungsgenehmigung nicht überflüssig (§ 17 Abs. 4 BImSchG). Auf die Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens kann nach dieser Vorschrift allerdings verzichtet werden, wenn die nachträgliche Anordnung abschließend bestimmt ist. Dies ist der Fall, wenn die Anordnung alle Regelungen enthält, die in eine Änderungsgenehmigung gehören (vgl. nur Jarass, BImSchG, 10. Aufl., § 17 Rn. 77 ff.). Im vorliegenden Fall mögen zwar die mit der nachträglichen Anordnung geforderte Installation und der Betrieb einer zertifizierten Abluftreinigungsanlage nicht nach § 16 BImSchG genehmigungsbedürftig sein, sofern durch diese Änderung nachteilige Auswirkungen nicht hervorgerufen werden können. Von der Notwendigkeit, zu gegebener Zeit jedenfalls eine Baugenehmigung zu erteilen, geht indes auch der Beklagte aus. Zum anderen verhält es sich so, dass die nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG eine wirksame immissionsschutzrechtliche Genehmigung voraussetzt (Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1 Teil I, § 17 Rn. 30, 33). Dieses Abhängigkeitsverhältnis könnte sogar den Gedanken nahelegen, dass das Verfahren bezüglich der nachträglichen Anordnung von dem Ausgang des Genehmigungsstreits abhängig ist.

Dass es sich bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einerseits und der nachträglichen Anordnung andererseits um rechtlich selbstständige Entscheidungen handelt und die letztere nicht als vorgreiflich gegenüber der ersteren angesehen werden kann, wird auch unter folgenden Gesichtspunkten deutlich: Würde sich erweisen, dass die nachträgliche Anordnung rechtswidrig ist, so besagte dies nichts über die Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung selbst. Würde sich die nachträgliche Anordnung als rechtmäßig erweisen und erlangte sie Bestandskraft, so gingen von der Anlage des Beigeladenen nur noch Umwelteinwirkungen aus, die trotz des Betriebs der Abluftreinigungsanlage entstehen; diese Wirkung träte allerdings erst in einigen Jahren nach der Realisierung der Abluftreinigungsmaßnahmen ein. Auch damit würde aber die rechtliche Prüfung der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch nicht teilweise entbehrlich, denn die Klägerin wendet gegen diese Genehmigung nicht nur ein, dass Geruchsimmissionen und sonstige luftgetragene Stoffe fehlerhaft bewertet worden seien, sondern sie rügt ferner, dass die Schallimmissionsproblematik nicht bewältigt worden sei und formelle Mängel vorlägen, insbesondere eine UVP-Vorprüfung fehle. Zudem ist für die rechtliche Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblich auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung (in Gestalt des Widerspruchsbescheids) abzustellen. Es ist also zu fragen, ob seinerzeit sichergestellt war, dass die maßgebenden immissionsschutzrechtlichen Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 BImSchG), die Genehmigung also selbst bereits alle erforderlichen Regelungen enthält. Die Beantwortung dieser Frage wird durch die nachträgliche Anordnung der Installation und des Betriebs einer Abluftreinigungsanlage, für die ein anderer Beurteilungszeitpunkt maßgeblich ist, nicht entbehrlich.

Davon abgesehen liegt die Aussetzung im pflichtgemäßen Ermessen des entscheidenden Gerichts. Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich insoweit darauf, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 94 Rn. 7 m. w. N.). Der angegriffene Beschluss lässt nicht erkennen, dass sich das Verwaltungsgericht der Notwendigkeit bewusst war, eine derartige Ermessensentscheidung zu treffen. Die Beschlussgründe verhalten sich ausschließlich zu der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 94 VwGO vorliegen. Eine Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerin an zügiger und effektiver Durchführung des Verfahrens einerseits und den für eine Aussetzung sprechenden Belangen andererseits, wie sie bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO und im Rahmen des nach dieser Vorschrift eröffneten Ermessens geboten ist, lassen die Gründe nicht erkennen. Hiernach lässt sich nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht überhaupt erkannt hat, dass Ermessen auszuüben ist, und es von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Einer Entscheidung über die Tragung von Gerichtskosten bedarf es nicht; gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ist eine Gerichtsgebühr nur im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde zu erheben. Eine Streitwertfestsetzung ist daher ebenfalls nicht vonnöten (vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 20.5.2015 - 7 OB 18/15 -; v. 22.7.2013 - 5 OB 146/13 -, m. w. N., jeweils juris).