Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.06.2012, Az.: 11 LB 301/11

Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiger, ehegattenunabhängiger Titel nach § 31 AufenthG; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4, 5 AufenthG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.06.2012
Aktenzeichen
11 LB 301/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 19756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0628.11LB301.11.0A

Fundstellen

  • AUAS 2012, 227
  • DÖV 2012, 779
  • ZAR 2013, 39

Redaktioneller Leitsatz

Ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit der vorhergehenden ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Für § 31 Abs. 2 AufenthG gilt insoweit nichts anderes.

Für einen Anspruch aus § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG muss der betreffende Ausländer in dem dazwischen liegenden Zeitraum dieses einen Jahres seit dem Ablauf der Gültigkeit der vorhergehenden ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis jedenfalls Anspruch auf eine erstmalige Verlängerung nach § 31 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG gehabt haben.

Daran fehlt es, wenn - abgesehen vom Fall einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG - die eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer erforderlichen wechselseitigen persönlichen Verbundenheit nicht seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Verbleiben hier nach Ausschöpfung der zugänglichen Beweisquellen auch bei nur einem Ehepartner Zweifel, trägt der Ausländer die Last des "non liquet".

Tatbestand

1

Der 1971 in Havanna geborene Kläger, kubanischer Staatsangehöriger, begehrt die Verlängerung/Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis als eigenständigen, ehegattenunabhängigen Titel nach § 31 AufenthG, hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4, 5 AufenthG.

2

Er schloss nach seinen Angaben aus dem Verwaltungsverfahren nach Abitur und Wehrdienst in Kuba erfolgreich ein Studium der Wirtschaftswissenschaften ab und arbeitete dort bis Mai 2004 in der Hotelbranche, anschließend von Juni 2004 bis November 2005 als "selbständiger Reiseorganisator und Reiseleiter" in Havanna. Seine frühere deutsche Ehefrau, die 1963 in Rumänien geboren ist, vor der Eheschließung mit dem Kläger bereits einmal verheiratet war, als technische Zeichnerin tätig und seit Dezember 2010 von ihm geschieden ist, gab an, sie hätten sich anlässlich ihres zwölftägigen Urlaubsaufenthaltes in Kuba im März/April 2005 kennengelernt und einige Monate später nach fernmündlich und schriftlich fortgeführten Kontakten zur Eheschließung entschlossen. Im November 2005 erhielt der Kläger ein dreimonatiges Visum zum Zweck der Eheschließung, mit dem er am 5. Dezember 2005 in das Bundesgebiet zu seiner späteren Ehefrau einreiste. Er war damals im Besitz eines bis zum Oktober 2009 gültigen Reisepasses, der zwischenzeitlich bis zum November 2015 verlängert worden ist, und einer kubanischen Ausreisebewilligung ("Permiso de Viaje al Exterior" - PVE -), die eine Wiedereinreiseberechtigung einschließt, mit einer anfänglichen Gültigkeitsdauer von 30 Tagen, die einmal bzw. ggf. auch mehrfach verlängert worden ist und allgemein eine maximale Gültigkeitsdauer von elf Monaten aufweist. Der Kläger war und ist jedoch nicht im Besitz der nach kubanischem Recht zur Legalisierung eines längerfristigen Auslandsaufenthalts auch bei einem ausländischen Ehegatten erforderlichen dauerhaften Auslandsniederlassungserlaubnis, insbesondere nicht in Form einer sog. "Permiso de residencia en el exterior" - PRE -, die zugleich ebenfalls eine - allerdings unbefristet gültige - Wiedereinreiseberechtigung nach Kuba beinhaltet. Er beantragte eine solche Erlaubnis nicht förmlich und zahlte auch die ihm dafür in Rechnung gestellten 500,- EUR nicht, weil er damals nicht so viel Geld gehabt habe und die Erteilung der Erlaubnis unsicher gewesen sei. Am 27. Januar 2006 erfolgte im Bundesgebiet die Eheschließung mit der o. a. deutschen Staatsangehörigen Frau D.. Der Kläger erhielt deshalb eine vom 2. Februar 2006 bis zum 1. März 2007 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft; als eheliche Wohnung wurde die Wohnung von Frau D. in der E. -strasse in F. angegeben. Am 22. Februar 2007 beantragte der Kläger die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels und gab dabei an, nicht getrennt zu leben und seinen Lebensunterhalt aus Arbeitseinkommen zu bestreiten; wegen der Einzelheiten seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wird auf seinen Lebenslauf nebst Zeugnissen (vgl. Bl. 215 ff. Beiakte B) sowie die Anlagen zu seinem Schriftsatz vom 31. Mai 2012 Bezug genommen. Antragsgemäß wurde die Aufenthaltserlaubnis bis zum 21. Februar 2009 verlängert. Am 20. März 2007 gab die geschiedene Ehefrau des Klägers gegenüber Mitarbeitern des Ausländeramtes der Beklagten zunächst an, der Kläger sei seit dem 12. März 2007 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen, sein gegenwärtiger Aufenthaltsort sei ihr unbekannt, um kurz danach, am 26. März 2007, von der Wiederversöhnung und dem Wiedereinzug des Klägers zu berichten. Letzteres bestätigte sich bei einem Hausbesuch von Mitarbeitern der Beklagten am 19. Juni 2007. Am 20. September 2007 wurde der Kläger von seiner damaligen Ehefrau - ohne Angabe einer neuen Wohnanschrift - abgemeldet. Im März 2008 legte der Kläger einen Vertrag als Untermieter für eine abweichende Wohnanschrift vor, nämlich die G. -strasse in F.. Unter dieser Anschrift wurde er nachfolgend vorübergehend auch melderechtlich geführt. In einem längeren Brief vom 13. Mai 2008 mit Anlagen schilderte die damalige Ehefrau der Beklagten aus ihrer Sicht den Verlauf der ehelichen Beziehung. Sie beklagte sich insbesondere über die fehlende Unterstützung durch den Kläger, der sie nur ausnutze und bedrohe, und verwies u.a. auf ein Schreiben ihres damaligen Rechtsanwaltes an den Kläger, mit dem ihm im Februar 2007 unter Bezugnahme auf eine Trennung seit Oktober 2006 ein Hausverbot für die eheliche Wohnung erteilt, "jegliche Kontaktaufnahme" untersagt und "diese Entscheidung" als "endgültig" bezeichnet worden ist; wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben mit Anlagen Bezug genommen (Bl. 113 ff. Beiakte A). Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom Juli 2008, in dem u.a. auf einen Trennungszeitpunkt am 14. September 2007 verwiesen wurde, zu einer nachträglichen zeitlichen Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis an. Sie sah hiervon jedoch im November 2008 letztlich ab, nachdem die damalige Ehefrau des Klägers im August 2008 von einer erneuten Wiederannäherung berichtete, der Kläger im Oktober 2008 kurzfristig erneut bei seiner Ehefrau gemeldet war und die "Restlaufzeit" seines Aufenthaltstitels nur noch kurz war. Der Kläger wurde aber von der Beklagten darauf hingewiesen, dass bei unveränderter Lage keine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in Betracht komme. Er beschwerte sich daraufhin, dass seine Frau ihn ohne Rücksprache abmelde und es dann schwierig für ihn sei, innerhalb kürzester Zeit eine neue Wohnung zu finden. Die wechselnden Angaben über die Anschrift des Klägers hatten auch Auswirkungen auf die Steuerklassen, unter denen die Eheleute zwischen 2006 und 2008 erfasst waren; insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Aufstellungen auf Blatt 174 ff. der Beiakte B Bezug genommen. Am 19. Februar 2009 beantragte der Kläger die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er gab an, seit dem 14. September 2007 getrennt zu leben. Als Wohnanschrift war seit dem Dezember 2008 "Im H. " in F. erfasst. Als Aufenthaltszweck hatte er "Familienzusammenführung" angekreuzt. Zu der beabsichtigten Ablehnung angehört, berief sich der Kläger mit Schreiben vom 24. März 2009, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 212 ff. Beiakte B), darauf, er habe aus Liebe zu seiner Frau in Kuba alles aufgegeben. Er habe nicht gewusst, dass seine Frau schwere psychologische Probleme habe. Sie sei sehr misstrauisch und habe u.a. drei Mal die Polizei gerufen, worauf er die Wohnung habe verlassen müssen. Da sie ihn ein paar Mal abgemeldet habe, habe er ein "paar Mal" bei einem befreundeten Ehepaar geschlafen. Er habe vergeblich versucht, ihr zu helfen. Im Januar 2008 seien sie gemeinsam auf Kuba gewesen.

3

Mit Bescheid vom 5. März 2010 lehnte die Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, setzte dem Kläger eine Ausreisefrist von einem Monat und drohte ihm andernfalls die Abschiebung nach Kuba an. Zur Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft könne der Aufenthaltstitel nicht verlängert werden, da sich die Eheleute getrennt hätten. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht werde grundsätzlich erst bei einer mehr als zweijährigen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet. Auf Grund der ernsthaften Trennungen im Februar und September 2007 mangele es hieran. Ebenso wenig sei eine besondere Härte gegeben, auf Grund derer von der bezeichneten Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft abgesehen werden könne. Dies gelte sowohl für etwaige Schwierigkeiten bei der Rückkehr des Klägers nach Kuba als auch für solche beim Festhalten an der auf Initiative der Ehefrau aufgelösten ehelichen Gemeinschaft.

4

Am 26. März 2010 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Er habe mit seiner früheren Ehefrau beginnend ab dem Februar 2006 mehr als zwei Jahre zusammengelebt. Von den insgesamt drei Abmeldungen habe er nichts gewusst. Warum er selbst in seinem Verlängerungsantrag vom Februar 2009 den 14. September 2007 als Zeitpunkt der Trennung angegeben habe, könne er sich nicht erklären. Tatsächlich sei er im September 2007 nur eine Woche nicht bei seiner Ehefrau gewesen, danach aber wieder eingezogen und mit ihr anschließend, nämlich im Januar 2008, auch noch gemeinsam in Kuba im Urlaub gewesen; er selbst sei allerdings bereits im Dezember 2007 vorab dorthin gereist. Sein späterer Auszug im März 2008 sei ebenfalls nur kurzfristig gewesen, anschließend sei er wieder eingezogen. So sei es "mehrere Male hin und her" gegangen; er habe "ein paar Mal bei einem gut befreundeten Ehepaar geschlafen". Endgültig hätten sich die Ehegatten erst im November 2008 getrennt. Danach habe er mit der deutschen Staatsangehörigen Frau I. eine neue Lebensgefährtin gefunden, bei der er wohne und die er heiraten wolle; dafür benötige er allerdings eine bislang fehlende kubanische Ledigkeitsbescheinigung. Für ihn würde das Verlassen des Bundesgebiets im Übrigen eine besondere Härte darstellen, da er auf Grund der Eheschließung in Kuba "seine berufliche Existenz" aufs Spiel gesetzt habe und in Deutschland heimisch geworden sei, hier insbesondere auch seinen Lebensunterhalt sichern könne und sich um seine berufliche Fortbildung bemühe. Außerdem sei ihm ein weiteres Zusammenleben mit seiner psychisch kranken Ehefrau nicht zumutbar gewesen. Schließlich könne er ohnehin nicht nach Kuba zurückkehren, da er nicht im Besitz der dafür erforderlichen "Rückkehrberechtigung" sei.

5

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2010 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Für ein vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht müsse die Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre ununterbrochen Bestand gehabt haben, woran es hier mangele. So hätten die Eheleute, wie sich aus dem anwaltlichen Schreiben vom Februar 2007 ergebe, seit Oktober 2006 getrennt gelebt; aus dem anwaltlich erteilten Hausverbot für den Kläger ergebe sich die Ernsthaftigkeit des Trennungswillens der Ehefrau. Nach einem Wiedereinzug des Klägers im März 2007 sei es im September 2007, spätestens aber im November 2008 erneut zur Trennung gekommen. Der Kläger selbst habe die Trennung im September 2007 angegeben. Dass im Scheidungsverfahren als Trennungszeitpunkt Ende November 2008 angegeben worden sei, sei unerheblich. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne dem Kläger schon deshalb nicht erteilt werden, weil er sich nicht hinreichend um eine Rückkehrberechtigung nach Kuba bemüht, insbesondere nicht einmal einen entsprechenden Antrag gestellt habe.

8

Die geschiedene Ehefrau des Klägers hat sich im März 2010 schriftlich dahin geäußert, dass "die gesamte Ehe mehr aus Trennungen als aus Zusammenleben" bestanden habe. Teilweise seien es nur kurze Trennungen, von Tagen oder Wochen gewesen. Ab Ende 2006 seien die Trennungen jedoch immer länger und die Versöhnungen immer seltener und kürzer geworden; wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben auf Bl. 70 der Gerichtsakte verwiesen. Im Übrigen hat sich die geschiedene Ehefrau auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

9

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger benannten Zeugen J. und K. vernommen, die gemeinsam mit dem Kläger (nebenberuflich) in F. Tanzkurse abhalten bzw. abhielten.

10

Frau J. hat angegeben, dass der Kläger und seine Ehefrau im Jahr 2007 "in jeden Fall zusammen waren". Auf Nachfrage räumte sie ein, dass ihr jedenfalls von einer längeren Trennung im Jahre 2007 nichts bekannt sei. Es habe 2007/2008 auch mal private Schwierigkeiten zwischen den Eheleuten gegeben; näheres wisse sie nicht. Der Kläger habe mit seiner Ehefrau besonders innig getanzt. Von einer Kubareise des Klägers sei ihr nichts bekannt. Die Trennung im Jahr 2008 sei für sie überraschend gewesen; wann dies genau gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie habe sich auch mit der Ehefrau des Klägers unterhalten, allerdings nur über allgemeine Dinge.

11

Herr K. hat angegeben, den Kläger und seine Ehefrau 2007 über das Jahr verteilt ungefähr viermal zu Hause besucht zu haben, erstmals 2006 oder 2007 zum Abendessen. Bei den Tanzkursen sei der Kläger allein gewesen, bei den Salsa-Partys 2007 jeweils mit seiner Ehefrau erschienen. Im Jahr 2008 habe der Kläger Probleme mit der Ehefrau angedeutet. Er, der Zeuge, habe bei den Treffen regelmäßig das Gefühl gehabt, dass der Kläger und seine Ehefrau ein Paar bildeten. Der Kläger habe ihm von der Kubareise berichtet.

12

Wegen der Einzelheiten der Aussagen wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.

13

Das Verwaltungsgericht - Einzelrichter - hat der Klage mit Urteil vom 21. Juni 2011 stattgegeben und die Beklagte "verpflichtet, die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr zu verlängern". Zu der insoweit maßgebenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes hat sich das Verwaltungsgericht nicht geäußert, sondern der Entscheidung offenbar die im Zeitpunkt des Urteilserlasses geltende Fassung u.a. des § 28 AufenthG zu Grunde gelegt und danach für die erstmalige Verlängerung auf eine zweijährige Dauer des rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft abgestellt. Eine solche Dauer hat es mit der Begründung bejaht, dass jedenfalls bis März 2008 noch eine gemeinsame Ehewohnung bestanden habe und eine frühere, auf Dauer angelegte Trennung vor dem November 2008 nicht bewiesen sei. Aus den teilweise verwirrenden, teilweise unwahren Äußerungen der Ehefrau ergebe sich nichts anderes. Zum Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG hat sich das Verwaltungsgericht nicht geäußert.

14

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19. September 2011, zugestellt am 26. September 2011, nach§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung zugelassen, die die Beklagte am 26. Oktober 2011 begründet hat. Der insoweit beweisbelastete Kläger habe die für die erstmalige Verlängerung im Jahr 2009 notwendige "Ehebestandszeit" von zwei Jahren weder darlegen noch beweisen können. Insbesondere habe er nicht erklären können, warum er selbst im Jahr 2009 den 14. September 2007 als Trennungszeitpunkt benannt habe. Auch auf Nachfrage des Senats sei nicht genau angegeben worden, wann es zumindest zu vorübergehenden Trennungen gekommen sei. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen habe, noch im März 2009 mit seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben, widerspreche dies seinen eigenen Angaben, sei wissentlich unwahr, damit strafbar und stelle einen Ausweisungsgrund dar. Da sich der Kläger nicht um eine Rückkehrberechtigung nach Kuba bemühe, sei er auch nicht unverschuldet an der Ausreise dorthin gehindert. Angebliche telefonische Auskünfte von ehemaligen Kommilitonen ersetzten die eigenen Bemühungen nicht.

15

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 7. Kammer - vom 21. Juni 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2010 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG,

17

hilfsweise

gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG zu verlängern, hilfsweise gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, weiter hilfsweise gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG, weiter hilfsweise gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.

18

Der Kläger bestreitet, sich bereits ab 2006 anderen Frauen zugewendet und gesagt zu haben, seine damalige Ehefrau solle sich nicht für das interessieren, was er tue, es würde ihn schließlich auch nicht interessieren, wo sie sei und was sie mache. Seine Ehefrau sei krankheitsbedingt sehr besitzergreifend gewesen und habe unter Verlustängsten gelitten. Im April 2008 habe sie sich entschieden, eine Kur zu machen. Weil der Leidensdruck immer größer geworden sei, habe er sich entschieden, die Scheidung einzureichen, sich aber dennoch weiterhin um seine Frau gekümmert.

19

Auf gerichtliche Nachfrage hat der Kläger ergänzend an ihn unter der Wohnanschrift seiner Ehefrau gerichtete Schreiben vorgelegt sowie vorgetragen, mehrmals gemeinsam mit seiner Ehefrau deren Eltern und deren Familie in Bayern besucht zu haben sowie gemeinsam gereist zu sein, nämlich im Juni 2006 für zehn Tage nach Rumänien, im Februar 2007 für fünf Tage nach Barcelona sowie im Januar 2008 nach Kuba; ergänzend hat er insoweit als Anlage zum Schriftsatz vom 18. Juni 2012 offenbar aus der Zeit bis zum Jahr 2007 stammende Fotos vorgelegt. Seine Ehefrau habe ihn im Hinblick auf die verwaltungstechnischen Vorgänge unterstützt. Zwischen Januar 2006 und Januar 2008 habe er dreimal allein außerhalb der Ehewohnung übernachtet, nachdem er von seiner Ehefrau jeweils aus dem Hause gewiesen worden sei, nämlich im April 2006 für eine Woche bei einem befreundeten, in der Nähe der Medizinischen Hochschule wohnenden Ehepaar sowie für jeweils eine Woche bei Herrn K. im Februar 2007 nach dem Urlaub in Barcelona, als er arbeitsbedingt erst spät nach Hause gekommen sei, sowie im September 2007, als seine Frau das Wohnungsschloss ausgewechselt habe. Auf Nachfrage nach erstmaliger Kenntnis von den psychischen Problemen der Ehefrau und seiner Unterstützung hat der Kläger keinen konkreten Zeitpunkt benannt, sondern darauf verwiesen, dass er von ihrer Therapie gewusst habe; sie habe ihr selbst genähtes, fast fertiges Hochzeitskleid aus ihm unerklärlichen Gründen zerrissen. Über die Schwierigkeiten habe er im Januar 2006 auch mit der Schwester der Ehefrau gesprochen, die ihn um Geduld gebeten habe, sowie vergeblich mit seiner Frau Gespräche geführt. Sie habe großen Stimmungsschwankungen unterlegen und u.a. ihre Selbsttötung in Aussicht gestellt. Polizeieinsätze habe es seines Wissens auf Bitten der Ehefrau nur im April 2006 sowie im August/September 2008 gegeben. Seine im Februar 2009 abgegebene Erklärung, seit dem 14. September 2007 getrennt zu leben, beruhe darauf, dass er von diesem Tag an von seiner Ehefrau ohne sein Wissen abgemeldet und er vom Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Angabe aufgefordert worden sei. Tatsächlich habe er aber über den 14. September 2007 hinaus mit seiner Frau zusammengelebt. Einen förmlichen Antrag auf Rückkehrberechtigung habe er nach Rücksprache mit einem ihm persönlich noch aus dem Studium bekannten, damaligen Mitarbeiter des kubanischen Konsulats, dass er kein offizielles Dokument über seine fehlende Rückkehrberechtigung erhalten werde, nicht gestellt. Auf spätere Nachfragen sei ihm mitgeteilt worden, dass er zwischenzeitlich ein sog. "Emigrante" sei und auch mit seinem verlängerten Reisepass nur noch vorübergehend als Tourist nach Kuba zurückkehren dürfe - wie er dies 2008 (für zwei Monate) getan habe. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2012 hat der Kläger dann auf nochmalige gerichtliche Nachfrage vorgetragen, sich nach Ablauf der für elf Monate gültigen Ausreisebewilligung (PVE) bei der kubanischen Botschaft um die Bedingungen für den Erhalt einer dauerhaften Auslandsaufenthaltsbewilligung (PRE) erkundigt zu haben. Er habe für die unsichere Erteilung dieser PRE 500,- EUR zahlen sollen, diesen Betrag jedoch nicht gehabt und deshalb nicht gezahlt. Er sei heute auch nicht bereit, eine endgültige Rückkehrberechtigung nach Kuba zu beantragen. Die ihm fehlende Rückkehrberechtigung sei für den erstrebten Daueraufenthalt unerheblich. Ergänzend hat der Kläger eine Bescheinigung über seine Tätigkeit als Tanzlehrer vom September 2006 bis März 2012 (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 18. Juni 2012) sowie kubanische und deutsche Arbeitszeugnisse vorgelegt; danach ist er gegenwärtig bis Mitte Oktober 2012 befristet mit einem Bruttogehalt von 1.500,- EUR in L. bei der M. AG (offenbar im EDV-Bereich) beschäftigt.

20

Auf gerichtliche Nachfrage hat sich die geschiedene Ehefrau des Klägers schriftlich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und zur Begründung angegeben, sie leide immer noch unter den Auswirkungen der Ehe, und hat die Polizeistation F. -N. über drei dokumentierte Einsätze bezüglich der damaligen Eheleute berichtet, u.a. über einen dem Kläger im November 2008 erteilten einwöchigen Verweis aus der ehelichen Wohnung nach dem Vorwurf der Körperverletzung seiner Frau. Wie sich aus der Beiakte C ergibt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, war im Juli 2009 ein weiteres, nachfolgend nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig, wonach er im Verlaufe zunächst verbaler Streitigkeiten das Opfer, das die Beziehung habe beenden wollen, geschlagen haben soll.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige, insbesondere fristgerecht hinreichend begründete Berufung der Beklagten ist begründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht.

23

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist dabei der zukunftsgerichtete Anspruch auf "Verlängerung" bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer der vom Kläger nunmehr ausdrücklich genannten Rechtsgrundlagen, d.h. vorrangig ein Anspruch auf Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts als früherer Ehegatte nach § 31 AufenthG und hilfsweise auf Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4 bzw. 5 AufenthG. Ob der so bestimmte Streitgegenstand zugleich auch die Erteilung einer "gleichwertigen" Aufenthaltserlaubnis nach den§§ 27 AufenthG, hilfsweise nach den §§ 22 ff. AufenthG mit einschließt (vgl. zur Bestimmung des Streitgegenstandes im Aufenthaltsrecht: BVerwG, Urt. v. 11.1.2011 - 1 C 22/09 -, [...], Rn. 19 - 23, m.w.N.), kann offen bleiben; denn andere als die im konkretisierten Antrag benannten Rechtsgrundlagen kommen vorliegend nicht ernsthaft in Betracht.

24

Der diesbezüglichen Bestimmung des Streitgegenstandes steht nicht entgegen, dass der Kläger sein entsprechendes Begehren nach gerichtlicher Aufforderung erst in der zweiten Instanz konkretisiert hat; denn in der Sache hat er dieses Begehren mit der schon in der Klageschrift erfolgten Berufung auf eine fehlende Rückkehrmöglichkeit auch hinsichtlich eines Titels aus humanitären Gründen bereits in erster Instanz verfolgt, wenn auch die hilfsweise Berufung auf ein humanitäres Aufenthaltsrecht nicht ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Einer vorherigen Antragstellung bei der Beklagten bedarf es jedenfalls jetzt nicht mehr (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 42, Rn. 6, m.w.N.), nachdem die Beklagte auch insoweit sachlich Stellung genommen hat, sich - wie nachfolgend ausgeführt wird - zudem die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte zur Rückkehrmöglichkeit des Klägers nach Kuba mit den ohnehin nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu prüfenden Fragen weitgehend decken und der vom Kläger am 19. Februar 2009 bei der Beklagten gestellte Antrag ohnehin keine eindeutige Eingrenzung auf einen bestimmten Aufenthaltszweck enthielt; der Kläger hatte zwar "Familienzusammenführung" als Zweck bezeichnet, zugleich aber angegeben, getrennt zu leben. Dementsprechend hatte sich schon die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid nicht auf die Prüfung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG beschränkt, sondern ergänzend ausgeführt, dass dem Kläger auch zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (nach§ 18 AufenthG) keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne und schließlich sonstige Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht ersichtlich seien.

25

Da das Verwaltungsgericht in der Sache bereits dem Hauptantrag entsprochen hat und hiergegen auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen worden ist, ist das angeführte Begehren mit Haupt- und Hilfsantrag auch umfassend Gegenstand des Berufungsverfahrens, hierüber also nicht bereits teilweise rechtskräftig entschieden.

26

Hingegen ist über die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht für einen bzw. mehrere in der Vergangenheit liegende Zeiträume zu entscheiden. Wenn dies vom Kläger nicht ausdrücklich anders beantragt wird,

27

bezieht sich ein entsprechender Antrag auf die Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nämlich auf die Zukunft (vgl. Kraft, Der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt im Aufenthaltsrecht, im Internet abrufbar unter "Migrationsrecht.net", Rn. 15 und 21). Hierauf ist bereits im Zulassungsbeschluss vom 19. September 2011 hingewiesen und der Kläger zudem mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Januar 2012 ausdrücklich zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums aufgefordert worden, ohne dass er einen oder mehrere abweichende Zeiträume in der Vergangenheit, auf die sich sein Antrag beziehen solle, und zusätzlich das erforderliche (vgl. Kraft, a.a.O., Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 22.6.2011 - 1 C 5/10 -, [...], Rn. 14, m.w.N.) besondere Rechtsschutzbedürfnis für eine vergangenheitsbezogene Titelerteilung dargelegt hat. Im Übrigen ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu einer "weiteren Verlängerung" nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, dass dem Kläger auch in der Sache kein Anspruch auf eine "erstmalige" Verlängerung nach § 31 Abs. 1 oder 2 AufenthG zugestanden hat; gleiches gilt hinsichtlich eines Anspruchs nach § 25 Abs. 4 AufenthG.

28

Ebenso wenig ist ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken i.S.d. §§ 18 ff. bzw. zu Ausbildungszwecken nach §§ 16 f. AufenthG Gegenstand dieses Verfahrens. Gegen die Richtigkeit der entsprechenden Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom 5. März 2010 hat der Kläger keine Einwände vorgetragen; solche sind im Übrigen auch nicht zu erkennen.

29

Die Beklagte ist der richtige Anspruchsgegner für das Begehren des Klägers (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), da er ausländerrechtlich hier seinen Wohnsitz zu nehmen hat, vgl.§ 61 Abs. 1 AufenthG, und an diesen Wohnsitz die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde anknüpft (vgl. nur Senatsurt. v. 20.10.2009 - 11 LB 56/09 -, [...], Rn. 41, sowie BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - 1 C 5/11 -, [...], Rn. 17 ff., m.w.N.).

30

1.

Dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, hilfsweise gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG kann demnach schon aus zeitlichen Gründen nicht entsprochen werden. Denn der Anspruch nach Absatz 1 der Vorschrift bezieht sich auf den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der vorhergehenden ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis (BVerwG, Urt. v. 22.6.2011, a.a.O., Rn. 13, m.w.N.); für einen "Anspruch" nach § 31 Abs. 2 AufenthG gilt insoweit nichts anderes. Denn diese Norm vermittelt keinen eigenständigen Anspruch, sondern modifiziert lediglich das in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 enthaltene Tatbestandsmerkmal der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft. Vorliegend ist die Geltungsdauer der dem Kläger zuletzt erteilten ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis bereits am 21. Februar 2009 abgelaufen. Eine erstmalige, einjährige Verlängerung nach § 31 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG wäre daher nur bis zum Februar 2010 in Betracht gekommen, nicht aber für den hier streitigen Zeitraum ab Juni 2012.

31

2.

Zukunftsbezogen kann also nur § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG taugliche Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sein, wobei sich daraus dem Wortlaut nach schon kein Anspruch auf Erteilung, sondern - bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen - nur "ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Verlängerungsermessens gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG" ergibt (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 22.6.2011, a.a.O., auch zum Folgenden). Für die "weitere" Verlängerung ab dem Juni 2012 muss der Kläger in dem dazwischen liegenden Zeitraum seit dem 22. Februar 2009 jedenfalls Anspruch auf eine erstmalige Verlängerung nach § 31 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG gehabt haben. Dies ist aus den folgenden Gründen nicht der Fall, so dass offen bleiben kann, nach welchen Kriterien bei einem Anspruch auf erstmalige Verlängerung bis zum 21. Februar 2010 über den folgenden Anspruch auf (rückwirkende) Ermessensausübung hinsichtlich der weiteren Verlängerung bis zum Juni 2012 nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im Einzelnen zu entscheiden wäre.

32

2.

a)

§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzte in der hier für den Jahreszeitraum ab dem Februar 2009 maßgebenden alten Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) - nachfolgende Änderungen des Aufenthaltsgesetzes bis zum Februar 2009 betrafen nicht § 31 - u.a. voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Zur Annahme einer solchen ehelichen Lebensgemeinschaft reicht allein das formale Band der Ehe nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Erst der Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschl. v. 29.5.2012 - 10 B 15/12 -, [...], Rn. 11). Dieser Wille muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.6.2011 - 1 C 11/10 -, [...], Rn. 14 ff. auch zum Folgenden). bzw. bestanden haben, wenn - wie hier - nicht vorab, sondern rückwirkend über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu entscheiden ist. Bei berechtigtem Anlass zu Zweifeln sind Ausländerbehörden und Gerichte daher zur Nachprüfung befugt, ob bei beiden Eheleuten ein entsprechender Wille bestanden hat. Für die innere Tatsache, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen zu wollen, trägt der Ausländer die materielle Beweislast, denn der Herstellungswille gehört beim Familiennachzug zu den für den Ausländer günstigen Tatsachen. Gleiches gilt für die Tatsache, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet geführt zu haben. Verbleiben hier nach Ausschöpfung der zugänglichen Beweisquellen auch bei nur einem Ehepartner Zweifel, trägt der Ausländer die Last des "non liquet". Die eheliche Lebensgemeinschaft i.S.d. Ausländerrechts setzt dabei eine tatsächlich gelebte Verbundenheit der Eheleute in Gestalt eines tatsächlich gelebten Näheverhältnisses voraus. Es kommt also entscheidend darauf an, ob die durch das Institut der Ehe miteinander verbundenen Personen auch der Sache nach in einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer die persönliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistands- und Betreuungsgemeinschaft leben. Sie dokumentiert sich nach außen im Regelfall in einer gemeinsamen Lebensführung, also in dem erkennbaren Bemühen, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.6.2010 - 11 LA 477/09 -, [...], Rn. 5, m.w.N.). Das Vorhandensein einer häuslichen Gemeinschaft ist kein zwingendes Merkmal der ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. etwa Göbel-Zimmermann, in Huber: AufenthG, § 27 AufenthG, Rn. 6; Hailbronner, Ausländerrecht, § 27 AufenthG, Rn. 50, jeweils m.w.N.); ebenso wie eine eheliche Lebensgemeinschaft bei beruflichen, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen trotz getrennter Wohnungen fortbestehen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.5.2012 - 10 B 15/12 -, a.a.O., Rn. 11), kann es umgekehrt trotz äußerlicher Beibehaltung einer gemeinsamen Wohnung bei einem Leben der Eheleute nebeneinander, also ohne gegenseitige Anteilnahme, an einer ehelichen Lebensgemeinschaft mangeln, wobei allerdings allein ein nicht "harmonischer" Verlauf der Ehe oder eine Abweichung vom Regelfall noch nicht schädlich ist. Eine so verstandene eheliche Lebensgemeinschaft muss mindestens zwei Jahre Bestand gehabt haben, wobei eine ernsthafte und auf Dauer angelegte Trennung zum Erlöschen der bis dahin erworbenen "Anwartschaftszeit" führt, die Mindestbestandszeit also auch bei einer späteren Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut von vorne zu laufen beginnt (vgl. Göbel-Zimmermann, a.a.O., § 31 AufenthG, Rn. 4 ff.; Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, § 31 AufenthG, Rn. 11 f., jeweils m.w.N.).

33

aa)

Hieran gemessen konnte der Senat schon nicht die notwendige Überzeugung gewinnen, dass zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau in dem Zeitraum zwischen der Eheschließung Ende Januar 2006 und dem Monat November 2008 als spätesten Trennungszeitpunkt über einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Jahren die erforderliche persönliche Verbundenheit bestanden hat, gekennzeichnet durch das erkennbare Bemühen, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen. Die geschiedene Ehefrau des Klägers hat dies in ihrem verwertbaren (vgl. dazu bereits die Ausführungen des Senats im Zulassungsbeschluss vom 19.9.2011) Schreiben an die Beklagte vom 13. Mai 2008 in Abrede gestellt und sich ausdrücklich darauf berufen, der Kläger habe sie angelogen und betrogen, sich anderen Frauen zugewandt und ihr gesagt, "ich sollte mich nicht interessieren für das was er tut, es würde ihn schließlich auch nicht interessieren, wo ich bin und was ich mache"; sie habe Angst vor ihm und Übergriffen durch ihn gehabt. Bei Richtigkeit dieser vom Kläger bestrittenen Angabe fehlt es erkennbar an der erforderlichen gegenseitigen emotionalen Verbundenheit der vormaligen Eheleute, zumal sich die geschiedene Ehefrau des Klägers ergänzend darauf beruft, ihre ganze Ehe habe "mehr aus Trennungen als aus Zusammenleben" bestanden. Bedenken an der Richtigkeit dieser vom Kläger bestrittenen Angaben bestehen zwar insoweit, als die geschiedene Ehefrau des Klägers offenbar an schwerwiegenden psychischen Problemen leidet und dies auch in ihrem wechselhaften Verhalten gegenüber dem Kläger zum Ausdruck kam. Andererseits bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die geschiedene Ehefrau diesbezüglich generell an Wahnvorstellungen leidet oder bewusst die Unwahrheit sagt; soweit das Verwaltungsgericht Letzteres hinsichtlich eines teilweise gemeinsamen Aufenthaltes der Eheleute in Kuba im Januar 2008 angenommen hat, findet sich eine entsprechende Aussage insbesondere im Schreiben der Klägerin vom 13. Mai 2008 (oder anderweitig) jedenfalls ausdrücklich nicht, wenn es dort heißt, sie habe mit Angst auf seine Rückkehr aus Kuba gewartet. Allerdings ist einzuräumen, dass das Schreiben nicht den Eindruck erweckt, die Ehefrau des Klägers sei teilweise zusammen mit ihm in Kuba gewesen. Unabhängig von der (Un-)Richtigkeit dieser Teilangabe kann daraus jedenfalls nicht auf die generelle Unglaubhaftigkeit aller Angaben der Ehefrau geschlossen werden, sondern müssen diese bei der nach § 108 Abs. 1 VwGO gebotenen Überzeugungsbildung (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 8.12.2009 - 1 C 16/08 -, [...], Rn. 36). "aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens" einzelfallbezogen gewürdigt und mit den Äußerungen des Klägers sowie Angaben Dritter und sonstigen verwertbaren Tatsachen abgeglichen werden.

34

So hat der Kläger in seinen im Tatbestand wiedergegebenen Schreiben eingeräumt, dass er mehrfach von der Ehefrau aus der Wohnung verwiesen und dort ohne sein Wissen abgemeldet worden sei; allerdings trägt er vor, sich abgesehen von kurzzeitigen Unterbrechungen tatsächlich in dem o. a. Zeitraum dort aufgehalten zu haben, was - soweit sie dies beurteilen konnten - auch durch die erstinstanzlich vernommenen Zeugen sowie die Mitarbeiter der Beklagten bestätigt worden ist. Von den Letztgenannten konnte aber keiner nähere Angaben zu dem tatsächlichen alltäglichen Näheverhältnis zwischen den geschiedenen Eheleuten machen, sondern insoweit nur Einschätzungen auf Grund von punktuell bekannt gewordenen Äußerlichkeiten aus eigener Anschauung mitteilen. Insbesondere fehlen jegliche Angaben zu den psychischen Problemen der geschiedenen Ehefrau des Klägers, obwohl diese Probleme nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der früheren Eheleute das Zusammenleben geprägt haben und sie u.a. mit den wiederholten Verweisen des Klägers aus der Wohnung, dem einseitigen Auswechseln der Wohnungsschlüssel, der Bitte um polizeiliche Hilfe, der Abmeldung des Ehegatten sowie dem anwaltlich ausgesprochenen Hausverbot weit über "Probleme, wie sie bei allen Paaren einmal auftreten können", hinausgingen.

35

Hinzu kommt, dass sich auch aus den Angaben des Klägers nicht die Überzeugung gewinnen lässt, er habe sich aus innerer Verbundenheit um seine Ehefrau, insbesondere um ihre psychische Gesundheit gekümmert. Hierzu und zu gemeinsamen Aktivitäten während der Ehezeit außerhalb des eigenen Interessengebiets wie Tanzen hat er von sich aus überhaupt nicht konkret vorgetragen, abgesehen von Reisen und von dem Hinweis im Schreiben vom März 2009, wonach er immer versucht habe, ihr zu helfen, und sie in dieser Situation keinesfalls allein lassen möchte. Er hat vielmehr im Gegenteil durch wiederholte Vorlage einer umfangreichen, von ihr stammenden Schilderung ihres Krankheitsverlaufs versucht, die Glaubhaftigkeit der Angaben seiner geschiedenen Ehefrau zu erschüttern. Erst auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage hat er sich dann darauf berufen, mit seiner damaligen Ehefrau viele Gespräche geführt zu haben, die leider nicht geholfen hätten, und sich im Übrigen unverändert über ihr (krankheitsbedingtes) Verhalten und die dadurch bedingte "schreckliche Stimmung" beschwert. Warum er mit ihr - wie von ihr nach ihren Angaben gewollt - nicht gemeinsam professionelle Hilfe in Anspruch genommen oder ob bzw. inwieweit er sie dabei zumindest unterstützt hat, hat er schriftlich nicht erklärt und auf nochmalige Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei auf entsprechende Probleme seiner Frau nicht vorbereitet gewesen, habe eigene Probleme mit der Sprache gehabt und sich um die Arbeitssuche kümmern müssen. Für eine innere Verbundenheit mit seiner damaligen Frau und zumindest Verständnis für ihren Leidensdruck sprechen diese Ausführungen nicht. Ebenso fehlt eine eindeutige Antwort auf die Frage, wann er nun genau erstmals von den psychischen Problemen seiner geschiedenen Ehefrau erfahren hat, die offenbar bereits vor der Eheschließung ausgeprägt waren und zu einem Selbstmordversuch geführt haben. Jedenfalls im hiesigen Kulturkreis ist es üblich, sich vor der Eheschließung über solche grundlegenden Eigenschaften des späteren Ehegatten einen Eindruck zu verschaffen und sich dann bei der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft darauf einzustellen, d.h. dem Gatten beizustehen und zu helfen statt durch Verlassen der Wohnung "sozusagen die Flucht zu ergreifen" und seiner eigenen Wege zu gehen. Weiterhin fehlt eine Stellungnahme oder Erklärung des Klägers zu der Vermutung seiner geschiedenen Ehefrau, die ihr ab November 2007 zugesandten, ihrem Schreiben vom Mai 2008 beigefügten anonymen Briefe, in denen sie schwer beleidigt und vorgetragen wird, sie solle ihrem Mann nicht hinterherlaufen, er habe - wie jeder wisse - Sex mit anderen Frauen, stammten von einer Freundin des Klägers; selbst wenn diese Annahme nicht zutrifft, so wird darin jedenfalls inhaltlich der von der früheren Ehefrau erhobene Vorwurf unterstrichen, der Kläger habe sich bereits in dem hier maßgeblichen Zeitraum, d.h. u.a. im Jahr 2007, anderen Frauen zugewandt.

36

Für die Richtigkeit der Angaben der Ehefrau spricht schließlich auch die Tatsache, dass nach Aktenlage auch von einer weiteren Frau später, nämlich im Juli 2009, gegenüber dem Kläger der Vorwurf erhoben worden ist, sie im Anschluss an Streitigkeiten über die Beendigung der Beziehung geschlagen zu haben. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung keine zusammenhängende, chronologisch geordnete Darstellung der jeweiligen eigenen Übernachtungsorte und der seiner Ehefrau vorgelegt hat und seine Angaben dazu in den einzelnen Schriftsätzen auch differieren. So hat er etwa im März 2009 vorgetragen, "ein paar Mal bei einem Ehepaar geschlafen zu haben, mit dem wir gut befreundet sind, weil wir so große Probleme hatten": Nach seinem Schriftsatz vom 13. März 2012 will er hingegen nur einmal im April 2006 für einen nicht näher konkretisierten Zeitraum bei einem befreundeten Ehepaar in der Nähe der Medizinischen Hochschule gewohnt haben. Der Name dieses Ehepaares wurde schriftlich nicht genannt und in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass man den Namen zwar (nunmehr) benennen könne, nicht aber mehr sicher die aktuelle Anschrift des Ehepaares, das aus dem Bundesgebiet verzogen sei. Auch das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom März 2009, er habe im September 2007 bis Ende Februar 2008 nichts von seiner Abmeldung gewusst, er habe in dieser Zeit bei seiner Ehefrau gewohnt, widerspricht jedenfalls insoweit seinen eigenen späteren Angaben, als er danach im September 2007 von seiner Ehefrau der Wohnung verwiesen worden sei, sie das Türschloss ausgewechselt habe und er deshalb - wie schon einmal zuvor - eine Woche bei Herrn K. habe wohnen müssen.

37

Weitergehende Aufklärungsmöglichkeiten stehen dem Senat nicht zur Verfügung, da sich die geschiedene Ehefrau des Klägers schriftlich wirksam auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 383 Abs. 1 Nr. 2, 386 Abs. 3 Alt. 1 ZPO) und Zeugen, die etwas über das von der geschiedenen Ehefrau vorgetragene Gespräch zwischen den damaligen Eheleuten sowie ihren alltäglichen Umgang miteinander aussagen können, weder von den Beteiligten benannt noch dem Senat sonst bekannt sind. Insoweit sind auch die Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen unergiebig, da sie nichts über das problembehaftete Alltagsleben der damaligen Eheleute berichtet haben, sondern die Zeugin von der Trennungsabsicht im zweiten Halbjahr 2008 überrascht war - so Frau J. - bzw. dem Zeugen Herrn K. gegenüber (erst) im Jahr 2008 vom Kläger Probleme mit seiner Ehefrau angedeutet wurden. Die letztgenannte Angabe steht zudem in einem gewissen Widerspruch zu dem letzten Vorbringen des Klägers, 2007 zweimal von seiner Ehefrau aus der Wohnung gewiesen worden zu sein und deshalb jeweils bei Herrn K. übernachtet zu haben; ein noch deutlicherer Hinweis auf Eheprobleme ist kaum denkbar. Zusammengenommen bestehen danach jedenfalls erhebliche, nicht näher auflösbare und zu Lasten des Klägers gehende Zweifel daran, dass zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau über zwei Jahre in dem o. a. Zeitraum wechselseitig die für eine eheliche Lebensgemeinschaft erforderliche persönliche Verbundenheit bestanden hat.

38

bb)

Selbst wenn man diese Einschätzung nicht teilte und annähme, beginnend mit der Eheschließung Ende Januar 2006 habe zunächst eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden, so ist diese doch jeweils im Februar 2007 (aaa) und September 2007 (bbb) mit der Folge unterbrochen worden, dass die Mindestbestandszeit jeweils neu zu laufen begann und im November 2008, dem spätesten Trennungszeitpunkt, nicht die erforderlichen zwei Jahre erreicht hat, ohne dass noch geklärt werden muss, ob in der Anmietung einer abweichenden Unterkunft durch den Kläger im März 2008 eine weitere Trennung zu sehen ist.

39

aaa)

Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Februar 2007 an den Kläger hat seine damalige Ehefrau darauf verwiesen, dass sie derzeit getrennt lebten, dieser Entschluss endgültig sei, ihm jegliche Kontaktaufnahme, auch durch Betreten der Wohnung, untersagt sei, er Hausverbot und die Wohnungsschlüssel in der Kanzlei des Anwalts abzugeben habe; nach Ablauf des Trennungsjahres werde die Scheidung eingereicht. Den Erhalt dieses Schreibens, das deutlich die endgültige Trennungsabsicht der damaligen Ehefrau zum Ausdruck bringt, hat der Kläger ebenso wenig wie die Tatsache bestritten, dass er im Februar 2007 auf Aufforderung seiner Frau die Wohnung verlassen habe. Soweit er vorträgt, er sei am Abend berufsbedingt verspätet nach Hause gekommen, dies habe die Verärgerung seiner Frau ausgelöst, ist dieser Einwand unerheblich und widerspricht zudem den von ihm selbst vorgelegten Beschäftigungsnachweisen. Danach war er im Februar 2007 nicht mehr bei der Fa. "O. P. " oder anderweitig beschäftigt. Wann genau es danach zu einer vorübergehenden Wiederannäherung der damaligen Eheleute verbunden mit einem Wiedereinzug des Klägers gekommen ist, ist unklar, ergibt sich nicht einmal aus dem Vorbringen des Klägers, der ohne nähere Eingrenzung von einer Woche Abwesenheit im/ab Februar 2007 spricht, ist aber auch unerheblich. Entscheidend ist, dass mit der o. a. Erklärung eine erkennbar ernsthafte und auf Dauer angelegte Trennung erfolgt ist.

40

bbb)

Gleiches gilt für den 15. September 2007. An diesem Tag hat der Kläger - wie sich aus dem polizeilichen Protokoll und den Angaben seiner geschiedenen Ehefrau ergibt - nach Ehestreitigkeiten die Wohnung verlassen und ist von seiner damaligen Ehefrau für mehrere Monate abgemeldet worden. Er selbst hat im Februar 2009 den 14. September 2007 als den Tag bezeichnet, von dem an er getrennt gelebt habe und er in der Folge nach Aktenlage zumindest vorübergehend ebenso wie seine Frau auch lohnsteuerrechtlich als getrennt lebend, also in der Klasse 1 geführt worden ist. Unstreitig hat seine Frau zur Verhinderung seiner (eigenständigen) Rückkehr zusätzlich die Wohnungsschlüssel geändert. Auch dies stellt unabhängig von der nicht eindeutig zu beantwortenden Frage, wann genau und mit welchen Maßgaben der Kläger danach vorübergehend wieder in die Wohnung der Ehefrau zurückgekehrt ist, eine erkennbar ernsthafte und auf Dauer angelegte Trennung der Eheleute durch die Ehefrau dar.

41

2.

b)

Das Fehlen der für die erstmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a.F. erforderlichen Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei Jahren ist nach § 31 Abs. 2 AufenthG unerheblich, wenn " es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen ... ." Eine besondere Härte liegt nach Satz 2 insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (Alt. 1) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (Alt. 2).

42

aa)

Zunächst ist Letzteres (Alt. 2) hier nicht der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil die eheliche Lebensgemeinschaft spätestens im November 2008 durch die geschiedene Ehefrau des Klägers, die ihn - erneut - der Wohnung verwies, nicht aber durch den Kläger beendet worden ist (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 31, Rn. 28). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, warum ein weiteres Zusammenleben bis zur Vollendung von zwei Jahren für ihn unzumutbar gewesen sein soll; der Kläger beruft sich im Gegenteil gerade darauf, bereits mehr als zwei Jahre zusammengelebt zu haben. Sollte sein Vorbringen so zu verstehen sein, dass er wegen der Folgen der psychischen Krankheit nicht weiter mit seiner damaligen Ehefrau habe zusammenleben können, so kann dem Kläger auch insoweit nicht gefolgt werden. Dagegen spricht schon die Tatsache, dass ihm diese Krankheit und ihre Folgen bereits bei der Eheschließung Ende Januar 2006 - der Kläger war bereits zuvor, nämlich Anfang Dezember 2005 zu seiner "Verlobten" in das Bundesgebiet eingereist -, bekannt gewesen sein müssen, er seine Frau in Kenntnis hiervon geheiratet hat und ihm daher ein zumindest zweijähriges Zusammenleben grundsätzlich zumutbar (gewesen) ist. Schließlich fehlt es auch an konkreten und zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Tatsachen zur Begründung der Unzumutbarkeit; das pauschale Geltendmachen ständiger Stimmungsschwankungen mit folgendem Ehestreit sowie übersteigerter Eifersucht der Ehefrau reichen dafür nicht aus (vgl. nochmals Hailbronner, a.a.O., § 31 AufenthG, Rn. 27, sowie Göbel-Zimmermann, a.a.O., § 31 AufenthG, Rn. 13; Nds. OVG, Beschl. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 -, [...], jeweils m.w.N.).

43

bb)

Die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind schon deshalb zu verneinen, weil sie - soweit zur Begründung Probleme bei einer Rückkehr ins Heimatland des ausländischen Ehegatten geltend gemacht werden - eine Kausalität gerade zwischen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und den Nachteilen im Heimatland erfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 -, [...], Rn. 24 ff.), an der es hier mangelt. Dies dürfte schon deshalb gelten, weil der Kläger mangels der für eine Rückkehr nach Kuba erforderlichen Erlaubnis gegenwärtig und auf absehbare Zeit, bis ihm ggf. eine solche Erlaubnis erteilt wird, ohnehin nicht dorthin zurückkehren kann. Selbst wenn man aber fiktiv eine Rückkehrmöglichkeit unterstellt, fehlt es an der erforderlichen besonderen Härte. Vielmehr muss sich der Kläger - wie andere Ausländer auch, denen zwecks Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewährt worden ist und die sich insoweit in einer vergleichbaren Lage befinden - darauf einstellen, dass er bei einem frühzeitigen Scheitern der Ehe und einer dadurch bedingten Rückkehrverpflichtung in sein Heimatland dort regelmäßig nicht seinen alten Arbeitsplatz wieder vorfindet, sondern arbeitssuchend ist bzw. sich eine neue Existenz als Selbständiger aufbauen muss (vgl. Göbel-Zimmermann, a. a. O, § 31 AufenthG, Rn. 17; Bayr. VGH, Beschl. v. 13.9.2006 - 24 ZB 06.1770 -, [...], Rn. 16). Dass dem immerhin akademisch ausgebildeten und nunmehr ergänzend über Auslandserfahrung mit EDV-Wissen verfügenden Kläger dies in Kuba grundsätzlich unmöglich sein sollte, ist nicht zu erkennen und von ihm auch nicht konkret belegt worden. Selbst Kubaner, die ohne die erforderliche Erlaubnis zurückkehren, müssen nach dem Kenntnisstand des Senats nicht mit existenziellen Nachteilen rechnen (vgl. die Auskunft des kanadischen Immigration and Refugee Board vom 23.5.2012 zu Ziffer 6). Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, zwecks späterer Eheschließung seine gute Position als stellvertretender Geschäftsführer eines Hotels aufgegeben bzw. verloren zu haben, ist dies schon nicht belegt und steht im Widerspruch zu den biographischen Angaben in seinem Lebenslauf; danach hatte er eine solche Stellung nämlich schon aufgegeben, bevor er seine spätere Ehefrau im Frühjahr 2005 in Kuba kennenlernte. Etwaige politische Probleme des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatland sind nicht ehebedingt und damit im Rahmen des§ 31 Abs. 2 AufenthG unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 -, [...], Rn. 24 ff.); im Übrigen fehlen auch insoweit konkrete Anhaltspunkte.

44

2.

c)

Neben den speziellen Voraussetzungen des § 31 AufenthG für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht der Erteilung außerdem - selbständig tragend - entgegen, dass aus den folgenden Gründen jedenfalls die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht gegeben ist und insoweit kein Ausnahmefall vorliegt. Ob der Kläger durch unzutreffende Angaben in diesem Verfahren über den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft noch im März 2009 einen Straftatbestand verwirklicht hat und damit zusätzlich der "Versagungsgrund" des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben ist, kann offen bleiben.

45

aa)

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass, soweit - wie hier nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG - kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. Zu den geschützten Interessen gehört auch das im Aufenthaltsrecht niedergelegte öffentliche Interesse an einer geregelten Zuwanderung; es steht demnach der Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen vorübergehenden Aufenthalt entgegen, wenn begründete Zweifel an der Möglichkeit oder Bereitschaft zur Rückkehr in den Heimatstaat nach dem Ablauf des befristeten rechtmäßigen Aufenthaltes bestehen oder die erforderliche Rückkehrberechtigung fehlt (vgl. nur Hailbronner, a.a.O., § 5 AufenthG, Rn. 41, m.w.N.; Nr. 5.1.3.2.2.1 AVwV-AufenthG, sowie zur fehlenden Rückkehrbereitschaft als Versagungsgrund: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.9.2007 - 2 N 38.07 -, [...], Rn. 5 ff.). Dies gilt nicht nur für die Erteilung eines Visums, sondern für die Gewährung aller lediglich für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmten Aufenthaltserlaubnisse. Vorliegend ist der Kläger, für den allenfalls die Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 AufenthG, also eines vorübergehenden Aufenthaltstitels in Betracht kommt, nicht im Besitz der erforderlichen Rückkehrberechtigung nach Kuba. Dass er über einen gültigen Pass verfügt, ist dabei unerheblich. Denn Kuba weigert sich zwar völkerrechtswidrig, aber doch in ständiger, maßgeblicher Praxis entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage, eigene Staatsbürger ohne Rückkehrberechtigung wieder dauerhaft nach Kuba zurückkehren zu lassen (vgl. neben den Auskünften der Schweizer Flüchtlingshilfe und des kanadischen Immigration and Refugee Board auch Ziffer 2 d des Berichts des US-State Department zur Menschenrechtslage in Kuba im Jahr 2011). Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger überhaupt rückkehrbereit ist. Jedenfalls ist er nicht bereit, eine Erlaubnis zur endgültigen Rückkehr zu beantragen, und hat sich auch nicht ernsthaft um die Erteilung eines mit einer unbefristeten Wiedereinreiseberechtigung verbundenen sog. PRE bemüht.

46

bb)

Die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bezieht sich auf den Regelfall, gilt also nicht für Ausnahmen. Solche sind durch eine Atypik gekennzeichnet, die so bedeutsam ist, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.8.2011 - 1 C 12/10 -, [...], Rn. 18, m.w.N.).

47

An dieser Atypik fehlt es schon hinsichtlich des fehlenden Rückkehrwillens des Klägers. Dass ihm ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet offenbar angenehmer als in seinem Heimatland erscheint, ist ersichtlich nicht untypisch. Da er erst im Alter von über 30 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, hier rechtmäßig nur etwas über drei Jahre gelebt sowie sich zwischenzeitlich auch noch mehrere Wochen im Heimatland sowie mehrfach im sonstigen Ausland aufgehalten hat und über keine familiären oder ehelichen Bindungen im Bundesgebiet verfügt - ob die Verbindung zu seiner deutschen Freundin, die er heiraten wollte, noch fortbesteht, ist nach Aktenlage offen -, kann er sich insoweit auch nicht erfolgreich auf eine "Verwurzelung" (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 14.2.2012 - 1 C 7/11 -, [...], Rn. 20, m.w.N.) im Bundesgebiet berufen.

48

Ebenso wenig liegt ein Ausnahmefall hinsichtlich der fehlenden Rückkehrmöglichkeit nach Kuba vor. Dem Aufenthaltsgesetz liegt, wie sich u.a. aus den §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 4, 48 Abs. 2 und 3 AufenthG ergibt, die Annahme zu Grunde, dass der Ausländer verpflichtet ist, einen gültigen, grundsätzlich zur Rückkehr in den Heimatstaat legitimierenden Pass zu besitzen, hilfsweise sich in zumutbarer Weise (§ 48 Abs. 2 und 3 AufenthG) um den Besitz eines solchen zu bemühen. Wenn - wie in Kuba - ausnahmsweise nicht allein der Heimatpass eine solche Rückkehrmöglichkeit eröffnet, sondern es dazu nach der gegenwärtigen Praxis grundsätzlich einer zusätzlichen Erlaubnis bedarf, so spricht die o. a. Gesetzeslage dafür, dass ein kubanischer Staatsangehöriger dann auch verpflichtet ist, die Rückkehrberechtigung zu besitzen bzw. sich in zumutbarer Weise darum zu bemühen und hierauf nach dem Aufenthaltsgesetz regelmäßig nur dann verzichtet werden kann, wenn der Ausländer auch bei zumutbaren Bemühungen keine Rückkehrberechtigung erhalten kann. Letzteres kann hier aber nicht festgestellt werden.

49

Wie sich aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln (vgl. neben den Auskünften der Schweizer Flüchtlingshilfe und des kanadischen Immigration and Refugee Board auch Ziffer 2 d des Berichts des US-State Department zur Menschenrechtslage in Kuba im Jahr 2011) ergibt, besteht u.a. gerade für die Gruppe der im Ausland verheirateten kubanischen Staatsangehörigen die Möglichkeit, eine Auslandsaufhaltsgenehmigung - PRE -, die gleichzeitig unbefristet zur Rückkehr nach Kuba berechtigt, zu erhalten. Dies wird auch vom Kläger nicht bestritten. Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung einer solchen Genehmigung regelmäßig willkürlich versagt würde, sind nicht ersichtlich; Verweigerungen werden vielmehr nur für bestimmte Personengruppen berichtet, zu denen der Kläger nicht gehört, nämlich etwa Angehörige medizinischer Berufe, Männer vor Ableistung des Wehrdienstes oder politische Aktivisten bzw. deren Angehörige (vgl. hierzu und zum folgenden Ziffer 5 f. der Auskunft des kanadischen Immigration and Refugee Board sowie Ziffer 2 d des Berichts des US-State Department). Dass für die Ausstellung regelmäßig - für kubanische Verhältnisse - erhebliche Beträge von mehreren hundert Euro verlangt werden, führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit, da die Genehmigung regelmäßig erst aus dem Ausland mit dort weitaus höheren Verdienstmöglichkeiten beantragt wird und sich der Betroffene hierauf bereits bei der Ausreise vorbereiten kann (und muss). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, da dem Kläger diese Ausreisemodalitäten bekannt gewesen sein müssen und nicht ersichtlich ist, warum er nicht zumindest mit Hilfe seiner Ehefrau und jedenfalls anteilig eigenen Arbeitsverdienstes den ihm genannten Betrag von 500 EUR hätte zahlen können (vgl. zur Zumutbarkeit der Zahlung entsprechender Beträge etwa auch Ziffer 12.1.2.3.2.2 StAR-VwV, wonach eine unzumutbare Bedingung im Sinne des § 12 Satz 2 Nr. 3 2. Fallgruppe StAG insbesondere vorliegt, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 1.278,23 Euro(umgerechnet von 2.500 DM) betragen, sowie dazu OVG NRW, Urt. v. 26.11.2009 - 19 A 1448/07 -, [...], Rn. 38 ff.).

50

Selbst wenn man es aber insoweit nicht für ausreichend erachtet, dass der Kläger jedenfalls in der Vergangenheit die Möglichkeit zum Erhalt einer Rückreisegenehmigung hatte, sondern eine gegenwärtige Möglichkeit für erforderlich erachtet, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn es ist schon nicht ausgeschlossen und demnach vom Kläger durch ernsthafte Bemühungen zu erkunden, ob er heute noch eine entsprechende Genehmigung in Form des sog. PRE erhalten kann, zumal er nach eigenen Angaben in Kuba noch als verheiratet gilt. Entsprechende Bemühungen hat er jedoch nicht unternommen, sondern lediglich Bescheinigungen über seinen gegenwärtigen Status als "Emigrante" vorgelegt. Dieser tritt jedoch bei einem aus kubanischer Sicht illegalen, also ohne die erforderliche Genehmigung erfolgenden Auslandsaufenthalt automatisch ein und sagt daher nichts darüber aus, dass dem Kläger auf Antrag generell keine Rückkehrberechtigung erteilt wird. Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht hat er sich insbesondere nicht dazu geäußert, ob bzw. warum er sich nicht bemüht hat, aus einem anderen Grund, etwa einem humanitären oder im Interesse Kubas, eine andere Art der Rückkehrberechtigung zu erhalten. Die Erteilung gesonderter Rückreisegenehmigungen gerade aus solchen Gründen ist aber nach der aus den in das Verfahren eingeführten Auskünften der Schweizer Flüchtlingshilfe (dort unter Ziffer 5) und insbesondere aus Kanada (vgl. die dort unter Ziffer 4 ausdrücklich genannte Erlaubnis PE-1 "aus humanitären Gründen", PE-4 "Bewerbung für eine "Repatriation" sowie PE-6 "im kubanischen Interesse") gewonnenen Erkenntnislage des Senats in Kuba ausdrücklich vorgesehen. Zudem sind Veränderungen des diesbezüglichen kubanischen Migrationsrechts angekündigt worden. Hat sich der Kläger also nicht in zumutbarer Weise um eine Rückkehrberechtigung bemüht, so kann insoweit auch nicht ausnahmsweise von der diesbezüglich fehlenden Regelerteilungsvoraussetzung abgesehen werden.

51

3.

a)

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet bereits aus den zu 1.) genannten, hier entsprechend geltenden zeitlichen Gründen aus. Eine solche Erlaubnis kann nur dem "nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer" erteilt werden; der Kläger ist aber jedenfalls mit Ablehnung der von ihm beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 5. März 2010 (bzw. spätestens nach Ablauf der gesetzten Ausreisefrist) vollziehbar ausreisepflichtig geworden. Seiner Verpflichtungsklage kommt insoweit nach § 84 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zu. Demnach hätte ihm schon aus zeitlichen Gründen allenfalls in der Vergangenheit erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erteilt werden können, nicht aber - wie hier allein beantragt - erstmals ab Juni 2012.

52

b)

Im Übrigen mangelte es in der Vergangenheit (und auch heute) auch an der materiellen Voraussetzung, dass das Verlassen des Bundesgebiets für den Kläger auf Grund besondere Umstände des Einzelfalls eine außergewöhnliche Härte (vgl. zu den Kriterien BVerwG, Beschl. v. 19.1.2010 - 1 B 25/09 -, [...], Rn. 4, m.w.N.) bedeuten würde. Wie bereits zuvor dargelegt, musste sich der Kläger vielmehr von vorne herein auf das Verlassen des Bundesgebiets bei einem frühzeitigen Scheitern seiner Ehe einstellen, konnte also nicht auf einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet vertrauen und ist ihm eine Rückkehr nach Kuba zumutbar und bei ernsthaften Bemühungen auch nicht ersichtlich ausgeschlossen.

53

4.

Schließlich kann dem Kläger auch nach § 25 Abs. 5 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

54

a)

Ihm ist die Ausreise schon nicht unverschuldet unmöglich.

55

aa)

Das ist nur der Fall, wenn das in Rede stehende Ausreisehindernis - hier vorrangig die fehlende Rückkehrberechtigung nach Kuba - weder aktuell vom Ausländer beseitigt werden kann noch auf einem fortwirkenden eigenen Fehlverhalten des Ausländers beruht (vgl. BVerwG, Urt. v.19.4.2011 - 1 C 3/10 - [...]). Vorliegend liegt aus den bereits zuvor genannten Gründen unter beiden Gesichtspunkten kein unverschuldetes Ausreisehindernis vor. Der Kläger hätte in der Vergangenheit rechtzeitig den Antrag auf Bewilligung eines dauerhaften Auslandsaufenthaltsrechts mit Rückkehrberechtigung (PRE) stellen sowie die geforderte Gebühr zahlen müssen (vgl. Bayr. VGH, Beschl. v. 13.11.2009 - 19 ZB 09.2530 -, [...], Rn. 9) und muss gegenwärtig klären, ob dies heute noch erfolgversprechend nachgeholt werden kann, hilfsweise Anträge auf eine Rückkehrberechtigung aus einem bzw. mehreren anderen, nicht ersichtlich ausgeschlossenen Gründen stellen.

56

bb)

Eine Unmöglichkeit der Ausreise kann sich aus dem nach Art. 8 EMRK geschützten Privatleben des Ausländers ergeben, wenn er im Bundesgebiet so "verwurzelt" ist, dass ihm eine Ausreise aus Rechtsgründen nicht mehr möglich ist. Wie dargelegt, ist der Kläger aber nicht in dieser Weise in die bundesdeutschen Verhältnisse integriert und seinem Heimatland entfremdet.

57

b)

aa)

Schließlich steht das zuvor begründete Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG auch der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis entgegen.

58

bb)

Hiervon kann die Beklagte gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zwar im Ermessenswege absehen. Da sich insoweit die wesentlichen Gesichtspunkte für das Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG und der genannten Regelerteilungsvoraussetzung decken, ist es ermessensgerecht, auf der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung zu bestehen - wie dies die Beklagte in der Sache mit dem Verweis auf die fehlenden hinreichenden Bemühungen des Klägers um eine Rückkehrberechtigung getan hat.

59

5.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der ausländerrechtlichen Folgeentscheidungen der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis, d.h. der Setzung einer - zwischenzeitlich ohnehin seit langem verstrichenen - Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides vom 5. März 2010 und der Abschiebungsandrohung nach Kuba sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Durch eine ggf. zu lange Ausreisefrist würde der Kläger im Übrigen jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt, wie dies nach§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Erfolg einer Anfechtungsklage erforderlich ist.