Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.03.2014, Az.: 7 KN 85/11
Zuordnung eines Weges zu den reinigenden Fahrbahnen in einer Straßenreinigungssatzung und Straßenreinigungsverordnung; Übertragung der für Fahrbahnen vorgesehenen Straßenreinigungspflichten auf den Anlieger eines Gehwegs (hier: der Winterdienst)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.03.2014
- Aktenzeichen
- 7 KN 85/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 16741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0327.7KN85.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 1 S. 2 NStrG
- § 52 Abs. 2 NStrG
- § 52 Abs. 4 S. 1 NStrG
- § 35 S. 2 VwVfG
- § 41 Abs. 4 S. 1, 2 VwVfG
- § 3 Abs. 5 StRS
- § 4 Abs. 2 StRS
- § 6 Abs. 1 StRVO
- § 6 Abs. 2 S. 1, 4 StRVO
Fundstellen
- DÖV 2014, 762
- NdsVBl 2014, 313-316
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gegen die Zuordnung eines Weges zu den zu reinigenden Fahrbahnen in einer Straßenreinigungssatzung und einer Straßenreinigungsverordnung bestehen durchgreifende Bedenken, wenn die der Zuordnung zugrundeliegende Umwidmung des Weges mit dem Ziel der Aufhebung seiner Beschränkung auf die Gehwegnutzung fehlgeschlagen ist.
- 2.
Dem Anlieger eines Gehwegs können nicht wirksam die für Fahrbahnen vorgesehenen Straßenreinigungspflichten hier der Winterdienst übertragen werden.
Tenor:
Die vom Rat der Antragsgegnerin am 13. Juni 2013 beschlossene Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungssatzung) und die vom Rat der Antragsgegnerin am 13. Juni 2013 beschlossene Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungsverordnung) werden insoweit für unwirksam erklärt, als der Winterdienst gemäß der Eintragung in das Straßenverzeichnis als Anlage zu § 1 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung und § 3 der Straßenreinigungsverordnung auf der Straße "E.kamp" (Weg zwischen E.kamp 9, 9 A und 11) auf die Eigentümer der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen worden ist. Außerdem wird § 6 Abs. 2 Satz 4 der genannten Straßenreinigungsverordnung für unwirksam erklärt.
Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge der Antragsteller abgelehnt.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen Regelungen in der Straßenreinigungssatzung und Straßenreinigungsverordnung der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2013, soweit ihnen als Anlieger eines Teilstücks der Straße E.kamp die Straßenreinigung in der Gestalt des Winterdienstes übertragen worden ist.
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, ca. 600 qm großen Grundstücks E.kamp 11 in Burgdorf. Die Straße E.kamp verläuft im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in West-Ost-Richtung zwischen der F.straße im Westen und der Straße "G." im Osten. Das Grundstück der Antragsteller liegt nördlich der Straße. Zwischen den Grundstücken E.kamp 11 und den westlich gelegenen Nachbargrundstücken E.kamp 9 und 9 A führt ein Verbindungsweg (Flurstück ..., Flur 1, Gemarkung Burgdorf) in nördlicher Richtung bis zur Straße "H.". Der Verbindungsweg wurde im Jahre 1968 auf der Grundlage bauplanerischer Festsetzungen als Gehweg mit Basaltplatten und Mosaikpflaster ausgebaut und ausweislich der Karteikarte vom 17. November 1972 als Teil der Straße "H." mit der Bezeichnung als Verbindungsweg (Gehweg) in das Straßenbestandsverzeichnis der Antragsgegnerin aufgenommen. Der Verbindungsweg weist in Höhe des Grundstücks der Antragsteller eine Breite von weniger als 3 m - nach Angaben der Antragsteller 2,77 m - auf.
In seiner Sitzung am 29. September 2009 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin, mehrere in einer Aufstellung aufgeführte Straßen gemäß § 6 NStrG dem öffentlichen Verkehr zu widmen, unter anderem den "Weg vom E.kamp bis zum Ende der Grundstücke E.kamp 9 A und 11 (Länge ca. 39 m)" mit der Katasterbezeichnung "Gemarkung Burgdorf, Flur 1, Flurstück ... tlw.". In der Spalte "Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten" enthielt die Aufstellung für den E.kamp keine Eintragung. Der Beschlussvorlage für den Verwaltungsausschuss war als Anlage 6 eine Straßenkarte beigefügt, auf welcher die Fläche des gewidmeten Teilstücks des Verbindungswegs mittels Schraffur kenntlich gemacht worden war. Der Widmungsbeschluss wurde anschließend ortsüblich bekanntgemacht, unter anderem im Anzeiger für Burgdorf und Lehrte vom 2. Oktober 2009 und in der Neuen Woche vom 3. Oktober 2009. In der Bekanntmachung wurde der Verbindungsweg mit der oben genannten Katasterbezeichnung wie folgt beschrieben: "E.kamp (Weg zwischen E.kamp 9 A und 11)".
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2010 wandten die Antragsteller sich an die Antragsgegnerin und machten unter anderem geltend, die vollständige Aufhebung der Widmung des Verbindungsweges als Gehweg habe zur Folge, dass die nach der damals geltenden Straßenreinigungssatzung ihnen übertragene Reinigungspflicht entfallen sei. Denn nach § 3 der Straßenreinigungssatzung sei den Straßenanliegern (nur) die Reinigungspflicht auf den Gehwegen übertragen. Dieser Tatbestand sei nicht mehr gegeben, so dass der Weg der städtischen Straßenreinigungspflicht unterliege. Im Übrigen hielten sie die Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger in ihrem Fall auch für unverhältnismäßig, weil der Verbindungsweg der Erschließung der Grundstücke E.kamp 9 und 9 A mit Kraftfahrzeugen diene und eine Beseitigung von Schnee und Eis nicht mehr möglich sei, wenn der Schnee durch das Befahren mit Kraftfahrzeugen verdichtet werde.
In seiner Sitzung am 17. Juni 2010 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungssatzung) und die 8. Änderungsverordnung zur Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungsverordnung). Die Änderungen betrafen Aktualisierungen der Straßenverzeichnisse in § 1 Satz 2 der Straßenreinigungssatzung (im Folgenden: StRS) und § 2 der Straßenreinigungsverordnung (im Folgenden: StRVO), in die unter anderem die Straße "E.kamp (Weg zwischen E.kamp 9 A und 11)" mit der Zuordnung zur Reinigungsklasse 0 aufgenommen wurde. Die Änderungen wurden im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover (im Folgenden: Amtsblatt) vom 1. Juli 2010 bekanntgegeben. Mit Blick auf diese Änderungen vertrat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 5. Juli 2010 gegenüber den Antragstellern die Auffassung, dass die Widmungsänderung im Bereich des Verbindungsweges keine Auswirkungen auf die Straßenreinigung entfalte. Eine städtische Reinigung einschließlich Winterdienst werde auch zukünftig auf dem Verbindungsweg nicht durchgeführt.
Mit Schreiben vom 10. August 2010 wandten die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin ein, dass die beschlossenen Änderungen der Straßenreinigungssatzung und -verordnung lediglich den Teil des Verbindungsweges zwischen den Grundstücken E.kamp 9 A und 11 beträfen, nicht aber den Teil zwischen den Grundstücken 9 und 11. Dieser Teil sei weiterhin so zu reinigen, wie es auch für die übrigen Teile der Straße geregelt sei, nämlich seitens der Antragsgegnerin.
In seiner Sitzung am 28. Oktober 2010 beschloss der Rat der Antragsgegnerin daraufhin die 8. Änderungssatzung zur StRS und die 9. Änderungsverordnung zur StRVO, durch welche in Bezug auf den in Rede stehenden Teil des Verbindungsweges die Straßenbezeichnung in "E.kamp (Weg zwischen E.kamp 9, 9 A und 11)" geändert wurde. Die Änderungen wurden im Amtsblatt vom 18. November 2010 bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 1. November 2010 nahm die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern zu dem Sachverhalt nochmals dahin Stellung, dass die Genehmigung zweier Zufahrten zu den Grundstücken E.kamp 9 und 9 A es erforderlich gemacht habe, den Verbindungsweg für den allgemeinen Fahrzeugverkehr zu widmen. Grundsätzlich würden schmale öffentliche Straßen wie hier der Verbindungsweg von ihr nicht gereinigt, da die Reinigungsfahrzeuge Schwierigkeiten beim Befahren derartiger Straßen hätten. Das genannte Straßenteilstück gehöre wie auch andere Straßen im Stadtgebiet zu den Bereichen, die nicht durch die Stadt zu reinigen seien. Insofern habe die Widmung in Verbindung mit der Änderung der Straßenreinigungssatzung und -verordnung keine Auswirkung auf die Verpflichtung zur Straßenreinigung, die für dieses Teilstück auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen sei.
Die Antragsteller haben am 4. Mai 2011 Normenkontrollanträge gestellt gegen die 8. Änderung der StRS und die 9. Änderung der StRVO, soweit die Straße E.kamp (Weg zwischen 9, 9 A und 11) betroffen sei. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass durch die Neuregelungen über die Straßenreinigung nicht Rechtsklarheit geschaffen worden sei, vielmehr seien neue Fragen aufgeworfen worden. So sei es widersprüchlich, die Reinigungspflichten einschließlich des Winterdienstes zwischen den Grundstücken E.kamp 9, 9 A und 11 neu zu regeln, obwohl die Umwidmung des Straßenteils vom 29. September 2009 lediglich den Bereich zwischen den Grundstücken 9 A und 11 betroffen habe. Der Teil zwischen den Grundstücken 9 und 11 sei nicht wirksam für den gesamten Verkehr gewidmet worden. Die Übertragung der Straßenreinigungspflicht sei für sie auch aus sachlichen Gründen nicht hinnehmbar. Die Erfüllung des Winterdienstes erfordere wegen des Befahrens des Verbindungsweges mit PKW und der daraus folgenden Verdichtung von Eis und Schnee einen überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Aufwand. Ein ordnungsgemäßer Winterdienst sei mit Blick auf den Kraftfahrzeugverkehr nahezu unmöglich. Die Beauftragung einer privaten Reinigungsfirma könne das Problem nicht lösen.
Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegengetreten und hat die Änderungen der StRS und der StRVO verteidigt. Die Widmung vom 29. September 2009 sei dahin auszulegen, dass der Verbindungsweg entlang der Grundstücke E.kamp 9 und 9 A umgewidmet worden sei, denn anderenfalls wäre ein völlig sinnloser Zustand herbeigeschaffen worden. Die Verpflichtung, die Straßenreinigung und insbesondere den Winterdienst auf dem Weg zwischen den Grundstücken 9, 9 A und 11 durchzuführen, sei für die Antragsteller nicht unverhältnismäßig. Der Weg sei eine Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr. Aufgrund eines Pollers in der Mitte des Weges könne dieser mit Kraftfahrzeugen von der Straße E.kamp aus nur bis zu den Zufahrten der beiden Grundstücke E.kamp 9 und 9 A befahren werden. Durch die Umwidmung seien insoweit keine neuen Verhältnisse geschaffen worden, weil die beiden Grundstücke auch bisher schon auf der Grundlage von Ausnahmegenehmigungen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Verbindungsweg erschlossen worden seien. Die Normenkontrollanträge seien unter diesen Umständen unzulässig und jedenfalls in der Sache unbegründet.
Während des Normenkontrollverfahrens hat der Rat der Antragsgegnerin am 8. Dezember 2011 die 9. Änderungssatzung zur StRS und die 10. Änderungsverordnung zur StRVO (Amtsblatt S. 536 f.) mit hier nicht relevanten Änderungen beschlossen. Am 13. Juni 2013 hat der Rat der Antragsgegnerin schließlich die Straßenreinigungssatzung und die Straßenreinigungsverordnung neu beschlossen (Amtsblatt S. 210 ff). Beide Regelwerke sind am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Zugleich sind gemäß § 5 Abs. 2 der StRS (neu) und § 8 der StRVO (neu) die Straßenreinigungssatzung und die Straßenreinigungsverordnung in den zuletzt geänderten Fassungen vom 8. Dezember 2011 außer Kraft getreten. In § 3 Abs. 2 und 3 StRS und in § 2 Abs. 1, 3 Satz 3 StRVO wird nunmehr ausdrücklich zwischen der Reinigungspflicht im Kehrdienst und im Winterdienst unterschieden.
Die StRS enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 1 Städtische Reinigung
...
(3) Die Einstufung der Straßen in Reinigungsklassen ist dem als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis zu entnehmen. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung
§ 3 Begriffsbestimmungen
...
(4) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten
- alle selbständigen und fahrbahnbegleitenden Gehwege,
- die gemeinsamen Fuß- und Radwege,
- alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie
- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen.(5) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, Bankette, Bushaltestellenbuchten sowie Radwege.
§ 4 Übertragung von Reinigungspflichten
(1) Der Kehrdienst und der Winterdienst auf den Gehwegen im Sinne von § 3 Abs. 4 aller öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG) wird den Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt.
(2) Der Kehrdienst und der Winterdienst auf den Fahrbahnen der der Reinigungsklasse 0 zugeordneten Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG) wird den Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt.
...
Die StRVO enthält unter anderem folgende Vorschriften:
§ 3 Reinigungshäufigkeit
Die Reinigung der Fahrbahnen richtet sich nach der Verkehrsbedeutung, der Ausbauart der Straßen und ihrem Verschmutzungsgrad. Die Straßen sind daher in dem als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist, in vier Klassen eingeteilt.
Die Reinigungsverpflichtung und die Reinigungshäufigkeit für die Fahrbahnen richten sich nach den nachstehenden Tabellen:
a) ...
b) Winterdienst
Reinigungsklassen Reinigungspflichtiger 0 Anlieger 1 Stadt 2 Stadt 3 Stadt § 6 Umfang der übertragenen Winterdienstpflicht
(1) Der Winterdienst ist so durchzuführen, dass die Beseitigung von Schnee und Eis von den Gehwegen und das Abstreuen der Gehwege bei Glätte an Werktagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr sichergestellt ist.
(2) Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m sind vollständig, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte abzustreuen. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger zur Reinigung verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. In Fußgängerzonen ist - an den jeweiligen Rändern verlaufend - ein ausreichend breiter Streifen von durchgängig mindestens 1,50 m zu räumen. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden oder dieser nicht zum Begehen geeignet ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.
...
Weiterhin enthält das Straßenverzeichnis unter anderem folgende Eintragungen:
Straßenverzeichnis
(als Anlage zu § 1 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung und § 3 der Straßenreinigungsverordnung der Stadt Burgdorf vom 13.06.2013)
Kehrdienst auf Fahrbahnen Winterdienst auf Fahrbahnen
Straßen Nähere Bezeichnung Ortsteil Reinigungsklasse Reinigung durch die Stadt Übertragen auf die Grundstückseigentümer Reinigung durch die Stadt Übertragen auf die Grundstückseigentümer ...
E.kamp
...Weg zwischen E.kamp 9, 9A und 11 BU 0 X X
Die Antragsteller halten ihre Bedenken aufrecht, soweit ihnen auch nach der neuen Straßenreinigungssatzung und der neuen Straßenreinigungsverordnung die Reinigungspflicht im Winterdienst auferlegt wird. Insoweit tragen sie vor: Der Verbindungsweg zwischen den Grundstücken E.kamp 9, 9 A und 11 werde in der Anlage zu § 1 Abs. 3 der StRS und § 3 der StRVO der Reinigungsklasse 0 zugeordnet mit der Folge, dass ihnen gemäß § 4 Abs. 2 StrS neben dem Kehrdienst auch der Winterdienst auf der Fahrbahn auferlegt werde. Die Ausgestaltung des Winterdienstes sei dabei aber unklar geblieben. Die Beseitigung von Schnee und Eis sowie das Streuen bei Glätte seien ihnen jedenfalls nicht zumutbar. An einzelnen Stellen wie etwa im Bereich eines auf dem Verbindungsweg angebrachten Laternenmastes sei der Winterdienst schon tatsächlich nicht erfüllbar. Der Verbindungsweg sei auch nicht für das Befahren mit Kraftfahrzeugen ausgebaut worden und an Stellen mit bereits angehobenen Gehwegplatten bestünden Unfallgefahren. Die Antragsgegnerin habe bei der Umwidmung des Verbindungsweges willkürlich gehandelt und diese Willkür bei der Neufassung der Bestimmungen über die Straßenreinigung beibehalten.
Die Antragsteller beantragen nunmehr,
- 1.
die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungssatzung) i.d.F. vom 13. Juni 2013 hinsichtlich der Regelungen zur Über- tragung des Winterdienstes für unwirksam zu erklären, soweit die Straße "E.kamp" (Weg zwischen 9, 9 A und 11) betroffen ist,
- 2.
die Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungsverordnung) i.d.F. vom 13. Juni 2013 hinsichtlich der Regelungen zur Übertragung des Winterdienstes für unwirksam zu erklären, soweit die Straße "E.kamp" (Weg zwischen 9, 9 A und 11) betroffen ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.
Sie verteidigt die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen neuen Regelwerke über die Straßenreinigung und vermag eine unverhältnismäßige Belastung der Antragsteller in Bezug auf die Übertragung des Winterdienstes nicht zu erkennen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung des Senats.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO über die Normenkontrollanträge durch Beschluss entscheiden, weil eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint. Die Beteiligten haben sich hiermit auch ausdrücklich einverstanden erklärt.
Die Anträge, die Straßenreinigungssatzung und die Straßenreinigungsverordnung vom 13. Juni 2013 für unwirksam zu erklären, soweit die Straße E.kamp (Weg zwischen 9, 9 A und 11) von der Übertragung des Winterdienstes betroffen ist, sind zulässig (I.). Sie sind begründet, soweit die Antragsteller die Übertragung des Winterdienstes auf Fahrbahnen angreifen (II.). Im Übrigen, das heißt in dem Umfang, in dem sich die Normenkontrollanträge auch gegen eine Übertragung des Winterdienstes auf Gehwegen richten, haben sie in der Sache keinen Erfolg (III.).
I. 1. Die Umstellung der Normenkontrollanträge gemäß dem Schriftsatz der Antragsteller vom 26. Februar 2014 stellt eine Antragsänderung dar, deren Zulässigkeit sich nach § 91 VwGO (analog) richtet. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist eine Änderung der Klage - Entsprechendes gilt für den Normenkontrollantrag - zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Sachdienlichkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO setzt nach allgemeinem Verständnis voraus, dass für das geänderte Begehren der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Änderung des Begehrens die endgültige Beilegung des Streites fördert (BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - 4 C 61.77 -, DVBl. 1980, 598; Stuhlfauth, in: Bader, VwGO, 5. Aufl., § 91 Rdnr. 20). Die Voraussetzungen sind hier gegeben. Mit der Änderung ihrer Normenkontrollanträge haben die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren der geänderten Rechtslage angepasst, die dadurch eingetreten ist, dass die Antragsgegnerin am 13. Juni 2013 die StRS und die StRVO neu beschlossen hat. Die Regelwerke sind am 1. Januar 2014 in Kraft getreten, gleichzeitig sind die bis dahin geltende Straßenreinigungssatzung und -verordnung außer Kraft getreten. In der Sache haben die Antragsteller ihre Bedenken gegen die Übertragung des Winterdienstes aufrechterhalten, so dass es aus Gründen der Prozessökonomie sachgerecht erscheint und der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits dient, die Normenkontrollanträge nunmehr gegen die am 13. Juni 2013 beschlossene StRS und die StRVO zu richten. Auf die Frage einer ausdrücklichen Einwilligung oder zumindest rügelosen Einlassung der Antragsgegnerin (§ 91 Abs. 1 1. Alt. und Abs. 2 VwGO) kommt es danach nicht an.
2.Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine solche Regelung besteht in Niedersachsen in § 7 AGVwGO. Die Straßenreinigungssatzung und Straßenreinigungsverordnung können danach Gegenstand einer Normenkontrolle sein. Die Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch die Übertragung des Winterdienstes, die sie wegen der Befahrbarkeit des Verbindungsweges zwischen E.kamp 9, 9 A und 11 für unzumutbar halten, in ihren Rechten verletzt zu sein.
Die Anträge sind rechtzeitig innerhalb der zu beachtenden Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschriften gestellt und zutreffend gegen die Antragsgegnerin als diejenige Körperschaft gerichtet worden, die die Rechtsvorschriften erlassen hat (§ 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO).
Das für die Anträge erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Die diesbezüglichen Bedenken der Antragsgegnerin, welche sie in ihrer Antragserwiderung vom 29. Juni 2011 im Hinblick auf die 8. Änderungssatzung zur StRS und die 9. Änderungsverordnung zur StRVO angebracht hat, sind als überholt anzusehen, nach dem die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge geändert haben. Gegen die geänderten Anträge lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, die Antragsteller könnten ihre Rechtsstellung bei einem Obsiegen im vorliegenden Verfahren nicht verbessern. Das Gegenteil ist der Fall. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass dann, wenn sich die Übertragung des Winterdienstes auf den Fahrbahnen in Bezug auf das streitige Teilstück des Verbindungsweges auf die Antragsteller als unwirksam herausstellen sollte, weiterhin die Übertragung des Winterdienstes auf Gehwegen nach § 4 Abs. 1 StRS in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StRVO in den Blick zu nehmen ist. Die Antragsteller halten die Übertragung des Winterdienstes, sofern sie als Anlieger des Verbindungsweges betroffen sind, auch insoweit für rechtswidrig.
II. Die Anträge sind zum Teil begründet.
1.Gemäß § 52 Abs. 4 Satz 1 NStrG können die Gemeinden durch Satzung die ihnen obliegenden Straßenreinigungspflichten ganz oder zum Teil den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegen. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 NStrG sind Art, Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsgemäßen Straßenreinigung von der Gemeinde durch Verordnung nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (jetzt: Nds. SOG) zu regeln. Die Antragsgegnerin hat von diesen Ermächtigungen Gebrauch gemacht und die ihr nach § 52 Abs. 2 NStrG obliegende Straßenreinigungspflicht nach Maßgabe der Bestimmungen in § 4 StRS ganz oder teilweise auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke und sonstigen dinglichen Berechtigten im Sinne des Absatzes 6 übertragen. Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung hat sie in der StRVO geregelt.
2. Die StRS und die StRVO vom 13. Juni 2013 sind frei von Form- oder Verfahrensfehlern zustande gekommen, diesbezügliche Mängel werden von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht.
3.Hinsichtlich der von den Antragstellern beanstandeten Übertragung des Winterdienstes halten die Regelwerke aber einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand, soweit es den Winterdienst auf der Fahrbahn betrifft.
Gemäß § 4 Abs. 2 StRS werden der Kehrdienst und der Winterdienst auf den Fahrbahnen der der Reinigungsklasse 0 zugeordneten Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG) den Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt. Der vom E.kamp in Richtung "H." führende Verbindungsweg zwischen den Grundstücken E.kamp 9, 9 A und 11 wird in der Anlage zu § 1 Abs. 3 StrS und § 3 StrVO dieser Reinigungsklasse 0 zugeordnet. Mithin wird der Verbindungsweg in diesem Teilstück als Fahrbahn im Sinne der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 5 StRS und nicht (mehr) als Gehweg im Sinn des § 3 Abs. 4 StRS angesehen. Als Gehweg im Sinne der Satzung gelten nach § 4 StRS alle selbständigen und fahrbahnbegleitenden Gehwege, die gemeinsamen Fuß- und Radwege, alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen. Als Fahrbahn gilt nach Abs. 5 die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, Bankette, Bushaltebuchten sowie Radwege.
a) Gegen die Zuordnung zu den zu reinigenden Fahrbahnen - hier der Klasse 0 - bestehen indes durchgreifende Bedenken, denn die der Zuordnung zugrundeliegende Umwidmung des Verbindungswegs vom 29. September 2009 mit dem Ziel der Aufhebung seiner Beschränkung auf die Gehwegnutzung ist fehlgeschlagen. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist der ursprünglich als Gehweg gewidmete Verbindungsweg in dem hier zu betrachtenden Teilstück nicht wirksam als öffentliche Straße ohne diese Beschränkung neu gewidmet worden. Dazu ist Folgendes anzumerken:
Der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin hat am 29. September 2009 beschlossen, den "Weg vom E.kamp bis zum Ende der Grundstücke E.kamp 9 A und 11 (Länge ca. 39 m)" mit der Katasterbezeichnung "Gemarkung Burgdorf, Flur 1, Flurstück ... tlw." für den öffentlichen Verkehr zu widmen. Welcher Teil des Verbindungsweges für den allgemeinen Verkehr, also unter Aufgabe der früheren Widmungbeschränkung als Gehweg, gewidmet werden sollte, war danach eindeutig und in Bezug auf Anfang und Ende des gewidmeten Straßenteils nicht zweifelhaft. Der Beschlussvorlage für den Verwaltungsausschuss lag auch ein Lageplan bei, auf welchem der bezeichnete Teil des Verbindungswegs der textlichen Beschreibung in der Beschlussvorlage entsprechend mittels Schraffur kenntlich gemacht worden war. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Widmung ein Verwaltungsakt ist, und zwar ein Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung (§ 1 NVwVfG i.V.m. § 35 Satz 2 VwVfG; vgl. Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kapitel 8 Rdnr. 19). Deshalb kommt es für die Wirksamkeit der Widmung nicht allein auf den Beschluss des Verwaltungsausschusses an, sondern Voraussetzung ist weiterhin, dass der Widmungsbeschluss nach § 41 VwVfG ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist. Das ist hier nicht der Fall.
Als Bekanntgabeform ist in § 6 Abs. 3 NStrG für die Widmung die öffentliche Bekanntmachung vorgesehen (vgl. zu weiteren Straßengesetzen: Sauthoff, Straße und Anlieger, § 6 Rdnr. 141). In der Bekanntmachung des Widmungsbeschlusses vom 29. September 2009 in der örtlichen Presse (am 2./3.10.2009) wurde der Verlauf des ungewidmeten Teils des Verbindungswegs jedoch nur abweichend von dem Beschluss des Verwaltungsausschusses und ohne beigefügte kartografische Darstellung beschrieben. Gewidmet wurde danach der Verbindungsweg zwischen den Grundstücken E.kamp 9 A und 11, nicht aber zwischen 9 und 11. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist in dieser Hinsicht eindeutig und lässt eine erweiternde Auslegung dahin, dass auch der Verbindungsweg entlang des Grundstücks E.kamp 9 von der Widmungsverfügung erfasst werden sollte, nicht zu. Der Vortrag der Antragsgegnerin, eine Widmung allein des Straßenteils zwischen den Grundstücken 9 A und 11 sei sinnlos, weil es diesem Teil dann an der erforderlichen Verbindung zum öffentlichen Straßennetz fehle, vermag daran nichts zu ändern. Denn Zweifel an der sachlichen Rechtfertigung der Widmung können nicht dazu führen, ihr einen anderen, von der Bekanntmachung abweichenden Inhalt zu verleihen. Für die äußere Wirksamkeit der Widmung kommt es allein auf den öffentlich bekanntgemachten Text an (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.09.1995 - 4 M 84/95 -, [...]; zum Erfordernis einer genauen Grundstücksbezeichnung: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.10.1990 - 1 B 12245/90 -, NVwZ 1991, 589).
Soweit danach von vornherein nur in Betracht kommt, dass das Teilstück des Verbindungswegs zwischen den Grundstücken E.kamp 9 A und 11 wirksam umgewidmet worden ist, ist die Bekanntmachung der Widmungsverfügung indes auch in Bezug auf dieses Teilstück fehlgeschlagen. Für die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ist nach § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zunächst erforderlich, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Dies ist hier geschehen. Nach § 41 Abs. 4 Satz 2 VwVfG ist in der öffentlichen Bekanntmachung aber zudem anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden kann. Ein dahingehender Hinweis findet sich in der Bekanntmachung des Widmungsbeschlusses vom 29. September 2009 nicht. Zwar wird vertreten, es sei unschädlich, wenn bei einer Widmungsbekanntmachung ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Begründung des Verwaltungsakts fehle. Die Auffassung wird damit begründet, dass eine Begründung für die Widmung nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ohnehin entbehrlich sei (vgl. Herber, a.a.O., Kapitel 8 Rdnr. 19.8). Der Senat lässt hier dahingestellt, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Denn auch in einem solchen Fall ist jedenfalls ein Hinweis darauf, dass der Verwaltungsakt selbst eingesehen werden kann, nicht obsolet (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., § 1Rdnr. 69; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 41 Rdnr. 53; Huck/Müller, VwVfG, § 41 Rdnr. 13; Ritgen, in: Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch, VwVfG, § 41 Rdnr. 101; Grupp, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 29; Häußler, in: Zeitler, Bay. StrWG, Stand: Oktober 2013, Art. 6 Rdnr. 50). Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt dient der rechtsstaatlichen Gewährleistung des Verfahrens. Er ist ein konstitutiver Bestandteil der öffentlichen Bekanntmachung und erst durch ihn wird der Adressatenkreis hinreichend in die Lage versetzt, sich über den Inhalt des öffentlich bekanntgegebenen Verwaltungsakts vollständig zu informieren (vgl. auch Bay. VGH, Urt. v. 29.7.1986 - 8 B 84 A.2885 -, V.n.b.). Ob anderes gelten kann, wenn der Verwaltungsakt durch die öffentliche Bekanntgabe ergeht, insoweit also Verwaltungsakt und Bekanntgabe zusammenfallen (vgl. zu § 27 Abs. 3 GrStG: BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 - 8 C 127.84 -, NVwZ, 1987, 330; allgemein: U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 41 Rdnr. 157), bedarf hier keiner Vertiefung. Denn die Widmung nach § 6 NStrG wird nicht durch die öffentliche Bekanntmachung ausgesprochen. Vielmehr wird die nach § 6 Abs. 1 NStrG (zuvor) ausgesprochene Widmung nach Abs. 6 (anschließend) öffentlich bekannt gemacht.
Fehlt es somit an einer wirksamen Widmung des Verbindungswegs als öffentliche Straße ohne Beschränkung, d.h. ist er in dem Teilstück zwischen den Grundstücken E.kamp 9, 9 A und 11 weiterhin als Gehweg gewidmet, so ist auch die Einstufung dieses Straßenteils als Fahrbahn im Sinne des § 4 Abs. 2 StRS gemäß der Eintragung im Straßenverzeichnis (als Anlage zu § 1 Abs. 3 StRS und § 3 der StRVO vom 13.06.2013) fehlerhaft und rechtswidrig. Sie ist auf den Antrag der Antragsteller für unwirksam zu erklären. Eine Reinigungspflicht nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 StRS besteht für die Antragsteller nicht. Als Anlieger eines Gehwegs können ihnen nicht wirksam die für Fahrbahnen vorgesehenen Reinigungspflichten - hier den Winterdienst - übertragen werden.
b) Durchgreifenden Bedenken unterliegt darüber hinaus auch die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 StRVO, welche bestimmt, dass dann, wenn ein Gehweg nicht vorhanden ist, ein ausreichend breiter Streifen vom mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden oder dieser nicht zum Begehen geeignet ist, am äußerten Rand der Fahrbahn freizuhalten ist. Die Regelung entspricht nicht dem verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit.
Zur inhaltlichen Klarheit von Staatsakten in der Gestalt von Rechtsnormen gehört, dass sie hinreichend bestimmt und in sich widerspruchsfrei sind, dass sie ihren Regelungsgehalt nicht verschleiern und für Adressaten sowie rechtsanwendende Instanzen auch in ihrem Zusammenwirken verständlich sind und praktikable Merkmale enthalten (Sachs, in: derselbe, GG, 6. Auflage, Artikel 20 Rn. 125 f m.w.N.). Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand einer Norm mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justiziabilität. Das Gesetz muss nur so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zuzuordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Unvermeidbare Auslegungsschwierigkeiten in Randbereichen sind dann von Verfassungs wegen hinzunehmen. Erforderlich ist allerdings stets, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen (BVerwG, Urteil vom 21.07.2013 - 6 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1614 [BVerwG 31.07.2013 - BVerwG 6 C 9.12]; Nds. OVG, Beschluss vom 20.03.2014 - 2 NB 15/14 -, [...]). Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 StRVO muss sich als Teil einer unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsverordnung an diesen Maßstäben messen lassen. Sie genügt den genannten Anforderungen indes nicht. Dazu ist auszuführen:
In § 3 StRS wird zwischen dem Kehrdienst und dem Winterdienst unterschieden. Der Winterdienst umfasst nach § 3 Abs. 3 StRS die Beseitigung von Schnee und Eis sowie das Streuen bei Glätte. Etwas ausführlicher wird in § 2 Abs. 1 Buchst. b) StRVO bestimmt, dass die Reinigungspflicht im Winterdienst insbesondere die Beseitigung von Schnee und Eis von den Gehwegen und das Abstreuen der Gehwege bei Glätte umfasst; dies gilt auch für gefährliche Fahrbahn- und Radwegstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr. Der letztgenannten Regelung lässt sich entnehmen, dass bei der Übertragung des Winterdienstes vornehmlich die Gehwege in den Blick genommen werden ("insbesondere"), allerdings nicht ausschließlich. Der Winterdienst soll auch auf den Fahrbahnen verrichtet werden (vgl. § 3 Satz 3 Buchst. b) StRVO). Regelungen über den Zeitraum, in dem der Winterdienst auf der Fahrbahn verrichtet werden soll, finden sich in § 3 StRVO aber nicht. Insoweit sind die Regelungen in § 6 StRVO in den Blick zu nehmen. Dessen Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 betreffen zunächst die Durchführung des Winterdienstes auf den Gehwegen, während sich (allein) § 6 Abs. 2 Satz 4 StRVO zur Durchführung des Winterdienstes auf der Fahrbahn verhält - unter der Voraussetzung, dass ein Gehweg nicht vorhanden ist. In § 6 Abs. 2 Satz 4 StRVO wird bestimmt, in welchem Bereich der Fahrbahn diese freizuhalten ist. Im Übrigen bestehen jedoch erhebliche Unklarheiten. So ist schon nicht deutlich, was in dieser Regelung unter dem "Freihalten" zu verstehen ist. Nach § 6 Abs. 1 StRVO umfasst der Winterdienst auf den Gehwegen entsprechend der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 3 StRS sowohl die Beseitigung von Schnee als auch das Abstreuen bei Glätte. Er besteht also aus zwei Elementen, der Räum- und der Streupflicht. In § 6 Abs. 2 Satz 1 StRVO heißt es dann, dass die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m vollständig, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte abzustreuen sind. Der Begriff des Freihaltens kann hier also im Sinne des zuvor genannten Beseitigens verstanden werden. Ob das "Freihalten" der Fahrbahn im Anwendungsbereich des Satzes 4 ebenso zu verstehen sein soll, das heißt allein im Sinne einer Pflicht zur Beseitigung von Schnee und Eis und nicht auch zusätzlich als Verpflichtung zum Abstreuen bei Glätte, bleibt im Gefüge des § 6 Abs. 1 und 2 StRVO unklar. Der Wortlaut der Bestimmung spricht gegen eine Verpflichtung zum Streuen bei Glätte, weil eben nur von einem Freihalten die Rede ist. Mit Blick auf die Bestimmung des Begriffs des Winterdienstes in § 3 Abs. 3 StRS erscheint das in der Sache aber nicht nachvollziehbar, weil ein Grund dafür, weshalb ein Streuen bei Glätte hier nicht erforderlich sein sollte, nicht erkennbar ist. Darüber hinaus fehlt in § 6 Abs. 2 Satz 4 StRVO eine Äußerung dazu, wann die Fahrbahn freigehalten werden soll. Auch insoweit stellt sich die Frage, ob die Maßgaben in § 6 Abs. 1 StRVO zu den Zeiträumen, in denen der Winterdienst auf den Gehwegen verrichtet werden soll, entsprechend Anwendung finden sollen. Dies lässt sich der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 StRVO nicht eindeutig entnehmen. Weiterhin geht aus § 6 Abs. 2 Satz 4 StRVO - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen in § 6 - nicht eindeutig hervor, ob dann, wenn an eine Fahrbahn beiderseits Anliegergrundstücke angrenzen, an beiden Seiten der Straße oder nur an einer Seite ein Streifen von mindestens 1,00 m freigehalten werden soll. Ist ein fahrbahnbegleitender Gehweg vorhanden, so fehlt es überhaupt an einer Bestimmung zum Umfang des Winterdienstes auf der Fahrbahn. § 6 Abs. 2 Satz 4 StRVO regelt nur den Fall, dass ein Gehweg nicht vorhanden ist. Die Schlussfolgerung, dass dann, wenn ein fahrbahnbegleitender Gehweg vorhanden ist, die Fahrbahn nicht im Winterdienst gereinigt werden soll, drängt sich indes nicht ohne weiteres auf. Denn in § 3 Satz 3 Buchst. b) StRVO wird der Winterdienst auf Fahrbahnen ohne diese Differenzierung in den Blick genommen (vgl. auch § 4 Abs. 2 StRS).
In gesetzessystematischer Hinsicht mangelt es der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 StRVO weiterhin daran, dass sie die Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 4 und 5 StRS nicht hinreichend berücksichtigt. § 3 Abs. 4 StRS bestimmt, welche Wege zu den Gehwegen gehören. Lediglich Straßen bzw. Straßenteile, die nicht die Merkmale eines Gehwegs aufweisen, gelten nach Abs. 5 als Fahrbahn. Nicht eindeutig geregelt ist die Durchführung des Winterdienstes auf den Gehbahnen, welche gemäß § 3 Abs. 4 4. Spiegelstrich StRVO den Gehwegen zugeordnet werden (vgl. allgemein zum Begriff der Gehbahn: BayObLG, Urteil vom 22.03.1962 - RReg. 4 St. 386/1961 -, BayVBl. 1962, 286). Eine räumliche Trennung der Verkehrsarten ist auf Gehbahnen nicht immer gewährleistet. Je nach Ausbauzustand können sie auch vorsehen, dass Fußgänger die Fahrbahn nutzen. Indem die Gehbahnen den Gehwegen zugeordnet werden, ist für die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 4 StRVO aber kein Raum. Denn dieser setzt voraus, dass ein Gehweg gerade nicht vorhanden ist. Dass diese Rechtsfolge, das heißt die Nichtanwendbarkeit des § 6 Abs. 2 Satz 4 StRVO, von der Antragsgegnerin ersichtlich nicht gewollt ist, zeigt sich an der im Straßenverzeichnis vorgenommenen Zuordnung von (Anlieger-)Straßen, die wie hier der Verbindungsweg zwischen E.kamp 9, 9 A und 11 für einen gemischten Verkehr von Fußgängern, Radfahrern und Kraftfahrzeugen zur Verfügung stehen sollen, zur Reinigungsklasse 0 und an der entsprechenden Übertragung des Winterdienstes auf den Fahrbahnen. Insoweit steht die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 StRVO in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 4 4. Spiegelstrich StRS und kann auch deshalb keinen Bestand haben.
III. Sind die zuvor (unter II.) genannten Regelungen über die Übertragung des Winterdienstes auf der Fahrbahn unwirksam, so stellt sich die Frage, ob den Antragstellern auf der Grundlage der StRS und StRVO (2013) in wirksamer Weise der Winterdienst auf den Gehwegen übertragen worden ist. Die Frage stellt sich hier, weil es an einer wirksam gewordenen Widmung des Verbindungsweges zwischen E.kamp 9, 9 A und 11 für den allgemeinen Verkehr fehlt und deshalb die Widmung des Verbindungsweges als Gehweg entsprechend der im Jahr 1972 vollzogenen Aufnahme in das Straßenbestandsverzeichnis der Antragsgegnerin weiterhin Geltung beansprucht. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind nicht darauf beschränkt, die Übertragung des Winterdienstes lediglich unter dem Blickwinkel der Zuordnung als Fahrbahn zu beanstanden. Sie halten die Übertragung des Winterdienstes aufgrund der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse auf dem Verbindungsweg für unzumutbar, das heißt unabhängig vom Umfang der Widmung. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind insoweit unbegründet.
Der gemäß § 4 Abs. 1 StRS den Straßenanliegern auferlegte Winterdienst auf den Gehwegen im Sinne des § 3 Abs. 4 StRS ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Art der Reinigung im Winterdienst umfasst - wie dargelegt - die Beseitigung von Schnee und Eis von den Gehwegen und das Abstreuen der Gehwege bei Glätte (§ 2 Abs. 1 Buchst. b) 1. Halbsatz StRVO). Der Umfang des Winterdienstes auf den Gehwegen richtet sich nach § 6 StRVO. Wie dargelegt bestimmt dessen Absatz 1, in welchen Zeitabschnitten der Winterdienst durchzuführen ist. In Absatz 2 wird der räumliche Umfang des Winterdienstes näher geregelt und die nachfolgenden Absätze 3 bis 6 enthalten ergänzende Gebote und Verbote darüber, in welcher Weise die Räum- und Streupflicht zu erfüllen ist. Bedenken im Hinblick auf das Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit bestehen insoweit nicht. Abgesehen von der nur unzureichenden Bestimmung über den Winterdienst in § 6 Abs. 2 Satz 4 StRVO für den Fall, dass ein Gehweg nicht vorhanden ist, können die Normadressaten den Umfang des Winterdienstes auf den Gehwegen hinreichend erkennen.
Der Einwand der Antragsteller, die StRVO gebe keine Auskunft darüber, ob im Bereich des auf dem Verbindungsweg befindlichen Laternenmastes die Räumpflicht gemessen von ihrer Grundstücksgrenze oder von der äußeren Kante des Mastes aus zu erfüllen sei, bezieht sich auf die Regelung über den Winterdienst auf der Fahrbahn im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 StRVO, konkret auf die Freihaltungspflicht am äußersten Rand der Fahrbahn, wenn ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn nicht vorhanden oder nicht begehbar ist. Für die Antragsteller besteht jedoch nicht die Verpflichtung zur Erfüllung des Winterdienstes auf der Fahrbahn, sondern die Winterdienstpflicht für die Gehwege gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StRVO. Weist der Gehweg - wie hier - eine Breite von mindestens 1,50 m auf, so schreibt § 6 Abs. 2 Satz 1 StRVO vor, dass er in einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte abzustreuen ist. Die Verordnung überlässt es dem Reinigungspflichtigen, wie er den freizuhaltenden bzw. abzustreuenden Streifen anlegt und dabei etwaigen Hindernissen wie einem Laternenmast ausweicht. Dagegen ist gerichtlich nichts zu erinnern. Mit Blick auf das Gebot der hinreichenden Normenklarheit und -bestimmtheit ist erforderlich, aber auch ausreichend eine abstrakt-generelle Regelung, aus der sich Inhalt und Tragweite der auferlegten Reinigungspflichten für die Normadressaten erkennbar ergeben. Daran bestehen hier keine Zweifel, auch wenn aufgrund des Ausbauzustands der Straßen, der Verkehrseinrichtungen oder sonstiger Umstände im Einzelfall gewisse Schwierigkeiten bei der Normanwendung verbleiben sollten.
Die Regelungen über den Winterdienst auf den Gehwegen sind auch sonst nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Übertragung der Reinigungspflicht und speziell des Winterdienstes auf die Straßenanlieger durch landes- oder ortsrechtliche Vorschriften grundsätzlich mit dem Grundrecht aus Artikel 14 GG und dem Schutz vor dem Zwang zu einer bestimmten Arbeit nach Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 05.08.1965 - I C 78.62 -, BVerwGE 22, 26; Urteil vom 07.04.1989 - 8 C 90.87 -, BVerwGE 81, 871; Nds. OVG, Beschluss vom 14.12.1992 - 12 K 113/92 -; Urteil vom 14.02.2007 - 12 KN 399/05 -). Für eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Straßenanlieger bestehen jedoch Grenzen. Gem. § 52 Abs. 4 Satz 3 StrG können die Reinigungspflichten nicht übertragen werden, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Straßenanlieger die Reinigungsverpflichtung wegen der Verkehrsverhältnisse nur unter Gefahren für Leib und Leben erfüllen könnten. Darüber hinaus findet die Übertragung der Reinigungspflichten dort ihre Grenze, wo ihre Erfüllung mit überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb dem Anlieger nicht zuzumuten ist (Nds. OVG, Urteil vom 14.02.2007, a.a.O.).
Der Winterdienst auf dem Verbindungsweg zwischen E.kamp 9, 9 A und 11 ist für die Antragsteller nicht wegen der Verkehrsverhältnisse unzumutbar. Der Verbindungsweg ist als Gehweg gewidmet, ein Verkehr mit Kraftfahrzeugen findet auf ihm lediglich in der Gestalt des von den Antragstellern geschilderten Anliegerverkehrs zu dem Grundstück E.kamp 9 A und - wohl auch - zu dem Grundstück 9 statt. Ein Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist demgegenüber nicht zu verzeichnen. Dieser ist aufgrund der Widmung als Gehweg, des der Widmung entsprechenden Ausbauzustands des Weges und des in Höhe der nördlichen Grenzen der Grundstücke E.kamp 9 A und 11 in der Mitte des Weges eingelassenen Pollers ausgeschlossen. Weder Art noch Umfang des Verkehrs liefern Grund für die Annahme, die Verkehrsverhältnisse wiesen Besonderheiten auf, die die Übertragung des Winterdienstes auf die Antragsteller als unzumutbar erscheinen lassen könnten.
Die Übertragung des Winterdienstes auf dem Gehweg ist für die Antragsteller auch nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig. Die Antragsteller tragen zur Begründung ihres diesbezüglichen Einwands vor, der Verbindungsweg werde bis zu der Grundstückszufahrt auf dem Nachbargrundstück E.kamp 9 A mit Kraftfahrzeugen befahren. Die Benutzung des Weges mit Kraftfahrzeugen führe dazu, dass der Schnee so verdichtet und festgefahren werde, dass der Weg nicht mehr mit normalen Reinigungsmitteln geräumt werden könne. Da ihr Nachbar des Grundstücks E.kamp 9 A im Schichtdienst arbeite, trete dieser Zustand bei Schneefall bereits in den frühen Morgenstunden ein. Der geringe Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen auf dem Verbindungsweg stellt indes keine Besonderheit dar, auf die die Antragsteller als Reinigungspflichtige sich nicht in zumutbarer Weise einstellen könnten. Verdichtungen der Schneedecke durch die Verkehrsteilnehmer sind eine geradezu typische Auswirkung der Straßennutzung und werden nicht nur durch den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, sondern auch durch Fußgänger hervorgerufen, insbesondere auf Gehwegen mit einem erhöhten Fußgängerverkehr. Die Verdichtung der Schneedecke durch den Reifendruck eine Kraftfahrzeugs dürfte zwar höher sein als bei dem Betreten durch Personen bzw. einem ausschließlichen Fußgängerverkehr oder bei der Nutzung eines gemeinsamen Fuß- und Radwegs im Sinne von § 3 Abs. 4 2. Spiegelstrich StRS. Hier wie dort liegen indes Erschwernisse vor, die entgegen dem nur unsubstantiierten Vortrag der Antragsteller unter Gebrauchnahme von Hilfsmitteln (Schaufel, Schaber) beseitigt werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verbindungsweg zwischen E.kamp 9, 9 A und 11 ohnehin nur eine Breite von etwa 2,77 m - jedenfalls von unter 3,00 m - aufweist. Auf ihm findet weder ein Gegenverkehr noch ein querender Verkehr mit Kraftfahrzeugen statt. Die von den Antragstellern beanstandeten Verdichtungen bei Schneefall werden sich deshalb naturgemäß eher fahrspurmäßig auswirken und nicht die gesamte Gehwegbreite erfassen können, so dass die Antragsteller, sofern sie sich bei der Erfüllung des Winterdienstes durch etwaige Verdichtungen behindert sehen, diese bei der Anlage des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 StRVO freizuhaltenden Streifens von mindestens 1,50 m berücksichtigen können. Davon abgesehen sind die Antragsteller nach § 4 Abs. 1 StRS, §§ 4 Abs. 1, 6 StRVO zwar selbst reinigungsverpflichtet. Die Ausübung des Winterdienstes können sie aber Dritten überlassen, zum Beispiel einem von ihnen beauftragten professionellen Unternehmen. Dass die Verrichtung des Winterdienstes auch einem solchen Unternehmen nicht möglich sein sollte, ist auf der Grundlage des auch insoweit nur unsubstantiiert gebliebenen Vortrags der Antragsteller nicht nachvollziehbar.
Auch eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Antragsteller lässt sich nicht feststellen. Die von ihnen geltend gemachte verkehrliche Nutzung des Verbindungsweges weist auf keine Besonderheit hin, die die Antragsgegnerin hätte veranlassen müssen, den Verbindungsweg zwischen E.kamp 9, 9 A und 11 gänzlich von der Übertragung des Winterdienstes auszunehmen, das heißt auch vom Winterdienst auf Gehwegen.
Keiner weiteren Vertiefung bedarf unter diesen Umständen, ob der als Gehweg gewidmete Verbindungsweg von den Anliegern überhaupt in zulässiger Weise mit Kraftfahrzeugen befahren werden darf, das heißt den Anliegern der Grundstücke E.kamp 9 A und 9 hierfür beispielsweise Sonderrechte in der Gestalt einer Sondernutzungserlaubnis (§ 18 NStrG) oder einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung (§ 46 StVO) eingeräumt werden müssten und auch tatsächlich eingeräumt worden sind. Letzteres dürfte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin derzeit von einer wirksamen Widmung des Verbindungswegs für den allgemeinen Verkehr ausgeht, wohl eher zweifelhaft sein. Die Zulässigkeit des Anliegerverkehrs in der von den Antragstellern geschilderten Weise kann hier unterstellt werden, ohne dass sich daraus unzumutbare Erschwernisse für die Antragsteller bei der Verrichtung des Winterdienstes ergäben.
IV. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind danach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die von den Antragstellern vorgenommene Beschränkung der Anträge ("soweit die Straße 'E.kamp' (Weg zwischen 9, 9 A und 11) betroffen ist"), hindert den Senat nicht daran, die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 StRVO insgesamt, das heißt über die genannte Antragsbeschränkung hinaus für unwirksam zu erklären. Der Umfang der gerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren wird durch den gestellten Antrag nicht begrenzt. Das Normenkontrollverfahren dient einerseits dem individuellen Rechtsschutz, andererseits ist es ein objektives Beanstandungsverfahren, in dem sich über die Frage der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO hinaus nicht die Frage einer Rechtsverletzung des Antragstellers entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellt (vgl. zum Ganzen: Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Stand: April 2013, § 47 Rnr. 87f). Der Ausspruch einer auf die Betroffenheit der Straße E.kamp (Weg zwischen 9, 9 A und 11) beschränkten Teilunwirksamkeit der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 StRVO wäre hier sachfremd, weil die dargelegten Mängel der Regelung in ihrer Wirkung nicht auf diesen Straßenzug beschränkt sind. Davon unberührt bleibt, dass der Prüfungsumfang hier dadurch beschränkt ist, dass die Antragsteller sich nicht gegen eine Übertragung der Straßenreinigung insgesamt, sondern nur gegen den Winterdienst wenden. Insoweit sind die angegriffenen Normen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB teilbar (vgl. Gerhardt/Bier, a.a.O., Rn. 53).
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 43.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004).