Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.06.2024, Az.: 1 LB 51/22

Beantragung der Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser im unbeplanten Innenbereich; Bestimmung der nach § 34 Abs. 1 BauGB für das Einfügen eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung maßgeblichen näheren Umgebung; Differenzierung zwischen den einzelnen Seiten eines überschaubaren Straßengevierts; Bestimmung des Verhältnisses eines Gebäudes zu den umgebenden Freiflächen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.06.2024
Aktenzeichen
1 LB 51/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 18256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0610.1LB51.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 24.08.2021 - AZ: 4 A 4428/18

Fundstellen

  • BauR 2024, 1488-1492
  • DÖV 2024, 888
  • ZfBR 2024, 435-438

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Bestimmung der nach § 34 Abs. 1 BauGB für das Einfügen eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung maßgeblichen näheren Umgebung ist zwischen den einzelnen Seiten eines überschaubaren Straßengevierts nur dann zu differenzieren, wenn diese - etwa infolge der Trennung durch einen hinreichend gewichtigen unbebauten Blockinnenbereich oder bei Erkennbarkeit zweier klar voneinander abgegrenzter, in sich im Wesentlichen homogener Bebauungsmuster - jeweils erkennbar ein Eigenleben führen.

  2. 2.

    Bei Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ist für die absolute Größe und das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche (Bebauungsdichte) jeweils separat nach Referenzobjekten zu suchen. Allerdings sind bei der Bestimmung der Bebauungsdichte neben der Grundfläche der Gebäude auch ihre Höhe und Geschossigkeit zu berücksichtigen.

  3. 3.

    Für die Bestimmung des Verhältnisses eines Gebäudes zu den umgebenden Freiflächen können dem Vorhaben Teile von Nachbargrundstücken nur zugerechnet werden, wenn diese nicht als umgebende Freiflächen eines vorhandenen oder realisierbaren Nachbargebäudes angesehen werden können. Umgekehrt sind diejenigen Teile des Vorhabengrundstücks keine umgebenden Freiflächen, die ihrer Lage nach das Verhältnis des Vorhabens zu Nachbarbaukörpern nicht prägen können; dies gilt insbesondere für Zufahrtsstreifen von Hinterliegergrundstücken.

  4. 4.

    Ein Vorhaben fügt sich mit Blick auf das Verhältnis der Gebäude zu umliegenden Freiflächen nicht bereits dann ein, wenn seine Abstände zu Nachbargebäuden in der näheren Umgebung ein Vorbild haben.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser im unbeplanten Innenbereich der Beklagten; in der Sache streiten die Beteiligten im Wesentlichen darüber, ob damit eine dem "Einfügen" entgegenstehende Verdichtung der Bebauung bewirken würde.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück G., Flur H. der Gemarkung I. (postalische Anschrift bisher: J. -Straße K.) im Stadtgebiet der Beklagten. Das 1.074 m2 große Grundstück ist bislang mit einem einstöckigen Gebäude mit einer Grundfläche von 237,87 m2 bebaut und liegt in dritter Baureihe annähernd mittig zwischen J.-Straße und L. -Straße; die Erschließung erfolgt über eine zum Grundstück gehörende, etwa 45 m lange und 3 m breite Zufahrt vom J.-Straße. Ein Bebauungsplan besteht für das Grundstück nicht.

Eine Bauvoranfrage mit den Fragestellungen

"- Ist für das betreffende Grundstück eine Wohnbebauung entsprechend § 4 BauNVO zulässig?

- Ist eine Bebauung des Grundstücks mit zwei Vollgeschossen plus einem Nicht-Vollgeschoss (Dach- oder Staffelgeschoss) [...] zulässig?

- Sind Wand- bzw. Traufhöhen von 6,00 m und Firsthöhen von 10,00 m [...] für die neue Bebauung zulässig?

- Ist die Bebauung in offener Bauweise zulässig?

- Ist die Bebauung des Grundstücks mit zwei Baukörpern zulässig, die jeweils über 200 qm Grundfläche verfügen, solange die Grenzabstände gem. § 5 NBauO bzw. § 7 NBauO eingehalten sind?

lehnte der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2018 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2018 zurück.

Die darauf erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese werde durch die Gebäude J.-Straße 122, 120b und c, 116a, 120, 112b, 118 und 124a-d sowie - mit geringerem Gewicht - L.-Straße 66a, 64b und 76d-e bestimmt. Der durch diese vorgegebene Rahmen werde zwar nicht hinsichtlich der absoluten Größe jedes Baukörpers - insoweit entfalte das Gebäude L.-Straße 64b Vorbildwirkung -, aber hinsichtlich des Verhältnisses der Bebauung zu der auf dem Baugrundstück verbleibenden Freifläche verlassen. Die auf dem Baugrundstück angestrebte Grundflächenzahl von 0,37 werde allenfalls durch die Grundstücke J.-Straße 120b und c mit 0,35 bzw. 0,33 erreicht, bei denen allerdings Nebengebäude in die Berechnung einbezogen seien; für die besonders prägenden Hauptgebäude ergäben sich Grundflächenzahlen von 0,29 und 0,27. Die sonstigen Grundstücke kämen auf Grundflächenzahlen von maximal 0,285. Auch bei wertender Betrachtung ergebe sich nichts Anderes; die geplanten Baukörper füllten nahezu das gesamte Baugrundstück aus; die Freiflächen zu den Nachbargrundstücken fielen sehr gering aus. Demgegenüber träten bisher die vorhandenen Grünflächen auf dem und um das Baugrundstück deutlich hervor. Das Vorhaben lasse auch erhebliche bodenrechtliche Spannungen befürchten, insbesondere die gebotene Rücksicht auf die Nachbarschaft vermissen. Auch wenn die genaue Zahl der Wohneinheiten sowie Zahl und Lage der Einstellplätze nicht Gegenstand der Bauvoranfrage seien, sei erkennbar, dass das Vorhaben auf verschiedene Weise Konfliktpotential mit sich bringe. Der Bereich des Baugrundstücks und der Freiflächen auf den Grundstücken J.-Straße 122, 116a, 76e und 66a sei bisher eine beruhigte "Kernzone", in die das mehrfamilienhaustypische Konfliktpotential (Einsichtnahmen, Verschattung, Zunahme des An- und Abfahrtverkehrs etc.) gebracht werde. Dass die Verkehrszunahme für sich genommen möglicherweise noch nicht rücksichtslos sei, sei unerheblich; denn das Verbot bodenrechtlicher Spannungen erschöpfe sich nicht im Rücksichtnahmegebot. Der Zu- und Abgangsverkehr werde selbst bei späterer Planung einer Tiefgarage deutlich zunehmen und nahezu ohne Abstand am Wohngebäude J.-Straße 120b vorbeigeleitet.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Senat mit Beschluss vom 3. Mai 2022 (Az. 1 LA 144/21) zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bebauung an der Erschließungsstraße ( J.-Straße) stärker präge als diejenige am L.-Straße. Ferner habe es übersehen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Verlauf der Grundstücksgrenzen nicht ankomme, weshalb das Abstellen auf Grundflächenzahlen verfehlt sei. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die Doppelhäuser J.-Straße 124 bis 126f, die vom äußeren Eindruck her eine vergleichbare Baudichte wie das Vorhaben aufwiesen, außer Acht gelassen, ferner das dahinter gelegene Gebäude J.-Straße 128c. Wegen der sehr inhomogenen Bebauung komme es eher auf die Gebäudeabstände an; diese betrügen in der näheren Umgebung teilweise nur 3 m, in vielen Fällen unter 6 m. In diesen Rahmen füge sich das Vorhaben mit Abständen von mindestens 4,5 m ein. Das Vorhaben begründe auch keine bodenrechtlichen Spannungen. Die Gegend sei durch dichte Besiedlung, mehrere Mehrfamilienhäuser und Hinterliegerbebauung geprägt, die ebenfalls erheblichen Zu- und Abgangsverkehr verursachten. Die Zufahrt weise mit 3 m eine übliche Breite auf. Dass das Gebäude J.-Straße 122 sehr dicht an dieser Zufahrt liege, beruhe darauf, dass es selbst den Grenzabstand erheblich unterschreite; Schutzansprüche könne es daher nicht geltend machen. Negative Vorbildwirkung könne das Vorhaben nicht entfalten, wenn es sich im bereits vorhandenen Umgebungsrahmen halte. Rückwärtige Ruhebereiche bestünden in dem durchgehend bebauten Blockinnenbereich nicht. Im Übrigen seien die Gartenwohnbereiche der benachbarten Gebäude L.-Straße 66a, 76e und 64b vom Vorhaben weg orientiert.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 1. September 2021 - Az. - den negativen Bauvorbescheid der Stadt Oldenburg vom 5. Juli 2018 - Az. 0979-18/55 - und den Widerspruchsbescheid der Stadt Oldenburg vom 6. November 2018 - Az. 01662-18/02 - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die am 4. Mai 2018 gestellte Bauvoranfrage positiv zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, das Verwaltungsgericht habe den Umgriff der näheren Umgebung zutreffend, jedenfalls nicht zu eng, bestimmt. Bei der Bewertung des Umgebungsrahmens sei die vom J.-Straße aus erschlossene Bebauung, die sich als weitgehend homogene Einfamilienhausbebauung darstelle, vorrangig zu berücksichtigen, das Gebäude L.-Straße 64b sei hingegen nicht maßgeblich prägend. Maßgeblich sei der Blick von der Erschließungsstraße des Vorhabens her. Die Erschließung des Vorhabens werde zu erheblichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen. Durch das Vorhaben würden erstmals die größeren Maßstäbe der Bebauung am L.-Straße auf einem vom J.-Straße aus erschlossenen Grundstück auftreten. Zutreffend sei auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben den Umgebungsrahmen hinsichtlich des Verhältnisses der Bebauung zu der auf dem Baugrundstück verbleibenden Freifläche verlasse. Bei dieser Bewertung sei nicht allein auf die Grundfläche des Vorhabens, sondern auch auf dessen Geschossigkeit, First- und Traufhöhe abzustellen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass - stelle man nicht auf Grundstücksgrenzen, sondern auf die optische Wirkung der Bebauung ab - die Zufahrt des Klägergrundstücks aus der Beurteilung auszuklammern sei, mit der Folge, dass das Vorhaben eine Grundflächenzahl von 0,43 aufweise. Diese werde auch von den Doppelhäusern J.-Straße 124a-126f nicht erreicht. Zudem seien diese einstöckig, mit Grundflächen von 157,35 m2, Firsthöhen von 8,91 m und Traufhöhen von 4,44 m deutlich kleiner als das Vorhaben und daher keine Referenzobjekte. Die von der Klägerin angeführten Gebäudeabstände seien kein maßgebliches Beurteilungskriterium. Eine städtebauliche Spannungen verursachende negative Vorbildwirkung gehe von dem Vorhaben aus, da es vergleichbare Bau- bzw. Verdichtungswünsche auf Nachbargrundstücken bewirken könne; ferner werde ein Ruhe- und Grünbereich im Blockinneren beseitigt.

Der Senat hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich im Ergebnis als richtig.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids, da sich das Vorhaben - soweit es durch die Bauvoranfrage konkretisiert wurde - nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des hier zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit heranzuziehenden § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Der Senat geht dabei wie die Beteiligten und das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Bauvoranfrage auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens abzielt, das die in den Teilfragen enthaltenen Angaben zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie Bauweise kumulativ erfüllt.

1.

Die abstrakten Grundsätze, nach denen die maßstabbildende nähere Umgebung zu umgrenzen ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend zusammengefasst: Zu berücksichtigen ist diejenige Bebauung, die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks beeinflusst und auf die sich das Vorhaben seinerseits auswirkt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist der Rahmen insoweit enger zu ziehen als hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, reicht aber regelmäßig über die dem Vorhaben unmittelbar benachbarten Grundstücke hinaus (st. Rspr. seit BVerwG, Urt. v. 19.9.1969 - IV C 18.67 -, NJW 1970, 263 = juris Rn. 18).

Eine Begrenzung der näheren Umgebung auf Gebäude, die von derselben Straße wie das Vorhaben aus erschlossen werden, wie sie möglicherweise die Beklagte vertritt, findet nicht statt. Die Sicht von der Erschließungsstraße ist für die Frage des Bestehens einer faktischen rückwärtigen Baugrenze, also das Einfügen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, maßgeblich; schon insoweit kann freilich anderes gelten, wenn entlang dieser Straße eine klare rückwärtige Bauflucht nicht zu erkennen ist und eine weitere Erschließungsanlage so nahe verläuft, dass der Blockinnenbereich - wie hier - bei einer von Grundstücksgrenzen gelösten Betrachtung nicht ohne weiteres der einen oder anderen Bebauungsseite zugerechnet werden kann. Erst recht gilt dies hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Mit Blick auf dieses ist zwischen den einzelnen Seiten eines überschaubaren Straßengevierts nur dann zu differenzieren, wenn diese - etwa infolge der Trennung durch einen hinreichend gewichtigen unbebauten Blockinnenbereich oder bei Erkennbarkeit zweier klar voneinander abgegrenzter, in sich im Wesentlichen homogener Bebauungsmuster - jeweils erkennbar ein "Eigenleben" führen. Beides ist hier nicht der Fall. Namentlich lässt sich eine klare Trennlinie zwischen großen Mehrfamilienhäusern am L.-Straße und kleinen Einfamilienhäusern am J.-Straße nicht erkennen (vgl. etwa das bungalowartige Einfamilienhaus L.-Straße 66a einerseits, die voluminösen Doppelhäuser J.-Straße 124a-126f andererseits).

Gemessen hieran gehören zur näheren Umgebung des Vorhabens zusätzlich zu den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gebäuden und dem wohl nur versehentlich nicht erwähnten Gebäude J.-Straße 122a noch die Gebäude J.-Straße 126a-f, die im Ortstermin vom Vorhabengrundstück aus gut wahrnehmbar waren und sich gemeinsam mit den Gebäuden J.-Straße 124a-d als Teil einer homogenen Nachbarbebauung darstellten. Das südöstlich davon gelegene Gebäude J.-Straße 128a war demgegenüber zwar ebenfalls noch sichtbar, wirkte nach dem Eindruck des Senats jedoch lediglich als Teil des das Vorhabengrundstück nicht mehr prägenden städtischen Hintergrunds. Ebenfalls - und zwar ohne Einschränkungen - zur näheren Umgebung gehört das dem Vorhaben südlich benachbarte Grundstück L.-Straße 64. Ob die Bebauung nördlich, nordwestlich und südlich des Vorhabengrundstücks noch in weiterem Umfang als vom Verwaltungsgericht angenommen zur näheren Umgebung des Vorhabens gehört, kann dahinstehen, da sich daraus jedenfalls kein weiterer oder engerer Rahmen der maßstabbildenden Bebauung ergeben würde.

2.

In die so umrissene nähere Umgebung fügt sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht ein.

a)

In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen. Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urt. v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 = NVwZ 2017, 717 = juris Rn. 17 m.w.N.). Bei der Definition des Umgebungsrahmens können die Maßparameter der Baunutzungsverordnung als Anhaltspunkt, aber auch nur als solcher, herangezogen werden. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob und ungenau. Zudem sprechen Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschoßzahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren zwar nicht ausgeschlossen. Soweit sie eine prägende Wirkung auf das Baugrundstück haben, sind auch sie zur Beurteilung der Frage, ob sich das Vorhaben einfügt, heranzuziehen. Die relativen Maßstäbe - die Grundflächen- und die Geschoßflächenzahl - werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete Bedeutung oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind, vielmehr erst errechnet werden müssen (BVerwG, Urt. v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 = ZfBR 1994, 190 = juris Rn. 7; Beschl. v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 -, BauR 2014, 1126 = juris Rn. 3 f.).

Weiter prägen Gebäude ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 = NVwZ 2017, 717 = juris Rn. 20). Das Erfordernis einer Gesamtschau gilt mit Einschränkungen nicht nur für die absoluten Maßfaktoren Grundfläche, Höhe und Geschosszahl, sondern auch für das Verhältnis der Gebäude zur sie umgebenden Freifläche. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts München (Urt. v. 9.11.2020 - M 8 K 20.2917 -, juris Rn. 43 ff.), dass die relativen einen von den absoluten Maßfaktoren abweichenden Steuerungszweck - die Bebauungsdichte - haben, die Bebauungsdichte in einem Gebiet aber von kleinen wie großen Bauten gleichermaßen bestimmt und daher die Menge der insoweit möglichen Referenzobjekte für das Vorhaben entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf diejenigen gleicher Kubatur begrenzt ist. Davon zu trennen ist jedoch die Frage, ob die Bebauungsdichte auf die im bisherigen Verfahren vorrangig diskutierte Frage des Verhältnisses von Grundfläche zu berücksichtigungsfähiger Freifläche oder auf Gebäudeabstände reduziert werden kann. Dies ist nicht der Fall: Bei gleicher Grund- und Grundstücksfläche wirkt ein mehrstöckiges, hohes Gebäude gegenüber einem einstöckigen Bungalow als wesentlich dichtere Bebauung. Auch gleiche Gebäudeabstände wirken unterschiedlich, je nachdem ob sie zwischen hohen oder niedrigen Gebäuden liegen. Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht auch die Geschossflächenzahl mit Einschränkungen als Anhaltspunkt für das Einfügen gelten lässt und nicht auf das Verhältnis der Grundfläche, sondern das Verhältnis des Gebäudes zur umgebenden Freifläche abstellt. Einschränkungen ergeben sich daraus, dass die Geschossflächenzahl von äußerlich nicht in Erscheinung tretenden Feinheiten der Geschossflächenberechnung bestimmt wird und von der reinen Grundstücksgröße anstatt von der dem Vorhaben zurechenbaren umgebenden Freiflächen (dazu sogleich) abhängt. Soweit in der Geschossflächenzahl aber Gebäudehöhe und sichtbare Geschossigkeit zum Ausdruck kommen, sind das Parameter, die auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB, und zwar auch mit Blick auf die Baudichte, Berücksichtigung finden müssen.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass Grundstücksgrenzen für die Bestimmung der Bebauungsdichte möglicher Referenzobjekte nur eine eingeschränkte Rolle spielen. Zwar geht der Rechtssatz, dass Grundstücksgrenzen für die Frage des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung überhaupt keine Rolle spielen, nach Maßgabe des geltenden Rechts zu weit (anders aber zum gegenüber der heutigen Fassung deutlich abweichend formulierten § 34 BBauGB 1960 BVerwG, Urt. v. 26.6.1970 - IV C 73.68 -, BRS 23 Nr. 45; relativierend BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 4 B 142.80 -, juris Rn. 3). So kann die Klägerin ihrem Vorhaben nicht die unbebauten rückwärtigen Grundstücksbereiche der angrenzenden Grundstücke J.-Straße 122 und 122a als "umgebende Freifläche" zurechnen lassen; ein solcher "Raubbau" an Verdichtungspotentialen der Grundstücksnachbarn entspräche nicht dem Leitbild einer spannungsfreien Siedlungsentwicklung, wie sie dem Begriff des "Einfügens" zugrunde liegt. Denkbar ist allenfalls eine Berücksichtigung fremder Freiflächen, deren Bebauung nach menschlichem Ermessen auch in Zukunft ausgeschlossen ist, etwa notwendiger Zufahrtsstreifen. Umgekehrt sind allerdings auch Teile des Vorhabengrundstücks keine dieses umgebenden, für die Siedlungsdichte maßgeblichen Freiflächen, wenn sie ihrer Lage nach das Verhältnis des Vorhabens zu Nachbarbaukörpern nicht prägen können; dies gilt insbesondere für Zufahrtsstreifen von Hinterliegergrundstücken, wie sie auch das hier in Rede stehende Vorhabengrundstück aufweist.

Aus dem Umstand, dass das Verhältnis des Baukörpers zu den umliegenden Freiflächen ebenso wie das absolute Maß der Bebauung in einer wertenden Gesamtschau zu ermitteln ist, folgt schließlich, dass entgegen der Auffassung der Klägerin ein Einfügen nicht bereits dann zu bejahen ist, wenn die Abstände des Vorhabens zu jedem einzelnen Nachbargebäude in der näheren Umgebung jeweils ein Vorbild haben. Rücken diese jeweils an einzelnen Seiten relativ dicht an Nachbargebäude heran, weisen aber zu jeweils mindestens einer anderen Seite eine größere Freifläche auf, so sind sie mit einem Gebäude, das allseitig eng an die Nachbargebäude (bzw. an dem Vorhaben nicht zurechenbare fremde Freiflächen, s.o.) herangebaut ist, hinsichtlich der Baudichte nicht vergleichbar.

Schließlich ist zu beachten, dass das Maß der baulichen Nutzung nicht allein von Hauptgebäuden geprägt wird; auch Gebäude, die - weil sie nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen - für die Beurteilung der Ortsteilseigenschaft einer Bebauung unmaßgeblich wären, können für die Frage des Einfügens maßstabbildend sein; außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urt. v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 = NVwZ 2017, 717 = juris Rn.13). Die Art der Nutzung einzelner Gebäude ist für die Frage des Einfügens nach dem Nutzungsmaß irrelevant. Gemessen daran wird das Verhältnis zwischen Bebauung und umgebender Freifläche auch von jedenfalls denjenigen Nebengebäuden auf einem Grundstück geprägt, die eine gewisse Massivität aufweisen. Das können auch Garagen und größere Schuppen sein, während offene Carports, Holzlager und kleine Gartenhäuschen die Bebauungsdichte in der Regel eher nicht prägen dürften.

b)

Gemessen hieran hat das Vorhaben hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Baukörpern und diese umgebenden Freiflächen in der oben umrissenen näheren Umgebung kein Vorbild. Dies gilt bereits mit Blick auf das Verhältnis zwischen Grundfläche und umgebender, dem Vorhaben zurechenbarer Freifläche. Auf dem Vorhabengrundstück stünden unter Abzug der Zufahrt je Baukörper ca. 460 m2 Grundfläche zur Verfügung; das entspricht in etwa der Grundfläche der kleinsten Grundstückspaare im Bereich der Bebauung J.-Straße 124a-126f (124a/b mit 475 m2 und 126 c/d mit 448 m2). Die dortigen Doppelhauspaare weisen jedoch nur eine Grundfläche von 157 m2 auf, was selbst unter Hinzurechnung der Garage an der Doppelhaushälfte J.-Straße 124b (vom Senat errechnete Grundfläche ca. 36 m2) noch nicht an die Grundfläche des Vorhabens heranreichte. Dieser Unterschied wird durch die gebotene Berücksichtigung der Gebäudehöhe noch verstärkt; das Vorhaben würde mit einer Firsthöhe von 10 m und einer Traufhöhe von 6 m die Doppelhäuser mit Firsthöhen von 9,91 m und Traufhöhen von 4,44 m überragen. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Traufhöhe der Doppelhäuser an den Giebelseiten durch die Wahl von Satteldächern nur eine untergeordnete Rolle spielt, während die geplanten Baukörper schon wegen der zu wahrenden Grenzabstände nur mit Zeltdach oder allseits zurückgesetztem Staffelgeschoss werden verwirklicht werden können, wird diese Differenz in der Örtlichkeit noch wahrnehmbar sein. Das gilt erst recht, wenn man das Doppelhaus J.-Straße 124a/b unter Einschluss der angebauten einstöckigen Garage betrachtet; verglichen mit diesem aufgelockerten und in Teilen recht niedrigen Gebäudekomplex würde ein massives zweieinhalbgeschossiges Gebäude, wie es bei voller Ausnutzung des begehrten Bauvorbescheids möglich würde, auf einem vergleichbaren Grundstück als spürbar dichtere Bebauung wirken.

Bei der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung ist das Verhältnis zwischen Grundfläche und anrechenbarer Freifläche für die Klägerin noch ungünstiger; die Grundflächenzahl beträgt auch unter Einschluss von Garagen auf den am dichtesten bebauten Grundstücken L.-Straße 66a - unter Abzug der Zufahrt - und J.-Straße 122b/c nur etwa 0,35, während sie auf dem Vorhabengrundstück bei 0,43 (400 m2 Grundfläche / 920 m2 Grundstücksfläche) läge. Hinzu kommt, dass auch hier die Trauf- und Firsthöhen - im Fall der Bebauung L.-Straße 66a deutlich - unter denen des Vorhabens liegen. In der Gesamtschau kann dessen wahrnehmbare Baudichte mithin von dieser Bebauung nicht erreicht werden.

c)

Dass das Vorhaben sich trotz Rahmenüberschreitung ausnahmsweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte, weil es weder selbst noch als Vorbild für vergleichbare Vorhaben geeignet wäre, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen, lässt sich nicht feststellen. Insoweit zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die konkrete Möglichkeit von Nachahmerbauten auf umliegenden Freiflächen verwiesen, die insgesamt zu einer spürbaren weiteren Verdichtung der ohnehin schon relativ engen Bebauung im rückwärtigen Bereich des J.-Straße und des L.-Straße führen würde.

II.

Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat noch auf folgende Punkte hin:

Andere Hindernisse als die Vorbildlosigkeit der Bebauungsdichte in der näheren Umgebung hätten der Erteilung des Bauvorbescheids voraussichtlich nicht entgegengestanden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die beiden geplanten Baukörper ihrer absoluten Größe nach ein Vorbild zumindest in dem Mehrfamilienhaus L.-Straße 64b finden. Auch der von der Beklagten geteilten erstinstanzlichen Einschätzung, das Vorhaben füge sich selbst dann nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es innerhalb des durch die Umgebungsbebauung gesetzten Rahmens hielte, folgt der Senat nicht.

Dies gilt zunächst mit Blick auf den vorhabeninduzierten Stellplatzverkehr. Eine bestimmte Anzahl und Lage von Stellplätzen sind nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. Nutzungsart, Grundfläche, Geschossigkeit und Gebäudehöhe legen zwar einen bestimmten Stellplatzverkehr nahe, erfordern diesen aber nicht zwingend: Zwar folgt aus § 12 Abs. 2 BauNVO, dass die Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben. Das führt aber nicht dazu, dass mit der - hier allein begehrten - Entscheidung über die Zulassung eines bestimmten Baukörpers bestimmter Nutzung mittelbar auch über den damit verbundenen Stellplatzverkehr entschieden wäre. Besondere örtliche Verhältnisse können vielmehr auch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 -, NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6 f.). Vor diesem Hintergrund könnte die Beklagte die Stellplatzsituation nur unter dem Blickwinkel fehlenden Sachbescheidungsinteresses zum Anlass einer Antragsablehnung nehmen. Dies käme allerdings nur dann in Betracht, wenn offenkundig wäre, dass die Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Bauvorbescheid würde Gebrauch machen können. Das ist nicht der Fall; rückwärtige Stellplätze sind in der näheren Umgebung des Vorhabens auf zahlreichen Baugrundstücken und in jeder denkbaren Bautiefe vorhanden; so gehen die vom J.-Straße her erreichbaren Stellplätze der Doppelhaussiedlung J.-Straße 124a-126f beinahe nahtlos in die vom L.-Straße aus erschlossenen Stellplätze der Mehrfamilienhäuser L.-Straße 64a und b über. Ob einzelne Nachbargrundstücke bislang vom rückwärtigen Stellplatzverkehr weitgehend abgeschirmt waren, ist nicht entscheidend (Senatsbeschl. v. 10.10.2022 - 1 ME 49/22 -, BauR 2023, 62 = juris Rn. 14). Die von der Beklagten hervorgehobene Exposition des von der Zufahrt des Vorhabengrundstücks teils nur 1,20 m entfernten Wohnhauses J.-Straße 122 steht einer substantiellen Erhöhung der Stellplatzzahl auf dem Vorhabengrundstück voraussichtlich ebenfalls nicht entgegen, da sie auf der Entscheidung des dortigen Bauherrn beruht, den Grenzabstand zur wohl bereits zum Errichtungszeitpunkt vorhandenen Zufahrt erheblich zu unterschreiten. Zwar hat der Rechtsvorgänger der Klägerin hierzu seine Zustimmung erteilt; dass aus dieser Zustimmung jedoch, wie die Beklagte meint, eine Art Selbstbindung hin zu erhöhter Rücksichtnahme folgt, ist zweifelhaft.

Ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt fehlenden Sachbescheidungsinteresses relevant ist die Einlassung der Beklagten, die von der Klägerin angestrebte Bebauung lasse nicht genug Freiraum für die erforderlichen Zufahrten und Aufstellflächen der Feuerwehr. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten angeführten Argumente beinhalten jedoch teils Annahmen zur späteren Vorhabenausgestaltung (z.B. Lärmschutzwände an der Zufahrt), die im Stadium der Bauvoranfrage nicht als gesichert angesehen werden können. Auch insoweit dürfte sich mithin nicht mit der erforderlichen Offenkundigkeit feststellen lassen, dass der Bauvorbescheid von der Klägerin nicht würde ausgenutzt werden können. Dies gilt erst recht, wenn diese ihr Vorhaben, wie erforderlich, verkleinert und dadurch mehr Spielraum, etwa für die Anlage von Feuerwehraufstellflächen auf dem Grundstück, gewinnt.

Der Senat folgt schließlich nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei trotz unterstellten Einhaltens des Umgebungsrahmens unzulässig, weil es erstmals eine massive Hinterlandbebauung in einen bislang "grünen" Blockinnenbereich bringe. Eine von Bebauung freie "grüne" Freifläche lässt sich in der näheren Umgebung allenfalls durch Zusammenschau der Gärten des Vorhabengrundstücks im bisherigen Zustand, der Grundstücke J.-Straße 122 und 122a sowie der kleinen rückwärtigen Gärten der Grundstücke J.-Straße 124c und d konstruieren. Mit den genannten Nachbargärten hängt der bisherige Gartenbereich des Vorhabens jedoch nur auf seiner Westseite teilweise zusammen; demgegenüber wird er auf drei Seiten von den Gebäuden L.-Straße 64b, 66a und 76e im Abstand von wenigen Metern zur Grundstücksgrenze gerahmt. Der dichte Bewuchs, der die Wahrnehmbarkeit dieser Bebauung im Ortstermin einschränkte, ist für die Bewertung nach § 34 BauGB irrelevant.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.