Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.02.2010, Az.: 5 LA 37/08

Anspruch eines Polizeibeamten auf Aufhebung seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; Entlassung eines Beamten wegen Begehung von Betrugstaten; Schutz der Garantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grudngesetz (GG) vor einer fehlerhaften Anwendung gesetzlicher Zuständigkeitsbestimmungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.02.2010
Aktenzeichen
5 LA 37/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 12027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0204.5LA37.08.0A

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger erstrebt die Aufhebung seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und eine Verpflichtung der Beklagten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

2

Die Funktionsvorgängerin der Beklagten stützte ihre Entlassungsverfügung vom 10. Mai 2006 (Bl. 3 ff. der Gerichtsakte - GA -) auf § 40 Abs. 1 NBG a.F. und ihre Einschätzung, dass der Kläger charakterlich ungeeignet für den Beruf des Polizeibeamten sei. Seine Nichteignung ergebe sich daraus, dass er sich mehrerer Betrugstaten, und zwar zu Lasten des Landkreises B., der Stadt B. und des Landes Niedersachsen, schuldig gemacht habe. Damit habe er zugleich ein schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 85 Abs. 1 NBG a.F.) begangen, weil er schuldhaft seine Pflicht (§ 62 Satz 3 NBG NBG a.F.) verletzt habe, mit seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere. Wegen Wohngeldbetruges zu Lasten des Landkreises B. sei er durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts B. vom 14. Dezember 2004 - ... - (Bl. 45 ff. Beiakte - BA - G) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Die Beweise, die dem Tatbestand dieses Urteils zugrunde lägen, bedürften gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 NDO (jetzt: § 24 Abs. 1 Satz 1 NDiszG) keiner erneuten Würdigung. Im Übrigen bestreite der Kläger die dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen nicht. Auf der Grundlage des zusammenfassenden Berichts des Untersuchungsführers (Bl. 71 ff. BA G) sowie entsprechender Einlassungen des Klägers bzw. einschlägiger Urkunden und Zeugenaussagen seien auch die Tatbestände des Sozialhilfebetruges zum Nachteil der Stadt B. sowie des Trennungsgeld und Reisebeihilfen betreffenden Betruges zu Lasten des Landes Niedersachsen nachgewiesen.

3

Die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung wurde angeordnet. In dem gerichtlichen Verfahren über den (erfolglosen) Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung wiederherzustellen, hat die Funktionsvorgängerin der Beklagten mit Schriftsatz vom 20. Juli 2007 (Bl. 146 f. [146, vorletzter Absatz] GA ) erklärt: "Im Kern geht es allein darum, dass ein rechtskräftig wegen Betrugs zum Nachteil des Landkreises B. verurteilter Beamter auf Widerruf als ungeeignet erscheint, den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten (weiter) auszuüben und deshalb nach § 40 Abs. 1 NBG [a.F.] wegen des Vorliegens eines sachgerechten Grundes - ermessensfehlerfrei - entlassen werden kann." In ihrer Beschwerdeerwiderung vom 7. Dezember 2007 (Bl. 220 f. [221, vorletzter Absatz] GA) hat sie dies noch einmal bekräftigt.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass sein Widerrufsbeamtenverhältnis in ein solches auf Probe umgewandelt werde, vielmehr seine Entlassung rechtmäßig sei. Soweit der Kläger dem mit dem Bemerken entgegentrete, ein Sozialhilfebetrug zu Lasten der Stadt B. und ein Trennungsgeldbetrug zu Lasten des Landes seien nicht nachgewiesen, sei dies letztlich rechtlich unerheblich. In Gestalt der modifizierten Ermessenserwägungen stelle die Beklagte auf diese Sachverhalte nicht mehr entscheidend ab.

5

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie des Vorliegens eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), geltend.

6

II.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die sich der Kläger beruft, überwiegend bereits nicht hinreichend gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind und im Übrigen jedenfalls nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

7

Soweit der Kläger geltend macht, die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter erweise sich "rückschauend offensichtlich als Irrtum" genügt seine Antragsbegründungsschrift vom 3. März 2008 bereits nicht den Anforderungen, die gemäߧ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen sind. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Es obliegt dabei nicht dem Oberverwaltungsgericht, sondern dem Rechtsbehelfsführer, einzelne Zulassungsgründe ausdrücklich oder konkludent zu bezeichnen und ihnen dann jeweils diejenigen Elemente seiner Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung klar zuzuordnen, mit denen er das Vorliegen des jeweiligen Zulassungsgrundes darlegen möchte (Nds. OVG, Beschl. v. 28. 10. 2008 - 6 AD 2/08 -, NVwZ-RR 2009, 360, und Beschl. v. 12. 6. 2006 - 5 LA 80/06 -; Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn. 81). Der Kläger bezeichnet nicht ausreichend den Zulassungsgrund, auf den seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Einzelrichterübertragung abzielen. Er benennt diesen Zulassungsgrund nämlich nicht ausdrücklich und seine Darlegungen sind zwar überwiegend dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) zuzuordnen, könnten teilweise aber auch auf denjenigen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere Schwierigkeiten der Rechtssache) gerichtet sein. Sofern er - und dies ist überwiegend wahrscheinlich - versucht, den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) darzulegen, berücksichtigt er zudem nicht ausreichend die Regelungen der§§ 173 Satz 1 VwGO, 512 letzter Gliedsatz, erste Alternative, ZPO sowie § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach die Rechtmäßigkeit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter grundsätzlich gerade nicht - wie gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlich - der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegt (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 6 Rn. 28, m.w.N.). Von dem Grundsatz der Unüberprüfbarkeit einer unanfechtbaren Vorentscheidung ist zwar dann eine Ausnahme zu machen, wenn sich der Mangel in der Hauptsacheentscheidung fortsetzt, wie etwa im Fall einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. 10. 2004 - BVerwG 7 B 110.04 -, [...], Langtext Rn. 7, zu der vergleichbaren Problematik im Rahmen des § 557 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat hier aber weder ordnungsgemäß gerügt noch träfe es zu, dass er seinem gesetzlichen Richter entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen worden sei. Denn die Garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt nicht vor einer fehlerhaften Anwendung gesetzlicher Zuständigkeitsbestimmungen, sondern nur vor deren willkürlicher Verletzung (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 6 Rn. 28, m.w.N.). Für eine insoweit hier waltende Willkür sind substanzielle Anhaltspunkte jedoch weder dargelegt noch ersichtlich. Die Behauptung, das Urteil decke "wesentliche Problembereiche" nicht ab und dafür hätte ein geringeres Risiko bestanden, wenn die Sache in der Zuständigkeit der Kammer verblieben wäre, reicht zur Darlegung eines sonstigen, sich in der Hauptsacheentscheidung fortsetzenden Verfahrensmangels ebenfalls nicht aus. Im Übrigen könnten solche Mängel des Übertragungsbeschlusses, in denen nicht zugleich eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters liegt, gemäß den§§ 173 Satz 1 VwGO, 534, 295 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur dann noch geltend gemacht werden, wenn der Kläger sie bereits in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2007 gerügt hätte (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 6 Rn. 29, m.w.N.) - was tunlichst mit der Anregung einer Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO) zu verbinden gewesen wäre. Der Kläger legt jedoch nicht - wie erforderlich (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27. 2. 2009 - 5 LA 126/06 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in [...], m.w.N.) - dar, dass er die nunmehr kritisierte Einzelrichterübertragung schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beanstandet hat.

8

Der Kläger erhebt sogenannte Aufklärungsrügen, indem er als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und in Bezug auf verschiedene Umstände geltend macht, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt nicht hinreichend von Amts wegen aufgeklärt. Zwar ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits auf der Grundlage des von ihm, dem Verwaltungsgericht selbst, bezogenen materiellrechtlichen Standpunkts (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11. 9. 2009 - BVerwG 2 B 29.09 -, [...], Langtext Rn. 9) erforderlich ist. Daneben besteht aber auch im Verwaltungsprozess die Prozessförderungspflicht der Beteiligten (siehe z.B. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. den §§ 130 Nrn. 3 bis 5 und 138 Abs. 1 ZPO). Ist ein Beteiligter vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten, so darf von ihm erwartet werden, dass er mit allen dafür zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln auf eine ihm geboten erscheinende gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts hinwirkt. Deshalb und weil die Darlegungspflicht des Zulassungsantragstellers dem Revisionsrecht nachgebildet ist, sind in einem solchen Falle an die zur Erhebung einer Aufklärungsrüge nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegungen keine geringeren Anforderungen zu stellen, als an die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Der Zulassungsantragsteller muss substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Nds. OVG, Beschl. v. 12. 2. 2008 - 5 LA 326/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und in [...], Langtext Rn. 3, m.w.N.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. 9. 2007 - BVerwG 4 B 38.07 -, [...], Langtext Rn. 3). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen förmlicher Beweisanträge, zu kompensieren (Nds. OVG, Beschl. v. 12. 2. 2008 - 5 LA 326/04 -, a.a.O., m.w.N.). Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den letztgenannten Anforderungen nicht (Nds. OVG, Beschl. v. 12. 2. 2008 - 5 LA 326/04 -, a.a.O., m.w.N.).

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Die von dem Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages vertretene Rechtsauffassung, es könne seinen Aufklärungsrügen nicht entgegengehalten werden, dass er es in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unterlassen habe, förmliche Beweisanträge zu stellen, ist hiernach unrichtig. Ein Hinwirken auf die vermisste Aufklärung durch solche Anträge erübrigte sich auch nicht insoweit, als der Kläger sinngemäß Folgendes geltend macht: Es sei für ihn überraschend gewesen, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil damit argumentiere, die zu seiner Entlassung wirksam erteilte Zustimmung des Personalrates sei nicht dadurch nachträglich wieder obsolet geworden, dass er gegen seine Entlassung weitere Einwendungen erhoben habe, die dem Personalrat nicht erneut zugänglich gemacht worden seien. Auf diese beabsichtigte rechtliche Würdigung des Geschehens hätte ihn das Verwaltungsgericht vorab hinweisen müssen. Letzteres trifft nämlich nicht zu. Der Kläger hätte vielmehr auch ohne Hinweis damit rechnen müssen, dass seine gegen die Grundlagen der Willensbildung des Personalrates erhobenen Bedenken für unerheblich gehalten werden würden. Zum einen hatte die Vorinstanz bereits in ihrem Beschluss vom 10. August 2006 - 2 B 3900/06 -, (Bl. 191 ff. [194, zweiter Absatz] GA) die Ordnungsmäßigkeit des Mitbestimmungsverfahrens bejaht, obwohl aus den schon damals beigezogenen Verwaltungsvorgängen (Bl. 89 und 92 ff. BA G) der Ablauf dieses Verfahrens ersichtlich war. Zum anderen ist es in der Rechtsordnung verbreitet und musste dem Prozessbevollmächtigten des Klägers deshalb bekannt sei, dass ein etwaiger Irrtum über den Sachverhalt regelmäßig nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit einer daraufhin ergangenen Rechtshandlung führt (vgl. etwa die §§ 119 Abs. 2, 123, 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 BGB, oder die §§ 43 Abs. 2 sowie 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG).

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Da der Kläger das im vorliegenden Falle also grundsätzlich uneingeschränkt erforderliche Hinwirken auf die vermisste Sachverhaltsaufklärung durch förmliche Beweisantragstellungen in der mündlichen Verhandlung verabsäumt hat, hätte er in Bezug auf jede einzelne nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung genügend darlegen müssen, weshalb sich dem Verwaltungsgericht auch ohne sein eigenes Hinwirken die von ihm verfahrensrechtlich für erforderlich gehaltene, weitere Erforschung des Geschehens hätte aufdrängen müssen. Hierzu hat der Kläger zwar ausgeführt, dass die Diskrepanz zwischen dem, was die Verwaltungsakten an verwertungsfähiger Substanz für eine Beamtenentlassung hergäben, und dem, was in der Entlassungsverfügung dazu seinen Niederschlag gefunden habe, so groß sei, dass sich dem Gericht der Ermittlungsbedarf für alle Aufklärungsrügen habe aufdrängen müssen. Diese Aussage reicht jedoch schon infolge ihrer Pauschalität nicht aus, um die Evidenz der Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung im Einzelnen darzulegen. Außerdem berücksichtigt der Kläger nicht ausreichend, dass der Aufklärungsbedarf - und damit auch dessen Evidenz - jeweils auf der Grundlage des materiellrechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichts bestehen und dargelegt werden muss. Im Zuge seiner verschiedenen Aufklärungsrügen nimmt er nämlich nur eine eigene, die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts teilweise sogar ausdrücklich kritisierende, rechtliche Würdigung des Sachverhalts vor, und leitet aus dieser dann einen (vermeintlichen) weiteren Aufklärungsbedarf her. Stattdessen wäre es geboten gewesen, im Rahmen der Aufklärungsrügen jeweils den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts herauszuarbeiten und einzunehmen, um dann von diesem ausgehend einen (etwaigen) weiteren Aufklärungsbedarf aufzuzeigen. Die Vermengung materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Kritik, die den Zulassungsantrag kennzeichnet, verfehlt folglich die für Aufklärungsrügen bestehenden Darlegungserfordernisse bereits im Ansatz.

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Der Kläger macht als weiteren Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, dass ihm das durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte rechtliche Gehör vor Gericht versagt worden sei. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist aber nur dann verletzt, wenn das Urteil auf Tatsachen- und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), oder wenn das Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat (BVerfG, Beschl. v. 30. 01. 1985 - 1 BvR 393/84 -, BVerfGE 69, 141 [143]). Nach der Rechtsprechung besteht indessen eine Vermutung dafür, dass sich das Gericht der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Zur Widerlegung dieser Vermutung bedarf es daher der Darlegung und des Vorliegens besonderer Umstände im Einzelfall (BVerfG, Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]; Nds. OVG, Beschl. v. 3. 7. 2006 - 5 LA 347/04 -, NJW 2006, 3018 f. [3018]). Solche Umstände liegen hier jedoch zumindest nicht vor. Die Zusammenfassung der Klagebegründung im letzen Absatz auf der Seite 3 und im ersten Absatz auf der Seite 4 des Abdrucks des angefochtenen Urteils belegt vielmehr, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers - einschließlich des Schriftsatzes vom 26. November 2007 (Bl. 249 ff. GA) - sehr wohl zur Kenntnis genommen und - teilweise - auch wiedergegeben hat. In den Entscheidungsgründen wird auf dieses Vorbringen zwar wiederum nur partiell ausdrücklich eingegangen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen des Klägers nicht insgesamt erwogen worden sei. Denn es ist weder erforderlich, dass ein Urteil jeden Vortrag der Beteiligten erwähnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. 5. 1989 - BVerwGE 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 [BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87] [90]), noch gar, dass es ihn ausdrücklich widerlegt. Der Senat vermag hiernach insbesondere nicht zu erkennen, dass die Vorinstanz das Vorbringen des Klägers auf den Seiten 6 bis 10 und den Seiten 19 ff. des Schriftsatzes vom 26. November 2007 "weggeblendet" hätte. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag teilweise für so wenig überzeugend gehalten hat, dass es meinte, auf ihn in keiner Weise eingehen zu müssen. Das ist hier (noch) nicht zu beanstanden. Auch das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs kann nämlich ein Gericht nur in begrenztem Umfang dazu zwingen, (sich) schriftlich (an) Ausführungen und Argumente(n) "abzuarbeiten", die es für unerheblich oder gar abseitig hält.

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Soweit der Kläger im dritten Absatz auf der Seite 7 seiner Antragsbegründungsschrift eine Gehörsversagung rügt, ist seine Darlegung bereits zu unklar, um zum Erfolg führen zu können. Denn es ist nicht einmal eindeutig, wer, die Funktionsvorgängerin der Beklagten, der Untersuchungsführer oder die Vorinstanz ihm das rechtliche Gehör versagt haben sollen. Soweit - wahrscheinlich - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Funktionsvorgängerin der Beklagten gerügt werden soll, berücksichtigt der Kläger zudem nicht ausreichend, dass Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO grundsätzlich nur solche des gerichtlichen Verfahrens sein können und Verfahrensmängel des Verwaltungsverfahrens nur ausnahmsweise zugleich als Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht kommen, nämlich dann, wenn sie sich unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren auswirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. 5. 1999 - BVerwG 8 B 61.99 -, NVwZ 1999, 1218 ff. [BVerwG 19.05.1999 - 8 B 61/99] [1219]), weil ihretwegen Grundsätze und Vorschriften des Prozessrechts nicht mehr ihren Zweck zu erfüllen vermögen (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 Rn. 13 i.V.m. § 132 Rn. 21a). Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass und weshalb dies hier der Fall sein soll.

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Der Kläger beruft sich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, indem er geltend macht, es sei "die nämliche Unstimmigkeit im gesamten Verfahrensgang wie auch zwischen den in seinem Verlauf gezeitigten Ergebnissen und dem wie zwanghaft festgestellten Resultat des Entlassungsbescheids, die dem Urteil des Einzelrichters gewissermaßen die Rechtsfehlerhaftigkeit 'auf die Stirn schreiben' und damit als Voraussetzung des § 124 II Nr. 1 die ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen". Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist jedoch nicht nur darzulegen, wegen welchen Zulassungsgrundes die Zulassung der Berufung beantragt wird, sondern es muss im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet werden, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt ist. Im Falle der Geltendmachung mehrerer Zulassungsgründe müssen alle diese Gründe jeweils selbständig dargelegt werden (Nds. OVG, Beschl. v. 28. 10. 2008 - 6 AD 2/08 -, NVwZ-RR 2009, 360, und Beschl. v. 1. 9. 2008 - 5 LA 305/05 -; Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn. 81). Insbesondere ist es nicht die Aufgabe des Senats, sich aus einem "Darlegungs-Gemenge" dasjenige herauszusuchen, was sich bei wohlwollender Auslegung den einzelnen Zulassungsgründen zuordnen ließe (Nds. OVG, Beschl. v. 28. 10. 2008 - 6 AD 2/08 -, a.a.O.). Der Kläger lässt es an einer selbständigen Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Richtigkeitszweifel fehlen. Denn es wird dem Senat überlassen, die vorangegangene Darlegung vermeintlicher Verfahrensmängel daraufhin durchzusehen, welche Elemente des Vorbringens sich auch unter dem Blickwinkel des Zulassungsgrundes der ernstlichen Richtigkeitszweifel würdigen ließen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind nur zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [OVG Niedersachsen 27.03.1997 - 12 M 1731/97] [1228]; Beschl. v. 23. 8. 2007 - 5 LA 123/06 -; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 63). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a.a.O., § 124a Rn. 64, m.w.N.). Bereits diese abstrakten Ausführungen verdeutlichen, dass eine Darlegung, die auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zielt, eine andere Stoßrichtung hat und anderen Anforderungen genügen muss als die von dem Kläger erhobenen Aufklärungs- und Gehörsrügen. Die Annahme, diesen Rügen könne durch eine ihnen nachfolgende Bezugnahme zugleich erfolgreich die Funktion der Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beigelegt werden, ist verfehlt. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Vermengung materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Kritik, die seinen Zulassungsantrag kennzeichnet, unterlassen, und stattdessen die Verfahrensrügen an den für sie maßgeblichen Anforderungen orientiert, wäre ihm dies wohl auch selbst offenbar geworden und der in der Bezugnahme liegende Darlegungsmangel vermeidbar gewesen.

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Der Kläger legt den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht ausreichend dar. Das ergibt sich zum einen daraus, dass er die - wie ausgeführt gebotene - selbständige Darlegung dieses Zulassungsgrundes versäumt. Zum anderen geht der Kläger von unrichtigen Zulassungsvoraussetzungen aus. Es fällt nämlich auf, dass er schon im Rahmen der Aufzählung der Zulassungsgründe zu Anfang seiner Antragsbegründungsschrift vom 3. März 2008 - in unrichtiger Verkürzung des Gesetzeswortlautes - meint, seinen Zulassungsantrag darauf stützen zu können, dass "die Rechtssache tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist". Notwendig, aber auch hinreichend für die Zulassung der Berufung ist hingegen, dass die Rechtssache b e s o n d e r e tatsächliche o d e r rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nämlich (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Kopp, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 Rn. 9). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschl. v. 10. 7. 2008 - 5 LA 174/05 -, RiA 2009, 82, hier zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Vielmehr gelangt er im letzten Absatz auf der Seite 3 seiner Antragsbegründungsschrift selbst (lediglich) zu dem Ergebnis, dass "die Sache doch rechtlich und tatsächlich schwierig" sei. Dies würde, sogar wenn seine dortige Darlegung eindeutig auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu beziehen wäre, schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht ausreichen.

15

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG und beläuft sich auf 17.440,61 EUR (= ½ x 13 x [2.609,81 EUR + 73.36 EUR]).